Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 288
BGBl. 2001 I S. 288 · 73.232 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und
Vom 19.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Ausführung zwischenstaatlicher
Verträge und zur Durchführung von
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet der Anerkennung und
Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus ausländischen Titeln
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Antragstellung
§ 5 Erfordernis eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Abschnitt 3
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage
§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
im Beschwerdeverfahren
§ 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 14 Vollstreckungsgegenklage
Handelssachen
Februar 2001
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde
§ 15 Statthaftigkeit und Frist
§ 16 Einlegung und Begründung
§ 17 Verfahren und Entscheidung
Abschnitt 5
Beschränkung der Zwangsvollstreckung
auf Sicherungsmaßregeln und unbe-
schränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes
§ 19 Prüfung der Beschränkung
§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
§ 21 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
besondere gerichtliche Anordnungen
§ 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des
ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerde-
gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Abschnitt 6
Feststellung der Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung
§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
§ 26 Kostenentscheidung
Abschnitt 7
Aufhebung oder Änderung der
Beschlüsse über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
§ 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für voll-
streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
§ 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
§ 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,
deren Anerkennung festgestellt ist
Abschnitt 8
Vorschriften für Entscheidungen
deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
§ 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-
wendung im Ausland
§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

Abschnitt 9
Verhältnis zu besonderen Anerkennungs-
verfahren; Konzentrationsermächtigung
§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren
§ 34 Konzentrationsermächtigung
Teil 2
Besonderes
Abschnitt 1
Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 27. September 1968
und vom 16. September 1988
§ 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
§ 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Abschnitt 2
Haager Übereinkommen
vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen
§ 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung
§ 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
§ 39 Weitere Sonderregelungen
Abschnitt 3
Vertrag vom 17. Juni 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
§ 40 Abweichungen von § 22
§ 41 Abweichungen von § 23
§ 42 Abweichungen von § 24
§ 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 44 Weitere Sonderregelungen
Abschnitt 4
Vertrag vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 45 Abweichungen von § 22
§ 46 Abweichungen von § 23
§ 47 Abweichungen von § 24
§ 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 49 Weitere Sonderregelungen
Abschnitt 5
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten
§ 50 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils;
ergänzende Regelungen
§ 51 Zuständigkeit für Verfahren auf Feststellung der Aner-
kennung
§ 52 Äußerung im Verfahren vor dem Familiengericht; weitere
Zustellungsempfänger
§ 53 Wirksamwerden von Entscheidungen
§ 54 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Teil 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Anwendungsbereich;
Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen
1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge
(Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen (BGBl. 1972 II S. 773);
b) Übereinkommen vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen (BGBl. 1994 II S. 2658);
c) Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalts-
entscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825);
d) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Nor-
wegen über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. 1981 II S. 341);
e) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen (BGBl. 1980 II S. 925);
f) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Spanien über die
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreck-
baren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen (BGBl. 1987 II S. 34);
2. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder
der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19).
(2) Die Regelungen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ver-
ordnung werden als unmittelbar geltendes Recht der
Europäischen Gemeinschaft durch die Durchführungs-
bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt

bleiben auch die Regelungen der zwischenstaatlichen
Verträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über
1. den sachlichen Anwendungsbereich,
2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im
Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zuge-
lassen werden können,
3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind,
und
5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder
Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte
Verordnung gilt, und
2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche
und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils aus-
zuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsver-
trag oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung
Anwendung findet,
zu verstehen.
Abschnitt 2
Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus ausländischen Titeln
§3
Zuständigkeit
(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem
anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zu-
ständig.
(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in
dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder,
wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in
dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt
werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen
Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.
§4
Antragstellung
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird
dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf
Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht
oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
werden.
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst,
so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine
Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit
von einer
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden
Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Voll-
streckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-
setzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei
Abschriften beigefügt werden.
§5
Erfordernis
eines Zustellungsbevollmächtigten
(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zu-
stellungsbevollmächtigten benannt, so können bis zur
nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmäch-
tigten alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post
(§§ 175, 192, 213 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Absat-
zes 1 kann nur sein, wer im Bezirk des angerufenen
Gerichts wohnt. Das Gericht kann die Bestellung einer
Person mit einem anderen inländischen Wohnsitz zu-
lassen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
oder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten für
das Verfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der nicht
bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt
ist, muss im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnen;
das Gericht kann von diesem Erfordernis absehen, wenn
der Bevollmächtigte einen anderen Wohnsitz im Inland
hat.
(4) § 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182) bleibt unberührt.
§6
Verfahren
(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Ver-
pflichteten.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhand-
lung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem
Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden,
wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit
einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung
dient.
(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt nicht erforderlich.
§7
Vollstreckbarkeit
ausländischer Titel in Sonderfällen
(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des
Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicher-
heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer
anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel
zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichne-
ten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn
bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage,
inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von
dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig
oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar
ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem
der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu
führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht
offenkundig sind.
(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt
werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflich-
tete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zuläs-
sig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung
anordnen.
§8
Entscheidung
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-
lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss
ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Spra-
che wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses
genügt in der Regel die Bezugnahme auf die durch-
zuführende Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
oder den auszuführenden Anerkennungs- und Voll-
streckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorge-
legte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so
lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen
Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuer-
legen.
§9
Vollstreckungsklausel
(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Abs. 1 erteilt
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-
streckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar
2001 (BGBl. I S. 288). Gemäß dem Beschluss des
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Gerichts und
des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Titels) zugunsten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Berechtigten)
gegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Verpflichteten)
zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
. . . . . . . . . . (Angabe der dem Verpflichteten aus dem auslän-
dischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher
Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Abs. 1 zu über-
nehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche-
rung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gericht-
liche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-
streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die
Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in
Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe des Betrages,
wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) ab-
wenden.“
am 22. Februar 2001 291
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder
mehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-
erkannten oder in einem anderen ausländischen Titel
niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des
Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die
Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach
§ 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“ zu
bezeichnen.
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die
Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbinden-
des Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vor-
liegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
§ 10
Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Im Falle des § 8 Abs. 1 sind dem Verpflichteten eine
beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte
Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden
von Amts wegen zuzustellen.
(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Aus-
land oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen
und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3
Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem
Beschluss nach § 8 Abs. 1 oder nachträglich durch be-
sonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung
ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen
über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im
Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.
(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift
des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Abs. 1 ferner
die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung
des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte
Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2
ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde
auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu
vermerken.
Abschnitt 3
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage
§ 11
Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdege-
richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der
Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch
berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei
dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die
Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das
Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulas-
sung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats,
im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser
Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10
Abs. 1. Sie ist eine Notfrist.
(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von
Amts wegen zuzustellen.
§ 12
Einwendungen
gegen den zu vollstreckenden
Anspruch im Beschwerdeverfahren
(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer
Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den
Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe,
auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entschei-
dung entstanden sind.
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Ver-
gleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der
Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch
selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschrän-
kung geltend machen.
§ 13
Verfahren und
Entscheidung über die Beschwerde
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne münd-
liche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner
ist vor der Entscheidung zu hören.
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeord-
net ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge
gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die
mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung
§ 215 der Zivilprozessordnung.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist
dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann von
Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet
worden ist.
(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerde-
gerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals
zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäfts-
stelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1
sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die
Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht
hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das
Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz
(§ 22 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1) erlas-
sen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem
Inhalt der Anordnung.
§ 14
Vollstreckungsgegenklage
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelas-
sen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den
Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil-
prozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,
auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwer-
de hätte einlegen können, oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Been-
digung dieses Verfahrens
entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei
dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Ertei-
lung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit
die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist
das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständig-
keit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung für
Unterhaltssachen.
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde
§ 15
Statthaftigkeit und Frist
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen diese
Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die
Revision gegeben wäre oder wenn das Beschwerde-
gericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften abgewichen ist und der
angefochtene Beschluss auf dieser Abweichung beruht.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats
einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und be-
ginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3).
§ 16
Einlegung und Begründung
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-
legt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 554 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. So-
weit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass
das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abge-
wichen sei, muss die Entscheidung, von der der ange-
fochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den
sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner
von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und
ihrer Begründung soll die für ihre Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften beigefügt werden.
§ 17
Verfahren und Entscheidung
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der
Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Euro-
päischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Voll-
streckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer
anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich
über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine ört-
liche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefochte-
nen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen
gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststel-
lungen zulässige und begründete Einwände vorgebracht
worden sind.
(3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
die §§ 550, 551, 554b, 556, 558, 559, 562, 563, 573 Abs. 1
und die §§ 574 und 575 der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erst-
mals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird,
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses
Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Abs. 1 Satz 2
und 4, §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten ent-
sprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung entfällt.
Abschnitt 5
Beschränkung der Zwangsvollstreckung
auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 18
Beschränkung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln
beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwer-
de noch läuft und solange über die Beschwerde noch
nicht entschieden ist.
§ 19
Prüfung der Beschränkung
Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der
Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungs-
maßregeln nach der durchzuführenden Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft, nach dem auszuführenden
Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 die-
ses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz
beruhenden Anordnung (§ 22 Abs. 2, §§ 40, 45) nicht ein-
gehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten,
dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll-
streckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im
Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung
bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessord-
nung) geltend zu machen.
§ 20
Sicherheitsleistung
durch den Verpflichteten
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel,
der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der
Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt,
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit
in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der
Berechtigte vollstrecken darf.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits
getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben,
wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche
Sicherheitsleistung nachweist.
§ 21
Versteigerung beweglicher Sachen
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung
hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf An-
trag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös
hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen
Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewah-
rung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
§ 22
Unbeschränkte
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
besondere gerichtliche Anordnungen
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des
Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des
Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,
so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerde-
gericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einle-
gung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entschei-
dung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung
nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln
zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur
erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die
weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bun-
desgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anord-
nung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof
kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2
erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern
oder aufheben.
§ 23
Unbeschränkte Fortsetzung
der durch das Gericht des ersten
Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des
ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel verse-
hen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln
zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-
gelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt
stattfinden darf.
(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag
zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwer-
defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des
Verpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung
nach § 22 Abs. 2 erlassen hat,
3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des
Beschwerdegerichts nach § 22 Abs. 2 aufgehoben hat
(§ 22 Abs. 3 Satz 2) oder

4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvoll-
streckung zugelassen hat.
(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst
wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist,
nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des
Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvoll-
streckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zuge-
stellt ist.
§ 24
Unbeschränkte Fortsetzung
der durch das Beschwerdegericht
zugelassenen Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdege-
richts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat,
dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung
des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinaus-
gehen darf (§ 13 Abs. 4 Satz 3), ist auf Antrag des Berech-
tigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen,
wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangs-
vollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag
zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Abs. 2) keine
Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
schwerdegerichts nach § 22 Abs. 2 aufgehoben hat
(§ 22 Abs. 3 Satz 2) oder
3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde
des Verpflichteten zurückgewiesen hat.
Abschnitt 6
Feststellung der Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung
§ 25
Verfahren
und Entscheidung in der Hauptsache
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegen-
stand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2,
die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie
§ 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-
schließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerken-
nen ist.
§ 26
Kostenentscheidung
In den Fällen des § 25 Abs. 2 sind die Kosten dem
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde
(§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt be-
schränken. In diesem Falle sind die Kosten dem Antrag-
steller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch
sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlas-
sung gegeben hat.
Abschnitt 7
Aufhebung oder Änderung
der Beschlüsse über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
§ 27
Verfahren nach Aufhebung
oder Änderung des für vollstreckbar
erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet wor-
den ist, aufgehoben oder geändert und kann der Ver-
pflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung
der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so
kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in
einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über
den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ent-
schieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhand-
lung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die
durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Die Frist, innerhalb deren die sofortige Beschwerde einzu-
legen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die
Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln
sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entspre-
chend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungs-
maßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 28
Schadensersatz
wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die
Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) auf-
gehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten
durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine
Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden
ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangs-
vollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert
wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene
Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem
Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem
ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklau-
sel zu versehen, entschieden hat.
§ 29
Aufhebung oder
Änderung ausländischer Entscheidungen,
deren Anerkennung festgestellt ist
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergan-
gen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon
begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Ver-

fahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung
(§ 25) geltend machen, so ist § 27 Abs. 1 bis 4 entspre-
chend anzuwenden.
Abschnitt 8
Vorschriften für Entscheidungen deutscher
Gerichte und für das Mahnverfahren
§ 30
Vervollständigung inländischer
Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnis-
urteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in ver-
kürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Ver-
trags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil
auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei
dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag wird
ohne mündliche Verhandlung entschieden.
(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-
stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-
fassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben
und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand
und die Entscheidungsgründe können auch von Richtern
unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt
haben.
(3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefassten
Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung entspre-
chend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken,
die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des
Tatbestands nicht mitgewirkt haben.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für
die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstweiligen
Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die in einem
anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht
werden sollen und nicht mit einer Begründung versehen
sind.
§ 31
Vollstreckungsklausel
zur Verwendung im Ausland
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstwei-
lige Verfügungen, deren Zwangsvollstreckung in einem
anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden
soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu ver-
sehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland
nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivil-
prozessordnung nicht erforderlich wäre.
§ 32
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-
trags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle
kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand
haben.
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht
auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig
sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schrift-
stücke über die Vereinbarung beizufügen.
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilpro-
zessordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbescheid
ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass er einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (§ 174 der
Zivilprozessordnung und § 5 Abs. 2 und 3 dieses Geset-
zes). § 175 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass der Zustellungsbevollmächtigte inner-
halb der Widerspruchsfrist zu benennen ist.
Abschnitt 9
Verhältnis zu
besonderen Anerkennungsverfahren;
Konzentrationsermächtigung
§ 33
Verhältnis zu
besonderen Anerkennungsverfahren
Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des
Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961
(BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), unberührt.
§ 34
Konzentrationsermächtigung
(1) Die Landesregierungen werden für die Ausführung
von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach
diesem Gesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Voll-
streckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und
Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abän-
derung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Ent-
scheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem
von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förde-
rung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die
Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom
16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) jeweils allein
ausgeübt werden.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.
Teil 2
Besonderes
Abschnitt 1
Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen
v o m 27. S e p t e m b e r 1968
u n d v o m 16. S e p t e m b e r 1988
§ 35
Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
(1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt
zwei Monate, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem ande-

ren Vertragsstaat als dem hat, in welchem die Entschei-
dung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergan-
gen ist (Artikel 36 Abs. 2 der Übereinkommen).
(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist bei der Zustellung im Ausland
dann nicht anzuwenden, wenn ein Schriftstück in einem
Vertragsstaat der Übereinkommen zugestellt werden
muss.
§ 36
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Ver-
pflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen,
wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein
ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür
noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das
Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren
das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die
Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen.
(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Aner-
kennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt 2
Haager Übereinkommen
v o m 2. O k t o b e r 1973
über die Anerkennung und Voll-
streckung von Unterhaltsentscheidungen
§ 37
Einschränkungen
der Anerkennung und Vollstreckung
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen
Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet nur
statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach
Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhalts-
sachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und
zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflich-
teten zu versagen, wenn nach den Sachvorschriften des
Rechts des Staates, dem der Verpflichtete und der
Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht be-
steht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staats-
angehörigkeit haben und nach dem am gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht eine
Unterhaltspflicht nicht besteht.
§ 38
Sonderregelungen
für das Beschwerdeverfahren
(1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt
zwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichteten
im Ausland erfolgen muss.
(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung anzuwenden.
(3) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens
vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36
Abs. 1) sind entsprechend anzuwenden.
§ 39
Weitere Sonderregelungen
Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung
einer Entscheidung (§§ 25 und 26), über die Aufhebung
oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Verbindung mit
§ 27) sowie über das Mahnverfahren (§ 32) finden keine
Anwendung.
Abschnitt 3
V e r t r a g v o m 17. J u n i 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen über die
gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel
in Zivil- und Handelssachen
§ 40
Abweichungen von § 22
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des
Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des
Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,
so entscheidet es abweichend von § 22 Abs. 1 zugleich
darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden
Entscheidung der Nachweis, dass die Entscheidung
rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Ober-
landesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach
Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbescheinigung
nebst Übersetzung (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6 und
Abs. 2 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden kann.
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig
ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich,
so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangs-
vollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
(2) § 22 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 41
Abweichungen von § 23
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit
der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des
Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung
hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs. 1), wenn eine gerichtliche
Anordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 und 3
vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzun-
gen erfüllt sind.
(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs. 1 ist dem Berechtigten
auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 1 nur
zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat
und wenn
1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geld-
summe lautenden Entscheidung nachweist, dass die
Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2
und 6 und Abs. 2 des Vertrags),
2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geld-
summe lautet oder

3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(3) § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 42
Abweichungen von § 24
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesge-
richts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend
von § 24 Abs. 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rah-
men einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder § 22
Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
§ 43
Folgeregelungen
für das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
neben den in § 17 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch
die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach
Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so
ist in Abweichung von § 17 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz aufzu-
nehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln
zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des
Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
§ 44
Weitere Sonderregelungen
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so
ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und
gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
(2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimm-
ten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zulassung
zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, dass die
Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 10 Abs. 2 und Arti-
kel 17 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags).
(3) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-
pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
findet § 12 Abs. 2 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 gilt für die
Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet,
sinngemäß.
(4) Die Vorschriften über die Feststellung der Aner-
kennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über die
Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in
Verbindung mit § 27) finden keine Anwendung.
Abschnitt 4
V e r t r a g v o m 20. J u l i 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 45
Abweichungen von § 22
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des
Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des
Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,
so entscheidet es abweichend von § 22 Abs. 1 zugleich
darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig
ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an,
dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israe-
lischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung
(Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Vertrags) unbe-
schränkt stattfinden darf.
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig
ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unter-
haltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein
gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesge-
richt an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt
stattfinden darf.
(2) § 22 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 46
Abweichungen von § 23
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit
der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des
Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung
hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs. 1), wenn eine gerichtliche
Anordnung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 und 3
vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzun-
gen erfüllt sind.
(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs. 1 ist dem Berechtigten
auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 1 nur
zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat
und wenn
1. der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Entschei-
dung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),
2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-
stand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(3) § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 47
Abweichungen von § 24
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesge-
richts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend
von § 24 Abs. 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rah-
men einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder § 22
Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.
§ 48
Folgeregelungen
für das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
neben den in § 17 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch
die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach
Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so

ist in Abweichung von § 17 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz aufzu-
nehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln
zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des
Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
§ 49
Weitere Sonderregelungen
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so
ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und
gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.
(2) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-
pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
findet § 12 Abs. 2 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 gilt für die
Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet,
sinngemäß.
Abschnitt 5
V e r o r d n u n g ( E G ) N r . 1347/2000
d e s R a t e s v o m 29. M a i 2000
über die Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen
und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung für die
gemeinsamen Kinder der Ehegatten
§ 50
Abweichungen von
Vorschriften des Allgemeinen Teils;
ergänzende Regelungen
(1) Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2,
§ 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 4 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33
finden keine Anwendung. Für die Kostenerstattung gelten
abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und
von § 26 die Bestimmungen des § 13a Abs. 1 und 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.
(2) § 9 gilt mit der Maßgabe, dass der letzte Satz des
in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wortlauts der Voll-
streckungsklausel und der Zusatz nach Absatz 1 Satz 2
entfallen. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im
Falle des § 8 Abs. 1 dem Verpflichteten eine beglaubigte
Abschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel
versehenen Titels zuzustellen und dem Berechtigten die
mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des
Titels erst dann zu übersenden ist, wenn der Beschluss
nach § 8 Abs. 1 wirksam geworden (§ 53 Abs. 1 Satz 1)
und die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Ein Beschluss
nach § 8 Abs. 2 ist dem Verpflichteten formlos mitzuteilen.
§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn die
Zustellung nach § 10 Abs. 1 außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs der Verordnung vorzunehmen ist. Inso-
weit tritt bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 an die Stelle
der Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 die Frist
zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 26 Abs. 5
Satz 1 der Verordnung.
(3) Die §§ 12, 14, 27 Abs. 5 und § 28 gelten nur, soweit
der zu vollstreckende Titel auf Leistung von Geld lautet.
§ 12 Abs. 2 findet keine Anwendung; § 12 Abs. 1 gilt für die
Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer
öffentlichen Urkunde richtet, sinngemäß. Bei der An-
wendung des § 17 Abs. 3 bleibt die Verweisung auf die
§§ 554b, 556, 558 und 559 der Zivilprozessordnung außer
Betracht.
(4) Ergänzend sind § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 14 des
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom
5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
S. 288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
§ 51
Zuständigkeit für Verfahren
auf Feststellung der Anerkennung
Für ein Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand
hat, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung anzuerkennen ist (Artikel 14 Abs. 3 der Ver-
ordnung), ist das Familiengericht, in dessen Zuständig-
keitsbereich gemäß Anhang I zu der Verordnung
1. der Antragsgegner oder ein Kind, auf das sich die Ent-
scheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das
Interesse an der Feststellung hervortritt,
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entschei-
dung berufene Gericht
örtlich ausschließlich zuständig.
§ 52
Äußerung im
Verfahren vor dem Familiengericht;
weitere Zustellungsempfänger
(1) Im Verfahren vor dem Familiengericht erhält nur der
Antragsteller Gelegenheit, sich zu dem Antrag auf Ertei-
lung der Vollstreckungsklausel oder auf Feststellung, ob
die Entscheidung anzuerkennen ist, zu äußern.
(2) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung
oder die Feststellung der Anerkennung oder Nichtaner-
kennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden
Entscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen
auch an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an dessen
Vertreter im Verfahren und an das mindestens 14 Jahre
alte Kind selbst sowie an einen Elternteil, der nicht am
Verfahren beteiligt war, zu bewirken.
§ 53
Wirksamwerden von Entscheidungen
(1) Ein Beschluss des Familiengerichts oder des Ober-
landesgerichts nach den §§ 8, 13, 25 bis 27 oder § 29 wird
erst mit der Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem
Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der
Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirk-
samkeit eines Beschlusses anordnen; § 8 Abs. 1 Satz 2,
§§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Wird
Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesge-
richtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung
nach Satz 1 aufheben oder auf Antrag des Berechtigten
erstmals eine Anordnung nach Satz 1 treffen.

§ 54
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Die Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung wird
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfah-
ren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
ausgestellt.
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 16 Abs. 6 des Gesetzes über das Ausländer-
zentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265)
wird die Angabe „vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701)“ durch
die Angabe „vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288),“ ersetzt.
(2) § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/
2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen in Ehesachen und
in Verfahren betreffend die elterliche Verantwor-
tung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten
(ABl. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten
Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausfüh-
rungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Geset-
zes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288);“.
2. In Absatz 2 werden
a) in Satz 2 die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 11“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 10“
ersetzt und
b) folgende Sätze angefügt:
„Wird bei einer Abteilung ein Antrag nach dem
Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-
Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I
S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des
Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288),
oder auf Vollstreckbarerklärung oder auf Fest-
stellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung
einer die elterliche Verantwortung betreffenden Ent-
scheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Ehesachen und in Verfahren be-
treffend die elterliche Verantwortung für die ge-
meinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160
S. 19) anhängig, während eine Familiensache nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen Ab-
teilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist
diese von Amts wegen an die erstgenannte Ab-
teilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag
offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmen-
den Antrag beider Elternteile sind die Regelungen
des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen
anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.“
(3) § 14 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3
§ 13 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 5
bis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-
gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, und nach den
§§ 8, 10 und 25 bis 29 des Anerkennungs- und Voll-
streckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288), soweit diese dem Familiengericht ob-
liegen, bleiben dem Richter vorbehalten.“
(4) In § 688 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 3 § 16 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „30. Mai
1988 (BGBl. I S. 662)“ durch die Angabe „19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288)“ ersetzt.
(5) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 des Geset-
zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
geändert:
1. In § 31 wird folgender Satz angefügt:
„§ 54 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
S. 288) bleibt unberührt.“
2. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„§ 64a
(1) Das Familiengericht, bei dem ein Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung oder auf Feststellung der Aner-
kennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche
Verantwortung betreffenden Entscheidung nach der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai
2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und
in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG
Nr. L 160 S. 19) oder ein Verfahren nach dem Zweiten
Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-
gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), anhängig wird, ist
von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2
der Zivilprozessordnung für alle dasselbe Kind be-
treffenden Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung einschließlich der Ver-
fügungen gemäß § 33 dieses Gesetzes zuständig.
Die Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der
Antrag offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald
das angegangene Gericht gemäß unanfechtbarer Ent-
scheidung unzuständig ist; Verfahren, für die dieses

Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind nach
näherer Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung von Amts wegen an das zustän-
dige Gericht zu verweisen.
(2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandes-
gerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich auf-
hält, für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art
zuständig ist, kann auch eine andere Familiensache
nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
anhängig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens
vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen über das Sorgerecht
für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhält-
nisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) oder des Haager
Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivil-
rechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(BGBl. 1990 II S. 206, 207) hat. Diese Zuständigkeit ist
nicht ausschließlich.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes
Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffen-
de Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist
oder anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen
an das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzu-
geben. Auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern-
teile sind andere Familiensachen, an denen diese
beteiligt sind, an das nach Absatz 1 oder 2 zuständige
Gericht abzugeben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt
§ 281 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung entsprechend.
(4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2
zuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3
abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen Grün-
den an das nach den allgemeinen Vorschriften zu-
ständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben,
soweit dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Ver-
zögerung des Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist
es in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sach-
kunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren
nicht oder nicht mehr benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3
Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist unanfecht-
bar.
(5) § 46 bleibt unberührt. Insbesondere kann das
Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2 zuständig
oder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben
worden ist, die Sache an ein Familiengericht abgeben,
das im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts für
Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zustän-
dig ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in
den Bezirk dieses Oberlandesgerichts verlegt worden
ist.“
(6) Das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsge-
setz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1999 (BGBl. I
S. 702), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
2. In § 6 Abs. 1 wird
a) Satz 1 zweiter Halbsatz wie folgt gefasst:
„§ 621a Abs. 1, §§ 621c und 621f der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.“;
b) Satz 2 aufgehoben.
3. § 9 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„§ 30 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
S. 288) gilt sinngemäß.“
4. Die Überschrift vor § 14 wird gestrichen; § 14 wird wie
folgt gefasst:
„§ 14
Mitwirkung des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt unterstützt die Gerichte und die
zentrale Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem
Gesetz. Insbesondere gibt es auf Anfrage Auskunft
über die soziale Lage des Kindes und wirkt in geeigne-
ten Fällen bei der Rückgabe des Kindes und der Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen mit. Solange
die zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Rück-
führungsantrag oder mit der Vollstreckung einer Rück-
führungs- oder Herausgabeentscheidung befasst ist,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich
das Kind tatsächlich aufhält. In den übrigen Fällen
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich
das Kind gewöhnlich aufhält. § 86 Abs. 4 Satz 2 und
§ 86d des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden
entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht unterrichtet das nach Absatz 1 Satz 3
bis 5 zuständige Jugendamt über Entscheidungen
nach den §§ 5 bis 8 auch dann, wenn das Jugendamt
am Verfahren nicht beteiligt war.
(3) Ergänzend gelten die Vorschriften des Achten
Buches Sozialgesetzbuch.“
(7) In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Seegerichtsvollstreckungs-
gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 786) wird die
Angabe „30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662)“ durch die Angabe
„19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“ ersetzt.
(8) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 22 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „und
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“
durch die Wörter „ , dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen und dem Anerkennungs- und Voll-
streckungsausführungsgesetz“ ersetzt.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) In der Gliederung wird in Gliederungsabschnitt IV zu
Teil 1 das Wort „Schuldtitel“ durch das Wort „Titel“
ersetzt.
b) In der Überschrift des Abschnitts IV des Teils 1 wird
das Wort „Schuldtitel“ durch das Wort „Titel“
ersetzt.

c) Die Überschrift des Unterabschnitts IV. 2 des Teils 1
wird wie folgt gefasst:
„2. Verfahren nach dem Anerkennungs- und Voll-
streckungsausführungsgesetz“.
d) In Nummer 1420 wird das Wort „Schuldtitel“ durch
das Wort „Titel“ ersetzt.
e) Nach Nummer 1421 wird folgende Nummer 1422
eingefügt:
Gebühren-
betrag oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2
GKG
„1422 Ausstellung einer Bescheini-
gung nach § 54 AVAG ……… 20 DM“.
f) Die Überschrift des Unterabschnitts IV. 3 des Teils 1
wird wie folgt gefasst:
„3. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklä-
rung ausländischer Titel oder auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln
sowie Verfahren der Aufhebung oder Abände-
rung der Vollstreckbarerklärung oder der Voll-
streckungsklausel in sonstigen Fällen, soweit
nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, dass ein
Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist“.
(9) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 § 24 des Gesetzes vom 16. Fe-
bruar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Nr. 7 werden nach dem Wort „Rechtskraftzeug-
nis“ ein Komma und die Wörter „die Ausstellung einer
Bescheinigung nach § 54 des Anerkennungs- und Voll-
streckungsausführungsgesetzes“ eingefügt.
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schuldtitel“ durch
das Wort „Titel“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort „Schuldtitel“ durch
das Wort „Titel“ und das Wort „Schuldtiteln“ durch
das Wort „Titeln“ ersetzt.
3. In § 58 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „§ 731
der Zivilprozessordnung erhoben wird“ ein Komma
und die Wörter „die Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 54 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
führungsgesetzes“ angefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 28. Oktober
1996 (BGBl. I S. 1546), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Februar 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 288. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2e4be836f025d16f….