Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3457
BGBl. 2002 I S. 3457 · 61.907 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme,
Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern
Vom 29. August 2002
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet auf Grund
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 in Verbindung mit
Satz 2 und 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 2986), § 9 zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815),
– des § 12 Abs. 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes, § 12
Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 273 Nr. 1 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Arti-
kel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 156, 340):
Artikel 1
Verordnung über die
Inbetriebnahme von Sportbooten
und Wassermotorrädern sowie
deren Vermietung und gewerbsmäßige
Nutzung im Küstenbereich
(See-Sportbootverordnung – SeeSpbootV) 1) 2)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Inbetriebnahme von
Sportbooten oder Wassermotorrädern
§ 3 CE–Kennzeichnung
§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr.
L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18) sind beachtet worden.
2) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetriebnahme
von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts
angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens
von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung
über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1936) umgesetzt.
Abschnitt 3
Vermietung von Sport-
booten oder Wassermotorrädern im Inland
§ 5 Bootszeugnis
§ 6 Zulassungsverfahren
§ 7 Vermietung
§ 8 Amtliche Kennzeichen
§ 9 Unterhaltung
§ 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder
Wassermotorräder
§ 11 Pflichten des Unternehmers
§ 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer
§ 13 Beschränkungen und Ausnahmen
Abschnitt 4
Gewerbsmäßige
Nutzung von Sportbooten im Inland
§ 14 Sicherheitszeugnis
§ 15 Fahrerlaubnis
Abschnitt 5
Schlussvorschriften für
Sportboote und Wassermotorräder im Inland
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Überwachung
Abschnitt 6
Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland
§ 18 Vermietung im Ausland
§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
Anlage 1 Bootszeugnis (§ 5)
Anlage 2 Untersuchungsumfang (§ 6 Abs. 1)
Anlage 3 Abnahmeprotokoll für Sportboote/
Wassermotorräder (§ 6 Abs. 2)
Anlage 4 Besetzung von gewerbsmäßig ge-
nutzten Sportbooten (§ 15 Abs. 2)
Absc hnit t 1
Allge m e ine Be st im m unge n
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Was-
sermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrts-
straßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des
deutschen Küstenmeeres.
(2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die
die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz
im Ausland haben.

(3) Dieser Verordnung unterliegen
1. die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorrä-
der,
2. die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder
vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn
diese den Unternehmer selbständig vertreten,
3. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote
oder Wassermotorräder.
(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15,
17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines
Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlas-
sen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001
(BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unter-
liegen.
(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5
Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Ver-
bindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffs-
sicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die be-
sonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezoge-
nen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in
besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen
sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Sportboote
Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die
für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und
dafür verwendet werden und die für nicht mehr als
zwölf Personen zugelassen sind,
2. große Sportboote
Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkei-
ten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küsten-
meer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet
und bestimmt sind, insbesondere Segel- und
Motoryachten,
3. kleine Sportboote
Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie
(andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und
bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-,
Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,
4. Wassermotorräder
Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die
einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb
als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu aus-
gelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefah-
ren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sit-
zen, stehen oder knien,
5. Vermietung
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sport-
bootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an lau-
fend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Boots-
führers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter
das Sportboot gewerbsmäßig nutzt,
6. gewerbsmäßige Nutzung
der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum
Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport-
und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet
ist,
7. anerkannte Klassifikationsgesellschaft
eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der
Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994
über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und Schiffsbesichtigungsorganisatio-
nen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden
Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft.
Absc hnit t 2
I nbe t rie bna hm e von
Sportbooten oder Wassermotorrädern
§3
CE-Kennzeichnung
Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erst-
mals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verord-
nung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) kennzeichnungspflichtig
sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1
und 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind.
§4
Kennzeichnung
von Wassermotorrädern im Inland
(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen
werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzei-
chen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver-
ordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Fe-
bruar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verse-
hen sind.
(2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch
das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrts-
amt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4
der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnen-
schifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen ent-
sprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich aner-
kannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten
Verordnung ist nicht zulässig.
(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen
gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
entsprechend.
Absc hnit t 3
Ve rm ie t ung von Sport boot e n
oder Wassermotorrädern im Inland
§5
Bootszeugnis
(1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des
Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jah-
ren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren,
befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils
zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.

(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausge-
schlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen
Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft aus-
gestattet ist. Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall
das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1.
(4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen,
wenn
1. das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot
im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche
Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder
nicht mehr vorhanden sind oder
2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder
einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßi-
gen Nutzung vermietet wird.
Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig
gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde
einzuziehen.
(5) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrts-
amt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotor-
rad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die
Betriebsstätte des Unternehmers befindet.
(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht
vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt
werden.
§6
Zulassungsverfahren
(1) Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine
Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades
durch die Zulassungsbehörde voraus. Die Untersuchung
erfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses.
Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das
Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn
der Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Ver-
langen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder
Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen
vorzuführen.
(2) Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotor-
rades kann auch einen Besichtiger der See-Berufsgenos-
senschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesell-
schaft gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffs-
sicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1
beauftragen. Auf das Auftragsverhältnis, das zu begrün-
den ist, sind die Vorschriften über Auftragsverhältnisse bei
Schiffsbesichtigungen in Anlage 2 Abschnitt B Nr. 1, 3.2
bis 3.7 und 5 der Schiffssicherheitsverordnung entspre-
chend anzuwenden. Der Untersuchungsumfang muss
den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maß-
gabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.
(3) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des
Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersu-
chungsbescheinigung des Besichtigers der See-Berufs-
genossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsge-
sellschaft beizufügen. Für die Erteilung des Bootszeugnis-
ses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass
die hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen
erfüllt sind, als erbracht, wenn die See-Berufsgenossen-
schaft oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die
Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durch-
geführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass
die Anforderungen erfüllt werden. Hat die Zulassungs-
behörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Unter-
suchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder
dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchge-
führt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeug-
nisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersu-
chungsanforderungen verlangen oder eigene Untersu-
chungen durchführen.
(4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss
enthalten:
1. Name, Wohnsitz oder Sitz und – soweit vorhanden –
Betriebsstätte des Antragstellers, bei natürlichen Per-
sonen auch Geburtstag und Geburtsort,
2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein
Bootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der See-
Berufsgenossenschaft für das Sportboot oder Wasser-
motorrad besitzt, besessen oder beantragt hat,
3. Angaben über die Art des Sportbootes oder Wasser-
motorrades und die Personenzahl, die höchstens
befördert werden soll,
4. Angaben darüber, in welchem Fahrtgebiet das Sport-
boot oder Wassermotorrad benutzt werden soll.
(5) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur
für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kenn-
zeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotor-
rad erteilen. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
entgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Aus-
rüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht bau-
mustergeprüft sind, werden einschließlich der im Herstel-
lerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit
ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und
der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau glei-
chermaßen dauerhaft erreicht wird. Das gilt auch für
Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTA-
Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, in die das Sportboot
oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht
wurde.
(6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses
braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Anga-
ben nicht geändert haben, nur eine entsprechende Versi-
cherung zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterla-
gen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4
und 6 verlangen.
§7
Vermietung
Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet
werden, wenn es
1. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzei-
chen besitzt,
2. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot
oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis
nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,

3. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten
Bedingungen und Auflagen erfüllt und
4. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschrie-
bene Ausrüstung an Bord hat.
§8
Amtliche Kennzeichen
(1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten
vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und
lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers
und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchst-
zulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbrin-
gen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt an den Außenseiten
des Bugs der Sportboote die deutlich sicht- und lesbaren,
mindestens zehn Zentimeter hohen Buchstaben des amt-
lichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulas-
sungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde
bestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer
schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der
Länder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der ver-
mieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen
des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggen-
rechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli
1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unter-
nehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar
Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauer-
haft anbringen.
§9
Unterhaltung
(1) Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wasser-
motorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem
Zustand zu erhalten. Ein Sportboot oder Wassermotorrad,
das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet
oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauch-
bar ist, darf nicht vermietet werden.
(2) Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Ver-
änderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes
oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der
Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Unter-
suchung vorführen. Das Sportboot oder Wassermotorrad
darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssi-
cherheit erneut bescheinigt worden ist. Eine erneute Vor-
führung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie
umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und
der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes
oder Wassermotorrades bescheinigt hat.
(3) Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch
einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne
des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. Dem Antrag auf
Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall
die Untersuchungsbescheinigung der See-Berufsgenos-
senschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesell-
schaft beizufügen. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entspre-
chend anzuwenden.
§ 10
Besichtigung der Betriebsstätte
und der Sportboote oder Wassermotorräder
(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er
Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung
anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder
der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison
der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichti-
gung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des
Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungs-
behörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unterneh-
mers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit
zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unterneh-
mer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauf-
tragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betre-
ten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboo-
te oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Aus-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes
Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Auf-
nahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz
des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke
und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.
§ 11
Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wasser-
motorrad nicht übergeben an
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-
keiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes
oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen,
2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Män-
gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel offensichtlich in der
sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotor-
rades behindert sind,
3. Kinder unter zwölf Jahren.
An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot
nicht übergeben werden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Über-
gabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erfor-
derlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der
Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt
und Schwimmer ist.
(3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare
Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilo-
watt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Per-
sonen übergeben, die über die nach § 1 der Sportbootfüh-
rerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I
S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis
verfügen.
(4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichti-
gem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur
umgehenden Benutzung übergeben werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses
und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der
Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-

einflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor
Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,
2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Num-
mer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrt-
antritt darauf hingewiesen werden,
3. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten
wird,
4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüs-
tung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand
ist,
5. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder
Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein
Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,
6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an
der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor
Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezei-
ten, Strömungen) hingewiesen werden.
Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des
Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises
und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche
Erklärung zu verlangen.
(6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur
Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und
einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens
14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des
§ 10 Abs. 2.
§ 12
Pflichten der Mieter und Bootsführer
(1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad
nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlas-
sen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlos-
sen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass
1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten
wird,
2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen
nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehal-
ten werden,
3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,
4. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder
auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird,
wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und
Schwimmer ist.
(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben
dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm
oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur
Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich
ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.
§ 13
Beschränkungen und Ausnahmen
Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die
Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern
oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall,
die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch
durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter
und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Aus-
nahmen zulassen.
Absc hnit t 4
Gew erbsmäßige Nutzung
von Sport boot e n im I nla nd
§ 14
Sicherheitszeugnis
Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden,
wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheini-
gung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9
Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssi-
cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist,
sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. September 1997
(BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist,
besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicher-
heitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicher-
heitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungs-
zwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffs-
sicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungs-
fahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für
Sportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im
Sinne des § 2 Nr. 6 gewerbsmäßig genutzt werden, ent-
sprechend anzuwenden.
§ 15
Fahrerlaubnis
(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen
Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für
die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Ist
das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die
Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferschei-
nes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sportseeschif-
ferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch
Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung nachzuweisen. Ist das Sportboot in den küstenna-
hen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt einge-
setzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschif-
ferschein im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sport-
seeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Inhaber
eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheines
benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 Abs. 4a in Verbin-
dung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001
(BGBl. I S. 2276) geändert worden ist.
(2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbs-
mäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebs-
art mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende
Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach
Absatz 1 haben.
Absc hnit t 5
Sc hlussvorsc hrift e n für Sport boot e
und Wassermotorräder im Inland
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder
§ 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb
nimmt,
2. als Unternehmer
a) einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwi-
derhandelt,
b) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermo-
torrad vermietet,
c) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anbringt,
d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein
Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,
e) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzei-
ge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
f) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der
Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sport-
bootes oder Wassermotorrades nicht gestattet,
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht recht-
zeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
g) entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder
Wassermotorrad übergibt,
h) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt,
dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeug-
nisses oder einer Anordnung nach § 13 an der
Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor
Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,
i) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt,
dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord
befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf
hingewiesen werden,
j) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt,
dass die höchstzulässige Personenzahl nicht über-
schritten wird,
k) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt,
dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und
in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,
l) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt,
dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen
wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt
und Schwimmer ist,
m) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt,
dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und
die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonder-
heiten hingewiesen werden, oder
n) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen
Rettungsring nicht bereithält,
3. als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot
oder Wassermotorrad überlässt,
4. als Mieter oder Bootsführer
a) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass
die höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-
ten wird,
b) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteil-
ten Auflagen eingehalten werden,
c) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass
ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird,
wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und
Schwimmer ist,
d) entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das
Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt
oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt,
e) entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicher-
heitszeugnis gewerbsmäßig nutzt,
f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein
Sportboot führt oder
g) entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein
gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorge-
schriebene Besetzung hat oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhan-
delt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest
jeweils für ihren Bezirk übertragen.
§ 17
Überwachung
Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung
sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Über-
wachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungs-
behörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasser-
schutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Verein-
barungen zwischen dem Bund und den Ländern über
die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
(§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie des
Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
Absc hnit t 6
Sportboote unter
de ut sc he r Fla gge im Ausla nd
§ 18
Vermietung im Ausland
(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Aus-
land vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
§§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besich-
tiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen orts-
ansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durch-
zuführen.
(2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrts-
amt Wilhelmshaven.
(3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Boots-
zeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwen-
den. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann
die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-
Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besich-
tiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durch-
geführt werden.

(4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entspre-
chend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen
Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen
ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifi-
kationsgesellschaft durchgeführt werden.
(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses
besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote
unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis
vorschreibt.
§ 19
Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Aus-
land gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entspre-
chend anzuwenden.
(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck
der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahr-
erlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses.
Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das
UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder
das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im
Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicher-
heitsverordnung.
Artikel 2
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
§ 11a der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
der Kostenverordnung für Amtshand-
lungen der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für
Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4234) wird wie folgt geän-
dert:
1. Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
„26 Zuteilung des Kenn- § 4 Abs. 2 der
zeichens einschließlich Verordnung über
Ausstellung des Aus- die Inbetriebnahme
weises oder dessen von Sportbooten
Verlängerung oder und Wassermotor-
Ausstellung eines rädern sowie deren
Ersatzausweises Vermietung und
gewerbsmäßige
Nutzung im
Küstenbereich 10“.
2. Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 26a und wie
folgt geändert:
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe
„§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
zweiter Halbsatz der Verordnung über die Inbetrieb-
nahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sport-
booten im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 5, § 6
Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die
Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrä-
dern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige
Nutzung im Küstenbereich“ ersetzt.
3. In Nummer 27 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“
die Angabe „§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung über die
Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung
von Sportbooten im Küstenbereich“ durch die Angabe
„§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung
über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Was-
sermotorrädern sowie deren Vermietung und ge-
werbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“ ersetzt.
4. Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a einge-
fügt:
„27a Erteilung oder § 6 Abs. 1, 2 und 3
Verlängerung der der Verordnung
Gültigkeit eines über die Inbetrieb-
Bootszeugnisses nahme von Sport-
für Sportboote, booten und
die durch die See- Wassermotorrädern
Berufsgenossen- sowie deren
schaft oder eine Vermietung und
anerkannte gewerbsmäßige
Klassifikations- Nutzung im
gesellschaft Küstenbereich
untersucht wurden
je zugelassene Person 5.“
mindestens jedoch 25“.
5. In Nummer 28 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“
die Angabe „§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbe-
triebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von
Sportbooten im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von
Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren
Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küsten-
bereich“ ersetzt.
6. Nummer 29 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die
Wörter „Bedingungen und Auflagen“ durch die
Wörter „Verboten, Geboten oder Ausnahmen“
ersetzt und die Wörter „für Sportboote nach Nr. 27“
und „für Sportboote nach Nr. 28“ gestrichen.
b) In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe
„§ 9 der Verordnung über die Inbetriebnahme und
die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten
im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 13 der Ver-
ordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten
und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung
und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“
ersetzt.

7. Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a einge-
fügt:
„29a Beendigung der § 18 Abs. 1 Satz 2
Gültigkeit eines der Verordnung
Bootszeugnisses über die Inbetrieb-
aus triftigem nahme von Sport-
Grund im An- booten und Was-
schluss an eine sermotorrädern
von der Zulas- sowie deren Ver-
sungsbehörde mietung und ge-
in Auftrag ge- werbsmäßige
gebene und Nutzung im
von der See- Küstenbe-
Berufsgenossen- reich
schaft oder einer
anerkannten
Klassifikations-
gesellschaft durch-
geführte Nachbe-
sichtigung 60 bis 800“.
Berlin, den 29. August 2002
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 4 tritt am 1. Januar 2008 in
Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung
von Sportbooten im Küstenbereich in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341)
außer Kraft.
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig

Anha ng z u Art ik e l 1
Anlage 1
(zu § 5)
Bundesrepublik Deutschland
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
Bootszeugnis (See)
Nr. /
nach § 5 § 18 § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das
große Sportboot kleine Sportboot Wassermotorrad Bootsname:
Kennzeichen:
1. Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers Liegeplatz (im Ausland auch Heimathafen) des Sportbootes
2. Art des Sportbootes Motor (Leistung in kW) 3. Baujahr CE-Kennzeichnung
4. Länge über alles 5. Größte Breite 6. Höchstzulässige Personenzahl
m m
7. Grenzen des Fahrtgebietes (Fahrtbereich)
8. Ausrüstung – große Sportboote siehe umseitige Mindestausrüstung – kleine Sportboote hier –
9. Bedingungen und Auflagen
Das vorstehend beschriebene Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden.
Hinweis: Das Bootszeugnis gilt nur für die Vermietung des Sportbootes. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung
gilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung.
Das Bootszeugnis ist gültig bis zum .................................................... Wasser- und Schifffahrtsamt
(Dienstsiegel) ,
.................................................... ........................................................................................................................................
(Im Auftrag)
........................................................................................................................................
(Unterschrift)

zu 8. Mindestausrüstung
Lfd. Anzahl/ Ausrüstungsgegenstand
Nr. vorh. *)
1 Positionslaternen***)
2 Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn
3 Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver
4 Log
5 Kompass, Handpeilkompass
6 Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste
7 Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und
8 vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN
9 Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927
10 Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)
11 .. Fallschirmsignale, rot, .. Handfackeln, rot,
.. schwimmfähige Rauchsignale, orange
12 Flagge „N“ und „C“ / Bundesflagge
13 Erste-Hilfe-Kasten
Bemerkungen/Hinweise
gem. KVR/SeeSchStrO
gem. KVR
Licht
396/399
14 1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg
15 Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge
16 Fender, Festmacher
17 Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**))
18 Handlot oder Echolot
19 Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX
20 Barometer
21 Logbuch oder Tagebuch
Prüfbesch. SeeBG/DVGW
22 Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet bei Erfordernis
23 Navigationshilfsmittel
24 Bug- und Heckkorb, Seereling
25 Außenbordtreppe
26 Toilette
27 Kojen
28 Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt
29 Absperrventile an Brennstofftanks
30 Fäkalientank/-aufbereitungsanlage
31 Treibanker
32 Ersatzteile
33 Leckdichtungsmaterial
34 Werkzeug
35 Feuerlöschanlage**) im Motorraum
36 Sturmfock / Trysegel
37 Reffeinrichtung
38 Drahtschere / Bolzenschneider
39 Kappbeil
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:
40 Fahrtstörungslaternen***), Bälle
41 Schallsignalanlage***)
42 Glocke, ∅ 200 mm***)
43 UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS
44 Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)
45 Feuerlöscher**) á 2 kg
Sonstige Ausrüstung/Hinweise
***) erforderlich, wenn ausgefüllt
***) Prüfungsnachweis
***) baumustergeprüft
> 10 Personen erforderl.
bei Motoryachten
bei Segelyachten
gem. KVR
gem. KVR
gem. KVR
zugelassen

Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)
Untersuchungsumfang
Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1
Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:
• Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
– Außenhaut
– Schotte
– Deck
– Aufbauten
– Mast
– Rigg (stehendes und laufendes Gut)
• Bauliche Ausrüstung und Einrichtung
– Lenzeinrichtungen
– Notausgänge
– Luken
– Niedergang
– Cockpit
– Seereling, Relingstützen
– Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
• Sicherheitsausrüstung
– Ankerausrüstung
– Handfeuerlöscher
– Rettungswesten
– Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
– Rettungsinseln
– Rettungsringe
– Schwimmwesten
– Seenotsignale
• Antriebs- und E-Anlage
– Antriebsanlage
– Brennstoffsystem
– Abgassystem
– Batterie
– Verteilernetz
– Verbraucher
• Heizgeräte und Flüssiggasanlagen
– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbeschei-
nigung oder gleichwertige Bescheinigung
– Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der
See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von
Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt
G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des
Besichtigers.
Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach
den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verban-
des in der jeweils neuesten Fassung.

Anlage 3
(zu § 6 Abs. 2)
Abnahmeprotokoll für
Sportboote / Wassermotorräder
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen;
es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)
Abgenommen wurde das Sportboot/Wassermotorrad*):
Amtliches Kennzeichen 1): am Sportboot – vorhanden:
– beantragt:
Amtlich anerkanntes Kennzeichen 2): am Sportboot – vorhanden
Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.
Name und Adresse des Unternehmers:
Betriebsstätte des Unternehmers:
o.g. Angaben sind am Sportboot angebracht:
I. A n g a b e n ü b e r d a s S p o r t b o o t / W a s s e r m o t o r r a d *)
1. Allgemeine Angaben
– Bootsname:
– Heimathafen:
– Liegeplatz:
– Art:
– höchstzulässige Personenzahl:
– Grenzen des Fahrtgebietes:
– Hersteller:
– Werftbau:
– Eigenbau:
1.
1.
1.
1.
2.
6.
7.
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem Kenn-
buchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal),
Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsna-
men und Heimathafen) oder IMO-Nummer sowie die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F).
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV
(M), DSV (S) oder ADAC (A).
*) Das Unzutreffende ist zu streichen.

2. Angaben über den Schiffskörper
– Baujahr:
– Länge über alles in m:
– Größte Breite in m:
– fest angebrachte Bau-Nummer oder
Bootidentifizierungsnummer
– CE-Kennzeichen:
– höchstzulässige Personenzahl:
3. Angaben über den Motor
– Hersteller:
– Typ:
– Nummer:
– Leistung in kW
II. S c h i f f s k ö r p e r u n d A u s r ü s t u n g
1. Schiffskörper und Mast und Rigg
Schiffskörper in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
– Außenhaut:
– Schotte:
– Deck:
– Aufbauten:
Mast und Rigg in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
– Mast(en):
– stehendes Gut:
– laufendes Gut:
– Segel:
– Restauftrieb nachgewiesen (nur bei Sportbooten ohne Antriebsmaschine)
Bemerkungen:
3.
4.
5.
3.
6.
2.

2. Lenzeinrichtungen
2.1 Lenzeinrichtungen
– funktionstüchtig:
2.2 Handlenzpumpe
– funktionstüchtig:
2.3 Vom Cockpit oder Steuerstand bedienbar
Bemerkungen:
3. Anforderung gemäß Sicherheitsrichtlinie Kreuzer-Abteilung*)
3.1 Grundanforderung
– Notausgänge (5.2.2)
Bemerkungen:
3.2 Baumerkmale
– Stabilität (6.0.2, 6.0.3)
– Wasserdichte Einheit des Rumpfes (6.1.1)
– Luken (6.1.2)
– Niedergang (6.1.3)
– Cockpitvolumen (6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3)
– Cockpitlenzrohre (6.2.5)
Bemerkungen:
3.3 Seereling, Relingstützen ...
– Seereling (7.0)
– Fußreling (7.5)
Bemerkungen:
*) Siehe Anforderung Sicherheitsrichtlinien Kreuzer-Abteilung des
Deutschen Segler-Verbandes e.V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg.

3.4 Inneneinrichtung – Ausrüstung 180°- sicher (5.4 - 5.5) – Toilette (8.1.1 - 8.1.2) – Schmutzwasser Fäkalientank – Wassertank (8.5.1 - 8.5.3) – Seeverschlüsse oder Ventile (6.5.1) Bemerkungen: 3.5 Notsteuerausrüstung – Notpinne (11.3.1) Bemerkungen: 3.6 Sicherheitsausrüstung – Stauraum für das Rettungsfloß (12.4.2) – Sicherheitsleiter (12.7) Bemerkungen: 4. Ankerausrüstung 4.1 Anker (9.3) – Art der Anker: – Anker in ausreichendem Zustand: – Ankerkette in ausreichendem Zustand: – Ankerleine in ausreichendem Zustand: 4.2 Schleppleine (9.3) – Länge: m – Schleppleine in ausreichendem Zustand: Bemerkungen:

5. Handfeuerlöscher (9.0)
5.1 Anzahl: ———————
5.2 Füllgewicht: ———————
5.3 Letztes Prüfdatum: ———————
5.4 an geeigneter Stelle
5.5 in der Nähe des Hauptsteuerstandes
6. Erforderliche Ausrüstung
für große Sportboote gemäß Anlage
7. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:
– Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor:
Ausgestellt von:
8. Flüssiggasanlagen (8.3.2)
– Flüssiggasanlagen vorhanden:
– Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb
von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G
Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers liegt vor:
Prüfungszeugnis Nr.:
608 der Deutschen Vereinigung des

III. A n t r i e b s a n l a g e 1. Maschineneinrichtung 1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: 1.2 Brennstoffsystem – dicht: – in ausreichendem Zustand: 1.3 Abgassystem in ausreichendem Zustand: – Auspuff geschützt 1.4 Welle geschützt Bemerkungen: 2. E-Anlage 2.1 Batterie: – in ausreichendem Zustand: – ordnungsgemäß aufgestellt – ausreichende Belüftung – sichere Befestigung 2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: 2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig: – Signalleuchten: – Schallsignalgerät: – übrige Verbraucher: Bemerkungen:

IV. K l e i n e S p o r t b o o t e Erforderliche Mindestausrüstung 1. zugelassene Positionslaternen gemäß KVR/SeeSchStr0 vorhanden 2. Sichtzeichen bei Segelbooten mit Hilfsmotor (Kegel), Ankerball gemäß KVR 3. funktionstüchtiges Schallsignalgerät (Nebelhorn) vorhanden gemäß KVR 4. Rettungsmittel gemäß DIN 7929 / EN 395 / 399 – Art: – Anzahl: 5. Reservepaddel 6. Bootshaken 7. Leinen – Art: – Anzahl: 8. Fender – Anzahl: 9. Verbandskasten

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002
V. E r g e b n i s
1. Das Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden:
2. Mindestfreibordmarkierung erforderlich:
3. Auflagen erforderlich:
4. Zugelassene Personenzahl:
Bemerkungen und Auflagen:
3475
nein ja
nein ja
Die Abnahme erfolgte durch: ....................................................................................................................................................................................................................
Ort und Datum ......................................................................................................
Stempel
Anlage: Mindestausrüstung für große Sportboote
Unterschrift ...............................................................................................................

Anlage zum Abnahmeprotokoll
Mindestausrüstung für große Sportboote
Bootsname: Amtliches Kennzeichen:
Lfd. Anzahl/ Ausrüstungsgegenstand
Nr. vorh. *)
1 Positionslaternen***)
2 Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn
3 Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver
4 Log
5 Kompass, Handpeilkompass
6 Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste
7 Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und
8 vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN
9 Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927
10 Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)
11 .. Fallschirmsignale, rot, .. Handfackeln, rot,
.. schwimmfähige Rauchsignale, orange
12 Flagge „N“ und „C“ / Bundesflagge
13 Erste-Hilfe-Kasten
Bemerkungen/Hinweise
gem. KVR/SeeSchStrO
gem. KVR
Licht
396/399
14 1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg
15 Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge
16 Fender, Festmacher
17 Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**)
18 Handlot oder Echolot
19 Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX
20 Barometer
21 Logbuch oder Tagebuch
Prüfbesch. SeeBG/DVGW
22 Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet bei Erfordernis
23 Navigationshilfsmittel
24 Bug- und Heckkorb, Seereling
25 Außenbordtreppe
26 Toilette
27 Kojen
28 Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt
29 Absperrventile an Brennstofftanks
30 Fäkalientank/-aufbereitungsanlage
31 Treibanker
32 Ersatzteile
33 Leckdichtungsmaterial
34 Werkzeug
35 Feuerlöschanlage**) im Motorraum
36 Sturmfock / Trysegel
37 Reffeinrichtung
38 Drahtschere / Bolzenschneider
39 Kappbeil
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:
40 Fahrtstörungslaternen***), Bälle
41 Schallsignalanlage***)
42 Glocke, ∅ 200 mm ***)
43 UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS
44 Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)
45 Feuerlöscher**) á 2 kg
Sonstige Ausrüstung/Hinweise
***) erforderlich, wenn ausgefüllt
***) Prüfungsnachweis
***) baumustergeprüft
> 10 Personen erforderl.
bei Motoryachten
bei Segelyachten
gem. KVR
gem. KVR
gem. KVR
zugelassen

Anlage 4
(zu § 15 Abs. 2)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet
Bis 15 m Rumpflänge:
– Küstengewässer
– Küstennahe Seegewässer
– Weltweite Fahrt
15 bis 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer
– Küstennahe Seegewässer
– Weltweite Fahrt
Über 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer
– Küstennahe Seegewässer
– Weltweite Fahrt
1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren,
Besetzung1)
1 × Sportseeschifferschein2)
1 × Sporthochseeschifferschein3)
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
1 × Sportseeschifferschein3)
1 × Sporthochseeschifferschein
1 × Sportseeschifferschein
2 × Sporthochseeschifferschein
2 × Sportseeschifferschein
1 × Sporthochseeschifferschein
1 × Sportseeschifferschein
2 × Sporthochseeschifferschein
müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt
werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt.
3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren,
werden.
müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3457. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8bfde09c78bc0534….