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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1360

BGBl. 2002 I S. 1360 · 32.631 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1360
                                                    Verordnung
                        zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung*)
                                                                Vom 16. April 2002

  Auf Grund

– des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41
  Abs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 des Kreislaufwirtschafts- und
  Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
  S. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie
  Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
  S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und
  § 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
  (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch

  Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
  Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23
  Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geän-
  dert worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise,

– des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5,
  § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 57 jeweils in Ver-

  bindung mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und

  Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
  S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter
  Wahrung der Rechte des Bundestages sowie

– des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in

  der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990

  (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des

  Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)

  geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates
   vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 31),
   geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember
   1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung
   (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richtlinie 91/692/EWG des
   Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweck-
   mäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter
   Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).
  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
  verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
  (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur
  Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
  auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG
  Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

                       Artikel 1

           Änderung der Altölverordnung
  Die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I
S. 2335) wird wie folgt geändert:

 1. Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende Vorschriften
    ersetzt:

                           „§ 1
                   Anwendungsbereich

     (1) Diese Verordnung gilt für

   1. die stoffliche Verwertung,
   2. die energetische Verwertung und
   3. die Beseitigung

   von Altöl.
     (2) Diese Verordnung gilt für

   1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer

      von Altöl,

   2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
   3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie
      Altöl entsorgen, und

   4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörper-

      schaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2,

      § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislauf-

      wirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Ent-

      sorgung von Altöl übertragen worden sind.
     (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-
   haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
   der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vor-
   schriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

                           § 1a

                       Definitionen

      (1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die
   als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus
   Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

     (2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem
   Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen
   erzeugt werden und bei denen insbesondere die

   Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte
   und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
BGBl. 2002, Seite 1361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1361
   (3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstel-
lung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten
Erzeugnisse:
Sortengruppe 01 Motorenöle
Sortengruppe 02 Getriebeöle
Sortengruppe 03 Hydrauliköle
Sortengruppe 04 Turbinenöle

Sortengruppe 05 Elektroisolieröle

Sortengruppe 06 Kompressorenöle
Sortengruppe 07 Maschinenöle
Sortengruppe 08 Andere Industrieöle,
                    nicht für Schmierzwecke

Sortengruppe 09 Prozessöle
Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle
Sortengruppe 11 Schmierfette.

  (4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung

bezeichneten Stoffe.

                         §2
              Vorrang der Aufbereitung

  (1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor
sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern
keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich
organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.
  (2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind
zur Aufbereitung geeignet.

                         §3
                     Grenzwerte

   (1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn
sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in
Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungs-
verfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach
einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Unter-
suchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn
diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren
zerstört werden oder zumindest die Konzentration
dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung
unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

  (2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger
Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht
nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.

                         §4
    Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
  (1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1
mit anderen Abfällen zu vermischen.
   (2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere
in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulik-
anlagen enthalten sein können, müssen von Be-
sitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von
anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt,

getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung
zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Aus-
nahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennt-
haltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen
Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in
einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer
nachgewiesen wird.

     (3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach
   Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.
      (4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
   gesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung,
   energetischen Verwertung oder sonstigen Entsor-
   gung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote
   nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine
   Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht

   zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
   sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht
   erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der
   Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.

      (5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeu-
   ger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen
   der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit
   eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist,
   die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage

   erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der

   Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ord-

   nungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle
   durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammel-
   entsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der
   Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt
   für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen
   entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter
   Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der
   nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung
   von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Be-
   stätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit
   § 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie
   die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1
   und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweis-
   verordnung für die Entsorgung vermischter Altöle,
   darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des
   Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.

      (6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der
   Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeu-
   gern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach
   Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der
   Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissions-
   schutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder
   in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach
   § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des
   Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in
   Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung
   nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung
   angeordnet ist.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der
          Übernahme von Altölen“ die Wörter „der Sam-
          melkategorien 1 und 2“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Rückstellungsprobe“
          durch das Wort „Rückstellprobe“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet,
      muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in
      diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen
      lassen.“
   c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Rückstel-
      lungsprobe“ durch das Wort „Rückstellprobe“
      ersetzt und in Satz 3 nach dem Wort „Anlage“ die
      Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1362
   d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 an-
      gefügt:
         „(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2,
       dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 über-
       schritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Unter-
       suchungspflichtige die für das Unternehmen des
       Altöleinsammlers zuständige Behörde unverzüg-
       lich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und
       Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstell-
       proben Verpflichteten haben die Rückstellproben
       der zuständigen Behörde auf Verlangen zu über-
       lassen.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
      „Aufarbeitung“ das Komma gestrichen und die
      Wörter „thermischen Verwertung oder zur grenz-

      überschreitenden Verbringung abgibt“ durch die

      Wörter „oder energetischen Verwertung abgibt“

      ersetzt.
   b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher
           Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung
           an Unternehmen der Altölsammlung zum
           Zwecke der Aufbereitung oder energetischen
           Verwertung abgibt,“.
   c) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“
      die Wörter „gleichzeitig mit der Abgabe oder vor
      der Verbringung“ eingefügt.
   d) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“
      die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
   e) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Vorschriften der        Nachweisverordnung
       bleiben unberührt.“
   f) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl
      „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
   g) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
   h) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
      angefügt:

         „(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Ver-
       pflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in
       Anlage 3 im Feld 52 des Formblattes Deklarations-
       analyse (DA) des Entsorgungsnachweises ein-
       tragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Ver-
       pflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in
       Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 18 der
       Nachweisverordnung im Feld „Frei für Vermerke“
       eintragen.

          (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Ver-
       pflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und
       Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleit-
       scheinen nach § 15 der Nachweisverordnung im
       Feld „Frei für Vermerke“ eintragen.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „private“ ge-
      strichen.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren-
       oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor

      einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a
      für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine
      solche durch entsprechende vertragliche Verein-
      barung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private
      Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und
      lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die
      Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.“
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Ver-
      brennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge
      der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungs-
      motoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen.
      Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es
      ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzu-
      führen.“
   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch

      für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig an-

      fallende ölhaltige Abfälle.“

5. § 10 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10

                   Ordnungswidrigkeiten
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5
   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,
   wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
   2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen
      vermischt,
   3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht
      getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht
      getrennt befördert oder nicht getrennt einer
      Entsorgung zuführt,
   4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,
   5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt
      hält,
   6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht
      oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rück-
      stellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,

   7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder
      Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder
   8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht
      oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht
      richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen
      Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
      geschriebenen Weise gibt.

      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10
   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,
   wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1
   Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig abgibt.“

6. § 11 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11
                 Ablösung von Vorschriften

      Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch
   diese Verordnung abgelöst.“

7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 1363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1363

8. Folgende neue Anlage 1 wird eingefügt:

                                                                                                           „Anlage 1
                                                                                  (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)

                            Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie
   Sammelkategorie 1:
   13 01 06     ausschließlich mineralische Hydrauliköle (ohne pflanzliche Hydrauliköle)
   13 02 02     nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
   13 02 03     andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
   13 03 05     mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
   Sammelkategorie 2:
   12 01 07     verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)
   12 01 10     synthetische Bearbeitungsöle
   13 01 03     nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
   13 06 01     Ölmischungen a.n.g.
   Sammelkategorie 3:
   12 01 06     verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)
   13 01 01     Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten, mit einem PCB-Gehalt im einzelnen Abfall von nicht
                mehr als 50 mg/kg
   13 01 02     andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
   13 02 01     chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
   13 03 01     Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten, mit einem
                PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
   13 03 02     andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
   Sammelkategorie 4:
   13 01 07     andere Hydrauliköle (einschließlich pflanzlicher Hydrauliköle)
   13 03 03     andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
   13 03 04     synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
   19 08 03     Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern
   20 01 09     Öle und Fette“.

9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
   a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „Anlage 2“.
   b) Die Abschnitte 2, 3 und 4 werden aufgehoben und durch folgende neue Abschnitte 2, 3, 4 und 5 ersetzt:
      „2      Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)
      „2.1    Grundsatz
              Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere
              2,4,4쎾-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
              2,2쎾,5,5쎾-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
              2,2쎾,4,5,5쎾-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
              2,2쎾,3,4쎾,4쎾,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
              2,2쎾,4,4쎾,5,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
              2,2쎾,3,4,4쎾,5,5쎾-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
              im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet.
      „2.2    Untersuchungsverfahren
              Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766
              Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.
      „2.3    Berechnungsverfahren
              Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Ver-
              fahren B, zu erfolgen.

BGBl. 2002, Seite 1364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1364

       2.4     Überschreitung des Grenzwertes
               Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von
               20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe
               Dezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen
               Sicherheit von 95 % gegeben.

       3       Bestimmung des Gesamthalogengehaltes

       3.1     Grundsatz
               Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und
               organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden.
               Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt.
               Gleichwertige Methoden sind zugelassen.

       3.2     Probenvorbereitung
               Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie
               Ölphase beziehen.
               Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine
               Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt.
               Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden
               homogenisiert.
               Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das
               in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird.
               Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.
               Anmerkung:
               Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige
               Bestandteile vermieden werden.

       3.3     Analysenverfahren

       3.3.1   Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse
               Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach
               DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.

       3.3.2   Referenzverfahren

       3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der Aufschlusslösung
               Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe
               Mai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des
               Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen
               Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe
               Dezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe April 1995,
               oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren.

       3.3.2.2 Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-Analyse
               Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse
               nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.

       3.4     Überschreitung des Grenzwertes
               Eine Überschreitung des nach § 3 Abs.1 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nach-
               gewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem
               Grenzwert liegt.
               Die Untersuchung nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein
               Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.

       4       Qualitätssicherung und -kontrolle
               Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete
               Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der
               Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.

       5       Bekanntmachung sachverständiger Stellen
               Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim
               Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen
               sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.“

BGBl. 2002, Seite 1365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1365
                                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                                                                         1365

10. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:

                                                         Passer für die EDV
                                                                                                Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1
                                                        Zutreffendes bitte ausfüllen!

                                                            Erklärung

                                                            über die Entsorgung von Altölen

                                                                                             „Anlage 3
                                                                                   (zu § 6 Abs. 1 und 2)

und 2)                     Formblatt: Erklärung über die Entsorgung von Altöl                              AÖ

                         Begleitschein-Nr.
                                                    Hier ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit
                                                    der Erklärungspflichtige nach § 43 Abs. 1 des Krw-/AbfG in
                                                    Verbindung mit der NachwV Begleitscheine auszufüllen hat.
                                                            Die Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung) und gegebenenfalls vom
                                                            Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der
Altölverordnung) nach Maßgabe der nachstehenden Felder abzugeben.
                                                            Altölart       Bitte die entsprechende Abfallbezeichnung bzw. den Abfallschlüssel nach der AVV eintragen.

                                                            Abfallschlüssel

                                                                                                Angaben zur Altölmenge
                                                                                                in t oder m3 eintragen

                                                    1       Angaben zum Erklärungspflichtigen

                                                            Firma / Körperschaft (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)
neben Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!

                                                    1.1
      Wenn handschriftlich ausgefüllt wird,

                                                            Straße

                                                    1.2
                                                            Postleitzahl                  Ort

                                                    1.3

        Menge in t                                               Menge in m3

                              ,                                                       ,

                                                                                                 Für interne
                                                                                                 Vermerke
Hier die zutreffende Ziffer in den Kasten eintragen:                                             der Behörde
1 = Tankstelle; 2 = sonstiger Gewerbe- oder Industriebetrieb / öffentliche Einrichtung;
3 = Kaufhaus / Ladengeschäft; 4 = Hersteller / Großhandel; 5 = Altölsammler

                                                                      Hausnummer
                                                    1.4     Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren Ersatzprodukte
                                                            für eine Aufbereitung ungeeigneter Altöle oder Abfälle beigefügt.
                                                                                                               Datum
                                                            Ort                                                Tag

                                                    1.5

                                                    2       Angaben zum Untersuchungspflichtigen
                                   Rechtsverbindliche Unterschrift / Firmenstempel
Monat    Jahr
                                                    2.1     Die folgenden Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) zu machen
                                                            (Altölbesitzer, welche die Altöle aufbereiten oder energetisch verwerten). Die Angaben sind auch zu machen, soweit die
                                                            Untersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder durch eine von
                                                            der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.

                                                            Untersuchungsstelle (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)

                                                    2.2

                                                            Straße

                                                    2.3
                                                            Postleitzahl                  Ort

                                                    2.4

Hausnummer
                                                    2.5     Das Altöl enthält                                  mg/kg PCB                                g/kg Gesamthalogen
                                                                                                               Tag

                                                            nach dem Analyseergebnis vom

                                                                                                               Datum
                                                            Ort                                                Tag

                                                    2.6
Monat    Jahr

                              der Untersuchungsstelle.

                                   Rechtsverbindliche Unterschrift des Untersuchungspflichtigen
Monat    Jahr

                                                                                                                “.
BGBl. 2002, Seite 1366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1366

                                                           Artikel 2
  Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wird Anlage 1, eingefügt durch Artikel 1 dieser Verordnung, wie folgt gefasst:

„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)

                             Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie
Sammelkategorie 1:
13 01 10      nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 05      nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06      synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08      andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 07      nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
Sammelkategorie 2:
12 01 07      halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 10      synthetische Bearbeitungsöle
13 01 11      synthetische Hydrauliköle
13 01 13      andere Hydrauliköle
Sammelkategorie 3:
12 01 06      halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
13 01 01      Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 01 09      chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 04      chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 03 01      Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als
              50 mg/kg
13 03 06      chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die
              unter 13 03 01 fallen
Sammelkategorie 4:
13 01 12      biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 02 07      biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 08      synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09      biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10      andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 06      Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01      Heizöl und Diesel“.

BGBl. 2002, Seite 1367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1367

                                        Artikel 3
                     Aufhebung der PCB/PCT-Abfallverordnung
     § 1 Abs. 3 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
   wird aufgehoben.

                                        Artikel 4
                                  Neubekanntmachung
     Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
   den Wortlaut der Altölverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
   geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                        Artikel 5
                                      Inkrafttreten
      Die Artikel 1, 3, 4 und 5 der Verordnung treten am 1. Mai 2002 in Kraft. Artikel 2
   tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.


     Der Bundesrat hat zugestimmt.


     Berlin, den 16. April 2002

                                  Der Bundeskanzler
                                  Gerhard Schröder

                        Der Bundesminister
           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                           Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1360. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 09d39823a4196fd7….