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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3526

BGBl. 2001 I S. 3526 · 13.109 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3526
                                            Gesetz
                              zur Einführung des Wohnortprinzips
                       bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
                                             Vom 11. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
        – Gesetzliche Krankenversicherung –
                          (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3465), wird wie folgt geändert:

0. § 75 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ha-
   ben

   1. die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung
      der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ge-
      schlossenen Verträge aufzustellen,
   2. in Richtlinien bis spätestens zum 30. Juni 2002
      die überbezirkliche Durchführung der vertragsärzt-
      lichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hier-
      für zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen
      zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen
      besondere Vereinbarungen getroffen sind, und

   3. Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und
      Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereini-

      gungen aufzustellen.
   Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen,
   dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung
   stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung
   erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde;
   eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher
   Verrechnungspunktwerte ist zulässig.“

1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kön-
   nen mit den Verbänden der Ersatzkassen für nicht
   bundesunmittelbare Ersatzkassen, der Bundesknapp-

   schaft, der See-Krankenkasse und dem Bundesver-
   band der landwirtschaftlichen Krankenkassen von § 83
   Abs. 1 Satz 1 und von § 85 Abs. 1 abweichende Ver-
   fahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge und zur
   Entrichtung der Gesamtvergütungen sowie von § 291
   Abs. 2 Nr. 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.“

2. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit
      den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden
      der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
      kassen Gesamtverträge mit Wirkung für die Kran-
      kenkassen der jeweiligen Kassenart über die
      vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit
      Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitver-
      sicherten Familienangehörigen.“

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Sofern sich der Bezirk einer Krankenkasse nicht
      über mehr als ein Land erstreckt, schließen abwei-
      chend von Satz 1 die für den Bezirk zuständigen
      Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem für die
      Krankenkasse zuständigen Landesverband oder
      dem für die Ersatzkasse zuständigen Verband Ge-
      samtverträge über die vertragsärztliche Versorgung
      der Mitglieder einschließlich der mitversicherten
      Familienangehörigen.“

3. § 85 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der
   Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Ver-
   einigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtver-
   gütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung
   der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt-
   lichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten
   Familienangehörigen. Abweichend von Satz 1 entrich-
   tet die Krankenkasse, für die Gesamtverträge nach
   § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen sind, nach Maßgabe
   des Gesamtvertrages mit befreiender Wirkung eine
   Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche
   Versorgung an die Kassenärztliche Vereinigung.“
BGBl. 2001, Seite 3527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3527
4. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtver-
   trag

   1. mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen
      Kassenart, für die Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 1
      geschlossen sind,
   2. mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen, für
      die Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 2 geschlossen
      sind,
   vereinbart.“

5. In § 85 Abs. 3c wird folgender Satz angefügt:
   „Die Krankenkassen, für die Verträge nach § 83 Abs. 1
   Satz 1 geschlossen sind, ermitteln hierzu monatlich
   die Zahl ihrer Mitglieder, gegliedert nach den Bezirken
   der Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die Mit-
   glieder ihren Wohnsitz haben, und melden diese nach
   dem in § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch fest-
   gelegten Verfahren.“

6. In § 85 Abs. 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer
   Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert
   in gleicher Höhe zu Grunde zu legen.“

7. In § 207 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:
    „(4a) Besteht in einem Land für eine Kassenart kein
   Landesverband, nimmt ein anderer Landesverband
   dieser Kassenart mit Zustimmung der für die Sozial-
   versicherung zuständigen obersten Verwaltungs-
   behörden der beteiligten Länder die Aufgabe eines
   Landesverbandes in diesem Land wahr. Kommt eine
   Einigung der Beteiligten nicht innerhalb von drei Mo-
   naten nach Wegfall des Landesverbandes zustande,
   nimmt der Bundesverband der Kassenart diese Auf-
   gabe wahr.“

8. Dem § 217 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
   gefügt:
     „(5) Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für
   ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung der-
   jenigen Landesverbände am Abschluss von Verein-
   barungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und § 85 Abs. 2
   Satz 1 Nr. 1, deren Mitgliedskassen bei diesen Verein-
   barungen von einem anderen Landesverband vertreten
   werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind
   Kriterien zu bestimmen, nach denen die Zustimmung
   der Landesverbände nach Satz 1 zu den in Satz 1
   genannten Vereinbarungen oder zu Teilen der Verein-
   barungen vorzusehen ist.“

9. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird der Satzteil „einschließlich eines
      Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung,
      in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,“
      angefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Sofern für die Krankenkasse Verträge nach § 83
      Abs. 1 Satz 2 geschlossen sind, ist für die Mitglie-
      der, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der

      beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben,
      als Kennzeichen nach Satz 1 Nr. 1 das Kennzeichen
      der Kassenärztlichen Vereinigung zu verwenden, in
      deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat.“

                        Artikel 2
                Übergangsregelungen

                           §1
   (1) Der Ausgangsbetrag für die für das Jahr 2002 erst-
malig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden
Gesamtvergütungen ergibt sich jeweils durch Multiplika-
tion folgender Faktoren:
1. des Betrags, der sich bei einer Teilung der für das
   Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl
   der Mitglieder der Krankenkasse ergibt,

2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort
   im Bezirk der vertragschließenden Kassenärztlichen
   Vereinigung.
Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem
Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2001 zu
bestimmen.
  (2) Für Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
erstrecken, ist der Betrag nach Absatz 1 für dieses Gebiet
und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich des in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes
Berlin getrennt zu ermitteln.

                           §2
   (1) Die Vertragsparteien der Gesamtverträge für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Krankenkassen in dem in Artikel 1
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die
erstmalig für das Jahr 2002 Gesamtvergütungen für die
ambulante vertragsärztliche Versorgung (§ 28 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach dem Wohn-
ortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vereinbaren, haben in diesen Verein-
barungen sicherzustellen, dass die jeweils vereinbarten
Gesamtvergütungen je Mitglied in dem in Artikel 1 Abs. 1
des Einigungsvertrages genannten Gebiet den nach
Absatz 2 zu bestimmenden Durchschnittsbetrag nicht
unterschreiten; § 85 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung
mit § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt insoweit nicht.
  (2) Der in Absatz 1 genannte Durchschnittsbetrag ist als
Mittelwert der für das Jahr 2001 von den Vertragsparteien
nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Geset-
zes vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) in dem in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
vereinbarten Gesamtvergütungen je Mitglied, gewichtet
mit der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen,
zu bestimmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen bis
zum 31. März 2002 den Betrag gemeinsam fest; erfolgt die
Feststellung des Betrags bis zu diesem Zeitpunkt nicht,
kann das Bundesministerium für Gesundheit den Betrag
feststellen.
BGBl. 2001, Seite 3528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3528
                           §3
  Die in Artikel 1 Nr. 9 vorgesehene Änderung des Inhalts
der Krankenversichertenkarte ist jeweils bei der Neu-

ausstellung der Krankenversichertenkarte vorzunehmen;

§ 291 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt

entsprechend.

                           §4

   Besteht in einem Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes für eine Kassenart kein Landesverband,
gilt Artikel 1 Nr. 7 entsprechend.

                         Artikel 3
          Erhöhung der Gesamtvergütungen
             in den Jahren 2002 bis 2004

   Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002
bis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1
des Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis
zu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens
sechs Prozentpunkte, überschritten werden, sofern in
dem genannten Zeitraum die damit verbundenen Mehr-
ausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von

Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweili-
gen Land erwirtschaftet werden und insoweit die Beitrags-
satzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird. Die
Vertragsparteien der Gesamtverträge nach § 83 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die Kriterien

sowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduk-
tionen nach Satz 1.

                         Artikel 4
         Überprüfung der Honorarentwicklung

  Im Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einführung

des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte

und Zahnärzte (Artikel 1) und der damit verbundenen

Beseitigung von Verwerfungen hinsichtlich der Höhe der
Kopfpauschalen für die ambulante vertragsärztliche Ver-
sorgung bei den Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit
auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages ge-
nannte Gebiet erstrecken (Artikel 2 § 2), sowie der An-

wendung von Artikel 3 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet überprüft. Hierzu
hat die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten,
die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen für
die Jahre 2000 bis 2004 bereitzustellen haben, dem
Deutschen Bundestag bis spätestens 30. Juni 2005 zu
berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes ist zu
prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die
weitere stufenweise Angleichung der Vergütungen der
Vertragsärzte entsprechend der Angleichung der Lebens-
verhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet zu
ermöglichen und damit die ambulante Versorgung in dem
in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten

Gebiet sicherzustellen.

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 11. Dezember 2001
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                     Die Bundesministerin für Gesundheit
                                               Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3526. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 05615f6a39e3bce6….