Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2478
BGBl. 2003 I S. 2478 · 82.884 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung
und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten*)
Vom 10. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Zwischenüberschrift vor § 65 und die Anga-
ben zu den §§ 66, 67, 70, 72, 77, 79 und 81b
werden wie folgt gefasst:
„2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-
rückstellung und das Sicherungsvermögen
§ 66 Sicherungsvermögen
§ 67 Sicherungsvermögen bei Rückversiche-
rung
§ 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
§ 72 Sicherstellung des Sicherungsvermö-
gens
§ 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermö-
gen
§ 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; Sa-
nierungsplan“.
b) Nach der Angabe „§ 77“ wird eingefügt:
„§ 77a Behandlung von Versicherungsforderun-
gen
§ 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsver-
träge“.
c) Die Angabe zu § 79 wird in „Anwendungsbereich
der §§ 70 bis 76“ geändert.
d) Nach der Angabe „§ 88“ wird die Angabe „§ 88a
Unterrichtung der Gläubiger“ eingefügt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des
Rates und des Europäischen Parlaments vom 19. März 2001 über die
Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG
Nr. L 110 S. 28), der Richtlinie 2001/24/EG des Rates und des Europäi-
schen Parlaments vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liqui-
dation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15), der Richtlinie
2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)
und der Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des
Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für
Schadenversicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 77 S. 17).
e) Nach der Angabe „§ 89a“ wird die Angabe „§ 89b
Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sa-
nierungsmaßnahmen; Bekanntmachung von Ver-
fügungen der Aufsichtsbehörde“ eingefügt.
f) Die Angabe zu § 123 wird in „Sicherungsvermö-
gensfähigkeit“ geändert.
g) Die Angabe zu § 139 wird in „Falsche Erklärun-
gen über Deckungsrückstellungen und Siche-
rungsvermögen“ geändert.
h) Die Angabe zu § 145 wird in „(weggefallen)“ ge-
ändert.
2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „ , 89a
und 93“ durch die Angabe „und 89a“ ersetzt.
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Angaben
„93,“ und „104,“ gestrichen.
bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 und § 104 gelten entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen“
die Wörter „im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„In diesen Fällen kann die Aufsichtsbehörde
ferner Befugnisse, die Organen des Unter-
nehmens nach Gesetz oder Satzung zuste-
hen, ganz oder teilweise auf einen Sonder-
beauftragten übertragen, der zur Wahrneh-
mung dieser Befugnisse geeignet ist; im
Übrigen gilt § 81 Abs. 2a Satz 2 bis 5.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter den Wörtern „(EWR-
Abkommen)“ die Wörter „(Mitglied- und Ver-
tragsstaaten)“ eingefügt.
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Behörde“
die Wörter „oder einem elektronischen Informa-
tionsmedium“ eingefügt.
5. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 32b
Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates
vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und
Ausübung der Direktversicherung (Lebensversiche-

rung) (ABl. EG Nr. L 63 S. 1)“ durch die Angabe „Arti-
kel 59 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-
ber 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG
Nr. L 345 S. 1) (Richtlinie über Lebensversicherun-
gen)“ ersetzt.
6. Dem § 10a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit
sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
erbringen, haben außerdem die Versorgungsanwär-
ter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich
Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der An-
lage Teil D Abschnitt III zu informieren.“
7. § 11b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bestimmungen zur
Überschußbeteiligung“ durch das Wort „Versi-
cherungsbedingungen“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „von höchstens
3,5 vom Hundert“ gestrichen.
9. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die
Wörter „oder aus einem solchen Vertrag
noch Ansprüche gegen das Unternehmen
besitzt“ eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht
bestellt werden, wer bereits bei zehn Versi-
cherungsunternehmen oder Pensionsfonds
als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar
tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine
höhere Zahl von Mandaten zulassen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3
Satz 1 und 3 und Absatz 4“ ersetzt.
10. In § 12f wird die Angabe „die §§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b
und 12c“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 bis 4 und
die §§ 12b und 12c“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz 9 angefügt:
„Die Beendigung eines nicht auf eine bestimmte
Zeit befristeten Funktionsausgliederungsvertrags
ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei-
gen.“
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft und der
anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-
mens“ durch die Wörter „Mitglied- und Vertrags-
staaten“ und die Wörter „Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und den anderen
Vertragsstaaten des EWR-Abkommens“ durch
die Wörter „Mitglied- und Vertragsstaaten“ er-
setzt.
12. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
staats oder Vertragsstaats“ durch die Wörter
„Mitglied- oder Vertragsstaats“ und die Wörter
„Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die
Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4
angefügt:
„Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a
einen finanziellen Sanierungsplan von dem
Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstel-
lung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 2 ent-
gegen, solange die Rechte der Versicherungs-
nehmer gefährdet sind.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „Mitglied-
oder Vertragsstaats“ ersetzt.
13. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
staats oder Vertragsstaats“ durch die Wörter
„Mitglied- oder Vertragsstaats“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Komma nach den Wör-
tern „Risiken hat“ gestrichen.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a
einen finanziellen Sanierungsplan von dem Un-
ternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung
einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 3 entgegen,
solange die Rechte der Versicherungsnehmer
gefährdet sind.“
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Wörter „der Europäi-
schen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-
tragsstaat des EWR-Abkommens“ durch die
Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaats“ ersetzt,
die Wörter „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaa-
ten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertrags-
staaten“ und die Wörter „Mitgliedstaats oder
Vertragsstaats“ durch die Wörter „Mitglied- oder
Vertragsstaats“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 311 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 311b
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
15. § 53c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherungsunternehmen sind verpflich-
tet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbar-
keit der Verträge stets über freie unbelastete Ei-
genmittel mindestens in Höhe der geforderten
Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach
dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein
Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt
als Garantiefonds.“
b) In Absatz 2a wird Satz 2 aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „insbesondere“ ge-
strichen.

bb) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. a) bei Aktiengesellschaften das einge-
zahlte Grundkapital abzüglich des
Betrages der eigenen Aktien;
b) bei Versicherungsvereinen auf Ge-
genseitigkeit der eingezahlte Grün-
dungsstock;
c) bei öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen die dem einge-
zahlten Grundkapital bei Aktienge-
sellschaften entsprechenden Pos-
ten;“.
cc) In Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Ge-
winnvortrag“ die Wörter „sich nach Abzug
der auszuschüttenden Dividenden ergeben-
de“ eingefügt.
dd) In Satz 1 werden die bisherigen Nummern 4
und 5 aufgehoben.
ee) Satz 1 Nr. 6 erhält die neue Nummer 4 und
wird wie folgt gefasst:
„4. bei Lebensversicherungsunternehmen
die Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung, sofern sie zur Deckung von Verlus-
ten verwendet werden darf und soweit
sie nicht auf festgelegte Überschussan-
teile entfällt;“.
ff) In Satz 1 wird nach der neuen Nummer 4 fol-
gende Nummer 5 eingefügt:
„5. auf Antrag und mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde
a) die Hälfte des nicht eingezahlten
Teils des Grundkapitals, des Grün-
dungsstocks oder der bei öffentlich-
rechtlichen Versicherungsunterneh-
men dem Grundkapital bei Aktien-
gesellschaften entsprechenden Pos-
ten, wenn der eingezahlte Teil 25
vom Hundert des Grundkapitals,
des Gründungsstocks oder der bei
öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
unternehmen dem Grundkapital bei
Aktiengesellschaften entsprechen-
den Posten erreicht;
b) bei Versicherungsvereinen auf Ge-
genseitigkeit und nach dem Grund-
satz der Gegenseitigkeit arbeiten-
den öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen, wenn sie nicht
die Lebensversicherung oder die
Krankenversicherung betreiben, die
Hälfte der Differenz zwischen den
nach der Satzung in einem Ge-
schäftsjahr zulässigen Nachschüs-
sen und den tatsächlich geforderten
Nachschüssen;
c) die stillen Nettoreserven, die sich aus
der Bewertung der Aktiva ergeben,
soweit diese Reserven nicht Aus-
nahmecharakter haben;
d) bei Lebensversicherungsunterneh-
men nach Maßgabe der auf Grund
des Absatzes 2 erlassenen Vorschrif-
ten der Wert von in den Beitrag ein-
gerechneten Abschlusskosten, so-
weit sie bei der Deckungsrückstel-
lung nicht berücksichtigt worden
sind.“
gg) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b
können den Eigenmitteln nur bis zu einer
Höchstgrenze von 50 vom Hundert des je-
weils niedrigeren Betrages der Eigenmittel
und der geforderten Solvabilitätsspanne zu-
gerechnet werden.“
hh) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1
bis 6“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt
und vor dem Wort „Verlustvortrag“ werden
die Wörter „um die auszuschüttende Divi-
dende erhöhte“ eingefügt.
d) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
„(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechts-
kapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen
Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigen-
mitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit
er 25 vom Hundert der Eigenmittel nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 50 vom Hundert der
geforderten Solvabilitätsspanne nicht über-
steigt; die Aufsichtsbehörde kann die Zurech-
nung eines höheren Betrages, der jedoch 50 vom
Hundert der Eigenmittel nicht übersteigen darf,
zulassen, wenn die Leistung des Genussrechts-
kapitals oder die Eingehung der nachrangigen
Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabili-
tätsplanes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b)
erfolgt.“
16. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens
(§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen
gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind
unter Berücksichtigung der Art der betriebenen
Versicherungsgeschäfte sowie der Unterneh-
mensstruktur so anzulegen, dass möglichst
große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeiti-
ger Liquidität des Versicherungsunternehmens
unter Wahrung angemessener Mischung und
Streuung erreicht wird.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Ar-
tikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie
Schadenversicherung oder Artikel 23 oder
Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversi-
cherungen zulässig sind.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Dritten
Richtlinie Lebensversicherung“ durch die An-
gaben „oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richt-
linie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Umfang des sonstigen gebundenen
Vermögens muss mindestens der Summe aus

den Bilanzwerten der versicherungstechnischen
Rückstellungen und der aus Versicherungsver-
hältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die
nicht zum Mindestumfang des Sicherungsver-
mögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. Bilanzwerte sind
die Bruttobeträge für das gesamte Versiche-
rungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden
Teile für das in Rückdeckung gegebene Versi-
cherungsgeschäft. Bei der Berechnung des Min-
destumfangs des sonstigen gebundenen Ver-
mögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Pro-
zent der um die Wertberichtigung geminderten,
in den letzten drei Monaten fällig gewordenen
Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlos-
senen Versicherungsgeschäft außer Ansatz blei-
ben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus
Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der
Ermittlung des Mindestumfangs des sonstigen
gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit
ihnen aus demselben Rückversicherungsverhält-
nis Forderungen gegenüberstehen.“
17. In § 54b Abs. 1 werden die Wörter „des Deckungs-
stocks“ durch die Wörter „des Sicherungsvermö-
gens“ ersetzt.
18. Die Zwischenüberschrift vor § 65 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-
rückstellung und das Sicherungsvermögen“.
19. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens“
durch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaats“
ersetzt.
b) Nach § 65 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d ge-
nannten Art sowie für Rentenleistungen aus den
in § 11e genannten Versicherungen gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
20. § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Sicherungsvermögen
(1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon
im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher
Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vor-
schriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussicht-
lichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Ab-
satz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde kann hier-
über nähere Anordnung treffen.
(1a) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss
mindestens der Summe aus den Bilanzwerten
1. der Beitragsüberträge,
2. der Deckungsrückstellung,
3. der Rückstellung
a) für noch nicht abgewickelte Versicherungs-
fälle und Rückkäufe,
b) für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstat-
tung,
c) für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden
Versicherungsverträgen,
4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung, die auf bereits festge-
legte, aber noch nicht zugeteilte Überschussan-
teile entfallen,
5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlos-
senen Versicherungsgeschäft gegenüber Versi-
cherungsnehmern sowie
6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein
Versicherungsunternehmen zu erstatten hat,
wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1
Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande ge-
kommen ist oder aufgehoben wurde,
entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1
sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlosse-
ne Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für
das in Rückdeckung gegebene Versicherungsge-
schäft.
(2) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den
Mindestumfang nach Absatz 1a, hat der Vorstand
den fehlenden Betrag unverzüglich dem Siche-
rungsvermögen zuzuführen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
dem Sicherungsvermögen über den Mindestum-
fang nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt wer-
den, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versi-
cherten geboten erscheint. Eine Zuführung kann
insbesondere unter Berücksichtigung der niedrige-
ren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des
Sicherungsvermögens geboten sein.
(3a) Unbelastete Grundstücke und grundstücks-
gleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen
mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert
höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert
anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine ange-
messene Erhöhung des Wertansatzes zulassen,
wenn und soweit durch Sachverständigengutach-
ten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den
Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschrei-
tet. Für belastete Grundstücke und grundstücks-
gleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert
im Einzelfall fest. Die angesetzten Werte sind der
Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen ge-
mäß § 54d mitzuteilen.
(3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann
zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsun-
ternehmens und zur Wahrung der Belange der Ver-
sicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke
der internen Rechnungslegung näher bezeichneten
Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungs-
unternehmens durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über die Zuordnung der Kapitalan-
lagen im Sinne des § 341b Abs. 2 Satz 1 des Han-
delsgesetzbuchs zum Anlage- oder Umlaufvermö-
gen treffen und hierzu die Vorlage einer nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf-
gestellten Liquiditätsrechnung verlangen. Soweit
dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht erforder-

lich ist, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
ergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung ver-
langt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen wer-
den. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit
den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsver-
ordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu
erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(4) Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf
nur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten
bestimmter Versicherungen eine besondere Sicher-
heit aus den eingenommenen Versicherungsentgel-
ten gestellt werden muss.
(5) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von
jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitz
des Unternehmens aufzubewahren. Die Art der Auf-
bewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Sie kann genehmigen, dass die Werte des Siche-
rungsvermögens an einem anderen Orte aufbe-
wahrt werden.
(6) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind
in ein Vermögensverzeichnis einzeln einzutragen.
Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gel-
ten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermö-
gensverzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf
Nutzungen, die die zum Sicherungsvermögen ge-
hörenden Vermögensgegenstände gewähren, ge-
hören auch ohne Eintragung in das Vermögensver-
zeichnis zum Sicherungsvermögen. Forderungen
aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen
Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit
sie zu den Beständen des Sicherungsvermögens
gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nach-
gewiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch
eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbe-
trägen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensver-
zeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichts-
behörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grund-
stücksbelastungen, die keine persönliche Forde-
rung sichern. Am Schluss eines jeden Geschäfts-
jahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in
dessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vor-
zulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der
Abschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde
hat die Abschrift aufzubewahren.
(6a) Die Anteile der Rückversicherer an den ver-
sicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes
gehören auch ohne Eintragung in das Vermögens-
verzeichnis zum Sicherungsvermögen. Dies gilt
nicht für die Lebensversicherung, die Krankenversi-
cherung der in § 12 genannten Art, die private Pfle-
gepflichtversicherung nach § 12f und die in § 65
Abs. 4 bezeichneten Versicherungen.
(7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kön-
nen selbständige Abteilungen des Sicherungsver-
mögens gebildet werden. Was für das Sicherungs-
vermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben
ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige
Abteilung.“
21. § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
In den Fällen des § 66 Abs. 6a Satz 2 hat das Un-
ternehmen die anteiligen Werte des Sicherungsver-
mögens gemäß § 66 auch für den in Rückdeckung
gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu ver-
walten.“
22. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Treuhänder für das Sicherungsvermögen“.
b) Die Wörter „des Deckungsstocks“ werden durch
die Wörter „des Sicherungsvermögens“ ersetzt.
23. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Sicherstellung des Sicherungsvermögens
(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustel-
len, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders dar-
über verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die
Aufsichtsbehörde.
(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände
des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des
Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf
die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses
Gesetz gestattet; § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothe-
kenbankgesetzes gilt entsprechend.
(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur
schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Ver-
mögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass
der Treuhänder neben oder unter den Löschungs-
vermerk seinen Namen schreibt.“
24. In § 73 werden die Wörter „die eingestellte De-
ckungsrückstellung“ durch die Wörter „das Siche-
rungsvermögen“ ersetzt.
25. In § 74 werden die Wörter „den Deckungsstock“
durch die Wörter „das Sicherungsvermögen“
ersetzt.
26. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den
Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapi-
talanlagen erforderlich sind, nur die Beträge ent-
nommen werden, die durch Eintritt oder Regulie-
rung des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder
dadurch frei werden, dass sonst ein Versicherungs-
verhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geän-
dert wird.
(2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
ziehung darf über die Bestände des Sicherungsver-
mögens nur so weit verfügt werden, wie für den An-
spruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zufüh-
rung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben (§ 66
Abs. 1 bis 4, 6a) und tatsächlich erfolgt ist.“

27. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
Behandlung
von Versicherungsforderungen
(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Siche-
rungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben
1. die Forderungen der Versicherten, Versicherungs-
nehmer, Begünstigten oder geschädigten Drit-
ten, die einen Direktanspruch gegen das Versi-
cherungsunternehmen haben, und
2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Ver-
sicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens nicht zustande gekommen ist
oder aufgehoben wurde,
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen ge-
mäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller
übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestän-
de des Sicherungsvermögens nur so weit zu be-
rücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Siche-
rungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis
4, 6a).
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 be-
vorrechtigten Forderungen denselben Rang.“
28. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:
„§ 77b
Erlöschen
bestimmter Versicherungsverträge
Die Lebensversicherungen, Krankenversicherun-
gen der in § 12 genannten Art, die privaten Pflege-
pflichtversicherungen nach § 12f und die in § 65
Abs. 4 bezeichneten Versicherungen erlöschen durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die An-
spruchsberechtigten können den auf sie zum Zeit-
punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfal-
lenden Anteil an dem Mindestumfang des Siche-
rungsvermögens nach § 66 Abs. 1a fordern. § 77a
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.“
29. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77“ durch
die Angabe „§§ 77a und 77b“ ersetzt.
b) In Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „De-
ckungsstocks“ durch das Wort „Sicherungsver-
mögens“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Deckungs-
stock“ durch das Wort „Sicherungsvermögen“
ersetzt.
30. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
Die §§ 70 bis 76 gelten nur für Lebensversiche-
rungen, für Krankenversicherungen der in § 12 ge-
nannten Art und die private Pflegepflichtversiche-
rung nach § 12f.“
31. In § 81b werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a
bis 2c eingefügt:
„(2a) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1
und 2 nicht vor und rechtfertigen Tatsachen die An-
nahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Un-
ternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhält-
nisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. Aus
dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen
die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die
nahe Zukunft sicherstellen will. Der Sanierungsplan
muss mindestens Angaben für die nächsten drei
Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:
a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbeson-
dere laufende allgemeine Ausgaben und Provi-
sionen;
b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge
und Aufwendungen für das Direktversicherungs-
geschäft sowie die übernommenen und übertra-
genen Rückversicherungsgeschäfte;
c) eine Bilanzprognose;
d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Ver-
sicherungsverbindlichkeiten und die geforderte
Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;
e) die Rückversicherungspolitik insgesamt.
Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben
zu verlangen, bleibt unberührt. Ergibt die Prüfung
des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versi-
cherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finan-
zielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann
die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabi-
litätsanforderungen durch das Unternehmen in
naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlan-
gen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzu-
stellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen
Verordnung gefordert wird. Grundlage für die Be-
stimmung der höheren geforderten Solvabilitäts-
spanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungs-
plan.
(2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten
kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die
Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile ab-
zuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit
Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert
hat.
(2c) Hat sich die Art oder die Qualität von Rück-
versicherungsverträgen seit dem letzten Geschäfts-
jahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen
von Rückversicherungsverträge zu keinem oder nur
zu einem unwesentlichen Risikotransfer, kann die
Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß
§ 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforder-
ten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversi-
cherung einschränken, um diesen Umstand ange-
messen zu berücksichtigen.“
32. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach
den Nummern 2 und 3 Personen zu beteili-
gen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319
des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprü-

fern bestimmt werden können, oder solche
Personen mit der Durchführung von Prüfun-
gen nach den Nummern 2 und 3 zu beauf-
tragen; für diese Personen gilt die Bestim-
mung des § 323 des Handelsgesetzbuchs
für Abschlussprüfer sinngemäß,“.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hinzugezoge-
nen“ durch die Wörter „beteiligten oder beauf-
tragten“ ersetzt.
c) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104
Abs. 1a Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 104
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
33. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das
Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Widerruf der Er-
laubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfah-
rens erforderlichen Rechtshandlungen des Versi-
cherungsunternehmens nicht entgegen.“
34. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Zuständig für die Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen eines Versi-
cherungsunternehmens sind im Bereich des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes allein die jeweiligen
Behörden des Herkunftsstaates. Wird in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat ein Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen eines Versicherungsun-
ternehmens eröffnet, so wird das Verfahren ohne
Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343
Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(1b) Sekundärinsolvenzverfahren oder sons-
tige Partikularverfahren bezüglich der Versiche-
rungsunternehmen, die ihren Sitz in einem ande-
ren Mitglied- oder Vertragstaat haben, sind nicht
zulässig. Dies gilt nicht hinsichtlich Niederlas-
sungen von Versicherungsunternehmen eines
Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 und 2 so-
wie in den Fällen des § 110d.“
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „einem
Monat“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Das Insolvenzgericht hat der Aufsichts-
behörde den Eröffnungsbeschluss unverzüglich
zu übermitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbe-
hörden der anderen Mitglied- und Vertragsstaa-
ten unterrichtet. Erhält die Aufsichtsbehörde eine
entsprechende Mitteilung der Aufsichtsbehör-
den eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann
sie diese Entscheidung bekannt machen. Unbe-
schadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorge-
sehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzge-
richt den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im
Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffent-
lichen. In den Bekanntmachungen gemäß § 30
der Insolvenzordnung und der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union sind das
zuständige Gericht, das maßgebliche Recht und
der bestellte Insolvenzverwalter anzugeben.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom
Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter
Auskünfte über den Stand des Verfahrens ver-
langen. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die
Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder
Vertragsstaates auf deren Verlangen über den
Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Niederlassung eines Versiche-
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne
des § 105 Abs. 1 Satz 1, so unterrichtet sie un-
verzüglich die Aufsichtsbehörden der Mitglied-
oder Vertragsstaaten, in denen das Versiche-
rungsunternehmen auch eine Niederlassung
hat. Die beteiligten Personen und Stellen bemü-
hen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.“
35. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a
Unterrichtung der Gläubiger
(1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubi-
gern ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen
Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum mit den Worten
„Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer
Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist.
Das Formblatt wird vom Bundesministerium der
Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält
insbesondere folgende Angaben:
1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Fol-
gen deren Versäumung hat;
2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben
sind;
4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forde-
rung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte
Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderun-
gen anmelden müssen;
5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfah-
rens auf die Versicherungsverträge;
6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge
oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr ent-
falten und
7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Be-
zug auf den betreffenden Vertrag bzw. das ent-
sprechende Geschäft.
(2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forde-
rung als Versicherungsnehmer, Versicherter, Begüns-
tigter oder geschädigter Dritter mit Direktanspruch
gegen den Versicherer, so ist er in einer Amtsspra-
che des Mitglied- oder Vertragsstaates zu unterrich-
ten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt,
Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat können ihre Forderung in einer Amts-
sprache dieses anderen Staates anmelden. In die-
sem Fall muss die Anmeldung in deutscher Sprache
mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer
Forderung“ überschrieben sein.
(4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger re-
gelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des
Insolvenzverfahrens zu unterrichten.“
36. § 89 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
können auf eine selbständige Abteilung des Siche-
rungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.“
37. § 89a wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „in Verbindung mit“ wird die An-
gabe „ § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3,“ eingefügt.
38. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt:
„§ 89b
Unterrichtung
der Aufsichtsbehörden über
Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung
von Verfügungen der Aufsichtsbehörde
(1) Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach
§ 81b Abs. 4 unterrichtet die Aufsichtsbehörde die
Aufsichtsbehörden aller Mitglied- und Vertragsstaa-
ten; sie unterrichtet sie auch über die konkreten Wir-
kungen ihrer Maßnahme. Dies gilt auch bei Maß-
nahmen auf Grund § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a, § 87
Abs. 4 Satz 2, §§ 87a und 89, auch in Verbindung
mit §§ 104h, 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2, 3, § 111b
Abs. 4, 5 und § 113, die Sanierungsmaßnahmen
(Absatz 3) darstellen; ist in diesen Fällen die vorheri-
ge Unterrichtung nicht möglich, sind die Aufsichts-
behörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme
zu unterrichten.
(2) Maßnahmen nach den in Absatz 1 genannten
Vorschriften, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt wer-
den können, sind zusätzlich ohne den ihrer Begrün-
dung dienenden Teil im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften bekannt zu machen. In der Be-
kanntmachung ist die Stelle, bei der die Begrün-
dung vorgehalten wird, und das anwendbare Recht
anzugeben. Die Bekanntmachung ist nicht Wirk-
samkeitsvoraussetzung der Maßnahme.
(3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absät-
ze 1 und 2 sind alle Maßnahmen, mit denen die
finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens
gesichert oder wiederhergestellt werden soll, und
die die bestehenden Rechte von Dritten beeinträch-
tigen. Dazu zählen unter anderem auch Maßnah-
men, die die Aussetzung der Zahlung, die Ausset-
zung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kür-
zung der Forderungen erlauben. In Ansehung der
Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nut-
zung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Ge-
genstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhält-
nisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte
im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf
Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsver-
einbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die
§§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2 der Insolvenz-
ordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn und
soweit ausschließlich die Rechte von Anteilseignern,
Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versiche-
rungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften
beeinträchtigt sein können. Die Bekanntmachung
und Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 sind
entbehrlich bei kleineren Vereinen (§ 53) und Unter-
nehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind;
dies gilt nicht, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung betrieben wird.“
39. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1
und 2 können in einem elektronischen Informations-
medium erfolgen.“
40. Dem § 103a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 103 Abs. 3 gilt entsprechend.“
41. In § 104 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 32b
Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG“ durch die Anga-
be „Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensver-
sicherungen“ ersetzt.
42. In § 104a Abs. 2 Nr. 5 wird nach dem Wort „sind“ ein
Komma eingefügt.
43. In § 104c Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
Nr. 1a und 2“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a und 2, Satz 2“ ersetzt.
44. § 105 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richtlinie
79/267/EWG“ durch die Angabe „Artikel 4 der
Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ durch die Wörter „Mitglied- oder
Vertragsstaat“ ersetzt.
45. In § 110 Abs. 2 werden die Wörter „Der Deckungs-
stock“ durch die Wörter „Das Sicherungsvermö-
gen“ ersetzt.
46. § 110a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wör-
ter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „die in Artikel 10
Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie

73/239/EWG oder Richtlinie 79/267/EWG
jeweils in der Fassung von Artikel 32 der
Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder
Dritten Richtlinie Lebensversicherung“
durch die Angabe „die in Artikel 10 Abs. 2,
Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG
in der Fassung von Artikel 32 der Dritten
Richtlinie Schadenversicherung oder die in
Artikel 40 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der
Richtlinie über Lebensversicherungen“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „beabsichtigten“
durch das Wort „beabsichtigter“ ersetzt.
c) In Absatz 2a wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1
oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 90/619/
EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Ko-
ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für die Direktversicherung (Lebensver-
sicherung) und zur Erleichterung der tatsächli-
chen Ausübung des freien Dienstleistungsver-
kehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/
267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt geän-
dert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung,“ durch die Angabe „Arti-
kel 42 Abs. 1 oder Artikel 43 der Richtlinie über
Lebensversicherungen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „und 13d
Nr. 7,“ durch die Angabe „ , § 12f, mit Aus-
nahme der Verweisung auf § 12 Abs. 2 und
3, und § 13d Nr. 7,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
„§§ 89a und 93“ durch die Angabe „§ 89a“
ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der letzte Punkt durch ein
Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes.“
47. In § 111b Abs. 4 wird die Angabe „Artikel 24 Abs. 1,
Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-
linie 79/267/EWG“ durch die Angabe „Artikel 37
Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2
der Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
48. § 111c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichts-
behörden derjenigen Mitglied- oder Vertrags-
staaten, in denen das Unternehmen eine Nieder-
lassung unterhält oder im Dienstleistungsver-
kehr tätig ist, ersuchen, hinsichtlich der in ihrem
Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte Verfü-
gungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maß-
nahmen gemäß § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 4 entsprechen.“
b) In Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter
„Mitgliedstaats oder Vertragsstaats“ durch
die Wörter „Mitglieds- oder Vertragsstaats“, die
Wörter „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch
die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ und
die Wörter „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaa-
ten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertrags-
staaten“ ersetzt.
49. In § 111d werden die Wörter „Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mitglied- oder Ver-
tragsstaat“ und die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ durch die Wörter „einem Mitglied-
oder Vertragsstaat“ ersetzt und nach Satz 4 folgen-
der Satz 5 angefügt:
„Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zu-
ständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt
die in § 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheini-
gung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2
Satz 5 entsprechend.“
49a. In § 112 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
ben.
50. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden hinter dem Semikolon
die Wörter „Pensionspläne sind die im Rah-
men des Geschäftsplanes ausgestalteten
Bedingungen zur planmäßigen Leistungser-
bringung im Versorgungsfall;“ eingefügt.
bb) In Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils das Wort
„Versicherungsnehmer“ durch das Wort „Ver-
sicherten“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. § 11a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass je-
weils § 116 Abs. 1 an die Stelle des § 65
Abs. 1 tritt;“.
dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
eingefügt:
„8a. § 81b Abs. 4 mit der Maßgabe, dass
§ 115 Abs. 2 an die Stelle des § 54
Abs. 3 tritt;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 1a, §§ 53,
53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3,
§§ 54b und 54c, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, § 85 Satz 2,
§ 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4
Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b,
§§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123.“
51. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichti-
gung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungs-
vermögen anzulegen. Die Bestände eines Siche-
rungsvermögens und des sonstigen gebunde-
nen Vermögens (gebundenes Vermögen) sind in
einer der Art und Dauer der zu erbringenden Al-

tersversorgung entsprechenden Weise unter Be-
rücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen
Pensionsplans so anzulegen, dass möglichst
große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichen-
der Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung
angemessener Mischung und Streuung insge-
samt erreicht wird.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensver-
sicherung“ durch die Angabe „Artikels 23 der
Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
52. § 117 wird wie folgt gefasst:
„§ 117
Pensionsfonds mit Sitz im Ausland;
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
(1) Für Pensionsfonds mit Sitz im Ausland, die die
Anforderungen des § 112 Abs. 1 erfüllen, gelten fol-
gende Vorschriften entsprechend:
1. §§ 105 bis 110, falls es sich um Pensionsfonds
eines Drittstaates handelt,
2. § 110d, falls es sich um Pensionsfonds mit Sitz in
einem Mitglied- oder Vertragsstaat handelt. § 8
Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts
entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Verwaltungsabkommen mit einem Mitglied- oder
Vertragsstaat jeweils zu vereinbaren, dass in Anleh-
nung an die für Lebensversicherungsunternehmen
geltenden Bestimmungen der Richtlinie über Le-
bensversicherungen die Finanzaufsicht in alleiniger
Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusam-
menwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen
Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird.“
53. § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Sicherungsvermögensfähigkeit
Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vor-
schriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen
sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Auf-
sichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können
im gebundenen Vermögen verbleiben, im Siche-
rungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem
Deckungsstock zugeführt und in das Deckungs-
stockverzeichnis eingetragen waren.“
54. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder,
der zur Überwachung eines Sicherungsvermö-
gens bestellt ist, oder als Stellvertreter eines sol-
chen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach
§ 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2
oder 3, falsch abgibt.“
55. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“
durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Stra-
fe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
strafe.“
56. In § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die
Bestände des Deckungsstocks, des übrigen ver-
bundenen Vermögens“ durch die Wörter „der Be-
stände des Sicherungsvermögens, des gebunde-
nen Vermögens“ ersetzt.
57. § 145 wird aufgehoben.
58. In § 156a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „81b Abs. 1
und 2“ durch die Angabe „81b Abs. 1 bis 2c“ er-
setzt.
59. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des Teils A wird der Doppel-
punkt durch einen Punkt ersetzt.
b) Teil C Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) das anzulegende Sicherungsvermögen und
das anzulegende sonstige gebundene Ver-
mögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hun-
dert der Verpflichtungen in einer bestimmten
Währung betrifft oder“.
c) In Teil D Abschnitt I Nr. 3 werden die Wörter „Kran-
kenversicherungen nach § 12a“ durch die Wör-
ter „substitutiven Krankheitskostenversicherun-
gen“ ersetzt.
d) Teil D Abschnitt III wird wie folgt neu gefasst:
„Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versor-
gungsempfängern müssen mindestens die nach-
folgend aufgeführten Informationen erteilt wer-
den; die Informationen müssen ausführlich und
aussagekräftig sein:
1. Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des
Anbieters und der etwaigen Niederlas-
sung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll;
b) die Vertragsbedingungen einschließlich der
Tarifbestimmungen, soweit sie für das
Versorgungsverhältnis gelten, sowie die
Angabe des auf den Vertrag anwendbaren
Rechts;
c) Angaben zur Laufzeit;
d) allgemeine Angaben über die für diese Ver-
sorgungsart geltende Steuerregelung.
2. Während der Laufzeit des Versorgungsverhält-
nisses

a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechts-
form und Sitz des Anbieters und der et-
waigen Niederlassung, über die der Ver-
trag abgeschlossen wurde;
b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versor-
gungsverhältnisses
aa) die voraussichtliche Höhe der den
Versorgungsanwärtern zustehenden
Leistungen;
bb) die Anlagemöglichkeiten und die
Struktur des Anlagenportfolios sowie
Informationen über das Risikopoten-
tial und die Kosten der Vermögens-
verwaltung und sonstige mit der An-
lage verbundene Kosten, sofern der
Versorgungsanwärter das Anlagerisi-
ko trägt;
cc) die Information nach § 115 Abs. 4;
c) auf Anfrage den Jahresabschluss und den
Lagebericht des vorhergegangenen Ge-
schäftsjahrs.“
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Okto-
ber 2003 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 46c folgende
Angaben eingefügt:
„§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums über Sanierungs-
maßnahmen
§ 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums
§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzver-
fahren“.
2. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 8 folgende Num-
mer 8a eingefügt:
„8a. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungs-
gemäßen Organe, eine Entscheidung über seine
Auflösung herbeizuführen;“.
3. In § 35 Abs. 2 Nr. 4 werden vor den Wörtern „Gefahr
für die Erfüllung“ die Wörter „über das Institut ein
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst“
eingefügt.
4. § 46b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Über-
schuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei
einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrie-
benen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt un-
ter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüg-
lich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten
Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung
entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen,
wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage
sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-
punkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsun-
fähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechts-
vorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antrags-
pflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen eines Instituts findet im
Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder
unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im
Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Instituts kann nur von der Bundes-
anstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden Zah-
lungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag
jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann
stellen, wenn Maßnahmen nach § 46 oder § 46a nicht
erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung
des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die
Bundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der
Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.“
5. Nach § 46c werden folgende §§ 46d bis 46f eingefügt:
„§ 46d
Unterrichtung der anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums
über Sanierungsmaßnahmen
(1) Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbe-
sondere einer Maßnahme nach § 46 oder § 46a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3, gegenüber einem Einlagenkreditin-
stitut oder E-Geld-Institut unterrichtet die Bundesan-
stalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums. Ist dies nicht
möglich, sind die zuständigen Behörden unmittelbar
nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. Das Glei-
che gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines
Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb
der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maß-
nahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1 ergriffen werden.
In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die zu-
ständigen Behörden der anderen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums, in denen das Unterneh-
men weitere Zweigstellen errichtet hat.
(2) Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Drit-
ten in einem Aufnahmestaat beeinträchtigen und ge-
gen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind
ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der
Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unver-
züglich im Amtsblatt der Europäischen Union und in
mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Auf-
nahmestaaten bekannt zu machen. In der Bekannt-
machung sind die Stelle, bei der die Begründung vor-
gehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrund-
lage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen ein-
schließlich des Zeitpunkts ihres Fristablaufs, die An-
schrift der Bundesanstalt als über einen Widerspruch
entscheidende Behörde und die Anschrift des zustän-
digen Verwaltungsgerichts anzugeben. Die Bekannt-
machung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.

(3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1
und 2 sind Maßnahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1
sowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage
eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts ge-
sichert oder wiederhergestellt werden soll und die die
bestehenden Rechte von Dritten in einem Aufnahme-
staat des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträch-
tigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die
eine Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der
Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen von Auf-
sichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums
unterstützend dienen. Sanierungsmaßnahmen sind als
solche zu bezeichnen. In Ansehung der Sanierungs-
maßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum
Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeits-
verträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen,
auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Han-
delsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge
und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche
Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351
Abs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwen-
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn und soweit ausschließlich die Rechte von an der
internen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie
von Geschäftsführern und Aktionären eines Einlagen-
kreditinstituts oder E-Geld-Instituts in einer dieser
Eigenschaften beeinträchtigt sein können. Bei Einla-
genkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, die nicht
grenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung
und Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2
entbehrlich.
(5) Die Bundesanstalt unterstützt Sanierungsmaß-
nahmen der Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
bei einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums. Hält sie die Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen bei einem Einlagenkreditinsti-
tut oder E-Geld-Institut mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für notwen-
dig, so setzt sie die zuständigen Behörden dieses
Staates hiervon in Kenntnis.
§ 46e
Insolvenzverfahren in den
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinsti-
tuts oder E-Geld-Instituts sind im Bereich des Euro-
päischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Be-
hörden oder Gerichte des Herkunftsstaates. Ist ein
anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Herkunftsstaat eines Einlagenkreditinstituts oder E-
Geld-Instituts und wird dort ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird
das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzun-
gen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung aner-
kannt.
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der In-
solvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach
§ 354 der Insolvenzordnung bezüglich der Einlagen-
kreditinstitute oder E-Geld-Institute, die ihren Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums haben, sind nicht zulässig.
(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat
den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu
übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behör-
den der anderen Aufnahmestaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unter-
richtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzord-
nung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insol-
venzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise
im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindes-
tens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahme-
staaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene
Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistun-
gen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt
nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.
(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenz-
gericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über
den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist
verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf de-
ren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfah-
rens zu informieren.
(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außer-
halb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unter-
richtet es unverzüglich die zuständigen Behörden der
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-
nen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat
oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat
sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach
§ 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stel-
len bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
§ 46f
Unterrichtung
der Gläubiger im Insolvenzverfahren
(1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubi-
gern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amts-
sprachen der Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung
und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“
überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesmi-
nisterium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht
und enthält insbesondere folgende Angaben:
1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen
deren Versäumung hat;
2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;
4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung
für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubi-
ger hat und inwieweit diese ihre Forderungen an-
melden müssen.
(2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn-
sitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in
der oder einer der Amtssprachen dieses Staates an-
melden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache
mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer
Forderung“ überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf
Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der

Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem
Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.
(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regel-
mäßig in geeigneter Form über den Fortgang des In-
solvenzverfahrens zu unterrichten.“
Artikel 3
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 15 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 137 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2,
§ 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes
oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2
des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntma-
chung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3
des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des
§ 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2
auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3
oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prü-
fung,
2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4
des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prü-
fung,
3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesenge-
setzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für
die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b
Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
übermittelten Daten oder
4. durch eine auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3
oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 5a, jeweils auch in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2,
§ 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 oder § 159 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
sind in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 von dem
betroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3
von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unterneh-
men der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf
Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 ge-
hören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von
der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die
im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt
tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Ein-
satz eigener Mitarbeiter.“
Artikel 4
Änderung
der Kapitalausstattungs-Verordnung
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-
ber 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Sturm-,“
das Wort „Kredit-,“ eingefügt.
b) aa) In Absatz 2 werden als neue Sätze 1 und 2
eingefügt:
“Der Beitragsindex errechnet sich anhand
der gebuchten oder verdienten Bruttobei-
träge. Maßgebend ist der jeweils höhere
Betrag.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Für den
Beitragsindex“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „36,6 Mil-
lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
„50 Millionen Euro“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „im letz-
ten Geschäftsjahr“ durch die Wörter „für die
letzten drei Geschäftsjahre“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für die in der Anlage zum Versicherungs-
aufsichtsgesetz in Teil A genannten Versiche-
rungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge
um 50 vom Hundert erhöht. Die Zuweisung der
Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand
statistischer Verfahren vorgenommen werden.“
d) aa) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
eingefügt:
„Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2
zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versi-
cherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
Erträge aus Regressen zu den in der Anlage
zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A
genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13
kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
anhand statistischer Verfahren vorgenom-
men werden.“
bb) Im neuen Satz 4 wird nach den Wörtern „Der
verbleibende Betrag“ ein Komma und der
folgende Text eingefügt:
„der für die im vorstehenden Satz genannten
Versicherungssparten um 50 vom Hundert
erhöht wird,“.
cc) Im neuen Satz 5 wird der Betrag „25,62 Mil-
lionen Deutsche Mark“ durch den Betrag
„35 Millionen Euro“ ersetzt.
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 6 und 7 ist anzuwenden.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Satz 3
und des Absatzes 3 Satz 4“ durch die Angabe
„des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3
Satz 5“ ersetzt.
f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Die Summe der Bruttozahlungen für Versi-
cherungsfälle, die in die Berechnung des Scha-
denindexes eingeht, entspricht bei der in der An-
lage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A

Nr. 18 genannten Versicherungssparte den Kos-
ten, die dem Versicherungsunternehmen aus der
erbrachten Beistandsleistung erwachsen.
(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechne-
te geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die
geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so
entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne min-
destens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die ge-
forderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit
dem Quotienten aus dem Betrag der versiche-
rungstechnischen Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des
letzten Geschäftsjahres und dem Betrag dieser
Rückstellungen zu Beginn des letzten Geschäfts-
jahres vervielfacht wird. Die Rückversicherung
bleibt bei der Berechnung der versicherungstech-
nischen Rückstellungen jeweils unberücksichtigt.
Der Quotient darf höchstens mit 1 angesetzt wer-
den.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel ge-
mäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet
werden, beträgt mindestens 2 Millionen Euro.
(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht
sich auf 3 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt wer-
den, die zu einer in der Anlage zum Versicherungs-
aufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Ver-
sicherungssparten gehören.
(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds
um 25 vom Hundert.
(4) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgen-
den Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht
überschritten haben, beträgt der Garantiefonds
abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
mindestens 600 000 Euro. Werden die in Absatz 2
genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindest-
garantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbin-
dung mit Absatz 3 900 000 Euro.“
3. In § 3 werden die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe b
des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und der
Betrag „3,66 Millionen Deutsche Mark“ durch den
Betrag „1,9 Millionen Euro“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
gefügt:
„Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist
der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskosten-
zuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als
fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabili-
tätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der
entsprechenden, diesen Verträgen zurechenba-
ren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten
Geschäftsjahr.“
b) Im letzten Satz des Absatzes 2 wird nach dem
Wort „gilt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 4 des Ge-
setzes)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 4 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes)“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestri-
chen und das Semikolon durch einen Punkt er-
setzt.
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu be-
rechnen.“
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungs-
einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die
Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a,
soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko
übernimmt.“
g) Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1
Buchstabe a 1 vom Hundert.“
h) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko
und sind die Verwaltungskosten nicht für einen
Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt
Absatz 2 Satz 3.“
5. In § 5 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Ab-
sätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3 Mil-
lionen Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds
um 25 vom Hundert.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen; der bisherige Absatz 2
wird zu Absatz 1.
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und er-
hält folgende neue Fassung:
„(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können auf
Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehör-
de auf die geforderte Solvabilitätsspanne ange-
rechnet werden. Diese Eigenmittel und die in § 53c
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes ge-
nannten Eigenmittel werden nicht auf den Garan-
tiefonds angerechnet.“
7. In § 7 wird der Betrag „500 000 ECU“ durch den Be-
trag „5 Millionen Euro“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 3
und 6“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 2, 3
und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „ECU“ durch die An-
gabe „Euro“ ersetzt.
9. § 8a Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt der
Garantiefonds mindestens 3 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds
um 25 vom Hundert.
(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechts-
form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgen-
den Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht
überschritten haben, entfällt ein Mindestbetrag des
Garantiefonds.“
10. § 8b wird aufgehoben.
11. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 4a
Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt
werden;“.
2. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein
Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundes-
minister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem,
dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter
des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesre-
gierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat
zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten
Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministeri-
um der Finanzen sowie einem vom Bundesministeri-
um für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
bestellten Mitglied.“
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Kapitalausstattungs-Verordnung können auf Grund des
§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
§1
Unternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungs-
geschäfte in Deutschland betrieben haben, haben die
geänderten Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und
der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum
1. März 2007 zu erfüllen. Diese Frist verlängert sich für
Pensions- und Sterbekassen bis zum 31. Dezember
2007.
§2
Die Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen, das
am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutsch-
land betrieben hat und das am 1. März 2007 die geforder-
te Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine
Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn das
Unternehmen einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1
vorgelegt hat. Pensions- und Sterbekassen kann diese
Fristverlängerung gewährt werden, wenn die geforderte
Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2007 noch nicht
voll erreicht ist.
§3
§ 54 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der nicht
zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehört,
erst ab dem 31. Dezember 2008 bei der Berechnung des
Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu be-
rücksichtigen ist.
§4
Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006
über die risikoadäquate Eigenmittelausstattung der Ver-
sicherungsunternehmen und den Stand ihres Kapitalan-
lagemanagements. Dabei nimmt sie zur Angemessenheit
der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Stellung und
macht unter Berücksichtigung der dann bestehenden
oder in Vorbereitung befindlichen Regelungen des Euro-
päischen Gemeinschaftsrechts Vorschläge zu deren Ver-
besserung.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12b, 13c, 15, 31
und 58 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2478. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 77462e1ca34f20fb….