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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 862
BGBl. 2003 I S. 862 · 5.852 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
und des Aufbauhilfefondsgesetzes
Vom 17. Juni 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1a wird aufgehoben. Bereits einbehaltene Beträge
sind den Gemeinden von den Ländern zu erstatten.
2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-
anteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermit-
telt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl fest-
gestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte
Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemein-
den eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die
Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde
an der Summe der durch die Bundesstatistiken über
die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohn-
steuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf
die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu
30 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 in
Verbindung mit § 52 Abs. 22d oder des § 32a Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. I
S. 821), bis zu 60 000 Euro jährlich entfallen. Für die
Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist
der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz
der Steuerpflichtigen maßgebend.
(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1
aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch
die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen-
steuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkom-
mensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Ein-
kommensbeträge bis zu 25 000 Euro jährlich, in den
Fällen des § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 22d
oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes,
jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1997 (BGBl. I S. 821), bis zu 50 000 Euro jähr-
lich entfallen.“
3. § 5d wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch die
Jahreszahl „2004“ ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
Das Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September 2002
(BGBl. I S. 3651, 3652) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffe-
nen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden
Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweck-
bindung zur Verfügung.“
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „einschließlich ihrer
Gemeinden“ gestrichen und der Betrag „3,593 Milliar-
den Euro“ durch den Betrag „2,774 Milliarden Euro“
ersetzt.
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich
wie folgt auf:
Baden-Württemberg 348 000 000 Euro,
Bayern 405 000 000 Euro,
Berlin 152 000 000 Euro,
Brandenburg 88 000 000 Euro,
Bremen 29 000 000 Euro,
Hamburg 78 000 000 Euro,
Hessen 205 000 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 58 000 000 Euro,
Niedersachsen 259 000 000 Euro,
Nordrhein-Westfalen 581 000 000 Euro,
Rheinland-Pfalz 130 000 000 Euro,
Saarland 36 000 000 Euro,

Sachsen 148 000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 87 000 000 Euro,
Schleswig-Holstein 89 000 000 Euro,
Thüringen 81 000 000 Euro.“
4. In § 4 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden aus-
gesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Ände-
rung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Auf-
bauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I
S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen
nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2003 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juni 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 862. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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