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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1644
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Gesetz
zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
Vom 22. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Erprobung einer bundes-
einheitlichen Wirtschaftsnummer
(Wirtschaftsnummer-
Erprobungsgesetz – WiNuEG)
§1
Zwecke
(1) Dieses Gesetz dient der Erprobung einer bundes-
einheitlichen Wirtschaftsnummer sowie der Erleichterung
der elektronischen Datenübermittlung.
(2) Auf Grund der Erprobungsergebnisse wird be-
stimmt,
1. welche wirtschaftlichen Einheiten eine Wirtschafts-
nummer erhalten sollen und
2. welche Vergabe- und Kontinuitätsregeln für die Wirt-
schaftsnummer festgelegt werden.
§2
Anwendungsbereich
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden
1. Wirtschaftsnummern zugeteilt,
2. Daten erhoben und gespeichert sowie
3. die elektronische Datenübermittlung (Datenübertra-
gung) erprobt.
(2) Die Erprobung beginnt frühestens am 1. Januar
2002 und endet spätestens am 31. Oktober 2003.
(3) Die Erprobung wird in der kreisfreien Stadt Regens-
burg und in dem Landkreis Neumarkt (Erprobungsgebiet)
durchgeführt.
(4) Dieses Gesetz gilt für die wirtschaftlichen Einheiten
im Erprobungsgebiet und die dort zuständigen öffent-
lichen Stellen, soweit sie in diesem Gesetz genannt
sind.
§3
Empfänger einer Wirtschafts-
nummer und beteiligte Stellen
(1) Eine Wirtschaftsnummer erhalten alle natürlichen
und juristischen Personen sowie alle rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften, die am 1. Juli 2002 im Erprobungs-
gebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben und
1. im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von
mehr als 16 620 Euro erzielt haben oder
2. für mindestens einen Beschäftigten Meldungen nach
§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten
müssen.
(2) Natürliche und juristische Personen sowie rechts-
fähige Personengesellschaften, die die Voraussetzungen
des Absatzes 1 am 1. Juli 2002 nicht erfüllen oder erst
nach dem 1. Juli 2002 eine wirtschaftliche Tätigkeit im
Erprobungsgebiet aufnehmen, erhalten eine Wirtschafts-
nummer, sobald sie die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllen.
(3) Wirtschaftlich tätige Personen oder Personengesell-
schaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
oder 2 nicht erfüllen, können auf Antrag eine Wirtschafts-
nummer erhalten, wenn sie im Erprobungsgebiet ansässig
sind oder ihre Niederlassung haben.
(4) An der Erprobung nehmen folgende für das Er-
probungsgebiet zuständige Stellen teil:
1. die Finanzämter,
2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständigen Behörden,
3. die Bundesanstalt für Arbeit,
4. das Bayerische Landesamt für Statistik und Daten-
verarbeitung.
(5) An der Erprobung können auch
1. die Industrie- und Handelskammern,
2. die Handwerkskammern,
3. die Kammern der freien Berufe,
4. die Landwirtschaftskammer,
5. die Berufsgenossenschaften,
6. die Sozialversicherungsträger,
7. die Monopolkommission
im Erprobungsgebiet beteiligt werden.

§4
Zuständigkeit
Für die Erprobung der bundeseinheitlichen Wirtschafts-
nummer ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. Sie
kann die Verpflichtungen nach den §§ 6 und 9 nach dem
31. März 2003 einschränken. Sie bestimmt die Vergabe-
und Kontinuitätsregeln der Erprobung.
§5
Zuteilung der Wirtschaftsnummern
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt die Wirtschafts-
nummer zu, und zwar
1. gewerbsmäßig tätigen natürlichen und juristischen
Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften
über die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständige Behörde,
2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen oder
rechtsfähigen Personengesellschaften über das
zuständige Arbeitsamt,
wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 vorlie-
gen oder eine Wirtschaftsnummer nach § 3 Abs. 3 bean-
tragt wurde.
(2) Die Wirtschaftsnummer ist neunstellig.
§6
Pflicht zum Führen
der Wirtschaftsnummer, Verhältnis
zu den bisherigen Nummernsystemen
(1) Die Empfänger der Wirtschaftsnummer sind ver-
pflichtet, diese während der Erprobung zu führen.
(2) Die Empfänger einer Wirtschaftsnummer und die
beteiligten öffentlichen Stellen haben die Wirtschafts-
nummer bei der schriftlichen oder elektronischen Daten-
übermittlung zu verwenden. Dies betrifft auch die Daten-
übermittlung zwischen den beteiligten Stellen.
(3) Die Pflicht zum Führen der Wirtschaftsnummer
erlischt
1. durch Wegzug aus dem Erprobungsgebiet oder
2. nach Mitteilung durch die Bundesanstalt für Arbeit,
dass die Erprobung beendet ist,
spätestens jedoch am 31. Oktober 2003.
(4) Die bestehenden Nummernsysteme können wäh-
rend der Erprobung neben der Wirtschaftsnummer geführt
werden.
§7
Stammdatensatz
(1) Während der Erprobung werden, soweit zutreffend,
folgende Merkmale als Stammdatensatz verwendet:
1. Name,
2. Vornamen,
3. Firma,
4. Anschrift,
5. Rechtsform,
6. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder
Vereinsregistereintragung,
7. Wirtschaftszweig,
8. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
9. Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
10. Angabe, ob Personen, für die eine Meldepflicht
besteht, beschäftigt werden,
11. Unternehmenszugehörigkeit.
(2) Der Stammdatensatz ist für die in § 3 Abs. 4 Nr. 1
bis 3 genannten Stellen verbindlich. Dies gilt auch für
die Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung
beteiligt werden.
§8
Datenspeicherung und Datenübermittlung
(1) Die Stammdaten nach § 7 Abs. 1 werden bei der
Bundesanstalt für Arbeit zentral gespeichert und gepflegt.
(2) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen teilen
der Bundesanstalt für Arbeit auf Ersuchen die bei ihnen
gespeicherten Stammdaten mit.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt den in § 3
Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 genannten Stellen die Stammdaten,
soweit diese Stellen berechtigt sind, diese Daten zu
führen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Stamm-
daten ändern.
(4) Bei Anzeige eines Gewerbes während der Er-
probung übermittelt die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung zuständige Behörde dem zuständigen
Arbeitsamt die Stammdaten der gewerbsmäßig tätigen
natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen
Personengesellschaften.
(5) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt die Wirt-
schaftsnummer an die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung zuständige Behörde.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Stellen nach
§ 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.
(7) Andere gesetzliche Vorschriften über Datenüber-
mittlungen zwischen den in § 3 Abs. 4 und 5 genannten
Stellen bleiben unberührt.
§9
Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten
der Empfänger einer Wirtschaftsnummer
(1) Während der Erprobung besteht Auskunftspflicht
aller natürlichen und juristischen Personen und rechts-
fähigen Personengesellschaften nach § 3 Abs. 1 und 2
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Sie teilen der
Bundesanstalt für Arbeit zu Prüfzwecken die Stammdaten
und die bereits verwendeten Nummernsysteme mit.
(2) Ändern sich die Stammdaten, so sind die Emp-
fänger der Wirtschaftsnummer verpflichtet, die Änderun-
gen der Bundesanstalt für Arbeit binnen zehn Werktagen
mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1
Satz 2 der Gewerbeordnung bleiben unberührt.
(3) Nichtgewerbsmäßig tätige natürliche und juristi-
sche Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,
die während der Erprobung ihre Tätigkeit aufnehmen, sind
verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen dem zustän-
digen Arbeitsamt die Stammdaten mitzuteilen, um eine
Wirtschaftsnummer zu erhalten.

(4) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen
auch für die in § 3 Abs. 3 genannten natürlichen und
juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesell-
schaften.
§ 10
Auskunftspflichten und
Mitwirkungspflichten der beteiligten Stellen
(1) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen sind
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zur Auskunft
verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die
Stammdaten und die bereits verwendeten Nummern-
systeme. Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5,
soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.
(2) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Bundes-
anstalt für Arbeit über Meldungen zu informieren, die
Stammdaten mitzuteilen und die Wirtschaftsnummer
weiterzuleiten.
§ 11
Auskunftspflichten und Mit-
wirkungspflichten der Bundesanstalt für Arbeit
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, den
in § 3 Abs. 4 genannten Stellen Änderungen des
Stammdatensatzes innerhalb von zehn Werktagen mit-
zuteilen.
(2) Sie ist zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem
Beirat verpflichtet.
§ 12
Beirat
(1) Die Erprobung wird durch einen Beirat unter Feder-
führung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie und des Freistaates Bayern begleitet. Am
Beirat sind die Länder, das Statistische Bundesamt, die
Spitzenverbände der Wirtschaft und, soweit erforderlich,
die obersten Bundesbehörden zu beteiligen.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit informiert den Beirat
regelmäßig über den Stand der Erprobung und die
gewonnenen Erkenntnisse.
§ 13
Erprobungsergebnisse
Die Bundesanstalt für Arbeit legt dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. März
2003 einen Zwischenbericht und bis zum 31. Oktober
2003 einen Schlussbericht über die durch die Erprobung
gewonnenen Erkenntnisse vor. Der Schlussbericht muss
konkrete Empfehlungen für die Einführung einer bundes-
einheitlichen Wirtschaftsnummer enthalten.
§ 14
Löschung der
gespeicherten Daten, Löschungsmitteilungen
(1) Die im Rahmen der Erprobung über die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen hinaus erhobenen, ermit-
telten und gespeicherten Daten werden zum frühest-
möglichen Zeitpunkt gelöscht, spätestens jedoch am
31. Dezember 2003.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt den in § 3 Abs. 4
und 5 genannten Stellen frühestmöglich mit, wenn Daten
im Rahmen der Erprobung nicht mehr benötigt werden.
Sie erhält innerhalb von zehn Werktagen nach dieser
Mitteilung, spätestens jedoch am 15. Januar 2004, eine
Löschungsmitteilung der betroffenen Stellen.
§ 15
Kosten
Der Bundesanstalt für Arbeit werden die Kosten der
Erprobung vom Bund erstattet.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Drei-
zehnten Kapitels (vor § 417) wird wie folgt ge-
fasst:
„Ergänzungen für übergangsweise
mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben“.
b) Nach der Angabe „§ 421f …“ wird die Angabe
„§ 421g Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirt-
schaftsnummer“ eingefügt.
2. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt:
„§ 421g
Erprobung einer
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit vergibt die Wirt-
schaftsnummer nach dem Wirtschaftsnummer-Er-
probungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644).
Diese setzt sich zusammen aus der Betriebsnummer
entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und einer führenden Null.
(2) Als Stammdaten nach § 7 des Wirtschaftsnum-
mer-Erprobungsgesetzes dürfen die in der Betriebs-
datei der Bundesanstalt für Arbeit enthaltenen Daten
an folgende Stellen übermittelt werden:
1. die Finanzämter,
2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständigen Behörden,
3. das Bayerische Landesamt für Statistik und Daten-
verarbeitung.
(3) Eine Übermittlung ist auch zulässig an
1. die Industrie- und Handelskammern,
2. die Handwerkskammern,
3. die Kammern der freien Berufe,

4. die Landwirtschaftskammer,
5. die Berufsgenossenschaften,
6. die Sozialversicherungsträger,
7. die Monopolkommission.
(4) Die Übermittlung der Daten aus der Betriebs-
datei der Bundesanstalt für Arbeit an die in den Ab-
sätzen 2 und 3 genannten Stellen erfolgt nur, soweit
sie für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Stelle
erforderlich sind und die empfangende Stelle berech-
tigt ist, diese Daten zu führen.
(5) Im Rahmen gesonderter gesetzlicher Rege-
lungen können die in den Absätzen 2 und 3 genann-
ten Stellen zusätzliche Daten erheben, die jedoch
nicht nach den Absätzen 2 und 3 untereinander aus-
getauscht werden dürfen.“
Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung
In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist,
werden vor den Wörtern „ohne die Feld-Nummer 33“
folgende Wörter eingefügt: „und zur Erfüllung der Auf-
gaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Mai 2002
verkünden.
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1644. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fd35671964224394….