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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4517

BGBl. 2002 I S. 4517 · 19.772 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 4517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4517
                                                  Verordnung
                                         zur Änderung von Vorschriften
                        auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)
                                                           Vom 6. Dezember 2002

  Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchs-
kennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I
S. 570) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Energieverbrauchs-
kennzeichnungsgesetzes und § 1 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes sowie dem Organisationserlass vom
22. Oktober 2002 das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

                              Artikel 1

                      Verordnung

                über Energieverbrauchs-

               höchstwerte von Geräten
                  (Energieverbrauchs-
            höchstwerteverordnung – EnVHV)

                                  §1
                     Anwendungsbereich,
                    Begriffsbestimmungen

  (1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Geräten und

Bestandteilen von Geräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind

(nachfolgend Geräte genannt).

  (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist
das erste entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen
eines Geräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über

*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderun-

   gen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushalts-
   kühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG
   Nr. L 236 S. 36) sowie der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energie-
   effizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen
   (ABl. EG Nr. L 279 S. 33). Artikel 2 dient der Umsetzung der Richt-
   linie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung
   der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung
   für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) und der Richtlinie 2002/
   40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richt-
   linie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für
   Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45).

den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in
diesem Gebiet.

                           §2
           Energieverbrauchshöchstwerte

   (1) Der Energieverbrauch von Geräten darf die maximal
zulässigen Energieverbrauchswerte nicht übersteigen, die
sich für die betreffenden Geräte auf der Grundlage der
Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1
jeweils aufgeführt sind.
   (2) Hersteller von Geräten haben dafür Sorge zu tragen,
dass jedes Gerät beim Inverkehrbringen den in Absatz 1
genannten Anforderungen genügt. Ist der Hersteller nicht
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so trifft die Ver-
pflichtung seinen Bevollmächtigten im Europäischen Wirt-

schaftsraum. Sind weder der Hersteller noch sein Bevoll-

mächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, obliegt die
Verpflichtung demjenigen, der für das Inverkehrbringen im
Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist.

                           §3
      Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

  (1) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. für sie eine EG-Konformitätserklärung in deutscher

   Sprache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, dass die

   Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt sind, die
   sich für das betreffende Gerät auf der Grundlage der
   Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1
   jeweils aufgeführt sind und
2. sie mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2

   und 3 versehen sind.
  (2) Für das Verfahren und die Pflichten hinsichtlich der

Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-
Kennzeichnung gelten die Regelungen der §§ 4 und 5.

                           §4

          Konformitätsbewertungsverfahren

  (1) Zur Feststellung der Konformität ermittelt der Her-
steller den Energieverbrauch der Geräte entsprechend
BGBl. 2002, Seite 4518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4518
den in Spalte 3 der Anlage 1 genannten harmonisierten
Europäischen Normen zur Berechnung des maximal
zulässigen Energieverbrauchs.
   (2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirt-

schaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat durch eine
schriftliche Konformitätserklärung zu bestätigen, dass das
betreffende Gerät die Anforderungen an die Energieeffizi-
enz erfüllt, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils auf-
geführten Bestimmungen gestellt werden. Für die Ver-
pflichtung nach Satz 1 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entspre-
chende Anwendung.
  (3) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen,
die eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte mit
den Anforderungen erlauben, die in den in Spalte 2 der
Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt wer-
den. Die Unterlagen müssen folgende Inhalte aufweisen:

1. Name und Anschrift des Herstellers,

2. eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für
   dessen eindeutige Identifizierung ausreicht,
3. Informationen und gegebenenfalls Zeichnungen über
   die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells,
   insbesondere über die Elemente, die den Energiever-
   brauch beeinflussen,

4. Gebrauchsanleitung,

5. Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Ener-
   gieverbrauchsmessungen und
6. Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den
   Energieverbrauchshöchstwerten, die auf der Grund-
   lage der in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils auf-
   geführten Bestimmungen ermittelt werden.

Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum

ansässiger Bevollmächtigter haben die Unterlagen sowie

eine Kopie der Konformitätserklärung zur Einsichtnahme
durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten und min-
destens drei Jahre, gerechnet ab der Herstellung des letz-
ten Geräts, aufzubewahren. Für die Verpflichtung nach
Satz 3 findet § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwen-
dung.

  (4) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen,

damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung mit

den technischen Unterlagen nach Absatz 3 und den

Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

                            §5
                   CE-Kennzeichnung

  (1) Ein Gerät darf nur dann mit der CE-Kennzeichnung

versehen werden, wenn es die Anforderungen dieser Ver-

ordnung erfüllt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den

Buchstaben „CE“ nach Anlage 2. Die Kennzeichnung ist

nach Maßgabe von Spalte 4 der Anlage 1 gut lesbar und

dauerhaft anzubringen.
  (2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht wer-
den, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes
mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können
oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeich-
nung beeinträchtigen.

  (3) Sind Geräte, deren Verpackung oder sonstige in
Spalte 4 der Anlage 1 genannte Gegenstände mit der CE-
Kennzeichnung versehen, so wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet, dass sie allen Bestimmungen dieser
Verordnung entsprechen.

  (4) Werden Geräte auch von weiteren deutschen
Rechtsvorschriften erfasst, die auf Richtlinien der Europäi-
schen Gemeinschaften beruhen, die andere Aspekte
behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgese-
hen ist, gilt Folgendes:

1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass
   durch die CE-Kennzeichnung auch die Konformität der
   Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Rechts-
   vorschriften bestätigt wird.
2. Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschrif-
   ten dem Hersteller während einer Übergangszeit die
   Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch
   die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit
   den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten
   Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in
   den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den
   Geräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der

   Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer
   Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
   Gemeinschaft aufgeführt sein, die den vom Hersteller
   jeweils angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde
   liegen.
                            §6

        Befugnisse der zuständigen Behörden

  (1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-
Kennzeichnung an Geräten oder sonstigen in Spalte 4 der
Anlage 1 genannten Gegenständen nicht angebracht wor-
den ist, so trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um das
Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden
Geräte oder Gegenstände einzuschränken oder zu unter-
binden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom
Markt genommen werden. Diese Maßnahmen können

gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte in Verkehr

bringt oder vertreibt.

   (2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE-
Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht worden
ist, so erlässt sie die notwendigen Anordnungen, um den
Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden
Geräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht
unverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in

Einklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen

Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder

den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken

oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die
Geräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den
Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
Genannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden

gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige

Behörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnah-

men das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hier-
von unterrichtet.

                            §7
                 Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-
verbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein
   Gerät einer dort genannten Anforderung genügt oder
2. entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt.
BGBl. 2002, Seite 4519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4519
Anlage 1
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die
   Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36),
   nachfolgend RL 1996/57/EG;
2. Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und
   an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr.

Spalte 씮                           1
                              Geräteart

 Zeile 앗
    1      Neue netzbetriebene Haushaltskühl-,
           -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren
           Kombinationen.
           Ausgenommen sind Kühlgeräte, die
           1. auch mit anderen Energiequellen, ins-
              besondere Batterien, betrieben wer-
              den können,
           2. nach dem Absorptionsprinzip arbei-
              ten,
           3. für eine gewerbliche Nutzung
              bestimmt sind oder nach beson-
              deren Spezifikationen hergestellt wer-
              den.
    2      Netzbetriebene Vorschaltgeräte für
           Leuchtstofflampen im Sinne der Defi-
           nition des Abschnitts 3.4 der Euro-
           päischen Norm EN 50294, unabhängig
           davon, ob diese als Einzelkomponenten
           oder in Leuchten eingebaut in Verkehr
           gebracht werden.
           Ausgenommen sind Vorschaltgeräte, die

           1. in Lampen integriert sind,
           2. speziell für Leuchten zum Einbau in
              Möbeln ausgelegt sind und einen
              nicht austauschbaren Teil der Leuch-
              te bilden, der nicht getrennt von der
              Leuchte geprüft werden kann (gemäß
              Abschnitt 2.1.3 der Europäischen
              Norm EN 60920),
           3. in Form von Einzelkomponenten
              oder aber in Leuchten eingebaut aus
              der Gemeinschaft ausgeführt werden
              sollen.

des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen
L 279 S. 33), nachfolgend RL 2000/55/EG.

            2                       3                        4
      Berechnung              Europäische           Anbringung der
  des maximal zulässi-        Messnormen           CE-Kennzeichnung
      gen Energie-
    verbrauchs nach
  Anhang I                EN 153                  Auf den Geräten
  der RL 1996/57/EG       vom Juli 1995           sowie auf der Ver-
                                                  packung

  Anhang III              EN 50294 vom            Auf den Geräten
  in Verbindung mit       Dezember 1998           sowie auf der Ver-
  Anhang I und II                                 packung. Sind
  der RL 2000/55/EG                               Geräte als Bauteile
                                                  oder Komponenten
                                                  in Leuchten ein-
                                                  gebaut, ist die
  Ab 25.11.2005:                                  CE-Kennzeichnung
                                                  auf den Leuchten
  Anhang IV                                       sowie auf deren
  in Verbindung mit                               Verpackung anzu-
  Anhang I und II                                 bringen.
  der RL 2000/55/EG
BGBl. 2002, Seite 4520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4520

                    Anlage 2

                       Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit
                    folgendem Schriftbild:




                    Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus
                    dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
                    Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich
                    hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.


                                                   Artikel 2
                           Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
  Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert durch
Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
   „3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maß-
       gabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren
       eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der
       nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
       „4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,“.
   b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Vor Ziffer 1 werden am Ende des neunten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Anstriche
      angefügt:
       „– Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG
          des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend
          RL 2002/31/EG;
       „– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG
          des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend
          RL 2002/40/EG.“
   b) In Ziffer 1 wird hinter der Angabe „Zeilen 1 bis 5“ die Angabe „sowie 7 und 8“ eingefügt.
   c) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 30. Juni 2003 bei Raumklimageräten und Elektrobacköfen (Zeilen 7
       und 8 der Tabelle 1) gestattet,
       1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,
       2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte
          Angebote zu machen,
       auch wenn diese nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen.“
   d) In Ziffer 3 Abs. 1 wird hinter der Angabe „ermitteln,“ die Angabe „die im Auftrag der Kommission durch die
      zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind,“ eingefügt.
   e) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
           „Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.“
       bb) In Absatz 2 werden die Wörter „durch Bildschirmanzeige erfolgen“ durch die Angabe „die durch E-Mail-
           Kataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche
           Angebote“ ersetzt.

BGBl. 2002, Seite 4521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4521

4. Tabelle 1 zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Zeile 6 werden folgende Zeilen 7 und 8 angefügt:

       „7 Netzbetriebene Raumklimageräte im          1.1.2003       Anhang I der    Anhang II der Anhang III der Anhang IV der
          Sinne der Europäischen Normen EN                          RL              RL            RL             RL
          255-1, EN 814-1 oder gemäß den in                         2002/31/EG      2002/31/EG    2002/31/EG     2002/31/EG
          Ziffer 3 dieser Anlage genannten har-
          monisierten Normen
            ausgenommen:
            – Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-
              Wärmepumpengeräte
            – Geräte mit einer Leistung (Kühlleis-
              tung) über 12 Kilowatt

      „„8   Netzbetriebene Elektrobacköfen im        1.1.2003       Anhang I der    Anhang II der   Anhang III der Anhang IV der
            Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage                     RL              RL              RL             RL
            genannten harmonisierten Normen,                        2002/40/EG      2002/40/EG      2002/40/EG     2002/40/EG
            einschließlich Öfen, die Teil größerer
            Geräte sind4)
            ausgenommen:
            tragbare Öfen, die keine ortsfesten
            Geräte sind und deren Gewicht unter
            18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht
            für den Einbau bestimmt sind“.



   b) Nach dem Text der Fußnote 3) wird folgender Fußnotentext angefügt:
      „4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser
          Verordnung.“


                                                            Artikel 3
                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energieverbrauchshöchst-
werteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 351 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), außer Kraft.


                       Der Bundesrat hat zugestimmt.


                       Berlin, den 6. Dezember 2002

                                                  Der Bundesminister
                                               für Wirtschaft und Arbeit
                                                   Wolfgang Clement

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4517. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d060f837e657c6e9….