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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1815

BGBl. 2000 I S. 1815 · 59.479 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1815
                                            Gesetz
                  zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften
                                          (SGÄndG)
                                                 Vom 19. Dezember 2000

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes

Artikel 2 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
          versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und ver-
          sorgungsrechtlicher Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 5 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 6 Änderung des Personalstärkegesetzes
Artikel 7 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 8 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 10 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Zivildienstgesetzes

Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 14 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 15 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 16 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 18 Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 19 Inkrafttreten

                           Artikel 1

             Änderung des Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737),

zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt

geändert:

 1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügung einer
    Abkürzung wie folgt gefasst:
                  „(Soldatengesetz – SG –)“.

2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht
   eingefügt:
                     „I n h a l t s ü b e r s i c h t

                          Erster Abschnitt

                    Gemeinsame Vorschriften

  1. Allgemeines
  § 1    Begriffsbestimmungen
  § 2    Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberech-
         nung
  § 3    Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
  § 4    Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
  § 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb
       eines Wehrdienstverhältnisses
  § 5    Gnadenrecht
  2. Pflichten und Rechte der Soldaten

  § 6    Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten

  § 7    Grundpflicht des Soldaten

  § 8    Eintreten für die demokratische Grundordnung

  § 9    Eid und feierliches Gelöbnis

  § 10   Pflichten des Vorgesetzten

  § 11   Gehorsam

  § 12   Kameradschaft

  § 13   Wahrheit
  § 14   Verschwiegenheit

  § 15   Politische Betätigung

  § 16   Verhalten in anderen Staaten
  § 17   Verhalten im und außer Dienst

  § 18   Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsver-
         pflegung

  § 19   Annahme von Belohnungen oder Geschenken

  § 20   Nebentätigkeit
  § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
  § 21   Vormundschaft und Ehrenämter
  § 22   Verbot der Ausübung des Dienstes
BGBl. 2000, Seite 1816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1816
   § 23   Dienstvergehen
   § 24   Haftung
   § 25   Wahlrecht; Amtsverhältnisse

   § 26   Verlust des Dienstgrades

   § 27   Laufbahnvorschriften
   § 28   Urlaub
   § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
   § 29   Personalakten
   § 30   Geld- und Sachbezüge, Versorgung
   § 31   Fürsorge

   § 32   Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

   § 33   Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht

   § 34   Beschwerde
   § 35   Beteiligungsrechte der Soldaten
   § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
   § 36   Seelsorge

                          Zweiter Abschnitt

                Rechtsstellung der Berufssoldaten
                    und der Soldaten auf Zeit

   1. Begründung des Dienstverhältnisses

   § 37   Voraussetzung der Berufung

   § 38   Hindernisse der Berufung

   § 39   Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-
          soldaten
   § 40   Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten
          auf Zeit
   § 41   Form der Begründung und der Umwandlung

   2. Beförderung

   § 42   Form der Beförderung

   3. Beendigung des Dienstverhältnisses

   a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufs-
      soldaten
   § 43   Beendigungsgründe
   § 44   Eintritt in den Ruhestand
   § 45   Altersgrenzen
   § 45a Umwandlung
   § 46   Entlassung
   § 47   Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der
          Entlassung
   § 48   Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
   § 49   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
          stellung eines Berufssoldaten
   § 50   Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

   § 51   Wiederverwendung

   § 51a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufs-
         soldaten

   § 52   Wiederaufnahme des Verfahrens
   § 53   Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhält-
          nisses

   b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf
      Zeit

   § 54   Beendigungsgründe

   § 55   Entlassung
   § 56   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
          stellung eines Soldaten auf Zeit
   § 57   Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen
          nach Beendigung des Dienstverhältnisses

                           Dritter Abschnitt
                            Rechtsstellung
                      der Soldaten, die auf Grund
                   der Wehrpflicht Wehrdienst leisten

   § 58   Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung

                           Vierter Abschnitt
                  Rechtsstellung von Soldatinnen
               bei Heranziehung zu Dienstleistungen
   § 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen

                           Fünfter Abschnitt

                              Rechtsweg

   § 59   Zuständigkeiten

                          Sechster Abschnitt
               Übergangs- und Schlussvorschriften
   § 60   Einstellung von anderen Bewerbern
   § 61   Entlassung von anderen Bewerbern

   § 62   Mitteilungen in Strafsachen

   § 63   (weggefallen)
   § 64   (weggefallen)

   § 65   (weggefallen)

   § 66   Organisationsgesetz

   § 67   (weggefallen)

   § 68   (Änderung anderer Vorschriften)
   § 69   (weggefallen)
   § 70   Personalvertretung der Beamten, Angestellten und
          Arbeiter
   § 71   Übergangsvorschriften für die Laufbahnen

   § 72   Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
   § 73   Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
          gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)

   § 74   Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
          gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
   § 75   (leer)
   § 76   Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
          gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)“.

3. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 18 Satz 2, § 20a Abs. 1 und 3
   Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4
   und Abs. 3, § 29 Abs. 3 Satz 2 und 5, § 37 Abs. 2,
   § 38 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5
   und 8, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 5 Satz 1, § 59 Abs. 3
   Satz 1 und § 72 Abs. 2 und 3 werden die Wörter „den
   Bundesminister“ , „ der Bundesminister“ , „ Bundes-

   minister“, „Bundesministers“, „Der Bundesminister“,
   „Bundesministern“ jeweils durch die Wörter „das

   Bundesministerium“, „Bundesministerium“, „Bundes-
   ministeriums“, „Das Bundesministerium“, „Bundes-

   ministerien“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1,
   § 51a Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 5 Satz 1 und § 71

   Abs. 1 werden jeweils die Alters- und Zeitangaben
   über „zwölf“ von der Schreibweise in Buchstaben auf

   die Schreibweise in Ziffern umgestellt.

5. In § 1 Abs. 6 Satz 2, § 23 Abs. 3 und § 26 Satz 2
   werden jeweils die Wörter „ein Gesetz“ durch die
   Wörter „die Wehrdisziplinarordnung“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1817
 6. In § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
    die Angabe „vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297)“
    gestrichen.

 7. In § 19 Satz 3, § 20a Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2
    und § 44 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Dienst-
    stelle“ und „Dienststellen“ jeweils durch die Wörter
    „Stelle“ und „Stellen“ ersetzt.

 8. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen
       werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3
       des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig
       zu Dienstleistungen verpflichtet.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
       Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5“ durch die Angabe
       „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2“
       ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Angehörige
       der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2
       und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige
       Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehr-
       pflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten“
       durch die Wörter „Frühere Soldaten der Bundes-
       wehr sowie Angehörige der Reserve im Sinne des
       § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

 9. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Beginn und“
       gestrichen und ein Semikolon und das Wort
       „Dienstzeitberechnung“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
       1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr-
          pflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit
          dem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des
          Wehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt
          festgesetzt wird,

       2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf
          Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
       3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.“

    c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes
       oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
       Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Sol-
       daten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an
       gerechnet werden, wenn wegen eines Wochen-
       endes, gesetzlichen Feiertages oder eines un-
       mittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer
       Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses
       bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst
       an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2
       bleibt unberührt.“

10. In § 4 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Wehrübung“ durch
    das Wort „Übung“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Gnadenwege“ und
    „Umfange“ durch die Wörter „Gnadenweg“ und
    „Umfang“ ersetzt.

12. § 13 erhält die neue Überschrift „Wahrheit“.

13. In § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „und“
    durch das Wort „oder“ ersetzt.

14. § 18 erhält die neue Überschrift „Gemeinschafts-
    unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung”.

15. Der Überschrift zu § 19 werden die Wörter „oder
    Geschenken“ angefügt.

16. In § 20a Abs. 1 werden die Wörter „oder auf Berufs-
    förderung“ gestrichen.

17. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                  „Wahlrecht; Amtsverhältnisse”.

    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt
       werden, wenn nach Abwägung den Interessen
       des Dienstherrn gegenüber den Interessen der
       kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise
       der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt
       die Entscheidung beim Bundesministerium der
       Verteidigung.“

18. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Fortgewährung“ durch
       das Wort „Belassung“ ersetzt.
    b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
       kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-
       bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen trup-
       penärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer
       von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-
       rung auf längstens zwölf Jahre gewährt werden,
       wenn er

       1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
       2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebe-
          dürftigen sonstigen Angehörigen

       tatsächlich betreut oder pflegt.“
    c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs-
           urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
           bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen
           truppenärztlichen Versorgung.“

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

19. In § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ein-
    schließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen
    Versorgung“ gestrichen.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch das
           Wort „frühere“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1818
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „die zuständige
           oberste Dienstbehörde“ durch die Wörter
           „das Bundesministerium der Verteidigung“
           ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 und 5 werden jeweils das Wort
       „Verwendungs-“ durch das Wort „Dienst-“ und
       das Wort „Dienstfähigkeit“ durch das Wort „Ver-
       wendungsfähigkeit“ ersetzt.

    c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Beschwerden“ das Wort „und“ durch ein Komma
       ersetzt und nach dem Wort „Behauptungen“ die
       Wörter „und Bewertungen“ eingefügt.

21. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird die Angabe „Heilfürsorge,“
       gestrichen.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „ Heilfürsorge,“
           gestrichen.
       bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:

           „Zu den Sachbezügen gehört auch die un-
           entgeltliche truppenärztliche Versorgung.“
    c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „ Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
       Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die
       unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum
       Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche
       truppenärztliche Versorgung sowie ein Aus-
       bildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag).“
    d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz
       in entsprechender Anwendung des Mutterschutz-
       gesetzes.“

22. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehr-
       dienstes eine Dienstzeitbescheinigung.“
    b) In Satz 2 werden die Zahl „4“ durch das Wort „vier“
       ersetzt und nach dem Wort „Wochen“ die Wörter
       „von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten“
       eingefügt.
    c) Folgender Satz wird angefügt:
       „Das Bundesministerium der Verteidigung kann
       die Zuständigkeit nach Satz 2 anders be-
       stimmen.“

23. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Kriege“ durch das Wort
    „Krieg“ ersetzt.

24. In § 34 Satz 2 werden die Wörter „ ein Gesetz“
    durch die Wörter „ die Wehrbeschwerdeordnung“
    ersetzt.

25. In § 38 Abs. 2 wird die Abkürzung „Bundesgesetzbl.“
    durch die Abkürzung „BGBl.“ ersetzt.

26. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
       Zeit können berufen werden

       1. Bewerber für die Laufbahnen der Mann-
          schaften und der Unteroffiziere bis zu einer
          Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das
          40. Lebensjahr hinaus,

       2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere
          mindestens bis zum Abschluss des für sie
          vorgesehenen Ausbildungsganges oder für
          eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei
          Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit
          von 20 Jahren.“
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „ Nr. 1 und 2“
       gestrichen.
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des
       Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch die Angabe
       „(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungs-
       gesetzes)“ sowie das Wort „Beschränkung“ durch
       das Wort „ Beschränkungen“ ersetzt und die
       Angabe „ Nr. 1 und 2“ gestrichen.

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „ Beschränkung“ wird durch das
           Wort „ Beschränkungen“ ersetzt und die
           Angabe „ Nr. 1 und 2“ gestrichen.

       bb) Die Wörter „ dem Bundeserziehungsgeld-
           gesetz“ werden durch die Angabe „ § 28
           Abs. 7“ ersetzt.
    e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“
       gestrichen.

    f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann
       auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im
       dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienst-
       zeit muss die zur Durchführung der Berufsförde-
       rung notwendige Zeit der Freistellung vom militä-
       rischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und
       soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufs-
       förderung während der Dienstzeit unwiderruflich
       verzichtet.“

27. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
    „Tage“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

28. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Form der
       Beförderung”.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Tage“ durch das
       Wort „Tag“ ersetzt.

29. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

    1. Umwandlung,
    2. Entlassung,
    3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
       oder
    4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil
       in einem disziplinargerichtlichen Verfahren.“
BGBl. 2000, Seite 1819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1819
30. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit
       Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1
       festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat.
       Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienst-
       lichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder
       30. September, der dem Erreichen der allgemei-
       nen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden.
       Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall
       die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das
       Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in
       den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht
       mehr als fünf Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand
       kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu
       einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies
       im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll

       spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der
       allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein
       Berufssoldat während einer besonderen Aus-
       landsverwendung zum Zeitpunkt des vorge-
       sehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Ver-
       schleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen
       mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen,
       die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich
       des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den
       Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung
       dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschie-
       ben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im
       Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

         (2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines

       Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn

       er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere

       Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des

       Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem
       Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der
       besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu ent-
       sprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse
       liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 ent-
       sprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in
       diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen
       Zeitpunkt.“
    b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes wider-

       rufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienst-

       verhältnisses unter Berücksichtigung der persön-

       lichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder
       wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder
       wenn der Verteidigungsfall festgestellt ist.“

31. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-
       soldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sani-
       tätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des
       militärgeographischen Dienstes werden fest-
       gesetzt:
       1. die Vollendung des 59. Lebensjahres für
          Oberste,
       2. die Vollendung des 57. Lebensjahres für
          Oberstleutnante,

       3. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Majore
          und Stabshauptleute,

       4. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Leut-
          nante, Oberleutnante und Hauptleute,

       5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für
          Berufsunteroffiziere,
       6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offi-
          ziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-
          zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
          offizier verwendet werden, die Vollendung des
          40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
          wendungsunfähig sind.“

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.

32. Nach § 45 wird folgender neuer § 45a eingefügt:

                            „§ 45a

                        Umwandlung
       (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung
    seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf
    Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienst-
    lichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch,
    wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1
    bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr
    hinaus festgesetzt werden muss.

       (2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn
    eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.
       (3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der
    Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung

    vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht,

    wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf

    Berufsförderung während der Dienstzeit unwider-

    ruflich verzichtet.

      (4) Bei der Umwandlung müssen die Voraus-
    setzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.“

33. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „außer wenn

           der Bundesminister der Verteidigung wegen

           besonderer Härte eine Ausnahme zulässt,

           oder“ gestrichen.

       cc) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils am Ende
           des Textes das Wort „oder“ durch ein Komma
           ersetzt.

       dd) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.
       ee) Folgender Satz wird angefügt:

           „ In den Fällen der Nummer 2 kann das
           Bundesministerium der Verteidigung wegen
           besonderer Härte eine Ausnahme zulassen.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Vor dem Wort „jedoch“ werden die Wörter
           „gilt dies“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „In einer Rechtsverordnung kann für be-
           stimmte Verwendungen wegen der Höhe der
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           mit dem Studium oder der Fachausbildung
           verbundenen Kosten oder auf Grund sonsti-
           ger studien- oder ausbildungsbedingter Be-
           sonderheiten eine längere als die dreifache
           Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 ge-
           nannte Höchstdauer darf nicht überschritten
           werden.“
    c) In Absatz 4 werden die Wörter „soweit Studium
       oder Fachausbildung mehr als sechs Monate
       gedauert hat“ durch die Wörter „soweit das
       Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs
       Monate gedauert hat“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 wird das Wort „Berufssoldat“ durch
       das Wort „Berufsoffizier“ ersetzt.

    e) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Entlassungs-
       behörde“ durch die Wörter „für die Entlassung
       zuständigen Stelle“ ersetzt.

    f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „wird durch
       Gesetz geregelt“ durch die Wörter „regelt das
       Soldatenversorgungsgesetz“ ersetzt.

34. In der Überschrift des § 48 wird das Wort „des“ durch
    das Wort „eines“ ersetzt.

35. § 49 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Berufs-
       soldaten“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“
       ersetzt.
    b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als
       Berufssoldat und nach der Entlassung hat der
       frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienst-
       bezüge und Versorgung mit Ausnahme der
       Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts
       anderes bestimmt ist.
          (4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der
       nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindest-
       dienstzeit

       1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als
          auf eigenen Antrag entlassen gilt,

       2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 7 vorsätzlich
          oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

       3. seine Rechtsstellung verloren hat oder
       4. zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis in
          einem disziplinargerichtlichen Verfahren ver-
          urteilt worden ist,

       muss die entstandenen Kosten des Studiums oder
       der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen
       Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat
       in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
       das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte
       Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung
       kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
       sie für den früheren Soldaten eine besondere
       Härte bedeuten würde.“

36. In § 50 Abs. 1 werden nach dem Wort „Brigade-
    general“ die Wörter „und den entsprechenden Dienst-
    graden“ eingefügt.

37. § 51 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 51

                      Wiederverwendung
       (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der
    Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis
    zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet,
    Wehrdienst zu leisten. Er kann nach Maßgabe der
    Absätze 2 und 3 herangezogen werden; unterliegt er
    der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes),
    bleiben die dafür geltenden Bestimmungen un-
    berührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht
    und für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten
    gilt § 51a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

       (2) Eine Heranziehung ist möglich

    1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat
       jährlich,

    2. zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwen-
       dungen und
    3. zu Übungen, die von der Bundesregierung als
       Bereitschaftsdienst angeordnet sind.
    Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung
    festgesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen.
    Eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der
    Nummer 2 ist für jeweils höchstens sieben Monate

    zulässig. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt,
    wirkt die für die Heranziehung zuständige Stelle auf
    die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienst-
    behörde hin. Bei Entpflichtung von der Teilnahme an
    besonderen Auslandsverwendungen kann der Soldat
    entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inter-
    esse liegt. Ist er während einer besonderen Auslands-
    verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft
    oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-
    genden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
    Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Ent-
    lassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung die-
    ses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben;
    dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland
    mit vergleichbarer Gefährdungslage.

       (3) Unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis
    eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung möglich

    1. zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem
       und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die
       Wiederverwendung unter Berücksichtigung der
       persönlichen, insbesondere häuslichen, beruf-
       lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar
       ist, und nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit
       Eintritt in den Ruhestand,

    2. im Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter
       Wiederverwendung.
    In den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit
    Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten
    Zeit in den Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist
    er mit der Beendigung der Wiederverwendung in den
    Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwendung
    kann jederzeit beendet werden. Sie endet spätestens
    mit dem Ende der Verpflichtung zur Wehrdienst-
    leistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
       (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
    stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig
    geworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis
BGBl. 2000, Seite 1821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1821
    eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht
    nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in
    den Ruhestand oder nach Überschreiten der all-
    gemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeit-
    punkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-
    soldaten zu berufen, so ist diesem Antrag statt-
    zugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
    entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt ent-
    sprechend.
      (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der
    Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienst-
    verhältnis eines Berufssoldaten.

      (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten
    auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-
    gesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften
    ruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei
    Monaten Dauer herangezogen werden.“

38. § 51a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „ (3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens
    einen Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im
    Frieden beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf
    und bei Offizieren höchstens sechs Monate. Für
    die Teilnahme an einer besonderen Auslandsver-

    wendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend;

    sie ist auf die Gesamtdauer der Übungen nach

    Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus dem

    Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 ent-

    sprechend.“

39. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung
       es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis
       festgesetzte Zeit
       1. allgemein durch Rechtsverordnung oder

       2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium
          der Verteidigung

       um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten
       verlängert werden.“

    b) In Absatz 4 wird das Wort „Wehrübungen“ durch

       das Wort „Übungen“ ersetzt.

40. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier
       Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn
       er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn
       zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizier-
       anwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitäts-

       offizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-

       offizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich
       nicht zum Militärmusikoffizier oder ein Unter-
       offizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier
       eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 ent-
       lassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Lauf-
       bahn verwendet worden, soll er nicht entlassen,
       sondern in diese zurückgeführt werden, soweit
       er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden
       Dienstgrad führt.“

    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs.1 Nr. 2
           des Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch
           die Angabe „ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
           Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
            „In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 6
            Satz 2 bis 4 entsprechend.“

41. § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische
    Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachaus-
    bildung verbunden war und der

    1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf
       eigenen Antrag entlassen gilt,
    2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder
       grob fahrlässig herbeigeführt hat,

    3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,

    4. seine Rechtsstellung verloren hat oder
    5. durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem
       Dienstverhältnis entfernt worden ist,

    muss die entstandenen Kosten des Studiums oder

    der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen

    Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit

    in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes

    das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Aus-

    bildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz
    oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den
    früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten
    würde.“

42. § 58 wird wie folgt geändert:
    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „ Regelung
       durch Gesetz; Form der Beförderung“ .

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „ werden durch
       Gesetz geregelt“ durch die Wörter „ regelt das
       Wehrpflichtgesetz“ ersetzt.

    c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die-

       jenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5

       oder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen
       herangezogen werden oder auf Grund freiwilliger
       Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-
       pflichtgesetzes Wehrdienst leisten.“

43. Nach § 58 wird folgender neuer Vierter Abschnitt
    eingefügt:
                       „Vierter Abschnitt

               Rechtsstellung von Soldatinnen

            bei Heranziehung zu Dienstleistungen

                             § 58a

        Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen
       (1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als
    Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis ge-
    standen hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung
    bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebens-
    jahr vollendet hat, zu Dienstleistungen im Sinne des
BGBl. 2000, Seite 1822 — Originalseite als Abbildung
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    § 51a Abs. 2 herangezogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2
    bis 6 gilt entsprechend. Sie hat dabei die Rechts-

    stellung eines früheren Soldaten auf Zeit, der zu

    Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 herangezogen
    wird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Soldatin
    ein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung
    verliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamt-
    dauer der Übungen im Frieden nicht.
       (2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad
    nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen,
    kann sie in entsprechender Anwendung der §§ 51a,
    54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen
    werden.“

44. Der Vierte Abschnitt wird unter Beibehaltung der
    bisherigen Überschrift der Fünfte Abschnitt und der
    Fünfte Abschnitt wird unter Beibehaltung der bis-

    herigen Überschrift der Sechste Abschnitt.

45. § 59 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Zuständig-
       keiten“.
    b) In Absatz 1 wird das Wort „Ruhestande“ durch
       das Wort „Ruhestand“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort
       „Dieser“ durch das Wort „Dieses“ und das Wort
       „Behörden“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.

46. In § 60 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Stellung“ durch
    das Wort „Rechtsstellung“ ersetzt.

47. § 72 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. die Regelungen zum Mutterschutz für Sol-
           datinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,“.
    b) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe „ Satz 1“
       gestrichen.
    c) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4
       angefügt:

       „4. die verwendungsbezogenen Mindestdienst-
           zeiten nach § 46 Abs. 3.“

48. Folgender § 76 wird angefügt:
                             „§ 76

           Übergangsvorschrift aus Anlass des

        Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000

                    (BGBl. I S. 1815)

       (1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die
    vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
    Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom

    19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder

    eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49
    Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung
    anzuwenden.

       (2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur

    Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vor-
    schriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
    vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der
    bisherigen Fassung anzuwenden.“

                         Artikel 2

                    Änderung des

           Versorgungsreformgesetzes 1998

  Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666, 3128), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786),
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Num-
      mer 1 vorangestellt:
      „1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
          „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ver-
          sorgungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.“

   b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die

      Nummern 2 bis 4 und wie folgt neu gefasst:

      „2. In § 44 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch
          das Wort „drei“ ersetzt.

       3. § 45 wird wie folgt geändert:
           a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die
              Zahl „62.“ ersetzt.
           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
               „(2) Als besondere Altersgrenzen der Be-
              rufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere
              des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
              dienstes und des militärgeographischen
              Dienstes werden festgesetzt:
              1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für
                 Oberste,
              2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für
                 Oberstleutnante,
              3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für
                 Majore und Stabshauptleute,
              4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für
                 Leutnante, Oberleutnante und Haupt-
                 leute,

              5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für
                 Berufsunteroffiziere,

              6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für
                 Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampf-
                 flugzeugen als Flugzeugführer oder
                 Waffensystemoffizier verwendet werden,
                 die Vollendung des 40. Lebensjahres,

                 soweit sie wehrfliegerverwendungs-

                 unfähig sind.“

       4. Folgender § 75 wird eingefügt:

                                 „§ 75

                      Übergangsvorschrift aus

            Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

             Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 wer-
           den für die am 1. Januar 1999 vorhandenen
           Berufssoldaten folgende besondere Alters-

           grenzen festgesetzt:

           1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16
              bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die
              Vollendung des 60. Lebensjahres,
BGBl. 2000, Seite 1823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1823
           2. für Oberstleutnante in der Besoldungs-
              gruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezem-
              ber 2014 die Vollendung des 58. Lebens-
              jahres,
           3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember
              2014 die Vollendung des 56. Lebensjahres,

           4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leut-
              nante bis zum Ablauf des 31. Dezember
              2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres,
           5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des
              31. Dezember 2012 die Vollendung des
              53. Lebensjahres.“ “

2. Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. am 1. Januar 2007 Artikel 4.“

                          Artikel 3
                      Änderung
            des Gesetzes zur Änderung des
     Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger

   dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

  Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 19
Abs. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
   wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“
   ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. § 45 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 wird die Zahl „60.“ durch die Zahl
          „61.“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-
           soldaten mit Ausnahme der Offiziere des
           Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und
           des militärgeographischen Dienstes werden
           festgesetzt:
           1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für
              Oberste,
           2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für
              Oberstleutnante,

           3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für
              Majore und Stabshauptleute,

           4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für
              Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute,
           5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für
              Berufsunteroffiziere,
           6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für
              Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampf-
              flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
              systemoffizier verwendet werden, die Voll-
              endung des 40. Lebensjahres, soweit sie
              wehrfliegerverwendungsunfähig sind.“ “

                         Artikel 4
     Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

  Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326),
geändert durch die Verordnung vom 11. Februar 2000
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 3a wird durch die Angabe „(weg-
       gefallen)“ ersetzt.
    b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
       „Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten“.
    c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

       „Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a

       des Soldatengesetzes“.

 2. § 3a wird aufgehoben.

 3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

      „ (6) Die Vorschriften für die Beförderung von

    Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf die
    Beförderung derjenigen, die zu Dienstleistungen nach
    § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Sol-
    datengesetzes herangezogen werden oder auf Grund
    freiwilliger Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des
    Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.“

 4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird aufgehoben.
    b) Absatz 4 wird Absatz 3.
    c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Mit der Entlassung eines Unteroffizieranwär-
       ters wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des
       Soldatengesetzes) ist seine Überführung in die
       Laufbahngruppe der Mannschaften verbunden.
       Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften zu
       einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen
       worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn
       zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie
       sich nicht zum Unteroffizier eignen. Mit der Rück-
       führung in die Laufbahngruppe der Mannschaften
       entfällt der Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA)“ .“

 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 6

        Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten

       Frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr
    erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve
    (d.R.)“ weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb
    eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienst-
    gradbezeichnung die Wörter „der Reserve (d.R.)“
    hinzugesetzt.“

 6. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben.

 7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) § 12 gilt entsprechend.“
BGBl. 2000, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
 8. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird der Satz 2 aufgehoben.

    b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 4 Satz 3)“

       durch die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.

 9. In § 33 Abs. 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 4 Satz 3)“

    durch die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.

10. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 des Per-
       sonalstärkegesetzes“ durch die Angabe „§ 45a
       des Soldatengesetzes“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes
       über die Verminderung der Personalstärke der
       Streitkräfte vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
       S. 2376)“ durch die Angabe „§ 45a des Soldaten-
       gesetzes“ ersetzt.

                         Artikel 5
       Änderung der Soldatenurlaubsverordnung

  Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134)
wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 10

                         Sachbezüge
      Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der
   Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge, soweit
   nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden
   ist.“

2. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Anwärter erhält unentgeltliche truppenärztliche

   Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe

   des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in Satz 1 wird das Wort
      „Grunde“ durch das Wort „Grund“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „ einschließlich der
      unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“
      gestrichen.

                         Artikel 6

        Änderung des Personalstärkegesetzes

  Die §§ 3 und 4 des Personalstärkegesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376), das durch Artikel 19
Abs. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, werden aufgehoben.

                         Artikel 7

       Änderung der Wehrbeschwerdeordnung

  § 22 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I
S. 1137, 1906), die durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom

16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
                         „§ 22

              Entscheidung der Inspekteure

  Für die Entscheidung der Inspekteure der Teilstreit-
kräfte und der Vorgesetzten in vergleichbarer Dienst-

stellung über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2

und 3 Satz 2 entsprechend.“

                         Artikel 8
           Änderung des Wehrsoldgesetzes

  § 1 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694)
wird wie folgt gefasst:

 „ (2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes heran-
gezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit
Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1.“

                         Artikel 9

      Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

  Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt

geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1
      bis 8“ durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 4 bis 9“
      ersetzt.
   b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, Absatz 8 Satz 1

      bis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter

      entsprechend.“

2. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1, 2

   und 7“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1, 2 und 8“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 6 und 10“
      durch die Angabe „§ 9 Abs. 7 und 11“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch
      die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6“
      durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“ und
      die Angabe „§ 9 Abs. 10 Satz 2“ durch die Angabe
      „§ 9 Abs. 11 Satz 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch
      die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.

5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
   den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51
   Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldaten-
   gesetzes herangezogen werden soll.“
BGBl. 2000, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
6. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
      minister der Verteidigung“ durch die Wörter „Bun-
      desministerium der Verteidigung“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
      minister der Verteidigung“ durch die Wörter „Das
      Bundesministerium der Verteidigung“ und die
      Wörter „Bundesminister der Finanzen“ durch die
      Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.

7. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
   Nr. 1, § 51a und § 54 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51
   Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ ersetzt.

8. In § 16a Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch
   die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.

                         Artikel 10
     Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
  Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I

S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes

vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt in der
   Überschrift „III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4“
   die Angabe „und 4“ gestrichen.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

   „Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4
   Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 51 Abs. 2,
   §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes
   geleistet wird.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 2
                        Leistungsarten
      Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,

   1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,
      a) allgemeine Leistungen (§ 5),

      b) Überbrückungsgeld (§ 5a),
      c) besondere Zuwendung (§ 5b),
      d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
      e) Einzelleistungen (§ 6),

      f) Sonderleistungen (§ 7),
      g) Mietbeihilfe (§ 7a),
      h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);
      diese Leistungen werden mit Ausnahme des Über-
      brückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der
      Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
      im Anschluss an den Grundwehrdienst oder Wehr-
      dienst in der Verfügungsbereitschaft leistet;

   2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als
      Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung
      (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes) leistet,
      Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitäts-
      offiziere (§ 12a);

   3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder
      unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall
      leistet oder an einer besonderen Auslandsverwen-
      dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt,
      Leistungen nach §§ 13 bis 13d;

      diese Leistungen werden auch gewährt bei der
      Heranziehung zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,
      §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldaten-
      gesetzes.“
4. Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift „III. Leis-
   tungen nach § 2 Nr. 3 und 4“ die Angabe „und 4“ ge-
   strichen.

5. In § 23 werden die Wörter „ Bundesministers der Ver-
   teidigung“ durch die Wörter „ Bundesministeriums
   der Verteidigung“ und die Wörter „der Bundesmi-
   nister der Verteidigung“ durch die Wörter „das Bun-
   desministerium der Verteidigung“ ersetzt.

                        Artikel 11
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungs-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai

1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 51 Abs. 6“ ersetzt.

                        Artikel 12

           Änderung des Zivildienstgesetzes
  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt
geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Umfange“ durch
   das Wort „Umfang“ ersetzt.

2. In § 35 Abs. 1 wird die Angabe „der Heilfürsorge,“
   gestrichen.

3. In § 36 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Beschwerden“ das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt und nach dem Wort „ Behauptungen“ die
   Angabe „ und Bewertungen,“ eingefügt.

                        Artikel 13
   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 25 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2000
(BGBl. I S. 1590) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Wehrdienst leisten“ die Wörter „und nicht
wehrpflichtige Personen, die Wehrdienst leisten“ ein-
gefügt.
BGBl. 2000, Seite 1826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1826

                         Artikel 14                                    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                        (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
                                                                       fasst:
   In § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 193 Abs. 4 Satz 1 und § 204 Abs. 1
                                                                         „(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
                                                                       bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
                                                                       drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienst-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
                                                                       leistungen oder Übungen nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 30. November 2000
                                                                       § 58a des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des
(BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird die Angabe
                                                                       Dienstes bestehen.“
„§§ 51a und 54 Abs. 5“ jeweils durch die Angabe „§§ 51a,
54 Abs. 5 oder § 58a“ ersetzt.
                                                                                                       Artikel 17
                         Artikel 15                                         Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                          Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort
                                                                       geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
  § 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                                                                       einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
                                                                       geändert werden.
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird                                               Artikel 18
wie folgt gefasst:                                                                      Bekanntmachungserlaubnis
  „Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem
                                                                         Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
                                                                       Wortlaut des Soldatengesetzes, des Arbeitsplatz-
stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1
                                                                       schutzgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes
Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst-
                                                                       in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
leistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4.“
                                                                       Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 16
    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                                                        Artikel 19
                                                                                                  Inkrafttreten
  § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt                  in Kraft.



                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                  Berlin, den 19. Dezember 2000

                                                   Der Bund esp räsid ent
                                                      J o hannes Rau

                                                     Der Bund eskanzler
                                                     Gerhard Sc hröd er

                                      D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                     Rud o lf Sc harp ing

                                           Der Bund esminist er d es Innern
                                                      Sc hily

                                             Die Bund esminist erin
                                 f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
                                              Christ ine Bergmann

                                                 Der Bund esminist er
                                            für Arb eit und Sozialord nung
                                                    Walt er Riest er

                                      Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                                 And rea Fisc her

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1815. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8e28d45fd5183f94….