Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 530

BGBl. 2001 I S. 530 · 14.828 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
530                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001

                                                       Gesetz
                                          zur Bekämpfung gefährlicher Hunde*)
                                                                 Vom 12. April 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                       Gesetz
     zur Beschränkung des Verbringens oder
    der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-
             gesetz – HundVerbrEinfG)

                                   §1
                     Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:

jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union in das Inland,

Einfuhr:

Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,

Handel:

jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,

Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-
Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren
Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.

                                   §2

              Einfuhr- und Verbringungsverbot
  (1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staf-
fordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier so-
wie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen

Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder ver-

bracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren

Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für
die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund
ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet
wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land ein-
geführt oder verbracht werden.

  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. vorzuschreiben,
    a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach
       tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete
       Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt wer-
       den dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen
       vorzuführen sind,

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
   Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

   b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter
      Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der
      zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2. Vorschriften über
   a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
   b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde
      nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz ent-
      sprechen, sowie
   c) das Verfahren
   zu erlassen.

3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulas-
   sen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und
   das Verfahren zu regeln.

                         §3

                     Überwachung

   (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich
sind.

   (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-

tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
    und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
    der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
    Sicherheit und Ordnung

    a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
        Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Trans-
        portmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
    b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen

    betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

    Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit

    eingeschränkt,

3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
  (3) Der Auskunftspflichtige hat

1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
   unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu
   dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke,
   Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeich-
   nen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel
   zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen
   Hunde Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu
   entladen und

6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzu-
   legen.
BGBl. 2001, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
  (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer straf-
rechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

                            §4

               Mitwirkung der Zollstellen
   (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden
können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließ-
lich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und
den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses

Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mit-
teilen.

  (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es
kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-
dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und
zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

                            §5

                    Strafvorschriften
   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in
das Inland verbringt oder einführt.

  (2) Der Versuch ist strafbar.
  (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.

                            §6

                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4
   Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
   Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder

   Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

                            §7

                        Einziehung
  Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können

1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die
   Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die
   Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder
   zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-
   den oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-
zuwenden.

                     Artikel 2
          Änderung des Tierschutzgesetzes
   Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie
folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „bei Personen,
      die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu
      betreuen haben“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

       „(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erfor-
      derlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung
      nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kenn-
      zeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden
      und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der
      Kennzeichnung zu erlassen.“

2. § 11b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      „a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhal-
          tensstörungen oder erblich bedingte Aggressi-
          onssteigerungen auftreten oder".
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
      desrates
      1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhal-
         tensstörungen und Aggressionssteigerungen
         nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

      2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten,
         Rassen und Linien zu verbieten oder zu be-
         schränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen
         gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        „(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar
      sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch
      tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden

      sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden,

      soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Ab-
      satz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.“

   b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
      „4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland
          oder das Halten, insbesondere das Ausstel-
          len von Wirbeltieren im Inland zu verbieten,
          wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter
          Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlun-
          gen vorgenommen worden sind oder die
          Tiere erblich bedingte körperliche Defekte,
          Verhaltensstörungen oder Aggressionssteige-
          rungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2
          Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tat-
          bestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c
          erfüllt ist.“
BGBl. 2001, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
   c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
   d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender
      neuen Fassung:

      „Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5
      kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschafts-
      recht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entge-
      genstehen.“

4. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
      desrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforder-
      lich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter
      Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher
      Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter
      Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulas-
      sung oder Bauartzulassung abhängig zu machen
      sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das
      Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können ins-
      besondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegen-
      den Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen

      näher bestimmt werden.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 7 ist die Angabe „§ 13a“ durch die Angabe
      „§13a Abs. 1“ zu ersetzen.
   b) Dem Absatz 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:

      „Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder
      Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer
      Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen
      sind.“

6. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe

   „§ 11a Abs. 3 Satz 1,“ die Angabe „§ 11b Abs. 5
   Nr. 2,“ eingefügt.

7. In § 19 wird die Angabe „§ 2a oder § 5 Abs. 4,“ durch
   die Angabe „§§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2
   oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5“ ersetzt.

8. § 21b wird wie folgt gefasst:

                           „ § 21b
      Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
   nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn
   ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
   Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforder-

   lich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlas-
   sen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
   Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
   mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.“

                        Artikel 3

          Änderung des Strafgesetzbuches
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 32 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 143 und 144 wie folgt gefasst:
   „§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
   „§ 144 (weggefallen)“.

2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:

                            „§ 143
                   Unerlaubter Umgang
                  mit gefährlichen Hunden

      (1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften

   erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten
   oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird
   mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
   strafe bestraft.
     (2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche
   Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Unter-
   sagung einen gefährlichen Hund hält.

     (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
   können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

                        Artikel 4
         Änderung des Hundeverbringungs-
        und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
  In § 6 Abs. 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhr-
beschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBI. I
S. 530) wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533

               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


               Berlin, den 12. April 2001

                            Der Bundespräsident
                               Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                     Der Bundesminister des Innern
                               Schily

                    Die Bundesministerin der Justiz
                           Däubler-Gmelin

                      Die Bundesministerin
      für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
                         Renate Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 530. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes daf7bb35dc7bd2b1….