Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3688
BGBl. 2001 I S. 3688 · 54.121 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Erleichterung der Registerautomation
Vom 11. Dezember 2001
Auf Grund
– des § 125 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125
Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst und
§ 125 Abs. 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 20 Nr. 1 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist,
– des § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1744) eingefügt und zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem vorgenann-
ten § 125 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
– des § 161 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2202), von denen § 161 Satz 3 zuletzt durch
Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),
– des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Arti-
kel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und
– des § 96 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luft-
fahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 10a des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) neu gefasst worden
ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Handelsregisterverfügung
Die Handelsregisterverfügung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Einrichtung
und Führung des Handelsregisters
(Handelsregisterverordnung – HRV)“.
2. § 19a wird aufgehoben.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die dort befindlichen
Eintragungen sind alsdann rot zu unterstreichen“
durch die Wörter „§ 22 ist entsprechend anzu-
wenden“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Spalte ,Bemer-
kungen‘ “ durch die Wörter „bei der jeweiligen Ein-
tragung“ ersetzt.
4. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch
das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.
5. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch
das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.
6. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Geschäftszweig“
durch das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter
„Vereinbarungen über“ und in Buchstabe g
werden die Wörter „ , soweit diese von den
gesetzlichen Vorschriften abweichen“ gestri-
chen.
bb) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter
„gegebenenfalls mit der Angabe der Nummer
und des Ortes der Registereintragung sowie“
gestrichen.
cc) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „die Ver-
tretungsbefugnis“ jeweils die Wörter „beson-
dere Bestimmungen über“ gestrichen und vor
den Wörtern „über die Zeitdauer des Unter-
nehmens“ die Wörter „besondere Bestim-
mungen“ eingefügt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. In Spalte 6 erfolgt unter a die Angabe des
Tages der Eintragung und die Unterschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, unter b
die Eintragung von Verweisungen auf spätere
Eintragungen und von sonstigen Verweisun-
gen.“
c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in
ein öffentliches Unternehmensregister einge-
tragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort
des Registers sowie die Registernummer die-
ses Rechtsträgers mit zu vermerken.“
8. Dem § 43 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“
9. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung
anzugeben. Dieses Datum und der Zeitpunkt der
Bestätigung gemäß Absatz 2 sind in den Register-
akten zu vermerken.“
10. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder
auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos
kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlich-
keit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks
nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betrof-
fene Eintragung insgesamt zu röten und der seine
Gültigkeit behaltende Teil in verständlicher Form
zu wiederholen.“
11. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
Bei dem maschinell geführten Handelsregister sind
diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintra-
gungen wiederholen, erläutern oder begründen und
daher nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 in den aktuellen
Ausdruck einfließen, grau zu hinterlegen, oder es ist
auf andere eindeutige Weise sicherzustellen, dass
diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck
übernommen werden.“
12. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Kenntlichmachung nach § 58“ die Wörter „oder
§ 58a“ eingefügt.
13. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Inhalt der Eintragungen in die Abteilung A
In der Abteilung A des maschinell geführten Han-
delsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzu-
tragen:
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma
betreffenden Eintragungen einzutragen.
2. In Spalte 2 sind
a) unter Buchstabe a die Firma;
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
oder der Sitz sowie die Errichtung oder Auf-
hebung von Zweigniederlassungen, und zwar
unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für
eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt
ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigungen und bei
juristischen Personen der Gegenstand des
Unternehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur
Vertretung des Rechtsträgers durch die per-
sönlich haftenden Gesellschafter, die Ge-
schäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes,
bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten
vertretungsbefugten Personen sowie die Ab-
wickler oder Liquidatoren, und
b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei
Handelsgesellschaften die persönlich haften-
den Gesellschafter, bei Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigungen die Ge-
schäftsführer, bei juristischen Personen die
Mitglieder des Vorstandes und deren Stellver-
treter, bei Kreditinstituten die gerichtlich
bestellten vertretungsberechtigten Personen,
die Abwickler oder Liquidatoren unter der

Bezeichnung als solche, bei ausländischen
Versicherungsunternehmen die gemäß § 106
Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei
einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz
in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in
dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt,
die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes
bestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familien-
namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohn-
ort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform,
Sitz oder Niederlassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis
der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragen-
den Personen im Einzelfall von den Angaben in
Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-
dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen
Personen zu vermerken.
4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden
Angaben einschließlich Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und
die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen
einzutragen.
5. In Spalte 5 sind anzugeben
a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei
Personengesellschaften der Beginn der Gesell-
schaft und bei juristischen Personen das
Datum der Erstellung und jede Änderung der
Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie
nicht die Änderung der einzutragenden Anga-
ben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des
Gegenstands der Änderung; dabei ist in der
Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim
Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die
Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich
befinden, zu verweisen,
b) unter Buchstabe b
aa) die besonderen Bestimmungen des Grün-
dungsvertrages oder der Satzung über
die Zeitdauer der Europäischen wirtschaft-
lichen Interessenvereinigung oder juristi-
schen Person sowie alle sich hierauf bezie-
henden Änderungen;
bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung
des Insolvenzverfahrens sowie die Auf-
hebung des Eröffnungsbeschlusses; die
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver-
walters unter den Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handels-
gesetzbuchs sowie die Aufhebung einer
derartigen Sicherungsmaßnahme; die An-
ordnung der Eigenverwaltung durch den
Schuldner und deren Aufhebung sowie die
Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuld-
ners nach § 277 der Insolvenzordnung; die
Überwachung der Erfüllung eines Insol-
venzplans und die Aufhebung der Über-
wachung;
cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung
eines Mitglieds der Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigung für die
vor seinem Beitritt entstandenen Verbind-
lichkeiten;
dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Nich-
tigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigung oder
juristischen Person; der Schluss der
Abwicklung der Europäischen wirtschaft-
lichen Interessenvereinigung; das Erlö-
schen der Firma, die Löschung einer
Gesellschaft, Europäischen wirtschaft-
lichen Interessenvereinigung oder juristi-
schen Person sowie Löschungen von Amts
wegen;
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
gesetz;
ff) im Falle des Erwerbs eines Handels-
geschäfts bei Fortführung unter der bis-
herigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs abweichende Verein-
barung;
gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden
Gesellschafters oder eines Kommandi-
tisten in das Geschäft eines Einzelkauf-
manns eine von § 28 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs abweichende Vereinbarung;
c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
falls Firma, Rechtsform, Sitz oder Nieder-
lassung und der Betrag der Einlage jedes
Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft
sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung die Mitglieder mit Fami-
liennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen.
6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der
Eintragung, unter Buchstabe b die Verweisungen
auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten
und sonstige Bemerkungen einzutragen.
7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein
öffentliches Unternehmensregister eingetragenen
Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers
sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers
mit zu vermerken.“
14. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Inhalt der Eintragungen in die Abteilung B
In der Abteilung B des maschinell geführten Han-
delsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzu-
tragen:
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesell-
schaft betreffenden Eintragung einzutragen.
2. In Spalte 2 sind
a) unter Buchstabe a die Firma;
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
oder der Sitz sowie die Errichtung oder Auf-
hebung von Zweigniederlassungen, und zwar

unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für
eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt
ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unter-
nehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften und bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils
aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der
Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungs-
vereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Grün-
dungsfonds anzugeben.
4. In Spalte 4 sind
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur
Vertretung des Rechtsträgers durch die Mit-
glieder des Vorstandes, die persönlich haften-
den Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten
die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten
Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler
oder Liquidatoren und
b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften
und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stell-
vertreter (bei Aktiengesellschaften unter be-
sonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien die per-
sönlich haftenden Gesellschafter, bei Kredit-
instituten die gerichtlich bestellten vertretungs-
befugten Personen, bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die Geschäftsführer und
ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder
Liquidatoren unter der Bezeichnung als sol-
cher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen,
Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nieder-
lassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis
der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragen-
den Personen im Einzelfall von den Angaben in
Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-
dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Per-
sonen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter
Buchstabe b sind bei ausländischen Versiche-
rungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Haupt-
bevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines
Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die
Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen bezeichneten Umfang
betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Geset-
zes bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer
Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2
Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu ver-
merken.
5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Ein-
tragungen einschließlich Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie
die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen
anzugeben.
6. In Spalte 6 sind anzugeben
a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag
der Feststellung der Satzung oder des
Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der
Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt
worden ist und jede Änderung der Satzung
oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Ein-
tragung genügt, soweit nicht die Änderung die
einzutragenden Angaben betrifft, eine allge-
meine Bezeichnung des Gegenstands der
Änderung; dabei ist in der Spalte 7 unter Buch-
stabe b auf die beim Gericht eingereichten
Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei
der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;
b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für
die Abteilung A in § 61 Nr. 5 Buchstabe b Unter-
buchstabe bb einzutragenden Angaben:
aa) die besonderen Bestimmungen der Sat-
zung oder des Gesellschaftsvertrages über
die Zeitdauer der Gesellschaft oder des
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma
der Hauptgesellschaft sowie das Ende der
Eingliederung, sein Grund und sein Zeit-
punkt;
cc) das Bestehen und die Art von Unterneh-
mensverträgen einschließlich des Namens
des anderen Vertragsteils, beim Bestehen
einer Vielzahl von Teilgewinnabführungs-
verträgen alternativ anstelle des Namens
des anderen Vertragsteils eine Bezeich-
nung, die den jeweiligen Teilgewinn-
abführungsvertrag konkret bestimmt,
außerdem die Änderung des Unterneh-
mensvertrages sowie seine Beendigung
unter Angabe des Grundes und des Zeit-
punktes;
dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die
Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
gesetz;
ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung
einer Aktiengesellschaft, Kommanditge-
sellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder eines Versiche-
rungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie
Löschungen von Amts wegen;
gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals
unter Angabe des Beschlusses der Haupt-
versammlung und der Höhe des bedingten
Kapitals;
hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals
unter Angabe des Beschlusses der Haupt-
versammlung, der Höhe des genehmigten
Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem
die Ermächtigung besteht;

ii) der Abschluss eines Nachgründungsver-
trages unter Angabe des Zeitpunktes des
Vertragsschlusses sowie des Zustim-
mungsbeschlusses der Hauptversamm-
lung
und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
rungen.
7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den
Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der
Abteilung A.
8. § 61 Nr. 7 gilt entsprechend.“
15. § 64 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausdrucke aus dem maschinell geführten Han-
delsregister werden als chronologischer oder aktuel-
ler Ausdruck erteilt. Der chronologische Ausdruck
gibt alle Eintragungen des maschinell geführten Han-
delsregisters wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält
den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den
aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen
Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach
§ 58 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die
nach § 58a gekennzeichneten Eintragungen sowie die
Angaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b
und § 62 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des
Ausdruckes bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein
aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können
statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufen-
der Text erstellt werden.“
16. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Umfang des automatisierten Datenabrufs
(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im
automatisierten Verfahren bestimmen sich nach § 9
Abs. 1 sowie § 9a des Handelsgesetzbuchs. Ab-
drucke stehen den Ausdrucken (§ 64) nicht gleich.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2
vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des auto-
matisierten Abrufs der Handelsregisterdaten, insbe-
sondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist,
umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den
Abruf der in den Namens- und Firmenverzeichnissen
(§ 9 Abs. 1 und 2) enthaltenen Daten.“
17. Die §§ 66 und 67 werden aufgehoben.
18. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Prüfung und Protokollierung der Abrufe
(1) Die nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
zuständige Stelle prüft die Rechtmäßigkeit der Abrufe
stichprobenartig gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 des Han-
delsgesetzbuchs oder wenn sie dazu nach den kon-
kreten Umständen im Einzelfall Anlass hat. Für die
Prüfung nach Satz 1, für die Sicherung der ordnungs-
gemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung
der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die
zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur
das Gericht, die Nummer des Registerblattes, die
abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Akten-
zeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der
Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung
des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.
(2) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 9a
Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann die
zuständige Stelle diejenigen Nutzer bestimmen, deren
Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen
gesondert aufgezeichnet und gespeichert werden.
(3) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in
Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet wer-
den. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Miss-
brauch zu schützen.
(4) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Proto-
kolle folgenden Kalenderjahres werden die nach
Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet.
Protokolle, bei denen eine Prüfung nach § 9a Abs. 2
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wurde,
sind spätestens ein Jahr nach Einleitung dieser Prü-
fung zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits
eingeleitete Prüfungen oder Verfahren nach § 9a
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs benötigt werden.“
19. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „maschinell
geführte“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Dauer von zwei Jahren nach Einrich-
tung eines maschinell geführten Handelsregisters
gilt für dieses, dass
1. § 58a nicht angewendet werden muss;
2. abweichend von § 61 Nr. 5 die dort genannten
Angaben in Spalte 5 ohne Aufteilung in Buch-
staben a, b und c eingetragen werden können;
3. § 64 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz nicht ange-
wendet werden muss und
4. der Inhalt des maschinell geführten Handels-
registers und der aktuelle Registerinhalt ent-
sprechend den bis zum 20. Dezember 2001
geltenden Anlagen 4 bis 7 gestaltet werden
kann.
Die Landesjustizverwaltung kann insoweit nähere
Anordnungen treffen.“
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei dem in Papierform geführten Handels-
register braucht die Eintragung einer nicht anmel-
depflichtigen Vertretungsbefugnis der persönlich
haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Vorstan-
des sowie der Liquidatoren von Handelsgesell-
schaften und nach § 33 des Handelsgesetzbuchs
einzutragenden juristischen Personen für die bis
zum 20. Dezember 2001 eingetragenen Handels-
gesellschaften und juristischen Personen erst
zu erfolgen, wenn eine anmeldepflichtige Be-
stimmung des Gesellschaftsvertrages oder der
Satzung über die Vertretungsbefugnis eingetragen
wird oder wenn erstmals die Liquidatoren einge-
tragen werden. Das Gericht kann die Eintragung
einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden
Vertretungsbefugnis auch von Amts wegen vor-
nehmen.“

20. Die Anlagen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A
a) Firma a) Allgemeine Ver-
tretungsregelung
b) Sitz, Niederlassung,
Zweigniederlassungen b) Inhaber, persönlich
Nummer haftende Gesell-
c) Gegenstand des
der Ein- schafter, Geschäfts-
Unternehmens1)
tragung führer, Vorstand, Ver-
tretungsberechtigte
und besondere Ver-
tretungsbefugnis
1 2 3
____________
„Anlage 4
(zu § 50 Abs. 1)
Nummer der Firma: HR A
a) Rechtsform, a) Tag
Beginn und der Ein-
Satzung tragung
b) Sonstige Rechts- b) Bemer-
Prokura verhältnisse kungen
c) Kommanditisten,
Mitglieder 2)
4 5 6
1) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und
juristischen Personen zwingend.
2) Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B
a) Firma a) Allgemeine Ver-
tretungsregelung
b) Sitz, Nieder-
lassung, Grund- b) Vorstand, persönlich
Nummer
Zweignieder- oder haftende Gesell-
der Ein- lassungen schafter, Geschäfts-
Stamm-
tragung führer, Vertretungs-
c) Gegenstand kapital
berechtigte und
des Unter-
besondere Ver-
nehmens
tretungsbefugnis
1 2 3 4
____________
Anlage 5
(zu § 50 Abs. 1)
Nummer der Firma: HR B
a) Rechtsform, a) Tag
Beginn, Satzung der Ein-
oder Gesell- tragung
schaftsvertrag
b) Bemer-
Prokura b) Sonstige Rechts- kungen
verhältnisse
5 6 7
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

Anlage 6
(zu § 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A Nummer der Firma: HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:1)
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
4. Prokura:
5. a) Rechtsform, Beginn und Satzung:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
c) Kommanditisten, Mitglieder2):
6. Tag der letzten Eintragung:
____________
1) Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und
juristischen Personen zwingend.
2) Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 7
(zu § 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR B
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Grund- oder Stammkapital:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform, Beginn,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:
____________
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“

Artikel 2
Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3580),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Handelsregisterverfü-
gung“ durch das Wort „Handelsregisterverordnung“
ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) In Spalte 2 sind unter Buchstabe a der Name,
unter Buchstabe b der Sitz und die Errichtung oder
Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar
unter Angabe des Ortes und, falls dem Namen der
Partnerschaft für eine Zweigniederlassung ein
Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes
und unter Buchstabe c der Gegenstand der Part-
nerschaft und die sich jeweils darauf beziehenden
Änderungen anzugeben. Zum Namen der Partner-
schaft gehören auch die Berufsbezeichnungen aller
in der Partnerschaft vertretenen Berufe (§ 2 Abs. 1
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). Dies gilt
auch für Partnerschaften, an denen Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder ver-
eidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei denn, die
Partnerschaft soll als Steuerberatungs-, Wirt-
schaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft
anerkannt werden (§ 53 des Steuerberatungsgeset-
zes, §§ 31, 130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord-
nung).
(3) In Spalte 3 ist unter Buchstabe a die allgemei-
ne Regelung zur Vertretung der Partnerschaft durch
die Partner und die Liquidatoren einzutragen. In
Spalte 3 unter Buchstabe b sind die Partner und die
als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familien-
namen, Vornamen, Geburtsdatum, dem in der Part-
nerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort einzutra-
gen. Ferner ist in Spalte 3 unter Buchstabe b jede
Änderung in den Personen der Partner oder Liqui-
datoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefug-
nis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragen-
den Personen im Einzelfall von den Angaben in
Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-
dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Perso-
nen zu vermerken.
(4) In Spalte 4 ist unter Buchstabe a die Rechts-
form einzutragen. In Spalte 4 unter Buchstabe b
sind einzutragen:
1. die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit
der Partnerschaft; das Erlöschen des Namens
der Partnerschaft sowie Löschungen von Amts
wegen;
2. Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
3. die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des
Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-
aussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer
derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anord-
nung der Eigenverwaltung durch den Schuldner
und deren Aufhebung sowie die Anordnung der
Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
geschäfte des Schuldners nach § 277 der Insol-
venzordnung; die Überwachung der Erfüllung
eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen.“
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Geschäfts-
stelle“ die Wörter „bei dem in Papierform geführten
Register“ eingefügt. Nach den Wörtern „und von
sonstigen Bemerkungen“ wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „bei dem maschi-
nellen Register die Verweisungen auf Fundstellen
im Sonderband der Registerakten und sonstige
Bemerkungen“ angefügt.
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Enthält eine Eintragung die Nennung eines in
ein öffentliches Unternehmensregister eingetra-
genen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des
Registers und die Registernummer dieses Rechts-
trägers mit zu vermerken.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsregelung
(1) Das in Papierform geführte Register kann abwei-
chend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2
Satz 1, § 5 Abs. 3 und 4 und den Anlagen 1 und 2 in der
bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung
geführt werden mit der Einschränkung, dass für die
nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partner-
schaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform ein-
zutragen ist.
(2) Das maschinell geführte Register kann für die
Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung abwei-
chend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 3
und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und den Anlagen 1 und 2 in
der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung
geführt werden mit der Einschränkung, dass für die
nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partner-
schaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform ein-
zutragen ist.“

4. Die Anlagen 1 und 2 der Partnerschaftsregisterverordnung werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 und 2)
Partnerschaftsregister des Amtsgerichts
a) Name a) Allgemeine
Nummer Vertretungsregelung
b) Sitz, Zweigniederlassungen
der Ein- b) Partner, Vertretungs-
c) Gegenstand
tragung berechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis
1 2 3
1 a) Müller und Partner, a) Jeder Partner ist zur Ver-
Rechtsanwälte und tretung der Partnerschaft
Steuerberater berechtigt.
b) München b) Müller, Peter, Rechts-
c) Ausübung rechtsanwalt- anwalt, Starnberg,
licher und steuerberaten- geb. 1. Januar 1966;
der Tätigkeit Schmidt, Christian,
Steuerberater, München,
geb. 12. Mai 1967;
Dr. Mittler, Gabriele,
Rechtsanwältin, Dachau,
geb. 25. April 1968
2 b) Jung, Ute, Rechts-
anwältin, Augsburg,
geb. 15. Oktober 1965.
Ute Jung ist als Partnerin
in die Partnerschaft ein-
getreten.*) Ute Jung ist
nur gemeinsam mit Peter
Müller oder Christian
Schmidt vertretungs-
berechtigt.
3 b) Jung, Ute, ist nun einzel-
vertretungsberechtigt.*)
4 b) In Augsburg ist eine
Zweigniederlassung
(Amtsgericht Augsburg,
PR 345) errichtet.
5 a) Müller, Schmidt und
Partner, Rechtsanwälte
und Steuerberater
6 a) Die Liquidatoren sind nur
gemeinsam zur Vertre-
tung der Partnerschaft
berechtigt.
b) Liquidatoren:
Schmidt, Christian,
Steuerberater, München,
geb. 12. Mai 1967;
Jung, Ute, Rechts-
anwältin, Augsburg,
geb. 15. Oktober 1965
7
Nummer der Partnerschaft: PR
a) Rechtsform a) Tag der
Eintragung
b) Sonstige Rechts-
verhältnisse b) Bemerkungen
4 5
a) Partnerschaft a) 28. Juli 2001
Röcken
a) 10. Oktober
2001
Schirmer
a) 1. Januar
2002
Schirmer
a) 5. Februar
2002
Schirmer
b) Der Name der a) 18. Oktober
Partnerschaft ist 2002
geändert.*) Schirmer
b) Die Partnerschaft a) 10. Januar
ist aufgelöst. 2003
M. Schmidt
b) Der Name der a) 30. April
Partnerschaft ist 2003
erloschen.**) Scholz
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
*) Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der
§ 58a der Handelsregisterverfügung.
Partnerschaftsregisterverordnung i.V.m.
**) Die rote Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier
weggelassen.

Partnerschaftsregister des Amtsgerichts
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Nummer der Partnerschaft: PR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Name:
b) Sitz, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand:
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Partner, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
4. a) Rechtsform:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
5. Tag der letzten Eintragung:
____________
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über das Genossenschaftsregister
Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3580), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Das“ die Wörter
„nicht maschinell geführte“ eingefügt.
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.
b) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
3. Nach § 24 werden folgende Vorschriften angefügt:
„§ 25
Gestaltung des maschinell
geführten Genossenschaftsregisters
Der Inhalt des maschinell geführten Genossen-
schaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Aus-
drucken entsprechend dem beigegebenen Muster
(Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte
Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen
Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in
spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text
nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht wer-
den.
§ 26
Inhalt der Eintragungen
In das Genossenschaftsregister werden Angaben
entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 einge-
tragen.
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genos-
senschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.
auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“
2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter
Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft und die
Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassun-
gen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der
Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz bei-
gefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter
Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
gen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen des Statuts über
die Nachschusspflicht der Genossen und, sofern
das Statut bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit
mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf
einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der
Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Be-
teiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine
Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese
Bestimmungen des Statuts einzutragen. Ferner
sind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten
Bestimmungen einzutragen.
4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine
Regelung zur Vertretung der Genossenschaft durch
die Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinsti-
tuten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten
Personen oder die Liquidatoren und die Bestim-
mungen bei der Bestellung der Liquidatoren über
die Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen
kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeich-
nen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die
Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinstitu-
ten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtig-
ten Personen und die als solche bezeichneten
Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
burtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit
Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzu-
tragen. Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung
in den Personen der Mitglieder des Vorstandes oder
Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungs-
befugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzu-
tragenden Personen im Einzelfall von den Angaben
in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese

besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen
Personen zu vermerken.
5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Ein-
tragungen einschließlich Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und
die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen
anzugeben.
6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform,
das Datum und Änderungen des Statuts sowie die
Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine
bestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen. Ände-
rungen des Statuts, die nicht die Änderung von ein-
zutragenden Angaben betreffen, sind nur unter der
allgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der
Änderung einzutragen. Unter Buchstabe b sind die
sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen, nament-
lich
aa) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des
Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-
aussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften sowie die Aufhe-
bung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den
Schuldner und deren Aufhebung sowie die
Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit be-
stimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners
nach § 277 der Insolvenzordnung; die Über-
wachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
und die Aufhebung der Überwachung;
bb) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtig-
keit der Genossenschaft; das Erlöschen der
Firma, die Löschung der Genossenschaft so-
wie Löschungen von Amts wegen;
cc) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
dd) die Nichtigkeit von Beschlüssen der General-
versammlung.
7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe
des Tages der Eintragung, unter Buchstabe b die
Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der
Registerakten und sonstige Bemerkungen.
8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein
öffentliches Unternehmensregister eingetragenen
Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers
sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers
mit zu vermerken.
§ 27
Übergangsregelung für das
maschinell geführte Genossenschaftsregister
Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Ein-
führung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den
§§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossen-
schaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern
vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt
werden.“
4. Der Verordnung über das Genossenschaftsregister werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:
„Anlage 1
(zu § 25)
Genossenschaftsregister des Amtsgerichts
a) Firma a) Allgemeine Ver-
Nummer der Firma: GnR
a) Rechtsform a) Tag
tretungsregelung und Statut der Ein-
b) Sitz, Nieder-
lassung, b) Vorstand, Vertre- tragung
b) Sonstige Rechts-
Nummer Zweignieder- Nach- tungsberechtigte verhältnisse b) Bemer-
der Ein- lassungen schuss- und besondere
Prokura kungen
tragung pflicht Vertretungsbefugnis
c) Gegenstand
des Unter-
nehmens
1 2 3 4
____________
5 6 7
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

Genossenschaftsregister des Amtsgerichts
Anlage 2
(zu § 25)
Nummer der Firma: GnR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Nachschusspflicht:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform und Statut:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:
____________
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“
Artikel 4
Änderung der Vereinsregisterverordnung
Die Vereinregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147) wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Umfang des automatisierten Datenabrufs
(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im
automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von
Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Aus-
drucken (§ 32) nicht gleich.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 vor-
liegen und die Einsicht zur Durchführung des automati-
sierten Abrufs der Vereinsregisterdaten, insbesondere
zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst
die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in
dem Namensverzeichnis (§ 8) enthaltenen Daten.“
2. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben.
3. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abrufberechtigter“
durch das Wort „Nutzer“ ersetzt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Die Bundesministerin der
Däubler-Gmelin
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Luftfahrzeug-
pfandrechtsregisterverordnung
§ 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverord-
nung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279) wird wie folgt
geändert:
1. Nach der Angabe „§ 9a Abs. 2“ werden die Angaben
„ , 3 und 5 bis 9“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt,
2. die Angabe „und §§ 66 und 67“ wird gestrichen,
3. das Wort „Handelsregisterverfügung“ wird durch das
Wort „Handelsregisterverordnung“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3688. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes de7cf503da9707ed….