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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3379

BGBl. 2001 I S. 3379 · 107.715 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3379
                                                    Verordnung
                                 zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
                                                          Vom 10. Dezember 2001

  Auf Grund
– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 und
  Abs. 4, des § 48, des § 50 Abs. 2 Nr. 2 sowie

  des § 19 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

  Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

  vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach

  Anhörung der beteiligten Kreise,

– des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt-

  schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte

  des Bundestages und

– des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2
  des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
  geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung und
auf Grund

  des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreis-

  laufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit
  Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
  vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
  tionserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001
  (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise
  und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und
  dem Bundesministerium für Gesundheit
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:

                              Artikel 1

                      Verordnung

        über das Europäische Abfallverzeichnis
        (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)*)

                                  §1
                      Anwendungsbereich

  Diese Verordnung gilt für

1. die Bezeichnung von Abfall,
2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungs-
   bedürftigkeit.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kom-
   mission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei-
   dung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a
   der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entschei-
   dung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im
   Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche
   Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission
   2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar

   2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung
   2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom
   23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung
   2000/532/EG.

                           §2
                  Abfallbezeichnung

  (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu

bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage

(Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechs-

stelliger Schlüssel) zu verwenden.

  (2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfall-

verzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel ge-

kennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung

zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis
vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift)
und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb
einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren
Abfallart maßgebend. Die weiteren Vorgaben für die
Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des
Abfallverzeichnisses sind einzuhalten.

                           §3

      Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen

  (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen
Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders über-
wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes.
  (2) Von als besonders überwachungsbedürftig ein-
gestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder
mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
(ABl. EG Nr. L 377 S. 20) aufgeführten Eigenschaften
und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3
bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden
Merkmale aufweisen:

 1. Flammpunkt ≤ 55 °C,

 2. Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder
    mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen,
 3. Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder
    mehreren als giftig eingestuften Stoffen,

 4. Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder
    mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften
    Stoffen,
 5. Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder
    mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,
 6. Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder
    mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,

 7. Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder
    mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,

 8. Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder

    mehreren nach R36, R37, R38 als reizend einge-
    stuften Stoffen,

 9. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebs-
    erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2,
BGBl. 2001, Seite 3380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3380
10. Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebs-
    erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3,
11. Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder
    R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff
    der Kategorie 1 oder 2,
12. Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63
    als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der
    Kategorie 3,
13. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als
    erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1
    oder 2,

14. Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als
    erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3.
Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf
die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG
Nr. L 196 S. 1).
  (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle
eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen,
wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfall-
verzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in
Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigen-
schaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zustän-
dige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als besonders
überwachungsbedürftig einstufen, wenn ein im Abfall-
verzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines
oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien
aufweist. Die zuständige Behörde hat eine solche Ent-
scheidung über die zuständige oberste Landesbehörde
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. Dezember des
Jahres zur Weiterleitung an die Kommission zu melden.
                                                         Abfallverzeichnis
Einleitung
1. Dieses Verzeichnis ist ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer
   Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse
überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richt-
   linie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter
   allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung
   von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt sind.
2. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind
vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die
   entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten
   zu bestimmen:
   a) Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen
      Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle
      je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle
      je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung
      von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle
aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der
      Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen
      aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20
01, sondern in 15 01 eingestuft.
   b) Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des
      Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
   c) Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der

Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
   d) Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses
      zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
3. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich
   eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; „Schwermetall“ bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium,
   Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium, Zink und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form,
   sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind.
4. Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt
   sind.

Index
                                                        Kapitel des Verzeichnisses
 1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Boden-
    schätzen entstehen
 2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft,
    arbeitung von Nahrungsmitteln
 3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von
 4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Ver-

Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
 5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
 6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
 7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
BGBl. 2001, Seite 3381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3381

 8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen,
    Dichtmassen und Druckfarben
 9. Abfälle aus der fotografischen Industrie
10. Abfälle aus thermischen Prozessen
11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-
    Hydrometallurgie
12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von
    Metallen und Kunststoffen
13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)
14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)
15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die
    nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den
    menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließ-
    lich getrennt gesammelter Fraktionen


Abfall-
             Abfallbezeichnung
schlüssel

01           Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der
             physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

01 01        Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
01 01 01     Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
01 01 02     Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 03        Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 04*    Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
01 03 05*    andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten
01 03 06     Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
01 03 07*    andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von
             metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 08     staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen
01 03 09     Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt
01 03 99     Abfälle a. n. g.

01 04        Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Boden-
             schätzen
01 04 07*    gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von
             nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 08     Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 09     Abfälle von Sand und Ton
01 04 10     staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 11     Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 12     Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit
             Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
01 04 13     Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 99     Abfälle a. n. g.

BGBl. 2001, Seite 3382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3382


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

01 05       Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 04    Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
01 05 05*   ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 06*   Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 07    barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 08    chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 99    Abfälle a. n. g.


02          Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
            Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs-
            mitteln

02 01       Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
02 01 01    Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 01 02    Abfälle aus tierischem Gewebe
02 01 03    Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
02 01 04    Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
02 01 06    tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer,
            getrennt gesammelt und extern behandelt
02 01 07    Abfälle aus der Forstwirtschaft
02 01 08*   Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten
02 01 09    Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen
02 01 10    Metallabfälle
02 01 99    Abfälle a. n. g.

02 02       Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
            tierischen Ursprungs
02 02 01    Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
02 02 02    Abfälle aus tierischem Gewebe
02 02 03    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 02 04    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 02 99    Abfälle a. n. g.

02 03       Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao,
            Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt
            sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
02 03 01    Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
02 03 02    Abfälle von Konservierungsstoffen
02 03 03    Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
02 03 04    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 03 05    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 03 99    Abfälle a. n. g.

02 04       Abfälle aus der Zuckerherstellung
02 04 01    Rübenerde
02 04 02    nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
02 04 03    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 04 99    Abfälle a. n. g.

BGBl. 2001, Seite 3383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3383

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

02 05       Abfälle aus der Milchverarbeitung
02 05 01    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 05 02    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 05 99    Abfälle a. n. g.

02 06       Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
02 06 01    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 06 02    Abfälle von Konservierungsstoffen
02 06 03    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 06 99    Abfälle a. n. g.

02 07       Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und
            Kakao)
02 07 01    Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials
02 07 02    Abfälle aus der Alkoholdestillation
02 07 03    Abfälle aus der chemischen Behandlung
02 07 04    für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 07 05    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
02 07 99    Abfälle a. n. g.


03          Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln,
            Zellstoffen, Papier und Pappe

03 01       Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 01    Rinden- und Korkabfälle
03 01 04*   Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten
03 01 05    Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04
            fallen
03 01 99    Abfälle a. n. g.

03 02       Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01*   halogenfreie organische Holzschutzmittel
03 02 02*   chlororganische Holzschutzmittel
03 02 03*   metallorganische Holzschutzmittel
03 02 04*   anorganische Holzschutzmittel
03 02 05*   andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
03 02 99    Holzschutzmittel a. n. g.

03 03       Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
03 03 01    Rinden- und Holzabfälle
03 03 02    Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)
03 03 05    De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
03 03 07    mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
03 03 08    Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
03 03 09    Kalkschlammabfälle
03 03 10    Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung
03 03 11    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10
            fallen
03 03 99    Abfälle a. n. g.

BGBl. 2001, Seite 3384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3384


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

04          Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01       Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 01    Fleischabschabungen und Häuteabfälle
04 01 02    geäschertes Leimleder
04 01 03*   Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
04 01 04    chromhaltige Gerbereibrühe
04 01 05    chromfreie Gerbereibrühe
04 01 06    chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 07    chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 08    chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
04 01 09    Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 01 99    Abfälle a. n. g.

04 02       Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09    Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 10    organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
04 02 14*   Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
04 02 15    Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
04 02 16*   Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 17    Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
04 02 19*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 20    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19
            fallen
04 02 21    Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 22    Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
04 02 99    Abfälle a. n. g.


05          Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01       Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 02*   Entsalzungsschlämme
05 01 03*   Bodenschlämme aus Tanks
05 01 04*   saure Alkylschlämme
05 01 05*   verschüttetes Öl
05 01 06*   ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
05 01 07*   Säureteere
05 01 08*   andere Teere
05 01 09*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
05 01 10    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09
            fallen
05 01 11*   Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
05 01 12*   säurehaltige Öle
05 01 13    Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
05 01 14    Abfälle aus Kühlkolonnen
05 01 15*   gebrauchte Filtertone
05 01 16    schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung
05 01 17    Bitumen
05 01 99    Abfälle a. n. g.

BGBl. 2001, Seite 3385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3385

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

05 06       Abfälle aus der Kohlepyrolyse
05 06 01*   Säureteere
05 06 03*   andere Teere
05 06 04    Abfälle aus Kühlkolonnen
05 06 99    Abfälle a. n. g.

05 07       Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
05 07 01*   quecksilberhaltige Abfälle
05 07 02    schwefelhaltige Abfälle
05 07 99    Abfälle a. n. g.


06          Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 01       Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren
06 01 01*   Schwefelsäure und schweflige Säure
06 01 02*   Salzsäure
06 01 03*   Flusssäure
06 01 04*   Phosphorsäure und phosphorige Säure
06 01 05*   Salpetersäure und salpetrige Säure
06 01 06*   andere Säuren
06 01 99    Abfälle a. n. g.

06 02       Abfälle aus HZVA von Basen
06 02 01*   Calciumhydroxid
06 02 03*   Ammoniumhydroxid
06 02 04*   Natrium- und Kaliumhydroxid
06 02 05*   andere Basen
06 02 99    Abfälle a. n. g.

06 03       Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 11*   feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
06 03 13*   feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
06 03 14    feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
06 03 15*   Metalloxide, die Schwermetalle enthalten
06 03 16    Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
06 03 99    Abfälle a. n. g.

06 04       Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
06 04 03*   arsenhaltige Abfälle
06 04 04*   quecksilberhaltige Abfälle
06 04 05*   Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
06 04 99    Abfälle a. n. g.

06 05       Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 02*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
06 05 03    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02
            fallen

BGBl. 2001, Seite 3386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3386


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

06 06       Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs-
            prozessen
06 06 02*   Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten
06 06 03    sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
06 06 99    Abfälle a. n. g.

06 07       Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
06 07 01*   asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
06 07 02*   Aktivkohle aus der Chlorherstellung
06 07 03*   quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme
06 07 04*   Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure
06 07 99    Abfälle a. n. g.

06 08       Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen
06 08 02*   gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle
06 08 99    Abfälle a. n. g.

06 09       Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie
06 09 02    phosphorhaltige Schlacke
06 09 03*   Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten
06 09 04    Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
06 09 99    Abfälle a. n. g.

06 10       Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung
            von Düngemitteln
06 10 02*   Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
06 10 99    Abfälle a. n. g.

06 11       Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
06 11 01    Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung
06 11 99    Abfälle a. n. g.

06 13       Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 01*   anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide
06 13 02*   gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
06 13 03    Industrieruß
06 13 04*   Abfälle aus der Asbestverarbeitung
06 13 05*   Ofen- und Kaminruß
06 13 99    Abfälle a. n. g.


07          Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01       Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund-
            chemikalien
07 01 01*   wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 03*   halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 04*   andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 01 07*   halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 08*   andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 01 09*   halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 01 10*   andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

BGBl. 2001, Seite 3387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3387

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

07 01 11*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 01 12    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11
            fallen
07 01 99    Abfälle a. n. g.

07 02       Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 01*   wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 03*   halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 04*   andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 02 07*   halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 08*   andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 02 09*   halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 10*   andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 02 11*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 12    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11
            fallen
07 02 13    Kunststoffabfälle
07 02 14*   Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten
07 02 15    Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
07 02 16*   gefährliche Silicone enthaltende Abfälle
07 02 17    siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
07 02 99    Abfälle a. n. g.

07 03       Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 01*   wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 03*   halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 04*   andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 03 07*   halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 08*   andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 03 09*   halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 10*   andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 03 11*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 03 12    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11
            fallen
07 03 99    Abfälle a. n. g.

07 04       Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutz-
            mitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 01*   wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 03*   halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 04*   andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 04 07*   halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 08*   andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 04 09*   halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 10*   andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 04 11*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 12    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11
            fallen
07 04 13*   feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 04 99    Abfälle a. n. g.

BGBl. 2001, Seite 3388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3388


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

07 05       Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 01*   wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 03*   halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 04*   andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 05 07*   halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 08*   andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 05 09*   halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 10*   andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 05 11*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 12    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11
            fallen
07 05 13*   feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
07 05 14    feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
07 05 99    Abfälle a. n. g.

07 06       Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
            Körperpflegemitteln
07 06 01*   wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 03*   halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 04*   andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 06 07*   halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 08*   andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 06 09*   halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 10*   andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 06 11*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 06 12    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11
            fallen
07 06 99    Abfälle a. n. g.

07 07       Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 01*   wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 03*   halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 04*   andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
07 07 07*   halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 08*   andere Reaktions- und Destillationsrückstände
07 07 09*   halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 10*   andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
07 07 11*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
07 07 12    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11
            fallen
07 07 99    Abfälle a. n. g.


08          Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen,
            Dichtmassen und Druckfarben
08 01       Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
08 01 11*   Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 01 12    Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
08 01 13*   Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

BGBl. 2001, Seite 3389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3389

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

08 01 14    Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
08 01 15*   wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen
            enthalten
08 01 16    wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
08 01 17*   Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
            enthalten
08 01 18    Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
08 01 19*   wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen
            Stoffen enthalten
08 01 20    wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19
            fallen
08 01 21*   Farb- oder Lackentfernerabfälle
08 01 99    Abfälle a. n. g.

08 02       Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)
08 02 01    Abfälle von Beschichtungspulver
08 02 02    wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 03    wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
08 02 99    Abfälle a. n. g.

08 03       Abfälle aus HZVA von Druckfarben
08 03 07    wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
08 03 08    wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
08 03 12*   Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 13    Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
08 03 14*   Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 15    Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen
08 03 16*   Abfälle von Ätzlösungen
08 03 17*   Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
08 03 18    Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
08 03 19*   Dispersionsöl
08 03 99    Abfälle a. n. g.

08 04       Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
08 04 09*   Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 10    Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
08 04 11*   klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
            enthalten
08 04 12    klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen
08 04 13*   wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefähr-
            lichen Stoffen enthalten
08 04 14    wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter
            08 04 13 fallen
08 04 15*   wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen
            gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 16    wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter
            08 04 15 fallen
08 04 17*   Harzöle
08 04 99    Abfälle a. n. g.

BGBl. 2001, Seite 3390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3390


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

08 05       Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle
08 05 01*   Isocyanatabfälle


09          Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01       Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 01*   Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
09 01 02*   Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
09 01 03*   Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
09 01 04*   Fixierbäder
09 01 05*   Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
09 01 06*   silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
09 01 07    Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08    Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
09 01 10    Einwegkameras ohne Batterien
09 01 11*   Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
09 01 12    Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
09 01 13*   wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter
            09 01 06 fallen
09 01 99    Abfälle a. n. g.


10          Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01       Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 01    Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
10 01 02    Filterstäube aus Kohlefeuerung
10 01 03    Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz
10 01 04*   Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
10 01 05    Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
10 01 07    Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
10 01 09*   Schwefelsäure
10 01 13*   Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
10 01 14*   Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe
            enthalten
10 01 15    Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme der-
            jenigen, die unter 10 01 14 fallen
10 01 16*   Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 17    Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen
10 01 18*   Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 19    Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
10 01 20*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 21    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20
            fallen
10 01 22*   wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 23    wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
10 01 24    Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
10 01 25    Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke
10 01 26    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 01 99    Abfälle a. n. g.

BGBl. 2001, Seite 3391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3391

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

10 02       Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 01    Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02    unverarbeitete Schlacke
10 02 07*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 08    Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen
10 02 10    Walzzunder
10 02 11*   ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 02 12    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
10 02 13*   Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 14    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
10 02 15    andere Schlämme und Filterkuchen
10 02 99    Abfälle a. n. g.

10 03       Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 02    Anodenschrott
10 03 04*   Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 05    Aluminiumoxidabfälle
10 03 08*   Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09*   schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 15*   Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt
10 03 16    Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
10 03 17*   teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 03 18    Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17
            fallen
10 03 19*   Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 20    Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt
10 03 21*   andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 22    Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen
10 03 23*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 24    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen
10 03 25*   Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 26    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
10 03 27*   ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 03 28    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen
10 03 29*   gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
10 03 30    Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter
            10 03 29 fallen
10 03 99    Abfälle a. n. g.

10 04       Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01*   Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02*   Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 03*   Calciumarsenat
10 04 04*   Filterstaub
10 04 05*   andere Teilchen und Staub
10 04 06*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 04 07*   Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

BGBl. 2001, Seite 3392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3392


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

10 04 09*   ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 04 10    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen
10 04 99    Abfälle a. n. g.

10 05       Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 01    Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 05 03*   Filterstaub
10 05 04    andere Teilchen und Staub
10 05 05*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05 06*   Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 05 08*   ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 05 09    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
10 05 10*   Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher
            Menge abgeben
10 05 11    Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen
10 05 99    Abfälle a. n. g.

10 06       Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 01    Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 06 02    Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 06 03*   Filterstaub
10 06 04    andere Teilchen und Staub
10 06 06*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06 07*   Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 06 09*   ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 06 10    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
10 06 99    Abfälle a. n. g.

10 07       Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 01    Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 07 02    Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 07 03    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 07 04    andere Teilchen und Staub
10 07 05    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 07 07*   ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 07 08    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
10 07 99    Abfälle a. n. g.

10 08       Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 04    Teilchen und Staub
10 08 08*   Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 09    andere Schlacken
10 08 10*   Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher
            Menge abgeben
10 08 11    Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen
10 08 12*   teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
10 08 13    kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen
10 08 14    Anodenschrott

BGBl. 2001, Seite 3393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3393

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

10 08 15*   Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 08 16    Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
10 08 17*   Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 08 18    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
10 08 19*   ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
10 08 20    Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
10 08 99    Abfälle a. n. g.

10 09       Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 03    Ofenschlacke
10 09 05*   gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
10 09 06    Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
10 09 07*   gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
10 09 08    Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
10 09 09*   Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09 10    Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
10 09 11*   andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 12    Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
10 09 13*   Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 14    Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
10 09 15*   Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 09 16    Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
10 09 99    Abfälle a. n. g.

10 10       Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 03    Ofenschlacke
10 10 05*   gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
10 10 06    Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
10 10 07*   gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
10 10 08    Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
10 10 09*   Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 10 10    Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
10 10 11*   andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 12    Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
10 10 13*   Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 14    Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
10 10 15*   Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
10 10 16    Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
10 10 99    Abfälle a. n. g.

10 11       Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 03    Glasfaserabfall
10 11 05    Teilchen und Staub
10 11 09*   Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen
10 11 10    Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
10 11 11*   Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)
10 11 12    Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt

BGBl. 2001, Seite 3394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3394


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

10 11 13*   Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 14    Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen
10 11 15*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 16    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen
10 11 17*   Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 18    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
10 11 19*   feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 20    feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19
            fallen
10 11 99    Abfälle a. n. g.

10 12       Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln,
            Fliesen, Steinzeug
10 12 01    Rohmischungen vor dem Brennen
10 12 03    Teilchen und Staub
10 12 05    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 12 06    verworfene Formen
10 12 08    Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
10 12 09*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 12 10    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen
10 12 11*   Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12    Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
10 12 13    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
10 12 99    Abfälle a. n. g.

10 13       Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 01    Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen
10 13 04    Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
10 13 06    Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)
10 13 07    Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
10 13 09*   asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 10    Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
10 13 11    Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter
            10 13 09 und 10 13 10 fallen
10 13 12*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 13 13    feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen
10 13 14    Betonabfälle und Betonschlämme
10 13 99    Abfälle a. n. g.

10 14       Abfälle aus Krematorien
10 14 01*   quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung


11          Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von
            Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01       Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen
            Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und
            Anodisierung)
11 01 05*   saure Beizlösungen
11 01 06*   Säuren a. n. g.

BGBl. 2001, Seite 3395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3395

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

11 01 07*   alkalische Beizlösungen
11 01 08*   Phosphatierschlämme
11 01 09*   Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 10    Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
11 01 11*   wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 12    wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
11 01 13*   Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 14    Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
11 01 15*   Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe
            enthalten
11 01 16*   gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
11 01 98*   andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 01 99    Abfälle a. n. g.

11 02       Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 02*   Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)
11 02 03    Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse
11 02 05*   Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 06    Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen
11 02 07*   andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
11 02 99    Abfälle a. n. g.

11 03       Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
11 03 01*   cyanidhaltige Abfälle
11 03 02*   andere Abfälle

11 05       Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
11 05 01    Hartzink
11 05 02    Zinkasche
11 05 03*   feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
11 05 04*   gebrauchte Flussmittel
11 05 99    Abfälle a. n. g.


12          Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi-
            kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
            Kunststoffen
12 01       Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen
            Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 01    Eisenfeil- und -drehspäne
12 01 02    Eisenstaub und -teile
12 01 03    NE-Metallfeil- und -drehspäne
12 01 04    NE-Metallstaub und -teilchen
12 01 05    Kunststoffspäne und -drehspäne
12 01 06*   halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 07*   halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 08*   halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 09*   halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 10*   synthetische Bearbeitungsöle

BGBl. 2001, Seite 3396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3396


Abfall-
                 Abfallbezeichnung
schlüssel

12 01 12*        gebrauchte Wachse und Fette
12 01 13         Schweißabfälle
12 01 14*        Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 15         Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
12 01 16*        Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 17         Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
12 01 18*        ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)
12 01 19*        biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
12 01 20*        gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
12 01 21         gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
12 01 99         Abfälle a. n. g.
12 03            Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01*        wässrige Waschflüssigkeiten
12 03 02*        Abfälle aus der Dampfentfettung

13               Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und
                 Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen)
13 01            Abfälle von Hydraulikölen
13 01 01*        Hydrauliköle, die PCB1) enthalten
13 01 04*        chlorierte Emulsionen
13 01 05*        nichtchlorierte Emulsionen
13 01 09*        chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 10*        nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 11*        synthetische Hydrauliköle
13 01 12*        biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 01 13*        andere Hydrauliköle
13 02            Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
13 02 04*        chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 05*        nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06*        synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 07*        biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08*        andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03            Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen
13 03 01*        Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten
13 03 06*        chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter
                 13 03 01 fallen
13 03 07*        nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
13 03 08*        synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09*        biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10*        andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 04            Bilgenöle
13 04 01*        Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02*        Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03*        Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

1)   Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.

BGBl. 2001, Seite 3397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3397

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

13 05       Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
13 05 01*   feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 05 02*   Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 03*   Schlämme aus Einlaufschächten
13 05 06*   Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 07*   öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 08*   Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07       Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
13 07 01*   Heizöl und Diesel
13 07 02*   Benzin
13 07 03*   andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08       Ölabfälle a. n. g.
13 08 01*   Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
13 08 02*   andere Emulsionen
13 08 99*   Abfälle a. n. g.


14          A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h e n L ö s e m i t t e l n , K ü h l m i t t e l n u n d T r e i b g a s e n ( a u ß e r 07
            u n d 08 )
14 06       Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
14 06 01*   Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW
14 06 02*   andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
14 06 03*   andere Lösemittel und Lösemittelgemische
14 06 04*   Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 06 05*   Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten


15          Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und
            S c h u t z k l e i d u n g ( a. n. g. )
15 01       Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 01    Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02    Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03    Verpackungen aus Holz
15 01 04    Verpackungen aus Metall
15 01 05    Verbundverpackungen
15 01 06    gemischte Verpackungen
15 01 07    Verpackungen aus Glas
15 01 09    Verpackungen aus Textilien
15 01 10*   Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt
            sind
15 01 11*   Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich
            geleerter Druckbehältnisse

15 02       Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02*   Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch
            gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 03    Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter
            15 02 02 fallen

BGBl. 2001, Seite 3398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3398


Abfall-
                Abfallbezeichnung
schlüssel

16              Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01           Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der
                Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 03        Altreifen
16 01 04*       Altfahrzeuge
16 01 06        Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
16 01 07*       Ölfilter
16 01 08*       quecksilberhaltige Bestandteile
16 01 09*       Bestandteile, die PCB enthalten
16 01 10*       explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
16 01 11*       asbesthaltige Bremsbeläge
16 01 12        Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
16 01 13*       Bremsflüssigkeiten
16 01 14*       Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 01 15        Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
16 01 16        Flüssiggasbehälter
16 01 17        Eisenmetalle
16 01 18        Nichteisenmetalle
16 01 19        Kunststoffe
16 01 20        Glas
16 01 21*       gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen
16 01 22        Bauteile a.n.g.
16 01 99        Abfälle a. n. g.

16 02           Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 09*       Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
16 02 10*       gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter
                16 02 09 fallen
16 02 11*       gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
16 02 12*       gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
16 02 13*       gefährliche Bestandteile2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09
                bis 16 02 12 fallen
16 02 14        gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
16 02 15*       aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile
16 02 16        aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

16 03           Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
16 03 03*       anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 04        anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
16 03 05*       organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 03 06        organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

16 04           Explosivabfälle
16 04 01*       Munition
16 04 02*       Feuerwerkskörperabfälle
16 04 03*       andere Explosivabfälle

2)   Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich
     eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

BGBl. 2001, Seite 3399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3399

Abfall-
                 Abfallbezeichnung
schlüssel

16 05            Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04*        gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
16 05 05         Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
16 05 06*        Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische
                 von Laborchemikalien
16 05 07*        gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
16 05 08*        gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
16 05 09         gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

16 06            Batterien und Akkumulatoren
16 06 01*        Bleibatterien
16 06 02*        Ni-Cd-Batterien
16 06 03*        Quecksilber enthaltende Batterien
16 06 04         Alkalibatterien (außer 16 06 03)
16 06 05         andere Batterien und Akkumulatoren
16 06 06*        getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07            Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
16 07 08*        ölhaltige Abfälle
16 07 09*        Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
16 07 99         Abfälle a. n. g.

16 08            Gebrauchte Katalysatoren
16 08 01         gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten
                 (außer 16 08 07)
16 08 02*        gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle3) oder deren Verbindungen enthalten
16 08 03         gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
16 08 04         gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
16 08 05*        gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten
16 08 06*        gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden
16 08 07*        gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09            Oxidierende Stoffe
16 09 01*        Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat
16 09 02*        Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat
16 09 03*        Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid
16 09 04*        oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10            Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01*        wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 02         wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
16 10 03*        wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 04         wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen


3)   Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom,
     Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche
     Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen
     Verbindungen gefährlich sind.

BGBl. 2001, Seite 3400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3400


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

16 11       Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01*   Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefähr-
            liche Stoffe enthalten
16 11 02    Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Aus-
            nahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
16 11 03*   andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe
            enthalten
16 11 04    Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die
            unter 16 11 03 fallen
16 11 05*   Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe
            enthalten
16 11 06    Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,
            die unter 16 11 05 fallen


17          Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17 01       Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 01    Beton
17 01 02    Ziegel
17 01 03    Fliesen, Ziegel und Keramik
17 01 06*   Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe
            enthalten
17 01 07    Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 02       Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01    Holz
17 02 02    Glas
17 02 03    Kunststoff
17 02 04*   Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03       Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01*   kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02    Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 03 03*   Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04       Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 01    Kupfer, Bronze, Messing
17 04 02    Aluminium
17 04 03    Blei
17 04 04    Zink
17 04 05    Eisen und Stahl
17 04 06    Zinn
17 04 07    gemischte Metalle
17 04 09*   Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 04 10*   Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
17 04 11    Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05       Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03*   Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 04    Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 05*   Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

BGBl. 2001, Seite 3401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3401

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

17 05 06    Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
17 05 07*   Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08    Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06       Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01*   Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03*   anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
17 06 04    Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 06 05*   asbesthaltige Baustoffe

17 08       Baustoffe auf Gipsbasis
17 08 01*   Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 08 02    Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09       Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 01*   Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
17 09 02*   Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Boden-
            beläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
17 09 03*   sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
17 09 04    gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03
            fallen


18          Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und
            Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittel-
            baren Krankenpflege stammen)
18 01       Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim
            Menschen
18 01 01    spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 01 02    Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
18 01 03*   Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen
            gestellt werden
18 01 04    Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor-
            derungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
18 01 06*   Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 01 07    Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
18 01 08*   zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 01 09    Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 01 10*   Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02       Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01    spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
18 02 02*   Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen
            gestellt werden
18 02 03    Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor-
            derungen gestellt werden
18 02 05*   Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 02 06    Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 02 07*   zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 02 08    Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

BGBl. 2001, Seite 3402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3402


Abfall-
               Abfallbezeichnung
schlüssel

19             Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungs-
               anlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen
               Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01          Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 02       Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt
19 01 05*      Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
19 01 06*      wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle
19 01 07*      feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 10*      gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung
19 01 11*      Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 12       Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 01 13*      Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 14       Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
19 01 15*      Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 16       Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
19 01 17*      Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 18       Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
19 01 19        Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
19 01 99       Abfälle a. n. g.

19 02          Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromati-
               sierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 03       vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen
19 02 04*      vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten
19 02 05*      Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 06       Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05
               fallen
19 02 07*      Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen
19 02 08*      flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 09*      feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 10       brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
19 02 11*      sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
19 02 99       Abfälle a. n. g.

19 03          Stabilisierte und verfestigte Abfälle4)
19 03 04*      als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte5) Abfälle
19 03 05       stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 06*      als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
19 03 07       verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 04          Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01       verglaste Abfälle
19 04 02*      Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03*      nicht verglaste Festphase
19 04 04       wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

4) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um.
   Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die
   chemischen Eigenschaften zu berühren.
5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht
   vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

BGBl. 2001, Seite 3403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3403

Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

19 05       Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
19 05 01    nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
19 05 02    nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 05 03    nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 05 99    Abfälle a. n. g.

19 06       Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
19 06 03    Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 04    Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 05    Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 06    Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 06 99    Abfälle a. n. g.

19 07       Deponiesickerwasser
19 07 02*   Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält
19 07 03    Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08       Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
19 08 01    Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02    Sandfangrückstände
19 08 05    Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
19 08 06*   gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
19 08 07*   Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 08 08*   schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen
19 08 09    Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten
19 08 10*   Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
19 08 11*   Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 08 12    Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die
            unter 19 08 11 fallen
19 08 13*   Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten
19 08 14    Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter
            19 08 13 fallen
19 08 99    Abfälle a. n. g.

19 09       Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem
            Brauchwasser
19 09 01    feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
19 09 02    Schlämme aus der Wasserklärung
19 09 03    Schlämme aus der Dekarbonatisierung
19 09 04    gebrauchte Aktivkohle
19 09 05    gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze
19 09 06    Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
19 09 99    Abfälle a. n. g.

19 10       Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 01    Eisen- und Stahlabfälle
19 10 02    NE-Metall-Abfälle

BGBl. 2001, Seite 3404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3404


Abfall-
            Abfallbezeichnung
schlüssel

19 10 03*   Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 04    Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 10 05*   andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 10 06    andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11       Abfälle aus der Altölaufbereitung
19 11 01*   gebrauchte Filtertone
19 11 02*   Säureteere
19 11 03*   wässrige flüssige Abfälle
19 11 04*   Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
19 11 05*   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
19 11 06    Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05
            fallen
19 11 07*   Abfälle aus der Abgasreinigung
19 11 99    Abfälle a. n. g.

19 12       Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten,
            Pelletieren) a. n. g.
19 12 01    Papier und Pappe
19 12 02    Eisenmetalle
19 12 03    Nichteisenmetalle
19 12 04    Kunststoff und Gummi
19 12 05    Glas
19 12 06*   Holz, das gefährliche Stoffe enthält
19 12 07    Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
19 12 08    Textilien
19 12 09    Mineralien (z.B. Sand, Steine)
19 12 10    brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 12 11*   sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen,
            die gefährliche Stoffe enthalten
19 12 12    sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit
            Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13       Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
19 13 01*   feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 02    feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
19 13 03*   Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 04    Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
19 13 05*   Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
19 13 06    Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
19 13 07*   wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche
            Stoffe enthalten
19 13 08    wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme
            derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

BGBl. 2001, Seite 3405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3405

Abfall-
                Abfallbezeichnung
schlüssel

20              Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in-
                dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt
                gesammelter Fraktionen
20 01           Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 01        Papier und Pappe
20 01 02        Glas
20 01 08        biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
20 01 10        Bekleidung
20 01 11        Textilien
20 01 13*       Lösemittel
20 01 14*       Säuren
20 01 15*       Laugen
20 01 17*       Fotochemikalien
20 01 19*       Pestizide
20 01 21*       Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 23*       gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
20 01 25        Speiseöle und -fette
20 01 26*       Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
20 01 27*       Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 28        Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
20 01 29*       Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 30        Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
20 01 31*       zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
20 01 32        Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
20 01 33*       Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien
                und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
20 01 34        Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
20 01 35*       gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile6) enthalten, mit Ausnahme
                derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
20 01 36        gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23
                und 20 01 35 fallen
20 01 37*       Holz, das gefährliche Stoffe enthält
20 01 38        Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
20 01 39        Kunststoffe
20 01 40        Metalle
20 01 41        Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen
20 01 99        sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02           Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01        biologisch abbaubare Abfälle
20 02 02        Boden und Steine
20 02 03        andere nicht biologisch abbaubare Abfälle


6)   Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren
     und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

BGBl. 2001, Seite 3406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3406


Abfall-
               Abfallbezeichnung
schlüssel

20 03          Andere Siedlungsabfälle
20 03 01       gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02       Marktabfälle
20 03 03       Straßenkehricht
20 03 04       Fäkalschlamm
20 03 06       Abfälle aus der Kanalreinigung
20 03 07       Sperrmüll
20 03 99       Siedlungsabfälle a. n. g.



                                                         Artikel 2
                                                   Änderung der
                                            Bestimmungsverordnung über-
                                       wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
  Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1377) wird wie folgt geändert:


1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 2
     Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der
   Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379).“


2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:


   Anlage
                              Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung

   Abfall-
                  Abfallbezeichnung
   schlüssel

   02             Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
                  Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungs-
                  mitteln
   02 02          Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln
                  tierischen Ursprungs
   02 02 04       Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung


   03             Abfälle aus der Holzbearbeitung und                       der   Herstellung    von     Platten,
                  Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
   03 03          Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
   03 03 05       De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling


   04             Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
   04 01          Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
   04 01 04       chromhaltige Gerbereibrühe
   04 01 06       chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

   04 02          Abfälle aus der Textilindustrie
   04 02 17       Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

BGBl. 2001, Seite 3407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3407

Abfall-
             Abfallbezeichnung
schlüssel

05           Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01        Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 10     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09
             fallen
05 01 16     schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 07        Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
05 07 02     schwefelhaltige Abfälle


06           Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 03        Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 14     feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

06 05        Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 03     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02
             fallen

06 06        Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs-
             prozessen
06 06 03     sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 13        Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 99     Abfälle a. n. g.


07           Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01        Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund-
             chemikalien
07 01 12     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11
             fallen

07 02        Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 12     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11
             fallen

07 03        Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 12     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11
             fallen

07 04        Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holz-
             schutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 12     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11
             fallen

07 05        Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 12     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11
             fallen

07 06        Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und
             Körperpflegemitteln
07 06 12     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11
             fallen

07 07        Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 12     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11
             fallen

BGBl. 2001, Seite 3408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3408


  Abfall-
               Abfallbezeichnung
  schlüssel


  08           Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen,
               Dichtmassen und Druckfarben
  08 03        Abfälle aus der HZVA von Druckfarben
  08 03 07     wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
  08 03 08     wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten



  10           Abfälle aus thermischen Prozessen
  10 08        Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
  10 08 18     Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17
               fallen


  10 09        Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
  10 09 06     Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
  10 09 08     Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
  10 09 10     Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
  10 09 14     Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen


  10 10        Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
  10 10 06     Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
  10 10 08     Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
  10 10 10     Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
  10 10 14     Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen



  11           Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung
               von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
  11 02        Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
  11 02 99     Abfälle a. n. g.



  12           Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physi-
               kalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
               Kunststoffen
  12 01        Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mecha-
               nischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
  12 01 15     Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
  12 01 17     Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
  12 01 21     gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen



  16           Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
  16 01        Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus
               der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
  16 01 03     Altreifen

BGBl. 2001, Seite 3409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3409

Abfall-
                 Abfallbezeichnung
schlüssel

16 08            Gebrauchte Katalysatoren
16 08 03         gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle1) oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
16 08 04         gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

16 11            Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 02         Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit
                 Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
16 11 04         Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,
                 die unter 16 11 03 fallen
16 11 06         Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme der-
                 jenigen, die unter 16 11 05 fallen


19               Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehand-
                 lungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen
                 Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01            Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 12         Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

19 03            Stabilisierte und verfestigte Abfälle2)
19 03 05         stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 07         verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 04            Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01         verglaste Abfälle

19 08            Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
19 08 01         Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02         Sandfangrückstände
19 08 05         Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
19 08 12         Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,
                 die unter 19 08 11 fallen
19 08 14         Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die
                 unter 19 08 13 fallen

19 10            Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 04         Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
19 10 06         andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen


20               Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und in-
                 dustrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich
                 getrennt gesammelter Fraktionen
20 03            andere Siedlungsabfälle
20 03 01         gemischte Siedlungsabfälle



1)   Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan,
     Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn
     sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und
     übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.
2)   Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall
     um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne
     die chemischen Eigenschaften zu berühren.

BGBl. 2001, Seite 3410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3410


                                                         Artikel 3
                                         Änderung der Nachweisverordnung
  Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) wird wie folgt geändert:


1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit
   Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungs-
   betriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt.“


2. In Anlage 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
   „Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend
   von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfall-
   verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.“


3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

                                                     Anlage 2
                            zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise

   Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2:

   1. 13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
       13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
       16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
       16 06 01 Bleibatterien
       16 06 02 Ni-Cd-Batterien
       16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien
       16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus Transport- und Lagertanks und Fässern – außer aus Kapitel 05 und 13)
       16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus Transport- und Lagertanks und Fässern – außer
                aus Kapitel 05 und 13)
       18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde-
                rungen gestellt werden (aus der Humanmedizin)
       18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde-
                rungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin)
       19 11 03 wässrige flüssige Abfälle (aus der Altölaufbereitung)
       20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren)

   2. 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
       16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus der Schifffahrt)




                         Artikel 4                                      verordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur
                                                                        Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I
                Änderung der Abfall-                                    S. 1377) anzugeben,“.
     wirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
                                                               2. In Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) wird nach Satz 2 folgender
  Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung             Satz eingefügt:
vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862)
wird wie folgt geändert:                                             „Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfall-
                                                                     schlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002
                                                                     abweichend von den entsprechenden Fußnoten und
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                          Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfall-
    „(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind                    schlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-
                                                                     zember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.“
   1. die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach
      der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezem-          3. In Anlage 2 (zu § 10) wird Nummer 1 in den Spalten 1
      ber 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungs-            und 2 gestrichen.

BGBl. 2001, Seite 3411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3411
                    Artikel 5

         Änderung der Bioabfallverordnung

  Anhang 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September
1998 (BGBl. I S. 2955) wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle mit der Bezeichnung „1 Abfälle mit
   hohem organischem Anteil“ werden in den linken
   Kopfspalten jeweils die Wörter „EAK-Verordnung“
   ersetzt durch „AVV“.

2. Die Tabelle mit der Bezeichnung „1 Abfälle mit hohem
   organischem Anteil“ wird in der linken Spalte wie folgt
   geändert:
   Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus Pflanzengewebe
   (02 01 03)“
   wird ersetzt durch: „Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
   (02 01 03)“.
   Die bisherige Bezeichnung „Tierfäkalien, Urin und Mist
   (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt
   gesammelt und extern behandelt
   (02 01 06)“
   wird ersetzt durch: „tierische Ausscheidungen,
   Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes
   Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern be-
   handelt
   (02 01 06)“.
   Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus Tiergewebe
   (02 02 02)“
   wird ersetzt durch: „Abfälle aus tierischem Gewebe
   (02 02 02)“.

   Die bisherige Bezeichnung „Schlämme aus Waschen,
   Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen
   (02 03 01)“
   wird ersetzt durch: „Schlämme aus Wasch-, Reini-
   gungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

   (02 03 01)“.

   Die bisherige Bezeichnung „Für Verzehr oder Verarbei-

   tung ungeeignete Abfälle

   (02 03 04)“

   wird ersetzt durch: „für Verzehr oder Verarbeitung

   ungeeignete Stoffe

   (02 03 04)“.

   Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus der Wäsche,
   Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des
   Rohmaterials
   (02 07 01)“

   wird ersetzt durch: „Abfälle aus der Wäsche, Reinigung

   und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

   (02 07 01)“.
   Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus der Destillation
   von Spirituosen
   (02 07 02)“
   wird ersetzt durch: „Abfälle aus der Alkoholdestillation
   (02 07 02)“.
   Die bisherige Bezeichnung „Rinden- und Korkabfälle
   (03 01 01, 03 03 01)“
   wird ersetzt durch: „Rinden- und Korkabfälle
   (03 01 01)
   Rinden- und Holzabfälle
   (03 03 01)“.
   Die bisherige Bezeichnung „Sägemehl
   (03 01 02)“
   wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3
   werden ebenfalls gestrichen.

Die bisherige Bezeichnung „Späne, Abschnitte, Ver-
schnitt von Holz, Spanplatten und Furniere

(03 01 03)“
wird ersetzt durch „Sägemehl, Späne, Abschnitte,
Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 03 01 04 fallen
(03 01 05)“;
die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung:
„(Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbel-
herstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur
aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne
aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem
Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bio-
abfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben
werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht
werden.“
Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus unbehandelten
Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend
pflanzlichen Ursprungs
(04 02 01)“
wird ersetzt durch „Abfälle aus unbehandelten Textil-
fasern
(04 02 21)“;
die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
„– Zellulosefaserabfälle
  – Pflanzenfaserabfälle
  – Wollabfälle“.
Die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung:
„(Textilindustrie)
Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit
Bestimmungen des Tierseuchengesetzes3) dem nicht
entgegenstehen.“

Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus unbehandelten
Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
(04 02 02)“
wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3
werden ebenfalls gestrichen.

Die bisherige Bezeichnung „Abfälle a. n. g.

(07 05 99)“

wird ersetzt durch „feste Abfälle mit Ausnahme der-

jenigen, die unter 07 05 13 fallen

(07 05 14)“;

die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:

„– Trester von Heilpflanzen
  – Pilzmyzel
  – Pilzsubstratrückstände
  – Proteinabfälle“.

Die bisherige Bezeichnung „Feste Abfälle aus der Erst-

filtration und Siebgut

(19 09 01)“
wird ersetzt durch „feste Abfälle aus der Erstfiltration
und Siebrückstände
(19 09 01)“;
die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung:
„– Abfisch-, Mäh- und Rechengut“.
Die bisherige Bezeichnung „Organische, kompostier-
bare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Frak-
tionen
(20 01 08)“
wird ersetzt durch „biologisch abbaubare Küchen- und
Kantinenabfälle
(20 01 08)“.
Die bisherige Bezeichnung „Kompostierbare Abfälle
(20 02 01)“
wird ersetzt durch „biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01)“.
BGBl. 2001, Seite 3412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3412
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095

3. Die Überschrift der Tabelle mit der Bezeichnung
   „2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An-
   gabe des EAK-Abfallschlüssels)“ wird ersetzt durch
   „2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An-
   gabe des AVV-Abfallschlüssels)“.

4. In der Tabelle mit der Überschrift „2 Mineralische

   Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des EAK-

   Abfallschlüssels)“ werden in den linken Kopfspalten

   jeweils die Wörter „EAK-Verordnung“ ersetzt durch
   „AVV“.

5. In der Fußnote 1) werden die Worte „Verordnung zur

   Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-

   Verordnung – EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I
   S. 1428)“ ersetzt durch „Abfallverzeichnis-Verordnung
   – AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)“.

                                     Artikel 6
                       Änderung der
             Transportgenehmigungsverordnung
  In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Transportgenehmigungsver-
ordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I
S. 2861), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden
die Wörter „zur Bestimmung besonders überwachungs-
bedürftiger Abfälle“ durch die Wörter „über das Euro-
päische Abfallverzeichnis“ ersetzt.

                                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                                  Berlin, den 10. Dezember 2001

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                               Artikel 7

             Änderung der Verordnung
          über das Genehmigungsverfahren

  § 4a Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Geneh-
migungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung

vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel
    gemäß der Verordnung über das Europäische Abfall-

    verzeichnis) und Menge der zur Verbrennung vor-

    gesehenen Abfälle,“.

                               Artikel 8
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Bestimmungsverordnung besonders überwa-
   chungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996
   (BGBl. I S. 1366), geändert durch Artikel 3 der Verord-
   nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), und

2. die EAK-Verordnung vom 13. September 1996
   (BGBl. I S. 1428).
                                                                        Der Bundeskanzler
                                                                        Gerhard

                                                       Der Bundesminister
Schröder
                                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                                          Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3379. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7cf539587cd67de2….