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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3513

BGBl. 2001 I S. 3513 · 28.944 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3513
                                       Gesetz
zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen
       sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
                                                Vom 11. Dezember 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Gesetz
          zum zivilrechtlichen Schutz vor
         Gewalttaten und Nachstellungen
        (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

                           §1
                    Gerichtliche
             Maßnahmen zum Schutz vor
             Gewalt und Nachstellungen

  (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesund-
heit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich
verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person
die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet
werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht
kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unter-
lässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der
   verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen
   sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwen-

   dung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,

5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizu-
   führen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interes-
sen erforderlich ist.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des
   Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
   widerrechtlich gedroht hat oder

2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
   a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren
      befriedetes Besitztum eindringt oder

   b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt,
      dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen
      wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung
      von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzu-
mutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der
Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-
zes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1
auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in
den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel
vorübergehend versetzt hat.

                           §2
                 Überlassung einer
           gemeinsam genutzten Wohnung

  (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat
nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit
dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr
die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benut-
zung zu überlassen.
  (2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu
befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem

Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht

oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung
gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit
einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Woh-
nung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder
gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht
die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die
Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte
die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2
bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu
zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das
Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate ver-
längern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters
oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
BGBl. 2001, Seite 3514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3514
entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauer-
wohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
  (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es

   sei denn, dass der verletzten Person das weitere

   Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere

   der Tat nicht zuzumuten ist oder

2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei
   Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung
   schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte
   Person besonders schwerwiegende Belange des
   Täters entgegenstehen.

  (4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung
überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen,
was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu
erschweren oder zu vereiteln.

  (5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergü-
tung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit
entspricht.
  (6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Dro-
hung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus-
halt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der
gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies
erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine
unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das
Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

                            §3
            Geltungsbereich, Konkurrenzen

   (1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeit-
punkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft,
so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberech-
tigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das
Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhält-
nis maßgebenden Vorschriften.

 (2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

                            §4

                    Strafvorschriften
  Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach

§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbar-
keit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

                        Artikel 2

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird
wie folgt geändert:

1. § 1361b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 1361b
      (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder
   will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegat-
   te verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung

   oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt,

   soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange

   des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbilli-

   ge Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch
   dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt
   lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehe-
   gatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das
   Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an
   dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung
   befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
   Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das
   Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

      (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag rich-
   tet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätz-
   lich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit ver-
   letzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verlet-
   zung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der
   Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung
   zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlas-
   sung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weite-
   ren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu
   besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehe-
   gatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen
   wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
      (3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz
   oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu
   unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses
   Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er
   kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine
   Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der
   Billigkeit entspricht.

     (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne
   des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung
   ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach
   seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem
   anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird
   unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewoh-
   nung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungs-
   recht überlassen hat.“

2. § 1903 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.“

                        Artikel 3

                   Änderung
        des Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-
letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. De-

zember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert:

1. In § 23a werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon
   ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
   „7. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz,
       wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten
       gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von
       sechs Monaten vor der Antragstellung geführt
       haben.“
BGBl. 2001, Seite 3515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3515
2. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

      „8. Verfahren über Regelungen nach der Verord-
          nung über die Behandlung der Ehewohnung
          und des Hausrats;“.

   b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-
      fügt:
      „8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz,
           wenn die Beteiligten einen auf Dauer angeleg-
           ten gemeinsamen Haushalt führen oder inner-
           halb von sechs Monaten vor der Antragstel-
           lung geführt haben.“

                        Artikel 4
        Änderung der Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser
wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Zeile „§ 621f Kostenvorschuss“ wird fol-
       gende Zeile eingefügt:

       „§ 621g    Einstweilige Anordnungen“.

    b) Nach der Zeile „§ 892 Widerstand des Schuldners“
       wird folgende Zeile eingefügt:
       „§ 892a    Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach

                  dem Gewaltschutzgesetz“.

 2. § 620 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
       fügt:

       „9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des
           Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten
           einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
           Haushalt führen oder innerhalb von sechs
           Monaten vor Antragstellung geführt haben;“.
    b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

 3. In § 620c Satz 1 werden

    a) nach dem Wort „angeordnet“ ein Komma einge-
       fügt und
    b) die Wörter „oder die Ehewohnung einem Ehegat-
       ten ganz zugewiesen“ durch die Wörter „über
       einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-

       schutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuwei-

       sung der Ehewohnung entschieden“ ersetzt.

 4. § 621 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
           „7. Regelungen nach der Verordnung über
               die Behandlung der Ehewohnung und des
               Hausrats,“.

      bb) In Nummer 12 werden am Ende ein Komma
          und folgende Nummer 13 eingefügt:

          „13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des
               Gewaltschutzgesetzes, wenn die Betei-
               ligten einen auf Dauer angelegten
               gemeinsamen Haushalt führen oder
               innerhalb von sechs Monaten vor Antrag-
               stellung geführt haben“.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1
          bis 4“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4 und 13“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt
          durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
          mer 5 angefügt:
          „5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnun-
              gen gegenüber dem anderen Ehegat-
              ten.“

5. In § 621a Abs. 1 Satz 1 und § 621e Abs. 1 werden
   jeweils

   a) nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs“ ein Komma eingefügt und
   b) die Angabe „sowie 12“ durch die Angabe „Nr. 12
      sowie 13“ ersetzt.

6. In § 621f wird die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9“ durch

   die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13“ ersetzt.

7. Nach § 621f wird folgender § 621g eingefügt:

                           „§ 621g

                 Einstweilige Anordnungen
      Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7
   anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Pro-
   zesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht,
   kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der
   einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g
   gelten entsprechend.“

8. § 794 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:
   „3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den
        §§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem
        § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfah-

        rens Regelungen nach der Verordnung über die
        Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
        sind, sowie nach dem § 644;“.

9. Dem § 885 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufor-

   dern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen

   oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benen-
   nen. Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem
   § 620 Nr. 7, 9 oder dem § 621g Satz 1, soweit
   Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der
   Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
   und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollzie-
   hung während der Geltungsdauer möglich. Einer
   erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es
   nicht.“
BGBl. 2001, Seite 3516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3516
10. Nach § 892 wird folgender § 892a eingefügt:
                           „§ 892a

              Unmittelbarer Zwang in Verfahren
               nach dem Gewaltschutzgesetz
       Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus
    einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes
    zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der
    Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden
    Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.
    Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und
    § 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben
    anwendbar.“

11. In § 940a werden nach den Wörtern „wegen verbote-

    ner Eigenmacht“ die Wörter „oder bei einer konkreten

    Gefahr für Leib oder Leben“ eingefügt.

                        Artikel 5

             Änderung des Gesetzes

            über die Angelegenheiten
          der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 49a wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
         „(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in
       Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung
       (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach
       § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnen-
       den Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haus-
       halt der Beteiligten leben.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:

                          „§ 64b
      (1) Soweit Verfahren nach den §§ 1 und 2 des
   Gewaltschutzgesetzes den Familiengerichten zuge-
   wiesen sind, gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der
   Zivilprozessordnung entsprechend; zuständig ist darü-
   ber hinaus das Familiengericht, in dessen Bezirk sich
   die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet.

      (2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfah-
   ren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes
   werden erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht
   kann jedoch die sofortige Wirksamkeit und die Zuläs-
   sigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den
   Antragsgegner anordnen. In diesem Falle werden die
   Entscheidungen auch in dem Zeitpunkt wirksam, in
   dem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekannt-

   machung übergeben werden; dieser Zeitpunkt ist auf
   der Entscheidung zu vermerken. In Verfahren nach § 2
   des Gewaltschutzgesetzes gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4,
   §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung über
   die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
   entsprechend.

      (3) Ist ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-
   schutzgesetzes anhängig oder ist ein Antrag auf Bewil-
   ligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfah-
   ren eingereicht, kann das Familiengericht auf Antrag im
   Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Rege-
   lungen erlassen. Die §§ 620a bis 620g der Zivilprozess-
   ordnung gelten entsprechend. Das Gericht kann
   anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen
   Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner
   zulässig ist. Im Falle des Erlasses der einstweiligen
   Anordnung ohne mündliche Verhandlung wird die
   Anordnung auch mit Übergabe an die Geschäftsstelle
   zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das
   Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Ent-
   scheidung zu vermerken. Der Antrag auf Erlass der

   einstweiligen Anordnung gilt im Falle des Erlasses

   ohne mündliche Verhandlung als Auftrag zur Zustel-

   lung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung
   der Geschäftsstelle und zur Vollziehung; auf Verlangen
   des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der
   Vollziehung erfolgen.

     (4) Aus rechtskräftigen Entscheidungen nach
   Absatz 2 Satz 1, für sofort wirksam erklärten Entschei-
   dungen nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Verglei-
   chen und einstweiligen Anordnungen findet die
   Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivil-
   prozessordnung, insbesondere nach §§ 885, 890, 891
   und 892a der Zivilprozessordnung statt.“

                         Artikel 6
      Änderung des Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 620 Satz 1
   Nr. 7“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 7 und 9“ ersetzt.

2. In Nummer 1701 der Anlage 1 wird die Angabe „§ 620
   Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4, 6
   bis 10 ZPO“ ersetzt.

                         Artikel 7
           Änderung der Kostenordnung

  Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird
wie folgt geändert:

1. § 91 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 91

                  Gebührenfreie Tätigkeiten

     Für die in den §§ 92 bis 95, 97 und 98 genannten
   Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften
   bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die
   Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen
   werden keine Gebühren erhoben.“
BGBl. 2001, Seite 3517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3517
2. In § 94 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort
   „Gebühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

3. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
                                        „§ 100a
                          Maßnahmen
                  nach dem Gewaltschutzgesetz
     (1) Für Entscheidungen in Familiensachen nach
   § 621 Abs. 1 Nr. 13 der Zivilprozessordnung wird die
   volle Gebühr erhoben.
     (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
   Abs. 2.
     (3) Zahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das
   Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann
   auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten
   abzusehen ist.“

                                       Artikel 8

                   Änderung des
          Gerichtsvollzieherkostengesetzes

  Nummer 250 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkosten-
gesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
  Nr.                      Gebührentatbestand
                                                                               Gebühren-
                                                                                betrag

 „250     Zuziehung zur Beseitigung des
          Widerstandes (§ 892 ZPO) sowie
          zur Beseitigung von Zuwiderhand-
          lungen gegen die Verpflichtung,
          eine Handlung zu unterlassen                                          40,00
          (§ 892a ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    EUR“

          Neben dieser Gebühr wird gege-
          benenfalls ein Zeitzuschlag nach Num-
          mer 500 erhoben.

                                       Artikel 9

              Änderung der Bundes-
        gebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord-
        nung nach § 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilpro-

        zessordnung, so ist von einem Wert von 500 Euro
        auszugehen. Wenn die einstweilige Anordnung
        nach § 621g der Zivilprozessordnung eine Familien-
        sache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessord-
        nung betrifft, ist jedoch § 20 Abs. 2 Satz 2 des
        Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
        den. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord-
        nung nach § 64b des Gesetzes über die Angelegen-

      heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die
      Sätze 1 und 2 entsprechend.“

2. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
          eingefügt:
           „d) § 621g der Zivilprozessordnung,“.
      bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
          Buchstaben e und f.
      cc) Dem neuen Buchstaben f wird ein Komma
          angefügt und folgender Buchstabe g wird ein-
          gefügt:
           „g) § 64b des Gesetzes über die Angelegen-
               heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Folgender Satz wird vorangestellt:

           „Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den
           für die Hauptsache geltenden Vorschriften.“

      bb) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Prozessge-
          bühr“ durch die Wörter „Prozess- oder
          Geschäftsgebühr“ ersetzt.

                        Artikel 10

                    Änderung

            des Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17a eingefügt:
                         „Artikel 17a
                  Ehewohnung und Hausrat

     Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene
   Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat
   sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Nähe-
   rungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen
   Sachvorschriften.“

2. Der bisherige Artikel 17a wird Artikel 17b; in ihm wird
   Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
   „Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entspre-
   chend.“

                        Artikel 11
                   Änderung

        des Lebenspartnerschaftsgesetzes

   § 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Febru-
ar 2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14

         Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
  (1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder
will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebens-
BGBl. 2001, Seite 3518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3518
partner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame
Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung über-
lässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belan-
ge des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann
auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Lebens-
partner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung
befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Ent-
sprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauer-
wohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

   (2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag
richtet, den anderen Lebenspartner widerrechtlich und
vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit
verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verlet-
zung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel
die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu über-
lassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur
dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen
und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei
denn, dass dem verletzten Lebenspartner das weitere
Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere
der Tat nicht zuzumuten ist.
   (3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Woh-

nung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere

alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung die-

ses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er
kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine
Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Bil-
ligkeit entspricht.

  (4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Woh-
nung ausgezogen, um getrennt zu leben und hat er binnen
sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rück-
kehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht

bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in
der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner
das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.“

                         Artikel 12
                 Änderung der
       Verordnung über die Behandlung der
         Ehewohnung und des Hausrats

  Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 des Geset-
zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt
geändert:

1. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Lebt ein Kind in einer Wohnung, die Gegenstand
   einer Entscheidung über die Zuweisung ist, teilt der
   Richter dem Jugendamt, in dessen Bereich sich die
   Wohnung befindet, die Entscheidung mit.“

2. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 13 Abs. 4)“ gestri-
   chen.

3. In § 18a werden die Wörter „Regelung über die Benut-

   zung der Ehewohnung im Falle des“ durch die Wörter

   „Entscheidungen nach“ ersetzt.

                         Artikel 13

                       Inkrafttreten

  (1) Artikel 8 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2002 in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 11. Dezember 2001
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2cc837feef0b6128….