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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2247

BGBl. 2002 I S. 2247 · 19.657 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                         Verordnung
   zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher

und abfallrechtlicher Verordnungen
                                                  Vom 24. Juni 2002

  Auf Grund

– des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in

  der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990

  (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Ge-

  setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt

  worden ist, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des

  Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der

  Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der

  durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996
  (BGBl. I S. 1498) neu gefasst worden ist, in Verbindung
  mit § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
  1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7
  des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ge-
  ändert worden ist,

– des § 55a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
  vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch
  Artikel 8 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 1950) eingefügt worden ist,
– des § 19 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 1
  Satz 2, des § 48 und des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirt-
  schafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994
  (BGBl. I S. 2705), nach Anhörung der beteiligten Kreise

verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1
                      Verordnung
    über immissionsschutz- und abfallrechtliche
         Überwachungserleichterungen für
      nach der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001
     registrierte Standorte und Organisationen
        (EMAS-Privilegierungs-Verordnung
                   – EMASPrivilegV)

                           §1

                 Begriffsbestimmung
  Im Sinne dieser Verordnung ist EMAS-Anlage eine An-
lage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung
(EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisati-
on oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste
verbleibenden Standorts ist.

                           §2

                 Betriebsorganisation

  Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorga-
nisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes und § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
werden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen,
die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer

nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 einge-
tragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4

Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-

Eintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 26 des

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Besitz genom-

men hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur

Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behör-

de kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unter-

lagen verlangen.

                           §3
                  Betriebsbeauftragte

   (1) Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehre-
rer Betriebsbeauftragten nach § 53 Abs. 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder § 54 Abs. 2 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes soll bei einer EMAS-
Anlage oder bei einem Entsorgungsfachbetrieb im Sinne
des § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungs-
fachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1421) verzichtet werden. Satz 1 gilt entsprechend für
eine Anordnung nach § 58a Abs. 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Entscheidung über
eine Befreiung nach § 6 der Verordnung über Immissions-
schutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, hat die zuständige
Behörde zu berücksichtigen, dass es sich um eine EMAS-
Anlage handelt.
   (2) Jährliche Berichte nach § 54 Abs. 2, § 58b Abs. 2
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach
§ 55 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben
aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben
und der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz oder
für Abfall oder der Störfallbeauftragte den Bericht mit-

gezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung
eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.
   (3) Die Pflichten zur Anzeige nach § 55 Abs. 1 Satz 2,
§ 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
§ 55 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes werden seitens des Betreibers einer
EMAS-Anlage auch dadurch erfüllt, dass er der zustän-
digen Behörde im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitete
Unterlagen zugeleitet hat, die gleichwertige Angaben
enthalten.

                           §4

             Ermittlungen von Emissionen

  Die zuständige Behörde soll bei EMAS-Anlagen Mes-
sungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums
als drei Jahren anordnen. Darüber hinaus soll die zustän-
dige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage gestat-
ten, Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-
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Immissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durch-
zuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauf-
tragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger
die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und
Einrichtungen eingesetzt werden.

                            §5

  Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen
  (1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer
EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage
wiederkehrende

1. Messungen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emis-
   sionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten
   organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990
   (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
   nung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert
   worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Messungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verord-
   nung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983
   (BGBl. I S. 719), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom
   3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung,
3. Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
   über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche
   brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I
   S. 2545, 2832), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
   vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. Messungen nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur
   Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
   Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Otto-
   kraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die
   durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001

   (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils

   geltenden Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber,
Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeig-

neter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fach-

kunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist,

dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt

werden.

  (2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zu-
ständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf
Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen
nach
1. § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissions-
   begrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi-
   schen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung,
2. § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsan-
   lagen in der jeweils geltenden Fassung,
3. § 10 Abs. 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen
   für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils
   geltenden Fassung,

4. § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuer-
   bestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die
   durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
   S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
   Fassung
mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für
die erstmalige Funktionsprüfung.

                           §6
           Sicherheitstechnische Prüfungen

  Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-
Anlage auf Antrag gestatten, sicherheitstechnische Prü-
fungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzuführen,
wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des
Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen
Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist,
dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger
geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche
Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und geeignete
Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ergeb-
nisse der Prüfungen sind der Behörde auf deren Verlangen
vorzulegen.

                           §7

                        Berichte
  Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat
1. eine Durchschrift des Berichts nach § 12 Abs. 6 der
   Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüch-
   tigen halogenierten organischen Verbindungen in der
   jeweils geltenden Fassung,
2. eine Durchschrift des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3
   der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüch-
   tiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und
   Lagern von Ottokraftstoffen in der jeweils geltenden
   Fassung,

3. eine Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 4 Satz 3
   der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
   stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahr-
   zeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der
   jeweils geltenden Fassung,

4. die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3

   Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der Verordnung über An-

   lagen zur Feuerbestattung in der jeweils geltenden
   Fassung

der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzu-

legen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden An-

forderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unauf-

gefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt

nicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Ver-
ordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen
halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und
der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung
der Öffentlichkeit bedürfen.

                           §8
          Verlängerung von Messintervallen
  Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von
Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Ver-
ordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen
halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils
geltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern.

                           §9
           Unterrichtung der Öffentlichkeit
  Der Verpflichtete nach § 18 der Verordnung über Ver-
brennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare
Stoffe in der jeweils geltenden Fassung kann nach An-
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zeige gegenüber der zuständigen Behörde die jährliche
Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktu-
alisierten Umwelterklärung vornehmen, sofern diese die
erforderlichen Angaben enthält.

                           § 10

                         Widerruf
  (1) Die zuständige Behörde kann die nach dieser Ver-
ordnung von ihr gestatteten Überwachungserleichterun-
gen auch dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn

1. der Betreiber Rechts- oder Strafvorschriften zum
   Schutz der Umwelt, einer genehmigungsrechtlichen
   Auflage oder einer nachträglichen Anordnung zuwider-
   handelt oder

2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet
   sind, die Eintragung einer Organisation in das EMAS-
   Register zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen.

  (2) Soweit die zuständige Behörde von der Möglichkeit
des Widerrufs gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, hat sie
die zuständige Register führende Stelle gemäß § 34 des
Umweltauditgesetzes darüber zu unterrichten.

                         Artikel 2
   Verordnung über das Genehmigungsverfahren

  § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmi-

gungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines

eingetragenen Standortes einer

1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/1993 über die
   freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
   einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmana-
   gement und die Umweltbetriebsprüfung vom 29. Juni
   1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder
2. nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die frei-
   willige Beteiligung von Organisationen an einem Ge-
   meinschaftssystem für das Umweltmanagement und
   die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vom 19. März 2001
   (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)
registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der
zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für
gültig erklärten, der Registrierung zu Grunde gelegten
Umwelterklärung oder in einem zu Grunde liegenden
Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind.“

                         Artikel 3

                    Verordnung
          zur Begrenzung der Emissionen
     flüchtiger organischer Verbindungen beim
     Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
   In § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emis-
sionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Um-
füllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998
(BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist,
werden nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 168 S. 1)“ die
Wörter „in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. März 2001 über die frei-
willige Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die Um-
weltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder
in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001“ eingefügt.

                         Artikel 4

 Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung

  Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862),
zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikels 2 Buch-
   stabe k der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates
   vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung
   gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschafts-
   system für das Umweltmanagement und die Umwelt-
   betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)“ durch die
   Wörter „Artikels 2 Buchstabe t der Verordnung (EG)
   Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Betei-
   ligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-
   system für das Umweltmanagement und die Umwelt-
   betriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ er-

   setzt.

2. In § 8 Abs. 6 werden nach der Angabe „(ABl. EG
   Nr. L 168 S. 1)“ die Wörter „in Verbindung mit Artikel 17
   Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001

   über die freiwillige Beteiligung von Organisationen

   an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma-
   nagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
   (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß der Verordnung
   (EG) Nr. 761/2001“ und nach den Wörtern „für gültig
   erklärt ist“ die Wörter „und die nach §§ 19 und 20
   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nach
   dieser Verordnung erforderlichen Angaben für den
   betroffenen Zeitraum enthält,“ eingefügt.

                         Artikel 5
        Entsorgungsfachbetriebeverordnung
  Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-
tember 1996 (BGBl. I S. 1421), geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 4 Nr. 1 werden nach der Angabe „(ABl. EG
   Nr. L 168 S. 1)“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-
   kel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
   2001 über die freiwillige Beteiligung von Organi-
   sationen an einem Gemeinschaftssystem für das
   Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
   (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3
   Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a in Verbin-
   dung mit Anhang V Abschnitt 4 der Verordnung (EG)
   Nr. 761/2001“ eingefügt.
2. In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Artikels 2
   Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“ die
   Wörter „in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der Ver-
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   ordnung (EG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmens-
   bereiche gemäß den Unterklassen 90.00.3 (Sammlung,
   Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen),
   90.00.4 (Kompostierungsanlagen), 90.00.5 (Abfall-
   verbrennungsanlagen), 90.00.6 (Sonstige Abfallbe-
   handlungsanlagen) und 90.00.7 (Abfalldeponien) ge-
   mäß der Untergliederung des NACE-Codes in der
   Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Statistisches
   Bundesamt, 1993, in Verbindung mit der Verordnung
   (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990
   betreffend die statistische Systematik der Wirtschafts-
   zweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG

   Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EG)

   Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993

   (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) und Anhang V Abschnitt 5.2.2

   der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ eingefügt.

                        Artikel 6
                Nachweisverordnung
  Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996

(BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I
S. 1488), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
   betriebsprüfung“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-
   kel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
   2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisatio-
   nen an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
   management und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
   (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2
   Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbin-
   dung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG)
   Nr. 761/2001“ eingefügt.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-

   betriebsprüfung“ die Wörter „in Verbindung mit Arti-

   kel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder

   gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und

   Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III
   Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ ein-
   gefügt.

                        Artikel 7

                     Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 24. Juni 2002
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                        Der Bundesminister
                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                           Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2247. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes abc34738505348c2….