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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1393

BGBl. 2004 I S. 1393 · 50.663 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1393
                                                 Verordnung
                                   zum Zweiten Gesetz
zur Vereinfachung
                            der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

  Auf Grund des § 13 des Drittelbeteiligungsgesetzes

Vom 23. Juni 2004

                                   Te i l 1
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) verordnet die Bundes-
regierung:

                          Artikel 1

                      Verordnung
              zur Wahl der Aufsichtsrats-
             mitglieder der Arbeitnehmer

        nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
                  (Wahlordnung zum
      Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG)

                    Inhaltsübersicht

Teil 1 Wahl
Kapitel 1 Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
  Abschnitt 1 Einleitung der Wahl
  Abschnitt 2 Wahlvorschläge

  Abschnitt 3 Stimmabgabe

  Abschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe
  Abschnitt 5 Stimmauszählung und Ergebnis
Kapitel 2 Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer
          Betriebe oder mehrerer Unternehmen
Teil 2 Abberufung

Kapitel 1 Abberufung durch die Arbeitnehmer eines
          Betriebs
Kapitel 2 Abberufung durch die Arbeitnehmer mehre-
          rer Betriebe oder mehrerer Unternehmen

Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von
Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Kapitel 1 Wahl
Kapitel 2 Abberufung

Teil 4 Schlussbestimmungen
                                  Wahl

                                Kapitel 1

                          Wahl durch die
                   Arbeitnehmer eines Betriebs

                                Abschnitt 1

                            Einleitung der Wahl

                                    §1
                      Mitteilung des Unternehmens
    §§
             Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ eines
          Unternehmens, dessen Aufsichtsrat nach § 1 des Geset-
          zes Arbeitnehmervertreter angehören müssen, teilt dem
 1– 6     Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den
 7 – 12   Arbeitnehmern spätestens 14 Wochen vor dem voraus-
          sichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Auf-
13 – 15
          sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit, dass Arbeit-
16 – 17   nehmervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
18 – 22   Dabei sind der voraussichtliche Beginn ihrer Amtszeit
23 – 31   sowie die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
          der Arbeitnehmer anzugeben. Die Wahl der Arbeitneh-
          mervertreter soll so durchgeführt werden, dass das Wahl-
          ergebnis möglichst zwei Wochen vor dem voraussicht-
32 – 37
          lichen Beginn der Amtszeit feststeht.
38 – 41
                                    §2

                          Betriebswahlvorstand,
                     Bildung und Zusammensetzung
42 – 45     (1) Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mittei-
46 – 49   lung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegt
          die Durchführung der Wahl und die Feststellung des
50 – 51   Wahlergebnisses.
BGBl. 2004, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
   (2) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitglie-
dern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhö-
hen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus
einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-

der des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberech-

tigte des Betriebs sein. Im Betriebswahlvorstand sollen

Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen

Verhältnis im Betrieb vertreten sein.

  (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann
für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be-
stellt werden.

   (4) Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden
vom Betriebsrat bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder
kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestel-
lung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei
Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach,
so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsver-
sammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errich-
tete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitneh-
mer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Ver-
tretung.

  (5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach
seiner Bildung dem Unternehmen schriftlich die Namen
seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit.

                           §3

                   Geschäftsführung
              des Betriebswahlvorstands

   (1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche
Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als
Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung
der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heran-
ziehen.

  (2) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über
jede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der
Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzen-
den und einem weiteren Mitglied des Betriebswahlvor-
stands zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Bekannt-
machungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften
des Betriebswahlvorstands.

   (3) Bekanntmachungen können durch Aushang und
durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang
erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlbe-
rechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut
lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informa-
tions- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn
der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von

der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vor-
kehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvor-
stand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen
kann.

  (4) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und
ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu
stellen.

  (5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass

ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache

nicht mächtig sind, rechtzeitig und in geeigneter Weise

über den Anlass der Wahl sowie das Wahlverfahren

unterrichtet werden.

                           §4

                      Wählerliste
   (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wähler-
liste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer
Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum
aufgeführt werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz
der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommu-
nikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen
getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand
Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.

   (2) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand
alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.

  (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt
die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,

2. das 18. Lebensjahr vollendet
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,
auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht,
ändern.

  (4) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz
und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum
Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme
bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahl-
berechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann
durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und
durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

  (5) Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste ein-
getragen ist.

                           §5

                  Wahlausschreiben,
        Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
  (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der
Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein
Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist
die Wahl eingeleitet.

  (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben
enthalten:

 1. das Datum seines Erlasses;

 2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
    das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
    können;
BGBl. 2004, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
 3. dass nur Arbeitnehmer wählen können, die in der
    Wählerliste eingetragen sind;

 4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur
    innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahl-
    ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvor-
    stand eingelegt werden können; der letzte Tag der
    Frist ist anzugeben;
 5. dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung
    der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit
    der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-
    den können;

 6. die Zahl der zu wählenden Arbeitnehmervertreter;
    soweit Arbeitnehmervertreter nach § 4 Abs. 2 des
    Gesetzes Arbeitnehmer des Unternehmens sein
    müssen, ist hierauf hinzuweisen;

 7. dass die in § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes genann-
    ten Personen nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein
    können;
 8. dass der Betriebsrat und die Arbeitnehmer innerhalb
    von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlaus-
    schreibens Wahlvorschläge einreichen können; der
    letzte Tag der Frist ist anzugeben;

 9. die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein
    gültiger Wahlvorschlag der Arbeitnehmer unterzeich-
    net sein muss (§ 6 des Gesetzes);

10. dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber
    jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorge-
    schlagen werden kann;

11. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das
    zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied
    gewählt ist;

12. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge ge-
    bunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge
    berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 8)
    eingereicht sind;

13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
    schlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe
    Kenntnis erlangen können;

14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-
    lichen Stimmauszählung;

15. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
    Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-
    betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 16
    Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche
    Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen
    worden ist;

16. dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Er-
    klärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand
    abzugeben sind;

17. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift
    des Betriebswahlvorstands.

  (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlaus-
schreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt (§ 3 Abs. 3).

                           §6

           Einspruch gegen die Wählerliste
  (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahl-
ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand
eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und
Ergänzungen der Wählerliste können innerhalb von einer
Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung ein-
gelegt werden.
   (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der
Betriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch
begründet, so wird die Wählerliste berichtigt. Der Be-
triebswahlvorstand teilt die Entscheidung demjenigen,
der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich
mit.

   (3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchs-
frist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtig-
keiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-
sprüche berichtigt werden.

                       Abschnitt 2

                     Wahlvorschläge

                           §7

                    Wahlvorschläge

  (1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen
des Betriebsrats und der Arbeitnehmer. Die Wahl-
vorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass
des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahl-
vorstand einzureichen.

   (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so
viele Bewerber aufweisen, wie Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer zu wählen sind. In jedem Wahl-
vorschlag sind die einzelnen Bewerber unter Angabe von
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der
Beschäftigung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung
der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und
ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl
die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.

   (3) Wenn kein anderer Unterzeichner des Wahlvor-
schlags ausdrücklich als Vorschlagsvertreter bezeichnet
ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als Vor-
schlagsvertreter angesehen. Der Vorschlagsvertreter ist
berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand
die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen
Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Ent-
scheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzu-
nehmen.

  (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur
auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-
rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-
derung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer ange-
messenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von einer
Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein
Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag
gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-
chen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben
BGBl. 2004, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig ein-
gereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf
welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.

   (5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-
lichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 3) auf mehreren Wahl-
vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des
Betriebswahlvorstands innerhalb von einer Woche zu
erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unter-
bleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf
sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

                           §8

                    Wahlvorschläge

                  für Ersatzmitglieder

  (1) Wird zusammen mit einem Bewerber für diesen ein
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen (§ 7
Abs. 1 des Gesetzes), gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

  (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor-
name, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben

dem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied

des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvor-

schlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer

als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.
§ 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

                           §9
                    Bestätigung
           und Prüfung der Wahlvorschläge
  (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung
des Wahlvorschlags.
  (2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den
Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Be-
anstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter
Angabe der Gründe zu unterrichten.

                           § 10
              Ungültige Wahlvorschläge

  (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von
   Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen.
  (2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2
   bestimmten Weise bezeichnet sind,
2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur
   Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versiche-
   rung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht
   beigefügt sind,

3. die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht
   mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-
   sen,

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-
standet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer
Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

                           § 11

             Nachfrist für Wahlvorschläge

   (1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist
kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der
Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen Weise
bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5
Abs. 3) und eine Nachfrist von einer Woche für die Ein-
reichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekannt-
machung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur statt-
finden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein
gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
   (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültiger
Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahl-

vorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht statt-

findet.

                           § 12

                   Bekanntmachung
                  der Wahlvorschläge

  Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimm-

abgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen

Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahl-

ausschreiben (§ 5 Abs. 3).

                       Abschnitt 3
                      Stimmabgabe

                           § 13

              Stimmabgabe, Stimmzettel
   (1) Der Wähler kann seine Stimme nur für Bewerber
eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet-
teln.
  (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alpha-
betischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für
einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf
den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen;
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel
sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber ange-
kreuzt werden können. Die Stimmzettel für die Wahl der
Arbeitnehmervertreter müssen sämtlich die gleiche
Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewer-
ber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorge-
sehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen,
als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.
  (3) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als Auf-
   sichtsratsmitglieder zu wählen sind,

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
   einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
BGBl. 2004, Seite 1397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1397
                          § 14

                     Wahlvorgang

  (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkeh-
rungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der
Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit-
stellung einer oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die
Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen
und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimm-
zettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass
die Urne geöffnet wird.

   (2) Während der Wahl müssen mindestens zwei Mit-
glieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum an-
wesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 3 Abs. 1), so
genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvor-
stands und eines Wahlhelfers.

   (3) Der Wähler kennzeichnet seinen Stimmzettel un-
beobachtet und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimm-
abgabe nicht erkennbar ist. Danach gibt der Wähler
seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in
die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler-
liste vermerkt worden ist.

   (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm-
abgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver-
trauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilf-
lich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand
mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder
des Betriebswahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen

nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe-

leistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche

des Wählers zur Stimmabgabe. Die Person des Vertrau-

ens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,

die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat.

Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens

unkundige Wähler.

   (5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne
zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittel-
bar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird; dies
gilt auch, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird.

                          § 15

               Einsatz von Wahlgeräten

  (1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können
an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte
eingesetzt werden. § 14 gilt entsprechend. Die Wahl-
geräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2
und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die Wahl
geeignet sein, für die sie eingesetzt werden und den
Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten entsprechen,
soweit diese nicht besondere Regelungen für Bundes-
wahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine Bedie-

nungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung ent-

sprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung

beigefügt sein.

  (2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn
hierüber Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvor-
stand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.

                       Abschnitt 4
                Schriftliche Stimmabgabe

                           § 16

                  Voraussetzungen
            der schriftlichen Stimmabgabe
  (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-
stand auf sein Verlangen

1. das Wahlausschreiben,
2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,

3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Er-
   klärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand
   zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich
   gekennzeichnet worden ist, sowie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
   Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
   und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
   Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
(§ 17) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahl-
vorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung
in der Wählerliste.

   (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-

stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach

der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-

sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (ins-

besondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heim-

arbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeich-

neten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des

Wahlberechtigten bedarf.
  (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
Stimmabgabe beschließen

1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
   vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtig-
   ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2
   berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht
   mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

                           § 17
                       Verfahren
          bei der schriftlichen Stimmabgabe

 (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der
Wähler

1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-

   net und so faltet und in den zugehörigen Wahl-

   umschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst

   nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar
   ist;

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts
   und des Datums unterschreibt und
BGBl. 2004, Seite 1398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1398
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor-
   gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
   und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-

   wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
   Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

  (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-
net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und
entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-
vorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die
Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
  (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
nicht angefochten worden ist.

                      Abschnitt 5

            Stimmauszählung und Ergebnis

                         § 18
            Öffentliche Stimmauszählung
  (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
aus.

  (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf

jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.

  (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimm-

zettel zu prüfen.
  (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-
wahlvorstand durch Ablesen die Zahl der auf jeden
Bewerber entfallenden Stimmen fest.

                         § 19

              Ermittlung der Gewählten
  Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Muss der zu Wählende Arbeitnehmer des
Unternehmens sein (§ 4 des Gesetzes), so sind die
Bewerber gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet jeweils das Los.

                         § 20
         Niederschrift des Wahlergebnisses

  Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-
   den Stimmen;

6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-
   glieder gewählten Ersatzmitglieder;

8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
   fälle oder sonstige Ereignisse.

                           § 21

       Bekanntmachung des Wahlergebnisses
        und Benachrichtigung der Gewählten
  (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergeb-
nis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die
Dauer von zwei Wochen bekannt.
  (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-
stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und über-
mittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten
dem Unternehmen.

                           § 22

           Aufbewahrung der Wahlakten,
        Bekanntmachung des Unternehmens
  (1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten
dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahl-
akten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
  (2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche
Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entspre-
chend.

                       Kapitel 2

  Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer

  Betriebe oder mehrerer Unternehmen

                           § 23

                Allgemeine Vorschriften
  Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder
mehrerer Unternehmen an der Wahl der Vertreter der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschrif-
ten des Kapitels 1 entsprechend, soweit sich nicht aus
den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

                           § 24

             Mitteilung des Unternehmens
  Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den
Betriebsräten.

                           § 25

                     Wahlvorstände
  (1) Die Durchführung der Wahl und die Feststellung
des Wahlergebnisses obliegen dem zuständigen Wahl-
vorstand. Zuständiger Wahlvorstand ist bei der Wahl

1. in mehreren Betrieben der Unternehmenswahlvor-
   stand,
2. in mehreren Unternehmen der Hauptwahlvorstand.
BGBl. 2004, Seite 1399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1399
  (2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag
und nach den Richtlinien des nach Absatz 1 zuständigen

Wahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durch-

geführt.

   (3) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2
werden unverzüglich nach der in § 24 bezeichneten Mit-

teilung gebildet.

   (4) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2
teilen unverzüglich nach ihrer Bildung dem Unternehmen
schriftlich ihre Betriebsanschrift und die Namen ihrer Mit-
glieder mit.

                           § 26

      Zusammensetzung des Unternehmens-
    wahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands

  (1) Für die Größe und Zusammensetzung des nach
§ 25 Abs. 1 zuständigen Wahlvorstands gilt § 2 Abs. 2
und 3 entsprechend.

   (2) Die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands
werden vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Besteht kein
Gesamtbetriebsrat oder kommt der Gesamtbetriebsrat
seiner Verpflichtung zur Bestellung des Unternehmens-
wahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in
§ 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mit-
glieder des Unternehmenswahlvorstands

1. vom Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtig-
   ten größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht,
   bestellt oder,

2. falls in keinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, in einer

   Betriebsversammlung des nach der Zahl der Wahl-

   berechtigten größten Betriebs mit der Mehrheit der
   abgegebenen Stimmen gewählt.

  (3) Die Mitglieder des Hauptwahlvorstands werden
vom Konzernbetriebsrat bestellt. Besteht kein Konzern-

betriebsrat oder kommt der Konzernbetriebsrat seiner

Verpflichtung zur Bestellung des Hauptwahlvorstands
nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeich-
neten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des
Hauptwahlvorstands

1. in dem nach der Zahl der Wahlberechtigten größten

   Unternehmen, dessen Arbeitnehmer an der Wahl teil-

   nehmen und in dem eine Arbeitnehmervertretung

   nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht, be-
   stellt; die Bestellung erfolgt durch den Gesamt-
   betriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht,
   durch den Betriebsrat, oder,

2. falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht,
   in einer Betriebsversammlung des nach der Zahl der
   Wahlberechtigten größten Betriebs der Unternehmen,
   deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit der
   Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-

verfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertre-
tung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so
erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.

                           § 27

          Zusammensetzung und Aufgaben

         des Betriebswahlvorstands, Fristen

  (1) Für die Größe und Zusammensetzung                des
Betriebswahlvorstands gilt § 2 Abs. 2 bis 5.

   (2) Dem Betriebswahlvorstand obliegen im Rahmen

seiner Zuständigkeiten nach § 25 Abs. 2 insbesondere
die Aufstellung und die Bekanntmachung der Wählerliste
(§ 4) sowie die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Wählerliste (§ 6) und die Bekanntmachung der Wahlvor-
schläge (§ 12).
 (3) Bekanntmachungen erfolgen durch die Betriebs-
wahlvorstände spätestens an dem vom zuständigen
Wahlvorstand hierfür festgesetzten Tag.

                           § 28

                   Wahlausschreiben
  (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der
Stimmabgabe erlässt der zuständige Wahlvorstand ein
Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist
die Wahl eingeleitet. § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass

1. Wahlvorschläge gegenüber dem zuständigen Wahl-
   vorstand abzugeben sind (Nummer 16) und
2. die Betriebsanschrift des zuständigen Wahlvorstands
   anzugeben ist (Nummer 17).

  (2) Der zuständige Wahlvorstand übersendet das
Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und for-
dert sie auf, die notwendigen Angaben nach Absatz 3 zu
ergänzen. Er teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von
dem ab das Wahlausschreiben in den Betrieben bekannt
zu machen ist.

  (3) Der Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlaus-

schreiben um die folgenden Angaben:

1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
   das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
   können;

2. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-

   lichen Stimmauszählung;

3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
   Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe
   und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
   § 16 Abs. 3 beschlossen ist;

4. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-

   schlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe

   Kenntnis erlangen können;

5. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift
   des Betriebswahlvorstands.

   (4) Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens
erfolgt durch den Betriebswahlvorstand spätestens an
dem vom zuständigen Wahlvorstand hierfür festgesetz-
ten Tag bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmit-
glieder.

                           § 29

                    Wahlvorschläge

  Die Wahlvorschläge der Betriebsräte und der Arbeit-
nehmer sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des
BGBl. 2004, Seite 1400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1400
Wahlausschreibens schriftlich beim zuständigen Wahl-
vorstand einzureichen, der sie unverzüglich zu prüfen
hat. Der zuständige Wahlvorstand übersendet die gül-
tigen Wahlvorschläge den Betriebswahlvorständen und
teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in
den Betrieben bekannt zu machen sind.

                            § 30

               Schriftliche Stimmabgabe

  (1) Der zuständige Wahlvorstand übersendet den
Betriebswahlvorständen auf Anforderung die für die in

den Betrieben durchzuführende schriftliche Stimmab-

gabe erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs. 1).

  (2) Dem Betriebswahlvorstand obliegt die Durchfüh-
rung der schriftlichen Stimmabgabe.

                            § 31
                  Stimmauszählung,
            Niederschrift, Bekanntmachung
  (1) Die öffentliche Stimmauszählung in den Betrieben
obliegt dem Betriebswahlvorstand.

  (2) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, erstellt der
Betriebswahlvorstand eine Niederschrift (§ 20) und über-
mittelt diese unverzüglich dem zuständigen Wahlvor-
stand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.

  (3) Der zuständige Wahlvorstand ermittelt anhand der
Niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahl-
ergebnis und stellt es in einer Niederschrift fest. § 20 gilt
entsprechend.
  (4) Der zuständige Wahlvorstand übermittelt das
Wahlergebnis den Betriebswahlvorständen. Diese machen
das Wahlergebnis unverzüglich für die Dauer von zwei
Wochen bekannt. Gleichzeitig benachrichtigt der zustän-
dige Wahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer
Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen
der Gewählten dem Unternehmen.

  (5) Die Wahlvorstände übergeben ihre Wahlakten dem
Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Das
Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die

Dauer von fünf Jahren auf.

                          Te i l 2
                     Abberufung

                        Kapitel 1

              Abberufung durch
       die Arbeitnehmer eines Betriebs

                            § 32

        Einleitung des Abberufungsverfahrens

   (1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-
glieds der Arbeitnehmer oder eines Ersatzmitglieds nach
§ 12 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat ein-
zureichen. Der Antrag eines Betriebsrats erfolgt auf
Grund eines Beschlusses.

  (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
Abberufung oder eines entsprechenden Beschlusses
eines Betriebsrats wird der Betriebswahlvorstand gebil-
det, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht
den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erforder-
nissen.
  (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-
zung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvor-
stands sind die §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 muss auch den Inhalt des
Antrags auf Abberufung enthalten.

  (4) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand

die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen

Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu
übergeben.

                            § 33
               Liste der Abstimmungs-
            berechtigten, Bekanntmachung
  (1) Der Betriebswahlvorstand erstellt unverzüglich
eine Liste der Abstimmungsberechtigten. Abstimmungs-
berechtigt ist, wer wahlberechtigt ist. Die §§ 4 und 6 gel-
ten entsprechend.

  (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit
der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste
bis zum Abschluss der Abstimmung die Namen seiner
Mitglieder und seine Anschrift bekannt sowie

1. das Datum der Bekanntmachung;
2. wo und wie die Abstimmungsberechtigten in die Wäh-
   lerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht
   nehmen können;
3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
   nur innerhalb einer Woche seit der Bekanntmachung
   schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt wer-
   den können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-
   zungen der Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit
   der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-
   den können.

                            § 34

         Prüfung des Antrags auf Abberufung
  (1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach
Ablauf der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 bezeichneten
Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung (§ 12
des Gesetzes).

   (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor-
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden
schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand macht die Mit-
teilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

                            § 35

               Abberufungsausschreiben

  (1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvor-
stand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit
Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberu-
fungsverfahren eingeleitet.
BGBl. 2004, Seite 1401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1401
  (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende
Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;

2. den Inhalt des Antrags;
3. die Bezeichnung des Antragstellers;
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich-
   net haben;
5. dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in
   der Wählerliste eingetragen ist;
6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-
   heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
   bedarf;
7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-
   lichen Stimmauszählung;
8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
   Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst-
   betriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36
   Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob
   die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2
   beschlossen worden ist;

9. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-

   über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.

  (3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsaus-
schreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

                             § 36

              Stimmzettel, Stimmabgabe

  (1) Die Stimmzettel dürfen nur den Antrag und die
Frage an den Abstimmungsberechtigten enthalten, ob er
für oder gegen den Antrag auf Abberufung stimmt. Gibt
der Abstimmungsberechtigte seine Stimme für den
Antrag ab, so kreuzt er an der hierfür im Stimmzettel vor-
gesehenen Stelle das vorgedruckte „Ja“, andernfalls das
vorgedruckte „Nein“ an.

  (2) Für die Stimmabgabe gelten im Übrigen § 13 Abs. 3
und die §§ 14 bis 17 entsprechend.

                             § 37

            Öffentliche Stimmauszählung,
            Abstimmungsergebnis, Akten

  (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
aus. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
  (2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands,
die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit
einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten
die §§ 20 bis 22 entsprechend.

                      Kapitel 2
               Abberufung
     durch die Arbeitnehmer mehrerer
   Betriebe oder mehrerer Unternehmen

                             § 38
               Allgemeine Vorschriften
 Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder
mehrerer Unternehmen an der Abstimmung über die

Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat
teil, so gelten die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 ent-
sprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor-
schriften Abweichungen ergeben.

                           § 39
               Antrag, Unternehmens-
          wahlvorstand, Hauptwahlvorstand
   (1) Der Antrag auf Abberufung nach § 12 des Gesetzes
ist schriftlich einzureichen
1. beim Gesamtbetriebsrat, wenn das Aufsichtsratsmit-
   glied, dessen Abberufung beantragt wird, durch die
   Arbeitnehmer mehrerer Betriebe gewählt worden ist;
   besteht kein Gesamtbetriebsrat, ist der Antrag beim
   Betriebsrat einzureichen;
2. beim Konzernbetriebsrat, wenn das Aufsichtsratsmit-
   glied, dessen Abberufung beantragt wird, durch die
   Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen gewählt wor-
   den ist; besteht kein Konzernbetriebsrat, ist der
   Antrag in dem nach der Zahl der Wahlberechtigten
   größten Unternehmen, in dem eine Arbeitnehmerver-
   tretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz be-

   steht, einzureichen; Adressat des Antrags ist der

   Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht
   besteht, der Betriebsrat.

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
   (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
Abberufung oder eines entsprechenden Beschlusses

eines Betriebsrats wird der nach § 25 Abs. 1 zuständige
Wahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht
offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes
bezeichneten Erfordernissen. Für die Größe und Zusam-
mensetzung des zuständigen Wahlvorstands gilt § 26.

                           § 40

                 Betriebswahlvorstand

  Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufga-
ben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3
und § 27.

                           § 41

              Abberufungsausschreiben
  Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein
Abberufungsausschreiben.

                         Te i l 3
                     Besondere
      V o r s c h r i f t e n b e i Te i l n a h m e
 von Arbeitnehmern eines Seebetriebs

                       Kapitel 1

                          Wahl

                           § 42
                Allgemeine Vorschriften
 Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
mer bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
BGBl. 2004, Seite 1402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1402
gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend, soweit
sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abwei-

chungen ergeben.

                           § 43
                   Einleitung der Wahl

  (1) Die in § 1 bezeichnete Frist wird auf 22 Wochen ver-
längert.

  (2) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand
nicht gebildet. Der nach § 25 Abs. 1 zuständige Wahlvor-
stand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verord-
nung ergebenden Aufgaben wahr.
  (3) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen
sind, übersendet der zuständige Wahlvorstand jedem
zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeit-
punkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu
machen sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung
oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän
bekannt zu machen. Der erste und der letzte Tag der
Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.

   (4) Der zuständige Wahlvorstand übersendet jedem

zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wähler-
liste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung.
Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn
eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen.

Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter,
den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und
durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außer-
dem übersendet der zuständige Wahlvorstand die Wäh-

lerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des

Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeit-

nehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebs-
wahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wäh-
lerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 4
bezeichnete Wählerliste.

                           § 44

                Bekanntmachung über
        die Einreichung von Wahlvorschlägen
   (1) Das Wahlausschreiben muss im Seebetrieb auch
folgende Angaben enthalten:

1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-
   triebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord
   ermöglicht wird;
2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-
   betriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer-
   verhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zu-
   ständig ist, ermöglicht wird;

3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-
   betriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine sol-
   che nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht
   werden;

4. dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl
   wählen;

5. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
   zuständigen Wahlvorstand eingehen müssen.

  (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 kann im Seebetrieb

1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste

   innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an
   die Schiffe eingelegt werden;
2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergän-
   zung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit
   der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-
   den.

   (3) Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7) wird auf fünf Wochen verlängert.
  (4) Die Frist für die Bekanntmachung der Wahlvor-
schläge (§ 12) wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu
besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist
zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvor-
schläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn
der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine frist-
gerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer des See-
betriebs nicht ausreicht, so kann der zuständige Wahl-
vorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen
verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge
im Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3.
  (5) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens

im Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3.

                          § 45

                     Stimmabgabe

  (1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
Briefwahl ab.

  (2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge

an die Betriebswahlvorstände (§ 29) übersendet der zu-

ständige Wahlvorstand

1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen
   Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regel-
   besatzung des Schiffes um mindestens 10 Prozent
   übersteigt;
2. allen Arbeitnehmern der Seebetriebe, von denen ihm
   bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes
   befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter-
   lagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,
der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur
Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes
sollen möglichst gleichzeitig an den zuständigen Wahl-
vorstand abgesandt werden.

                      Kapitel 2

                     Abberufung

                          § 46

               Allgemeine Vorschriften

  Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von See-
betrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entspre-
chend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor-
schriften Abweichungen ergeben.
BGBl. 2004, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1403
                         § 47
       Einleitung des Abberufungsverfahrens
  (1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand
nicht gebildet. Der zuständige Wahlvorstand nimmt im
Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
 (2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu
machen sind, gilt § 43 Abs. 3.

                         § 48

              Abberufungsausschreiben
             für Seebetriebe, Wählerliste
 Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die
Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.

                         § 49
                    Stimmabgabe
  Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab.
Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.

                        Te i l 4
            Schlussbestimmungen

                         § 50

               Berechnung der Fristen
   Für die Berechnung der in dieser Verordnung fest-
gelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

                                   Berlin, den 23. Juni 2004

                          § 51
                 Übergangsregelung
  Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli
2004 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der
Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebs-
verfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung auch nach ihrem Außerkrafttreten nach
Maßgabe des § 87a des Betriebsverfassungsgesetzes
1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli
2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, anzuwenden.

                       Artikel 2
                   Änderung der
        Ersten Verordnung zur Durchführung
         des Betriebsverfassungsgesetzes
  § 43 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) wird aufgehoben.

                       Artikel 3
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Rechtsverordnung zur
Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                               Der Bundesminister
                                            für Wirtschaft und Arbeit
                                                Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1393. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0841bb8868ae7df3….