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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3457

BGBl. 2002 I S. 3457 · 61.907 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3457
                                            Verordnung
                        zur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme,
            Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern
                                                               Vom 29. August 2002

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet auf Grund
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 in Verbindung mit
  Satz 2 und 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
  1998 (BGBl. I S. 2986), § 9 zuletzt geändert durch Arti-

  kel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
  S. 1815),

– des § 12 Abs. 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes, § 12
  Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 273 Nr. 1 der Ver-
  ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Ver-
  bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
  gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einver-

  nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
  ten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Arti-
  kel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar

  1998 (BGBl. I S. 156, 340):

                                Artikel 1

                Verordnung über die
         Inbetriebnahme von Sportbooten

           und Wassermotorrädern sowie
       deren Vermietung und gewerbsmäßige

             Nutzung im Küstenbereich

   (See-Sportbootverordnung – SeeSpbootV) 1) 2)

                        Inhaltsübersicht

                               Abschnitt 1

                      Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

                               Abschnitt 2
                       Inbetriebnahme von
               Sportbooten oder Wassermotorrädern
§ 3 CE–Kennzeichnung

§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-

   laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
   ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
   Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr.
   L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
   S. 18) sind beachtet worden.
2) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-
   chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
   über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetriebnahme
   von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts

   angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens
   von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung
   über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995
   (BGBl. I S. 1936) umgesetzt.

                           Abschnitt 3
                      Vermietung von Sport-
             booten oder Wassermotorrädern im Inland
§ 5 Bootszeugnis
§ 6 Zulassungsverfahren

§ 7 Vermietung

§ 8 Amtliche Kennzeichen

§ 9 Unterhaltung
§ 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder
     Wassermotorräder
§ 11 Pflichten des Unternehmers

§ 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer

§ 13 Beschränkungen und Ausnahmen

                           Abschnitt 4

                        Gewerbsmäßige
                Nutzung von Sportbooten im Inland

§ 14 Sicherheitszeugnis

§ 15 Fahrerlaubnis

                           Abschnitt 5

                    Schlussvorschriften für
           Sportboote und Wassermotorräder im Inland

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Überwachung

                           Abschnitt 6
           Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland
§ 18 Vermietung im Ausland

§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland

Anlage 1                       Bootszeugnis (§ 5)

Anlage 2                       Untersuchungsumfang (§ 6 Abs. 1)
Anlage 3                       Abnahmeprotokoll für Sportboote/
                               Wassermotorräder (§ 6 Abs. 2)
Anlage 4                       Besetzung von gewerbsmäßig ge-
                               nutzten Sportbooten (§ 15 Abs. 2)

                        Absc hnit t 1

             Allge m e ine Be st im m unge n

                               §1

                       Geltungsbereich

   (1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Was-
sermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrts-
straßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des

deutschen Küstenmeeres.
  (2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die

die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz
im Ausland haben.
BGBl. 2002, Seite 3458 — Originalseite als Abbildung
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  (3) Dieser Verordnung unterliegen
1. die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorrä-
   der,
2. die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder
   vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn
   diese den Unternehmer selbständig vertreten,

3. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote
   oder Wassermotorräder.

   (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15,
17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines
Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlas-
sen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001

(BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unter-
liegen.
   (5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5
Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Ver-
bindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffs-
sicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die be-
sonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezoge-
nen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in
besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen
sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.

                            §2

                 Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Sportboote

   Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die
   für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und
   dafür verwendet werden und die für nicht mehr als
   zwölf Personen zugelassen sind,

2. große Sportboote
   Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkei-
   ten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küsten-
   meer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet
   und bestimmt sind, insbesondere Segel- und
   Motoryachten,
3. kleine Sportboote
   Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie
   (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und
   bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-,
   Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,

4. Wassermotorräder
   Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die
   einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb
   als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu aus-
   gelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefah-
   ren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sit-
   zen, stehen oder knien,
5. Vermietung

   die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sport-
   bootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an lau-
   fend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Boots-
   führers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter
   das Sportboot gewerbsmäßig nutzt,
6. gewerbsmäßige Nutzung
   der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum
   Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport-
   und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet
   ist,

7. anerkannte Klassifikationsgesellschaft
   eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der
   Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994
   über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
   überprüfungs- und Schiffsbesichtigungsorganisatio-
   nen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
   den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden

   Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft.

                     Absc hnit t 2
          I nbe t rie bna hm e von
  Sportbooten oder Wassermotorrädern

                            §3

                   CE-Kennzeichnung
   Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erst-
mals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verord-
nung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) kennzeichnungspflichtig
sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1

und 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind.

                            §4
                   Kennzeichnung
           von Wassermotorrädern im Inland

  (1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen
werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzei-
chen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver-
ordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Fe-
bruar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verse-
hen sind.
  (2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch
das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrts-
amt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4
der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnen-
schifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen ent-
sprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich aner-
kannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten
Verordnung ist nicht zulässig.
   (3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen
gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
entsprechend.

                     Absc hnit t 3

       Ve rm ie t ung von Sport boot e n
    oder Wassermotorrädern im Inland

                            §5
                      Bootszeugnis
  (1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des
Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jah-
ren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren,
befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils
zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.
BGBl. 2002, Seite 3459 — Originalseite als Abbildung
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  (2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden.
  (3) Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausge-
schlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen
Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft aus-
gestattet ist. Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall
das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1.

 (4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen,
wenn
1. das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot
   im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche
   Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder
   nicht mehr vorhanden sind oder

2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder
   einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßi-
   gen Nutzung vermietet wird.

Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig
gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde
einzuziehen.

  (5) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrts-
amt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotor-
rad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die
Betriebsstätte des Unternehmers befindet.
  (6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht
vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt
werden.

                            §6

                  Zulassungsverfahren

  (1) Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine
Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades
durch die Zulassungsbehörde voraus. Die Untersuchung
erfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses.
Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das
Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn
der Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Ver-
langen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder
Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen
vorzuführen.
   (2) Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotor-
rades kann auch einen Besichtiger der See-Berufsgenos-
senschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesell-
schaft gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffs-
sicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1
beauftragen. Auf das Auftragsverhältnis, das zu begrün-
den ist, sind die Vorschriften über Auftragsverhältnisse bei
Schiffsbesichtigungen in Anlage 2 Abschnitt B Nr. 1, 3.2
bis 3.7 und 5 der Schiffssicherheitsverordnung entspre-
chend anzuwenden. Der Untersuchungsumfang muss
den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maß-

gabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.
  (3) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des
Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersu-
chungsbescheinigung des Besichtigers der See-Berufs-
genossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsge-

sellschaft beizufügen. Für die Erteilung des Bootszeugnis-

ses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass
die hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen
erfüllt sind, als erbracht, wenn die See-Berufsgenossen-
schaft oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die

Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durch-
geführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass
die Anforderungen erfüllt werden. Hat die Zulassungs-
behörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Unter-
suchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder
dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchge-
führt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeug-
nisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersu-
chungsanforderungen verlangen oder eigene Untersu-
chungen durchführen.
  (4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss
enthalten:

1. Name, Wohnsitz oder Sitz und – soweit vorhanden –
   Betriebsstätte des Antragstellers, bei natürlichen Per-
   sonen auch Geburtstag und Geburtsort,

2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein
   Bootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der See-
   Berufsgenossenschaft für das Sportboot oder Wasser-
   motorrad besitzt, besessen oder beantragt hat,

3. Angaben über die Art des Sportbootes oder Wasser-
   motorrades und die Personenzahl, die höchstens
   befördert werden soll,

4. Angaben darüber, in welchem Fahrtgebiet das Sport-
   boot oder Wassermotorrad benutzt werden soll.
   (5) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur
für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kenn-
zeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotor-
rad erteilen. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die

entgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Aus-
rüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht bau-
mustergeprüft sind, werden einschließlich der im Herstel-
lerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit
ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und
der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau glei-
chermaßen dauerhaft erreicht wird. Das gilt auch für
Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTA-
Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, in die das Sportboot
oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht
wurde.
  (6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses
braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Anga-
ben nicht geändert haben, nur eine entsprechende Versi-
cherung zu enthalten.

  (7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterla-
gen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4
und 6 verlangen.

                           §7

                      Vermietung
 Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet
werden, wenn es

1. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzei-

   chen besitzt,

2. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot
   oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis
   nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
BGBl. 2002, Seite 3460 — Originalseite als Abbildung
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3. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten
   Bedingungen und Auflagen erfüllt und
4. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschrie-
   bene Ausrüstung an Bord hat.

                           §8
                Amtliche Kennzeichen

   (1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten
vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und
lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers
und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchst-
zulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbrin-
gen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt an den Außenseiten
des Bugs der Sportboote die deutlich sicht- und lesbaren,
mindestens zehn Zentimeter hohen Buchstaben des amt-
lichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulas-
sungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde
bestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer
schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der
Länder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der ver-
mieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen
des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggen-
rechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli
1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442

der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in

der jeweils geltenden Fassung.

  (2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unter-

nehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar

Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauer-
haft anbringen.

                           §9
                     Unterhaltung

  (1) Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wasser-

motorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem
Zustand zu erhalten. Ein Sportboot oder Wassermotorrad,
das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet
oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauch-
bar ist, darf nicht vermietet werden.
  (2) Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Ver-
änderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes
oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der
Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Unter-
suchung vorführen. Das Sportboot oder Wassermotorrad
darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssi-
cherheit erneut bescheinigt worden ist. Eine erneute Vor-
führung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie
umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und
der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes
oder Wassermotorrades bescheinigt hat.
  (3) Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch
einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne
des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. Dem Antrag auf
Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall
die Untersuchungsbescheinigung der See-Berufsgenos-
senschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesell-
schaft beizufügen. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entspre-
chend anzuwenden.

                          § 10
          Besichtigung der Betriebsstätte
     und der Sportboote oder Wassermotorräder
   (1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er
Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung
anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder
der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison
der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichti-
gung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des
Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungs-
behörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unterneh-
mers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit
zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unterneh-
mer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauf-
tragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betre-
ten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboo-
te oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Aus-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

  (2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes
Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Auf-
nahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz
des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke
und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.

                          § 11
              Pflichten des Unternehmers

 (1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wasser-

motorrad nicht übergeben an

1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-

   keiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes

   oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen,

2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Män-
   gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
   anderer berauschender Mittel offensichtlich in der
   sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotor-
   rades behindert sind,

3. Kinder unter zwölf Jahren.

An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot
nicht übergeben werden.
  (2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Über-
gabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erfor-
derlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der
Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt
und Schwimmer ist.
  (3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare
Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilo-
watt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Per-
sonen übergeben, die über die nach § 1 der Sportbootfüh-
rerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I
S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis
verfügen.
  (4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichti-
gem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur
umgehenden Benutzung übergeben werden.

  (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses
   und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der
   Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs-
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   einflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor
   Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,
2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Num-
   mer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrt-
   antritt darauf hingewiesen werden,
3. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten
   wird,
4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüs-
   tung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand
   ist,

5. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder
   Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein
   Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,
6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an

   der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor

   Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezei-

   ten, Strömungen) hingewiesen werden.

Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des
Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises
und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche
Erklärung zu verlangen.

  (6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur
Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und
einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens
14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des
§ 10 Abs. 2.

                           § 12

         Pflichten der Mieter und Bootsführer
  (1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad
nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlas-
sen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlos-
sen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

  (2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass
1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten
   wird,

2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen
   nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehal-
   ten werden,
3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,

4. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder
   auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird,
   wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und
   Schwimmer ist.
   (3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben
dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm
oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur
Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich
ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.

                           § 13
           Beschränkungen und Ausnahmen

  Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die
Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern
oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall,
die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch
durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter
und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Aus-
nahmen zulassen.

                     Absc hnit t 4
           Gew erbsmäßige Nutzung
          von Sport boot e n im I nla nd

                           § 14
                   Sicherheitszeugnis
   Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden,
wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheini-
gung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9
Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssi-
cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist,
sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. September 1997
(BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der Verordnung vom

19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist,

besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicher-

heitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicher-
heitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungs-
zwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffs-
sicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungs-
fahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für
Sportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im
Sinne des § 2 Nr. 6 gewerbsmäßig genutzt werden, ent-
sprechend anzuwenden.

                           § 15

                     Fahrerlaubnis
   (1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen
Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für
die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Ist
das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die
Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferschei-
nes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sportseeschif-
ferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch
Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung nachzuweisen. Ist das Sportboot in den küstenna-
hen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt einge-
setzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschif-
ferschein im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sport-
seeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Inhaber
eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheines
benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 Abs. 4a in Verbin-
dung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001
(BGBl. I S. 2276) geändert worden ist.
  (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbs-
mäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebs-
art mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende
Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach
Absatz 1 haben.

                     Absc hnit t 5
   Sc hlussvorsc hrift e n für Sport boot e
    und Wassermotorräder im Inland

                           § 16

                 Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
BGBl. 2002, Seite 3462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3462
1. als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder
   § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb
   nimmt,
2. als Unternehmer

   a) einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwi-
      derhandelt,

   b) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermo-
      torrad vermietet,

   c) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine
      Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig anbringt,
   d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein
      Sportboot oder Wassermotorrad vermietet,
   e) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzei-
      ge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig erstattet,
   f) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der

      Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sport-

      bootes oder Wassermotorrades nicht gestattet,

      Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht recht-

      zeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
      eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig vorlegt,
   g) entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder

      Wassermotorrad übergibt,

   h) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt,
      dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeug-
      nisses oder einer Anordnung nach § 13 an der
      Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor
      Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden,
   i) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt,
      dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord
      befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf
      hingewiesen werden,
   j) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt,
      dass die höchstzulässige Personenzahl nicht über-

      schritten wird,

   k) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt,
      dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und

      in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,
   l) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt,
      dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen
      wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt
      und Schwimmer ist,
   m) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt,
      dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und
      die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonder-
      heiten hingewiesen werden, oder
   n) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen
      Rettungsring nicht bereithält,

3. als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot
   oder Wassermotorrad überlässt,

4. als Mieter oder Bootsführer

   a) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass
      die höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-
      ten wird,
   b) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
      die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteil-
      ten Auflagen eingehalten werden,

   c) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass
      ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird,
      wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und
      Schwimmer ist,

   d) entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das
      Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt
      oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt,

   e) entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicher-
      heitszeugnis gewerbsmäßig nutzt,

   f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein
      Sportboot führt oder
   g) entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein
      gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorge-
      schriebene Besetzung hat oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhan-
   delt.

  (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die

Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest

jeweils für ihren Bezirk übertragen.

                           § 17
                     Überwachung

   Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung

sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Über-
wachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungs-
behörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasser-
schutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Verein-
barungen zwischen dem Bund und den Ländern über
die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
(§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie des
Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.

                     Absc hnit t 6

               Sportboote unter

        de ut sc he r Fla gge im Ausla nd

                           § 18

                Vermietung im Ausland
   (1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Aus-
land vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
§§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besich-
tiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen orts-
ansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durch-
zuführen.

  (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrts-
amt Wilhelmshaven.

   (3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Boots-
zeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwen-
den. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann
die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-
Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besich-
tiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durch-
geführt werden.
BGBl. 2002, Seite 3463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3463
  (4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entspre-
chend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen
Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen

ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifi-

kationsgesellschaft durchgeführt werden.

  (5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses
besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote
unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis
vorschreibt.

                           § 19

         Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland

  (1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Aus-
land gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entspre-
chend anzuwenden.

   (2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des

Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck

der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahr-

erlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses.

Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das
UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder
das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im
Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicher-
heitsverordnung.

                        Artikel 2
 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

  § 11a der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                     Änderung
        der Kostenverordnung für Amtshand-
        lungen der Wasser- und Schifffahrts-
               verwaltung des Bundes
          auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

  Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für
Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4234) wird wie folgt geän-
dert:

1. Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

   „26 Zuteilung des Kenn-          § 4 Abs. 2 der

       zeichens einschließlich      Verordnung über
       Ausstellung des Aus-         die Inbetriebnahme
       weises oder dessen           von Sportbooten
       Verlängerung oder            und Wassermotor-
       Ausstellung eines            rädern sowie deren
       Ersatzausweises              Vermietung und
                                    gewerbsmäßige
                                    Nutzung im
                                    Küstenbereich    10“.

2. Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 26a und wie
   folgt geändert:

   In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe

   „§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2

   zweiter Halbsatz der Verordnung über die Inbetrieb-
   nahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sport-
   booten im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 5, § 6
   Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die
   Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrä-
   dern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige
   Nutzung im Küstenbereich“ ersetzt.

3. In Nummer 27 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“
   die Angabe „§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit
   § 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung über die
   Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung
   von Sportbooten im Küstenbereich“ durch die Angabe

   „§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung

   über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Was-

   sermotorrädern sowie deren Vermietung und ge-

   werbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“ ersetzt.

4. Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a einge-
   fügt:

    „27a Erteilung oder            § 6 Abs. 1, 2 und 3
         Verlängerung der          der Verordnung
         Gültigkeit eines          über die Inbetrieb-
         Bootszeugnisses           nahme von Sport-
         für Sportboote,           booten und
         die durch die See-        Wassermotorrädern
         Berufsgenossen-           sowie deren
         schaft oder eine          Vermietung und
         anerkannte                gewerbsmäßige
         Klassifikations-          Nutzung im
         gesellschaft              Küstenbereich
         untersucht wurden

          je zugelassene Person                        5.“
          mindestens jedoch                          25“.

5. In Nummer 28 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“
   die Angabe „§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbe-
   triebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von
   Sportbooten im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 9
   Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von
   Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren
   Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küsten-
   bereich“ ersetzt.

6. Nummer 29 wird wie folgt geändert:
   a) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die
      Wörter „Bedingungen und Auflagen“ durch die
      Wörter „Verboten, Geboten oder Ausnahmen“
      ersetzt und die Wörter „für Sportboote nach Nr. 27“

      und „für Sportboote nach Nr. 28“ gestrichen.

   b) In der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe
      „§ 9 der Verordnung über die Inbetriebnahme und
      die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten
      im Küstenbereich“ durch die Angabe „§ 13 der Ver-
      ordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten
      und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung
      und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“
      ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3464
7. Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a einge-
   fügt:

  „29a Beendigung der          § 18 Abs. 1 Satz 2
       Gültigkeit eines        der Verordnung
       Bootszeugnisses         über die Inbetrieb-
       aus triftigem           nahme von Sport-
       Grund im An-            booten und Was-
       schluss an eine         sermotorrädern
       von der Zulas-          sowie deren Ver-
       sungsbehörde            mietung und ge-
       in Auftrag ge-          werbsmäßige
       gebene und              Nutzung im
       von der See-            Küstenbe-
       Berufsgenossen-         reich
       schaft oder einer
       anerkannten
       Klassifikations-
       gesellschaft durch-
       geführte Nachbe-
       sichtigung                          60 bis 800“.

                             Berlin, den 29. August 2002

                            Artikel 4

               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 4 tritt am 1. Januar 2008 in
Kraft.

  (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung
von Sportbooten im Küstenbereich in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341)
außer Kraft.
                                            Der Bund esminist er
                             f ü r Ve r k e h r , B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                  Kurt Bod ew ig
BGBl. 2002, Seite 3465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3465

                                                                           Anha ng z u Art ik e l 1
                                                                                                                                                                                                                     Anlage 1
                                                                                                                                                                                                                      (zu § 5)



                                                      Bundesrepublik Deutschland
                                                    Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
                                                               des Bundes




                                                                         Bootszeugnis (See)
                                                                              Nr.   /

nach  § 5  § 18  § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das
 große Sportboot  kleine Sportboot  Wassermotorrad              Bootsname:
                                                                                                                             Kennzeichen:

1. Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers                                              Liegeplatz (im Ausland auch Heimathafen) des Sportbootes




2. Art des Sportbootes                                                                Motor (Leistung in kW)                                3. Baujahr                                     CE-Kennzeichnung



4. Länge über alles                                            5. Größte Breite                                                             6. Höchstzulässige Personenzahl

                                                       m                                                                         m
7. Grenzen des Fahrtgebietes (Fahrtbereich)



8. Ausrüstung                             – große Sportboote siehe umseitige Mindestausrüstung – kleine Sportboote hier –




9. Bedingungen und Auflagen




Das vorstehend beschriebene Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden.


Hinweis: Das Bootszeugnis gilt nur für die Vermietung des Sportbootes. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung
gilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung.



Das Bootszeugnis ist gültig bis zum ....................................................           Wasser- und Schifffahrtsamt

       (Dienstsiegel)                                             ,
                                           ....................................................    ........................................................................................................................................
                                                                                                                                                            (Im Auftrag)

                                                                                                   ........................................................................................................................................
                                                                                                                                                          (Unterschrift)

BGBl. 2002, Seite 3466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3466
zu 8.                                                  Mindestausrüstung

  Lfd.      Anzahl/                    Ausrüstungsgegenstand
  Nr.       vorh. *)
    1                     Positionslaternen***)
    2                     Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn
    3                     Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver
    4                     Log
    5                     Kompass, Handpeilkompass
    6                     Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste
    7                     Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und
    8                     vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN
    9                     Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927
   10                     Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)
   11                     .. Fallschirmsignale, rot,        .. Handfackeln, rot,
                          .. schwimmfähige Rauchsignale, orange
   12                     Flagge „N“ und „C“ / Bundesflagge
   13                     Erste-Hilfe-Kasten

              Bemerkungen/Hinweise

              gem. KVR/SeeSchStrO
              gem. KVR

Licht
396/399
   14                     1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg
   15                     Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge
   16                     Fender, Festmacher
   17                     Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**))
   18                     Handlot oder Echolot
   19                     Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX
   20                     Barometer
   21                     Logbuch oder Tagebuch

Prüfbesch. SeeBG/DVGW
   22                     Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet        bei Erfordernis
   23                     Navigationshilfsmittel
   24                     Bug- und Heckkorb, Seereling
   25                     Außenbordtreppe
   26                     Toilette
   27                     Kojen
   28                     Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt
   29                     Absperrventile an Brennstofftanks
   30                     Fäkalientank/-aufbereitungsanlage
   31                     Treibanker
   32                     Ersatzteile
   33                     Leckdichtungsmaterial
   34                     Werkzeug
   35                     Feuerlöschanlage**) im Motorraum
   36                     Sturmfock / Trysegel
   37                     Reffeinrichtung
   38                     Drahtschere / Bolzenschneider
   39                     Kappbeil
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:

   40                     Fahrtstörungslaternen***), Bälle
   41                     Schallsignalanlage***)
   42                     Glocke, ∅ 200 mm***)
   43                     UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS
   44                     Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)
   45                     Feuerlöscher**) á 2 kg
Sonstige Ausrüstung/Hinweise

***) erforderlich, wenn ausgefüllt
***) Prüfungsnachweis
***) baumustergeprüft

> 10 Personen erforderl.

bei Motoryachten
bei Segelyachten

gem. KVR
gem. KVR
gem. KVR
zugelassen
BGBl. 2002, Seite 3467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3467

                                                                                          Anlage 2
                                                                                     (zu § 6 Abs. 1)
                                 Untersuchungsumfang
     Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1
     Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:
     • Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
        – Außenhaut
        – Schotte
        – Deck
        – Aufbauten
        – Mast
        – Rigg (stehendes und laufendes Gut)

     • Bauliche Ausrüstung und Einrichtung
        – Lenzeinrichtungen
        – Notausgänge
        – Luken
        – Niedergang
        – Cockpit
        – Seereling, Relingstützen
        – Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

     • Sicherheitsausrüstung
        – Ankerausrüstung
        – Handfeuerlöscher
        – Rettungswesten
        – Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
        – Rettungsinseln
        – Rettungsringe
        – Schwimmwesten
        – Seenotsignale

     • Antriebs- und E-Anlage
        – Antriebsanlage
        – Brennstoffsystem
        – Abgassystem
        – Batterie
        – Verteilernetz
        – Verbraucher

     • Heizgeräte und Flüssiggasanlagen
        – Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbeschei-
          nigung oder gleichwertige Bescheinigung
        – Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der
          See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von
          Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt
          G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des
          Besichtigers.
     Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach
     den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verban-
     des in der jeweils neuesten Fassung.

BGBl. 2002, Seite 3468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3468
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 2)

                                                        Abnahmeprotokoll für
                                                 Sportboote / Wassermotorräder

                                          (Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen;
                                            es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)

Abgenommen wurde das Sportboot/Wassermotorrad*):

Amtliches Kennzeichen 1):                                                  am Sportboot – vorhanden:
                                                                                            – beantragt:

Amtlich anerkanntes Kennzeichen 2):                                       am Sportboot – vorhanden

Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis.

Name und Adresse des Unternehmers:

Betriebsstätte des Unternehmers:

o.g. Angaben sind am Sportboot angebracht:

I. A n g a b e n ü b e r d a s S p o r t b o o t / W a s s e r m o t o r r a d *)

1. Allgemeine Angaben

– Bootsname:

– Heimathafen:

– Liegeplatz:

– Art:

– höchstzulässige Personenzahl:

– Grenzen des Fahrtgebietes:

– Hersteller:
– Werftbau:
– Eigenbau:

   
   

   

 1.

 1.



 1.

 1.

 2.

 6.

 7.

   
   
1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem Kenn-
   buchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal),
Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsna-
   men und Heimathafen) oder IMO-Nummer sowie die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F).
2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV
   (M), DSV (S) oder ADAC (A).
*) Das Unzutreffende ist zu streichen.
BGBl. 2002, Seite 3469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3469
2. Angaben über den Schiffskörper

– Baujahr:

– Länge über alles in m:

– Größte Breite in m:

– fest angebrachte Bau-Nummer oder
  Bootidentifizierungsnummer

– CE-Kennzeichen:

– höchstzulässige Personenzahl:

3. Angaben über den Motor

– Hersteller:

– Typ:

– Nummer:

– Leistung in kW

II. S c h i f f s k ö r p e r u n d A u s r ü s t u n g

1. Schiffskörper und Mast und Rigg

Schiffskörper in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
– Außenhaut:
– Schotte:
– Deck:
– Aufbauten:

Mast und Rigg in ausreichendem Zustand:
Besichtigt wurde
– Mast(en):
– stehendes Gut:
– laufendes Gut:
– Segel:
– Restauftrieb nachgewiesen (nur bei Sportbooten ohne Antriebsmaschine)

Bemerkungen:

  3.

  4.

  5.

 3.

  6.

  2.

       

       
       
       
       

       

       
       
       
       
       
BGBl. 2002, Seite 3470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3470
2.   Lenzeinrichtungen

2.1 Lenzeinrichtungen

– funktionstüchtig:

2.2 Handlenzpumpe

– funktionstüchtig:

2.3 Vom Cockpit oder Steuerstand bedienbar

Bemerkungen:

3.   Anforderung gemäß Sicherheitsrichtlinie Kreuzer-Abteilung*)

3.1 Grundanforderung

– Notausgänge (5.2.2)

Bemerkungen:

3.2 Baumerkmale

– Stabilität (6.0.2, 6.0.3)

– Wasserdichte Einheit des Rumpfes (6.1.1)

– Luken (6.1.2)

– Niedergang (6.1.3)

– Cockpitvolumen (6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3)

– Cockpitlenzrohre (6.2.5)

Bemerkungen:

3.3 Seereling, Relingstützen ...

– Seereling (7.0)

– Fußreling (7.5)

Bemerkungen:

*) Siehe Anforderung Sicherheitsrichtlinien Kreuzer-Abteilung des

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

                                                                    

Deutschen Segler-Verbandes e.V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg.
BGBl. 2002, Seite 3471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3471
3.4 Inneneinrichtung

– Ausrüstung 180°- sicher (5.4 - 5.5)

– Toilette (8.1.1 - 8.1.2)

– Schmutzwasser Fäkalientank

– Wassertank (8.5.1 - 8.5.3)

– Seeverschlüsse oder Ventile (6.5.1)

Bemerkungen:

3.5 Notsteuerausrüstung

– Notpinne (11.3.1)

Bemerkungen:

3.6 Sicherheitsausrüstung

– Stauraum für das Rettungsfloß (12.4.2)

– Sicherheitsleiter (12.7)

Bemerkungen:

4.   Ankerausrüstung

4.1 Anker (9.3)

– Art der Anker:

– Anker in ausreichendem Zustand:

– Ankerkette in ausreichendem Zustand:

– Ankerleine in ausreichendem Zustand:

4.2 Schleppleine (9.3)

–    Länge:                                   m

–    Schleppleine in ausreichendem Zustand:

Bemerkungen:
























BGBl. 2002, Seite 3472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3472
5.   Handfeuerlöscher (9.0)

5.1 Anzahl:                ———————

5.2 Füllgewicht:           ———————

5.3 Letztes Prüfdatum:     ———————

5.4 an geeigneter Stelle

5.5 in der Nähe des Hauptsteuerstandes

6.   Erforderliche Ausrüstung
     für große Sportboote gemäß Anlage

7.   Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen

– Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden:

– Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor:

Ausgestellt von:

8.   Flüssiggasanlagen (8.3.2)

– Flüssiggasanlagen vorhanden:










– Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb
  von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G
  Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers liegt vor:

Prüfungszeugnis Nr.:
608 der Deutschen Vereinigung des
                                
BGBl. 2002, Seite 3473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3473
III. A n t r i e b s a n l a g e

1.   Maschineneinrichtung

1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig:

1.2 Brennstoffsystem

– dicht:

– in ausreichendem Zustand:

1.3 Abgassystem in ausreichendem Zustand:

– Auspuff geschützt

1.4 Welle geschützt

Bemerkungen:

2.   E-Anlage

2.1 Batterie:

– in ausreichendem Zustand:

– ordnungsgemäß aufgestellt

– ausreichende Belüftung

– sichere Befestigung

2.2 Verteilernetz in gutem Zustand:

2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig:

– Signalleuchten:

– Schallsignalgerät:

– übrige Verbraucher:

Bemerkungen:




























BGBl. 2002, Seite 3474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3474
IV. K l e i n e S p o r t b o o t e
Erforderliche Mindestausrüstung

 1. zugelassene Positionslaternen gemäß KVR/SeeSchStr0 vorhanden

 2. Sichtzeichen bei Segelbooten mit Hilfsmotor (Kegel), Ankerball gemäß KVR

 3. funktionstüchtiges Schallsignalgerät (Nebelhorn) vorhanden gemäß KVR

 4. Rettungsmittel gemäß DIN 7929 / EN 395 / 399

 – Art:

 – Anzahl:

 5. Reservepaddel

 6. Bootshaken

 7. Leinen

 – Art:

 – Anzahl:

 8. Fender

 – Anzahl:

 9. Verbandskasten


















BGBl. 2002, Seite 3475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3475
                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002

V. E r g e b n i s

1. Das Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden:

2. Mindestfreibordmarkierung erforderlich:

3. Auflagen erforderlich:

4. Zugelassene Personenzahl:

Bemerkungen und Auflagen:
                                                                           3475

                               

 nein                          ja

 nein                          ja
Die Abnahme erfolgte durch: ....................................................................................................................................................................................................................

Ort und Datum ......................................................................................................

                                                       Stempel

Anlage: Mindestausrüstung für große Sportboote

Unterschrift ...............................................................................................................
BGBl. 2002, Seite 3476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3476
                                               Anlage zum Abnahmeprotokoll
                                           Mindestausrüstung für große Sportboote
Bootsname:                                               Amtliches Kennzeichen:
  Lfd.      Anzahl/                    Ausrüstungsgegenstand
  Nr.       vorh. *)
    1                     Positionslaternen***)
    2                     Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn
    3                     Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver
    4                     Log
    5                     Kompass, Handpeilkompass
    6                     Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste
    7                     Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und
    8                     vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN
    9                     Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927
   10                     Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl)
   11                     .. Fallschirmsignale, rot,        .. Handfackeln, rot,
                          .. schwimmfähige Rauchsignale, orange
   12                     Flagge „N“ und „C“ / Bundesflagge
   13                     Erste-Hilfe-Kasten

              Bemerkungen/Hinweise

              gem. KVR/SeeSchStrO
              gem. KVR

Licht
396/399
   14                     1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg
   15                     Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge
   16                     Fender, Festmacher
   17                     Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**)
   18                     Handlot oder Echolot
   19                     Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX
   20                     Barometer
   21                     Logbuch oder Tagebuch

Prüfbesch. SeeBG/DVGW
   22                     Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet        bei Erfordernis
   23                     Navigationshilfsmittel
   24                     Bug- und Heckkorb, Seereling
   25                     Außenbordtreppe
   26                     Toilette
   27                     Kojen
   28                     Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt
   29                     Absperrventile an Brennstofftanks
   30                     Fäkalientank/-aufbereitungsanlage
   31                     Treibanker
   32                     Ersatzteile
   33                     Leckdichtungsmaterial
   34                     Werkzeug
   35                     Feuerlöschanlage**) im Motorraum
   36                     Sturmfock / Trysegel
   37                     Reffeinrichtung
   38                     Drahtschere / Bolzenschneider
   39                     Kappbeil
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr:
   40                     Fahrtstörungslaternen***), Bälle
   41                     Schallsignalanlage***)
   42                     Glocke, ∅ 200 mm ***)
   43                     UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS
   44                     Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.)
   45                     Feuerlöscher**) á 2 kg
Sonstige Ausrüstung/Hinweise

***) erforderlich, wenn ausgefüllt
***) Prüfungsnachweis
***) baumustergeprüft

> 10 Personen erforderl.

bei Motoryachten
bei Segelyachten

gem. KVR
gem. KVR
gem. KVR
zugelassen
BGBl. 2002, Seite 3477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3477
       Anlage 4
(zu § 15 Abs. 2)
                                      Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

 Rumpflänge des Sportbootes/
 Fahrtgebiet
 Bis 15 m Rumpflänge:
 – Küstengewässer
 – Küstennahe Seegewässer
 – Weltweite Fahrt

 15 bis 25 m Rumpflänge:
 – Küstengewässer
 – Küstennahe Seegewässer

 – Weltweite Fahrt
 Über 25 m Rumpflänge:
 – Küstengewässer
 – Küstennahe Seegewässer

 – Weltweite Fahrt

1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.

2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren,

  Besetzung1)

  1 × Sportseeschifferschein2)
  1 × Sporthochseeschifferschein3)
  1 x Sporthochseeschifferschein
  1 x Sportseeschifferschein

  1 × Sportseeschifferschein3)
  1 × Sporthochseeschifferschein
  1 × Sportseeschifferschein
  2 × Sporthochseeschifferschein

  2 × Sportseeschifferschein
  1 × Sporthochseeschifferschein
  1 × Sportseeschifferschein
  2 × Sporthochseeschifferschein

müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt
  werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt.
3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren,
  werden.
müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3457. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8bfde09c78bc0534….