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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 562
BGBl. 2002 I S. 562 · 2.465 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Vom 30. Januar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ein Antrag auf Übertragung nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des
31. Dezember 2003 gestellt werden.“
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Treuhandanstalt“ die Wörter „und
die Zuständigkeiten eines Oberfinanzpräsidenten ganz oder teilweise“
eingefügt.
2. Die §§ 9, 14 und 15 werden aufgehoben.
3. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22
Überleitungsvorschrift
Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene
Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
§ 6 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 44 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 30. Januar 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 562. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7c85274a46843196….