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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 862

BGBl. 2003 I S. 862 · 5.852 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 862
                                            Gesetz
                        zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
                               und des Aufbauhilfefondsgesetzes
                                                 Vom 17. Juni 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
    Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
  Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1a wird aufgehoben. Bereits einbehaltene Beträge
   sind den Gemeinden von den Ländern zu erstatten.

2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-
   anteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermit-
   telt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl fest-
   gestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte
   Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemein-
   den eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die
   Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde
   an der Summe der durch die Bundesstatistiken über
   die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohn-
   steuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf

   die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu
   30 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 in
   Verbindung mit § 52 Abs. 22d oder des § 32a Abs. 6
   des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. I
   S. 821), bis zu 60 000 Euro jährlich entfallen. Für die
   Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist
   der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz
   der Steuerpflichtigen maßgebend.

      (2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
   pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
   ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1
   aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch

   die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-
   steuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkom-
   mensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Ein-
   kommensbeträge bis zu 25 000 Euro jährlich, in den
   Fällen des § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 22d
   oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes,

   jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom
   16. April 1997 (BGBl. I S. 821), bis zu 50 000 Euro jähr-
   lich entfallen.“

3. § 5d wird wie folgt geändert:
   In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch die
   Jahreszahl „2004“ ersetzt.

                        Artikel 1a
       Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
  Das Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September 2002
(BGBl. I S. 3651, 3652) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

    „(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffe-
   nen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden
   Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweck-
   bindung zur Verfügung.“

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „einschließlich ihrer
   Gemeinden“ gestrichen und der Betrag „3,593 Milliar-
   den Euro“ durch den Betrag „2,774 Milliarden Euro“
   ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

    „(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich
   wie folgt auf:
   Baden-Württemberg                        348 000 000 Euro,

   Bayern                                   405 000 000 Euro,
   Berlin                                   152 000 000 Euro,
   Brandenburg                               88 000 000 Euro,

   Bremen                                    29 000 000 Euro,

   Hamburg                                   78 000 000 Euro,
   Hessen                                   205 000 000 Euro,

   Mecklenburg-Vorpommern                    58 000 000 Euro,

   Niedersachsen                            259 000 000 Euro,
   Nordrhein-Westfalen                      581 000 000 Euro,

   Rheinland-Pfalz                          130 000 000 Euro,
   Saarland                                  36 000 000 Euro,
BGBl. 2003, Seite 863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 863
   Sachsen                             148 000 000 Euro,
   Sachsen-Anhalt                       87 000 000 Euro,

   Schleswig-Holstein                   89 000 000 Euro,

   Thüringen                            81 000 000 Euro.“

4. In § 4 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
   „Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden aus-
   gesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des
   Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Ände-
   rung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Auf-
   bauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I
   S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen
   nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen.“

                         Artikel 2
              Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 3
                      Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2003 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 17. Juni 2003
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                     Der Bundesminister der
                                              Hans Eichel

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 862. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4b8ed8d3df653343….