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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1527
BGBl. 2002 I S. 1527 · 8.326 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modulation von Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
und zur Änderung des GAK-Gesetzes
Vom 2. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Modulation von Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Modulationsgesetz)
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung des Artikels 4
der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom
17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln
für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der jeweils
geltenden Fassung.
§2
Kürzung der Direktzahlungen
Jeder Betrag einer Zahlung, die einem Betriebsinhaber
für ein Kalenderjahr auf der Grundlage der im Anhang der
Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Stützungs-
regelungen zusteht, wird im Rahmen der Bewilligung
nach den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen erlassenen Vor-
schriften für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem
Kalenderjahr 2003, um 2 Prozent gekürzt. Ausgenommen
von der Kürzung sind die Zahlungen im Rahmen der
Stützungsregelungen für Kartoffelstärke, Tabak, Saatgut
und Hopfen. Soweit das Verfahren nach Artikel 2a der
Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Anwendung kommt,
wird auch jeder Betrag einer Zahlung im Rahmen dieses
Verfahrens nach Satz 1 gekürzt.
§3
Freibetrag
Dem Betriebsinhaber steht für den Gesamtbetrag
der Zahlungen für ein Kalenderjahr ein Betrag in Höhe
von 10 000 Euro zu, der von der Kürzung nach § 2
ausgenommen ist (Freibetrag). Im Falle der Aufhebung
der Bewilligung einer Zahlung im Sinne des § 2 ist eine
erneute Berücksichtigung des Freibetrags ausgeschlos-
sen, wenn die Aufhebung auf einem Umstand beruht,
der dem Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers
zuzurechnen ist.
§4
Verwendung
Die durch Kürzung nach § 2 einbehaltenen Gemein-
schaftsmittel werden im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1259/1999 vorrangig in dem Land wiederverwendet,
in dem sie angefallen sind.
§5
Verarbeitung und Nutzung von Daten
Die zuständigen Behörden übermitteln einander die
Daten, die sie zum Zwecke einer Zahlung auf Grund
einer der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999
genannten Stützungsregelungen erhoben haben und die
erforderlich sind, um das Einhalten des Freibetrags eines
Betriebsinhabers zu überwachen. Die zuständigen Be-
hörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer
Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck
verarbeiten und nutzen.
§6
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist,
Vorschriften über
1. das Verfahren bei der Kürzung der Direktzahlungen
einschließlich der Berücksichtigung des Freibetrags
und des Erfordernisses eines Antrages auf Berück-
sichtigung des Freibetrags sowie das Verfahren zur
Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 und
2. die Überwachung der Einhaltung des Freibetrags,
insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten,
Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen
und Unterstützungspflichten,
zu erlassen.
§7
Auskunfts-, Duldungs-
und Mitwirkungspflichten
(1) Wer eine Zahlung im Sinne des Anhangs der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1259/1999 beantragt oder erhalten
hat (Auskunftspflichtiger), hat dem Bundesrechnungshof
und den für die Durchführung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-

nungen zuständigen Behörden auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung
dieses Gesetzes und der auf Grund des § 6 erlassenen
Rechtsverordnungen zu überwachen. Personen, die von
der zuständigen Behörde mit der Einholung von Aus-
künften nach Satz 1 beauftragt sind, dürfen, soweit dies
erforderlich ist, betrieblich oder geschäftlich genutzte
Grundstücke, Gebäude und Räume des Auskunftspflich-
tigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-
ten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und
die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunfts-
pflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit er-
forderlich die beauftragten Personen zu unterstützen und
auf Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer voll-
ziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht
duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unter-
lage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen,
in denen Zahlungen im Sinne des § 2 durch Bundes-
behörden bewilligt werden, die jeweilige Behörde für ihren
Geschäftsbereich.
Artikel 2
§ 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das
zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a
Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in
Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben
in Höhe von
1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung
(§ 1 Abs. 2),
2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1
Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung
(§ 1 Abs. 2) sowie
3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei
Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c,
soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln
finanziert werden, die im Rahmen des Artikels 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom
17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln
für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der am
10. Mai 2002 geltenden Fassung erbracht worden sind;
bei mehrjährigen Maßnahmen tritt an die Stelle des
Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflich-
tungszeitraumes.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 2. Mai 2002
verkünden.
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und
Renate Künast
Landwirtschaft
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1527. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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