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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2085

BGBl. 2003 I S. 2085 · 53.036 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
                                           Sechsunddreißigste Verordnung
                                 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften*)
                                                            Vom 22. Oktober 2003

  Auf Grund
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, c, e, f, j, k, l, n
  und s und Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 6a
  Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310, 919),
– des § 4 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
  vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt
  durch Artikel 247 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Okto-
  ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Ver-
  bindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September
  2002 (BGBl. I S. 3574)

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:

                               Artikel 1
                    Änderung der
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4509), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach § 30c wird folgende Angabe eingefügt:
         „§ 30d Kraftomnibusse“.
     b) Die Angabe zu § 34a wird wie folgt gefasst:

         „§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeich-
                nung von Kraftomnibussen“.

     c) Der Angabe zu § 35a werden ein Komma und

        folgende Wörter angefügt:

         „Rückhalteeinrichtungen für Kinder“.
     d) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst:

         „§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an
                Fahrzeugen“.
     e) In der Angabe zu Anlage IX wird das Wort „Über-
        wachung“ durch das Wort „Untersuchung“ er-
        setzt.

*) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c und d und Nr. 8 dient der Umsetzung der
   Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates
   zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
   Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver-
   kehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
   Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 67 S. 47).

2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Kinderroller“ durch das
   Wort „Roller“ ersetzt.

3. § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge,
          die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,
          mit dem Fahrzeug fest verbundenen Ein-
          richtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur
          Beförderung von Personen oder Gütern be-
          stimmt und geeignet sind), die zu einer vom
          Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
          Wohnungswesen bestimmten Art solcher
          Fahrzeuge gehören,

      b) Stapler,“.

4. In § 22a Abs. 1 Nr. 17 wird die Angabe „§ 35d Abs. 3,“
   gestrichen.

5. Nach § 30c wird folgender neuer § 30d eingefügt:
                           „§ 30d
                      Kraftomnibusse
     (1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Per-
   sonenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
   außer dem Fahrersitz.

     (2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige
   technische Einheiten die gesamte innere und äußere
   Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfas-
   sen, gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.
      (3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu
   dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-
   chen.

      (4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beför-
   derung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen

   Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgast-

   plätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften
   über technische Einrichtungen für die Beförderung
   von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach
   den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
   Bestimmungen entsprechen. Dies gilt für andere
   Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen
   für die Beförderung von Personen mit eingeschränk-
   ter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.“

6. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 sechster Spiegelstrich werden
      nach dem Wort „Spiegel“ die Wörter „und andere

      Systeme für indirekte Sicht“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 wird der zweite Spiegelstrich
   Artikel 1 Nr. 33 und Nr. 35 Buchstabe c Nr. 18 dient der Umsetzung der         wie folgt gefasst:
   Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur
   Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der

   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Über-
   wachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den tech-
   nischen Fortschritt – Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegren-
   zers von Nutzfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 48 S. 20).

   „– Scheren- oder Stangenstromabnehmer in
      gehobener Stellung.“

c) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch
   folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
BGBl. 2003, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
       „1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
           – ausgenommen Kraftomnibusse
           und Sattelanhänger –              12,00 m,“
       2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen
          – einschließlich abnehmbarer Zu-
          behörteile –                     13,50 m,“
       3. bei Kraftomnibussen mit mehr als
          zwei Achsen – einschließlich ab-
          nehmbarer Zubehörteile –         15,00 m,“

       4. bei Kraftomnibussen, die als Ge-

          lenkfahrzeug ausgebildet sind
          (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche
          durch ein Gelenk unterteilt ist, bei
          denen der angelenkte Teil jedoch
          kein selbstständiges Fahrzeug dar-
          stellt)                              18,75 m.“

    d) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt:
          „(4a) Bei Fahrzeugkombinationen,
       die aus einem Kraftomnibus und einem

       Anhänger bestehen, beträgt die

       höchstzulässige Länge, unter Beach-

       tung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1

       bis 3                                   18,75 m.“
    e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa)   Der sechste und siebente Spiegelstrich

             werden wie folgt gefasst:

             „– Spiegel und andere Systeme für indirek-
                te Sicht,
             “– Sichthilfen,“.

       bb) Der zehnte und elfte Spiegelstrich werden

           wie folgt gefasst:
             „– Trittstufen und Handgriffe,
             „– Stoßfängergummis und ähnliche Vor-
                richtungen,“.

       cc)   Im 13. Spiegelstrich wird das Wort „sowie“
             durch ein Komma ersetzt.

       dd) Im 14. Spiegelstrich wird der Punkt durch
           ein Komma ersetzt.

       ee)   Folgende Spiegelstriche werden angefügt:
             „– Stangenstromabnehmer von Elektrofahr-
                zeugen sowie

             „– äußere Sonnenblenden.“

    f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Am Ende von Satz 1 werden der Punkt durch
           ein Komma ersetzt und folgende Wörter
           angefügt:
             „bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport
             von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des
             Absatzes 4 Nr. 2.“

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
           kombinationen“ die Wörter „und Sattelkraft-
           fahrzeugen“ eingefügt.

 7. § 32b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird dem Wort „Unterfahrschutz“ das
       Wort „hinteren“ und in Absatz 2 dem Wort „Unter-
       fahrschutz“ das Wort „hintere“ sowie in Absatz 3

       Nr. 5 dem Wort „Unterfahrschutzes“ das Wort
       „hinteren“ vorangestellt.
    b) Folgende neue Absätze 4 und 5 werden angefügt:
         „(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit
       mindestens vier Rädern und mit einer durch die
       Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
       mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamt-
       masse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vor-
       deren Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den
       im Anhang zu dieser Vorschrift genannten

       Bestimmungen entspricht.

          (5) Absatz 4 gilt nicht für
       1. Geländefahrzeuge,

       2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den
          Bestimmungen für den vorderen Unterfahr-
          schutz nicht vereinbar ist.“

 8. Dem § 32d wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahr-

    zeug auf dem Boden eine Linie entlang der senk-

    rechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des

    Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraft-
    omnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet
    sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser
    Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus

    einer Geradeausbewegung in die in Absatz 1 be-

    schriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr
    als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.“

 9. In § 34 Abs. 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach
    dem Wort „Achslasten“ ein Komma und das Wort

    „Anhängelasten“ eingefügt.

10. § 34a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                 „Besetzung, Beladung und
            Kennzeichnung von Kraftomnibussen“.

    b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr
       Personen und Gepäck befördert werden, als im
       Fahrzeugschein Plätze eingetragen sind und die
       im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitz-
       plätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle
       sowie die Angaben für die Höchstmasse des

       Gepäcks ausweisen.

          (2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten
       oder auf Grund anderer Vorschriften können
       abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zu-
       lässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraft-
       omnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen
       festgelegt werden. Die verminderten Platzzahlen
       sind im Fahrzeugschein einzutragen und im Fahr-
       zeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer
       Schrift anzuschreiben.“

    c) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.

11. § 35a wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden ein Komma und folgende
       Wörter angefügt:
              „Rückhalteeinrichtungen für Kinder“.
BGBl. 2003, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und
       zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge
       mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
       geschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen
       entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift
       genannten Bestimmungen mit Sitzverankerun-
       gen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamt-
       masse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vor-
       deren Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen
       ausgerüstet sein.“

    c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
          „(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalte-
       einrichtungen für Kinder müssen den im Anhang
       zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
       entsprechen.“

12. In § 35b Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
    ben.

13. § 35d wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                    „Einrichtungen zum Auf-
                 und Absteigen an Fahrzeugen“.

    b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

14. § 35e wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.

15. § 35f wird wie folgt gefasst:

                             „§ 35f
              Notausstiege in Kraftomnibussen
       Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und
    außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege
    und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren
    müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder
    mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fah-
    rendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre
    Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge

    sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öff-

    nen der Notausstiege und der Betriebstüren in Not-
    fällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als sol-
    che gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein;
    an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind ein-
    deutige Bedienungsanweisungen anzubringen.“

16. § 35g wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuer-
       löscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen min-
       destens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse

       von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mit-

       geführt werden.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe

       des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen

       der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgast-

       ebene unterzubringen.“

17. § 35h wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „26“ durch die
       Angabe „22“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müs-
       sen an den dafür vorgesehenen Stellen unter-
       gebracht sein; die Unterbringungsstellen sind
       deutlich zu kennzeichnen.“
18. § 41a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen
    und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu
    dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen.
    Druckbehälter dürfen auch aus anderen Werkstoffen
    als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn
    sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
    Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche
    Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen
    ist. Sie sind entsprechend des Anhangs zu kenn-
    zeichnen.“

19. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „vollständig“
    durch die Angabe „zu 90 %“ ersetzt, werden nach
    dem Wort „Kraftstoffbehältern“ die Wörter „und zu
    100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten
    (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)“

    eingefügt und die Wörter „Krafträdern und Perso-
    nenkraftwagen“ durch die Angabe „Kraftfahrzeugen
    nach § 30a Abs. 3“ ersetzt.

20. In § 49a Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird nach
    dem Wort „Arbeitsmaschinen“ der Punkt durch ein
    Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

    „5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser
        Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-
        chen.“

21. In § 53a Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie
    folgt gefasst:
    „(ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3
    mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen)“.

22. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-

       gefügt:

       „1b. des § 30d Abs. 3 über die Bestimmungen für
            Kraftomnibusse oder des § 30d Abs. 4 über
            die technischen Einrichtungen für die Beför-
            derung von Personen mit eingeschränkter
            Mobilität in Kraftomnibussen;“.
    b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
       „3a. des § 32b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahr-
            schutz;“.
    c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. des § 34a Abs. 1 über die Besetzung, Be-

           ladung und Kennzeichnung von Kraftomni-

           bussen;“.

    d) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:

       „7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des

            § 35d über Einrichtungen zum Auf- und

            Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1
BGBl. 2003, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088
              bis 3 über Türen oder des § 35f über Not-
              ausstiege in Kraftomnibussen;“.

    e) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
       „13a. des § 41a Abs. 2 über die Gewährleistung
             des sicheren Betriebes von Flüssiggasein-
             richtungen in Fahrzeugen oder des § 41a
             Abs. 3 über die Sicherheit und Kennzeich-
             nung von Druckbehältern;“.

23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Der Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 17
       (Fahrtrichtungsanzeiger) wird folgender Satz an-
       gefügt:
       „Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005
       erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt

       § 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November

       2003 geltenden Fassung anwendbar.“

    b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 3
       (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen
       oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) wird folgende
       Übergangsvorschrift eingefügt:

       „§ 30d (Kraftomnibusse)

       ist spätestens ab dem 13. Februar 2005 auf erst-
       mals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse
       anzuwenden.“
    c) In der Übergangsvorschrift zu § 32b Abs. 1 und 2
       (Unterfahrschutz) wird in dem Klammerzusatz vor
       dem Wort „Unterfahrschutz“ das Wort „Hinterer“
       eingefügt.

    d) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 32b
       Abs. 1 und 2 (Hinterer Unterfahrschutz) wird fol-
       gende Übergangsvorschrift eingefügt:

       „§ 32b Abs. 4 (Vorderer Unterfahrschutz)
       ist spätestens ab dem 1. Januar 2004 auf erst-

       mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzu-
       wenden.“
    e) Die Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung und
       Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird durch
       folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

       „§ 34a (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung
       von Kraftomnibussen)

       ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
       Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-
       omnibusse anzuwenden.
       Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar
       2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
       bleibt § 34a einschließlich Anlage XIII in der vor

       dem 1. November 2003 geltenden Fassung an-
       wendbar.“
    f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 11
       (Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicher-
       heitsgurte von Fahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
       werden folgende Übergangsvorschriften einge-
       fügt:

       „§ 35a Abs. 12 (Rückhalteeinrichtungen für Kin-
       der)

   ist spätestens anzuwenden auf integrierte Kinder-
   rückhalteeinrichtungen in Personenkraftwagen,
   Kraftomnibussen und in Fahrzeugen zur Güter-
   beförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse
   bis zu 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2004 erstmals in
   den Verkehr kommen.

   § 35b Abs. 2 (Ausreichendes Sichtfeld)

   ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
   Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
   zeuge anzuwenden.
   Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005
   erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
   § 35b Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003
   geltenden Fassung anwendbar.“

g) Die Übergangsvorschriften zu § 35d Abs. 2 (Höhe

   der Trittstufen bei Kraftomnibussen) und § 35d

   Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an bewegli-
   chen Einstieghilfen von Kraftomnibussen) werden
   durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

   „§ 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an
   Fahrzeugen)

   ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
   Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
   zeuge anzuwenden.

   Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005
   erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
   § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden
   Fassung anwendbar.“

h) Die Übergangsvorschriften zu § 35e Abs. 3
   (Türbänder), zu § 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4
   (Fahrgasttüren in Kraftomnibussen) und zu § 35e
   Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz) wer-
   den durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

   „§ 35e (Türen)

   ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
   Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
   zeuge anzuwenden.

   Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005
   erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
   § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem
   1. November 2003 geltenden Fassung anwend-
   bar.“

i) Die Übergangsvorschrift zu § 35f und Anlage X
   Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomnibussen) wird
   durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

   „§ 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen)

   ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
   Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-
   omnibusse anzuwenden.

   Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar
   2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
   bleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem
   1. November 2003 geltenden Fassung anwend-
   bar.“
BGBl. 2003, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089
j) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 35f
   (Notausstiege in Kraftomnibussen) wird folgende
   Übergangsvorschrift eingefügt:

   „§ 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (Anzahl und
   Unterbringung der Feuerlöscher)

   ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
   Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-
   omnibusse anzuwenden.

   Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar
   2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
   bleibt § 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der vor
   dem 1. November 2003 geltenden Fassung an-
   wendbar.“

k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1
   und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998) wird
   folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
   „§ 35h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und
   Unterbringungsstelle)
   ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
   Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-
   omnibusse anzuwenden.

   Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar
   2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
   bleibt § 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem
   1. November 2003 geltenden Fassung anwend-
   bar.“
l) In der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und
   Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze
   in Kraftomnibussen) werden die Wörter „sind spä-
   testens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem
   Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
   Kraftomnibusse“ durch die Wörter „sind auf Kraft-
   omnibusse, die seit dem 1. Januar 1989, jedoch
   vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr
   gekommen sind,“ ersetzt.

m) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druck-
   behälter in Fahrzeugen) wird folgende Über-
   gangsvorschrift eingefügt:

   „§ 41a Abs. 3 (Druckbehälter)
   Für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2003
   erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt
   § 41a Abs. 3 in der vor dem 1. November 2003
   geltenden Fassung.“

n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 42 Abs. 2
   (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende
   eigene Bremse) wird folgende neue Übergangs-
   vorschrift eingefügt:

   „§ 42 Abs. 3 Satz 1 (Leergewicht)

   ist spätestens ab dem 1. Juli 2004 auf die von die-
   sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
   Fahrzeuge anzuwenden.

   Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2004 erstmals
   in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 42 Abs. 3
   Satz 1 in der vor dem 1. November 2003 gelten-
   den Fassung anwendbar.“

    o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2
       (Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende
       Übergangsvorschrift eingefügt:

       „§ 45 Abs. 3 (Lage des Kraftstoffbehälters in
       Kraftomnibussen)

       gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar
       2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“

    p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 4
       (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahr-
       zeuge nach § 30a Abs. 3) wird folgende Über-
       gangsvorschrift eingefügt:

       „§ 46 Abs. 4 (Lage der Kraftstoffleitungen in Kraft-
       omnibussen)

       gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar
       2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
    q) Die Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 4 (Warn-
       blinkanlage an Krafträdern) wird aufgehoben.
    r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5
       (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten
       von mehrspurigen Fahrzeugen) wird folgende
       Übergangsvorschrift eingefügt:

       „§ 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)

       gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar
       2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
    s) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter-
       suchung der Fahrzeuge) wird nach Nummer 2
       folgende Nummer angefügt:

       „3. ist Nummer 2.1.6 ab dem 1. November 2003
           mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an Wohnmobilen, für die bis zum 31. Okto-
              ber 2003 die Durchführung von Sicher-
              heitsprüfungen vorgeschrieben war, die
              nach

              a) § 29 Abs. 2 Nr. 2 bisher vorgeschrie-
                 benen SP-Schilder und die Prüfmarken
                 entfernt werden dürfen,
              b) § 29 Abs. 11 vorgeschriebene Pflicht
                 zur Führung von Prüfbüchern entfällt,

           2. auf Antrag der Halter von Wohnmobilen,
              deren Untersuchungsfristen für die Durch-
              führung von Hauptuntersuchungen durch
              die geänderten Vorschriften verlängert
              wurden, von den Zulassungsbehörden
              oder von den in Nummer 3.1.1 Anlage VIII
              genannten Personen neue Prüfplaketten

              entsprechend § 29 Abs. 2 Nr. 1 auf den
              amtlichen Kennzeichen angebracht und
              die Eintragung im Fahrzeugschein nach
              § 29 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a entspre-
              chend geändert werden dürfen.“

24. In § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2,
    § 54 Abs. 4 Nr. 5 und § 56 Abs. 3 Nr. 1 und 2
BGBl. 2003, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
    werden jeweils nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“
    ein Komma und das Wort „Stapler“ eingefügt.

25. In § 18 Abs. 4 Satz 3 und § 53 Abs. 2 Satz 9 werden
    jeweils nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ ein
    Komma und das Wort „Staplern“ eingefügt.

26. In § 32b Abs. 3 Nr. 2, § 36 Abs. 4 Nr. 2, § 38 Abs. 4
    Satz 1 und 2, § 41 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 20
    Satz 2, § 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2
    und § 51b Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach dem
    Wort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und Stapler“
    eingefügt.

27. In § 41 Abs. 18 Satz 1 wird das Wort „Gabelstapler“
    durch das Wort „Stapler“ ersetzt.

32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:

28. In § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 52a
    Abs. 6 Nr. 4 und § 53 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils
    nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und
    Staplern“ eingefügt.

29. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
    jeweils nach den Wörtern „sowie anderen Arbeits-
    maschinen“ die Wörter „und Staplern“ eingefügt.

30. In § 51a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „sowie Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und Stapler“
    eingefügt.

31. In § 50 Abs. 8 wird nach dem Wort „Zugmaschinen“
    das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wer-
    den nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter
    „und Stapler“ eingefügt.
       „2.1.4        Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stap-
                     ler, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die
nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen.“
    b) Nach Nummer 2.1.5.4.2 wird folgende Nummer 2.1.6 in die Tabelle zu Nummer 2.1 eingefügt:

                                           Art des Fahrzeugs

        „2.1.6       Wohnmobile
        2.1.6.1      mit einer zulässigen Gesamtmasse < 3,5 t

      Art der Untersuchung
        und Zeitabstand
   Haupt-            Sicherheits-
untersuchung           prüfung
   Monate              Monate
        2.1.6.1.1    bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für
                     die erste Hauptuntersuchung
        2.1.6.1.2    für die weiteren Hauptuntersuchungen
36
24
        2.1.6.2      mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t < 7,5 t
        2.1.6.2.1    bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen in
                     den ersten 72 Monaten
        2.1.6.2.2    für die weiteren Hauptuntersuchungen
        2.1.6.3      mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t

    c) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
24
12
12“.
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „(2.1.1 bis 2.1.5)“ durch die Angabe „(2.1.1 bis 2.1.6)“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4“ durch die Angabe „nach 2.1.4.3, 2.1.4.4, 2.1.6.2 und
           2.1.6.3“ ersetzt.
33. In Anlage VIIIa werden in Nummer 4.7 die Bestimmungen zum Untersuchungspunkt Geschwindigkeitsbegrenzer
    wie folgt gefasst:

                  Untersuchungspunkt

Untersuchungskriterium
                   (Bauteil, System)                           Pflichtuntersuchung                 Ergänzungsuntersuchung

     „Geschwindigkeitsbegrenzer                    • Ausführung,
                                         (Beispiele)
Einbau-                     • Zustand
                                                     Zulässigkeit
                                                   • Vorhandensein von                       • Manipulationssicherheit
                                                     Prüfbescheinigung bzw.
                                                     Verplombung
                                                   • Funktion, sofern Prüfanschluss          • Funktion“.
                                                     vorhanden
BGBl. 2003, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091
34. In der Anlage VIIIb wird die Nummer 3.6 wie folgt gefasst:
    „3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur
         Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Arti-
         kel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
         Fassung nachgewiesen haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie
         nach Nummer 3.5 ausgebildet hat
          oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will;
          abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen
          Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
          fungsausschuss berufen werden,“.

35. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prü-
    a) In Nummer 4.1 wird die Angabe „5, 6, 7, 11, 13 bis 16“ durch die Angabe „5, 6, 7, 11, 13 bis 16 und 18“ ersetzt.
    b) Nummer 4.3 wird aufgehoben.
    c) Die Anlage zu Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

        Untersuchungsstellen
                                   Prüfstellen
           Anforderungen

          1. Grundstück        Lage und Größe
                               muss ordnungsge-
                               mäße HU/SP an zu
                               erwartender Zahl
                               von Fahrzeugen
                               gewährleisten

          2. Bauliche          Prüfhalle muss
             Anforderungen     festeingebaute
                               Prüfeinrichtungen
                               überdecken. Ihre
                               Abmessungen
                               richten sich nach
                               der Anzahl der
                               Prüfgassen und
                               deren Ausrüstung.
                               Die Länge wird
                               durch den Einbau
                               der jeweiligen
                               Prüfgeräte und die
                               Abmessungen der
                               zu untersuchen-
                               den Fahrzeuge
                               bestimmt.
          3. Grube, Hebe-              ✕
             bühne oder
             Rampe mit
             ausreichender
             Länge und
             Beleuch-
             tungsmöglich-
             keit sowie mit
             Einrichtung
             zum Anheben
             der Achsen
             oder Spielde-
             tektoren

          4. Ortsfester                ✕
             Bremsprüf-
             stand

                                             „Anlage zu Nummer 3

                                             Anerkannte Kraftfahr-

  Prüfstützpunkte          Prüfplätze          zeugwerkstätten

                                           zur Durchführung von SP

Muss so beschaf-      Geeigneter Platz      Mindestgröße ergibt
fen sein, dass        zur Durchführung      sich aus 2.
Störungen im          einer HU/SP an
öffentlichen Ver-     mindestens einem
kehrsraum durch       Fahrzeug muss
den Betrieb nicht     vorhanden sein
entstehen
Ausreichend                    —            Ausreichend bemes-
bemessene Halle                             sene Halle oder über-
oder überdachter                            dachter Prüfplatz, wo
Prüfplatz in                                ein Lastkraftwagen-
Abhängigkeit von                            zug geprüft werden
den zu untersu-                             kann.
chenden Fahrzeu-
gen (z.B. nur Per-
sonenkraftwagen
oder Personen-
kraftwagen und
Nutzfahrzeuge)

         ✕                     ✕                      ✕
                      Jedoch entbehr-
                      lich, sofern nur
                      Fahrzeuge mit
                      Vmax/zul <40km/h
                      untersucht werden.

        ✕1)                   ✕1)                    ✕ 1)
BGBl. 2003, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092


                                                                                          Anerkannte Kraftfahr-
       Untersuchungsstellen
                                Prüfstellen       Prüfstützpunkte        Prüfplätze         zeugwerkstätten
          Anforderungen
                                                                                        zur Durchführung von SP

        5. Schreibendes             ✕                   ✕ 2)                ✕ 2)                 ✕ 2)
           Bremsmess-
           gerät
        6. Prüfgerät zur            ✕3 )                ✕4 )                ✕4)                  ✕3 )
           Funktions-
           prüfung von
           Druckluft-
           bremsanlagen
        7. Fußkraft-                ✕10)                —                   —                        —
           messgerät
           (Bremsanla-
           gen)
        8. Druckluft-               —                   —                   —                    ✕
           beschaffungs-
           anlage ausrei-
           chender
           Größe und
           Leistung
        9. Füll- und Ent-           —                   —                   —                    ✕5 )
           lüftergerät
           sowie Pedal-
           stütze (Prü-
           fung) für
           Hydraulik-
           bremsanlagen
       10. Mess- und
           Prüfgeräte
       10.1 zur Prüfung             —                   —                   —                        ✕ 6)
            einzelner
            Bremsaggre-
            gate und
            Bremsventile
       10.2 zur Prüfung             —                   —                   —                    ✕6 )
            des Luft-
            pressers
       11. Bandmaß                  ✕                   ✕                    ✕                   ✕
           (≥ 20 m),
           Stoppuhr
       12. – Scheinwer-             ✕                   ✕                    ✕                       —
             fereinstell-
             prüfgerät
             oder senk-
             rechte Prüf-
             fläche und
          – ebene Flä-
             chen für die
             Aufstellung
             des Fahr-
             zeugs

       13. Prüfgerät für            ✕                   ✕                    ✕                   ✕
           die elektri-
           schen Verbin-
           dungseinrich-
           tungen zwi-
           schen Kraft-
           fahrzeug und
           Anhänger

BGBl. 2003, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093

                                                                                                                     Anerkannte Kraftfahr-
        Untersuchungsstellen
                                         Prüfstellen            Prüfstützpunkte               Prüfplätze               zeugwerkstätten
           Anforderungen
                                                                                                                   zur Durchführung von SP

        14. Lehren für die
            Überprüfung
            von Zugösen
            und Bolzen
            der Anhänger-                    ✕7 )                      ✕7 )                       ✕7 )                        ✕7 )
            kupplung,                        ✕7 )                      ✕7 )                       ✕7 )                        ✕7 )
            Zugsattel-                       ✕7 )                      ✕7 )                       ✕7 )                        ✕7 )
            zapfen, Sat-                     ✕                         ✕                          ✕                           ✕
            telkupplun-
            gen, Kupp-
            lungskugeln
        15. CO-Messge-                      ✕8 )                       ✕8 )                       ✕8 )                          —
            rät für Kraft-
            fahrzeuge mit
            Fremdzün-
            dungsmotor
            (Anlage XI)
        16. Messgeräte                      ✕9 )                       ✕9 )                       ✕9 )                        ✕9 )
            zur Messung
            der Spitzen-
            kraft nach
            Anhang V der
            Richtlinie
            2001/85/EG
        17. Ausstattung                       —                         —                          —                          ✕
            mit Spezial-
            werkzeugen
            nach Art der
            zu erledigen-
            den Montage-
            arbeiten
        18. Prüfgerät zur                    ✕11)                      ✕11)                       ✕11)                          —
            Funktions-
            prüfung von
            Geschwindig-
            keitsbegren-
            zern

       Abweichungen nach 4.2:
        1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul < 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand
           geprüft werden können.
        2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes
           Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
        3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung
           aufnehmen.
        4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht werden.
        5) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
        6) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
        7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftom-
           nibusse untersucht und geprüft werden.
        8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden.
        9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden.
       10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
       11) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.“


36. Anlage IX wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu Anlage IX „(§ 29 Abs. 2 bis 6)“ wird durch die Angabe „(§ 29 Abs. 2, 3, 5 bis 8)“ ersetzt.
    b) In der Überschrift wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt.
    c) In der abgebildeten Plakette wird die Angabe „83“ für das Durchführungsjahr durch die Angabe „03“ ersetzt.
    d) In Nummer 1 werden die Sätze 3, 4 und 5 wie folgt gefasst:

BGBl. 2003, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094

       „Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten
       Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
                                                           2003     gelb
                                                           2004     braun
                                                           2005     rosa
                                                           2006     grün
                                                           2007     orange
                                                           2008     blau.
       Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.“
    e) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie
           ist in Engschrift auszuführen.“
    f) In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldemonat“ durch das Wort „Durchführungsmonat“ ersetzt.


37. Der Anhang wird wie folgt geändert:
    a) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 30a Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
       und folgender Satz angefügt:
       „geändert durch die
       a) Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 133 S. 17).“
    b) Nach den zu § 30c Abs. 3 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:


        Zur Vorschrift
        des                   sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

        „§ 30d Abs. 1, 2, 3   Anhänge I bis VI, VIII, IX    der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                            vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der
                                                            Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrer-
                                                            sitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl.
                                                            EG 2002 Nr. L 42 S. 1).

        § 30d Abs. 4          Anhang VII                    der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                            vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur
                                                            Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrer-
                                                            sitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl.
                                                            EG 2002 Nr. L 42 S.1).

        § 32b Abs. 4          Anhang II                     der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
                                                            vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
                                                            staaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur
                                                            Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 203 S. 9).“


    c) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 34 Abs. 11 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
       und folgender Satz angefügt:
       „geändert durch die
       a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. EU Nr. L 79 S. 6).“
    d) Der Anwendungsbereich des „§ 35a Abs. 4, 6 und 7“ wird in „§ 35a Abs. 4, 6, 7 und 12“ geändert. Die Angabe
       „Abschnitt 1 und 3, Anhang XV“ wird durch die Angabe „Abschnitte 1 und 3, Anhänge XV und XVII“ ersetzt. Am
       Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
       „i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. EG Nr. L 53 S. 1).“
    e) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 38a Abs. 2 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
       und folgender Satz angefügt:
       „geändert durch die
       a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 13).“

BGBl. 2003, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095
f) Nach den zu § 41 Abs. 20 anzuwendenden Bestimmungen wird folgende Bestimmung eingefügt:

    Zur Vorschrift
    des                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

   „§ 41a Abs. 3

Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter
(ABl. EG Nr. L 220 S. 48, 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die
a) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG
   Nr. L 270 S. 25),
b) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220
   S. 1).“
g) Die zu § 45 Abs. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst:

    Zur Vorschrift
    des                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

    „§ 45 Abs. 4         a) Anhang I
                            Anlage 1
                            und 2

                         b) Kapitel 6
                            Anhang I
                            Anlage 1
                            Anhang II (ohne
                            Anlagen)

der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Be-
hälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahr-
zeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 23), geändert
durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. EG
   Nr. L 128 S. 22),
b) Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. EG
   Nr. L 131 S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. EG
   Nr. L 125 S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 7),
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweiräd-
rigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
h) Nach den zu § 49 Abs. 2 Nr. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:

    Zur Vorschrift
    des                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

    „§ 49a Abs. 5
    Satz 2 Nr. 5

ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).“
i) Die zu § 57 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst:

    Zur Vorschrift
    des                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

    „§ 57 Abs. 2         a) Anhang II
                            (ohne Anlagen)

                         b) Anhang
                            (ohne Anlagen)

j) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 61 Abs.
   folgender Satz angefügt:
   „geändert durch die
  a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom

  der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung
  der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang
  und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr.
  L 196 S. 1), geändert durch die
  a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. EG Nr.
     L 177 S. 15),
  der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen
  oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 106 S. 1).“

3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und

22. November 2000 (ABl. EG Nr. L 300 S. 18).“
BGBl. 2003, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
                        Artikel 2
                     Änderung der
             Verordnung zur Durchführung
        des Kraftfahrsachverständigengesetzes
   § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972
(BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom
11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„1. Eine Person, die ein Studium des Maschinen-
    baufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der
    Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder
    Technischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen
    hat, amtlich anerkannter Sachverständiger für den
    Kraftfahrzeugverkehr ist oder die die Voraussetzun-

    gen für die Anerkennung erfüllt; sie braucht jedoch
    einer Technischen Prüfstelle nicht anzugehören und
    ihre fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung
    nachgewiesen zu haben;“.

                        Artikel 3
                Änderung der Verordnung
       über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
   Die in Muster 1 der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist,
unter Buchstabe b wiedergegebene Musterzeichnung
wird durch die in der Anlage zu dieser Verordnung wieder-
gegebene Musterzeichnung ersetzt.

                        Artikel 4
                  Änderung von
          Ausnahmeverordnungen zur StVZO

1. In § 3 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   die zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom
   29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
   ist, wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort
   „Zulassungsbehörde“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Fünfzehnten Ausnahmeverord-
   nung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I
   S. 263), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
   20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist,
   wird die Angabe „Düsseldorf“ durch die Angabe
   „ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/
   Rheindahlen" ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 und 4 der 48. Ausnahmeverordnung zur
   StVZO vom 3. August 1994 (BGBl. I S. 2102) wird
   jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort
   „Zulassungsbehörde“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur
   StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) wird

   das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-
   sungsbehörde“ ersetzt.

                         Artikel 5
                Änderung der Verordnung
             über die EG-Typgenehmigung
            für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
  In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die EG-
Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom
9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1090) geändert worden ist, wird das Wort „Zulas-
sungsstelle“ jeweils durch das Wort „Zulassungsbehör-
de“ ersetzt.

                         Artikel 6

                      Änderung
             der Fahrzeugteileverordnung
  In der Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom
12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310) geändert
worden ist, wird in Nummer 7 die Angabe „§ 35d Abs. 3,“
gestrichen.

                         Artikel 7
           Änderung der Gebührenordnung
          für Maßnahmen im Straßenverkehr

  Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) geändert
worden ist, werden in der Gebührennummer 413 folgende
Einzelgebühren geändert:

1. In der Gebührennummer 413.4.3 wird in der Spalte 5
   die Angabe „53,70 bis 66,50“ durch die Angabe
   „58,70 bis 71,50“ ersetzt,

2. in der Gebührennummer 413.4.4 wird in der Spalte 5
   die Angabe „58,80 bis 74,10“ durch die Angabe
   „63,80 bis 79,10“ ersetzt,

3. in der Gebührennummer 413.4.5 wird in der Spalte 5
   die Angabe „66,50 bis 81,80“ durch die Angabe
   „71,50 bis 86,80“ ersetzt,

4. in der Gebührennummer 413.4.6 wird in der Spalte 5
   die Angabe „79,30 bis 97,10“ durch die Angabe
   „84,30 bis 102,10“ ersetzt.

                         Artikel 8

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
tritt die 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. April
1993 (BGBl. I S. 438), geändert durch die Verordnung
vom 22. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1534), außer Kraft.
BGBl. 2003, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097

                                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                Berlin, den 22. Oktober 2003

                                                Der Bundesminister
                                f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
                                                    Manfred Stolpe




                                                        Anlage
                                                      (zu Artikel 3)

„b) Zweizeiliges Kennzeichen




                 * Mindestmaß 8mm
                 ** 8mm bis 10mm
                 *** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280mm“

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2085. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f66f3b817fb0f78b….