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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2074

BGBl. 2002 I S. 2074 · 6.239 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074
                                      Gesetz
         zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
               und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                                                 Vom 20. Juni 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                     Gesetz
         zur Zahlbarmachung von Renten
       aus Beschäftigungen in einem Ghetto

                           §1

                 Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von
Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise
aufgehalten haben, wenn
1. die Beschäftigung

   a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekom-

      men ist,

   b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom
   Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert
   war,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus
einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als
System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzu-
sehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Per-
sonen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen
wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der
Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des
Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch
regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

  (2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vor-
schriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-
versicherung.
  (3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die
zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem
Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen
Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

  (4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten
gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

                           §2
             Fiktion der Beitragszahlung
 (1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem
Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den
   Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung
   außerhalb des Bundesgebiets sowie

2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als
   Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).

  (2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außer-
halb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-
Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

                            §3

          Besonderheiten beim Rentenbeginn
  (1) Ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am

18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der

Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt,
wenn der Verfolgte in der Zeit vom 18. Juni 1997 bis zum
30. Juni 2003 verstorben ist.
  (2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Warte-
zeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die
Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in
Anspruch genommen.

                        Artikel 2

                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt
geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 310b
   eingefügt:

   „§ 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäf-
           tigungszeiten während des Bezugs einer
           Invalidenrente“.

2. In § 248 Abs. 3 Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
   „2. Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen
       Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder
       einer Versorgung wegen Alters,“.
BGBl. 2002, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
3. Nach § 310b wird eingefügt:
                          „§ 310c

                    Neufeststellung
         von Renten wegen Beschäftigungszeiten
         während des Bezugs einer Invalidenrente
      Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente
   oder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen
   des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld
   nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum
   31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung
   zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch
   auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses
   Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli
   2002 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind
   bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über
   die Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund
   einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit

   während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der
   seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
   Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bis-
   herigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu
   legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persön-
   lichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begüns-
   tigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der
   tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Renten-
   beziehers eingetreten ist.“

                          Artikel 3
                       Inkrafttreten

  (1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt
dieses Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgen-
den Kalendermonats in Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es ist
                             im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 20. Juni 2002
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                               Walter Riester

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2074. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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