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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3688

BGBl. 2001 I S. 3688 · 54.121 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3688
                                                 Verordnung
                                  zur Erleichterung der Registerautomation
                                              Vom 11. Dezember 2001

  Auf Grund

– des § 125 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die

  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der

  im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,

  veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125

  Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom
  20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst und
  § 125 Abs. 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 20 Nr. 1 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden ist,
– des § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angele-
  genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch
  Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
  S. 1744) eingefügt und zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3
  Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778)
  geändert worden ist, in Verbindung mit dem vorgenann-
  ten § 125 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes über
  die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

– des § 161 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes betreffend
  die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
  (BGBl. I S. 2202), von denen § 161 Satz 3 zuletzt durch
  Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),

– des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
  im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
  veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Arti-
  kel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
  (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und

– des § 96 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luft-
  fahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

  derungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten

  Fassung, der durch Artikel 10a des Gesetzes vom

  25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) neu gefasst worden

  ist,

verordnet das Bundesministerium der Justiz:

                         Artikel 1
       Änderung der Handelsregisterverfügung

  Die Handelsregisterverfügung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                       „Verordnung
                    über die Einrichtung
             und Führung des Handelsregisters
            (Handelsregisterverordnung – HRV)“.

 2. § 19a wird aufgehoben.

 3. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „die dort befindlichen
       Eintragungen sind alsdann rot zu unterstreichen“
       durch die Wörter „§ 22 ist entsprechend anzu-
       wenden“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3689 — Originalseite als Abbildung
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    b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Spalte ,Bemer-
       kungen‘ “ durch die Wörter „bei der jeweiligen Ein-
       tragung“ ersetzt.

 4. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch
    das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.

 5. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Geschäftszweig“ durch
    das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.

 6. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Geschäftszweig“
    durch das Wort „Unternehmensgegenstand“ ersetzt.

 7. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter
           „Vereinbarungen über“ und in Buchstabe g
           werden die Wörter „ , soweit diese von den
           gesetzlichen Vorschriften abweichen“ gestri-
           chen.
       bb) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter
           „gegebenenfalls mit der Angabe der Nummer
           und des Ortes der Registereintragung sowie“
           gestrichen.

       cc) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „die Ver-

           tretungsbefugnis“ jeweils die Wörter „beson-

           dere Bestimmungen über“ gestrichen und vor

           den Wörtern „über die Zeitdauer des Unter-
           nehmens“ die Wörter „besondere Bestim-
           mungen“ eingefügt.
    b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. In Spalte 6 erfolgt unter a die Angabe des
           Tages der Eintragung und die Unterschrift des
           Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, unter b
           die Eintragung von Verweisungen auf spätere
           Eintragungen und von sonstigen Verweisun-
           gen.“
    c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
       „7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in
           ein öffentliches Unternehmensregister einge-
           tragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort
           des Registers sowie die Registernummer die-
           ses Rechtsträgers mit zu vermerken.“

 8. Dem § 43 wird folgende Nummer 8 angefügt:

    „8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“

 9. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung
    anzugeben. Dieses Datum und der Zeitpunkt der
    Bestätigung gemäß Absatz 2 sind in den Register-
    akten zu vermerken.“

10. § 58 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
        „(2) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder
       auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos
       kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlich-
       keit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks

       nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betrof-
       fene Eintragung insgesamt zu röten und der seine
       Gültigkeit behaltende Teil in verständlicher Form
       zu wiederholen.“

11. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
                            „§ 58a

          Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
       Bei dem maschinell geführten Handelsregister sind
    diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintra-
    gungen wiederholen, erläutern oder begründen und
    daher nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 in den aktuellen
    Ausdruck einfließen, grau zu hinterlegen, oder es ist
    auf andere eindeutige Weise sicherzustellen, dass
    diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck
    übernommen werden.“

12. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Kenntlichmachung nach § 58“ die Wörter „oder
    § 58a“ eingefügt.

13. § 61 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 61

          Inhalt der Eintragungen in die Abteilung A

       In der Abteilung A des maschinell geführten Han-

    delsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzu-

    tragen:

    1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma
       betreffenden Eintragungen einzutragen.
    2. In Spalte 2 sind
       a) unter Buchstabe a die Firma;
       b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
          oder der Sitz sowie die Errichtung oder Auf-
          hebung von Zweigniederlassungen, und zwar
          unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für
          eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt
          ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
       c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirt-
          schaftlichen Interessenvereinigungen und bei
          juristischen Personen der Gegenstand des
          Unternehmens
       und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
       gen anzugeben.

    3. In Spalte 3 sind

       a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur
          Vertretung des Rechtsträgers durch die per-
          sönlich haftenden Gesellschafter, die Ge-
          schäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes,
          bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten
          vertretungsbefugten Personen sowie die Ab-
          wickler oder Liquidatoren, und
       b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei
          Handelsgesellschaften die persönlich haften-
          den Gesellschafter, bei Europäischen wirt-
          schaftlichen Interessenvereinigungen die Ge-
          schäftsführer, bei juristischen Personen die
          Mitglieder des Vorstandes und deren Stellver-
          treter, bei Kreditinstituten die gerichtlich
          bestellten vertretungsberechtigten Personen,
          die Abwickler oder Liquidatoren unter der
BGBl. 2001, Seite 3690 — Originalseite als Abbildung
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          Bezeichnung als solche, bei ausländischen
          Versicherungsunternehmen die gemäß § 106
          Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
          bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei
          einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz
          in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in
          dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
          Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt,
          die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes
          bestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familien-
          namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohn-
          ort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform,
          Sitz oder Niederlassung
       und die jeweils sich darauf beziehenden Änderun-
       gen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis
       der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragen-
       den Personen im Einzelfall von den Angaben in
       Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-

       dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen

       Personen zu vermerken.

   4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden
      Angaben einschließlich Familienname, Vorname,

      Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und

      die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen

      einzutragen.

   5. In Spalte 5 sind anzugeben
       a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei
          Personengesellschaften der Beginn der Gesell-
          schaft und bei juristischen Personen das
          Datum der Erstellung und jede Änderung der
          Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie
          nicht die Änderung der einzutragenden Anga-
          ben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des
          Gegenstands der Änderung; dabei ist in der
          Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim
          Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die
          Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich
          befinden, zu verweisen,
       b) unter Buchstabe b
          aa) die besonderen Bestimmungen des Grün-
              dungsvertrages oder der Satzung über
              die Zeitdauer der Europäischen wirtschaft-
              lichen Interessenvereinigung oder juristi-
              schen Person sowie alle sich hierauf bezie-
              henden Änderungen;
          bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung
              des Insolvenzverfahrens sowie die Auf-
              hebung des Eröffnungsbeschlusses; die
              Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver-
              walters unter den Voraussetzungen des
              § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handels-

              gesetzbuchs sowie die Aufhebung einer
              derartigen Sicherungsmaßnahme; die An-
              ordnung der Eigenverwaltung durch den
              Schuldner und deren Aufhebung sowie die
              Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
              bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuld-
              ners nach § 277 der Insolvenzordnung; die
              Überwachung der Erfüllung eines Insol-
              venzplans und die Aufhebung der Über-
              wachung;
          cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung
              eines Mitglieds der Europäischen wirt-

                 schaftlichen Interessenvereinigung für die
                 vor seinem Beitritt entstandenen Verbind-
                 lichkeiten;
           dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Nich-
               tigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirt-
               schaftlichen Interessenvereinigung oder
               juristischen Person; der Schluss der
               Abwicklung der Europäischen wirtschaft-
               lichen Interessenvereinigung; das Erlö-
               schen der Firma, die Löschung einer
               Gesellschaft, Europäischen wirtschaft-
               lichen Interessenvereinigung oder juristi-
               schen Person sowie Löschungen von Amts
               wegen;
           ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
               gesetz;

           ff)   im Falle des Erwerbs eines Handels-
                 geschäfts bei Fortführung unter der bis-

                 herigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des

                 Handelsgesetzbuchs abweichende Verein-
                 barung;

           gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden

               Gesellschafters oder eines Kommandi-

               tisten in das Geschäft eines Einzelkauf-

               manns eine von § 28 Abs. 1 des Handels-
               gesetzbuchs abweichende Vereinbarung;
       c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname,
          Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
          falls Firma, Rechtsform, Sitz oder Nieder-
          lassung und der Betrag der Einlage jedes
          Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft
          sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen
          Interessenvereinigung die Mitglieder mit Fami-
          liennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
          Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
          Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
       und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
       gen.
    6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der
       Eintragung, unter Buchstabe b die Verweisungen
       auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten
       und sonstige Bemerkungen einzutragen.
    7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein
       öffentliches Unternehmensregister eingetragenen
       Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers
       sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers
       mit zu vermerken.“

14. § 62 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 62

          Inhalt der Eintragungen in die Abteilung B

       In der Abteilung B des maschinell geführten Han-
    delsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzu-
    tragen:
    1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesell-
       schaft betreffenden Eintragung einzutragen.

    2. In Spalte 2 sind
       a) unter Buchstabe a die Firma;
       b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung
          oder der Sitz sowie die Errichtung oder Auf-
          hebung von Zweigniederlassungen, und zwar
BGBl. 2001, Seite 3691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3691
      unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für
      eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt
      ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
   c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unter-
      nehmens

   und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
   gen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften und bei
   Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils
   aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals,
   bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der
   Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungs-
   vereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Grün-
   dungsfonds anzugeben.

4. In Spalte 4 sind
   a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur
      Vertretung des Rechtsträgers durch die Mit-
      glieder des Vorstandes, die persönlich haften-
      den Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten
      die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten
      Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler
      oder Liquidatoren und

   b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften
      und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
      die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stell-
      vertreter (bei Aktiengesellschaften unter be-
      sonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei
      Kommanditgesellschaften auf Aktien die per-
      sönlich haftenden Gesellschafter, bei Kredit-
      instituten die gerichtlich bestellten vertretungs-
      befugten Personen, bei Gesellschaften mit
      beschränkter Haftung die Geschäftsführer und
      ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder
      Liquidatoren unter der Bezeichnung als sol-
      cher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen,
      Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
      falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nieder-
      lassung
   und die jeweils sich darauf beziehenden Änderun-
   gen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis
   der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragen-
   den Personen im Einzelfall von den Angaben in

   Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-

   dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Per-

   sonen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter
   Buchstabe b sind bei ausländischen Versiche-
   rungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Haupt-

   bevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines

   Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die

   Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes

   über das Kreditwesen bezeichneten Umfang

   betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Geset-

   zes bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer
   Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft oder
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im
   Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2
   Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit
   Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und

   Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu ver-

   merken.

5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Ein-
   tragungen einschließlich Familienname, Vorname,

   Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie
   die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen
   anzugeben.
6. In Spalte 6 sind anzugeben

   a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag
      der Feststellung der Satzung oder des
      Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; bei
      Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der
      Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt
      worden ist und jede Änderung der Satzung
      oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Ein-
      tragung genügt, soweit nicht die Änderung die
      einzutragenden Angaben betrifft, eine allge-
      meine Bezeichnung des Gegenstands der
      Änderung; dabei ist in der Spalte 7 unter Buch-
      stabe b auf die beim Gericht eingereichten
      Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei
      der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;
   b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für
      die Abteilung A in § 61 Nr. 5 Buchstabe b Unter-
      buchstabe bb einzutragenden Angaben:

      aa) die besonderen Bestimmungen der Sat-
          zung oder des Gesellschaftsvertrages über
          die Zeitdauer der Gesellschaft oder des
          Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

      bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma
          der Hauptgesellschaft sowie das Ende der
          Eingliederung, sein Grund und sein Zeit-
          punkt;
      cc) das Bestehen und die Art von Unterneh-
          mensverträgen einschließlich des Namens
          des anderen Vertragsteils, beim Bestehen
          einer Vielzahl von Teilgewinnabführungs-
          verträgen alternativ anstelle des Namens
          des anderen Vertragsteils eine Bezeich-
          nung, die den jeweiligen Teilgewinn-
          abführungsvertrag konkret bestimmt,
          außerdem die Änderung des Unterneh-
          mensvertrages sowie seine Beendigung
          unter Angabe des Grundes und des Zeit-
          punktes;

      dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die

          Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Ver-

          sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

      ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
          gesetz;

      ff)   das Erlöschen der Firma, die Löschung

            einer Aktiengesellschaft, Kommanditge-

            sellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit

            beschränkter Haftung oder eines Versiche-

            rungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie

            Löschungen von Amts wegen;

      gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals
          unter Angabe des Beschlusses der Haupt-
          versammlung und der Höhe des bedingten
          Kapitals;

      hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals

          unter Angabe des Beschlusses der Haupt-

          versammlung, der Höhe des genehmigten
          Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem
          die Ermächtigung besteht;
BGBl. 2001, Seite 3692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3692
           ii)    der Abschluss eines Nachgründungsver-
                  trages unter Angabe des Zeitpunktes des
                  Vertragsschlusses sowie des Zustim-
                  mungsbeschlusses der Hauptversamm-
                  lung
           und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
           rungen.

    7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den

       Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der
       Abteilung A.

    8. § 61 Nr. 7 gilt entsprechend.“

15. § 64 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Ausdrucke aus dem maschinell geführten Han-
    delsregister werden als chronologischer oder aktuel-
    ler Ausdruck erteilt. Der chronologische Ausdruck
    gibt alle Eintragungen des maschinell geführten Han-
    delsregisters wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält
    den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den
    aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen
    Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach
    § 58 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die
    nach § 58a gekennzeichneten Eintragungen sowie die
    Angaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b
    und § 62 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des
    Ausdruckes bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht
    ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein
    aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können
    statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufen-

    der Text erstellt werden.“

16. § 65 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 65

          Umfang des automatisierten Datenabrufs
      (1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im
    automatisierten Verfahren bestimmen sich nach § 9
    Abs. 1 sowie § 9a des Handelsgesetzbuchs. Ab-
    drucke stehen den Ausdrucken (§ 64) nicht gleich.
       (2) Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2
    vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des auto-
    matisierten Abrufs der Handelsregisterdaten, insbe-
    sondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist,
    umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den
    Abruf der in den Namens- und Firmenverzeichnissen
    (§ 9 Abs. 1 und 2) enthaltenen Daten.“

17. Die §§ 66 und 67 werden aufgehoben.

18. § 68 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 68

            Prüfung und Protokollierung der Abrufe

       (1) Die nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
    zuständige Stelle prüft die Rechtmäßigkeit der Abrufe
    stichprobenartig gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 des Han-
    delsgesetzbuchs oder wenn sie dazu nach den kon-
    kreten Umständen im Einzelfall Anlass hat. Für die
    Prüfung nach Satz 1, für die Sicherung der ordnungs-
    gemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung
    der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die
    zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen nur
    das Gericht, die Nummer des Registerblattes, die

    abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-, Akten-
    zeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der
    Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung
    des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden.
      (2) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 9a
    Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann die
    zuständige Stelle diejenigen Nutzer bestimmen, deren
    Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei Wochen

    gesondert aufgezeichnet und gespeichert werden.

      (3) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in
    Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet wer-

    den. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
    zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Miss-
    brauch zu schützen.
       (4) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Proto-
    kolle folgenden Kalenderjahres werden die nach
    Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet.
    Protokolle, bei denen eine Prüfung nach § 9a Abs. 2
    Satz 2 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wurde,
    sind spätestens ein Jahr nach Einleitung dieser Prü-
    fung zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits
    eingeleitete Prüfungen oder Verfahren nach § 9a
    Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs benötigt werden.“

19. § 71 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „maschinell
       geführte“ gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für die Dauer von zwei Jahren nach Einrich-

       tung eines maschinell geführten Handelsregisters
       gilt für dieses, dass

       1. § 58a nicht angewendet werden muss;

       2. abweichend von § 61 Nr. 5 die dort genannten
          Angaben in Spalte 5 ohne Aufteilung in Buch-
          staben a, b und c eingetragen werden können;
       3. § 64 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz nicht ange-
          wendet werden muss und
       4. der Inhalt des maschinell geführten Handels-
          registers und der aktuelle Registerinhalt ent-
          sprechend den bis zum 20. Dezember 2001
          geltenden Anlagen 4 bis 7 gestaltet werden
          kann.
       Die Landesjustizverwaltung kann insoweit nähere
       Anordnungen treffen.“

    c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Bei dem in Papierform geführten Handels-
       register braucht die Eintragung einer nicht anmel-
       depflichtigen Vertretungsbefugnis der persönlich
       haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Vorstan-
       des sowie der Liquidatoren von Handelsgesell-
       schaften und nach § 33 des Handelsgesetzbuchs

       einzutragenden juristischen Personen für die bis
       zum 20. Dezember 2001 eingetragenen Handels-
       gesellschaften und juristischen Personen erst
       zu erfolgen, wenn eine anmeldepflichtige Be-
       stimmung des Gesellschaftsvertrages oder der
       Satzung über die Vertretungsbefugnis eingetragen
       wird oder wenn erstmals die Liquidatoren einge-
       tragen werden. Das Gericht kann die Eintragung
       einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden
       Vertretungsbefugnis auch von Amts wegen vor-
       nehmen.“
BGBl. 2001, Seite 3693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3693
20. Die Anlagen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:

    Handelsregister des Amtsgerichts                               Abteilung A
                   a) Firma                            a) Allgemeine Ver-
                                                          tretungsregelung
                   b) Sitz, Niederlassung,

                      Zweigniederlassungen             b) Inhaber, persönlich
     Nummer                                               haftende Gesell-
                   c) Gegenstand des
     der Ein-                                             schafter, Geschäfts-
                      Unternehmens1)
     tragung                                              führer, Vorstand, Ver-
                                                          tretungsberechtigte
                                                          und besondere Ver-
                                                          tretungsbefugnis

           1                     2                                 3

    ____________

                                               „Anlage 4
                                         (zu § 50 Abs. 1)

                              Nummer der Firma: HR A
             a) Rechtsform,                 a) Tag
                Beginn und                     der Ein-

                Satzung                        tragung

             b) Sonstige Rechts-            b) Bemer-

Prokura         verhältnisse                   kungen

             c) Kommanditisten,
                Mitglieder 2)

   4                      5                       6
    1)   Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und
         juristischen Personen zwingend.
    2)   Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
    Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

    Handelsregister des Amtsgerichts                               Abteilung B
                   a) Firma                               a) Allgemeine Ver-
                                                             tretungsregelung
                   b) Sitz, Nieder-

                      lassung,              Grund-        b) Vorstand, persönlich
     Nummer
                      Zweignieder-            oder           haftende Gesell-
     der Ein-         lassungen                              schafter, Geschäfts-
                                            Stamm-
     tragung                                                 führer, Vertretungs-
                   c) Gegenstand             kapital
                                                             berechtigte und
                      des Unter-
                                                             besondere Ver-
                      nehmens
                                                             tretungsbefugnis

           1                2                   3                      4

    ____________

                                             Anlage 5
                                      (zu § 50 Abs. 1)

                           Nummer der Firma: HR B
             a) Rechtsform,              a) Tag
                Beginn, Satzung             der Ein-

                oder Gesell-                tragung

                schaftsvertrag
                                         b) Bemer-
Prokura      b) Sonstige Rechts-            kungen

                verhältnisse

    5                      6                   7
    Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
BGBl. 2001, Seite 3694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3694

   Anlage 6
   (zu § 50 Abs. 1)

   Handelsregister des Amtsgerichts                               Abteilung A                                      Nummer der Firma: HR A
                                               Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts

   1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:

   2. a) Firma:
        b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
        c) Gegenstand des Unternehmens:1)

   3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
        b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
           Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
           und besondere Vertretungsbefugnis:

   4. Prokura:

   5. a) Rechtsform, Beginn und Satzung:
        b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
        c) Kommanditisten, Mitglieder2):

   6. Tag der letzten Eintragung:

   ____________
   1)   Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und
        juristischen Personen zwingend.
   2)   Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
   Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.




   Anlage 7
   (zu § 50 Abs. 1)

   Handelsregister des Amtsgerichts                               Abteilung B                                      Nummer der Firma: HR B
                                               Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts

   1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:

   2. a) Firma:
        b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
        c) Gegenstand des Unternehmens:

   3. Grund- oder Stammkapital:

   4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
        b) Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter,
           Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte
           und besondere Vertretungsbefugnis:

   5. Prokura:

   6. a) Rechtsform, Beginn,
         Satzung oder Gesellschaftsvertrag:
        b) Sonstige Rechtsverhältnisse:

   7. Tag der letzten Eintragung:

   ____________
   Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“

BGBl. 2001, Seite 3695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3695
                         Artikel 2
   Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
  Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3580),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Handelsregisterverfü-

   gung“ durch das Wort „Handelsregisterverordnung“

   ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

        „(2) In Spalte 2 sind unter Buchstabe a der Name,
      unter Buchstabe b der Sitz und die Errichtung oder
      Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar
      unter Angabe des Ortes und, falls dem Namen der
      Partnerschaft für eine Zweigniederlassung ein
      Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes
      und unter Buchstabe c der Gegenstand der Part-

      nerschaft und die sich jeweils darauf beziehenden

      Änderungen anzugeben. Zum Namen der Partner-

      schaft gehören auch die Berufsbezeichnungen aller

      in der Partnerschaft vertretenen Berufe (§ 2 Abs. 1

      des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). Dies gilt
      auch für Partnerschaften, an denen Steuerberater,
      Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder ver-
      eidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei denn, die
      Partnerschaft soll als Steuerberatungs-, Wirt-
      schaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft
      anerkannt werden (§ 53 des Steuerberatungsgeset-
      zes, §§ 31, 130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferord-
      nung).
         (3) In Spalte 3 ist unter Buchstabe a die allgemei-
      ne Regelung zur Vertretung der Partnerschaft durch
      die Partner und die Liquidatoren einzutragen. In
      Spalte 3 unter Buchstabe b sind die Partner und die
      als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familien-
      namen, Vornamen, Geburtsdatum, dem in der Part-
      nerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort einzutra-
      gen. Ferner ist in Spalte 3 unter Buchstabe b jede
      Änderung in den Personen der Partner oder Liqui-
      datoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefug-
      nis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragen-
      den Personen im Einzelfall von den Angaben in
      Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-
      dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Perso-
      nen zu vermerken.

         (4) In Spalte 4 ist unter Buchstabe a die Rechts-
      form einzutragen. In Spalte 4 unter Buchstabe b
      sind einzutragen:
      1. die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit
         der Partnerschaft; das Erlöschen des Namens
         der Partnerschaft sowie Löschungen von Amts
         wegen;

      2. Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
      3. die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des
         Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des
         Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines
         vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-
         aussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
         Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer
         derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anord-

         nung der Eigenverwaltung durch den Schuldner

         und deren Aufhebung sowie die Anordnung der

         Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
         geschäfte des Schuldners nach § 277 der Insol-
         venzordnung; die Überwachung der Erfüllung
         eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
         Überwachung

      und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
      gen.“

   b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Geschäfts-
      stelle“ die Wörter „bei dem in Papierform geführten
      Register“ eingefügt. Nach den Wörtern „und von
      sonstigen Bemerkungen“ wird der Punkt durch ein

      Komma ersetzt und die Wörter „bei dem maschi-

      nellen Register die Verweisungen auf Fundstellen

      im Sonderband der Registerakten und sonstige

      Bemerkungen“ angefügt.

   c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

        „(6) Enthält eine Eintragung die Nennung eines in
      ein öffentliches Unternehmensregister eingetra-
      genen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des
      Registers und die Registernummer dieses Rechts-
      trägers mit zu vermerken.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 9

                     Übergangsregelung
      (1) Das in Papierform geführte Register kann abwei-
   chend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2
   Satz 1, § 5 Abs. 3 und 4 und den Anlagen 1 und 2 in der
   bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung
   geführt werden mit der Einschränkung, dass für die
   nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partner-
   schaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform ein-
   zutragen ist.

     (2) Das maschinell geführte Register kann für die
   Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung abwei-
   chend von § 5 und den Anlagen 1 und 2 nach § 5 Abs. 3
   und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und den Anlagen 1 und 2 in
   der bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung
   geführt werden mit der Einschränkung, dass für die
   nach diesem Zeitpunkt neu einzutragenden Partner-
   schaften in Spalte 4 zusätzlich die Rechtsform ein-
   zutragen ist.“
BGBl. 2001, Seite 3696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3696
4. Die Anlagen 1 und 2 der Partnerschaftsregisterverordnung werden wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 2 Abs. 1 und 2)
   Partnerschaftsregister des Amtsgerichts
                 a) Name                               a) Allgemeine
    Nummer                                                Vertretungsregelung
                 b) Sitz, Zweigniederlassungen
    der Ein-                                           b) Partner, Vertretungs-
                 c) Gegenstand
    tragung                                               berechtigte und besondere
                                                          Vertretungsbefugnis
        1                         2                                      3
        1        a) Müller und Partner,                a) Jeder Partner ist zur Ver-
                    Rechtsanwälte und                     tretung der Partnerschaft
                    Steuerberater                         berechtigt.
                 b) München                   b) Müller, Peter, Rechts-
                 c) Ausübung rechtsanwalt-       anwalt, Starnberg,
                    licher und steuerberaten-    geb. 1. Januar 1966;
                    der Tätigkeit                Schmidt, Christian,
                                                 Steuerberater, München,
                                                 geb. 12. Mai 1967;
                                                 Dr. Mittler, Gabriele,
                                                 Rechtsanwältin, Dachau,
                                                 geb. 25. April 1968
        2                                              b) Jung, Ute, Rechts-
                                                          anwältin, Augsburg,
                                                          geb. 15. Oktober 1965.
                                                          Ute Jung ist als Partnerin
                                                          in die Partnerschaft ein-
                                                          getreten.*) Ute Jung ist
                                                          nur gemeinsam mit Peter
                                                          Müller oder Christian
                                                          Schmidt vertretungs-
                                                          berechtigt.
        3                                              b) Jung, Ute, ist nun einzel-
                                                          vertretungsberechtigt.*)

        4        b) In Augsburg ist eine
                    Zweigniederlassung
                    (Amtsgericht Augsburg,
                    PR 345) errichtet.
        5        a) Müller, Schmidt und
                    Partner, Rechtsanwälte
                    und Steuerberater
        6                                              a) Die Liquidatoren sind nur
                                                          gemeinsam zur Vertre-
                                                          tung der Partnerschaft
                                                          berechtigt.
                                                       b) Liquidatoren:
                                                          Schmidt, Christian,
                                                          Steuerberater, München,
                                                          geb. 12. Mai 1967;
                                                          Jung, Ute, Rechts-
                                                          anwältin, Augsburg,
                                                          geb. 15. Oktober 1965
        7

              Nummer der Partnerschaft: PR
a) Rechtsform                  a) Tag der
                                  Eintragung
b) Sonstige Rechts-
   verhältnisse                b) Bemerkungen

              4                          5
a) Partnerschaft               a) 28. Juli 2001
                                  Röcken

                               a) 10. Oktober
                                  2001
                                  Schirmer

                               a) 1. Januar
                                  2002
                                  Schirmer
                               a) 5. Februar
                                  2002
                                  Schirmer

b) Der Name der                a) 18. Oktober
   Partnerschaft ist              2002
   geändert.*)                    Schirmer
b) Die Partnerschaft           a) 10. Januar
   ist aufgelöst.                 2003
                                  M. Schmidt

b) Der Name der                a) 30. April
   Partnerschaft ist              2003
   erloschen.**)                  Scholz
   Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
    *) Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der
       § 58a der Handelsregisterverfügung.
Partnerschaftsregisterverordnung i.V.m.
   **) Die rote Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier
       weggelassen.
BGBl. 2001, Seite 3697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3697
   Partnerschaftsregister des Amtsgerichts

                    Anlage 2
               (zu § 2 Abs. 2)

Nummer der Partnerschaft: PR
                                                Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts

   1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
   2. a) Name:
      b) Sitz, Zweigniederlassungen:
      c) Gegenstand:
   3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
      b) Partner, Vertretungsberechtigte
         und besondere Vertretungsbefugnis:
   4. a) Rechtsform:
      b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
   5. Tag der letzten Eintragung:
   ____________
   Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten

                             Artikel 3
               Änderung der Verordnung
           über das Genossenschaftsregister

  Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3580), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Das“ die Wörter

   „nicht maschinell geführte“ eingefügt.

2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt
      ersetzt.

   b) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

3. Nach § 24 werden folgende Vorschriften angefügt:
                                 „§ 25
                  Gestaltung des maschinell
              geführten Genossenschaftsregisters

      Der Inhalt des maschinell geführten Genossen-

   schaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Aus-

   drucken entsprechend dem beigegebenen Muster

   (Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte

   Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen

   Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in

   spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text

   nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht wer-

   den.

                                 § 26
                      Inhalt der Eintragungen

      In das Genossenschaftsregister werden Angaben
   entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 einge-
   tragen.
   1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genos-
      senschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.

auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“

      2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter
         Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft und die
         Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassun-
         gen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der
         Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz bei-
         gefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter
         Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens
         und die sich jeweils darauf beziehenden Änderun-
         gen anzugeben.
      3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen des Statuts über

         die Nachschusspflicht der Genossen und, sofern

         das Statut bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit
         mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf
         einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der
         Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Be-
         teiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine
         Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese

         Bestimmungen des Statuts einzutragen. Ferner
         sind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten
         Bestimmungen einzutragen.
      4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine
         Regelung zur Vertretung der Genossenschaft durch
         die Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinsti-
         tuten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten

         Personen oder die Liquidatoren und die Bestim-

         mungen bei der Bestellung der Liquidatoren über

         die Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen

         kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeich-

         nen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die

         Mitglieder des Vorstandes sowie bei Kreditinstitu-

         ten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtig-

         ten Personen und die als solche bezeichneten

         Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
         burtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit
         Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzu-
         tragen. Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung
         in den Personen der Mitglieder des Vorstandes oder
         Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungs-
         befugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzu-
         tragenden Personen im Einzelfall von den Angaben
         in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese
BGBl. 2001, Seite 3698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3698
       besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen
       Personen zu vermerken.
   5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Ein-
      tragungen einschließlich Familienname, Vorname,
      Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und
      die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen
      anzugeben.
   6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform,
      das Datum und Änderungen des Statuts sowie die
      Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine
      bestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen. Ände-
      rungen des Statuts, die nicht die Änderung von ein-
      zutragenden Angaben betreffen, sind nur unter der
      allgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der
      Änderung einzutragen. Unter Buchstabe b sind die
      sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen, nament-
      lich
       aa) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des
           Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des
           Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines
           vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-
           aussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des

           Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-

           schaftsgenossenschaften sowie die Aufhe-
           bung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
           die Anordnung der Eigenverwaltung durch den
           Schuldner und deren Aufhebung sowie die
           Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit be-
           stimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners
           nach § 277 der Insolvenzordnung; die Über-

          wachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
          und die Aufhebung der Überwachung;
    bb) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtig-
        keit der Genossenschaft; das Erlöschen der
        Firma, die Löschung der Genossenschaft so-
        wie Löschungen von Amts wegen;
    cc) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
    dd) die Nichtigkeit von Beschlüssen der General-
        versammlung.

7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe
   des Tages der Eintragung, unter Buchstabe b die
   Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der
   Registerakten und sonstige Bemerkungen.
8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein
   öffentliches Unternehmensregister eingetragenen
   Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers
   sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers
   mit zu vermerken.

                               § 27

             Übergangsregelung für das

      maschinell geführte Genossenschaftsregister

  Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Ein-
führung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den
§§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossen-
schaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern
vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt
werden.“
4. Der Verordnung über das Genossenschaftsregister werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:
   „Anlage 1
   (zu § 25)
   Genossenschaftsregister des Amtsgerichts
                  a) Firma                               a) Allgemeine Ver-

                Nummer der Firma: GnR
a) Rechtsform               a) Tag
                                                            tretungsregelung                             und Statut                  der Ein-
                  b) Sitz, Nieder-
                     lassung,                            b) Vorstand, Vertre-                                                        tragung
b) Sonstige Rechts-
    Nummer           Zweignieder-            Nach-          tungsberechtigte                             verhältnisse             b) Bemer-
    der Ein-         lassungen              schuss-         und besondere
Prokura                                    kungen
    tragung                                  pflicht        Vertretungsbefugnis
                  c) Gegenstand
                     des Unter-
                     nehmens
        1                   2                   3                      4

   ____________

5                    6                    7
   Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
BGBl. 2001, Seite 3699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3699
   Genossenschaftsregister des Amtsgerichts

             Anlage 2
              (zu § 25)

Nummer der Firma: GnR
                                                Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts

   1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:

   2. a) Firma:
      b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
      c) Gegenstand des Unternehmens:

   3. Nachschusspflicht:

   4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
      b) Vorstand, Vertretungsberechtigte
         und besondere Vertretungsbefugnis:

   5. Prokura:

   6. a) Rechtsform und Statut:
      b) Sonstige Rechtsverhältnisse:

   7. Tag der letzten Eintragung:
    ____________
    Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.“

                            Artikel 4
       Änderung der Vereinsregisterverordnung
  Die Vereinregisterverordnung vom 10. Februar 1999
(BGBl. I S. 147) wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 33

          Umfang des automatisierten Datenabrufs

      (1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im
   automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1
   bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von
   Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Aus-
   drucken (§ 32) nicht gleich.
      (2) Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 vor-

   liegen und die Einsicht zur Durchführung des automati-
   sierten Abrufs der Vereinsregisterdaten, insbesondere
   zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst
   die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in
   dem Namensverzeichnis (§ 8) enthaltenen Daten.“

2. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben.

3. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abrufberechtigter“
   durch das Wort „Nutzer“ ersetzt.

                                       Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                       Berlin, den 11. Dezember 2001

                                             Die Bundesministerin der
                                                    Däubler-Gmelin

   4. § 39 wird wie folgt geändert:
       a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                                  Artikel 5

                    Änderung der Luftfahrzeug-
                  pfandrechtsregisterverordnung

     § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverord-
   nung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279) wird wie folgt
   geändert:

   1. Nach der Angabe „§ 9a Abs. 2“ werden die Angaben
      „ , 3 und 5 bis 9“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt,

   2. die Angabe „und §§ 66 und 67“ wird gestrichen,

   3. das Wort „Handelsregisterverfügung“ wird durch das
      Wort „Handelsregisterverordnung“ ersetzt.

                                  Artikel 6

                               Inkrafttreten
      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
   in Kraft.

Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3688. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes de7cf503da9707ed….