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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1850
BGBl. 2001 I S. 1850 · 6.102 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Umstellung soldatenversorgungsrechtlicher und anderer Vorschriften auf Euro
(Elftes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 20. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe
„630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“
ersetzt.
2. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „viertausendachthun-
dert Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 455 Euro“
ersetzt.
3. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „achttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 091 Euro“ er-
setzt.
4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 557 Euro“ er-
setzt.
5. In § 46 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
6. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
7. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „630 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
8. § 63 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „ einhundertfünf-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„ 76 700 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „ fünfundsiebzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„ 38 350 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „siebenunddreißig-
tausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die
Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „achtzehntausend-
siebenhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die
Angabe „9 587 Euro“ ersetzt.
9. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „ einhundertfünf-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„ 76 700 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfundsieb-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„38 350 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „siebenund-
dreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark“
durch die Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „achtzehn-
tausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark“
durch die Angabe „9 587 Euro“ ersetzt.
10. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „dreitausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „dreihundert Deutsche
Mark“ durch die Angabe „153,40 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
In § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127)
geändert worden ist, wird die Angabe „eintausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
In § 50 Abs. 1 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972
(BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 § 33 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird die Angabe „zehn Deutsche Mark“ durch
die Angabe „6 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zivildienstgesetzes
In § 35 Abs. 8 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert
worden ist, werden die Wörter „in Höhe von 5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „ , dessen Höhe den Vor-
schriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
§ 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2453), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „210 Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd
er
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Sc harp ing
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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