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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2471

BGBl. 2003 I S. 2471 · 30.964 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
                                           Gesetz
                               zur Änderung und Ergänzung des
                       Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften
                    (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz – EntschRÄndG)
                                                    Vom 10. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht                                          Artikel

Änderung des Entschädigungsgesetzes                        1

Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes                   1a
Änderung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes           2

Änderung des Vermögensgesetzes                             3
Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen
Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus
Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz –
DDR-ErfG)                                                  4

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung
einiger Altforderungen                                     5
(weggefallen)                                              6
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung                    7

Änderung rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen           8
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes              9

Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen
und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen               9a

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche                                   9b

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                10

Bekanntmachungserlaubnis                                  11

Inkrafttreten                                             12

                           Artikel 1

       Änderung des Entschädigungsgesetzes

  Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch
§ 14 Abs. 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 4 die folgenden Sätze
   eingefügt:

   „Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschä-
   digungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt,
   die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat
   vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird.
   Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich
   1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschä-
   digung festgesetzt.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   Der Punkt am Ende von Absatz 1 Satz 1 wird durch ein
   Semikolon ersetzt. Danach wird der folgende Halb-
   satz eingefügt:

   „sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädi-
   gen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungs-
   art des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schä-
   digung.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „im Verhält-
          nis 2 zu 1“ durch die Wörter „im Verhältnis 1
          zu 1“ ersetzt.

      bb) Es wird folgender Satz angefügt:
           „Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche
           Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsan-
           teil vor Überführung des Unternehmens in
           Volkseigentum staatlich verwaltet oder in
           Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil
           anhand der letzten Bilanz oder sonstigen
           beweiskräftigen Unterlagen für den letzten
           Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen;

           dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil
           zum Zeitpunkt der Schädigung des Unterneh-
           mens herauszurechnen. Für die übrigen
           Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert

           anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräf-
           tigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor
           Überführung des Unternehmens in Volksei-

           gentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittel-
           ten Werte sind zusammenzurechnen.“
   b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

         „(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines
      Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern
      einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder
      nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf
      Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrund-
      lage mit dem siebenfachen Einheitswert des
      Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Ab-
      satz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden
      Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1
      und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a
           Satz 2 des Vermögensgesetzes übernomme-
           nen Schulden zu mindern.“
BGBl. 2003, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
       bb) Es wird folgender Satz angefügt:

           „Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzli-

           cher Vorschriften oder vertraglicher Vereinba-

           rung statt der Rückgabe einzelner Vermögens-

           werte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgeset-

           zes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf
           Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die
           Sätze 1 und 2 entsprechend.“
4. In § 5 Abs. 2 werden vor dem Wort „Entschädigungs-
   ansprüche“ folgende Wörter eingefügt:
   „Bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte“.
5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Ent-
   schädigung an den Verfügungsberechtigten oder in
   den Fällen des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen
   Rehabilitierungsgesetzes die Ausgleichsleistung an
   den Entschädigungsfonds schon herausgegeben
   wurde oder noch herauszugeben ist.“
6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „der 1,3fache“ werden die
           Wörter „vor der Schädigung zuletzt festge-
           stellte“ eingefügt.

       bb) (weggefallen)
   b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

       Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

       „Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne
       des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten
       oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Mit-

       erben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964

       und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369

       des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-

       schen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27

       S. 465) finden keine Anwendung;“.

   c) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

       Das Semikolon am Ende von Nummer 11 wird
       durch einen Punkt ersetzt. Danach wird der folgen-
       de Halbsatz angefügt:
       „Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember
       2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeit-
       punkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68
       des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;“.

7. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-
      fügt:
       „Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidun-
       gen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes
       nicht.“
   b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Amt oder
      Landesamt“ durch die Wörter „Amt, Landesamt

      oder Bundesamt“ ersetzt.

   c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht
       zur Abführung des Verkaufserlöses oder des Ent-
       gelts für die Nutzung an den Entschädigungs-

      fonds, so hat der zur Abführung Verpflichtete dem
      Entschädigungsfonds unverzüglich den Abschluss

      des Vertrages mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht

      unterliegen auch die Entgelte für die Nutzung ehe-

      mals volkseigener Grundstücke durch die Inhaber

      dinglicher Nutzungsrechte.“

                       Artikel 1a
                     Änderung
          des Ausgleichsleistungsgesetzes
  In § 6 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das zuletzt
durch Artikel 3 § 60 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „des Vermögensgesetzes“ die Wörter „und des
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes“ einge-
fügt.

                        Artikel 2
                  Änderung des
      NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes

  Das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2624, 2632), geändert durch Arti-
kel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1823), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

      „Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem

      Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrs-

      wert oder eine entsprechende Beteiligung an

      einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10

      des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Ver-

      kehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs
      abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1
      Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädi-
      gung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Resti-
      tution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des
      anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung
      einer entsprechenden Beteiligung an einem Unter-
      nehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädi-
      gung für das Unternehmen keine gesonderte Ent-
      schädigung für das Betriebsgrundstück gewährt,
      wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die
      Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt
      wird.“
   b) Nach dem ersten Halbsatz des bisherigen Satzes 3
      wird folgender Halbsatz eingefügt:
      „in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädi-
      gungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Ein-
      heitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen;“.

   c) Es werden folgende Sätze angefügt:

      „Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat

      vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Ent-
      schädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt
      monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit
      der Entschädigung festgesetzt.“
BGBl. 2003, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „die Oberfinanzdirek-
   tion (Bundesvermögensverwaltung) Berlin“ ersetzt

   durch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung offe-

   ner Vermögensfragen“.

                        Artikel 3

         Änderung des Vermögensgesetzes

  Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt

geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 25. No-

vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

0. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

   Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und fol-
   gender Halbsatz angefügt:

   „diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch

   gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Ver-

   mögensfragen.“

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die
   einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a
   bis d begründen, können von den Berechtigten nach
   bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht
   mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über
   die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsak-
   ten bleiben unberührt.“
2. (weggefallen)
3. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:

   „Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädi-

   gungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungs-

   befugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer

   Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche

   Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für verei-
   nigungsbedingte Sonderaufgaben ist.“
4. § 7a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn
      der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen
      Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft
      geleistet wurde.“

   b) In Absatz 2 Satz 4 wird der den Satz abschließende
      Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
      Teilsatz angefügt:

      „dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfü-
      gungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittel-
      barer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-
      rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundes-
      anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
      ist und den zurückzuübertragenden Vermögens-
      wert unentgeltlich erlangt hat.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertra-

      gungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden,

      wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmens-
      rückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halb-
      satz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.“

5. § 18a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entspre-

   chend, dass die Behörde auch Sicherungshypothe-

   ken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisen-
   den Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge
   sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen
   untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt
   der Schädigung richtet; daran können sich Siche-

   rungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und
   § 7a Abs. 2 anschließen.“

6. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-

   gefügt:

      „(3) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-

   gensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über
   die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses
   Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.
   Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde

   kann das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-

   gensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein

   Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember
   2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsich-
   tigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum
   30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt
   werden kann.

     (4) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
   gensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebots-
   verfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentli-
   chung des Aufgebots im Bundesanzeiger.“
7. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Kann über einen Antrag nicht entschieden
   werden, weil die Person, der die Entscheidung zu-
   zustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt

   die Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend

   § 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes

   durch. Mit Ablauf der von der Behörde bezeichneten

   Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.“

8. Dem § 41 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
       „(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar
   2004 anhängig sind oder danach anhängig werden,

   tritt das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
   fragen an die Stelle der ansonsten zuständigen Wider-
   spruchsbehörde oder des Widerspruchsausschus-
   ses, wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend
   gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1
   Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.“

                        Artikel 4

                    Gesetz
         zur Regelung in der Deutschen
     Demokratischen Republik nicht erfüllter
   Entschädigungsansprüche aus Enteignung
(DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG)

                           §1

              Anspruch auf nachträgliche

      Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs

  (1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum
Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen
BGBl. 2003, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser
gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den
enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmun-
gen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar
erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor
dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder
ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermö-
genswert nachweislich eine Gegenleistung an den
Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik
entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den
Entschädigungsfonds.
   (2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigun-
gen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst
freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesell-
schaftern an den auf der genannten Grundlage enteigne-
ten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen
Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteili-
gungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die
im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländi-
schen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unterneh-
mensträger eingeräumt worden waren.

  (3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren
Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt
worden, so bemisst sich die Entschädigung

1. bei Grundstücken und Gebäuden nach dem
   1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestell-
   ten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfs-
   wertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädi-
   gungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
   S. 2624),

2. bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im
   Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zu-
   letzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswer-
   tes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Ent-
   schädigungsgesetzes,

3. bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Ver-
   bindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,

4. bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des
   Entschädigungsgesetzes.

                           §2

                       Rechte
            an enteigneten Grundstücken

  Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder
Gebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch ein-
getragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben
Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht
zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Ent-
schädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten
haben; die Gewährung von Ausgleichsforderungen nach
§ 40 des D-Markbilanzgesetzes gilt insoweit nicht als
Ausgleich. Übersteigt die Summe der geltend gemachten
Forderungen den Entschädigungsbetrag, so sind die
Leistungen für die Forderungen entsprechend zu kürzen.
§ 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) gilt entspre-
chend.

                            §3

                 Währungsumstellung
  Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deut-
sche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzu-
stellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des
Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26
S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom
15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12
Abs. 2 der in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnung ab
dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr
zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der
Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach
§ 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.

                            §4

                      Zuständigkeit

   Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die
für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständi-
gen Behörden. Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäu-
de belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen
Sitz hatte. Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei
einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt
dieses zuständig. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen
Behörde durch Rechtsverordnung einer anderen Landes-
behörde die Aufgaben nach diesem Gesetz zu übertra-
gen.

                            §5

                       Antragsfrist

  Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni
2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach
dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestands-
kräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser
Vorschrift.

                            §6
                        Verfahren

   Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gel-
ten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt
§ 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.

                            §7
        Ausschluss doppelter Entschädigung

  Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten
Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädi-
gungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädi-
gungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht
ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche
nach diesem Gesetz aus.
BGBl. 2003, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
                        Artikel 5
                      Gesetz
                zur beschleunigten
         Abwicklung einiger Altforderungen

                           §1
             Aufhebung der Entschuldung

   Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Ent-
schuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom
17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Repu-
blik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar
2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen,
die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
fortbestehen.

                           §2

                        Fälligkeit

  Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung
nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen
Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten
Zeitpunkt fällig.

                           §3

             Abschlag und Härteregelung

   Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um
einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härte-
fällen kann Stundung vereinbart werden.

                           §4
                    Wegfall der
         Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

  Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu
einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.

                        Artikel 6
                      (weggefallen)

                        Artikel 7

                    Änderung
         der Grundstücksverkehrsordnung
   Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Amt und Lan-
   desamt“ durch die Wörter „Amt, Landesamt und Bun-
   desamt“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch
   das Amt“ die Wörter „,Landesamt oder Bundesamt“
   eingefügt.

                        Artikel 8
                    Änderung
     rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen

  (1) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3714), wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-
      finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
      die Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener
      Vermögensfragen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird gestrichen.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Oberfinanz-
      direktion (Bundesvermögensabteilung)“ durch die
      Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener Ver-
      mögensfragen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-
      finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
      die Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener

      Vermögensfragen“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Oberfinanz-
      direktion (Bundesvermögensabteilung)“ durch die
      Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener Ver-
      mögensfragen“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Ober-
      finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
      die Wörter „des Bundesamtes zur Regelung offe-
      ner Vermögensfragen“ ersetzt.

3. § 43 a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 38 Abs. 2
      zuständige Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens-
      abteilung)“ durch die Wörter „das Bundesamt zur
      Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zuständige
      Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“
      durch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung
      offener Vermögensfragen“ ersetzt.

4. § 44 wird wie folgt geändert:

   In Absatz 4 werden die Wörter „Oberfinanzdirektion
   Frankfurt (Main), Bundesvermögens- und Bauabtei-
   lung,“ durch die Wörter „dem Bundesamt zur Rege-
   lung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
  (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bun-
desrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I
S. 420), geändert durch die Verordnung vom 27. Dezem-
ber 1965 (BGBl. I S. 2176), wird wie folgt geändert:

In § 7 werden die Wörter „die Sondervermögens- und
Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin, 1 Berlin 12,
Fasanenstraße 87“ durch die Wörter „das Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
  (3) Das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesge-
setzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleich-
gestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz –
BRüG) im Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 133),
geändert durch Artikel 9 § 6 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert:
In Nummer 24 werden in § 44 Abs. 4 die Wörter „der
Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main), Bundesvermögens-
und Bauabteilung“ durch die Wörter „dem Bundesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.

                        Artikel 9

                  Änderung des
         Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

   Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 91 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 27

                       Anmeldestellen

     (1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz
   vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind

   1. das Bundesministerium der Finanzen oder eine
      von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt
      seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um
      Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich,
      das ehemalige Land Preußen oder das Unterneh-
      men Reichsautobahnen handelt,

   2. das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich

      um Ansprüche gegen die bisherigen Sonderver-
      mögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche
      Reichsbahn handelt,

   3. die Bundesanstalt für Post und Telekommunika-
      tion Deutsche Bundespost oder die von ihr be-
      stimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche
      gegen die Deutsche Bundespost oder die Deut-
      sche Reichspost handelt.

     (2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von
   anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern
   zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen
   Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.

      (3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländi-

   scher Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger
   Staatenloser und nach ausländischem Recht errichte-
   ter juristischer Personen ist das Bundesministerium
   der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende
   Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“

2. Die §§ 30 bis 67 werden aufgehoben.

                       Artikel 9a

                     Änderung
            des Gesetzes zur Regelung
          der Verbindlichkeiten national-
       sozialistischer Einrichtungen und der
      Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
  § 17 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsver-
hältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I
S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
                         „§ 17
                     Anmeldestelle

  Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund
zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der
Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde
oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“

                       Artikel 9b
           Änderung des Einführungs-

     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 66 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten der Ober-
   finanzdirektion festgestellt, in dessen Bezirk das
   Gebäude liegt“ durch die Wörter „Bundesamtes zur
   Regelung offener Vermögensfragen festgestellt“
   ersetzt.

2. In Satz 4 werden die Wörter „den Präsidenten der
   Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „das Bundes-

   amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.

                       Artikel 10

   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 8 Abs. 2 beruhenden Teile der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstat-
tungsgesetzes können auf Grund der Ermächtigung des
Bundesrückerstattungsgesetzes durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                       Artikel 11
            Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut des Entschädigungsgesetzes, des Aus-
gleichsleistungsgesetzes und des NS-Verfolgtenent-
schädigungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.
BGBl. 2003, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den                           Artikel 12
Wortlaut des Vermögensgesetzes, der Grundstücksver-
kehrsordnung und des Investitionsvorranggesetzes in
                                                                               Inkrafttreten
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sung neu bekannt zu machen.                               Kraft.


                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 10. Dezember 2003

                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau

                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2471. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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