Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2081
BGBl. 2001 I S. 2081 · 50.453 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes
sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher
Euro-Beträge
(Zwölftes Euro-Einführungsgesetz –– 12. EuroEG)
Vom 16. August 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1
Änderung des Biersteuergesetzes 1993 2
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 3
Änderung des Gesetzes zur Besteuerung
von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen 4
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 5
Änderung des Kaffeesteuergesetzes 6
Änderung des Stromsteuergesetzes 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 8
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes 9
Inkrafttreten 10
Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1273), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer beträgt
1. für Zigaretten 5,1 Cent je Stück und 21,61 vom
Hundert des Kleinverkaufspreises;
2. für Zigarren und Zigarillos 1,3 Cent je Stück und
1 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
3. für Rauchtabak:
a) Feinschnitt 15,40 Euro je Kilogramm und
18,12 vom Hundert des Kleinverkaufs-
preises, mindestens 28 Euro je Kilogramm,
b) Pfeifentabak 10,70 Euro je Kilogramm und
13,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 entspricht
die Steuer für Zigaretten je Stück mindestens
dem Betrag (Mindeststeuer), der sich aus 90 vom
Hundert der Gesamtbelastung durch die Tabak-
steuer und Umsatzsteuer für die Zigaretten der
gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatz-
steuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuern-
den Zigaretten errechnet. Das Bundesministerium
der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils
im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung zum
15. Februar des gleichen Jahres die aus der
Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte
gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung
der Mindeststeuer bekannt. Dabei sind für die
Ermittlung der Steuerbelastungen nach Satz 1 die
am 1. Januar gültigen Steuersätze maßgebend. Im
Rahmen des Satzes 1 ist jeweils mit drei Stellen
nach dem Komma zu rechnen, die Mindeststeuer
wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die so errechneten Steueranteile werden an-
schließend auf zwei Stellen nach dem Komma
gerundet.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Umset-
zung der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom

27. November 1995 (ABl. EG Nr. L 291 S. 40) über
die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als
die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Fassung
bei einer Änderung der Mindeststeuerregelung
in Artikel 16 Abs. 5 der genannten Richtlinie die
Mindeststeuer für Zigaretten nach Absatz 1a
entsprechend anzupassen und diese auf 95 vom
Hundert des nach der Richtlinie höchstzulässigen
Belastungsrahmens festzulegen.“
2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „Deutsche Mark und
Pfennig“ durch die Wörter „Euro und Cent“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Tabakwaren, die aus selbst angebautem Roh-
tabak hergestellt und für den eigenen Bedarf ver-
wendet werden;“.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Tabakwaren, die sich in einem anderen Mit-
gliedstaat im freien Verkehr befinden und für
private Zwecke in das Steuergebiet verbracht
werden, sind steuerfrei.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der
Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-
gründen unberührt.“
6. In § 23 Abs. 2 wird das Wort „Pfennigs“ durch das
Wort „Cents“ ersetzt.
7. In § 25 Satz 2 wird das Wort „Bundesministers“ durch
das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.
8. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbrauch“ durch das
Wort „Bedarf“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Tabakwaren“ durch
das Wort „Zigaretten“ ersetzt.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Wörter „die Privat-
personen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in
das Steuergebiet verbringen“ durch die Wörter
„die für private Zwecke aus dem freien Verkehr
anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet
verbracht werden“ ersetzt.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs
oder zur Durchführung zwischenstaatlicher
Verträge
a) Tabakwaren, die zur Verwendung durch
diplomatische und konsularische Ver-
tretungen, durch deren Mitglieder ein-
schließlich der im Haushalt lebenden
Familienmitglieder sowie durch sonstige
Begünstigte bestimmt sind, von der
Steuer zu befreien oder eine entrichtete
Steuer zu vergüten und die notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen,
b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie
einem zivilen Gefolge (ausländische
Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer
Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
den Angehörigen dieser Personen (Mit-
glieder der ausländischen Streitkräfte)
nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den
Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten
Steuerentlastungen Bestimmungen, ins-
besondere zum Verfahren, zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internatio-
nale Übereinkommen für internationale
Einrichtungen und deren Mitglieder vor-
gesehen sind, näher zu regeln und ins-
besondere das Steuerverfahren zu be-
stimmen,
d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für
Tabakwaren, soweit dadurch nicht un-
angemessene Steuervorteile entstehen,
unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen sie nach der Verordnung
(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System
der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105
S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli
2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der
jeweils geltenden Fassung und anderen
von den Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden können und die notwen-
digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 über das allgemeine
System, den Besitz, die Beförderung und
die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995
Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom
20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in
der jeweils geltenden Fassung Tabak-
waren, die zum unmittelbaren Verbrauch
an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf
an die Besatzung und an Reisende ab-
gegeben werden, von der Steuer zu be-
freien und die notwendigen Verfahrens-
vorschriften zu erlassen,
f) zur Sicherung des Steueraufkommens
anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
der nach den Buchstaben a bis e ge-
währten Steuerbefreiungen für alle daran
Beteiligten die Steuer entsteht und für den
unversteuerten Versand an den Berech-
tigten die §§ 15, 16 und 18 sinngemäß
angewendet werden,
g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a
der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils
geltenden Fassung das Verfahren zum
Bezug von Tabakwaren unter Steueraus-

setzung mit Begleitdokument und Frei-
stellungsbescheinigung für die unter den
Buchstaben a bis c genannten Begünstig-
ten näher zu regeln,“.
10. Dem § 32 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die Steuer für Zigaretten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
beträgt vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember
2001 9,97 Pfennig je Stück und 21,6 vom Hundert des
Kleinverkaufspreises.
(7) Die Mindeststeuer für Feinschnitt nach § 4
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a beträgt vom 1. November
2001 bis zum 31. Dezember 2001 55 DM je Kilogramm.
(8) Für die Berechnung der Mindeststeuer für
Zigaretten nach § 4 Abs. 1a ist für den Zeitraum
vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001
von einer gängigsten Preisklasse von 28,947 Pfennig
je Zigarette und dem Steuersatz nach Absatz 6, für
den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Februar
2002 von einer gängigsten Preisklasse von 14,8 Cent
je Zigarette und dem Steuersatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
auszugehen.“
Artikel 2
Änderung des Biersteuergesetzes 1993
Das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1,54 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,787 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „abzüglich
der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die
Brauerei zurückgelangt sind,“ an das Satzende
gesetzt. Der Punkt am bisherigen Satzende wird
durch ein Komma, und das Komma nach der
Einfügung durch einen Punkt ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Branntwein
oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen“ durch
die Wörter „nicht der Biersteuer unterliegenden“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 10 Abs. 2 letzter Satz wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in
der Person des Steuerschuldners liegenden Billig-
keitsgründen unberührt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium“ ersetzt.
6. In § 15 Abs. 6 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung
auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die
Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die für
berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die
Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung
der Steuer (§ 12 Abs. 5 Satz 3) unter den in § 12
Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen
angewendet werden und die fristgemäße Abgabe
der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3
gleichsteht.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat
im freien Verkehr befindet und für private Zwecke
in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Ermächtigungen zu Steuervergünstigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in Ausübung zwischenstaatlichen
Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher
Verträge
1. Bier, das zur Verwendung durch diplomatische
und konsularische Vertretungen, durch deren
Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden
Familienmitglieder sowie durch sonstige Be-
günstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien
oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die
notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
2. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem
zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder
den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen
(Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach
Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II
S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218)
gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen,
insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
3. Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
einkommen für internationale Einrichtungen und
deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu
regeln und insbesondere das Steuerverfahren
zu bestimmen,

4. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit
dadurch nicht unangemessene Steuervorteile ent-
stehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen sie nach der Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
(ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom
20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der
jeweils geltenden Fassung und anderen von den
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-
vorschriften vom Zoll befreit werden können und
die notwendigen Verfahrensvorschriften zu er-
lassen,
5. nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richt-
linie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992
über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995
Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000
(ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden
Fassung Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch
an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die
Besatzung und an Reisende abgegeben wird,
von der Steuer zu befreien und die notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen,
6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-
ordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den
Nummern 1 bis 5 gewährten Steuerbefreiungen für
alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für
den unversteuerten Versand an den Berechtigten
die §§ 11, 12 und 15 sinngemäß angewendet
werden,
7. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der
Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden
Fassung das Verfahren zum Bezug von Bier unter
Steueraussetzung mit Begleitdokument und Frei-
stellungsbescheinigung für die unter den Num-
mern 1 bis 3 genannten Begünstigten näher zu
regeln.“
10. In § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d werden die Wörter
„das Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten
selbst in das Steuergebiet verbringen“ durch die Wör-
ter „das für private Zwecke aus dem freien Verkehr
anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht
wird“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Finanzamt“ durch
das Wort „Hauptzollamt“ ersetzt.
2. In § 51a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „tausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“
ersetzt.
3. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „80 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „41 Euro“, die
Angabe „70 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „36 Euro“, die Angabe „60 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „31 Euro“, die An-
gabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„26 Euro“ und die Angabe „40 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „20,50 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „40 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „20,50 Euro“,
die Angabe „35 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „18 Euro“, die Angabe „30 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15,50 Euro“, die
Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „13 Euro“ und die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10,50 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „51,50 Euro“ ersetzt.
4. Die §§ 87 und 99 werden aufgehoben.
5. In § 99b Satz 1 wird die Zahl „38“ durch die Zahl „32“
und wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch
das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.
6. In § 126 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
ersetzt.
7. In § 128 Abs. 3 wird die Angabe „§ 126 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 126 Abs. 2“ ersetzt.
8. In § 130 Abs. 2 wird das Wort „Flüssigkeiten“ durch
das Wort „Waren“ ersetzt.
9. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 550 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 303 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 022 Euro“ und die
Angabe „1 428 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„730 Euro“ ersetzt.
10. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „branntwein-
haltige Waren“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.
11. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „alkoholhaltigen“
gestrichen.
12. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung
auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die
Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für
berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die
Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung
der Steuer (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3

Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen an-
gewendet werden und die fristgemäße Abgabe
der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3
gleichsteht.“
13. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erzeugnisse, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für
private Zwecke in das Steuergebiet verbracht
werden, sind steuerfrei.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „die Privatpersonen
aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuer-
gebiet verbringen“ durch die Wörter „die für
private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer
Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht
werden“ ersetzt.
14. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der
Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-
gründen unberührt.“
15. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs
oder zur Durchführung zwischenstaatlicher
Verträge
a) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch
diplomatische und konsularische Vertre-
tungen, durch deren Mitglieder einschließ-
lich der im Haushalt lebenden Familienmit-
glieder sowie durch sonstige Begünstigte
bestimmt sind, von der Steuer zu befreien
oder eine entrichtete Steuer zu vergüten
und die notwendigen Verfahrensvorschrif-
ten zu erlassen,
b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie
einem zivilen Gefolge (ausländische Streit-
kräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe
oder eines zivilen Gefolges sowie den An-
gehörigen dieser Personen (Mitglieder der
ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI
des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II
S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67
des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II
S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastun-
gen Bestimmungen, insbesondere zum
Verfahren, zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internatio-
nale Übereinkommen für internationale
Einrichtungen und deren Mitglieder vor-
gesehen sind, näher zu regeln und ins-
besondere das Steuerverfahren zu be-
stimmen,
d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für
Erzeugnisse, soweit dadurch nicht un-
angemessene Steuervorteile entstehen,
unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen sie nach der Verordnung
(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System
der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105
S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli
2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der
jeweils geltenden Fassung und anderen
von den Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden können und die notwen-
digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 über das allgemeine
System, den Besitz, die Beförderung und
die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17
S. 20), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli
2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der
jeweils geltenden Fassung Erzeugnisse,
die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord
als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die
Besatzung und an Reisende abgegeben
werden, von der Steuer zu befreien und die
notwendigen Verfahrensvorschriften zu
erlassen,
f) zur Sicherung des Steueraufkommens
anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
der nach den Buchstaben a bis e gewähr-
ten Steuerbefreiungen für alle daran Betei-
ligten die Steuer entsteht und für den
unversteuerten Versand an den Berechtig-
ten die §§ 140, 141 und 143 sinngemäß
angewendet werden,
g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a
der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils
geltenden Fassung das Verfahren zum
Bezug von Erzeugnissen unter Steueraus-
setzung mit Begleitdokument und Frei-
stellungsbescheinigung für die unter den
Buchstaben a bis c genannten Begünstig-
ten näher zu regeln,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in einer Freizone abweichend von § 135
Abs. 2 und § 141 Abs. 3 für die Erteilung der
Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraus-
setzung oder der Zulassung zum Bezug unter
Steueraussetzung geringere Anforderungen
zu stellen und für die Lagerung und Beför-
derung unter Steueraussetzung Erleichte-
rungen zuzulassen, wenn dies wegen der
besonderen Verhältnisse in der Freizone
erforderlich erscheint und die Steuerbelange
nicht gefährdet sind,“.
c) Die Nummern 3, 5 bis 7 und 11 werden auf-
gehoben.
d) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die
Nummern 3, 4 und 5.
e) In der neuen Nummer 5 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes
zur Besteuerung von Schaumwein
und Zwischenerzeugnissen
Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „266 DM/hl“ durch die
Angabe „136 Euro/hl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM/hl“ durch die
Angabe „51 Euro/hl“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
men, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige
Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit
der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen
würden, unter Angabe des Herstellers den zu-
ständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mit-
geteilt werden.“
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Branntwein und
anderen verbrauchsteuerpflichtigen“ durch die Wörter
„nicht der Schaumweinsteuer unterliegenden“ ersetzt.
3. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung
auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die
Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die für
berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die
Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der
Steuer (§ 11 Abs. 6) unter den in § 11 Abs. 3 Satz 1
und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wer-
den und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung
der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schaumwein, der sich in einem anderen Mit-
gliedstaat im freien Verkehr befindet und für private
Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist
steuerfrei.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Privatpersonen
aus anderen Mitgliedstaaten selbst in das Steuer-
gebiet verbringen“ durch die Wörter „der für private
Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitglied-
staaten in das Steuergebiet verbracht wird“ ersetzt.
5. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der
Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-
gründen unberührt.“
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs
oder zur Durchführung zwischenstaatlicher
Verträge
a) Schaumwein, der zur Verwendung durch
diplomatische und konsularische Vertre-
tungen, durch deren Mitglieder einschließ-
lich der im Haushalt lebenden Familienmit-
glieder sowie durch sonstige Begünstigte
bestimmt ist, von der Steuer zu befreien
oder eine entrichtete Steuer zu vergüten
und die notwendigen Verfahrensvorschrif-
ten zu erlassen,
b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie
einem zivilen Gefolge (ausländische Streit-
kräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe
oder eines zivilen Gefolges sowie den
Angehörigen dieser Personen (Mitglieder
der ausländischen Streitkräfte) nach Arti-
kel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl.
1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65
bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961
II S. 1183, 1218) gewährten Steuerent-
lastungen Bestimmungen, insbesondere
zum Verfahren, zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale
Übereinkommen für internationale Einrich-
tungen und deren Mitglieder vorgesehen
sind, näher zu regeln und insbesondere das
Steuerverfahren zu bestimmen,
d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Schaum-
wein, soweit dadurch nicht unangemessene
Steuervorteile entstehen, unter den Voraus-
setzungen anzuordnen, unter denen sie
nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Rates vom 28. März 1983 über das ge-
meinschaftliche System der Zollbefreiungen
(ABl. EG Nr. L 105 S. 1), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des
Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193
S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und
anderen von den Europäischen Gemein-
schaften erlassenen Rechtsvorschriften
vom Zoll befreit werden können und die not-
wendigen Verfahrensvorschriften zu erlas-
sen,
e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 5 der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 über das allgemeine
System, den Besitz, die Beförderung und
die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17
S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000
(ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils
geltenden Fassung Schaumwein, der zum
unmittelbaren Verbrauch an Bord als
Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Be-
satzung und an Reisende abgegeben wird,
von der Steuer zu befreien und die not-
wendigen Verfahrensvorschriften zu er-
lassen,

f) zur Sicherung des Steueraufkommens an-
zuordnen, dass bei einem Missbrauch der
nach den Buchstaben a bis e gewährten
Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten
die Steuer entsteht und für den unversteuer-
ten Versand an den Berechtigten die §§ 10,
11 und 13 sinngemäß angewendet werden,
g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a
der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils
geltenden Fassung das Verfahren zum
Bezug von Schaumwein unter Steueraus-
setzung mit Begleitdokument und Frei-
stellungsbescheinigung für die unter den
Buchstaben a bis c genannten Begünstig-
ten näher zu regeln,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in einer Freizone abweichend von § 6 Abs. 2
und § 11 Abs. 3 für die Erteilung der Erlaubnis
zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der
Zulassung zum Bezug unter Steueraussetzung
geringere Anforderungen zu stellen und für
die Lagerung und Beförderung unter Steuer-
aussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn
dies wegen der besonderen Verhältnisse in der
Freizone erforderlich erscheint und die Steuer-
belange nicht gefährdet sind,“.
c) Die Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die
Nummern 3, 4 und 5.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „300 DM/hl“ durch
die Angabe „153 Euro/hl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „200 DM/hl“ durch
die Angabe „102 Euro/hl“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „266 DM/hl“ durch
die Angabe „136 Euro/hl“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „120,00 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „61,35 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „17,89 Euro“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„6,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„3,476 Euro“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„75,00 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„38,34 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „68,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „34,76 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „40,00 Deutsche Mark“
durch die Angabe „20,00 Euro“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 Millionen Euro“
ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der
Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeits-
gründen unberührt.“
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe „120,00 DM“
durch die Angabe „61,35 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 1.2 wird die Angabe „32,00 DM“
durch die Angabe „16,36 EUR“ ersetzt.
cc) In Nummer 1.3 wird die Angabe „40,00 DM“
durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
dd) In Nummer 2 wird die Angabe „35,00 DM“
durch die Angabe „17,89 EUR“ ersetzt.
ee) In Nummer 3.1 wird die Angabe „6,80 DM“
durch die Angabe „3,476 EUR“ ersetzt.
ff) In Nummer 3.2 wird die Angabe „2,56 DM“
durch die Angabe „1,308 EUR“ ersetzt.
gg) In Nummer 3.3 wird die Angabe „3,20 DM“
durch die Angabe „1,636 EUR“ ersetzt.
hh) In Nummer 4.1 wird die Angabe „75,00 DM“
durch die Angabe „38,34 EUR“ ersetzt.
ii) In Nummer 4.2 wird die Angabe „20,00 DM“
durch die Angabe „10,22 EUR“ ersetzt.
jj) In Nummer 4.3 wird die Angabe „25,00 DM“
durch die Angabe „12,78 EUR“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „800,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „409 Euro“ ersetzt.
5. In § 25a Abs. 3 und 4 wird jeweils die Angabe „1 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „511 Euro“ ersetzt.
6. In § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe
„10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000
Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2199), geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 6 wird nach dem Wort „Rechtsvorschriften“
der den Satz abschließende Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7. unter Mitgliedstaat ist das Verbrauchsteuergebiet
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des
Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine
System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl.
EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt
geändert durch Richtlinie 2000/47/EG des Rates
vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der
jeweils geltenden Fassung zu verstehen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „4,30 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2,19 Euro“ und die
Angabe „9,35 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„4,78 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,30 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,85 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,43 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „1,70 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,86 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „2,60 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,32 Euro“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „3,45 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,76 Euro“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „0,70 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,35 Euro“ ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „1,85 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,94 Euro“ ersetzt.
hh) In Nummer 8 wird die Angabe „3,75 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,91 Euro“ ersetzt.
ii) In Nummer 9 wird die Angabe „5,60 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2,86 Euro“ ersetzt.
jj) In Nummer 10 wird die Angabe „7,50 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3,83 Euro“
ersetzt.
3. In § 4 werden die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 13“ und die Angabe „§ 15 Nr. 6“ durch die
Angabe „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 werden die Angabe „§ 13 Abs. 2“ und das
anschließende Wort „oder“ gestrichen.
5. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt nur
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und Kaffee zur Belieferung
des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenz-
überschreitenden Verkehr handeln.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für
den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist
spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung
folgenden Monats zu entrichten. Wird das Ver-
fahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die
Steuer sofort zu entrichten.“
b) In Absatz 5 wird in Satz 2 das Wort „Anmeldung“
durch das Wort „Anzeige“ ersetzt.
c) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgaben-
ordnung für den Erlass oder die Erstattung aus
in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgründen unberührt.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung
(1) Kaffee kann unter Steueraussetzung
1. aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager
im Steuergebiet verbracht oder
2. in den Fällen des § 13 im Anschluss an die Über-
führung in den zollrechtlich freien Verkehr
a) in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht
oder
b) von einem Steuerlagerinhaber unter Verbrin-
gung aus dem Steuergebiet an einen Empfän-
ger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert
oder
3. aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im
Steuergebiet verbracht oder
4. aus einem Steuerlager unmittelbar oder über
andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet aus-
geführt oder
5. aus einem Steuerlager unter Verbringung aus
dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem
anderen Mitgliedstaat geliefert oder
6. aus einem Steuerlager in ein Zollverfahren – aus-
genommen das Verfahren der Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrver-
fahren – übergeführt werden.
(2) Der Kaffee ist unverzüglich
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 vom
Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager auf-
zunehmen oder aus dem Steuerlager auszuführen
oder an den Empfänger in einem anderen Mitglied-
staat zu liefern oder
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 vom Inhaber des
Zollverfahrens in das Zollverfahren zu überführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buch-
stabe b und Nr. 4 bis 6 hat der Inhaber des abgeben-
den Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe a der nach den Zollvorschriften zur An-
meldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Ver-

sender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn
Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzoll-
amts gefährdet erscheinen.
(4) Wird Kaffee während der Beförderung nach
Absatz 1 im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-
verfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei
denn, dass er nachweislich untergegangen ist oder an
Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die
zum Bezug von Kaffee unter Steueraussetzung
berechtigt sind. Kaffee gilt als im Steuergebiet aus
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn er
in den Fällen des Absatzes 1
1. nicht in das Steuerlager im Steuergebiet auf-
genommen wird,
2. nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt wird,
3. nicht an einen Empfänger in einem anderen Mit-
gliedstaat geliefert wird,
4. nicht in ein Zollverfahren übergeführt wird.
(5) Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der
Versender,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Steuerlager-
inhaber,
3. daneben
a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor
Entstehung der Steuer im Steuergebiet an dem
Kaffee Besitz erlangt hat;
b) derjenige, der im Steuergebiet den Kaffee dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen hat.
Der Steuerschuldner hat für den Kaffee, für den die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuer-
anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu ent-
richten.“
9. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Steuerbefreiung
(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Unter-
suchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der
Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen
von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an
Dritte abgegeben wird,
4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt
wird, um Qualität und Eigenschaften von Roh-
kaffee festzustellen und zu überprüfen,
5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch her-
gestellt wird.
(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im
freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das
Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
11. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung
mit § 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet.“
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch die Wörter „Das Bundesministerium“ er-
setzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „den die Privat-
personen aus anderen Mitgliedstaaten selbst in
das Steuergebiet verbringen“ durch die Wörter
„der zu privaten Zwecken aus dem freien Verkehr
anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-
bracht wird“ ersetzt.
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs
oder zur Durchführung zwischenstaatlicher
Verträge
a) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur
Verwendung durch diplomatische und
konsularische Vertretungen, durch deren
Mitglieder einschließlich der im Haushalt
lebenden Familienmitglieder sowie durch
sonstige Begünstigte bestimmt sind, von
der Steuer zu befreien oder eine entrich-
tete Steuer zu vergüten und die notwen-
digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie
einem zivilen Gefolge (ausländische
Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer
Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie
den Angehörigen dieser Personen (Mit-
glieder der ausländischen Streitkräfte)
nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den
Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten
Steuerentlastungen Bestimmungen, ins-
besondere zum Verfahren, zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internatio-
nale Übereinkommen für internationale
Einrichtungen und deren Mitglieder vor-
gesehen sind, näher zu regeln und ins-
besondere das Steuerverfahren zu be-
stimmen,
d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für
Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit
dadurch nicht unangemessene Steuer-
vorteile entstehen, unter den Vorausset-
zungen anzuordnen, unter denen sie nach
der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Steuer-
befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli
2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der

jeweils geltenden Fassung und anderen
von den Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden können und die notwen-
digen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
e) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum
unmittelbaren Verbrauch an Bord als
Schiffs- und Flugzeugbedarf an die
Besatzung und an Reisende abgegeben
werden, von der Steuer zu befreien und
die notwendigen Verfahrensvorschriften
zu erlassen,
f) zur Sicherung des Steueraufkommens
anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
der nach den Buchstaben a bis e gewähr-
ten Steuerbefreiungen für alle daran
Beteiligten die Steuer entsteht und für den
unversteuerten Versand an den Berech-
tigten der § 14 sinngemäß angewendet
wird.“
Artikel 7
Änderung des Stromsteuergesetzes
In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe
„1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „511 Euro“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 12a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt und
nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Das vorstehende Gesetz wird
„Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis
zum 31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche
Mark.“
2. In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-
gefügt:
„Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine
formlose Mitteilung.“
3. In Absatz 5 wird die Angabe „und 3 Satz 1“ durch die
Angabe „, 3 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
In § 32 Abs. 1 und 3 des Zollverwaltungsgesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2125, 1993 I S. 2493),
das zuletzt durch Artikel 8g des Gesetzes vom 18. Mai
2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird jeweils
die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„130 Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen treten in Kraft:
1. am 1. Januar 2002:
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a,
Artikel 3 Nr. 2, 3, 6 und 9,
Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 7,
Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 bis 6,
Artikel 6 Nr. 2,
Artikel 7 und 9;
2. am 1. November 2001:
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und d.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2081. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 25da2a8acbdd59ca….