Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3513
BGBl. 2001 I S. 3513 · 28.944 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen
sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
Vom 11. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zum zivilrechtlichen Schutz vor
Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
§1
Gerichtliche
Maßnahmen zum Schutz vor
Gewalt und Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesund-
heit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich
verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person
die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet
werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht
kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unter-
lässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der
verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen
sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwen-
dung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizu-
führen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interes-
sen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren
befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt,
dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen
wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzu-
mutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der
Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-
zes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1
auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in
den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel
vorübergehend versetzt hat.
§2
Überlassung einer
gemeinsam genutzten Wohnung
(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat
nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit
dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr
die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benut-
zung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu
befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht
oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung
gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit
einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Woh-
nung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder
gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht
die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die
Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte
die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2
bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu
zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das
Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate ver-
längern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters
oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten

entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauer-
wohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es
sei denn, dass der verletzten Person das weitere
Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere
der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei
Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung
schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte
Person besonders schwerwiegende Belange des
Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung
überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen,
was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu
erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergü-
tung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit
entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Dro-
hung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus-
halt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der
gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies
erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine
unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das
Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§3
Geltungsbereich, Konkurrenzen
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeit-
punkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft,
so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberech-
tigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das
Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhält-
nis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§4
Strafvorschriften
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbar-
keit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird
wie folgt geändert:
1. § 1361b wird wie folgt gefasst:
„§ 1361b
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder
will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegat-
te verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt,
soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange
des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbilli-
ge Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch
dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehe-
gatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an
dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung
befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das
Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag rich-
tet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätz-
lich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit ver-
letzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verlet-
zung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der
Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung
zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlas-
sung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weite-
ren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu
besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehe-
gatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen
wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz
oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu
unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses
Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er
kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine
Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der
Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne
des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung
ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach
seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem
anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird
unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewoh-
nung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungs-
recht überlassen hat.“
2. § 1903 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.“
Artikel 3
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-
letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert:
1. In § 23a werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz,
wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von
sechs Monaten vor der Antragstellung geführt
haben.“

2. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Verfahren über Regelungen nach der Verord-
nung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats;“.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-
fügt:
„8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz,
wenn die Beteiligten einen auf Dauer angeleg-
ten gemeinsamen Haushalt führen oder inner-
halb von sechs Monaten vor der Antragstel-
lung geführt haben.“
Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser
wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 und 2
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile „§ 621f Kostenvorschuss“ wird fol-
gende Zeile eingefügt:
„§ 621g Einstweilige Anordnungen“.
b) Nach der Zeile „§ 892 Widerstand des Schuldners“
wird folgende Zeile eingefügt:
„§ 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach
dem Gewaltschutzgesetz“.
2. § 620 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:
„9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten
einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führen oder innerhalb von sechs
Monaten vor Antragstellung geführt haben;“.
b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
3. In § 620c Satz 1 werden
a) nach dem Wort „angeordnet“ ein Komma einge-
fügt und
b) die Wörter „oder die Ehewohnung einem Ehegat-
ten ganz zugewiesen“ durch die Wörter „über
einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-
schutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuwei-
sung der Ehewohnung entschieden“ ersetzt.
4. § 621 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Regelungen nach der Verordnung über
die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats,“.
bb) In Nummer 12 werden am Ende ein Komma
und folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes, wenn die Betei-
ligten einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt führen oder
innerhalb von sechs Monaten vor Antrag-
stellung geführt haben“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1
bis 4“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4 und 13“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 5 angefügt:
„5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnun-
gen gegenüber dem anderen Ehegat-
ten.“
5. In § 621a Abs. 1 Satz 1 und § 621e Abs. 1 werden
jeweils
a) nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ ein Komma eingefügt und
b) die Angabe „sowie 12“ durch die Angabe „Nr. 12
sowie 13“ ersetzt.
6. In § 621f wird die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9“ durch
die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13“ ersetzt.
7. Nach § 621f wird folgender § 621g eingefügt:
„§ 621g
Einstweilige Anordnungen
Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7
anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht,
kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der
einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g
gelten entsprechend.“
8. § 794 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den
§§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem
§ 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfah-
rens Regelungen nach der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
sind, sowie nach dem § 644;“.
9. Dem § 885 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufor-
dern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen
oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benen-
nen. Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem
§ 620 Nr. 7, 9 oder dem § 621g Satz 1, soweit
Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollzie-
hung während der Geltungsdauer möglich. Einer
erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es
nicht.“

10. Nach § 892 wird folgender § 892a eingefügt:
„§ 892a
Unmittelbarer Zwang in Verfahren
nach dem Gewaltschutzgesetz
Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus
einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes
zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der
Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden
Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.
Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und
§ 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben
anwendbar.“
11. In § 940a werden nach den Wörtern „wegen verbote-
ner Eigenmacht“ die Wörter „oder bei einer konkreten
Gefahr für Leib oder Leben“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in
Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung
(§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach
§ 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnen-
den Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haus-
halt der Beteiligten leben.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:
„§ 64b
(1) Soweit Verfahren nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes den Familiengerichten zuge-
wiesen sind, gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der
Zivilprozessordnung entsprechend; zuständig ist darü-
ber hinaus das Familiengericht, in dessen Bezirk sich
die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet.
(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfah-
ren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes
werden erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht
kann jedoch die sofortige Wirksamkeit und die Zuläs-
sigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den
Antragsgegner anordnen. In diesem Falle werden die
Entscheidungen auch in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekannt-
machung übergeben werden; dieser Zeitpunkt ist auf
der Entscheidung zu vermerken. In Verfahren nach § 2
des Gewaltschutzgesetzes gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4,
§§ 15, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung über
die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
entsprechend.
(3) Ist ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-
schutzgesetzes anhängig oder ist ein Antrag auf Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfah-
ren eingereicht, kann das Familiengericht auf Antrag im
Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Rege-
lungen erlassen. Die §§ 620a bis 620g der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend. Das Gericht kann
anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen
Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner
zulässig ist. Im Falle des Erlasses der einstweiligen
Anordnung ohne mündliche Verhandlung wird die
Anordnung auch mit Übergabe an die Geschäftsstelle
zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das
Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der Ent-
scheidung zu vermerken. Der Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung gilt im Falle des Erlasses
ohne mündliche Verhandlung als Auftrag zur Zustel-
lung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung
der Geschäftsstelle und zur Vollziehung; auf Verlangen
des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der
Vollziehung erfolgen.
(4) Aus rechtskräftigen Entscheidungen nach
Absatz 2 Satz 1, für sofort wirksam erklärten Entschei-
dungen nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Verglei-
chen und einstweiligen Anordnungen findet die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivil-
prozessordnung, insbesondere nach §§ 885, 890, 891
und 892a der Zivilprozessordnung statt.“
Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 620 Satz 1
Nr. 7“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 7 und 9“ ersetzt.
2. In Nummer 1701 der Anlage 1 wird die Angabe „§ 620
Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4, 6
bis 10 ZPO“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird
wie folgt geändert:
1. § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91
Gebührenfreie Tätigkeiten
Für die in den §§ 92 bis 95, 97 und 98 genannten
Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften
bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die
Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen
werden keine Gebühren erhoben.“

2. In § 94 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort
„Gebühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.
3. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
„§ 100a
Maßnahmen
nach dem Gewaltschutzgesetz
(1) Für Entscheidungen in Familiensachen nach
§ 621 Abs. 1 Nr. 13 der Zivilprozessordnung wird die
volle Gebühr erhoben.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
Abs. 2.
(3) Zahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das
Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann
auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten
abzusehen ist.“
Artikel 8
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Nummer 250 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkosten-
gesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühren-
betrag
„250 Zuziehung zur Beseitigung des
Widerstandes (§ 892 ZPO) sowie
zur Beseitigung von Zuwiderhand-
lungen gegen die Verpflichtung,
eine Handlung zu unterlassen 40,00
(§ 892a ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EUR“
Neben dieser Gebühr wird gege-
benenfalls ein Zeitzuschlag nach Num-
mer 500 erhoben.
Artikel 9
Änderung der Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord-
nung nach § 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilpro-
zessordnung, so ist von einem Wert von 500 Euro
auszugehen. Wenn die einstweilige Anordnung
nach § 621g der Zivilprozessordnung eine Familien-
sache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessord-
nung betrifft, ist jedoch § 20 Abs. 2 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
den. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anord-
nung nach § 64b des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.“
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
eingefügt:
„d) § 621g der Zivilprozessordnung,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
Buchstaben e und f.
cc) Dem neuen Buchstaben f wird ein Komma
angefügt und folgender Buchstabe g wird ein-
gefügt:
„g) § 64b des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
„Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den
für die Hauptsache geltenden Vorschriften.“
bb) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Prozessge-
bühr“ durch die Wörter „Prozess- oder
Geschäftsgebühr“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17a eingefügt:
„Artikel 17a
Ehewohnung und Hausrat
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene
Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat
sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Nähe-
rungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen
Sachvorschriften.“
2. Der bisherige Artikel 17a wird Artikel 17b; in ihm wird
Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entspre-
chend.“
Artikel 11
Änderung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes
§ 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Febru-
ar 2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder
will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebens-

partner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame
Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung über-
lässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belan-
ge des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann
auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Lebens-
partner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung
befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Ent-
sprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauer-
wohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag
richtet, den anderen Lebenspartner widerrechtlich und
vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit
verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verlet-
zung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel
die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu über-
lassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur
dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen
und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei
denn, dass dem verletzten Lebenspartner das weitere
Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere
der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Woh-
nung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere
alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung die-
ses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er
kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine
Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Bil-
ligkeit entspricht.
(4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Woh-
nung ausgezogen, um getrennt zu leben und hat er binnen
sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rück-
kehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht
bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in
der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner
das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.“
Artikel 12
Änderung der
Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 des Geset-
zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt
geändert:
1. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Lebt ein Kind in einer Wohnung, die Gegenstand
einer Entscheidung über die Zuweisung ist, teilt der
Richter dem Jugendamt, in dessen Bereich sich die
Wohnung befindet, die Entscheidung mit.“
2. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 13 Abs. 4)“ gestri-
chen.
3. In § 18a werden die Wörter „Regelung über die Benut-
zung der Ehewohnung im Falle des“ durch die Wörter
„Entscheidungen nach“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Artikel 8 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2002 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2cc837feef0b6128….