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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2724

BGBl. 2002 I S. 2724 · 27.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2724
                                             Gesetz
                           zur Änderung des Bewachungsgewerberechts
                                                   Vom 23. Juli 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

            Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom

20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:

1.   § 34a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

        „Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der

        Nachweis einer vor der Industrie- und Handels-

        kammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprü-

        fung erforderlich:

        1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum
           oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich
           öffentlichem Verkehr,

        2. Schutz vor Ladendieben,
        3. Bewachungen im Einlassbereich von gast-
           gewerblichen Diskotheken.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 2 wird Nummer 3 und die Nummer 1
            sowie die neue Nummer 2 werden wie folgt
            gefasst:

            „1. die Anforderungen und das Verfahren für
                den Unterrichtungsnachweis nach Ab-
                satz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von
                der Erforderlichkeit des Unterrichtungs-
                nachweises festlegen,
             2. die Anforderungen und das Verfahren für
                eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1
                Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erfor-
                derlichkeit der Sachkundeprüfung fest-
                legen und“.
        bb) In der neuen Nummer 3 Buchstabe c werden
            der Punkt durch ein Komma ersetzt und
            folgender Buchstabe d angefügt:
            „d) die Unterrichtung der zuständigen Be-
                hörde durch Gerichte und Staatsanwalt-
                schaften über rechtliche Maßnahmen
                gegen Gewerbetreibende und ihr Perso-
                nal, das mit Bewachungsaufgaben be-
                traut ist.“
     c) Absatz 3 wird aufgehoben.

     d) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden folgende
        Absätze 4 bis 6 angefügt:
         „(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem
        Bewachungsunternehmen mit Bewachungsauf-
        gaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreiben-
        den untersagt werden, wenn Tatsachen die An-

        nahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre
        Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
        sitzt.

           (5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäf-

        tigten dürfen bei der Durchführung von Be-
        wachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die
        Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr,
        eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen,
        die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich

        übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen

        gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung

        zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich aus-

        üben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser
        Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der
        Erforderlichkeit zu beachten.

           (6) Der Bewachungsunternehmer und seine
        Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb
        des befriedeten Besitztums nur dann Schuss-
        waffen führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird,
        der dies aus Gründen der Sicherung einer beson-
        ders gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs. 1
        Nr. 3 des Waffengesetzes oder eines besonders
        gefährdeten Objektes erfordert. Die Überlassung
        von Schusswaffen gemäß § 35 Abs. 3 des Waffen-
        gesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe
        führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zustän-
        dige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist
        zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Vor-
        aussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waf-
        fengesetzes erfüllt oder die Haftpflichtversiche-
        rung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen
        durch die Wachpersonen nicht umfasst.“

1a. In § 61a Abs. 2 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 4“
    durch die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

1b. In § 71b Abs. 2 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 4“
    durch die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

2.   § 144 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 34a
        Abs. 2“ die Angabe „oder 3“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 33c
        Abs. 3 Satz 3“ die Angabe „oder § 34a Abs. 4“ ein-
        gefügt.
BGBl. 2002, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
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    c) In § 144 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „zuwider-
       handelt“ das Wort „oder“ gestrichen.
    d) In § 144 Abs. 2 Nr. 4 werden der Punkt am Ende
       durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
       mer 5 angefügt:

       „5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine
           Schusswaffe führt oder überlässt.“

                         Artikel 2
        Änderung der Bewachungsverordnung
  Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3

                           Verfahren
       (1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unter-
    richtende Person muss über die zur Ausübung der
    Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungs-
    verfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkennt-
    nisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im
    Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unter-
    richtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne
    der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens
    40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt
    45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen
    pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Ge-
    brauch gemacht werden. Mehrere Personen können

    gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der
    Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
       (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine
    Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unter-
    richtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teil-
    genommen hat und sich die Kammer durch geeig-
    nete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven
    Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch
    mündliche und schriftliche Verständnisfragen, davon
    überzeugt hat, dass die Person mit den für die Aus-
    übung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vor-
    schriften und fachspezifischen Pflichten und Befug-
    nissen sowie deren praktischer Anwendung nach
    Maßgabe von § 4 vertraut ist.“

 2. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-
       recht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge-
       fügt.

    b) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhal-
           ten in Gefahrensituationen und Deeskalations-
           techniken in Konfliktsituationen, und“.

 3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 5
              Anerkennung anderer Nachweise
      (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nach-
    weis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:

  1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Ab-
     schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen
     nach den §§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
     setzes oder nach den §§ 25, 46 Abs. 2 der Hand-
     werksordnung erworben wurden,

  2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Ab-
     schlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die
     von den Industrie- und Handelskammern nach
     § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des
     Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
  3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung
     zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst,
     auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren
     Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der
     Bundeswehr,

  4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach
     § 5c Abs. 6.

     (2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach
  § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1
  Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner
  weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine min-
  destens dreijährige ununterbrochene Bewachungs-
  tätigkeit nachweisen.“

4. Nach § 5 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

                      „Abschnitt 1a
                   Sachkundeprüfung

                           § 5a

                    Zweck, Betroffene
    (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a
  Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber
  den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu
  erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Perso-
  nen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätig-
  keiten notwendige rechtliche Vorschriften und fach-
  spezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren
  praktische Anwendung in einem Umfang erworben
  haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh-
  mung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
     (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in
  § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich
  auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken,
  wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf
  die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.

                           § 5b

        Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

    (1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt
  durch Industrie- und Handelskammern.

     (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Indus-
  trie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie
  berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den
  Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder
  müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für
  die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
    (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern kön-
  nen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errich-
  ten.
BGBl. 2002, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726
                              § 5c
                           Verfahren
      (1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen
    schriftlichen Teil zu gliedern.

       (2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig
    bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden

    Prüfling etwa 15 Minuten dauern.

      (3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-

    ausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu
    bewerten.

      (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber

    beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie

    Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses an-

    wesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über

    das Prüfungsergebnis teilnehmen.

       (5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.

      (6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine
    Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte
    Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

      (7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die
    Kammer in Satzungsform.

                              § 5d

              Anerkennung anderer Nachweise

       Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten
    Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach
    § 5a.“

 5. § 8 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 8

                      Datenschutz,

            Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

       (1) Die Vorschriften des Ersten und Dritten Ab-

    schnitts des Bundesdatenschutzgesetzes finden mit

    Ausnahme des § 27 Abs. 2 auch Anwendung, soweit

    der Gewerbetreibende in Ausübung seines Gewerbes
    Daten über Personen, die nicht in seinem Unterneh-
    men beschäftigt sind, weder unter Einsatz von Daten-
    verarbeitungsanlagen noch in oder aus nicht automa-
    tisierten Dateien verarbeitet, nutzt oder dafür erhebt.
    Soweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des
    Bundesdatenschutzgesetzes nur für automatisierte
    Verarbeitungen gelten, finden sie keine Anwendung.
    Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundes-
    datenschutzgesetzes, die nur für automatisierte Ver-
    arbeitungen oder für die Verarbeitung personenbezo-
    gener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
    gelten, finden entsprechende Anwendung. Die §§ 34
    und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit

    der Maßgabe, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1

    Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-

    chende Anwendung finden.

      (2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Ge-
    werbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu
    verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Ge-
    schäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in
    Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht
    unbefugt zu offenbaren.“

6. § 9 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 9
                        Beschäftigte

     (1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungs-
   aufgaben nur Personen beschäftigen,

   1. die zuverlässig sind,

   2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Ab-

      schluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und

   3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein
      Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Be-

      scheinigung des früheren Gewerbetreibenden

      nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des

      § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ein Prü-

      fungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1

      Nr. 1 bis 3 vorlegen.

   Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde
   eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9
   des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt ent-
   sprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
   Personen.

     (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der
   Regel auch solche Personen nicht, die

   1. Mitglied

      a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz
         als Organisation unanfechtbar verboten wurde
         oder der einem unanfechtbaren Betätigungs-
         verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder
      b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
         Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bun-

         desverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt
         hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mit-
         gliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen

         sind, oder

   2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestre-

      bungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfas-

      sungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten

      fünf Jahren verfolgt haben.

   Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von
   Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriede-
   ten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines
   kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die
   Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sol-
   len, kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich
   bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landes-
   behörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nach-
   richtendienstlichen Informationssystems veranlas-
   sen. Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer
   Wachperson. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
   zes bleibt unberührt.

      (3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen,

   die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde

   unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten

   Unterlagen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes
   Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm aus-
   geschiedenen Wachpersonen unter Angabe des
   Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf
   folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 gelten
   entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genann-
   ten Personen.“
BGBl. 2002, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727
 7. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „eine

       Schusswaffe“ die Wörter „ , Hieb- und Stoßwaffen
       sowie Reizstoffsprühgeräte“ eingefügt sowie die
       Wörter „der Schusswaffe“ durch die Wörter „die-
       ser Waffen“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „(VBG 68)“ durch die
       Angabe „(BGV C 7)“ ersetzt.

 8. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Der Ausweis muss enthalten:

       1. Namen und Vornamen der Wachperson,
       2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

       3. Lichtbild der Wachperson,

       4. Unterschriften der Wachperson sowie des Ge-

          werbetreibenden, seines Vertreters oder seines

          Bevollmächtigten.“

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a

       Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung
       ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem
       Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem
       Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.“

 9. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige
       Satz 3 wird § 13 Abs. 1 Satz 2.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Schusswaffe“
       durch das Wort „Waffen“ ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Satz 1“
       durch die Angabe „§ 9 Abs. 1“ ersetzt.
    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
           mer 3 eingefügt:

           „3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung
               der Wachperson, ein Namensschild oder
               eine Kennnummer zu tragen,“.

           Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
       bb) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe
           „§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe
           „§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 4“ und das Wort
           „Schusswaffen“ durch das Wort „Waffen“
           ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die
           Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.

       bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Un-
               terrichtungen und Sachkundeprüfungen
               von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 Satz 1
               sowie über Meldungen von Wachperso-
               nen, gesetzlichen Vertretern und Betriebs-
               leitern nach § 9 Abs. 3,“.

       cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1
           Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2

           Nr. 3“ ersetzt.

       dd) In Nummer 7 wird das Wort „Schusswaffen-
           gebrauch“ durch das Wort „Waffengebrauch“
           ersetzt.

11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
                             „§ 15
              Unterrichtung der Gewerbeämter
       In Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 aufgeführten
    Personen sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist,
    Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzu-
    rufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten
    folgende Informationen an die für die Überwachung
    des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde

    zu richten:

    1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unter-

       bringungsbefehls,

    2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende

       Antragsschrift,

    3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

    4. die das Verfahren abschließende Entscheidung
       mit Begründung.“

12. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die
       Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.
    b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Satz 1“ durch
       die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
    c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Satz 2, auch in
       Verbindung mit Satz 3, oder Satz 4“ durch die
       Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbin-
       dung mit Satz 3,“ ersetzt.

    d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht
           oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
           trägt,“.

    e) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
       eingefügt:

       „8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der
           Schusswaffen und der Munition nicht sicher-
           stellt,“.
    f) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden Num-
       mern 9 bis 11.

    g) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das
       Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

    h) In der neuen Nummer 11 wird am Ende das Wort
       „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

13. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am
    1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt
    und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe
    tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung
    als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2003 weni-
    ger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind,
    haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten
BGBl. 2002, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728
2728                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben

    Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu
    erbringen.“

14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a) In der ersten Zeile wird die Bezeichnung „Fräulein“
       gestrichen.
    b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-
       recht“ die Wörter „und Datenschutzrecht,“ einge-
       fügt.

    c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

         „5. Umgang mit Menschen, insbesondere Ver-
             halten in Gefahrensituationen und Deeskala-
             tionstechniken in Konfliktsituationen,“.

15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl „40“
       durch die Zahl „80“ ersetzt.
    b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-
       recht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge-
       fügt sowie die Zahl „9“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

    c) In Nummer 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „6“
       ersetzt.
    d) In Nummer 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „10“
       ersetzt.
    e) In Nummer 4 werden die Angabe „(VBG 68)“ durch
       die Angabe „(BVG C 7)“ sowie die Zahl „8“ durch
       die Zahl „14“ ersetzt.

17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
    „Anlage 4
    (zu § 5c Abs. 6)
                                                                   Bescheinigung
zu Bonn am 26. Juli 2002

                 f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Umgang
                    mit Menschen“ die Wörter „ , insbesondere Verhal-
                    ten in Gefahrensituationen und Deeskalations-
                    techniken in Konfliktsituationen“ angefügt sowie
                    die Zahl „6“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
                 g) In Nummer 6 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „10“
                    ersetzt.

          16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

                 a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl „24“
                    durch die Zahl „40“ ersetzt.

                 b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-
                    recht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge-
                    fügt sowie die Zahl „3“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
                 c) In Nummer 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „6“
                    ersetzt.
                 d) In Nummer 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „6“
                    ersetzt.

                 e) In Nummer 4 werden die Angabe „(VBG 68)“ durch
                    die Angabe „(BVG C 7)“ sowie die Zahl „5“ durch
                    die Zahl „6“ ersetzt.
                 f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Umgang
                    mit Menschen“ die Wörter „ , insbesondere Verhal-
                    ten in Gefahrensituationen und Deeskalations-
                    techniken in Konfliktsituationen“ angefügt sowie
                    die Zahl „4“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
                                              über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung
                                                   nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung
    Herr/Frau ....................................................................................................................................................................
                                                                              (Name und Vorname)
    geboren am .................................................................. in ..........................................................................................
    wohnhaft in ..................................................................................................................................................................
    hat am ..........................................................................................................................................................................
    vor der Industrie- und Handelskammer ......................................................................................................................
    die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach
    beordnung erfolgreich abgelegt.
§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewer-
    Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
    1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
    2. Bürgerliches Gesetzbuch,
    3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
    4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
und Datenschutzrecht,
    5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-
       situationen,
    6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

                                     (Ort und Datum)

(Stempel/Siegel)

                                             (Unterschrift)“.
BGBl. 2002, Seite 2729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2729

                                         Artikel 3
                                 Neubekanntmachung
    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Bewa-
  chungsverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes an
  geltenden Fassung neu bekannt machen.


                                         Artikel 4
                  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Bewachungsverord-
  nung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
  verordnung geändert werden.


                                         Artikel 5
                                      Inkrafttreten
    (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
    (2) Artikel 2 tritt am 15. Januar 2003 in Kraft.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
  zu verkünden.


    Berlin, den 23. Juli 2002

                              Der Bundespräsident
                                 Johannes Rau

                                Der Bundeskanzler
                                Gerhard Schröder

                            Der Bundesminister
                      für Wirtschaft und Technologie
                                  Müller

                       Der Bundesminister des Innern
                                 Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2724. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b853a6b846aa1db….