Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1815
BGBl. 2000 I S. 1815 · 59.479 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften
(SGÄndG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 2 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und ver-
sorgungsrechtlicher Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 5 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 6 Änderung des Personalstärkegesetzes
Artikel 7 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 8 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 10 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt
geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügung einer
Abkürzung wie folgt gefasst:
„(Soldatengesetz – SG –)“.
2. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht
eingefügt:
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1. Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberech-
nung
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb
eines Wehrdienstverhältnisses
§ 5 Gnadenrecht
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
§ 10 Pflichten des Vorgesetzten
§ 11 Gehorsam
§ 12 Kameradschaft
§ 13 Wahrheit
§ 14 Verschwiegenheit
§ 15 Politische Betätigung
§ 16 Verhalten in anderen Staaten
§ 17 Verhalten im und außer Dienst
§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsver-
pflegung
§ 19 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
§ 20 Nebentätigkeit
§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter
§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes

§ 23 Dienstvergehen
§ 24 Haftung
§ 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse
§ 26 Verlust des Dienstgrades
§ 27 Laufbahnvorschriften
§ 28 Urlaub
§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
§ 29 Personalakten
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
§ 31 Fürsorge
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
§ 34 Beschwerde
§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten
§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
§ 36 Seelsorge
Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit
1. Begründung des Dienstverhältnisses
§ 37 Voraussetzung der Berufung
§ 38 Hindernisse der Berufung
§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-
soldaten
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten
auf Zeit
§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung
2. Beförderung
§ 42 Form der Beförderung
3. Beendigung des Dienstverhältnisses
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufs-
soldaten
§ 43 Beendigungsgründe
§ 44 Eintritt in den Ruhestand
§ 45 Altersgrenzen
§ 45a Umwandlung
§ 46 Entlassung
§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der
Entlassung
§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
stellung eines Berufssoldaten
§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 51 Wiederverwendung
§ 51a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufs-
soldaten
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhält-
nisses
b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf
Zeit
§ 54 Beendigungsgründe
§ 55 Entlassung
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
stellung eines Soldaten auf Zeit
§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen
nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Dritter Abschnitt
Rechtsstellung
der Soldaten, die auf Grund
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
§ 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung
Vierter Abschnitt
Rechtsstellung von Soldatinnen
bei Heranziehung zu Dienstleistungen
§ 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg
§ 59 Zuständigkeiten
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 60 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 61 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 62 Mitteilungen in Strafsachen
§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
§ 65 (weggefallen)
§ 66 Organisationsgesetz
§ 67 (weggefallen)
§ 68 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 69 (weggefallen)
§ 70 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und
Arbeiter
§ 71 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
§ 72 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
§ 73 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
§ 74 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
§ 75 (leer)
§ 76 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungs-
gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)“.
3. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 18 Satz 2, § 20a Abs. 1 und 3
Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4
und Abs. 3, § 29 Abs. 3 Satz 2 und 5, § 37 Abs. 2,
§ 38 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5
und 8, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 5 Satz 1, § 59 Abs. 3
Satz 1 und § 72 Abs. 2 und 3 werden die Wörter „den
Bundesminister“ , „ der Bundesminister“ , „ Bundes-
minister“, „Bundesministers“, „Der Bundesminister“,
„Bundesministern“ jeweils durch die Wörter „das
Bundesministerium“, „Bundesministerium“, „Bundes-
ministeriums“, „Das Bundesministerium“, „Bundes-
ministerien“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 4 Satz 1, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1,
§ 51a Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 5 Satz 1 und § 71
Abs. 1 werden jeweils die Alters- und Zeitangaben
über „zwölf“ von der Schreibweise in Buchstaben auf
die Schreibweise in Ziffern umgestellt.
5. In § 1 Abs. 6 Satz 2, § 23 Abs. 3 und § 26 Satz 2
werden jeweils die Wörter „ein Gesetz“ durch die
Wörter „die Wehrdisziplinarordnung“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297)“
gestrichen.
7. In § 19 Satz 3, § 20a Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2
und § 44 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Dienst-
stelle“ und „Dienststellen“ jeweils durch die Wörter
„Stelle“ und „Stellen“ ersetzt.
8. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen
werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3
des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig
zu Dienstleistungen verpflichtet.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5“ durch die Angabe
„§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Angehörige
der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2
und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige
Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehr-
pflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten“
durch die Wörter „Frühere Soldaten der Bundes-
wehr sowie Angehörige der Reserve im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
9. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Beginn und“
gestrichen und ein Semikolon und das Wort
„Dienstzeitberechnung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr-
pflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit
dem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt
festgesetzt wird,
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.“
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Sol-
daten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an
gerechnet werden, wenn wegen eines Wochen-
endes, gesetzlichen Feiertages oder eines un-
mittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer
Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses
bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst
an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2
bleibt unberührt.“
10. In § 4 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Wehrübung“ durch
das Wort „Übung“ ersetzt.
11. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Gnadenwege“ und
„Umfange“ durch die Wörter „Gnadenweg“ und
„Umfang“ ersetzt.
12. § 13 erhält die neue Überschrift „Wahrheit“.
13. In § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „und“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
14. § 18 erhält die neue Überschrift „Gemeinschafts-
unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung”.
15. Der Überschrift zu § 19 werden die Wörter „oder
Geschenken“ angefügt.
16. In § 20a Abs. 1 werden die Wörter „oder auf Berufs-
förderung“ gestrichen.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Wahlrecht; Amtsverhältnisse”.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt
werden, wenn nach Abwägung den Interessen
des Dienstherrn gegenüber den Interessen der
kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise
der Vorrang einzuräumen ist; in diesen Fällen liegt
die Entscheidung beim Bundesministerium der
Verteidigung.“
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Fortgewährung“ durch
das Wort „Belassung“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-
bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen trup-
penärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer
von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-
rung auf längstens zwölf Jahre gewährt werden,
wenn er
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebe-
dürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs-
urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
19. In § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ein-
schließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen
Versorgung“ gestrichen.
20. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch das
Wort „frühere“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die zuständige
oberste Dienstbehörde“ durch die Wörter
„das Bundesministerium der Verteidigung“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 und 5 werden jeweils das Wort
„Verwendungs-“ durch das Wort „Dienst-“ und
das Wort „Dienstfähigkeit“ durch das Wort „Ver-
wendungsfähigkeit“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Beschwerden“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Behauptungen“ die
Wörter „und Bewertungen“ eingefügt.
21. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Heilfürsorge,“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ Heilfürsorge,“
gestrichen.
bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
„Zu den Sachbezügen gehört auch die un-
entgeltliche truppenärztliche Versorgung.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum
Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche
truppenärztliche Versorgung sowie ein Aus-
bildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag).“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz
in entsprechender Anwendung des Mutterschutz-
gesetzes.“
22. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehr-
dienstes eine Dienstzeitbescheinigung.“
b) In Satz 2 werden die Zahl „4“ durch das Wort „vier“
ersetzt und nach dem Wort „Wochen“ die Wörter
„von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten“
eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann
die Zuständigkeit nach Satz 2 anders be-
stimmen.“
23. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Kriege“ durch das Wort
„Krieg“ ersetzt.
24. In § 34 Satz 2 werden die Wörter „ ein Gesetz“
durch die Wörter „ die Wehrbeschwerdeordnung“
ersetzt.
25. In § 38 Abs. 2 wird die Abkürzung „Bundesgesetzbl.“
durch die Abkürzung „BGBl.“ ersetzt.
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit können berufen werden
1. Bewerber für die Laufbahnen der Mann-
schaften und der Unteroffiziere bis zu einer
Dienstzeit von 20 Jahren, jedoch nicht über das
40. Lebensjahr hinaus,
2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere
mindestens bis zum Abschluss des für sie
vorgesehenen Ausbildungsganges oder für
eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei
Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit
von 20 Jahren.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „ Nr. 1 und 2“
gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungs-
gesetzes)“ sowie das Wort „Beschränkung“ durch
das Wort „ Beschränkungen“ ersetzt und die
Angabe „ Nr. 1 und 2“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „ Beschränkung“ wird durch das
Wort „ Beschränkungen“ ersetzt und die
Angabe „ Nr. 1 und 2“ gestrichen.
bb) Die Wörter „ dem Bundeserziehungsgeld-
gesetz“ werden durch die Angabe „ § 28
Abs. 7“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“
gestrichen.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann
auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im
dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienst-
zeit muss die zur Durchführung der Berufsförde-
rung notwendige Zeit der Freistellung vom militä-
rischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und
soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufs-
förderung während der Dienstzeit unwiderruflich
verzichtet.“
27. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Tage“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Form der
Beförderung”.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Tage“ durch das
Wort „Tag“ ersetzt.
29. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
1. Umwandlung,
2. Entlassung,
3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
oder
4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil
in einem disziplinargerichtlichen Verfahren.“

30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit
Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1
festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat.
Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienst-
lichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder
30. September, der dem Erreichen der allgemei-
nen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden.
Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall
die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das
Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in
den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht
mehr als fünf Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand
kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu
einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies
im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll
spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der
allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein
Berufssoldat während einer besonderen Aus-
landsverwendung zum Zeitpunkt des vorge-
sehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Ver-
schleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich
des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den
Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung
dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschie-
ben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im
Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines
Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn
er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere
Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des
Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem
Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der
besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu ent-
sprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse
liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 ent-
sprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in
diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen
Zeitpunkt.“
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes wider-
rufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienst-
verhältnisses unter Berücksichtigung der persön-
lichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder
wenn der Verteidigungsfall festgestellt ist.“
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-
soldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sani-
tätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des
militärgeographischen Dienstes werden fest-
gesetzt:
1. die Vollendung des 59. Lebensjahres für
Oberste,
2. die Vollendung des 57. Lebensjahres für
Oberstleutnante,
3. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Majore
und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Leut-
nante, Oberleutnante und Hauptleute,
5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für
Berufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offi-
ziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-
zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
offizier verwendet werden, die Vollendung des
40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
wendungsunfähig sind.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.
32. Nach § 45 wird folgender neuer § 45a eingefügt:
„§ 45a
Umwandlung
(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung
seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf
Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienst-
lichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch,
wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1
bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr
hinaus festgesetzt werden muss.
(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn
eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.
(3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der
Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung
vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht,
wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf
Berufsförderung während der Dienstzeit unwider-
ruflich verzichtet.
(4) Bei der Umwandlung müssen die Voraus-
setzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.“
33. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „außer wenn
der Bundesminister der Verteidigung wegen
besonderer Härte eine Ausnahme zulässt,
oder“ gestrichen.
cc) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils am Ende
des Textes das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„ In den Fällen der Nummer 2 kann das
Bundesministerium der Verteidigung wegen
besonderer Härte eine Ausnahme zulassen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort „jedoch“ werden die Wörter
„gilt dies“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In einer Rechtsverordnung kann für be-
stimmte Verwendungen wegen der Höhe der

mit dem Studium oder der Fachausbildung
verbundenen Kosten oder auf Grund sonsti-
ger studien- oder ausbildungsbedingter Be-
sonderheiten eine längere als die dreifache
Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 ge-
nannte Höchstdauer darf nicht überschritten
werden.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „soweit Studium
oder Fachausbildung mehr als sechs Monate
gedauert hat“ durch die Wörter „soweit das
Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs
Monate gedauert hat“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Berufssoldat“ durch
das Wort „Berufsoffizier“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Entlassungs-
behörde“ durch die Wörter „für die Entlassung
zuständigen Stelle“ ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „wird durch
Gesetz geregelt“ durch die Wörter „regelt das
Soldatenversorgungsgesetz“ ersetzt.
34. In der Überschrift des § 48 wird das Wort „des“ durch
das Wort „eines“ ersetzt.
35. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Berufs-
soldaten“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“
ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als
Berufssoldat und nach der Entlassung hat der
frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienst-
bezüge und Versorgung mit Ausnahme der
Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der
nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindest-
dienstzeit
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als
auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 7 vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3. seine Rechtsstellung verloren hat oder
4. zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis in
einem disziplinargerichtlichen Verfahren ver-
urteilt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder
der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen
Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat
in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte
Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung
kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
sie für den früheren Soldaten eine besondere
Härte bedeuten würde.“
36. In § 50 Abs. 1 werden nach dem Wort „Brigade-
general“ die Wörter „und den entsprechenden Dienst-
graden“ eingefügt.
37. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Wiederverwendung
(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der
Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet,
Wehrdienst zu leisten. Er kann nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 herangezogen werden; unterliegt er
der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes),
bleiben die dafür geltenden Bestimmungen un-
berührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht
und für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten
gilt § 51a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Eine Heranziehung ist möglich
1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat
jährlich,
2. zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwen-
dungen und
3. zu Übungen, die von der Bundesregierung als
Bereitschaftsdienst angeordnet sind.
Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung
festgesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen.
Eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der
Nummer 2 ist für jeweils höchstens sieben Monate
zulässig. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt,
wirkt die für die Heranziehung zuständige Stelle auf
die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienst-
behörde hin. Bei Entpflichtung von der Teilnahme an
besonderen Auslandsverwendungen kann der Soldat
entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inter-
esse liegt. Ist er während einer besonderen Auslands-
verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft
oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-
genden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Ent-
lassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung die-
ses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben;
dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland
mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(3) Unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung möglich
1. zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem
und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die
Wiederverwendung unter Berücksichtigung der
persönlichen, insbesondere häuslichen, beruf-
lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar
ist, und nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit
Eintritt in den Ruhestand,
2. im Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter
Wiederverwendung.
In den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit
Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten
Zeit in den Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist
er mit der Beendigung der Wiederverwendung in den
Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwendung
kann jederzeit beendet werden. Sie endet spätestens
mit dem Ende der Verpflichtung zur Wehrdienst-
leistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig
geworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis

eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in
den Ruhestand oder nach Überschreiten der all-
gemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeit-
punkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten zu berufen, so ist diesem Antrag statt-
zugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt ent-
sprechend.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der
Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten.
(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten
auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-
gesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften
ruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei
Monaten Dauer herangezogen werden.“
38. § 51a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„ (3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens
einen Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im
Frieden beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf
und bei Offizieren höchstens sechs Monate. Für
die Teilnahme an einer besonderen Auslandsver-
wendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend;
sie ist auf die Gesamtdauer der Übungen nach
Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus dem
Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 ent-
sprechend.“
39. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung
es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis
festgesetzte Zeit
1. allgemein durch Rechtsverordnung oder
2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium
der Verteidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten
verlängert werden.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „Wehrübungen“ durch
das Wort „Übungen“ ersetzt.
40. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier
Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn
er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn
zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizier-
anwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitäts-
offizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-
offizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich
nicht zum Militärmusikoffizier oder ein Unter-
offizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier
eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 ent-
lassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Lauf-
bahn verwendet worden, soll er nicht entlassen,
sondern in diese zurückgeführt werden, soweit
er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden
Dienstgrad führt.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 9 Abs.1 Nr. 2
des Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch
die Angabe „ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 6
Satz 2 bis 4 entsprechend.“
41. § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische
Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachaus-
bildung verbunden war und der
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf
eigenen Antrag entlassen gilt,
2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,
4. seine Rechtsstellung verloren hat oder
5. durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem
Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder
der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen
Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit
in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Aus-
bildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz
oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den
früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten
würde.“
42. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „ Regelung
durch Gesetz; Form der Beförderung“ .
b) In Absatz 1 werden die Wörter „ werden durch
Gesetz geregelt“ durch die Wörter „ regelt das
Wehrpflichtgesetz“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die-
jenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5
oder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen
herangezogen werden oder auf Grund freiwilliger
Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehr-
pflichtgesetzes Wehrdienst leisten.“
43. Nach § 58 wird folgender neuer Vierter Abschnitt
eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Rechtsstellung von Soldatinnen
bei Heranziehung zu Dienstleistungen
§ 58a
Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen
(1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als
Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis ge-
standen hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebens-
jahr vollendet hat, zu Dienstleistungen im Sinne des

§ 51a Abs. 2 herangezogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2
bis 6 gilt entsprechend. Sie hat dabei die Rechts-
stellung eines früheren Soldaten auf Zeit, der zu
Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 herangezogen
wird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Soldatin
ein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung
verliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamt-
dauer der Übungen im Frieden nicht.
(2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad
nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen,
kann sie in entsprechender Anwendung der §§ 51a,
54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen
werden.“
44. Der Vierte Abschnitt wird unter Beibehaltung der
bisherigen Überschrift der Fünfte Abschnitt und der
Fünfte Abschnitt wird unter Beibehaltung der bis-
herigen Überschrift der Sechste Abschnitt.
45. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift „Zuständig-
keiten“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Ruhestande“ durch
das Wort „Ruhestand“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort
„Dieser“ durch das Wort „Dieses“ und das Wort
„Behörden“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.
46. In § 60 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Stellung“ durch
das Wort „Rechtsstellung“ ersetzt.
47. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Regelungen zum Mutterschutz für Sol-
datinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,“.
b) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe „ Satz 1“
gestrichen.
c) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4
angefügt:
„4. die verwendungsbezogenen Mindestdienst-
zeiten nach § 46 Abs. 3.“
48. Folgender § 76 wird angefügt:
„§ 76
Übergangsvorschrift aus Anlass des
Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1815)
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder
eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49
Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung
anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vor-
schriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der
bisherigen Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Versorgungsreformgesetzes 1998
Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666, 3128), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786),
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Num-
mer 1 vorangestellt:
„1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ver-
sorgungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.“
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4 und wie folgt neu gefasst:
„2. In § 44 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „drei“ ersetzt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die
Zahl „62.“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Be-
rufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere
des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
dienstes und des militärgeographischen
Dienstes werden festgesetzt:
1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für
Oberste,
2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für
Oberstleutnante,
3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für
Majore und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für
Leutnante, Oberleutnante und Haupt-
leute,
5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für
Berufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampf-
flugzeugen als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffizier verwendet werden,
die Vollendung des 40. Lebensjahres,
soweit sie wehrfliegerverwendungs-
unfähig sind.“
4. Folgender § 75 wird eingefügt:
„§ 75
Übergangsvorschrift aus
Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 wer-
den für die am 1. Januar 1999 vorhandenen
Berufssoldaten folgende besondere Alters-
grenzen festgesetzt:
1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die
Vollendung des 60. Lebensjahres,

2. für Oberstleutnante in der Besoldungs-
gruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2014 die Vollendung des 58. Lebens-
jahres,
3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember
2014 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leut-
nante bis zum Ablauf des 31. Dezember
2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres,
5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des
31. Dezember 2012 die Vollendung des
53. Lebensjahres.“ “
2. Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. am 1. Januar 2007 Artikel 4.“
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 19
Abs. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“
ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „60.“ durch die Zahl
„61.“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-
soldaten mit Ausnahme der Offiziere des
Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und
des militärgeographischen Dienstes werden
festgesetzt:
1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für
Oberste,
2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für
Oberstleutnante,
3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für
Majore und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für
Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute,
5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für
Berufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampf-
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
systemoffizier verwendet werden, die Voll-
endung des 40. Lebensjahres, soweit sie
wehrfliegerverwendungsunfähig sind.“ “
Artikel 4
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326),
geändert durch die Verordnung vom 11. Februar 2000
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3a wird durch die Angabe „(weg-
gefallen)“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten“.
c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a
des Soldatengesetzes“.
2. § 3a wird aufgehoben.
3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„ (6) Die Vorschriften für die Beförderung von
Angehörigen der Reserve finden Anwendung auf die
Beförderung derjenigen, die zu Dienstleistungen nach
§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Sol-
datengesetzes herangezogen werden oder auf Grund
freiwilliger Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Mit der Entlassung eines Unteroffizieranwär-
ters wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 des
Soldatengesetzes) ist seine Überführung in die
Laufbahngruppe der Mannschaften verbunden.
Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften zu
einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen
worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn
zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie
sich nicht zum Unteroffizier eignen. Mit der Rück-
führung in die Laufbahngruppe der Mannschaften
entfällt der Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA)“ .“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Dienstgradbezeichnung der früheren Soldaten
Frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr
erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve
(d.R.)“ weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb
eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienst-
gradbezeichnung die Wörter „der Reserve (d.R.)“
hinzugesetzt.“
6. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben.
7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 12 gilt entsprechend.“

8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satz 2 aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 4 Satz 3)“
durch die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.
9. In § 33 Abs. 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 4 Satz 3)“
durch die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 des Per-
sonalstärkegesetzes“ durch die Angabe „§ 45a
des Soldatengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes
über die Verminderung der Personalstärke der
Streitkräfte vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2376)“ durch die Angabe „§ 45a des Soldaten-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134)
wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Sachbezüge
Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der
Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden
ist.“
2. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anwärter erhält unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe
des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Satz 1 wird das Wort
„Grunde“ durch das Wort „Grund“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „ einschließlich der
unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“
gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Personalstärkegesetzes
Die §§ 3 und 4 des Personalstärkegesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376), das durch Artikel 19
Abs. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
§ 22 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I
S. 1137, 1906), die durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Entscheidung der Inspekteure
Für die Entscheidung der Inspekteure der Teilstreit-
kräfte und der Vorgesetzten in vergleichbarer Dienst-
stellung über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2
und 3 Satz 2 entsprechend.“
Artikel 8
Änderung des Wehrsoldgesetzes
§ 1 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694)
wird wie folgt gefasst:
„ (2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes heran-
gezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit
Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1.“
Artikel 9
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt
geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1
bis 8“ durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 4 bis 9“
ersetzt.
b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, Absatz 8 Satz 1
bis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter
entsprechend.“
2. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1, 2
und 7“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1, 2 und 8“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 6 und 10“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 7 und 11“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“ und
die Angabe „§ 9 Abs. 10 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 9 Abs. 11 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.
5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51
Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldaten-
gesetzes herangezogen werden soll.“

6. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
minister der Verteidigung“ durch die Wörter „Bun-
desministerium der Verteidigung“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister der Verteidigung“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Verteidigung“ und die
Wörter „Bundesminister der Finanzen“ durch die
Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
7. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
Nr. 1, § 51a und § 54 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51
Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ ersetzt.
8. In § 16a Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 8“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt in der
Überschrift „III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4“
die Angabe „und 4“ gestrichen.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4
Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes
geleistet wird.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Leistungsarten
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,
1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,
a) allgemeine Leistungen (§ 5),
b) Überbrückungsgeld (§ 5a),
c) besondere Zuwendung (§ 5b),
d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
e) Einzelleistungen (§ 6),
f) Sonderleistungen (§ 7),
g) Mietbeihilfe (§ 7a),
h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);
diese Leistungen werden mit Ausnahme des Über-
brückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der
Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
im Anschluss an den Grundwehrdienst oder Wehr-
dienst in der Verfügungsbereitschaft leistet;
2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als
Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung
(§ 40 des Wehrpflichtgesetzes) leistet,
Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitäts-
offiziere (§ 12a);
3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder
unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall
leistet oder an einer besonderen Auslandsverwen-
dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt,
Leistungen nach §§ 13 bis 13d;
diese Leistungen werden auch gewährt bei der
Heranziehung zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldaten-
gesetzes.“
4. Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift „III. Leis-
tungen nach § 2 Nr. 3 und 4“ die Angabe „und 4“ ge-
strichen.
5. In § 23 werden die Wörter „ Bundesministers der Ver-
teidigung“ durch die Wörter „ Bundesministeriums
der Verteidigung“ und die Wörter „der Bundesmi-
nister der Verteidigung“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium der Verteidigung“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai
1999 (BGBl. I S. 882, 1491), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 51 Abs. 6“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt
geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Umfange“ durch
das Wort „Umfang“ ersetzt.
2. In § 35 Abs. 1 wird die Angabe „der Heilfürsorge,“
gestrichen.
3. In § 36 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Beschwerden“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „ Behauptungen“ die
Angabe „ und Bewertungen,“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 25 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2000
(BGBl. I S. 1590) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Wehrdienst leisten“ die Wörter „und nicht
wehrpflichtige Personen, die Wehrdienst leisten“ ein-
gefügt.

Artikel 14 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
In § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 193 Abs. 4 Satz 1 und § 204 Abs. 1
„(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienst-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
leistungen oder Übungen nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 30. November 2000
§ 58a des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des
(BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird die Angabe
Dienstes bestehen.“
„§§ 51a und 54 Abs. 5“ jeweils durch die Angabe „§§ 51a,
54 Abs. 5 oder § 58a“ ersetzt.
Artikel 17
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
§ 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
geändert werden.
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird Artikel 18
wie folgt gefasst: Bekanntmachungserlaubnis
„Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
Wortlaut des Soldatengesetzes, des Arbeitsplatz-
stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1
schutzgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes
Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst-
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
leistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4.“
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 16
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 19
Inkrafttreten
§ 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Rud o lf Sc harp ing
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Die Bund esminist erin
f ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end
Christ ine Bergmann
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1815. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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