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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1850

BGBl. 2000 I S. 1850 · 32.750 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1850
                                             Gesetz
                        zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
                                                 Vom 20. Dezember 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundla-
Inhaltsübersicht                                     Artikel

Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung der Abgabenordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Änderung des Steuersenkungsgesetzes
Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten

                          Artikel 1
   Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999

  Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2070), zuletzt geändert durch Artikel
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
                       ge für Erstinvestitionen, die der Anspruchs-
   1                   berechtigte nach dem 31. Dezember 2000
                       begonnen hat, wenn es sich um Investitio-
                       nen in Betriebsstätten im Randgebiet nach
   2                   der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,“.
   3          bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
   4       d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   5
              aa) Nummer 3 wie folgt gefasst:

   6               „3. 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen,
                       die der Anspruchsberechtigte nach dem
   7
                       31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn
   8                   es sich um Investitionen in Betriebsstätten
   9                   im Randgebiet nach der Anlage 2 zu die-
                       sem Gesetz handelt,“.
  10
  11          bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

        2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
           wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungs-
           fall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine
12         erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt.“

        3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                                     „§ 5a
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die                         Gesonderte Feststellung
      Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
   b) In § 2 Abs. 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze
      eingefügt:
   Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erziel-
ten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgaben-
ordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungs-
grundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszu-
       „Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in

       dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam
lage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen

dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte
       abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein
Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzu-
       gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der
stellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben
       Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
sind in den Antrag nach § 5 Abs. 3 aufzunehmen.“
       nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
       der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
       freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzu-
4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
       reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-          „Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommis-
       lagen eingereicht werden.“
sion zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren
BGBl. 2000, Seite 1851 — Originalseite als Abbildung
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   Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen
   bestimmt ist, die
   1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
      der Empfehlung der Europäischen Kommission
      vom 3. April 1996 (ABl. EG Nr. L 107 S. 4) sind,
   2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
      rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
      schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
      Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-
      keiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2)
      erhalten haben und

   3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die
      Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-
      gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der
      „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
      zur Rettung und Umstrukturierung von Unterneh-
      men in Schwierigkeiten“ und endet mit der vollstän-
      digen Durchführung des Umstrukturierungsplans.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „abgeschlossenen“
      durch das Wort „begonnenen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem
      das Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990
      gegolten hat (Berlin-Ost) und in den Gemeinden des
      Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion
      Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz
      gehören, nur anzuwenden
      1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder

      2. wenn es sich um andere Investitionen handelt,
         die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar
         2000 abschließt.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Für Erstinvestitionen in Betriebsstätten im
      Land Berlin und in Gemeinden des Landes Bran-
      denburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der
      Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören, gilt § 2 Abs. 7
      Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Investitionszulage
      20 vom Hundert beträgt.“
   d) In § 10 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

        „(4a) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 in der
      Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
      (BGBl. I S. 2601) ist bei Investitionen, die der
      Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000
      begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
      an die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Dreijah-
      reszeitraum tritt. Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2
      Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
      20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist bei Investi-
      tionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
      1999 begonnen worden sind.“
   e) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:

       „(6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzu-
      wenden, die für nach dem 31. Dezember 1999
      endende Wirtschaftsjahre beantragt werden.“

   f) Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:
       „(7) § 6 Abs. 2 Satz 4 ist bei Investitionen anzuwen-
      den, die nach dem 30. Juni 2000 begonnen worden
      sind.“

6. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Nummer 5
   wie folgt gefasst:
   „5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für
       staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG
       Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),“.

7. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
   Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3 angefügt:
   „Randgebiet sind die folgenden Landkreise und kreis-
   freien Städte:

   Im Land Mecklenburg-Vorpommern:
   Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-
   Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis
   Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt
   Stralsund,

   im Land Brandenburg:
   Landkreis Uckermark, Landkreis Barnim (mit Aus-
   nahme der Gemeinden Ahrensfelde, Basdorf, Stadt
   Bernau, Blumberg, Börnicke, Eiche, Hirschfelde, Klo-
   sterfelde, Krummensee, Ladeburg, Lanke, Lindenberg,
   Lobetal, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,
   Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck,
   Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee,
   Wandlitz, Weesow, Stadt Werneuchen, Willmersdorf,
   Zepernick), Landkreis Märkisch-Oderland (mit Aus-
   nahme der Gemeinden Stadt Altlandsberg, Bruch-
   mühle, Buchholz, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-
   Vogelsdorf, Gielsdorf, Hennickendorf, Herzfelde,
   Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei
   Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,
   Wesendahl), Landkreis Oder-Spree (mit Ausnahme der
   Gemeinden Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grün-
   heide (Mark), Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel,
   Kienbaum, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau,
   Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,
   Woltersdorf), Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt
   Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,
   im Freistaat Sachsen:
   Kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer
   Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis
   Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyers-
   werda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plau-
   en, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Anna-
   berg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis
   Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsi-
   sche Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie
   Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt
   Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen,
   kreisfreie Stadt Dresden,

   im Freistaat Thüringen:
   Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.“

8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
   Anlage 3 zu § 10 Abs. 3 und 4 angefügt:
   „Die Arbeitsmarktregion Berlin sind das Land Berlin
   und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes
   Brandenburg:

   Im Landkreis Barnim:
   Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Bör-
   nicke, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde, Krummensee,
   Ladeburg, Lanke, Lindenberg, Lobetal, Mehrow, Pren-
   den, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow,
   Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen
BGBl. 2000, Seite 1852 — Originalseite als Abbildung
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  (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Weesow, Stadt
  Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,

  im Landkreis Dahme-Spreewald:
  Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannen-
  reich, Diepensee, Dolgenbrodt, Eichwalde, Frieders-

  dorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Grussow,
  Kablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wuster-
  hausen, Stadt Mittenwalde, Motzen, Niederlehme,
  Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld,
  Schulzendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz,
  Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld), Waßmanns-
  dorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf,
  Zeuthen,
  im Landkreis Havelland:
  Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang,
  Buchow-Karpzow, Dallgow-Döberitz, Elstal, Etzin, Fal-
  kenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld,
  Hoppenrade, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz,

  Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien,

  Pausin, Perwenitz, Prort, Retzow, Ribbeck, Schönwal-
  de, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wans-
  dorf, Wustermark, Zachow, Zeestow,
  im Landkreis Märkisch-Oderland:
  Stadt Altlandsberg, Bruchmühle, Buchholz, Dahl-
  witz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gielsdorf,
  Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münche-
  hofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf,
  Rüdersdorf bei Berlin, Wesendahl,
  im Landkreis Oberhavel:
  Bärenklau, Beetz, Birkenwerder, Bötzow, Flatow, Frei-
  enhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nord-
  bahn, Groß-Ziethen, Stadt Henningsdorf, Hohen Neu-
  endorf, Hohenbruch, Stadt Kremmen, Leegebruch,
  Lehnitz, Malz, Marwitz, Mühlenbeck, Nassenheide,
  Neuendorf, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,
  Schmachtenhagen, Schönfließ, Schwante, Sommer-
  feld, Staffelde, Stope, Stadt Velten, Wensickendorf,
  Zehlendorf, Zühlsdorf,

  im Landkreis Oder-Spree:
  Braunsdorf, Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark),
  Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kagel, Kienbaum,
  Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen,
  Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,
  Woltersdorf,

  Kreisfreie Stadt Potsdam,

  im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
  Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Buchholz
  bei Beelitz, Busendorf, Caputh, Deetz, Derwitz, Els-
  holz, Fahlhorst, Fahrland, Ferch, Fichtenwalde, Fres-
  dorf, Geltow, Glindow, Golm, Groß Glienicke, Groß
  Kreutz, Güterfelde, Kemnitz, Kleinmachnow, Krielow,
  Langerwisch, Marquardt, Milchendorf, Neu Fahrland,
  Nudow, Philippsthal, Phöben, Plötzin, Reesdorf,
  Rieben, Saarmund, Salzbrunn, Satzkorn, Schäpe,
  Schenkenhorst, Schlunkendorf, Schmergow, Seddiner
  See, Seeburg, Sputendorf, Stahnsdorf, Stücken, Stadt
  Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Werder
  (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, Wittbrietzen,
  Zauchwitz,
  im Landkreis Teltow-Fläming:
  Ahrensdorf, Blankenfelde, Dahlewitz, Diedersdorf,
  Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schul-
  zendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüders-

   dorf, Stadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf,
   Nunsdorf, Osdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schön-
   hagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.“

                         Artikel 2

                      Änderung
         der Verordnung über die gesonderte
      Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
       nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
  § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend

a) bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung

   dient,

b) bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im
   Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes und
c) bei Mietwohngebäuden,
wenn die Feststellung für die Besteuerung, für die Festset-
zung der Eigenheimzulage oder für die Festsetzung der
Investitionszulage von Bedeutung ist.“

                         Artikel 3
      Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 ein-
      gefügt:

      „40. die Hälfte
           a) der Betriebsvermögensmehrungen oder
              Einnahmen aus der Veräußerung oder der
              Entnahme von Anteilen an Körperschaften,
              Personenvereinigungen und Vermögens-
              massen, deren Leistungen beim Empfänger

              zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
              Nr. 1 gehören, oder aus deren Auflösung
              oder Herabsetzung von deren Nennkapital
              oder aus dem Ansatz eines solchen Wirt-
              schaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
              Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den
              Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
              aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
              Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der
              Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem
              Umfang zu einer Gewinnminderung geführt
              hat und soweit diese Gewinnminderung
              nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
              nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-
              glichen worden ist,
           b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
              Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von
              Anteilen an Körperschaften, Personenver-
              einigungen und Vermögensmassen entfällt,
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  deren Leistungen beim Empfänger zu Ein-
  nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
  gehören. Satz 1 ist in den Fällen des § 16
  Abs. 3 entsprechend anzuwenden,

c) des Veräußerungspreises oder des gemei-

   nen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1

   ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entspre-

   chend anzuwenden,

d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
   und der Einnahmen im Sinne des § 20
   Abs. 1 Nr. 9,

e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im
   Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die
   neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
   Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten
   Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
   werden,

g) der Einnahmen aus der Veräußerung von
   Dividendenscheinen und sonstigen An-
   sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 2 Buchstabe a,

h) der Einnahmen aus der Abtretung von Divi-
   dendenansprüchen oder sonstigen An-
   sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,

i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2,
   soweit diese von einer nicht von der Körper-
   schaftsteuer befreiten Körperschaft, Per-
   sonenvereinigung oder Vermögensmasse
   stammen,
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23
   Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen
   an Körperschaften, Personenvereinigungen
   oder Vermögensmassen, deren Leistungen
   beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
   des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.

Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in
Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe
a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile

nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21
des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3
gilt nicht, wenn

a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichne-
   te Vorgang später als sieben Jahre nach

   dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne
   des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1
   bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf
   die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten
   Anteile zurückzuführen ist, stattfindet oder

b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund

   eines Einbringungsvorgangs nach § 20

   Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuerge-

   setzes erworben worden sind, es sei denn,

   die eingebrachten Anteile sind unmittelbar

   oder mittelbar auf eine Einbringung im

   Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort

   bezeichneten Frist zurückzuführen.

Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht
anzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstitu-
ten und Finanzdienstleistungsinstituten nach
§ 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kredit-

            wesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
            Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunter-
            nehmen im Sinne des Gesetzes über das
            Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
            Erzielung eines Eigenhandelserfolges erwor-

            ben werden. Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch

            für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinsti-

            tute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem

            anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
            meinschaft oder in einem anderen Vertrags-
            staat des EWR-Abkommens.“

   b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 45 ein-
      gefügt:
      „45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der priva-
           ten Nutzung von betrieblichen Personalcom-
           putern und Telekommunikationsgeräten;“.

2. § 3c wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3c
                       Anteilige Abzüge

      (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien
   Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
   menhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
   Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt
   unberührt.

      (2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-
   ben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die
   mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebs-
   vermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaft-
   lichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig
   davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebs-
   vermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei
   der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen
   werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung
   der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder
   des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaf-
   fungs- oder Herstellungskosten oder der an deren
   Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.
   Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4.“

3. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für
       staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C
       28 S. 2 vom 1. Februar 2000),“.

4. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

   „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste
   aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige
   einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
   einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-
   betrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die

   Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

   bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten

   und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über

   das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung

   von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs

   dienen. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte

   handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften

   dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3
   Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c
   Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs. 2
   des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung
   des Einkommens außer Ansatz bleiben.“
BGBl. 2000, Seite 1854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1854
5. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
        „(5) § 3 Nr. 45 ist erstmals für das Kalenderjahr
       2000 anzuwenden.“

   b) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:

         „(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehalt-
       lich des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre
       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000
       beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar

       2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet wor-
       den sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des
       Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
       weiter anzuwenden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 in der
       Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
       (BGBl. I S. 1850) ist erstmals bei Rücklagen nach
       § 7g Abs. 7 anzuwenden, die im nach dem 31. De-
       zember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahr gebildet
       werden.“
   c) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a einge-
      fügt:

         „(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Ver-
       luste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-
       schaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren Anteile sich
       die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte

       beziehen, entstehen, für das das Körperschaft-

       steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
       Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
       erstmals anzuwenden ist.“

                          Artikel 4
       Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

   § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
                            „§ 8b

                Beteiligung an anderen
       Körperschaften und Personenvereinigungen

  (1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10

Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei

der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.

   (2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne
aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kör-
perschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen
beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuerge-
setzes gehören, aus der Auflösung oder der Herabsetzung
ihres Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes be-
zeichneten Werts außer Ansatz. Das gilt nicht, soweit der
Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrige-
ren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung
nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen
worden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch
die verdeckte Einlage.
  (3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des
niedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten Anteils
oder durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung
oder Herabsetzung des Nennkapitals entstehen, sind bei
der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

  (4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
   lungssteuergesetzes sind oder
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
   Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine

   Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der
   nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichti-
   gen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor-
   ben worden sind.

Satz 1 gilt nicht, wenn

1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben
   Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der in Satz 1
   genannten Anteile stattfindet oder
2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines Ein-
   bringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des
   Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind,
   es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder mittelbar
   auf eine Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1
   oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuerge-
   setzes innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist
   zurückzuführen.

   (5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländi-
schen Gesellschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit
sind, gelten 5 vom Hundert als Betriebsausgaben, die mit
den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-

menhang stehen.

  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1 bis 3 im
Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmer-
schaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
setzes zugerechnet werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten für
Bezüge oder Gewinne entsprechend, die einem Betrieb
gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im
Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden.

   (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwen-
den, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-

stituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwe-

sen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für

Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Geset-
zes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-
institute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.“

                          Artikel 5

            Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 23
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 58 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
   „ ; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt
   steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese
   selbst steuerbegünstigt ist,“.
BGBl. 2000, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
2. Dem § 64 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaft-
   lichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein

   Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde

   gelegt werden:

   1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang
      mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich
      Zweckbetrieben stattfindet,
   2. Totalisatorbetriebe,
   3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.“

3. § 68 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. von den zuständigen Behörden genehmigte
       Lotterien und Ausspielungen, wenn der Rein-

       ertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förde-
       rung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger
       Zwecke verwendet wird,“.

                         Artikel 6
                   Änderung des
      Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom

19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
   des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
   (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwen-
   den.“

2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
                             „§ 1b
     Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
     § 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des
   Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
   (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwen-
   den.“

3. Der bisherige § 1b wird § 1c.

4. Der bisherige § 1c wird aufgehoben.

5. § 1e wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 1e
                         Zweckbetriebe“.

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
   c) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
       „(1) § 68 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fas-
      sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezem-
      ber 2000 (BGBl. I S. 1850) ist mit Wirkung vom
      1. Januar 2000 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch
      für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungs-
      zeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzun-
      gen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
      Vorbehalt der Nachprüfung stehen.“

                         Artikel 7
      Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I

S. 1426), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist,
wird am Ende der Nummer 12 der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und die folgende Nummer 13 angefügt:
„13. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den
     Finanzbehörden der Länder übermittelten Informatio-
     nen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer.“

                         Artikel 8

        Änderung der Steuersenkungsgesetzes

  Das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt
geändert:

1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 8 und 40 Buchstabe j wird gestrichen.

2. Artikel 3 Nr. 5 wird gestrichen.

                         Artikel 9

                Neufassung geänderter
               Gesetze und Verordnungen
  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 und 3 bis 7 dieses Gesetzes
geänderten Gesetze und der durch Artikel 2 dieses Geset-
zes geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten der
Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 10
                       Rückkehr
          zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung können auf
Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                         Artikel 11
                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und d (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 und
Abs. 7 Nr. 3) sowie Nr. 7 (Anlage 2 zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und
Abs. 7 Nr. 3) treten vorbehaltlich der Genehmigung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wir-
kung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buch-
stabe b und c (§ 10 Abs. 3 und 4) sowie Nr. 8 (Anlage 3 zu
§ 10 Abs. 3 und 4) treten vorbehaltlich der Genehmigung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit
Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die Genehmigungen
werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden.
  (3) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4 und 5 Buch-
stabe c und Artikel 4 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
BGBl. 2000, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856



                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
                       Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 20. Dezember 2000

                                        Der Bundespräsident
                                           Johannes Rau

                                         Der Bundeskanzler
                                         Gerhard Schröder

                                Der Bundesminister der Finanzen
                                         Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1850. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes daa329eebd832e28….