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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 772
BGBl. 2001 I S. 772 · 4.844 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
und der Bundespflegesatzverordnung
(DRG-Systemzuschlags-Gesetz)
Vom 27. April 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Dem § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 § 6 des Geset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 3 vereinbaren die Vertragspar-
teien nach Absatz 2 Satz 1
1. einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Kranken-
hausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und lau-
fende Pflege des zum 1. Januar 2003 einzuführenden
Vergütungssystems finanziert werden (DRG-System-
zuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung insbe-
sondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und
der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrela-
tionen, der Bewertung der Zu- und Abschläge und der
Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragspar-
teien die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut
wahrnehmen lassen,
2. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den
Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge
ausschließlich zur Umsetzung der in den Absätzen 1
und 3 genannten Aufgaben verwendet werden,
3. das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Ein-
nahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet
auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
§ 18a Abs. 6.
Der Zuschlag für das Jahr 2001 ist so zu vereinbaren, dass
mit den Erlösen die ab dem 1. März 2001 durchzuführen-
den Aufgaben nach Nummer 1 finanziert werden. Für die
Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Ein
Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haus-
halte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung her-
kömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit
dem Vergütungssystem ist unzulässig. Der DRG-System-
zuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilsta-
tionärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten
oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den
tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in
Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder
eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag
unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den
Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 6 der Bundes-
pflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag
nach § 6 und das Budget nach § 12 sowie nicht in die
Erlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der Bun-
despflegesatzverordnung ein.“
Artikel 2
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird
wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe „in den Jahren
1998 bis 2001“ gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „in den Kalender-
jahren 1995 bis 2001“ durch die Angabe „ab
dem Kalenderjahr 1995“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
3. § 17 Abs. 4 Satz 8 wird aufgehoben.
4. In Anlage 1 wird Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkula-
tionsaufstellung wie folgt geändert:
a) In Fußnote 7 wird die Angabe „1995 bis 2000“
durch die Angabe „ab 1995“ ersetzt.
b) Fußnote 25 wird gestrichen.
Artikel 3
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Artikel 2 beruhenden Teile der Bundespfle-
gesatzverordnung können auf Grund der Ermächtigung
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. April 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 772. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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