Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1360
BGBl. 2002 I S. 1360 · 32.631 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung*)
Vom 16. April 2002
Auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41
Abs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie
Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und
§ 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geän-
dert worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5,
§ 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 57 jeweils in Ver-
bindung mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter
Wahrung der Rechte des Bundestages sowie
– des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)
geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates
vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 31),
geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember
1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung
(ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richtlinie 91/692/EWG des
Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweck-
mäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter
Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur
Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Artikel 1
Änderung der Altölverordnung
Die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I
S. 2335) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. die stoffliche Verwertung,
2. die energetische Verwertung und
3. die Beseitigung
von Altöl.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer
von Altöl,
2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie
Altöl entsorgen, und
4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörper-
schaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2,
§ 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Ent-
sorgung von Altöl übertragen worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-
haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vor-
schriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
§ 1a
Definitionen
(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die
als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus
Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem
Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen
erzeugt werden und bei denen insbesondere die
Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte
und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstel-
lung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten
Erzeugnisse:
Sortengruppe 01 Motorenöle
Sortengruppe 02 Getriebeöle
Sortengruppe 03 Hydrauliköle
Sortengruppe 04 Turbinenöle
Sortengruppe 05 Elektroisolieröle
Sortengruppe 06 Kompressorenöle
Sortengruppe 07 Maschinenöle
Sortengruppe 08 Andere Industrieöle,
nicht für Schmierzwecke
Sortengruppe 09 Prozessöle
Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle
Sortengruppe 11 Schmierfette.
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung
bezeichneten Stoffe.
§2
Vorrang der Aufbereitung
(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor
sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern
keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich
organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.
(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind
zur Aufbereitung geeignet.
§3
Grenzwerte
(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn
sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in
Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungs-
verfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach
einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Unter-
suchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn
diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren
zerstört werden oder zumindest die Konzentration
dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung
unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.
(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger
Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht
nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.
§4
Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1
mit anderen Abfällen zu vermischen.
(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere
in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulik-
anlagen enthalten sein können, müssen von Be-
sitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von
anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt,
getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung
zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Aus-
nahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennt-
haltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen
Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in
einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer
nachgewiesen wird.
(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach
Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.
(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung,
energetischen Verwertung oder sonstigen Entsor-
gung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote
nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine
Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht
zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht
erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der
Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeu-
ger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen
der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit
eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist,
die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage
erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der
Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ord-
nungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle
durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammel-
entsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der
Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt
für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen
entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter
Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der
nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung
von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Be-
stätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie
die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1
und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweis-
verordnung für die Entsorgung vermischter Altöle,
darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des
Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der
Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeu-
gern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach
Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der
Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder
in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des
Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung
angeordnet ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der
Übernahme von Altölen“ die Wörter „der Sam-
melkategorien 1 und 2“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Rückstellungsprobe“
durch das Wort „Rückstellprobe“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet,
muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in
diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen
lassen.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Rückstel-
lungsprobe“ durch das Wort „Rückstellprobe“
ersetzt und in Satz 3 nach dem Wort „Anlage“ die
Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 an-
gefügt:
„(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2,
dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 über-
schritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Unter-
suchungspflichtige die für das Unternehmen des
Altöleinsammlers zuständige Behörde unverzüg-
lich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstell-
proben Verpflichteten haben die Rückstellproben
der zuständigen Behörde auf Verlangen zu über-
lassen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Aufarbeitung“ das Komma gestrichen und die
Wörter „thermischen Verwertung oder zur grenz-
überschreitenden Verbringung abgibt“ durch die
Wörter „oder energetischen Verwertung abgibt“
ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung
an Unternehmen der Altölsammlung zum
Zwecke der Aufbereitung oder energetischen
Verwertung abgibt,“.
c) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“
die Wörter „gleichzeitig mit der Abgabe oder vor
der Verbringung“ eingefügt.
d) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“
die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
e) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der Nachweisverordnung
bleiben unberührt.“
f) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl
„2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
g) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
h) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Ver-
pflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in
Anlage 3 im Feld 52 des Formblattes Deklarations-
analyse (DA) des Entsorgungsnachweises ein-
tragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Ver-
pflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in
Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 18 der
Nachweisverordnung im Feld „Frei für Vermerke“
eintragen.
(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Ver-
pflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und
Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleit-
scheinen nach § 15 der Nachweisverordnung im
Feld „Frei für Vermerke“ eintragen.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „private“ ge-
strichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren-
oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor
einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a
für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine
solche durch entsprechende vertragliche Verein-
barung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private
Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und
lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die
Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Ver-
brennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge
der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungs-
motoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen.
Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es
ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzu-
führen.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch
für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig an-
fallende ölhaltige Abfälle.“
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen
vermischt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht
getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht
getrennt befördert oder nicht getrennt einer
Entsorgung zuführt,
4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,
5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt
hält,
6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht
oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rück-
stellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder
Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder
8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht
oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen
Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1
Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig abgibt.“
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ablösung von Vorschriften
Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch
diese Verordnung abgelöst.“
7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.

8. Folgende neue Anlage 1 wird eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)
Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie
Sammelkategorie 1:
13 01 06 ausschließlich mineralische Hydrauliköle (ohne pflanzliche Hydrauliköle)
13 02 02 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 03 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 05 mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
Sammelkategorie 2:
12 01 07 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
13 01 03 nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
13 06 01 Ölmischungen a.n.g.
Sammelkategorie 3:
12 01 06 verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten, mit einem PCB-Gehalt im einzelnen Abfall von nicht
mehr als 50 mg/kg
13 01 02 andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
13 02 01 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten, mit einem
PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 03 02 andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
Sammelkategorie 4:
13 01 07 andere Hydrauliköle (einschließlich pflanzlicher Hydrauliköle)
13 03 03 andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
13 03 04 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
19 08 03 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern
20 01 09 Öle und Fette“.
9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „Anlage 2“.
b) Die Abschnitte 2, 3 und 4 werden aufgehoben und durch folgende neue Abschnitte 2, 3, 4 und 5 ersetzt:
„2 Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)
„2.1 Grundsatz
Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere
2,4,4쎾-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
2,2쎾,5,5쎾-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
2,2쎾,4,5,5쎾-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
2,2쎾,3,4쎾,4쎾,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
2,2쎾,4,4쎾,5,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
2,2쎾,3,4,4쎾,5,5쎾-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet.
„2.2 Untersuchungsverfahren
Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766
Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.
„2.3 Berechnungsverfahren
Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Ver-
fahren B, zu erfolgen.

2.4 Überschreitung des Grenzwertes
Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von
20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe
Dezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen
Sicherheit von 95 % gegeben.
3 Bestimmung des Gesamthalogengehaltes
3.1 Grundsatz
Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und
organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden.
Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt.
Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
3.2 Probenvorbereitung
Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie
Ölphase beziehen.
Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine
Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt.
Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden
homogenisiert.
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das
in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird.
Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.
Anmerkung:
Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige
Bestandteile vermieden werden.
3.3 Analysenverfahren
3.3.1 Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach
DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.
3.3.2 Referenzverfahren
3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der Aufschlusslösung
Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe
Mai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des
Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen
Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe
Dezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe April 1995,
oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren.
3.3.2.2 Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse
nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.
3.4 Überschreitung des Grenzwertes
Eine Überschreitung des nach § 3 Abs.1 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nach-
gewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem
Grenzwert liegt.
Die Untersuchung nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein
Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.
4 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der
Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
5 Bekanntmachung sachverständiger Stellen
Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen
sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.“

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1365
10. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:
Passer für die EDV
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1
Zutreffendes bitte ausfüllen!
Erklärung
über die Entsorgung von Altölen
„Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 und 2)
und 2) Formblatt: Erklärung über die Entsorgung von Altöl AÖ
Begleitschein-Nr.
Hier ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit
der Erklärungspflichtige nach § 43 Abs. 1 des Krw-/AbfG in
Verbindung mit der NachwV Begleitscheine auszufüllen hat.
Die Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung) und gegebenenfalls vom
Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der
Altölverordnung) nach Maßgabe der nachstehenden Felder abzugeben.
Altölart Bitte die entsprechende Abfallbezeichnung bzw. den Abfallschlüssel nach der AVV eintragen.
Abfallschlüssel
Angaben zur Altölmenge
in t oder m3 eintragen
1 Angaben zum Erklärungspflichtigen
Firma / Körperschaft (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
neben Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!
1.1
Wenn handschriftlich ausgefüllt wird,
Straße
1.2
Postleitzahl Ort
1.3
Menge in t Menge in m3
, ,
Für interne
Vermerke
Hier die zutreffende Ziffer in den Kasten eintragen: der Behörde
1 = Tankstelle; 2 = sonstiger Gewerbe- oder Industriebetrieb / öffentliche Einrichtung;
3 = Kaufhaus / Ladengeschäft; 4 = Hersteller / Großhandel; 5 = Altölsammler
Hausnummer
1.4 Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren Ersatzprodukte
für eine Aufbereitung ungeeigneter Altöle oder Abfälle beigefügt.
Datum
Ort Tag
1.5
2 Angaben zum Untersuchungspflichtigen
Rechtsverbindliche Unterschrift / Firmenstempel
Monat Jahr
2.1 Die folgenden Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) zu machen
(Altölbesitzer, welche die Altöle aufbereiten oder energetisch verwerten). Die Angaben sind auch zu machen, soweit die
Untersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder durch eine von
der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.
Untersuchungsstelle (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
2.2
Straße
2.3
Postleitzahl Ort
2.4
Hausnummer
2.5 Das Altöl enthält mg/kg PCB g/kg Gesamthalogen
Tag
nach dem Analyseergebnis vom
Datum
Ort Tag
2.6
Monat Jahr
der Untersuchungsstelle.
Rechtsverbindliche Unterschrift des Untersuchungspflichtigen
Monat Jahr
“.

Artikel 2
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wird Anlage 1, eingefügt durch Artikel 1 dieser Verordnung, wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)
Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie
Sammelkategorie 1:
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
Sammelkategorie 2:
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
13 01 11 synthetische Hydrauliköle
13 01 13 andere Hydrauliköle
Sammelkategorie 3:
12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als
50 mg/kg
13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die
unter 13 03 01 fallen
Sammelkategorie 4:
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01 Heizöl und Diesel“.

Artikel 3
Aufhebung der PCB/PCT-Abfallverordnung
§ 1 Abs. 3 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
wird aufgehoben.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der Altölverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Artikel 1, 3, 4 und 5 der Verordnung treten am 1. Mai 2002 in Kraft. Artikel 2
tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. April 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1360. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 09d39823a4196fd7….