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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2950

BGBl. 2001 I S. 2950 · 53.601 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2950
                                           Gesetz
                               zur Regelung von Rechtsfragen
                         auf dem Gebiet der internationalen Adoption
                 und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts

                                                      Vom 5.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                    Gesetz

 zur Ausführung des Haager Übereinkommens
       vom 29. Mai 1993 über den Schutz
   von Kindern und die Zusammenarbeit auf
   dem Gebiet der internationalen Adoption

         (Adoptionsübereinkommens-

        Ausführungsgesetz – AdÜbAG)

                    Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

                   Begriffsbestimmungen,
                Zuständigkeiten und Verfahren

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sachliche Zuständigkeiten
§ 3 Verfahren

                         Abschnitt 2
             Internationale Adoptionsvermittlung

           im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten

§ 4 Adoptionsbewerbung

§ 5 Aufnahme eines Kindes

§ 6 Einreise und Aufenthalt

§ 7 Bereiterklärung zur Adoption;
    Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind

                         Abschnitt 3

               Bescheinigungen über das
               Zustandekommen oder die
          Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
§ 8 Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme
    oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses

§ 9 Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Voll-
    zug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahme-
    verhältnisses

                         Abschnitt 4
                Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 10 Anwendung des Abschnitts 2
§ 11 Anwendung des Abschnitts 3

November 2001

                         Absc hnit t 1
               Begriffsbestimmungen,
           Z ust ä ndigk e it e n und Ve rfa hre n

                               §1

                    Begriffsbestimmungen

       (1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des
    Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den
    Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
    Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)

    (Übereinkommen) sind der Generalbundesanwalt beim

    Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslands-
    adoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adop-
    tionsstellen der Landesjugendämter (zentrale Adoptions-
    stellen).

       (2) Andere staatliche Stellen im Sinne der Artikel 9

    und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die Adoptions-
    vermittlungsstellen der Jugendämter, soweit ihnen nach
    § 2a Abs. 3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die
    internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Ver-
    tragsstaaten des Übereinkommens gestattet ist.
      (3) Zugelassene Organisationen im Sinne der Artikel 9
    und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die anerkannten

    Auslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationa-
    len Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten
    des Übereinkommens zugelassen sind (§ 2a Abs. 3 Nr. 3,

    § 4 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes).

      (4) Im Sinne dieses Gesetzes

    1. sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adop-
       tionsstellen und die in den Absätzen 2 und 3 genannten
       Adoptionsvermittlungsstellen;
    2. ist zentrale Behörde des Heimatstaates (Artikel 2

       Abs. 1 des Übereinkommens) die Stelle, die nach dem
       Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kom-
       mende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.

                               §2

                  Sachliche Zuständigkeiten

      (1) Die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Adoptionsvermitt-
    lungsstellen nehmen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1
    für die von ihnen betreuten Vermittlungsfälle die Auf-
    gaben nach den Artikeln 9 und 14 bis 21 des Übereinkom-

    mens wahr, die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen
    jedoch nur hinsichtlich der Vermittlung eines Kindes mit
    gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewer-
    ber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
BGBl. 2001, Seite 2951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2951
   (2) Die Bundeszentralstelle nimmt die Aufgaben gemäß
Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens sowie gemäß
§ 4 Abs. 6 und § 9 dieses Gesetzes wahr und koordiniert
die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des

Übereinkommens mit den Auslandsvermittlungsstellen.

Die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8 des Überein-

kommens koordiniert sie mit den zentralen Adoptions-
stellen. Soweit die Aufgaben nach dem Übereinkommen
nicht nach Satz 1 der Bundeszentralstelle zugewiesen
sind oder nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 von Jugend-
ämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder
sonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden,
nehmen die zentralen Adoptionsstellen diese Aufgaben
wahr.
   (3) In Bezug auf die in den Artikeln 8 und 21 des Über-
einkommens vorgesehenen Maßnahmen bleiben die
allgemeinen gerichtlichen und behördlichen Zuständig-
keiten unberührt. In den Fällen des Artikels 21 Abs. 1 des
Übereinkommens obliegt jedoch die Verständigung mit
der zentralen Behörde des Heimatstaates den nach den
Absätzen 1 oder 2 zuständigen Stellen.

                            §3
                        Verfahren
  (1) Die Bundeszentralstelle und die Auslandsvermitt-
lungsstellen können unmittelbar mit allen zuständigen
Stellen im Inland und im Ausland verkehren. Auf ihre Tätig-
keit finden die Vorschriften des Adoptionsvermittlungs-
gesetzes Anwendung. Die §§ 9b und 9d des Adoptions-
vermittlungsgesetzes gelten auch für die von der zentralen
Behörde eines anderen Vertragsstaates des Überein-
kommens übermittelten personenbezogenen Daten und
Unterlagen. Für die zentralen Adoptionsstellen und die
Jugendämter gilt ergänzend das Zehnte Buch Sozial-
gesetzbuch, soweit nicht bereits § 9d des Adoptionsver-
mittlungsgesetzes auf diese Bestimmungen verweist.
  (2) Das Verfahren der Bundeszentralstelle gilt unbe-
schadet des Absatzes 1 Satz 2 und 3 als Justizverwal-
tungsverfahren. In Verfahren nach § 4 Abs. 6 oder § 9 kann
dem Antragsteller aufgegeben werden, geeignete Nach-
weise oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. Die

Bundeszentralstelle kann erforderliche Übersetzungen
selbst in Auftrag geben; die Höhe der Entschädigung für
die Übersetzungen richtet sich nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

                      Ab sc hnit t 2
  I nt e r na t io na le Ad o p t io nsve r m it t lung
im Ve r hä lt nis z u a nd e r e n Ve r t r a g sst a a t e n

                            §4
                  Adoptionsbewerbung

   (1) Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Inland richten ihre Bewerbung entweder an die zentrale
Adoptionsstelle oder das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie
sich gewöhnlich aufhalten, oder an eine der anerkannten
Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3.

  (2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es,

1. anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind
   annehmen möchten,

2. an den Voraussetzungen für die Vorlage eines Berichts
   nach § 7 Abs. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
   mitzuwirken und

3. zu versichern, dass eine weitere Bewerbung um die

   Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland nicht

   anhängig ist.

  (3) Die Auslandsvermittlungsstelle berät die Adoptions-
bewerber. Sie teilt den Adoptionsbewerbern rechtzeitig
vor der ersten Übermittlung personenbezogener Daten an
den Heimatstaat mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand
in dem Heimatstaat der Schutz des Adoptionsgeheim-
nisses und anderer personenbezogener Daten sowie die
Haftung für eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung
personenbezogener Daten gewährleistet sind, und weist
die Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefah-
ren hin.
  (4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermitt-
lungen anstellen und nach Beteiligung der für den ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zu-
ständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des
Adoptionsvermittlungsgesetzes) den in Absatz 2 Nr. 2
genannten Bericht selbst erstellen.
   (5) Hat sich die Auslandsvermittlungsstelle von der Eig-
nung der Adoptionsbewerber überzeugt, so leitet sie die
erforderlichen Bewerbungsunterlagen einschließlich eines
Berichts nach Artikel 15 des Übereinkommens der zen-
tralen Behörde des Heimatstaates zu. Die Übermittlung
bedarf der Einwilligung der Adoptionsbewerber.
   (6) Auf Antrag der Adoptionsbewerber wirkt die Bundes-
zentralstelle bei der Übermittlung nach Absatz 5 und bei
der Übermittlung sonstiger die Bewerbung betreffender
Mitteilungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates
mit. Sie soll ihre Mitwirkung versagen, wenn die beantrag-
te Übermittlung nach Form oder Inhalt den Bestimmungen
des Übereinkommens oder des Heimatstaates erkennbar
nicht genügt.

                           §5

                Aufnahme eines Kindes

  (1) Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde
des Heimatstaates bedarf der Billigung durch die Aus-
landsvermittlungsstelle. Diese hat insbesondere zu prü-
fen, ob

1. die Annahme dem Wohl des Kindes dient und
2. a) mit der Begründung eines Annahmeverhältnisses
      im Inland zu rechnen ist oder,
   b) sofern die Annahme im Ausland vollzogen werden
      soll, diese nicht zu einem Ergebnis führt, das unter
      Berücksichtigung des Kindeswohls mit wesent-
      lichen Grundsätzen des deutschen Rechts offen-
      sichtlich unvereinbar, insbesondere mit den Grund-
      rechten unvereinbar ist.

Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Ein-
gang eines Vermittlungsvorschlags einen Meinungsaus-
tausch mit der zentralen Behörde des Heimatstaates
aufnehmen. Ein Meinungsaustausch sowie die Billigung

oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit
den jeweils dafür maßgeblichen fachlichen Erwägungen
aktenkundig zu machen.
BGBl. 2001, Seite 2952 — Originalseite als Abbildung
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  (2) Hat die Auslandsvermittlungsstelle den Vermitt-
lungsvorschlag nach Absatz 1 gebilligt, so setzt sie die
Adoptionsbewerber über den Inhalt der ihr aus dem Hei-
matstaat übermittelten personenbezogenen Daten und
Unterlagen über das vorgeschlagene Kind in Kenntnis und
berät sie über dessen Annahme. Identität und Aufenthalts-
ort des Kindes, seiner Eltern und sonstiger Sorgeinhaber
soll sie vor Erteilung der Zustimmungen nach Artikel 17
Buchstabe c des Übereinkommens nur offenbaren, soweit
die zentrale Behörde des Heimatstaates zustimmt.
  (3) Hat die Beratung nach Absatz 2 stattgefunden, so
fordert die Auslandsvermittlungsstelle die Adoptions-
bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden
Frist eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 abzugeben. Ist die
Abgabe dieser Erklärung nachgewiesen, so kann die Aus-
landsvermittlungsstelle Erklärungen nach Artikel 17 Buch-
stabe b und c des Übereinkommens abgeben.
  (4) Die Auslandsvermittlungsstelle soll sich über die
Prüfung und Beratung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 mit der
für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewer-
ber zuständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ins
Benehmen setzen. Sie unterrichtet diese über die Abgabe
der Erklärungen gemäß Absatz 3 Satz 2.

                           §6

                Einreise und Aufenthalt
  (1) Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung einer
familiären Lebensgemeinschaft zwischen den Adoptions-
bewerbern und dem aufzunehmenden Kind finden auf
dessen Einreise und Aufenthalt die Vorschriften des Aus-
ländergesetzes über den Kindernachzug vor dem Vollzug
der Annahme entsprechende Anwendung, sobald
1. die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvor-
   schlag der zentralen Behörde des Heimatstaates nach
   § 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und
2. die Adoptionsbewerber sich gemäß § 7 Abs. 1 mit dem
   Vermittlungsvorschlag einverstanden erklärt haben.

  (2) Auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle stimmt
die Ausländerbehörde der Erteilung eines erforderlichen
Sichtvermerks vorab zu, sofern die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt sind und ausländerrechtliche Vorschrif-
ten nicht entgegenstehen. Der Sichtvermerk wird dem
Kind von Amts wegen erteilt, wenn die Auslandsvermitt-
lungsstelle darum ersucht und ausländerrechtliche Vor-
schriften nicht entgegenstehen.
  (3) Entfällt der in Absatz 1 genannte Aufenthaltszweck,
so wird die dem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis als
eigenständiges Aufenthaltsrecht befristet verlängert,
solange nicht die Voraussetzungen für die unbefristete
Verlängerung vorliegen oder die zuständige Stelle nach
Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe c des Übereinkommens die
Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat veranlasst.
War dem Kind nach § 29 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 des
Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbewilligung oder Auf-
enthaltsbefugnis erteilt, so wird ihm nach Maßgabe des
Satzes 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert.

                           §7
           Bereiterklärung zur Adoption;
    Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind
  (1) Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese
bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen,

ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen
Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der Aufforderung
nach § 5 Abs. 3 Satz 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Das
Jugendamt übersendet der Auslandsvermittlungsstelle
eine beglaubigte Abschrift.
   (2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die
Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet,
öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Ein-
reise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den
Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu
erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen
Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unter-
bringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits-
und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen
jedoch nicht solche Mittel, die
1. aufgewandt wurden, während sich das Kind recht-
   mäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand,
   und
2. auch dann aufzuwenden gewesen wären, wenn zu
   diesem Zeitpunkt ein Annahmeverhältnis zwischen
   den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden
   hätte.

Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen
wird.
  (3) Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle
zu, die die Mittel aufgewandt hat. Erlangt das Jugendamt
von der Aufwendung öffentlicher Mittel nach Absatz 2
Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle
über den Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle für des-
sen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen
Auskünfte.
   (4) Das Jugendamt, auch soweit es als Vormund oder
Pfleger des Kindes handelt, ein anderer für das Kind
bestellter Vormund oder Pfleger sowie die Adoptionsver-
mittlungsstelle, die Aufgaben der Adoptionsbegleitung
nach § 9 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wahrnimmt,
unterrichten die Auslandsvermittlungsstelle über die Ent-
wicklung des aufgenommenen Kindes, soweit die Aus-
landsvermittlungsstelle diese Angaben zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den Artikeln 9, 20 und 21 des Übereinkom-
mens benötigt. Bis eine Annahme als Kind ausgesprochen
ist, haben das Jugendamt, die Ausländerbehörde, das
Vormundschafts- und das Familiengericht die Auslands-
vermittlungsstelle außer bei Gefahr im Verzug an allen das
aufgenommene Kind betreffenden Verfahren zu beteili-
gen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Beteili-
gung ist unverzüglich nachzuholen.

                      Absc hnit t 3
        Bescheinigungen über das
Z ustandekommen oder die Umw andlung
      e ine s Anna hm e ve rhä lt nisse s

                             §8
             Bescheinigungen über eine
        im Inland vollzogene Annahme oder
      Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
  Hat eine zentrale Adoptionsstelle die Zustimmung
gemäß Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens
erteilt, so stellt diese auf Antrag desjenigen, der ein recht-
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liches Interesse hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 23
oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens aus. Hat ein
Jugendamt oder eine anerkannte Auslandsvermittlungs-

stelle die Zustimmung erteilt, so ist die zentrale Adop-
tionsstelle zuständig, zu deren Bereich das Jugendamt
gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsver-
mittlungsstelle ihren Sitz hat.

                            §9

                     Überprüfung
           ausländischer Bescheinigungen
       über den Vollzug einer Annahme oder die
      Umwandlung eines Annahmeverhältnisses
   Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat,
prüft und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit
einer Bescheinigung über die in einem anderen Vertrags-
staat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines
Annahmeverhältnisses, die Übereinstimmung ihres Inhalts
mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens
sowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle. Die Bestä-
tigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten Um-
stände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig.

                     Absc hnit t 4

       Z e it lic he r Anw e ndungsbe re ic h

                           § 10

             Anwendung des Abschnitts 2

  (1) Die Bestimmungen des Abschnitts 2 sind im Verhält-
nis zu einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens
anzuwenden, wenn das Übereinkommen im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem
Vertragsstaat in Kraft ist und wenn die Bewerbung nach
§ 4 Abs. 1 der Auslandsvermittlungsstelle nach dem Zeit-
punkt des Inkrafttretens zugegangen ist.

   (2) Die Bundeszentralstelle kann mit der zentralen
Behörde des Heimatstaates die Anwendung der Bestim-
mungen des Übereinkommens auch auf solche Bewer-
bungen vereinbaren, die der Auslandsvermittlungsstelle
vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zugegangen
sind. Die Vereinbarung kann zeitlich oder sachlich be-
schränkt werden. Auf einen Vermittlungsfall, der einer Ver-
einbarung nach den Sätzen 1 und 2 unterfällt, sind die
Bestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden.

                           § 11
             Anwendung des Abschnitts 3
  (1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern
die Annahme nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Zeit-
punkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des
Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzo-
gen worden ist.
   (2) Eine Bestätigung nach § 9 wird erteilt, sofern das
Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Staat, dessen zuständige Stelle
die zur Bestätigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt
hat, in Kraft ist.

                         Artikel 2

                      Gesetz
           über Wirkungen der Annahme
        als Kind nach ausländischem Recht
      (Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG)

                             §1
                   Anwendungsbereich

  Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine An-
nahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung
oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gel-
ten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

                             §2
       Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung

   (1) Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob
eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 anzuerkennen
oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des
Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme
erloschen ist.
  (2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen
Annahme ist zusätzlich festzustellen,
1. wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis
   erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach
   den deutschen Sachvorschriften begründeten Annah-
   meverhältnis gleichsteht,
2. andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung
   der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des

   Annehmenden einem nach den deutschen Sach-
   vorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich-
   steht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen wer-
den, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach
§ 3 ergeht.

  (3) Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf
der Grundlage ausländischer Sachvorschriften die An-
nahme aus, so hat es die in den Absätzen 1 und 2 vorgese-
henen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Eine
Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der
Annahme ergeht nicht.

                             §3

                Umwandlungsausspruch
  (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag aussprechen, dass das
Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sach-
vorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
1. dies dem Wohl des Kindes dient,
2. die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme
   mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wir-
   kung erteilt sind und
3. überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kin-
   der des Annehmenden oder des Angenommenen nicht
   entgegenstehen.
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2
genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmun-
gen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie
Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
BGBl. 2001, Seite 2954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2954
Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustim-
mung des Kindes ist zusätzlich § 1746 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach
Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraus-
setzung nach Satz 1 Nr. 1.

  (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme
von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgese-
henen Wirkungen abweichen.

                             §4
                   Antragstellung;
       Reichweite der Entscheidungswirkungen

  (1) Antragsbefugt sind
1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1

   a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehe-
      gatten jeder von ihnen,

   b) das Kind,
   c) ein bisheriger Elternteil,

   d) der Standesbeamte, dem nach § 15 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2 oder 3 des Personenstandsgesetzes die Ein-
      tragung des Kindes in das Familienbuch oder nach
      § 30 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes die
      Eintragung eines Randvermerks zum Geburtsein-
      trag des Kindes obliegt, oder
   e) die Verwaltungsbehörde, die nach § 41 Abs. 2 des
      Personenstandsgesetzes über die Beurkundung
      der Geburt des Kindes zu entscheiden hat;
2. für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der

   Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemein-
   schaftlich.
Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
und e ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für
den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und
§ 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
   (2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach
§ 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2
wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In

dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegen-
über einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern
dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines

nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antrags-

befugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen

Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach

Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt

werden.

                             §5

              Zuständigkeit und Verfahren

  (1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das

Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandes-

gericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandes-
gerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet
das Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und
die örtliche Zuständigkeit gilt § 43b des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
chend.

  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverord-
nung einem anderen Vormundschaftsgericht des Ober-
landesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormund-
schaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Ober-
landesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung

auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

   (3) Das Vormundschaftsgericht entscheidet im Verfah-
ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 50a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 und 3 sowie § 50b des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entspre-
chende Anwendung. Im Verfahren nach § 2 wird ein bishe-
riger Elternteil nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3
und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 ist der General-
bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundes-
zentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3
sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes zu beteiligen.

  (4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksam-
keit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirk-
ten Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes
zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2
Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1
oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet § 56e Satz 2
und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im
Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der
sofortigen Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft
wirksam. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

                        Artikel 3

 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

   Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I
S. 2016), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie
folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

            „Das Jugendamt darf die Adoptionsvermitt-

            lung nur durchführen, wenn es eine Adop-

            tionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das

            Landesjugendamt hat eine zentrale Adop-

            tionsstelle einzurichten. Jugendämter be-

            nachbarter Gemeinden oder Kreise können
            mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle
            des Landesjugendamtes eine gemeinsame
            Adoptionsvermittlungsstelle errichten.“

       bb) In Satz 5 werden die Wörter „und Hamburg“

           durch die Wörter „ , Hamburg und Saarland“

           ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Organisa-
       tionen“ die Wörter „mit Sitz im Inland“ eingefügt
       und die Wörter „nach Landesrecht zuständigen
       Behörde“ durch die Wörter „zentralen Adoptions-
       stelle des Landesjugendamtes“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2955
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                           „§ 2a

            Internationale Adoptionsvermittlung
     (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über inter-
   nationale Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen
   anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptions-
   bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
   haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jah-
   ren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht
   worden ist.
      (2) Im Anwendungsbereich des Haager Überein-
   kommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kin-
   dern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
   internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)
   (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die
   Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Aus-
   führungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I
   S. 2950).

     (3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind

   befugt:

   1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-
      amtes;
   2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes,
      soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
      jugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu
      einem oder mehreren bestimmten Staaten allge-
      mein oder im Einzelfall gestattet hat;

   3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4
      Abs. 2) im Rahmen der ihr erteilten Zulassung;

   4. eine ausländische zugelassene Organisation im
      Sinne des Adoptionsübereinkommens, soweit die
      Bundeszentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese
      Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat.

      (4) Zur Koordination der internationalen Adoptions-

   vermittlung arbeiten die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2

   genannten Stellen mit dem Generalbundesanwalt
   beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für
   Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen.
   Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
   und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
   die Bundeszentralstelle im Verhältnis zu einzelnen
   Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht
   angehören, ganz oder zum Teil entsprechende Auf-
   gaben wie gegenüber Vertragsstaaten wahrnimmt;
   dabei können diese Aufgaben im Einzelnen geregelt
   werden.

     (5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten
   Stellen haben der Bundeszentralstelle

   1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1
      von der ersten Beteiligung einer ausländischen
      Stelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur

      Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum,

      Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand
      und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des
      Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber
      sowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu
      melden,

   2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf
      und Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der

      internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten
      und
   3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle
      im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben,
      soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
      Absatz 4 und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Adop-
      tionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom
      5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) erforderlich ist.
   Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf
   eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungs-
   verfahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu
   anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkom-
   mens noch zu solchen Staaten betrifft, die durch
   Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt
   worden sind.
      (6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach
   Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in
   einer zentralen Datei. Die Übermittlung der Daten ist

   zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Ver-

   mittlungsfall sind 30 Jahre nach Eingang der letzten
   Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu
   löschen.“

3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 3

    Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter

      (1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fach-
   kräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Per-
   sönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen
   Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen
   gelten für Personen, die den mit der Adoptionsver-
   mittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisun-
   gen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittel-
   bar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen

   die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertra-

   genen Verantwortung entsprechen.

      (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1
   und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften
   oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfach-
   kräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht
   überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben be-
   fasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
   jugendamtes kann Ausnahmen zulassen.

                            §4
       Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle

      (1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungs-
   stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden,
   wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle

   1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,

   2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der
      Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungs-
      gemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt

      und

   3. von einer juristischen Person oder Personenver-
      einigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte
      Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
      ordnung verfolgt.
BGBl. 2001, Seite 2956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2956
   Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand
   eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-
   betriebs sein.

      (2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermitt-

   lung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne

   des § 2 Abs. 2 bedarf es der besonderen Zulassung,
   die für die Vermittlung von Kindern aus einem oder
   mehreren bestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt
   wird. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung
   „anerkannte Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen;
   ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht
   geführt werden. Die Zulassung kann erteilt werden,
   wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die
   Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem
   für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen
   Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie
   ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der
   Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat
   entgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des
   Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle
   unterrichten einander über Erkenntnisse, die die in
   Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten
   Auslandsvermittlungsstelle betreffen.

     (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulas-
   sung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die
   Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
   haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraus-
   setzungen nachträglich weggefallen sind. Neben-
   bestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung

   sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage

   unterliegen den allgemeinen Vorschriften.

      (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Ab-
   satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist
   die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
   berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermitt-
   lungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die
   persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und
   Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organi-
   satorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres
   Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem
   Zweck erforderlich ist,

   1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Ein-
      sicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nach-
      weisen verlangen;
   2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Be-
      diensteten Grundstücke und Geschäftsräume

      innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten;

      das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
      nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
      eingeschränkt.
     (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-
   fügungen der zentralen Adoptionsstelle haben keine
   aufschiebende Wirkung.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adop-

       tionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist

       den jeweils Betroffenen mitzuteilen.“

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4
      ersetzt:

     „(2) Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a),
   in deren Bereich sich die Adoptionsbewerber ge-
   wöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer
   anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1

   und 2) die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adop-

   tionsbewerbern.

      (3) Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermitt-
   lungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbe-
   werber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich
   zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufent-
   halt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle
   die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für
   gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prü-
   fung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche
   Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber
   zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption
   verbundenen Verantwortung sowie über die Eigen-
   schaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese
   geeignet wären. Der Bericht enthält die zu der Beur-
   teilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben über die
   Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen
   und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus,
   ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die
   Adoption. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für
   die Prüfung und den Bericht benötigten Angaben zu
   machen und geeignete Nachweise zu erbringen.
   Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird
   einer von den Adoptionsbewerbern benannten Emp-
   fangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann nur sein:

   1. eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten

      Stellen oder

   2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat.

      (4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle
   deutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem
   Aufenthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen
   Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur
   Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung
   erstreckt sich weder auf die Gesundheit der Adop-
   tionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur
   Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der
   Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestim-
   mungen des Internationalen Privatrechts auf auslän-
   dische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende
   ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Adoptionshilfe“

      durch das Wort „Adoptionsbegleitung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Soweit es zur Erfüllung der von einem aus-
      ländischen Staat aufgestellten Annahmevoraus-
      setzungen erforderlich ist, können Adoptionsbe-
      werber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich
      vereinbaren, dass diese während eines in der Ver-
      einbarung festzulegenden Zeitraums nach der
      Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet
      und der zuständigen Stelle in dem betreffenden
      Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer

      anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann verein-

      bart werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach

      Satz 1 durchführt und die Ergebnisse an die Adop-
      tionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 wei-
      terleitet.“
BGBl. 2001, Seite 2957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2957
6. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge-
   fügt:
                          „§ 9a

          Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

    Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der
  Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen
  Bereich sicherzustellen.

                           § 9b

                    Vermittlungsakten

     (1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden ein-

  zelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, ge-

  rechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre

  lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermitt-

  lungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten

  der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre

  Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptions-

  stelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die

  Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Auf-

  bewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1

  genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu
  vernichten.
     (2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und
  die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein
  sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem
  gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind
  das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst
  auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Ein-
  sicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versa-
  gen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen
  entgegenstehen.

                           § 9c

              Durchführungsbestimmungen

     (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,

  Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einverneh-

  men mit dem Bundesministerium der Justiz durch

  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  das Nähere über die Anerkennung und Beaufsich-
  tigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2
  Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf
  dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung
  nach § 2a Abs. 4 und 5, die sachdienlichen Ermittlun-
  gen nach § 7 Abs. 1, die Eignungsprüfung nach § 7
  Abs. 3, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4, die Adop-
  tionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von
  Akteneinsicht nach § 9b sowie über die von den
  Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden
  Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach
  Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

  1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen
     nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2;

  2. Anforderungen an die persönliche und fachliche
     Eignung des Personals einer Adoptionsvermitt-
     lungsstelle (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1);

  3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die
     Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsver-
     mittlungsstelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);

4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur
   internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs. 2);
5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im
   Verfahren nach § 7 Abs. 4;

6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Anneh-
   menden über das Leistungsangebot der Adop-
   tionsbegleitung nach § 9 Abs. 1.
   (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der
staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den
Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach
§ 7 Abs. 3 oder für eine internationale Adoptionsver-
mittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaf-

fung von Urkunden, für Übersetzungen und für die

Vergütung von Sachverständigen erheben. Die

Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind

dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungs-

fall darf die Gebührensumme 2 000 Euro nicht über-

schreiten. Solange das Bundesministerium für Fami-

lie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermäch-

tigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1

keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die

Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesre-
gierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

                         § 9d
                    Datenschutz
   (1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben
worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermitt-
lung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung,
Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsver-
mittlungsstellen, der Überwachung von Vermittlungs-
verboten, der Verfolgung von Verbrechen oder ande-
ren Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der
internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten

verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Vorschrif-

ten über die internationale Rechtshilfe bleiben

unberührt.

   (2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zustän-
digen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Ab-
satz 1 genannten Zwecken erforderlichen personen-
bezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu
welchem Zweck die Daten benötigt werden.
   (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszen-
tralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im
Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt,
es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

   (4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle
oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist
die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur
für den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen,
zu dem sie übermittelt werden.

  (5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffe-
nen durch eine nach diesem Gesetz oder nach ande-
ren Vorschriften über den Datenschutz unzulässige
oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu,
BGBl. 2001, Seite 2958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2958
    so finden die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutz-
    gesetzes Anwendung.“

 7. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptions-

       bewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt

       wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer ver-
       mittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adop-
       tionsbewerber der Unterrichtung der zentralen
       Adoptionsstelle zustimmen.“
    b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die
       Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen.“

 8. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsüberein-
    kommens genannten Art sind der zentralen Adop-
    tionsstelle zur Prüfung vorzulegen.“

 9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                      „Vierter Abschnitt
                  Übergangsvorschriften“.

10. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 15
                     Weitergeltung der
           Berechtigung zur Adoptionsvermittlung
       (1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerken-

    nung als Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig
    fort. Sie erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember
    2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im
    Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der
    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
       (2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte
    Adoptionsvermittlungsstelle internationale Adopti-
    onsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten
    Staat ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Ver-
    mittlungstätigkeit fortzusetzen, der zentralen Adop-
    tionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so

    gelten Absatz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
    § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs. 3
    des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgeset-
    zes bleiben unberührt.

       (3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen

    (§ 2 Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die An-

    forderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt

    werden.

                             § 16
                   Anzuwendendes Recht
       Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung
    dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durch-
    führung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung
    begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders be-
    stimmt, nach den geänderten Vorschriften.“

11. Die §§ 17 bis 22 werden aufgehoben.

                         Artikel 4

        Änderung sonstigen Bundesrechts
  (1) § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f des Rechtspfleger-
gesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni

2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird nach dem

Wort „sowie“ wie folgt gefasst:

„die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4,
§ 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach § 56f
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und nach dem Adoptionswir-
kungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950,
2953)“.

   (2) Dem § 43b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Kommen ausländische Sachvorschriften zur Anwen-
dung, so gilt ergänzend § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2950, 2953).“
  (3) Nach Nummer 7 der Anlage zur Verordnung über
Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) geändert worden ist, wird folgende Nummer 8
angefügt:

 Nr.                 Gegenstand                  Gebühren

 „8    Tätigkeiten der Bundeszentralstelle
       für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 des
       Adoptionsübereinkommens-Aus-
       führungsgesetzes, § 2a Abs. 4 Satz 1
       des Adoptionsvermittlungsgesetzes)
       Die Gebühren werden auch erhoben,
       wenn die Bundeszentralstelle entspre-
       chende Tätigkeiten auf Grund einer
       Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4
       Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset-
       zes wahrnimmt.

       a) Mitwirkung bei Übermittlungen an
          die zentrale Behörde des Heimat-
          staates (§ 4 Abs. 6 des Adoptions-
          übereinkommens-Ausführungs-

          gesetzes, § 2a Abs. 4 Satz 2 des

          Adoptionsvermittlungsgesetzes)         10 bis

                                                 150 EUR
          Die Gebühr wird in einem Adoptions-
          vermittlungsverfahren nur einmal er-
          hoben.
       b) Bestätigungen nach § 9 des Adop-
          tionsübereinkommens-Ausfüh-
          rungsgesetzes ……………………                 40 bis
                                                 100 EUR
       c) Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4
          des Adoptionsvermittlungsgeset-
          zes …………………………………                      40 bis
                                                 100 EUR“.
BGBl. 2001, Seite 2959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2959
   (4) Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2716) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

    „(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das
   Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und
   dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen
   das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht,
   unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.
      (3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes
   wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten
   oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet

   des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden
   Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften

   angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies
   in der Form einer Verfügung von Todes wegen ange-
   ordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht
   unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die An-
   nahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht.
   Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der
   Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das acht-
   zehnte Lebensjahr vollendet hatte.“
  (5) In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2001
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Gemeindebehörden“ die Wörter „sowie die aner-
kannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes)“ eingefügt.

  (6) In § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist,
wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur An-
    nahme eines ihnen zur internationalen Adoption
    vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptions-
    übereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkun-
    den,“.

                        Artikel 5

                Neufassung des

         Adoptionsvermittlungsgesetzes
  Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann das Adoptionsvermittlungsgesetz in der
vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 6
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2002 in Kraft. Am Tage nach der Verkündung
treten in Artikel 2 der § 5 Abs. 2 des Adoptionswirkungs-
gesetzes, in Artikel 3 Nr. 2 der § 2a Abs. 4 Satz 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes und in Artikel 3 Nr. 6 der
§ 9c des Adoptionsvermittlungsgesetzes in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 5. November 2001
                                             Der Bund esp räsid ent
                                                J o hannes
Rau
                                               Der Bund eskanzler
                                               Gerhard Sc hröd er
                                      Die Bund esminist erin d er Just iz
                                             Däub ler- Gmelin

                                      Der Bund esminist er
                                                 Sc hily

d es Innern
                                           Die Bund esminist erin
                               f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
                                            Christ ine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3a060d399ce9703….