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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 772

BGBl. 2001 I S. 772 · 4.844 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772
                                           Gesetz
                     zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
                            und der Bundespflegesatzverordnung
                               (DRG-Systemzuschlags-Gesetz)
                                                   Vom 27. April 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Dem § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 § 6 des Geset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
 „(5) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 3 vereinbaren die Vertragspar-
teien nach Absatz 2 Satz 1

1. einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Kranken-

   hausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und lau-
   fende Pflege des zum 1. Januar 2003 einzuführenden
   Vergütungssystems finanziert werden (DRG-System-
   zuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung insbe-
   sondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und

   der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrela-

   tionen, der Bewertung der Zu- und Abschläge und der

   Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragspar-
   teien die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut
   wahrnehmen lassen,
2. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den
   Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge
   ausschließlich zur Umsetzung der in den Absätzen 1
   und 3 genannten Aufgaben verwendet werden,
3. das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Ein-
   nahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet
   auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
   § 18a Abs. 6.
Der Zuschlag für das Jahr 2001 ist so zu vereinbaren, dass
mit den Erlösen die ab dem 1. März 2001 durchzuführen-
den Aufgaben nach Nummer 1 finanziert werden. Für die
Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Ein
Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner Haus-

halte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung her-

kömmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhang mit

dem Vergütungssystem ist unzulässig. Der DRG-System-

zuschlag ist von den Krankenhäusern je voll- und teilsta-
tionärem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten
oder dem jeweiligen Kostenträger zusätzlich zu den
tagesgleichen Pflegesätzen oder einer Fallpauschale in
Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien oder
eine von ihnen benannte Stelle abzuführen. Der Zuschlag
unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den

Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 6 der Bundes-
pflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag
nach § 6 und das Budget nach § 12 sowie nicht in die
Erlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der Bun-
despflegesatzverordnung ein.“

                         Artikel 2

                   Änderung der
             Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird
wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe „in den Jahren

   1998 bis 2001“ gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „in den Kalender-

          jahren 1995 bis 2001“ durch die Angabe „ab

          dem Kalenderjahr 1995“ ersetzt.

      bb) Satz 5 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

3. § 17 Abs. 4 Satz 8 wird aufgehoben.

4. In Anlage 1 wird Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkula-
   tionsaufstellung wie folgt geändert:
   a) In Fußnote 7 wird die Angabe „1995 bis 2000“
      durch die Angabe „ab 1995“ ersetzt.
   b) Fußnote 25 wird gestrichen.

                         Artikel 3
                     Rückkehr zum
            einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf dem Artikel 2 beruhenden Teile der Bundespfle-

gesatzverordnung können auf Grund der Ermächtigung

des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Rechtsver-

ordnung geändert werden.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2001, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773

              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


              Berlin, den 27. April 2001

                           Der Bund esp räsid ent
                              J o hannes Rau

                            Der Bund eskanzler
                            Gerhard Sc hröd er

                Die Bund esminist erin für Gesund heit
                           Ulla Sc hmid t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 772. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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