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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2478

BGBl. 2003 I S. 2478 · 82.884 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
                                         Gesetz
             zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung
           und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten*)
                                                           Vom 10. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                        Änderung
           des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom

23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Die Zwischenüberschrift vor § 65 und die Anga-
          ben zu den §§ 66, 67, 70, 72, 77, 79 und 81b
          werden wie folgt gefasst:

           „2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-
             rückstellung und das Sicherungsvermögen
           § 66     Sicherungsvermögen

           § 67     Sicherungsvermögen bei Rückversiche-
                    rung
           § 70     Treuhänder für das Sicherungsvermögen
           § 72     Sicherstellung des Sicherungsvermö-
                    gens

           § 77     Entnahme aus dem Sicherungsvermö-
                    gen
           § 79     Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
           § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; Sa-
                 nierungsplan“.
       b) Nach der Angabe „§ 77“ wird eingefügt:

           „§ 77a Behandlung von Versicherungsforderun-

                  gen

           § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsver-
                 träge“.
       c) Die Angabe zu § 79 wird in „Anwendungsbereich
          der §§ 70 bis 76“ geändert.

       d) Nach der Angabe „§ 88“ wird die Angabe „§ 88a
          Unterrichtung der Gläubiger“ eingefügt.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des
   Rates und des Europäischen Parlaments vom 19. März 2001 über die
   Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG
   Nr. L 110 S. 28), der Richtlinie 2001/24/EG des Rates und des Europäi-
   schen Parlaments vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liqui-
   dation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15), der Richtlinie
   2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)
   und der Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des
   Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für
   Schadenversicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 77 S. 17).

    e) Nach der Angabe „§ 89a“ wird die Angabe „§ 89b
       Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sa-
       nierungsmaßnahmen; Bekanntmachung von Ver-
       fügungen der Aufsichtsbehörde“ eingefügt.
    f) Die Angabe zu § 123 wird in „Sicherungsvermö-
       gensfähigkeit“ geändert.

    g) Die Angabe zu § 139 wird in „Falsche Erklärun-
       gen über Deckungsrückstellungen und Siche-
       rungsvermögen“ geändert.

    h) Die Angabe zu § 145 wird in „(weggefallen)“ ge-

       ändert.

2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „ , 89a
   und 93“ durch die Angabe „und 89a“ ersetzt.

3. § 1a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Angaben
           „93,“ und „104,“ gestrichen.

       bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „§ 2 und § 104 gelten entsprechend.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen“
           die Wörter „im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 1“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
            „In diesen Fällen kann die Aufsichtsbehörde
            ferner Befugnisse, die Organen des Unter-
            nehmens nach Gesetz oder Satzung zuste-
            hen, ganz oder teilweise auf einen Sonder-

            beauftragten übertragen, der zur Wahrneh-

            mung dieser Befugnisse geeignet ist; im
            Übrigen gilt § 81 Abs. 2a Satz 2 bis 5.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden hinter den Wörtern „(EWR-
       Abkommen)“ die Wörter „(Mitglied- und Ver-
       tragsstaaten)“ eingefügt.

    b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Behörde“
       die Wörter „oder einem elektronischen Informa-
       tionsmedium“ eingefügt.

5. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 32b
   Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates
   vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts-

   und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und
   Ausübung der Direktversicherung (Lebensversiche-
BGBl. 2003, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
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     rung) (ABl. EG Nr. L 63 S. 1)“ durch die Angabe „Arti-
     kel 59 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-
     ber 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG
     Nr. L 345 S. 1) (Richtlinie über Lebensversicherun-
     gen)“ ersetzt.
 6. Dem § 10a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
     „Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit
     sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
     erbringen, haben außerdem die Versorgungsanwär-
     ter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich
     Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der An-
     lage Teil D Abschnitt III zu informieren.“

 7. § 11b wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Bestimmungen zur
        Überschußbeteiligung“ durch das Wort „Versi-
        cherungsbedingungen“ ersetzt.
     b) Satz 3 wird gestrichen.

 8. § 12 wird wie folgt geändert:
     In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „von höchstens
     3,5 vom Hundert“ gestrichen.

 9. § 12b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die
            Wörter „oder aus einem solchen Vertrag
            noch Ansprüche gegen das Unternehmen
            besitzt“ eingefügt.

        bb) Folgende Sätze werden angefügt:
            „Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht
            bestellt werden, wer bereits bei zehn Versi-

            cherungsunternehmen oder Pensionsfonds

            als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar

            tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine

            höhere Zahl von Mandaten zulassen.“

     b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3
        Satz 1 und Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3
        Satz 1 und 3 und Absatz 4“ ersetzt.

10. In § 12f wird die Angabe „die §§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b
    und 12c“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 bis 4 und
    die §§ 12b und 12c“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz 9 angefügt:
        „Die Beendigung eines nicht auf eine bestimmte
        Zeit befristeten Funktionsausgliederungsvertrags
        ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei-
        gen.“
     b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
        staaten der Europäischen Gemeinschaft und der
        anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-
        mens“ durch die Wörter „Mitglied- und Vertrags-
        staaten“ und die Wörter „Mitgliedstaaten der
        Europäischen Gemeinschaft und den anderen
        Vertragsstaaten des EWR-Abkommens“ durch
        die Wörter „Mitglied- und Vertragsstaaten“ er-
        setzt.

12. § 13b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
        staats oder Vertragsstaats“ durch die Wörter
        „Mitglied- oder Vertragsstaats“ und die Wörter
        „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die
        Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
     b) Dem Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4
        angefügt:
        „Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a
        einen finanziellen Sanierungsplan von dem
        Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstel-
        lung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 2 ent-
        gegen, solange die Rechte der Versicherungs-
        nehmer gefährdet sind.“

     c) In Absatz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaats
        oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „Mitglied-
        oder Vertragsstaats“ ersetzt.

13. § 13c wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
        staats oder Vertragsstaats“ durch die Wörter
        „Mitglied- oder Vertragsstaats“ ersetzt.
     b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Komma nach den Wör-
        tern „Risiken hat“ gestrichen.
     c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
        „Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a
        einen finanziellen Sanierungsplan von dem Un-
        ternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung
        einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 3 entgegen,
        solange die Rechte der Versicherungsnehmer
        gefährdet sind.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1a werden die Wörter „der Europäi-

        schen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-

        tragsstaat des EWR-Abkommens“ durch die

        Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaats“ ersetzt,

        die Wörter „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaa-
        ten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertrags-
        staaten“ und die Wörter „Mitgliedstaats oder
        Vertragsstaats“ durch die Wörter „Mitglied- oder
        Vertragsstaats“.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 311 des Bürger-
        lichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 311b
        Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

15. § 53c wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Versicherungsunternehmen sind verpflich-
        tet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbar-
        keit der Verträge stets über freie unbelastete Ei-
        genmittel mindestens in Höhe der geforderten
        Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach
        dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein
        Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt
        als Garantiefonds.“
     b) In Absatz 2a wird Satz 2 aufgehoben.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „insbesondere“ ge-
            strichen.
BGBl. 2003, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
       bb) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

             „1. a) bei Aktiengesellschaften das einge-
                    zahlte Grundkapital abzüglich des
                    Betrages der eigenen Aktien;
                 b) bei Versicherungsvereinen auf Ge-
                    genseitigkeit der eingezahlte Grün-
                    dungsstock;

                 c) bei öffentlich-rechtlichen Versiche-
                    rungsunternehmen die dem einge-
                    zahlten Grundkapital bei Aktienge-
                    sellschaften entsprechenden Pos-
                    ten;“.

       cc) In Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Ge-
           winnvortrag“ die Wörter „sich nach Abzug
           der auszuschüttenden Dividenden ergeben-
           de“ eingefügt.

       dd) In Satz 1 werden die bisherigen Nummern 4
           und 5 aufgehoben.
       ee) Satz 1 Nr. 6 erhält die neue Nummer 4 und
           wird wie folgt gefasst:

             „4. bei Lebensversicherungsunternehmen

                 die Rückstellung für Beitragsrückerstat-

                 tung, sofern sie zur Deckung von Verlus-

                 ten verwendet werden darf und soweit

                 sie nicht auf festgelegte Überschussan-

                 teile entfällt;“.

       ff)   In Satz 1 wird nach der neuen Nummer 4 fol-
             gende Nummer 5 eingefügt:

             „5. auf Antrag und mit Zustimmung der Auf-
                 sichtsbehörde

                 a) die Hälfte des nicht eingezahlten

                    Teils des Grundkapitals, des Grün-
                    dungsstocks oder der bei öffentlich-

                    rechtlichen Versicherungsunterneh-
                    men dem Grundkapital bei Aktien-
                    gesellschaften entsprechenden Pos-
                    ten, wenn der eingezahlte Teil 25
                    vom Hundert des Grundkapitals,
                    des Gründungsstocks oder der bei
                    öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
                    unternehmen dem Grundkapital bei
                    Aktiengesellschaften entsprechen-
                    den Posten erreicht;
                 b) bei Versicherungsvereinen auf Ge-
                    genseitigkeit und nach dem Grund-
                    satz der Gegenseitigkeit arbeiten-
                    den öffentlich-rechtlichen Versiche-

                    rungsunternehmen, wenn sie nicht

                    die Lebensversicherung oder die

                    Krankenversicherung betreiben, die

                    Hälfte der Differenz zwischen den

                    nach der Satzung in einem Ge-
                    schäftsjahr zulässigen Nachschüs-
                    sen und den tatsächlich geforderten
                    Nachschüssen;

                 c) die stillen Nettoreserven, die sich aus
                    der Bewertung der Aktiva ergeben,
                    soweit diese Reserven nicht Aus-
                    nahmecharakter haben;

                 d) bei Lebensversicherungsunterneh-
                    men nach Maßgabe der auf Grund
                    des Absatzes 2 erlassenen Vorschrif-
                    ten der Wert von in den Beitrag ein-
                    gerechneten Abschlusskosten, so-
                    weit sie bei der Deckungsrückstel-
                    lung nicht berücksichtigt worden
                    sind.“
        gg) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b
            können den Eigenmitteln nur bis zu einer
            Höchstgrenze von 50 vom Hundert des je-
            weils niedrigeren Betrages der Eigenmittel
            und der geforderten Solvabilitätsspanne zu-
            gerechnet werden.“

        hh) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1
            bis 6“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt
            und vor dem Wort „Verlustvortrag“ werden
            die Wörter „um die auszuschüttende Divi-
            dende erhöhte“ eingefügt.
     d) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
           „(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechts-
        kapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen

        Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigen-

        mitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit

        er 25 vom Hundert der Eigenmittel nach Ab-

        satz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 50 vom Hundert der

        geforderten Solvabilitätsspanne nicht über-

        steigt; die Aufsichtsbehörde kann die Zurech-
        nung eines höheren Betrages, der jedoch 50 vom
        Hundert der Eigenmittel nicht übersteigen darf,
        zulassen, wenn die Leistung des Genussrechts-
        kapitals oder die Eingehung der nachrangigen
        Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabili-
        tätsplanes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b)

        erfolgt.“

16. § 54 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens
        (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen
        gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind
        unter Berücksichtigung der Art der betriebenen
        Versicherungsgeschäfte sowie der Unterneh-
        mensstruktur so anzulegen, dass möglichst
        große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeiti-
        ger Liquidität des Versicherungsunternehmens
        unter Wahrung angemessener Mischung und
        Streuung erreicht wird.“
     b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

        „8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Ar-

            tikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie

            Schadenversicherung oder Artikel 23 oder

            Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversi-

            cherungen zulässig sind.“

     c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Dritten
        Richtlinie Lebensversicherung“ durch die An-
        gaben „oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richt-
        linie über Lebensversicherungen“ ersetzt.

     d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Der Umfang des sonstigen gebundenen
        Vermögens muss mindestens der Summe aus
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        den Bilanzwerten der versicherungstechnischen
        Rückstellungen und der aus Versicherungsver-
        hältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und
        Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die
        nicht zum Mindestumfang des Sicherungsver-
        mögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. Bilanzwerte sind
        die Bruttobeträge für das gesamte Versiche-
        rungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden
        Teile für das in Rückdeckung gegebene Versi-
        cherungsgeschäft. Bei der Berechnung des Min-
        destumfangs des sonstigen gebundenen Ver-
        mögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Pro-
        zent der um die Wertberichtigung geminderten,
        in den letzten drei Monaten fällig gewordenen

        Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlos-

        senen Versicherungsgeschäft außer Ansatz blei-

        ben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus

        Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der

        Ermittlung des Mindestumfangs des sonstigen
        gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit
        ihnen aus demselben Rückversicherungsverhält-
        nis Forderungen gegenüberstehen.“

17. In § 54b Abs. 1 werden die Wörter „des Deckungs-
    stocks“ durch die Wörter „des Sicherungsvermö-
    gens“ ersetzt.

18. Die Zwischenüberschrift vor § 65 wird wie folgt ge-
    fasst:
      „2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-
        rückstellung und das Sicherungsvermögen“.

19. § 65 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaats
        der Europäischen Gemeinschaft oder eines
        anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens“
        durch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaats“
        ersetzt.
     b) Nach § 65 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-
        fügt:

           „(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d ge-

        nannten Art sowie für Rentenleistungen aus den

        in § 11e genannten Versicherungen gelten die

        Absätze 1 bis 3 entsprechend.“

20. § 66 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 66
                    Sicherungsvermögen

        (1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon
     im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher
     Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vor-
     schriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussicht-
     lichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Ab-
     satz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde kann hier-
     über nähere Anordnung treffen.
       (1a) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss
     mindestens der Summe aus den Bilanzwerten

     1. der Beitragsüberträge,
     2. der Deckungsrückstellung,

     3. der Rückstellung
        a) für noch nicht abgewickelte Versicherungs-
           fälle und Rückkäufe,

   b) für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstat-
      tung,

   c) für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden
      Versicherungsverträgen,
4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige
   Beitragsrückerstattung, die auf bereits festge-
   legte, aber noch nicht zugeteilte Überschussan-
   teile entfallen,

5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlos-
   senen Versicherungsgeschäft gegenüber Versi-
   cherungsnehmern sowie

6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein

   Versicherungsunternehmen zu erstatten hat,

   wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1

   Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande ge-

   kommen ist oder aufgehoben wurde,

entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1
sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlosse-
ne Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für
das in Rückdeckung gegebene Versicherungsge-
schäft.

  (2) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den
Mindestumfang nach Absatz 1a, hat der Vorstand
den fehlenden Betrag unverzüglich dem Siche-
rungsvermögen zuzuführen.
   (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
dem Sicherungsvermögen über den Mindestum-
fang nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt wer-
den, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versi-
cherten geboten erscheint. Eine Zuführung kann
insbesondere unter Berücksichtigung der niedrige-
ren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des
Sicherungsvermögens geboten sein.
   (3a) Unbelastete Grundstücke und grundstücks-
gleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen
mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert
höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert

anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine ange-

messene Erhöhung des Wertansatzes zulassen,

wenn und soweit durch Sachverständigengutach-

ten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den
Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschrei-

tet. Für belastete Grundstücke und grundstücks-
gleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert
im Einzelfall fest. Die angesetzten Werte sind der
Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen ge-
mäß § 54d mitzuteilen.

   (3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann
zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsun-
ternehmens und zur Wahrung der Belange der Ver-
sicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke
der internen Rechnungslegung näher bezeichneten
Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungs-
unternehmens durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über die Zuordnung der Kapitalan-
lagen im Sinne des § 341b Abs. 2 Satz 1 des Han-
delsgesetzbuchs zum Anlage- oder Umlaufvermö-
gen treffen und hierzu die Vorlage einer nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf-
gestellten Liquiditätsrechnung verlangen. Soweit
dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht erforder-
BGBl. 2003, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
   lich ist, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
   ergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung ver-

   langt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechts-
   verordnung auf die Bundesanstalt übertragen wer-
   den. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit
   den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsver-
   ordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im Einver-
   nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu
   erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des
   Bundesrates.

         (4) Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf
       nur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten
       bestimmter Versicherungen eine besondere Sicher-

       heit aus den eingenommenen Versicherungsentgel-
       ten gestellt werden muss.

          (5) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von
       jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitz
       des Unternehmens aufzubewahren. Die Art der Auf-
       bewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
       Sie kann genehmigen, dass die Werte des Siche-
       rungsvermögens an einem anderen Orte aufbe-

       wahrt werden.

          (6) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind

       in ein Vermögensverzeichnis einzeln einzutragen.
       Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gel-
       ten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermö-
       gensverzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf
       Nutzungen, die die zum Sicherungsvermögen ge-
       hörenden Vermögensgegenstände gewähren, ge-
       hören auch ohne Eintragung in das Vermögensver-
       zeichnis zum Sicherungsvermögen. Forderungen

       aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen

       Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit

       sie zu den Beständen des Sicherungsvermögens

       gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nach-

       gewiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch
       eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbe-
       trägen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensver-
       zeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichts-
       behörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grund-
       stücksbelastungen, die keine persönliche Forde-
       rung sichern. Am Schluss eines jeden Geschäfts-
       jahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in
       dessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vor-
       zulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der
       Abschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde
       hat die Abschrift aufzubewahren.

          (6a) Die Anteile der Rückversicherer an den ver-
       sicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des

       selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes

       gehören auch ohne Eintragung in das Vermögens-

       verzeichnis zum Sicherungsvermögen. Dies gilt

       nicht für die Lebensversicherung, die Krankenversi-

       cherung der in § 12 genannten Art, die private Pfle-

       gepflichtversicherung nach § 12f und die in § 65

       Abs. 4 bezeichneten Versicherungen.

          (7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kön-
       nen selbständige Abteilungen des Sicherungsver-
       mögens gebildet werden. Was für das Sicherungs-
       vermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben
       ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige
       Abteilung.“

21. § 67 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 67

         Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
        In den Fällen des § 66 Abs. 6a Satz 2 hat das Un-
     ternehmen die anteiligen Werte des Sicherungsver-
     mögens gemäß § 66 auch für den in Rückdeckung
     gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu ver-
     walten.“

22. § 70 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

           „Treuhänder für das Sicherungsvermögen“.

     b) Die Wörter „des Deckungsstocks“ werden durch
        die Wörter „des Sicherungsvermögens“ ersetzt.

23. § 72 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 72
          Sicherstellung des Sicherungsvermögens

        (1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustel-

     len, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders dar-
     über verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die

     Aufsichtsbehörde.

       (2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände
     des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des
     Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf
     die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses
     Gesetz gestattet; § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothe-
     kenbankgesetzes gilt entsprechend.

       (3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur

     schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Ver-

     mögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass

     der Treuhänder neben oder unter den Löschungs-

     vermerk seinen Namen schreibt.“

24. In § 73 werden die Wörter „die eingestellte De-
    ckungsrückstellung“ durch die Wörter „das Siche-
    rungsvermögen“ ersetzt.

25. In § 74 werden die Wörter „den Deckungsstock“
    durch die Wörter „das Sicherungsvermögen“
    ersetzt.

26. § 77 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 77
          Entnahme aus dem Sicherungsvermögen

        (1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den

     Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapi-

     talanlagen erforderlich sind, nur die Beträge ent-

     nommen werden, die durch Eintritt oder Regulie-

     rung des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder

     dadurch frei werden, dass sonst ein Versicherungs-

     verhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geän-

     dert wird.
        (2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
     ziehung darf über die Bestände des Sicherungsver-
     mögens nur so weit verfügt werden, wie für den An-
     spruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zufüh-
     rung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben (§ 66
     Abs. 1 bis 4, 6a) und tatsächlich erfolgt ist.“
BGBl. 2003, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
27. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

                            „§ 77a

                        Behandlung
               von Versicherungsforderungen
       (1) Bei Befriedigung aus den Werten des Siche-
     rungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben

     1. die Forderungen der Versicherten, Versicherungs-
        nehmer, Begünstigten oder geschädigten Drit-
        ten, die einen Direktanspruch gegen das Versi-
        cherungsunternehmen haben, und
     2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Ver-
        sicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insol-
        venzverfahrens nicht zustande gekommen ist
        oder aufgehoben wurde,

     in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen ge-

     mäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller

     übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestän-

     de des Sicherungsvermögens nur so weit zu be-
     rücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Siche-
     rungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis

     4, 6a).

       (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 be-
     vorrechtigten Forderungen denselben Rang.“

28. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:

                            „§ 77b

                        Erlöschen
             bestimmter Versicherungsverträge
        Die Lebensversicherungen, Krankenversicherun-
     gen der in § 12 genannten Art, die privaten Pflege-
     pflichtversicherungen nach § 12f und die in § 65
     Abs. 4 bezeichneten Versicherungen erlöschen durch
     die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die An-
     spruchsberechtigten können den auf sie zum Zeit-
     punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfal-
     lenden Anteil an dem Mindestumfang des Siche-
     rungsvermögens nach § 66 Abs. 1a fordern. § 77a
     Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

29. § 78 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77“ durch

        die Angabe „§§ 77a und 77b“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „De-
        ckungsstocks“ durch das Wort „Sicherungsver-
        mögens“ ersetzt.

     c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Deckungs-
        stock“ durch das Wort „Sicherungsvermögen“
        ersetzt.

30. § 79 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 79

            Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
       Die §§ 70 bis 76 gelten nur für Lebensversiche-
     rungen, für Krankenversicherungen der in § 12 ge-
     nannten Art und die private Pflegepflichtversiche-
     rung nach § 12f.“

31. In § 81b werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a
    bis 2c eingefügt:

        „(2a) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1
     und 2 nicht vor und rechtfertigen Tatsachen die An-

     nahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
     aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Un-
     ternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
     einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhält-
     nisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. Aus
     dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen
     die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die
     nahe Zukunft sicherstellen will. Der Sanierungsplan
     muss mindestens Angaben für die nächsten drei
     Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:
     a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbeson-
        dere laufende allgemeine Ausgaben und Provi-
        sionen;

     b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge

        und Aufwendungen für das Direktversicherungs-

        geschäft sowie die übernommenen und übertra-

        genen Rückversicherungsgeschäfte;

     c) eine Bilanzprognose;

     d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Ver-

        sicherungsverbindlichkeiten und die geforderte
        Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;

     e) die Rückversicherungspolitik insgesamt.
     Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben
     zu verlangen, bleibt unberührt. Ergibt die Prüfung

     des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versi-
     cherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finan-
     zielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann
     die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabi-
     litätsanforderungen durch das Unternehmen in
     naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlan-
     gen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzu-
     stellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen
     Verordnung gefordert wird. Grundlage für die Be-
     stimmung der höheren geforderten Solvabilitäts-
     spanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungs-
     plan.
       (2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten
     kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die
     Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile ab-
     zuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit

     Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert

     hat.

        (2c) Hat sich die Art oder die Qualität von Rück-
     versicherungsverträgen seit dem letzten Geschäfts-
     jahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen
     von Rückversicherungsverträge zu keinem oder nur
     zu einem unwesentlichen Risikotransfer, kann die
     Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß
     § 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforder-
     ten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversi-
     cherung einschränken, um diesen Umstand ange-
     messen zu berücksichtigen.“

32. § 83 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach
            den Nummern 2 und 3 Personen zu beteili-
            gen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319
            des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprü-
BGBl. 2003, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
              fern bestimmt werden können, oder solche
              Personen mit der Durchführung von Prüfun-
              gen nach den Nummern 2 und 3 zu beauf-

              tragen; für diese Personen gilt die Bestim-

              mung des § 323 des Handelsgesetzbuchs

              für Abschlussprüfer sinngemäß,“.

       b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hinzugezoge-
          nen“ durch die Wörter „beteiligten oder beauf-
          tragten“ ersetzt.
       c) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104
          Abs. 1a Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 104
          Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

33. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-

    fügt:

          „(2a) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das
       Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Widerruf der Er-
       laubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfah-
       rens erforderlichen Rechtshandlungen des Versi-
       cherungsunternehmens nicht entgegen.“

34. § 88 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
          und 1b eingefügt:

             „(1a) Zuständig für die Eröffnung eines Insol-
          venzverfahrens über das Vermögen eines Versi-
          cherungsunternehmens sind im Bereich des Euro-
          päischen Wirtschaftsraumes allein die jeweiligen
          Behörden des Herkunftsstaates. Wird in einem
          Mitglied- oder Vertragsstaat ein Insolvenzverfah-
          ren über das Vermögen eines Versicherungsun-
          ternehmens eröffnet, so wird das Verfahren ohne
          Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343
          Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

             (1b) Sekundärinsolvenzverfahren oder sons-
          tige Partikularverfahren bezüglich der Versiche-
          rungsunternehmen, die ihren Sitz in einem ande-
          ren Mitglied- oder Vertragstaat haben, sind nicht
          zulässig. Dies gilt nicht hinsichtlich Niederlas-
          sungen von Versicherungsunternehmen eines
          Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 und 2 so-
          wie in den Fällen des § 110d.“

       b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „einem
          Monat“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.

       c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
          angefügt:

             „(3) Das Insolvenzgericht hat der Aufsichts-
          behörde den Eröffnungsbeschluss unverzüglich
          zu übermitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbe-

          hörden der anderen Mitglied- und Vertragsstaa-

          ten unterrichtet. Erhält die Aufsichtsbehörde eine

          entsprechende Mitteilung der Aufsichtsbehör-
          den eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann
          sie diese Entscheidung bekannt machen. Unbe-
          schadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorge-
          sehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzge-
          richt den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im
          Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffent-
          lichen. In den Bekanntmachungen gemäß § 30
          der Insolvenzordnung und der Veröffentlichung
          im Amtsblatt der Europäischen Union sind das

        zuständige Gericht, das maßgebliche Recht und
        der bestellte Insolvenzverwalter anzugeben.

           (4) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom

        Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter

        Auskünfte über den Stand des Verfahrens ver-

        langen. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die
        Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder
        Vertragsstaates auf deren Verlangen über den
        Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
          (5) Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf
        Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
        Vermögen der Niederlassung eines Versiche-
        rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne
        des § 105 Abs. 1 Satz 1, so unterrichtet sie un-

        verzüglich die Aufsichtsbehörden der Mitglied-

        oder Vertragsstaaten, in denen das Versiche-
        rungsunternehmen auch eine Niederlassung
        hat. Die beteiligten Personen und Stellen bemü-
        hen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.“

35. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
                            „§ 88a

                Unterrichtung der Gläubiger

        (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubi-
     gern ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen
     Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und
     der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum mit den Worten
     „Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer
     Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist.
     Das Formblatt wird vom Bundesministerium der
     Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält
     insbesondere folgende Angaben:

     1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Fol-
        gen deren Versäumung hat;

     2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
        Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
     3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben
        sind;

     4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forde-
        rung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte
        Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderun-
        gen anmelden müssen;

     5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfah-
        rens auf die Versicherungsverträge;

     6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge
        oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr ent-
        falten und

     7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Be-

        zug auf den betreffenden Vertrag bzw. das ent-

        sprechende Geschäft.

        (2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem
     Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen
     Mitglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forde-
     rung als Versicherungsnehmer, Versicherter, Begüns-
     tigter oder geschädigter Dritter mit Direktanspruch
     gegen den Versicherer, so ist er in einer Amtsspra-
     che des Mitglied- oder Vertragsstaates zu unterrich-
     ten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
     seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
BGBl. 2003, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
       (3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt,
     Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder
     Vertragsstaat können ihre Forderung in einer Amts-
     sprache dieses anderen Staates anmelden. In die-
     sem Fall muss die Anmeldung in deutscher Sprache
     mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer
     Forderung“ überschrieben sein.

        (4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger re-
     gelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des
     Insolvenzverfahrens zu unterrichten.“

36. § 89 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
     können auf eine selbständige Abteilung des Siche-
     rungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.“

37. § 89a wird wie folgt geändert:

     Nach den Wörtern „in Verbindung mit“ wird die An-
     gabe „ § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3,“ eingefügt.

38. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt:

                             „§ 89b

                       Unterrichtung
                der Aufsichtsbehörden über

         Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung

          von Verfügungen der Aufsichtsbehörde

       (1) Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach
     § 81b Abs. 4 unterrichtet die Aufsichtsbehörde die
     Aufsichtsbehörden aller Mitglied- und Vertragsstaa-
     ten; sie unterrichtet sie auch über die konkreten Wir-
     kungen ihrer Maßnahme. Dies gilt auch bei Maß-
     nahmen auf Grund § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a, § 87
     Abs. 4 Satz 2, §§ 87a und 89, auch in Verbindung
     mit §§ 104h, 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2, 3, § 111b
     Abs. 4, 5 und § 113, die Sanierungsmaßnahmen
     (Absatz 3) darstellen; ist in diesen Fällen die vorheri-
     ge Unterrichtung nicht möglich, sind die Aufsichts-
     behörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme

     zu unterrichten.

       (2) Maßnahmen nach den in Absatz 1 genannten
     Vorschriften, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt wer-
     den können, sind zusätzlich ohne den ihrer Begrün-
     dung dienenden Teil im Amtsblatt der Europäischen
     Gemeinschaften bekannt zu machen. In der Be-
     kanntmachung ist die Stelle, bei der die Begrün-
     dung vorgehalten wird, und das anwendbare Recht
     anzugeben. Die Bekanntmachung ist nicht Wirk-
     samkeitsvoraussetzung der Maßnahme.

        (3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absät-
     ze 1 und 2 sind alle Maßnahmen, mit denen die
     finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens

     gesichert oder wiederhergestellt werden soll, und
     die die bestehenden Rechte von Dritten beeinträch-
     tigen. Dazu zählen unter anderem auch Maßnah-
     men, die die Aussetzung der Zahlung, die Ausset-
     zung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kür-
     zung der Forderungen erlauben. In Ansehung der
     Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nut-

     zung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Ge-
     genstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhält-
     nisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte

     im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf
     Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsver-
     einbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die
     §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2 der Insolvenz-
     ordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses
     Gesetz nichts anderes bestimmt.

       (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn und
     soweit ausschließlich die Rechte von Anteilseignern,
     Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versiche-
     rungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften
     beeinträchtigt sein können. Die Bekanntmachung
     und Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 sind

     entbehrlich bei kleineren Vereinen (§ 53) und Unter-
     nehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind;
     dies gilt nicht, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
     versicherung betrieben wird.“

39. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1
     und 2 können in einem elektronischen Informations-
     medium erfolgen.“

40. Dem § 103a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „§ 103 Abs. 3 gilt entsprechend.“

41. In § 104 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 32b

    Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG“ durch die Anga-

    be „Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensver-
    sicherungen“ ersetzt.

42. In § 104a Abs. 2 Nr. 5 wird nach dem Wort „sind“ ein
    Komma eingefügt.

43. In § 104c Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
    Nr. 1a und 2“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1a und 2, Satz 2“ ersetzt.

44. § 105 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richtlinie

        79/267/EWG“ durch die Angabe „Artikel 4 der
        Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
     b) In Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Eu-
        ropäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
        des Abkommens über den Europäischen Wirt-
        schaftsraum“ durch die Wörter „Mitglied- oder
        Vertragsstaat“ ersetzt.

45. In § 110 Abs. 2 werden die Wörter „Der Deckungs-
    stock“ durch die Wörter „Das Sicherungsvermö-
    gen“ ersetzt.

46. § 110a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der
        Europäischen Gemeinschaft oder einem ande-
        ren Vertragsstaat des Abkommens über den
        Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wör-
        ter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „die in Artikel 10
            Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie
BGBl. 2003, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
              73/239/EWG oder Richtlinie 79/267/EWG
              jeweils in der Fassung von Artikel 32 der
              Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder
              Dritten Richtlinie Lebensversicherung“
              durch die Angabe „die in Artikel 10 Abs. 2,
              Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG
              in der Fassung von Artikel 32 der Dritten
              Richtlinie Schadenversicherung oder die in
              Artikel 40 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der
              Richtlinie über Lebensversicherungen“ er-
              setzt.
          bb) In Satz 4 wird das Wort „beabsichtigten“
              durch das Wort „beabsichtigter“ ersetzt.

       c) In Absatz 2a wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1
          oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 90/619/
          EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Ko-
          ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
          schriften für die Direktversicherung (Lebensver-
          sicherung) und zur Erleichterung der tatsächli-
          chen Ausübung des freien Dienstleistungsver-
          kehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/
          267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt geän-
          dert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie
          Lebensversicherung,“ durch die Angabe „Arti-
          kel 42 Abs. 1 oder Artikel 43 der Richtlinie über
          Lebensversicherungen“ ersetzt.
       d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

          aa) In Nummer 2 wird die Angabe „und 13d
              Nr. 7,“ durch die Angabe „ , § 12f, mit Aus-
              nahme der Verweisung auf § 12 Abs. 2 und
              3, und § 13d Nr. 7,“ ersetzt.

          bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
              „§§ 89a und 93“ durch die Angabe „§ 89a“
              ersetzt.

          cc) In Nummer 4 wird der letzte Punkt durch ein
              Komma ersetzt.

          dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
              angefügt:
               „5. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
                   gesetzes.“

47. In § 111b Abs. 4 wird die Angabe „Artikel 24 Abs. 1,

    Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-

    linie 79/267/EWG“ durch die Angabe „Artikel 37
    Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2
    der Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.

48. § 111c wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

             „(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichts-
          behörden derjenigen Mitglied- oder Vertrags-
          staaten, in denen das Unternehmen eine Nieder-
          lassung unterhält oder im Dienstleistungsver-

          kehr tätig ist, ersuchen, hinsichtlich der in ihrem
          Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte Verfü-
          gungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maß-

          nahmen gemäß § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2

          Satz 2 oder Abs. 4 entsprechen.“

       b) In Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter
          „Mitgliedstaats oder Vertragsstaats“ durch
          die Wörter „Mitglieds- oder Vertragsstaats“, die

        Wörter „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch
        die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ und
        die Wörter „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaa-
        ten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertrags-
        staaten“ ersetzt.

49. In § 111d werden die Wörter „Mitgliedstaat oder
    Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mitglied- oder Ver-
    tragsstaat“ und die Wörter „der Europäischen
    Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
    des Abkommens über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum“ durch die Wörter „einem Mitglied-
    oder Vertragsstaat“ ersetzt und nach Satz 4 folgen-
    der Satz 5 angefügt:

     „Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zu-
     ständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt
     die in § 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheini-
     gung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2
     Satz 5 entsprechend.“

49a. In § 112 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
     ben.

50. § 113 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden hinter dem Semikolon
            die Wörter „Pensionspläne sind die im Rah-
            men des Geschäftsplanes ausgestalteten
            Bedingungen zur planmäßigen Leistungser-
            bringung im Versorgungsfall;“ eingefügt.

        bb) In Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils das Wort
            „Versicherungsnehmer“ durch das Wort „Ver-
            sicherten“ ersetzt.

        cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
            eingefügt:

            „4a. § 11a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass je-
                 weils § 116 Abs. 1 an die Stelle des § 65
                 Abs. 1 tritt;“.
        dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
            eingefügt:
            „8a. § 81b Abs. 4 mit der Maßgabe, dass

                 § 115 Abs. 2 an die Stelle des § 54

                 Abs. 3 tritt;“.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2,
        Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 1a, §§ 53,
        53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3,
        §§ 54b und 54c, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, § 85 Satz 2,
        § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4
        Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b,
        §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123.“

51. § 115 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichti-

        gung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungs-

        vermögen anzulegen. Die Bestände eines Siche-
        rungsvermögens und des sonstigen gebunde-
        nen Vermögens (gebundenes Vermögen) sind in
        einer der Art und Dauer der zu erbringenden Al-
BGBl. 2003, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
        tersversorgung entsprechenden Weise unter Be-
        rücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen
        Pensionsplans so anzulegen, dass möglichst
        große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichen-
        der Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung
        angemessener Mischung und Streuung insge-
        samt erreicht wird.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
        „Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensver-

        sicherung“ durch die Angabe „Artikels 23 der

        Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.

52. § 117 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 117

            Pensionsfonds mit Sitz im Ausland;

          Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

       (1) Für Pensionsfonds mit Sitz im Ausland, die die
     Anforderungen des § 112 Abs. 1 erfüllen, gelten fol-
     gende Vorschriften entsprechend:
     1. §§ 105 bis 110, falls es sich um Pensionsfonds
        eines Drittstaates handelt,
     2. § 110d, falls es sich um Pensionsfonds mit Sitz in
        einem Mitglied- oder Vertragsstaat handelt. § 8
        Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
     Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts
     entsprechend.
       (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
     Verwaltungsabkommen mit einem Mitglied- oder
     Vertragsstaat jeweils zu vereinbaren, dass in Anleh-
     nung an die für Lebensversicherungsunternehmen
     geltenden Bestimmungen der Richtlinie über Le-
     bensversicherungen die Finanzaufsicht in alleiniger
     Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusam-
     menwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen
     Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird.“

53. § 123 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 123
               Sicherungsvermögensfähigkeit

        Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis
     zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vor-
     schriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen
     sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Auf-
     sichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können
     im gebundenen Vermögen verbleiben, im Siche-
     rungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem
     Deckungsstock zugeführt und in das Deckungs-
     stockverzeichnis eingetragen waren.“

54. § 139 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

             „Falsche Erklärungen über Deckungs-

           rückstellungen und Sicherungsvermögen“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder,

        der zur Überwachung eines Sicherungsvermö-
        gens bestellt ist, oder als Stellvertreter eines sol-
        chen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach

        § 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2
        oder 3, falsch abgibt.“

55. § 140 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“
        durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Stra-

        fe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-

        strafe.“

56. In § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die
    Bestände des Deckungsstocks, des übrigen ver-
    bundenen Vermögens“ durch die Wörter „der Be-

    stände des Sicherungsvermögens, des gebunde-

    nen Vermögens“ ersetzt.

57. § 145 wird aufgehoben.

58. In § 156a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „81b Abs. 1
    und 2“ durch die Angabe „81b Abs. 1 bis 2c“ er-
    setzt.

59. Die Anlage wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift des Teils A wird der Doppel-
        punkt durch einen Punkt ersetzt.
     b) Teil C Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

        „b) das anzulegende Sicherungsvermögen und
            das anzulegende sonstige gebundene Ver-
            mögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hun-
            dert der Verpflichtungen in einer bestimmten
            Währung betrifft oder“.
     c) In Teil D Abschnitt I Nr. 3 werden die Wörter „Kran-
        kenversicherungen nach § 12a“ durch die Wör-
        ter „substitutiven Krankheitskostenversicherun-
        gen“ ersetzt.

     d) Teil D Abschnitt III wird wie folgt neu gefasst:
        „Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versor-
        gungsempfängern müssen mindestens die nach-
        folgend aufgeführten Informationen erteilt wer-
        den; die Informationen müssen ausführlich und
        aussagekräftig sein:

        1. Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
           a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des
              Anbieters und der etwaigen Niederlas-
              sung, über die der Vertrag abgeschlossen
              werden soll;
           b) die Vertragsbedingungen einschließlich der

              Tarifbestimmungen, soweit sie für das
              Versorgungsverhältnis gelten, sowie die
              Angabe des auf den Vertrag anwendbaren

              Rechts;

           c) Angaben zur Laufzeit;

           d) allgemeine Angaben über die für diese Ver-

              sorgungsart geltende Steuerregelung.

        2. Während der Laufzeit des Versorgungsverhält-
           nisses
BGBl. 2003, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488
             a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechts-
                form und Sitz des Anbieters und der et-
                waigen Niederlassung, über die der Ver-
                trag abgeschlossen wurde;

             b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versor-

                gungsverhältnisses

                aa) die voraussichtliche Höhe der den
                    Versorgungsanwärtern zustehenden
                    Leistungen;

                bb) die Anlagemöglichkeiten und die

                    Struktur des Anlagenportfolios sowie

                    Informationen über das Risikopoten-

                    tial und die Kosten der Vermögens-

                    verwaltung und sonstige mit der An-

                    lage verbundene Kosten, sofern der

                    Versorgungsanwärter das Anlagerisi-

                    ko trägt;

                cc) die Information nach § 115 Abs. 4;

             c) auf Anfrage den Jahresabschluss und den

                Lagebericht des vorhergegangenen Ge-

                schäftsjahrs.“

                         Artikel 2
           Änderung des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Okto-
ber 2003 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 46c folgende
   Angaben eingefügt:

   „§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Euro-
          päischen Wirtschaftsraums über Sanierungs-
          maßnahmen
   § 46e    Insolvenzverfahren in den Staaten des Euro-
            päischen Wirtschaftsraums

   § 46f    Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzver-
            fahren“.

2. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 8 folgende Num-
   mer 8a eingefügt:

   „8a. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungs-
        gemäßen Organe, eine Entscheidung über seine
        Auflösung herbeizuführen;“.

3. In § 35 Abs. 2 Nr. 4 werden vor den Wörtern „Gefahr
   für die Erfüllung“ die Wörter „über das Institut ein
   Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst“
   eingefügt.

4. § 46b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Über-
   schuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei
   einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrie-
   benen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt un-
   ter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüg-
   lich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten
   Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung

   entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen,
   wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage
   sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-
   punkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsun-
   fähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechts-

   vorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit

   oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzver-
   fahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antrags-
   pflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenz-
   verfahren über das Vermögen eines Instituts findet im
   Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder

   unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im

   Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der

   Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

   das Vermögen des Instituts kann nur von der Bundes-

   anstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden Zah-

   lungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag

   jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann

   stellen, wenn Maßnahmen nach § 46 oder § 46a nicht
   erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung
   des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die

   Bundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der

   Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.“

5. Nach § 46c werden folgende §§ 46d bis 46f eingefügt:

                           „§ 46d
            Unterrichtung der anderen Staaten
           des Europäischen Wirtschaftsraums
              über Sanierungsmaßnahmen

      (1) Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbe-
   sondere einer Maßnahme nach § 46 oder § 46a Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1 bis 3, gegenüber einem Einlagenkreditin-
   stitut oder E-Geld-Institut unterrichtet die Bundesan-
   stalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten
   des Europäischen Wirtschaftsraums. Ist dies nicht
   möglich, sind die zuständigen Behörden unmittelbar
   nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. Das Glei-
   che gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines
   Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb
   der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maß-
   nahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1 ergriffen werden.
   In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die zu-
   ständigen Behörden der anderen Staaten des Euro-
   päischen Wirtschaftsraums, in denen das Unterneh-
   men weitere Zweigstellen errichtet hat.

      (2) Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Drit-
   ten in einem Aufnahmestaat beeinträchtigen und ge-
   gen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind
   ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der
   Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen
   Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unver-
   züglich im Amtsblatt der Europäischen Union und in
   mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Auf-
   nahmestaaten bekannt zu machen. In der Bekannt-

   machung sind die Stelle, bei der die Begründung vor-
   gehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrund-
   lage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen ein-
   schließlich des Zeitpunkts ihres Fristablaufs, die An-
   schrift der Bundesanstalt als über einen Widerspruch
   entscheidende Behörde und die Anschrift des zustän-
   digen Verwaltungsgerichts anzugeben. Die Bekannt-
   machung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
BGBl. 2003, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
   (3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1
und 2 sind Maßnahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1
sowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage
eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts ge-
sichert oder wiederhergestellt werden soll und die die
bestehenden Rechte von Dritten in einem Aufnahme-
staat des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträch-
tigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die
eine Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der
Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen von Auf-
sichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums
unterstützend dienen. Sanierungsmaßnahmen sind als
solche zu bezeichnen. In Ansehung der Sanierungs-
maßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum
Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeits-

verträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen,

auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Han-

delsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge

und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche

Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351

Abs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwen-

den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

   (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn und soweit ausschließlich die Rechte von an der

internen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie

von Geschäftsführern und Aktionären eines Einlagen-

kreditinstituts oder E-Geld-Instituts in einer dieser

Eigenschaften beeinträchtigt sein können. Bei Einla-

genkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, die nicht

grenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung

und Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2

entbehrlich.

   (5) Die Bundesanstalt unterstützt Sanierungsmaß-

nahmen der Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
bei einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums. Hält sie die Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen bei einem Einlagenkreditinsti-
tut oder E-Geld-Institut mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für notwen-
dig, so setzt sie die zuständigen Behörden dieses
Staates hiervon in Kenntnis.

                         § 46e

             Insolvenzverfahren in den
    Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

   (1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinsti-
tuts oder E-Geld-Instituts sind im Bereich des Euro-
päischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Be-
hörden oder Gerichte des Herkunftsstaates. Ist ein

anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Herkunftsstaat eines Einlagenkreditinstituts oder E-
Geld-Instituts und wird dort ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird
das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzun-
gen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung aner-
kannt.

   (2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der In-
solvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach
§ 354 der Insolvenzordnung bezüglich der Einlagen-
kreditinstitute oder E-Geld-Institute, die ihren Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums haben, sind nicht zulässig.

   (3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat
den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu
übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behör-
den der anderen Aufnahmestaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unter-
richtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzord-
nung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insol-
venzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise
im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindes-
tens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahme-
staaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene
Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistun-
gen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt
nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

  (4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenz-

gericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über

den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist

verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen

Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf de-

ren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfah-

rens zu informieren.

   (5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröff-

nung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen

der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außer-

halb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unter-

richtet es unverzüglich die zuständigen Behörden der

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-

nen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat

oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat

sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach

§ 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stel-

len bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

                         § 46f

                   Unterrichtung
         der Gläubiger im Insolvenzverfahren

   (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubi-
gern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amts-
sprachen der Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung
und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“
überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesmi-
nisterium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht
und enthält insbesondere folgende Angaben:

1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen
   deren Versäumung hat;

2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
   Erläuterung einer Forderung zuständig ist;

3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;

4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung
   für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubi-
   ger hat und inwieweit diese ihre Forderungen an-
   melden müssen.

   (2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn-
sitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in
der oder einer der Amtssprachen dieses Staates an-
melden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache
mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer
Forderung“ überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf
Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der
BGBl. 2003, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2490
   Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem
   Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.
     (3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regel-
   mäßig in geeigneter Form über den Fortgang des In-
   solvenzverfahrens zu unterrichten.“

                        Artikel 3
                    Änderung des

       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

  § 15 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch

Artikel 137 der Verordnung vom 25. November 2003

(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

  „(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen

1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2,
   § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes
   oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2
   des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntma-
   chung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3
   des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des
   § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2
   auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3
   oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prü-
   fung,
2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4
   des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prü-
   fung,

3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesenge-
   setzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für
   die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b
   Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
   übermittelten Daten oder
4. durch eine auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3
   oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 5a, jeweils auch in
   Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2,
   § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
   Abs. 1 oder § 159 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
sind in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 von dem
betroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3
von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unterneh-
men der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf
Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 ge-
hören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von
der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die
im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt
tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Ein-
satz eigener Mitarbeiter.“

                        Artikel 4
                      Änderung
         der Kapitalausstattungs-Verordnung

  Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-
ber 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Sturm-,“
   das Wort „Kredit-,“ eingefügt.
b) aa) In Absatz 2 werden als neue Sätze 1 und 2
       eingefügt:

        “Der Beitragsindex errechnet sich anhand
        der gebuchten oder verdienten Bruttobei-
        träge. Maßgebend ist der jeweils höhere
        Betrag.“

   bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Für den

       Beitragsindex“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

   cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „36,6 Mil-

       lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe

       „50 Millionen Euro“ ersetzt.

   dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „im letz-
       ten Geschäftsjahr“ durch die Wörter „für die

       letzten drei Geschäftsjahre“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
      „(2a) Für die in der Anlage zum Versicherungs-
   aufsichtsgesetz in Teil A genannten Versiche-
   rungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge
   um 50 vom Hundert erhöht. Die Zuweisung der
   Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann
   mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand
   statistischer Verfahren vorgenommen werden.“
d) aa) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
       eingefügt:

        „Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2
        zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versi-
        cherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch
        nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
        Erträge aus Regressen zu den in der Anlage
        zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A
        genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13
        kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
        anhand statistischer Verfahren vorgenom-
        men werden.“
   bb) Im neuen Satz 4 wird nach den Wörtern „Der
       verbleibende Betrag“ ein Komma und der
       folgende Text eingefügt:
        „der für die im vorstehenden Satz genannten
        Versicherungssparten um 50 vom Hundert
        erhöht wird,“.

   cc) Im neuen Satz 5 wird der Betrag „25,62 Mil-
       lionen Deutsche Mark“ durch den Betrag
       „35 Millionen Euro“ ersetzt.
   dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

        „Absatz 2 Satz 6 und 7 ist anzuwenden.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Satz 3
   und des Absatzes 3 Satz 4“ durch die Angabe
   „des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3
   Satz 5“ ersetzt.

f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
   angefügt:
      „(5) Die Summe der Bruttozahlungen für Versi-
   cherungsfälle, die in die Berechnung des Scha-
   denindexes eingeht, entspricht bei der in der An-
   lage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A
BGBl. 2003, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491
      Nr. 18 genannten Versicherungssparte den Kos-
      ten, die dem Versicherungsunternehmen aus der
      erbrachten Beistandsleistung erwachsen.
         (6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechne-
      te geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die
      geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so
      entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne min-
      destens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die ge-
      forderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit
      dem Quotienten aus dem Betrag der versiche-
      rungstechnischen Rückstellungen für noch nicht
      abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des

      letzten Geschäftsjahres und dem Betrag dieser

      Rückstellungen zu Beginn des letzten Geschäfts-

      jahres vervielfacht wird. Die Rückversicherung

      bleibt bei der Berechnung der versicherungstech-

      nischen Rückstellungen jeweils unberücksichtigt.

      Der Quotient darf höchstens mit 1 angesetzt wer-
      den.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel ge-
   mäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet
   werden, beträgt mindestens 2 Millionen Euro.
      (2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht
   sich auf 3 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt wer-
   den, die zu einer in der Anlage zum Versicherungs-
   aufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Ver-
   sicherungssparten gehören.

     (3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
   ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds
   um 25 vom Hundert.
     (4) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
   deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgen-
   den Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht
   überschritten haben, beträgt der Garantiefonds
   abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
   mindestens 600 000 Euro. Werden die in Absatz 2
   genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindest-
   garantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbin-
   dung mit Absatz 3 900 000 Euro.“

3. In § 3 werden die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe b
   des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a Abs. 1 Satz 1
   Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und der
   Betrag „3,66 Millionen Deutsche Mark“ durch den
   Betrag „1,9 Millionen Euro“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
      gefügt:

      „Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist

      der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskosten-

      zuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als

      fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabili-
      tätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der
      entsprechenden, diesen Verträgen zurechenba-
      ren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten
      Geschäftsjahr.“
   b) Im letzten Satz des Absatzes 2 wird nach dem
      Wort „gilt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 4 des Ge-
      setzes)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 4 des Versi-
      cherungsaufsichtsgesetzes)“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestri-
      chen und das Semikolon durch einen Punkt er-
      setzt.
   e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu be-
      rechnen.“
   f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungs-

      einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Ver-

      sicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die

      Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a,

      soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko

      übernimmt.“

   g) Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1
      Buchstabe a 1 vom Hundert.“
   h) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko
      und sind die Verwaltungskosten nicht für einen
      Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt
      Absatz 2 Satz 3.“

5. In § 5 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Ab-
   sätze 1 und 2 ersetzt:

      „(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3 Mil-
   lionen Euro.
     (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
   ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds
   um 25 vom Hundert.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird gestrichen; der bisherige Absatz 2
      wird zu Absatz 1.

   b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und er-
      hält folgende neue Fassung:
         „(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können auf
      Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehör-
      de auf die geforderte Solvabilitätsspanne ange-
      rechnet werden. Diese Eigenmittel und die in § 53c
      Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes ge-
      nannten Eigenmittel werden nicht auf den Garan-
      tiefonds angerechnet.“

7. In § 7 wird der Betrag „500 000 ECU“ durch den Be-
   trag „5 Millionen Euro“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 3

      und 6“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 2, 3

      und 6“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „ECU“ durch die An-
      gabe „Euro“ ersetzt.

9. § 8a Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt der
   Garantiefonds mindestens 3 Millionen Euro.
BGBl. 2003, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
      (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
    ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds

    um 25 vom Hundert.
       (3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechts-
    form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
    deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgen-
    den Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht
    überschritten haben, entfällt ein Mindestbetrag des
    Garantiefonds.“

10. § 8b wird aufgehoben.

11. § 10 wird aufgehoben.

                        Artikel 4a
               Änderung des Gesetzes
       über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

   Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie
folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt
       werden;“.

2. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein
   Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundes-
   minister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem,
   dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter
   des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesre-
   gierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat
   zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bun-
   desministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten
   Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministeri-
   um der Finanzen sowie einem vom Bundesministeri-
   um für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
   bestellten Mitglied.“

                         Artikel 5

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Kapitalausstattungs-Verordnung können auf Grund des
§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                         Artikel 6

               Übergangsbestimmungen

                            §1
  Unternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungs-
geschäfte in Deutschland betrieben haben, haben die
geänderten Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und
der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum
1. März 2007 zu erfüllen. Diese Frist verlängert sich für
Pensions- und Sterbekassen bis zum 31. Dezember
2007.
                            §2

  Die Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen, das
am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutsch-
land betrieben hat und das am 1. März 2007 die geforder-
te Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine
Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn das
Unternehmen einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1
vorgelegt hat. Pensions- und Sterbekassen kann diese
Fristverlängerung gewährt werden, wenn die geforderte
Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2007 noch nicht
voll erreicht ist.

                            §3
  § 54 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der nicht
zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehört,
erst ab dem 31. Dezember 2008 bei der Berechnung des
Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu be-
rücksichtigen ist.

                            §4
   Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006
über die risikoadäquate Eigenmittelausstattung der Ver-
sicherungsunternehmen und den Stand ihres Kapitalan-
lagemanagements. Dabei nimmt sie zur Angemessenheit
der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Stellung und
macht unter Berücksichtigung der dann bestehenden
oder in Vorbereitung befindlichen Regelungen des Euro-
päischen Gemeinschaftsrechts Vorschläge zu deren Ver-
besserung.

                         Artikel 7

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12b, 13c, 15, 31
und 58 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
BGBl. 2003, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 10. Dezember 2003

                              Der Bundespräsident
                                 Johannes Rau

                                Der Bundeskanzler
                                Gerhard Schröder

                      Der Bundesminister der Finanzen
                               Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2478. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 77462e1ca34f20fb….