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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2471
BGBl. 2003 I S. 2471 · 30.964 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des
Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften
(Entschädigungsrechtsänderungsgesetz – EntschRÄndG)
Vom 10. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Entschädigungsgesetzes 1
Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes 1a
Änderung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes 2
Änderung des Vermögensgesetzes 3
Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen
Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus
Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz –
DDR-ErfG) 4
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung
einiger Altforderungen 5
(weggefallen) 6
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung 7
Änderung rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen 8
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes 9
Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen
und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen 9a
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche 9b
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 10
Bekanntmachungserlaubnis 11
Inkrafttreten 12
Artikel 1
Änderung des Entschädigungsgesetzes
Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch
§ 14 Abs. 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 4 die folgenden Sätze
eingefügt:
„Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschä-
digungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt,
die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat
vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird.
Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich
1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschä-
digung festgesetzt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Der Punkt am Ende von Absatz 1 Satz 1 wird durch ein
Semikolon ersetzt. Danach wird der folgende Halb-
satz eingefügt:
„sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädi-
gen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungs-
art des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schä-
digung.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „im Verhält-
nis 2 zu 1“ durch die Wörter „im Verhältnis 1
zu 1“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche
Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsan-
teil vor Überführung des Unternehmens in
Volkseigentum staatlich verwaltet oder in
Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil
anhand der letzten Bilanz oder sonstigen
beweiskräftigen Unterlagen für den letzten
Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen;
dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil
zum Zeitpunkt der Schädigung des Unterneh-
mens herauszurechnen. Für die übrigen
Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert
anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräf-
tigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor
Überführung des Unternehmens in Volksei-
gentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittel-
ten Werte sind zusammenzurechnen.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines
Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern
einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder
nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf
Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrund-
lage mit dem siebenfachen Einheitswert des
Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Ab-
satz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden
Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1
und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a
Satz 2 des Vermögensgesetzes übernomme-
nen Schulden zu mindern.“

bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzli-
cher Vorschriften oder vertraglicher Vereinba-
rung statt der Rückgabe einzelner Vermögens-
werte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgeset-
zes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf
Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.“
4. In § 5 Abs. 2 werden vor dem Wort „Entschädigungs-
ansprüche“ folgende Wörter eingefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte“.
5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Ent-
schädigung an den Verfügungsberechtigten oder in
den Fällen des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes die Ausgleichsleistung an
den Entschädigungsfonds schon herausgegeben
wurde oder noch herauszugeben ist.“
6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „der 1,3fache“ werden die
Wörter „vor der Schädigung zuletzt festge-
stellte“ eingefügt.
bb) (weggefallen)
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne
des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten
oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Mit-
erben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964
und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-
schen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27
S. 465) finden keine Anwendung;“.
c) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
Das Semikolon am Ende von Nummer 11 wird
durch einen Punkt ersetzt. Danach wird der folgen-
de Halbsatz angefügt:
„Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember
2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeit-
punkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;“.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-
fügt:
„Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidun-
gen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes
nicht.“
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Amt oder
Landesamt“ durch die Wörter „Amt, Landesamt
oder Bundesamt“ ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht
zur Abführung des Verkaufserlöses oder des Ent-
gelts für die Nutzung an den Entschädigungs-
fonds, so hat der zur Abführung Verpflichtete dem
Entschädigungsfonds unverzüglich den Abschluss
des Vertrages mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht
unterliegen auch die Entgelte für die Nutzung ehe-
mals volkseigener Grundstücke durch die Inhaber
dinglicher Nutzungsrechte.“
Artikel 1a
Änderung
des Ausgleichsleistungsgesetzes
In § 6 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das zuletzt
durch Artikel 3 § 60 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „des Vermögensgesetzes“ die Wörter „und des
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes“ einge-
fügt.
Artikel 2
Änderung des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
Das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2624, 2632), geändert durch Arti-
kel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1823), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem
Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrs-
wert oder eine entsprechende Beteiligung an
einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10
des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Ver-
kehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs
abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1
Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädi-
gung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Resti-
tution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des
anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung
einer entsprechenden Beteiligung an einem Unter-
nehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädi-
gung für das Unternehmen keine gesonderte Ent-
schädigung für das Betriebsgrundstück gewährt,
wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die
Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt
wird.“
b) Nach dem ersten Halbsatz des bisherigen Satzes 3
wird folgender Halbsatz eingefügt:
„in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädi-
gungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Ein-
heitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen;“.
c) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat
vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Ent-
schädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt
monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit
der Entschädigung festgesetzt.“

2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „die Oberfinanzdirek-
tion (Bundesvermögensverwaltung) Berlin“ ersetzt
durch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen“.
Artikel 3
Änderung des Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt
geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
0. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gender Halbsatz angefügt:
„diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch
gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen.“
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die
einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a
bis d begründen, können von den Berechtigten nach
bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht
mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über
die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsak-
ten bleiben unberührt.“
2. (weggefallen)
3. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädi-
gungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungs-
befugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer
Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche
Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für verei-
nigungsbedingte Sonderaufgaben ist.“
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn
der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen
Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft
geleistet wurde.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Teilsatz angefügt:
„dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfü-
gungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittel-
barer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-
rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundes-
anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
ist und den zurückzuübertragenden Vermögens-
wert unentgeltlich erlangt hat.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertra-
gungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden,
wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmens-
rückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halb-
satz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.“
5. § 18a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entspre-
chend, dass die Behörde auch Sicherungshypothe-
ken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisen-
den Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge
sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen
untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt
der Schädigung richtet; daran können sich Siche-
rungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und
§ 7a Abs. 2 anschließen.“
6. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
gefügt:
„(3) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über
die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses
Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.
Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde
kann das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein
Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember
2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsich-
tigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum
30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt
werden kann.
(4) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebots-
verfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentli-
chung des Aufgebots im Bundesanzeiger.“
7. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Kann über einen Antrag nicht entschieden
werden, weil die Person, der die Entscheidung zu-
zustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt
die Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend
§ 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes
durch. Mit Ablauf der von der Behörde bezeichneten
Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.“
8. Dem § 41 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
„(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar
2004 anhängig sind oder danach anhängig werden,
tritt das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen an die Stelle der ansonsten zuständigen Wider-
spruchsbehörde oder des Widerspruchsausschus-
ses, wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend
gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1
Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.“
Artikel 4
Gesetz
zur Regelung in der Deutschen
Demokratischen Republik nicht erfüllter
Entschädigungsansprüche aus Enteignung
(DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG)
§1
Anspruch auf nachträgliche
Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs
(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum
Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen

Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser
gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den
enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmun-
gen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar
erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor
dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder
ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermö-
genswert nachweislich eine Gegenleistung an den
Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik
entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den
Entschädigungsfonds.
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigun-
gen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst
freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesell-
schaftern an den auf der genannten Grundlage enteigne-
ten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen
Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteili-
gungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die
im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländi-
schen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unterneh-
mensträger eingeräumt worden waren.
(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren
Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt
worden, so bemisst sich die Entschädigung
1. bei Grundstücken und Gebäuden nach dem
1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestell-
ten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfs-
wertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädi-
gungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2624),
2. bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im
Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zu-
letzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswer-
tes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Ent-
schädigungsgesetzes,
3. bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Ver-
bindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4. bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des
Entschädigungsgesetzes.
§2
Rechte
an enteigneten Grundstücken
Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder
Gebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch ein-
getragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben
Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht
zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Ent-
schädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten
haben; die Gewährung von Ausgleichsforderungen nach
§ 40 des D-Markbilanzgesetzes gilt insoweit nicht als
Ausgleich. Übersteigt die Summe der geltend gemachten
Forderungen den Entschädigungsbetrag, so sind die
Leistungen für die Forderungen entsprechend zu kürzen.
§ 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) gilt entspre-
chend.
§3
Währungsumstellung
Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deut-
sche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzu-
stellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des
Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26
S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom
15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12
Abs. 2 der in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnung ab
dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr
zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der
Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach
§ 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.
§4
Zuständigkeit
Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die
für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständi-
gen Behörden. Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäu-
de belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen
Sitz hatte. Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei
einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt
dieses zuständig. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen
Behörde durch Rechtsverordnung einer anderen Landes-
behörde die Aufgaben nach diesem Gesetz zu übertra-
gen.
§5
Antragsfrist
Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni
2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach
dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestands-
kräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser
Vorschrift.
§6
Verfahren
Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gel-
ten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt
§ 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.
§7
Ausschluss doppelter Entschädigung
Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten
Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädi-
gungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädi-
gungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht
ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche
nach diesem Gesetz aus.

Artikel 5
Gesetz
zur beschleunigten
Abwicklung einiger Altforderungen
§1
Aufhebung der Entschuldung
Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Ent-
schuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom
17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Repu-
blik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar
2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen,
die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
fortbestehen.
§2
Fälligkeit
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung
nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen
Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten
Zeitpunkt fällig.
§3
Abschlag und Härteregelung
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um
einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härte-
fällen kann Stundung vereinbart werden.
§4
Wegfall der
Entschuldung zu früherem Zeitpunkt
Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu
einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.
Artikel 6
(weggefallen)
Artikel 7
Änderung
der Grundstücksverkehrsordnung
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Amt und Lan-
desamt“ durch die Wörter „Amt, Landesamt und Bun-
desamt“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch
das Amt“ die Wörter „,Landesamt oder Bundesamt“
eingefügt.
Artikel 8
Änderung
rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen
(1) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3714), wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-
finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
die Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Oberfinanz-
direktion (Bundesvermögensabteilung)“ durch die
Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-
finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
die Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Oberfinanz-
direktion (Bundesvermögensabteilung)“ durch die
Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Ober-
finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
die Wörter „des Bundesamtes zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen“ ersetzt.
3. § 43 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 38 Abs. 2
zuständige Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens-
abteilung)“ durch die Wörter „das Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zuständige
Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“
durch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen“ ersetzt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden die Wörter „Oberfinanzdirektion
Frankfurt (Main), Bundesvermögens- und Bauabtei-
lung,“ durch die Wörter „dem Bundesamt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
(2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bun-
desrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I
S. 420), geändert durch die Verordnung vom 27. Dezem-
ber 1965 (BGBl. I S. 2176), wird wie folgt geändert:
In § 7 werden die Wörter „die Sondervermögens- und
Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin, 1 Berlin 12,
Fasanenstraße 87“ durch die Wörter „das Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.

(3) Das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesge-
setzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleich-
gestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz –
BRüG) im Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 133),
geändert durch Artikel 9 § 6 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert:
In Nummer 24 werden in § 44 Abs. 4 die Wörter „der
Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main), Bundesvermögens-
und Bauabteilung“ durch die Wörter „dem Bundesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 91 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Anmeldestellen
(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz
vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind
1. das Bundesministerium der Finanzen oder eine
von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt
seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um
Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich,
das ehemalige Land Preußen oder das Unterneh-
men Reichsautobahnen handelt,
2. das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich
um Ansprüche gegen die bisherigen Sonderver-
mögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche
Reichsbahn handelt,
3. die Bundesanstalt für Post und Telekommunika-
tion Deutsche Bundespost oder die von ihr be-
stimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche
gegen die Deutsche Bundespost oder die Deut-
sche Reichspost handelt.
(2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von
anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern
zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen
Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.
(3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländi-
scher Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger
Staatenloser und nach ausländischem Recht errichte-
ter juristischer Personen ist das Bundesministerium
der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende
Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“
2. Die §§ 30 bis 67 werden aufgehoben.
Artikel 9a
Änderung
des Gesetzes zur Regelung
der Verbindlichkeiten national-
sozialistischer Einrichtungen und der
Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
§ 17 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsver-
hältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I
S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Anmeldestelle
Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund
zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der
Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde
oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“
Artikel 9b
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 66 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten der Ober-
finanzdirektion festgestellt, in dessen Bezirk das
Gebäude liegt“ durch die Wörter „Bundesamtes zur
Regelung offener Vermögensfragen festgestellt“
ersetzt.
2. In Satz 4 werden die Wörter „den Präsidenten der
Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „das Bundes-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 Abs. 2 beruhenden Teile der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstat-
tungsgesetzes können auf Grund der Ermächtigung des
Bundesrückerstattungsgesetzes durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 11
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut des Entschädigungsgesetzes, des Aus-
gleichsleistungsgesetzes und des NS-Verfolgtenent-
schädigungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Artikel 12
Wortlaut des Vermögensgesetzes, der Grundstücksver-
kehrsordnung und des Investitionsvorranggesetzes in
Inkrafttreten
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sung neu bekannt zu machen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2471. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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