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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2272

BGBl. 2001 I S. 2272 · 10.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
                                       Gesetz
     zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr
                                     (GüKBillBG)
                                                Vom 2. September 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
       Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I

S. 1485) wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Ausländisches Fahrpersonal muss Kontrollberech-
      tigten auf Verlangen auch den Pass oder ein sonstiges
      zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument aus-
      händigen.“

2.    Nach § 7a werden folgende §§ 7b, 7c und 7d ein-
      gefügt:
                             „§ 7b

                        Einsatz von

          ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal

         (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen
      Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
      oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

      über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf im

      Geltungsbereich dieses Gesetzes bei Beförderungen
      im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehöri-
      gen eines Staates, der weder Mitglied der Europäi-
      schen Union noch anderer Vertragsstaaten des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn der An-
      gehörige im Besitz einer im Staat des Unternehmens-
      sitzes vorgeschriebenen Arbeitsgenehmigung ist. Er
      hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal ent-

weder die vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung im
Original mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung
in deutscher Sprache oder eine auf das jeweilige
Fahrpersonal persönlich lautende amtliche Beschei-
nigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in
deutscher Sprache mitführt, die bestätigt, dass eine
Arbeitsgenehmigung für das jeweils eingesetzte Fahr-

personal nach dem Recht des Staates, in dem das

befördernde Unternehmen seinen Sitz hat, nicht erfor-
derlich ist.

  (2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach
Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mit-
führen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
Prüfung aushändigen.

                        § 7c
         Verantwortung des Auftraggebers
   Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen
ist, einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag mit

einem Unternehmer abgeschlossen hat, darf Leis-

tungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen,
wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der
Unternehmer

1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer

   Berechtigung nach § 6 ist,

2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das
   a) eine Arbeitsgenehmigung nach § 7b Abs. 1
      Satz 1 oder

   b) eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich
      beglaubigten Übersetzung in deutscher Spra-
      che nach § 7b Abs. 1 Satz 2
   nicht besitzt oder
BGBl. 2001, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273
     3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder
        zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beför-
        derung unter den Voraussetzungen von
        a) Nummer 1,

        b) Nummer 2 Buchstabe a oder
        c) Nummer 2 Buchstabe b
        durchführt.

     Die Wirksamkeit eines zu diesem Zecke geschlosse-
     nen Vertrags wird durch einen Verstoß gegen Satz 1
     nicht berührt.
                              § 7d

             Befugnisse von Kontrollberechtigten
        Werden die nach § 7b Abs. 1 vorgeschriebene
     Arbeitsgenehmigung oder amtliche Bescheinigung,
     dass eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist,
     nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht
     zur Prüfung ausgehändigt, so sollen die Kontroll-
     berechtigten dem betroffenen Fahrpersonal die Fort-
     setzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese
     Unterlagen vorgelegt werden. Die Kontrollberechtig-
     ten können die Fortsetzung der Fahrt untersagen,
     wenn
     1. die in § 7b vorgeschriebene amtlich beglaubigte
        Übersetzung nicht mitgeführt oder nicht zur Prü-
        fung ausgehändigt wird,

     2. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung
        nach § 6 nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung
        ausgehändigt wird,

     3. eine nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeiten-
        gesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 2 der
        Strafprozessordnung angeordnete Sicherheits-
        leistung nicht oder nicht vollständig erbracht

        wird.“

3.   § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

     „a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-
         personals auf Kraftfahrzeugen einschließlich der
         aufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und sozial-
         versicherungsrechtlichen Vorschriften,“.

3a. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
        mer 2a eingefügt:
        „2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozial-
             gesetzbuch;“.

     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
        anzuzeigen, bleibt unberührt.“

4.   Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

     „In den Fällen des § 7d Satz 1 soll es dem betroffenen
     Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt untersagen.“

5.   Nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a
     eingefügt:
     „1a. bei Verstößen gegen Vorschriften zur Verhin-
          derung illegaler Beschäftigung und Vorschriften
          für die Sozialversicherung an die Bundesanstalt

          für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen
          und die Träger der Rentenversicherung sowie
          die Ausländerbehörden, soweit dies zur Vorbe-
          reitung und Durchführung weiterer Ermittlungen,
          insbesondere von Betriebskontrollen, erforder-
          lich ist,“.

6.   § 19 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
            „4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung
                oder einen Nachweis nicht mitführt oder
                die Berechtigung, einen Nachweis, den
                Pass oder ein Dokument nicht oder nicht
                rechtzeitig aushändigt,“.
        bb) Nach Nummer 6c werden folgende neue
            Nummern 6d, 6e und 6f eingefügt:

            „6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen An-
                 gehörigen eines dort genannten Staates
                 als Fahrpersonal einsetzt,
             6e. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür
                 Sorge trägt, dass das Fahrpersonal eine
                 Arbeitsgenehmigung mit einer dort ge-
                 nannten Übersetzung oder eine dort
                 genannte Bescheinigung mit einer dort
                 genannten Übersetzung mitführt,

             6f. entgegen § 7b Abs. 2 eine Unterlage
                 nicht mitführt oder nicht oder nicht
                 rechtzeitig aushändigt,“.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
        gefügt:
         „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

        1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a,

        2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder
           Nr. 3 Buchstabe b oder

        3. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder
           Nr. 3 Buchstabe c
        eine Leistung ausführen lässt.“

     c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
        Absatzes 1 Nr. 6d und des Absatzes 1a Nr. 2 mit
        einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-
        sche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 12
        und 13 und des Absatzes 1a Nr. 1 mit einer Geld-
        buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den
        übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-

        tausend Deutsche Mark geahndet werden.“

7.   Dem § 21 werden folgende neue Absätze 3 und 4
     angefügt:

      „(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt
     Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwi-
     derhandlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung
     mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e und 6f
     sowie Abs. 1a, die in einem Unternehmen, das seinen
     Sitz im Inland hat, begangen wurden.
        (4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
     bleibt unberührt.“
BGBl. 2001, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274
                        Artikel 2
                Weitere Änderungen
           des Güterkraftverkehrsgesetzes
  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I

S. 1485), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird
wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „fünfhunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzig-
tausend Euro“, die Wörter „fünfzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“
und die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 3

   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „nach
diesem Gesetzbuch wahrnehmen,“ die Wörter „das Bun-

desamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 107
Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches durchführt,“ eingefügt.

                        Artikel 4

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Nach Satz 1 des § 107 Abs. 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert
worden ist, wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der
Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2.“

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 2. September 2001
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                             Der Bundesminister
                                    für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                                 Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2272. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fc92a8d1c29115c9….