Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2074
BGBl. 2002 I S. 2074 · 6.239 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Zahlbarmachung von Renten
aus Beschäftigungen in einem Ghetto
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von
Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise
aufgehalten haben, wenn
1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekom-
men ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom
Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert
war,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus
einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als
System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzu-
sehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Per-
sonen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen
wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der
Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des
Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch
regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vor-
schriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-
versicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die
zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem
Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen
Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten
gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
§2
Fiktion der Beitragszahlung
(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem
Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar
1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den
Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung
außerhalb des Bundesgebiets sowie
2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als
Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).
(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außer-
halb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-
Beitragszeiten nicht zu ermitteln.
§3
Besonderheiten beim Rentenbeginn
(1) Ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am
18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der
Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt,
wenn der Verfolgte in der Zeit vom 18. Juni 1997 bis zum
30. Juni 2003 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Warte-
zeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die
Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in
Anspruch genommen.
Artikel 2
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt
geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 310b
eingefügt:
„§ 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäf-
tigungszeiten während des Bezugs einer
Invalidenrente“.
2. In § 248 Abs. 3 Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder
einer Versorgung wegen Alters,“.

3. Nach § 310b wird eingefügt:
„§ 310c
Neufeststellung
von Renten wegen Beschäftigungszeiten
während des Bezugs einer Invalidenrente
Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente
oder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen
des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum
31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung
zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch
auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses
Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli
2002 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind
bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über
die Berücksichtigung von Beitragszeiten aufgrund
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der
seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bis-
herigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu
legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persön-
lichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begüns-
tigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Renten-
beziehers eingetreten ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt
dieses Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgen-
den Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2074. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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