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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 530
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530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001
Gesetz
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde*)
Vom 12. April 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Beschränkung des Verbringens oder
der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-
gesetz – HundVerbrEinfG)
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-
Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren
Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.
§2
Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staf-
fordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier so-
wie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder ver-
bracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für
die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund
ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet
wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land ein-
geführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach
tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete
Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt wer-
den dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen
vorzuführen sind,
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter
Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der
zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde
nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz ent-
sprechen, sowie
c) das Verfahren
zu erlassen.
3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulas-
sen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und
das Verfahren zu regeln.
§3
Überwachung
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich
sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Trans-
portmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu
dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke,
Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeich-
nen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel
zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen
Hunde Hilfestellung zu leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu
entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzu-
legen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer straf-
rechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§4
Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden
können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließ-
lich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und
den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mit-
teilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es
kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-
dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und
zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§5
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in
das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§6
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4
Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder
Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§7
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können
1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die
Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die
Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-
den oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-
zuwenden.
Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie
folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „bei Personen,
die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu
betreuen haben“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erfor-
derlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung
nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kenn-
zeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden
und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der
Kennzeichnung zu erlassen.“
2. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhal-
tensstörungen oder erblich bedingte Aggressi-
onssteigerungen auftreten oder".
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates
1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhal-
tensstörungen und Aggressionssteigerungen
nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten,
Rassen und Linien zu verbieten oder zu be-
schränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen
gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar
sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch
tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden
sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden,
soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland
oder das Halten, insbesondere das Ausstel-
len von Wirbeltieren im Inland zu verbieten,
wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter
Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlun-
gen vorgenommen worden sind oder die
Tiere erblich bedingte körperliche Defekte,
Verhaltensstörungen oder Aggressionssteige-
rungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2
Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tat-
bestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c
erfüllt ist.“

c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender
neuen Fassung:
„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5
kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschafts-
recht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entge-
genstehen.“
4. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforder-
lich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter
Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulas-
sung oder Bauartzulassung abhängig zu machen
sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das
Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können ins-
besondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegen-
den Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen
näher bestimmt werden.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 ist die Angabe „§ 13a“ durch die Angabe
„§13a Abs. 1“ zu ersetzen.
b) Dem Absatz 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:
„Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder
Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen
sind.“
6. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe
„§ 11a Abs. 3 Satz 1,“ die Angabe „§ 11b Abs. 5
Nr. 2,“ eingefügt.
7. In § 19 wird die Angabe „§ 2a oder § 5 Abs. 4,“ durch
die Angabe „§§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2
oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5“ ersetzt.
8. § 21b wird wie folgt gefasst:
„ § 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforder-
lich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlas-
sen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.“
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 32 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 143 und 144 wie folgt gefasst:
„§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
„§ 144 (weggefallen)“.
2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
„§ 143
Unerlaubter Umgang
mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften
erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten
oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche
Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Unter-
sagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
In § 6 Abs. 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhr-
beschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBI. I
S. 530) wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. April 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 530. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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