Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2836
BGBl. 2003 I S. 2836 · 7.075 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002
zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August
2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
1. § 129a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),“ durch die
Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstraf-
gesetzbuches) oder“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „oder des § 239b
oder“ durch die Angabe „oder des § 239b“ ersetzt.
c) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen.
d) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung
gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf
gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche
oder seelische Schäden, insbesondere der in
§ 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308
Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313,
314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1
oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des
§ 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des
§ 330a Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1
oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder
Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1
bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder
nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffenge-
setzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Verei-
nigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den
Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist,
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüch-
tern, eine Behörde oder eine internationale Orga-
nisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politi-
schen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder
einer internationalen Organisation zu beseitigen
oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die
Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen
Staat oder eine internationale Organisation erheb-
lich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Verei-
nigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2
bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.“
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-
ren“ werden durch die Wörter „in den Fällen der Ab-
sätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-
ren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstra-
fe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
gefasst:
„(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 be-
zeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen
der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Ab-
satzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder
Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder
oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 3“ wer-
den durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1,
2, 3 und 5“ ersetzt.
h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7
und 8.

i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 2“ wer-
den durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1,
2 und 4“ ersetzt.
2. In § 261 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „und § 129a
Abs. 3“ durch die Angabe „und § 129a Abs. 5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2
und 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“
durch die Wörter „und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
In § 112 Abs. 3 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden
ist, wird die Angabe „oder § 129a Abs. 1“ durch die An-
gabe „oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie
folgt geändert:
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Straftaten nach den §§ 130, 181, 249 bis 251, 255,
305a, 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 4,
§ 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder
Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 1 oder
Abs. 3 oder § 316c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-
buches“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2836. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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