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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1314

BGBl. 2004 I S. 1314 · 14.562 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
                                              Verordnung
                 über den Erlass und die Änderung handwerksrechtlicher Verordnungen
                                                   Vom 22. Juni 2004

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ver-
ordnet auf Grund
– des § 5a Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 9
  Abs. 1 und des § 16 Abs. 6 der Handwerksordnung in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
  1998 (BGBl. I S. 3074), von denen § 5a Abs. 2 Satz 2
  durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Dezember
  2003 (BGBl. I S. 2934), § 7 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch
  Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
  Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934),
  § 9 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a
  des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
  S. 2934) geändert und § 16 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 15
  Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
  (BGBl. I S. 2934) eingefügt worden sind, § 7 Abs. 1
  Satz 2 und § 9 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit
  Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,

– des § 6 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998
  (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch Artikel 110 Nr. 1 der
  Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
  geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 3 des

  Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388):

                         Artikel 1
                     Verordnung
           über das Schlichtungsverfahren
          nach § 16 der Handwerksordnung

                            §1
                 Beginn des Verfahrens

   (1) Haben sich die Handwerkskammer und die Indus-
trie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2
der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats
nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme durch
die zuständige Behörde auf die dort vorgesehene ge-

meinsame Erklärung geeinigt, so haben sie unverzüglich
die Schlichtungskommission zur Entscheidung anzuru-
fen und die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, nach Ablauf der
Monatsfrist ohne die gemeinsame Erklärung der Kam-
mern ihrerseits die Schlichtungskommission anzurufen.
   (2) Können sich die Handwerkskammer und die Indus-
trie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 10 der
Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach
der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 5
der Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Ge-
werbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer
oder Handwerkskammer einigen, so kann die Schlich-
tungskommission von der Handwerkskammer oder In-
dustrie- und Handelskammer zur Entscheidung angeru-
fen werden.

   (3) Das Anrufungsbegehren ist schriftlich in fünffacher
Ausfertigung unter Darlegung der jeweiligen Auffassung
und Beifügung der jeweils vorliegenden Akten einzu-
reichen.

                           §2

                       Verfahren
  (1) Im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung
hat die zuständige Behörde die Akten auf Anforderung
des Vorsitzenden der Schlichtungskommission unver-
züglich zur Verfügung zu stellen. Eine Ermittlung des
Sachverhalts durch die Schlichtungskommission findet
nicht statt. Die Schlichtungskommission hat die zustän-
dige Behörde über Mängel der Sachverhaltsermittlung
und Verfahrensfehler zu unterrichten, die nach ihrer Auf-
fassung bestehen, und ihr unter Setzung einer angemes-
senen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

   (2) Im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung
ist die Schlichtungskommission berechtigt, die für die
Begutachtung des Falles erforderlichen Unterlagen vom
betroffenen Gewerbetreibenden und den beteiligten
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Kammern anzufordern. Dem betroffenen Gewerbetrei-
benden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  (3) Der betroffene Gewerbetreibende kann sich in
jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. § 67 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsord-
nung gilt entsprechend.

                           §3
                     Verhandlung
             der Schlichtungskommission
  (1) Die Schlichtungskommission entscheidet in einer
gemeinsamen Sitzung ohne mündliche Verhandlung.
  (2) Der Vorsitzende der Schlichtungskommission kann
einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen.
Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind zur
Teilnahme
1. im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Ver-
   treter der beteiligten Kammern, der zuständigen
   Behörde sowie der betroffene Gewerbetreibende
   berechtigt,
2. im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung Ver-
   treter der beteiligten Kammern sowie der betroffene
   Gewerbetreibende berechtigt.
Zur mündlichen Verhandlung ist mit einer Frist von min-
destens sieben Tagen schriftlich durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein einzuladen. Die mündliche Verhand-
lung ist nicht öffentlich. Die Schlichtungskommission ent-
scheidet im Anschluss an die mündliche Verhandlung in
geheimer Beratung.
   (3) Über jede Sitzung der Schlichtungskommission
sowie jede mündliche Verhandlung der Schlichtungs-
kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie hat Ort
und Tag der Sitzung oder der mündlichen Verhandlung,
die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der münd-
lichen Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das
Ergebnis zu enthalten, im Falle des § 16 Abs. 10 der
Handwerksordnung auch den Vortrag der Beteiligten,
wenn sich in der mündlichen Verhandlung neue Tat-
sachen ergeben haben. Zu den mündlichen Verhand-
lungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

  (4) Die Sitzungsniederschrift oder die Verhandlungs-
niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu
unterzeichnen.

                           §4

                      Beschlüsse
             der Schlichtungskommission
  (1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission wer-
den mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist
unzulässig.
  (2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt
die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richter-
gesetzes entsprechend.

                           §5
                    Entscheidung
             der Schlichtungskommission
  (1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu
entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die

in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskom-
mission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei
Wochen zu verlängern.
  (2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist
mit Begründung

1. im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksord-
   nung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des
   Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,
2. im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksord-
   nung den beteiligten Kammern sowie dem betroffe-
   nen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen
   Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat,
ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.

                           §6
                    Geschäftsstelle

 (1) Sitz der Schlichtungskommission           und    ihrer
Geschäftsstelle ist Berlin.
  (2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte
der Schlichtungskommission und unterstützt sie bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

                        Artikel 2
                   Verordnung
             über den automatisierten
       Datenabruf der Handwerkskammern
      nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung

                           §1

                     Anlass und
              Zweck des Abrufverfahrens
  (1) Eine Handwerkskammer darf bei anderen Hand-
werkskammern im automatisierten Verfahren Daten abru-
fen, soweit dies erforderlich ist, um

1. bei einem Antrag auf Eintragung als Betriebsleiter in
   die Handwerksrolle festzustellen, ob der Antragsteller
   bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist
   und ob die beantragte Eintragung unzulässig ist, oder

2. bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ein für
   ihren Bezirk in die Handwerksrolle eingetragener
   Betriebsleiter in weiteren Betrieben tätig ist, fest-
   zustellen, ob der Betriebsleiter bereits anderweitig als
   Betriebsleiter eingetragen ist und ob die Eintragung in
   ihrem Bezirk als Betriebsleiter unzulässig ist.
   (2) Die abrufende Handwerkskammer darf zur Durch-
führung des Abrufes Familienname, Geburtsname und
Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters und
das Datum der Übernahme der Betriebsleitung übermit-
teln.

                           § 2
           Art der zu übermittelnden Daten
  Folgende personenbezogene Daten der Kammerzuge-
hörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk
der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:
BGBl. 2004, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
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1. Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie
   Geburtsdatum des Betriebsleiters,
2. Datum der Übernahme der Betriebsleitung,
3. Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,
4. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie

   E-mail-Adresse des Betriebs,
5. Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,

6. Betriebsgröße,
7. weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen,
   für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.

                            §3
              Technisch-organisatorische
             Maßnahmen und Protokollierung
   (1) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein-
gerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen
1. die zur Datensicherung erforderlichen technischen
   und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben,
   insbesondere durch Vergabe von Kennungen und
   Passwörtern an die zum Abruf berechtigten Hand-
   werkskammern und die Datenendgeräte, und
2. gewährleisten, dass die Zulässigkeit der einzelnen
   Abrufe kontrolliert werden kann. Zur Gewährleistung
   dieser Kontrolle hat die übermittelnde Handwerks-
   kammer den Tag und die Uhrzeit des Abrufes, die
   Kennung der abrufenden Handwerkskammer sowie
   die zur Durchführung des Abrufes verwendeten und
   die abgerufenen Daten zu protokollieren. Die proto-
   kollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
   schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicher-
   stellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Daten-
   verarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind
   durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
   Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu
   schützen und nach sechs Monaten zu löschen.

  (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-

nen Abrufes trägt die abrufende Stelle. Die speichernde

Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufes nur, wenn dazu

Anlass besteht.

                         Artikel 3
                   Änderung der
       Verordnung über verwandte Handwerke
  Die Verordnung über verwandte Handwerke vom
18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert
durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.

2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-

      fügt:

       Nr.    Spalte I           Spalte II
       „4.    Elektrotechniker   Informationstechniker“.

   b) Die Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5
      bis 12.

   c) Folgende Nummern 13 bis 16 werden angefügt:
      Nr.     Spalte I            Spalte II
      „13.    Dachdecker          Klempner
      14.     Klempner            Dachdecker
      15.     Orthopädie-         Orthopädie-
              techniker           schuhmacher
                                  (diabetes-
                                  adaptierte
                                  Fußbettungen)
      16.     Orthopädie-         Orthopädie-
              schumacher          techniker
                                  (diabetes-
                                  adaptierte
                                  Fußbettungen)“.

                         Artikel 4
                   Änderung der
            EU/EWR-Handwerk-Verordnung
  Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August
1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2934), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
   gefasst:
                        „Verordnung
                         über die für
           Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
            der Europäischen Union oder eines
         anderen Vertragsstaates des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
         der Schweiz geltenden Voraussetzungen
           der Eintragung in die Handwerksrolle
             (EU/EWR-Handwerk-Verordnung
                     – EU/EWR HwV)“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter „dass
      eine Bescheinigung über die Berechtigung zur

      Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist“ durch die

      Wörter „dass eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2

      Satz 1 der Handwerksordnung zu erteilen ist“

      ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Eine Bescheinigung zur Eintragung in die Hand-
      werksrolle ist nicht zu erteilen.“

                         Artikel 5
               Änderung der Verordnung
            über das Schornsteinfegerwesen

  § 21 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfeger-
wesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die
zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

  „(1) Der Rangstichtag von Bewerbern, die sich vor

dem 1. Januar 2004 zur Meisterprüfung angemeldet
haben, ist um die Zeit zwischen der bestandenen Gesel-
lenprüfung und der Anmeldung, längstens drei Jahre,
zurückzuverlegen. Dies gilt auch für Bewerber, die ihre
Gesellenprüfung in den Jahren 2001, 2002 und 2003
bestanden, sich aber erst im Jahr 2004 zur Meisterprü-
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fung angemeldet haben. Eine entsprechende Rückver-                                Artikel 6
legung für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in einem
früheren Jahr bestanden haben, ist in den Fällen des § 11
                                                                                Inkrafttreten
Abs. 3 und 4 möglich.“                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.



                                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                Berlin, den 22. Juni 2004

                                           Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Arbeit
                                                In Vertretung
                                       Georg Wilhelm Adamowitsch

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1314. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 01ced51482619059….