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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 562

BGBl. 2002 I S. 562 · 2.465 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2002, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562




                              Erstes Gesetz
             zur Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes

                                      Vom 30. Januar 2002


           Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                Artikel 1
           Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
         vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des
         Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

         1. § 7 wird wie folgt geändert:
            a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
               „Ein Antrag auf Übertragung nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des
               31. Dezember 2003 gestellt werden.“
            b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Treuhandanstalt“ die Wörter „und
               die Zuständigkeiten eines Oberfinanzpräsidenten ganz oder teilweise“
               eingefügt.

         2. Die §§ 9, 14 und 15 werden aufgehoben.

         3. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
                                                   „§ 22
                                           Überleitungsvorschrift
              Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene
            Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem
            Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.“


                                                Artikel 2
           § 6 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
         vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 44 des
         Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird wie folgt
         geändert:

         1. Absatz 1 wird aufgehoben.

         2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.


                                                Artikel 3
           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

BGBl. 2002, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563

     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
   blatt verkündet.


     Berlin, den 30. Januar 2002

                            Der Bundespräsident
                               Johannes Rau

                              Der Bundeskanzler
                              Gerhard Schröder

                     Die Bundesministerin der Justiz
                            Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 562. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7c85274a46843196….