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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 618

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BGBl. 2001, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
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                                   Gesetz
           über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
                          in Bund und Ländern 2000
 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 – BBVAnpG 2000)
                                                   Vom 19. April 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Teil 1
                Anpassung von Dienst-
               und Versorgungsbezügen

                         Artikel 1

                     Erhöhung der
            Dienst- und Versorgungsbezüge

  (1) Die in den Anlagen IV, V und IX des Bundesbesol-

dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit
der Bekanntmachung vom 22. November 1999 (BGBl. I
S. 2207) ausgewiesenen Beträge

1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV),
2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungs-
   beträge (Anlage V),
3. der Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzula-
   gen nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbe-
   soldungsordnungen A und B und nach Vorbemerkung
   Nummer 2b der Bundesbesoldungsordnung C

werden erhöht um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar 2001 und
auf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar
2002.

  (2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach
Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)
genannten Bezügebestandteile sowie für die in Absatz 1
Nr. 3 aufgeführten Stellenzulagen.
   (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszu-
schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,
werden ab 1. Januar 2001 um 1,7 vom Hundert und ab
1. Januar 2002 um 2,1 vom Hundert erhöht, wenn der
Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1
gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli
1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versor-
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wie
auch der Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften
Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschrif-
ten vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), werden ebenfalls ab
1. Januar 2001 um 1,7 vom Hundert und ab 1. Januar 2002
um 2,1 vom Hundert erhöht.

  (4) Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind
gemäß § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils
0,2 vom Hundert vermindert.

                         Artikel 2
                    Sonstige Bezüge
  (1) Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für
1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vor-

   schriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
   anpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995
   (BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch
   Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -ver-

   sorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. Novem-

   ber 1999 (BGBl. I S. 2198) angepasst worden sind,

2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1
   Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
   1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch die Verord-
   nung vom 25. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1471) geändert
   worden ist,
3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1
   und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
   arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
   S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des
   Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198)
   geändert worden ist,

4. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwands-
   entschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14
   § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Febru-
   ar 1997 (BGBl. I S. 322); Artikel 2 Abs. 4 des Bundes-
   besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
   1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) bleibt
   unberührt,
5. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des
   Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),

6. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der
   Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz
   zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
   dungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter
   und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Okto-
   ber 1975 (BGBl. I S. 2608), die zuletzt durch Artikel 9
   des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) ge-
   ändert worden ist.
  (2) Die Beträge in den Anlagen VIa bis VIi des Bundes-
besoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeichne-
ten Fassung werden um 1,53 vom Hundert ab 1. Januar
BGBl. 2001, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
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2001 und auf dieser Grundlage um 1,87 vom Hundert
ab 1. Januar 2002 erhöht.

  (3) Die Anwärtergrundbeträge in der Anlage VIII des

Bundesbesoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1
bezeichneten Fassung werden um 1,8 vom Hundert ab
1. Januar 2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom
Hundert ab 1. Januar 2002 erhöht.

  (4) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I

S. 3497), geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober

2000 (BGBl. I S. 1471), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Betrag „4,82“ durch „5,40“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 2 werden die Beträge „20,00“ durch
      „22,40“, „24,25“ durch „27,16“, „30,13“ durch
      „33,75“, „38,81“ durch „43,47“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 1 wird der Betrag „1 024,13“ durch
   „1 147,03“ ersetzt.
  (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis
A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungs-
gruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt

ab 1. Januar 2001 um 87,42 Deutsche Mark und auf dieser

Grundlage ab 1. Januar 2002 um 89,34 Deutsche Mark,

wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellen-

zulage nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buch-

stabe a oder b zu den Besoldungsordnungen A und B

(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) bei Eintritt in

den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

                         Artikel 3

                     Einmalzahlung

  (1) Beamte und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1

bis A 11 sowie in entsprechenden fortgeltenden Landes-

besoldungsgruppen erhalten für die Monate September

bis Dezember 2000 eine einmalige Zahlung in Höhe von
400 Deutsche Mark; sie vermindert sich um 100 Deutsche
Mark für jeden dieser Kalendermonate, für den kein
Anspruch auf Dienstbezüge besteht oder bereits aus
einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst
(§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) eine ein-
malige Zahlung gewährt worden ist.
  (2) Werden Dienstbezüge anteilig gewährt, gilt dies
entsprechend für die einmalige Zahlung. Die §§ 7 und 54
des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend an-
zuwenden.

  (3) Maßgebend für die Bestimmung des anspruchs-
berechtigten Personenkreises nach Absatz 1 und für Ab-
satz 2 sind die Verhältnisse am 1. September 2000. Soweit
an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestan-
den hat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Zeitraum nach Absatz 1. Der Anspruch
auf die einmalige Zahlung richtet sich gegen den
Dienstherrn, der die Dienstbezüge an dem Stichtag zu
zahlen hat.

  (4) Treten nach der Zahlung Umstände ein, die zu einer
Verminderung nach Absatz 1 führen, ist der nicht zuste-
hende Teilbetrag zurückzuzahlen. Die einmalige Zahlung
steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen

vor dem 1. Dezember 2000 auf Antrag oder aus seinem
Verschulden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 aus
dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesol-

dungsgesetzes) ausscheidet.

   (5) Die einmalige Zahlung wird jedem Berechtigten
nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besol-
dungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehreren Dienst-
verhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes

entsprechend. Bei der Anwendung von Ruhens- und

Anrechnungsvorschriften im Vollzug versorgungsrecht-

licher Vorschriften bleibt die einmalige Zahlung unbe-

rücksichtigt.
  (6) Im Sinne des Absatzes 5 stehen der einmaligen
Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6
des Bundesbesoldungsgesetzes) nach diesen Vorschrif-
ten gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht
übereinstimmen. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des
Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Reli-
gionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.

                         Artikel 4
                   Berechnungs-
             und Anpassungsvorschriften

   (1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Arti-

keln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind

sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 ab-

zurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurun-

den. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen

nach Artikel 2 Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer

Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark

auf- oder abzurunden.
   (2) Für die Umstellung der Deutschen Mark auf die

Währungseinheit Euro am 1. Januar 2002 gilt Absatz 1
Satz 1 entsprechend. Die Beträge der Stufe 1 des Fami-
lienzuschlags oder der diesem Bezügebestandteil ent-

sprechende Betrag sind auf den nächsten Cent aufzurun-

den, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar

ist.

   (3) Das Bundesministerium des Innern macht die
sich nach Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 2 und 3 ergebenden
Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundes-
gesetzblatt bekannt.

                          Teil 2
           Änderung sonstiger Vorschriften

                         Artikel 5

                   Änderung des
               Bundesbeamtengesetzes
  § 72b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

 „(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der
sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit
mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der
Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Alters-
BGBl. 2001, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
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teilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt
werden, wenn

1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-

   teilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der
Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst
werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 72a Abs. 5 oder
des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens
im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst
leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des
notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.“

                          Artikel 6
                    Änderung des
              Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1786) sowie durch Artikel 5a des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird
wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamten-

   gesetzes oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vor-

   schriften sowie nach entsprechenden Bestimmungen
   für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähi-
   gen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag
   und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert
   der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der

   bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der
   ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit
   zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist
   zu berücksichtigen. Für den Fall der vorzeitigen Be-
   endigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln,
   soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist.“
2. In § 73 Satz 1 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl
   „2005“ ersetzt.

                          Artikel 7

                   Änderung des
             Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 6 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem
   Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßig-
   ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten
   einer Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamten-
   gesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie

   nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind
   zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die
   der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während

   der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.“

2. In § 107a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2002“ durch die

   Zahl „2005“ ersetzt.

                         Artikel 8

                    Änderung des
            Soldatenversorgungsgesetzes
  In § 92a Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I
S. 882, 1491), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert wor-
den ist, wird die Zahl „2002“ durch die Zahl „2005“ ersetzt.

                         Artikel 9
                    Änderung des
              Deutschen Richtergesetzes
   § 76e Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I
S. 713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
 „(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einem
Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung
als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes,

höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren
vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu be-
willigen ist, wenn

1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Alters-

   teilzeit zulässt,

2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-
   teilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,

4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten
der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammen-
gefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit min-
destens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet;
dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig
verringerter Dienstzeit außer Betracht. Eine Regelung
nach Satz 1 kann auf bestimmte Bereiche beschränkt

werden.“

                        Artikel 10
                     Änderung der
          Altersteilzeitzuschlagsverordnung

  Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 21. Oktober

1998 (BGBl. I S. 3191) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unter-
           schiedsbetrages zwischen der Nettobesol-
           dung, die sich aus dem Umfang der Teilzeit-
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Originalseite · Seite 621
           beschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert
           der Nettobesoldung, die nach der bisherigen
           Arbeitszeit, die für die Bemessung der er-
           mäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit
           zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten
           mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a des
           Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-
           des Landesrecht) unter Berücksichtigung des
           § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zuste-
           hen würde.“
      bb) In Satz 2 werden das Wort „Nettodienstbe-
          züge“ durch das Wort „Nettobesoldung“ und
          die Wörter „sind die Bruttodienstbezüge“ durch
          die Wörter „ist die Bruttobesoldung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden das Wort „Bruttodienstbezüge“
      durch die Wörter „Brutto- und Nettobesoldung“
      und das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt
      sowie nach dem Wort „zustehen“ ein Komma und
      die Wörter „sowie die jährliche Sonderzuwendung
      und das jährliche Urlaubsgeld“ eingefügt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                             „§ 2a

                  Ausgleich bei vorzeitiger
                Beendigung der Altersteilzeit
      Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Vertei-
   lung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und
   die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer
   sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen
   Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte,
   ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu
   gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in
   der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate
   überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Lan-
   desrecht bleibt unberührt.“

                         Artikel 11

                Änderung der Zweiten
          Besoldungs-Übergangsverordnung
  Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997
(BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erst-
   maligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet
   werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 des
   Bundesbesoldungsgesetzes)

     ab 1. August 2000                 87    vom Hundert,
     ab 1. Januar 2001                 88,5 vom Hundert,
     ab 1. Januar 2002                 90    vom Hundert

   der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden
   Dienstbezüge;“.
2. In § 14 Abs. 3 wird die Zahl „2002“ durch die Zahl
   „2005“ ersetzt.

                            Teil 3

         Übergangs- und Schlussvorschriften

                          Artikel 12
             Bekanntmachungserlaubnisse
   (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der durch Artikel 10 und 11 geänderten Verordnungen
in der nach Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
   (2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenver-
sorgungsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte
Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des
Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), Verordnung (EG) Nr. 974/98
des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro
(ABl. EG Nr. L 139 S.1) und Verordnung (EG) Nr. 2866/98
des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrech-
nungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der
Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359
S. 1), geändert werden, in der am 1. Januar 2002 gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 13
                      Rückkehr zum
             einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, Abs. 4 sowie Arti-
kel 10 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                          Artikel 14
                        Inkrafttreten

  (1) Artikel 6 Nr. 1, soweit ein Ausgleich für den Fall der
vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit geregelt wird,
und Artikel 10 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. September
1998 in Kraft.
  (2) Die Artikel 5, 6 Nr. 1, Artikel 7 Nr. 1, Artikel 9 und 10
Nr. 1 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.

  (3) Artikel 11 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2000
und Artikel 3 mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft.
   (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom
1. Januar 2001 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 622

                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                   wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                     Berlin, den 19. April 2001

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 618. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c0a576c5bdc9e522….