Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1850
BGBl. 2000 I S. 1850 · 32.750 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Vom 20. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundla-
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Steuersenkungsgesetzes
Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2070), zuletzt geändert durch Artikel
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
ge für Erstinvestitionen, die der Anspruchs-
1 berechtigte nach dem 31. Dezember 2000
begonnen hat, wenn es sich um Investitio-
nen in Betriebsstätten im Randgebiet nach
2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,“.
3 bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
4 d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
5
aa) Nummer 3 wie folgt gefasst:
6 „3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen,
die der Anspruchsberechtigte nach dem
7
31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn
8 es sich um Investitionen in Betriebsstätten
9 im Randgebiet nach der Anlage 2 zu die-
sem Gesetz handelt,“.
10
11 bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungs-
fall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine
12 erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Gesonderte Feststellung
Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b) In § 2 Abs. 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze
eingefügt:
Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erziel-
ten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgaben-
ordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungs-
grundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszu-
„Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in
dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam
lage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen
dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte
abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein
Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzu-
gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der
stellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben
Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
sind in den Antrag nach § 5 Abs. 3 aufzunehmen.“
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzu-
4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter- „Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommis-
lagen eingereicht werden.“
sion zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren

Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen
bestimmt ist, die
1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
der Empfehlung der Europäischen Kommission
vom 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind,
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-
keiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2)
erhalten haben und
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-
gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der
„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unterneh-
men in Schwierigkeiten“ und endet mit der vollstän-
digen Durchführung des Umstrukturierungsplans.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „abgeschlossenen“
durch das Wort „begonnenen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990
gegolten hat (Berlin-Ost) und in den Gemeinden des
Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion
Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz
gehören, nur anzuwenden
1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder
2. wenn es sich um andere Investitionen handelt,
die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar
2000 abschließt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im
Land Berlin und in Gemeinden des Landes Bran-
denburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der
Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7
Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Investitionszulage
20 vom Hundert beträgt.“
d) In § 10 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) ist bei Investitionen, die der
Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000
begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Dreijah-
reszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2
Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investi-
tionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1999 begonnen worden sind.“
e) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzu-
wenden, die für nach dem 31. Dezember 1999
endende Wirtschaftsjahre beantragt werden.“
f) Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwen-
den, die nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden
sind.“
6. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Nummer 5
wie folgt gefasst:
„5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG
Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),“.
7. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3 angefügt:
„Randgebiet sind die folgenden Landkreise und kreis-
freien Städte:
Im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-
Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis
Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt
Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Aus-
nahme der Gemeinden Ahrensfelde, Basdorf, Stadt
Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Klo-
sterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg,
Lobetal, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,
Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck,
Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee,
Wandlitz, Weesow, Stadt Werneuchen, Willmersdorf,
Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Aus-
nahme der Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruch-
mühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-
Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde,
Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei
Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,
Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme der
Gemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grün-
heide (Mark), Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel,
Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau,
Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,
Woltersdorf), Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt
Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,
im Freistaat Sachsen:
Kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer
Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis
Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyers-
werda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plau-
en, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Anna-
berg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis
Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsi-
sche Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie
Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt
Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen,
kreisfreie Stadt Dresden,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.“
8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
Anlage 3 zu § 10 Abs. 3 und 4 angefügt:
„Die Arbeitsmarktregion Berlin sind das Land Berlin
und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes
Brandenburg:
Im Landkreis Barnim:
Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Bör-
nicke, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde, Krummensee,
Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Pren-
den, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow,
Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen

(Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt
Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,
im Landkreis Dahme-Spreewald:
Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannen-
reich, Diepensee, Dolgenbrodt, Eichwalde, Frieders-
dorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Grussow,
Kablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wuster-
hausen, Stadt Mittenwalde, Motzen, Niederlehme,
Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld,
Schulzendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz,
Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld), Waßmanns-
dorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf,
Zeuthen,
im Landkreis Havelland:
Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang,
Buchow-Karpzow, Dallgow-Döberitz, Elstal, Etzin, Fal-
kenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld,
Hoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz,
Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien,
Pausin, Perwenitz, Prort, Retzow, Ribbeck, Schönwal-
de, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wans-
dorf, Wustermark, Zachow, Zeestow,
im Landkreis Märkisch-Oderland:
Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahl-
witz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf,
Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münche-
hofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf,
Rüdersdorf bei Berlin, Wesendahl,
im Landkreis Oberhavel:
Bärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Frei-
enhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nord-
bahn, Groß-Ziethen, Stadt Henningsdorf, Hohen Neu-
endorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch,
Lehnitz, Malz, Marwitz, Mühlenbeck, Nassenheide,
Neuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,
Schmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommer-
feld, Staffelde, Stope, Stadt Velten, Wensickendorf,
Zehlendorf, Zühlsdorf,
im Landkreis Oder-Spree:
Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark),
Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum,
Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen,
Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,
Woltersdorf,
Kreisfreie Stadt Potsdam,
im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz
bei Beelitz, Busendorf, Caputh, Deetz, Derwitz, Els-
holz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fres-
dorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß
Kreutz, Güterfelde, Kemnitz, Kleinmachnow, Krielow,
Langerwisch, Marquardt, Milchendorf, Neu Fahrland,
Nudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf,
Rieben, Saarmund, Salzbrunn, Satzkorn, Schäpe,
Schenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner
See, Seeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt
Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Werder
(Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen,
Zauchwitz,
im Landkreis Teltow-Fläming:
Ahrensdorf, Blankenfelde, Dahlewitz, Diedersdorf,
Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schul-
zendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüders-
dorf, Stadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf,
Nunsdorf, Osdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schön-
hagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.“
Artikel 2
Änderung
der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend
a) bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung
dient,
b) bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im
Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes und
c) bei Mietwohngebäuden,
wenn die Feststellung für die Besteuerung, für die Festset-
zung der Eigenheimzulage oder für die Festsetzung der
Investitionszulage von Bedeutung ist.“
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 ein-
gefügt:
„40. die Hälfte
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen aus der Veräußerung oder der
Entnahme von Anteilen an Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögens-
massen, deren Leistungen beim Empfänger
zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 gehören, oder aus deren Auflösung
oder Herabsetzung von deren Nennkapital
oder aus dem Ansatz eines solchen Wirt-
schaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der
Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem
Umfang zu einer Gewinnminderung geführt
hat und soweit diese Gewinnminderung
nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-
glichen worden ist,
b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von
Anteilen an Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen entfällt,

deren Leistungen beim Empfänger zu Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
gehören. Satz 1 ist in den Fällen des § 16
Abs. 3 entsprechend anzuwenden,
c) des Veräußerungspreises oder des gemei-
nen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1
ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entspre-
chend anzuwenden,
d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
und der Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 9,
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die
neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten
Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
werden,
g) der Einnahmen aus der Veräußerung von
Dividendenscheinen und sonstigen An-
sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a,
h) der Einnahmen aus der Abtretung von Divi-
dendenansprüchen oder sonstigen An-
sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2,
soweit diese von einer nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse
stammen,
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23
Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen
an Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen, deren Leistungen
beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in
Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe
a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21
des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3
gilt nicht, wenn
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichne-
te Vorgang später als sieben Jahre nach
dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne
des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1
bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf
die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten
Anteile zurückzuführen ist, stattfindet oder
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund
eines Einbringungsvorgangs nach § 20
Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuerge-
setzes erworben worden sind, es sei denn,
die eingebrachten Anteile sind unmittelbar
oder mittelbar auf eine Einbringung im
Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort
bezeichneten Frist zurückzuführen.
Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht
anzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstitu-
ten und Finanzdienstleistungsinstituten nach
§ 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kredit-
wesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunter-
nehmen im Sinne des Gesetzes über das
Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolges erwor-
ben werden. Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch
für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinsti-
tute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft oder in einem anderen Vertrags-
staat des EWR-Abkommens.“
b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 45 ein-
gefügt:
„45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der priva-
ten Nutzung von betrieblichen Personalcom-
putern und Telekommunikationsgeräten;“.
2. § 3c wird wie folgt gefasst:
„§ 3c
Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
menhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt
unberührt.
(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-
ben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die
mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebs-
vermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaft-
lichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig
davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebs-
vermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei
der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen
werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung
der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder
des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten oder der an deren
Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.
Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4.“
3. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C
28 S. 2 vom 1. Februar 2000),“.
4. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste
aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige
einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-
betrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die
Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über
das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung
von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
dienen. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte
handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften
dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3
Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c
Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung
des Einkommens außer Ansatz bleiben.“

5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) § 3 Nr. 45 ist erstmals für das Kalenderjahr
2000 anzuwenden.“
b) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
„(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehalt-
lich des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000
beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar
2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet wor-
den sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
weiter anzuwenden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1850) ist erstmals bei Rücklagen nach
§ 7g Abs. 7 anzuwenden, die im nach dem 31. De-
zember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahr gebildet
werden.“
c) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a einge-
fügt:
„(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Ver-
luste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-
schaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren Anteile sich
die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte
beziehen, entstehen, für das das Körperschaft-
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist.“
Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 8b
Beteiligung an anderen
Körperschaften und Personenvereinigungen
(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei
der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne
aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kör-
perschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen
beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuerge-
setzes gehören, aus der Auflösung oder der Herabsetzung
ihres Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes be-
zeichneten Werts außer Ansatz. Das gilt nicht, soweit der
Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrige-
ren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung
nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen
worden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch
die verdeckte Einlage.
(3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des
niedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten Anteils
oder durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung
oder Herabsetzung des Nennkapitals entstehen, sind bei
der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.
(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
lungssteuergesetzes sind oder
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine
Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der
nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichti-
gen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor-
ben worden sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben
Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der in Satz 1
genannten Anteile stattfindet oder
2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines Ein-
bringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des
Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind,
es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder mittelbar
auf eine Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1
oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuerge-
setzes innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist
zurückzuführen.
(5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländi-
schen Gesellschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit
sind, gelten 5 vom Hundert als Betriebsausgaben, die mit
den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
menhang stehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1 bis 3 im
Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmer-
schaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
setzes zugerechnet werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten für
Bezüge oder Gewinne entsprechend, die einem Betrieb
gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im
Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwen-
den, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-
stituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwe-
sen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für
Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Geset-
zes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-
institute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.“
Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 23
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 58 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„ ; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese
selbst steuerbegünstigt ist,“.

2. Dem § 64 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein
Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde
gelegt werden:
1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang
mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich
Zweckbetrieben stattfindet,
2. Totalisatorbetriebe,
3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.“
3. § 68 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. von den zuständigen Behörden genehmigte
Lotterien und Ausspielungen, wenn der Rein-
ertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förde-
rung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger
Zwecke verwendet wird,“.
Artikel 6
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwen-
den.“
2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwen-
den.“
3. Der bisherige § 1b wird § 1c.
4. Der bisherige § 1c wird aufgehoben.
5. § 1e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1e
Zweckbetriebe“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
c) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) § 68 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1850) ist mit Wirkung vom
1. Januar 2000 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch
für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungs-
zeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzun-
gen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehen.“
Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist,
wird am Ende der Nummer 12 der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und die folgende Nummer 13 angefügt:
„13. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den
Finanzbehörden der Länder übermittelten Informatio-
nen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer.“
Artikel 8
Änderung der Steuersenkungsgesetzes
Das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 8 und 40 Buchstabe j wird gestrichen.
2. Artikel 3 Nr. 5 wird gestrichen.
Artikel 9
Neufassung geänderter
Gesetze und Verordnungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 und 3 bis 7 dieses Gesetzes
geänderten Gesetze und der durch Artikel 2 dieses Geset-
zes geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten der
Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung können auf
Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und d (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 und
Abs. 7 Nr. 3) sowie Nr. 7 (Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und
Abs. 7 Nr. 3) treten vorbehaltlich der Genehmigung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wir-
kung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buch-
stabe b und c (§ 10 Abs. 3 und 4) sowie Nr. 8 (Anlage 3 zu
§ 10 Abs. 3 und 4) treten vorbehaltlich der Genehmigung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit
Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die Genehmigungen
werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden.
(3) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4 und 5 Buch-
stabe c und Artikel 4 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1850. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes daa329eebd832e28….