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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1786

BGBl. 2000 I S. 1786 · 15.337 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
                                             Gesetz
                             zur Neuordnung der Versorgungsabschläge
                                               Vom 19. Dezember 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In Abschnitt VII wird die Angabe zu § 53a wie folgt
       gefasst:

       „§ 53a (weggefallen)“.
    b) In Abschnitt VII wird nach der Angabe zu § 62
       folgende Angabe eingefügt:

       „§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungs-
              bericht“.
    c) In Abschnitt X wird nach der Angabe zu § 69c
       folgende Angabe eingefügt:
       „§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar
              2001 eingetretene Versorgungsfälle und für
              am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte“.

 2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Drittel“
    durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt.

 3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
    Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
    1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebens-
       jahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes-
       beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
       recht in den Ruhestand versetzt wird,
    2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn
       geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach
       § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
       oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhe-
       stand versetzt wird,
    3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebens-
       jahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
       auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand
       versetzt wird;

   die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
   Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3
   gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der
   Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Alters-
   grenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
   an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den
   Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres
   liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1
   Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats be-
   rücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr
   vollendet.“

4. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines
   vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhe-
   stand getretenen Beamten wird der ruhegehalt-
   fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit
   nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt
   entsprechend.“

5. In § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe
   „beruht,“ die Angabe „oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1
   des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
   Landesrecht“ eingefügt.

6. § 53a wird aufgehoben.

7. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
                            „§ 62a
       Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht

      Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1
   und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst-

   vorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundes-
   beamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes
   sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern
   die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregie-
   rung über die Entwicklung der Versorgungsleistun-
   gen erforderlichen Daten
   1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach
      Hauptdiagnoseklassen und
   2. zur Person und letzten Beschäftigung des
      Betroffenen, die zur statistischen Auswertung
      erforderlich sind.
   Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können
   bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen,
   insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begut-
   achtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen
   einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.“
BGBl. 2000, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
8. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
      eingefügt:

       „(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den
      Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist
      § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn
      er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weiter-
      geführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu ver-
      pflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits
      eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
      § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezem-
      ber 2000 geltenden Fassung Anwendung.

        (7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahl-
      beamte auf Zeit im Ruhestand.“

   b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
      sätze 8 und 9.

9. Nach § 69c wird folgender § 69d eingefügt:
                             „§ 69d

               Übergangsregelungen für
          vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
       Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
     vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
     (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
   2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14
   Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
   2000 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt
   entsprechend für künftige Hinterbliebene eines

   vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungs-
   empfängers.
     (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte
   auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsver-
   hältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt
   § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
   Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007. Für
   am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit
   im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.
      (3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die
   bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit
   in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

   1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzu-

      wenden:

          Zeitpunkt der     Minderung des          Höchstsatz
          Versetzung in     Ruhegehalts für       der Gesamt-
         den Ruhestand      jedes Jahr des       minderung des
                            vorgezogenen          Ruhegehalts
                              Ruhestandes        (vom Hundert)
                             (vom Hundert)
       vor dem 1. 1. 2002          1,8                  3,6
       vor dem 1. 1. 2003          2,4                  7,2

       vor dem 1. 1. 2004          3,0                 10,8

   2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben
      anzuwenden:
        Zeitpunkt der Versetzung          Umfang der Berück-
            in den Ruhestand             sichtigung als Zurech-
                                         nungszeit in Zwölfteln
           vor dem 1. 1. 2002                      5
           vor dem 1. 1. 2003                      6

           vor dem 1. 1. 2004                      7

       (4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die
    vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienst-
    unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu
    diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehalt-
    fähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt
    haben, gilt Absatz 1 entsprechend.

       (5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte,
    die vor dem 16. November 1950 geboren und am
    16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1
    des Schwerbehindertengesetzes sind sowie nach
    § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
    entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand
    versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.

       (6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte,
    die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert
    im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
    werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes-
    beamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
    in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3
    Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
    die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres

    a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie
       vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
    b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie
       vor dem 1. Januar 1943 geboren sind;
    sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14
    Abs. 3 nicht anzuwenden.“

10. § 85a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 85a
         Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
               nach dem 31. Dezember 1991
       Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39
    oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
    entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten-
    verhältnis berufenen Beamten bleibt das aus dem
    früheren Beamtenverhältnis erreichte Ruhegehalt
    gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand,
    wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhe-
    gehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung
    geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt

    wird gezahlt. § 85 Abs. 1 ist mit der Maßgabe an-

    zuwenden, dass die Unterbrechung des Beamten-
    verhältnisses durch die frühere Zurruhesetzung außer
    Betracht bleibt.“

                         Artikel 2
                   Änderung des

       Versorgungsreform-Änderungsgesetzes
  Die Artikel 3 und 4 des Versorgungsreform-Änderungs-
gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
werden aufgehoben.

                         Artikel 3

   Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
  Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834),

wird wie folgt geändert:
BGBl. 2000, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
1. In Artikel 6 werden Nummer 36, soweit unter § 69c die
   Absätze 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes

   eingefügt werden, und Nummer 37 aufgehoben.

2. In Artikel 7 wird Nummer 44, soweit § 96 Abs. 6
   des Soldatenversorgungsgesetzes eingefügt wird,
   aufgehoben.

                         Artikel 4

    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der
   Nummer 8 die folgende Nummer 8a eingefügt:

   „8a. Übergangsregelungen für vor dem
        1. Januar 2001 eingetretene Versor-
        gungsfälle und für am 1. Januar 2001
        vorhandene Berufssoldaten            § 96a“.

2. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Drittel“

   durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt.

3. Dem § 26 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     „(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
   Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat
   vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder
   allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit,
   die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht,
   in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung
   des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht
   übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“

4. § 94c wird wie folgt gefasst:
                            „§ 94c

                      Erneute Berufung
            in das Dienstverhältnis eines Berufs-
           soldaten nach dem 31. Dezember 1991
     Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember
   1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-
   dung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach
   § 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstver-
   hältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt
   das aus dem früheren Soldatenverhältnis erreichte
   Ruhegehalt gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in
   den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit
   und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zur-
   ruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere
   Ruhegehalt wird gezahlt. § 94b Abs. 1 ist mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass die Unterbrechung
   des Berufssoldatenverhältnisses durch die frühere
   Zurruhesetzung außer Betracht bleibt.“

5. Nach § 96 wird folgender Unterabschnitt 8a eingefügt:

                                 „8a

                  Übergangsregelungen
         für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
        Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
                vorhandene Berufssoldaten

                                 § 96a
      (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001
   eingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10
   und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung
   mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in
   der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
   anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige
   Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vor-
   handenen Versorgungsempfängers.
      (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufs-
   soldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen
   Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,
   gilt Folgendes:

   1. § 26 Abs. 10 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
      wenden:
          Zeitpunkt der      Minderung des          Höchstsatz
          Versetzung in      Ruhegehalts für       der Gesamt-
         den Ruhestand       jedes Jahr des       minderung des
                             vorgezogenen          Ruhegehalts
                               Ruhestandes        (vom Hundert)
                              (vom Hundert)
       vor dem 1. 1. 2002           1,8                  3,6

       vor dem 1. 1. 2003           2,4                  7,2
       vor dem 1. 1. 2004           3,0                 10,8

   2. § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben
      anzuwenden:
         Zeitpunkt der Versetzung          Umfang der Berück-
             in den Ruhestand             sichtigung als Zurech-
                                          nungszeit in Zwölfteln
            vor dem 1. 1. 2002                      5
            vor dem 1. 1. 2003                      6
            vor dem 1. 1. 2004                      7
                                                                   “.

                            Artikel 5
            Umsetzung der Entscheidung
          des Bundesverfassungsgerichts
         zum Familienzuschlag für dritte und
           weitere Kinder für das Jahr 2001
  Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundes-
besoldungsgesetzes wird für das Jahr 2001 für das dritte
und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
203,60 DM erhöht.

                            Artikel 6

                          Inkrafttreten
   Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001
in Kraft.
BGBl. 2000, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                  Berlin, den 19. Dezember 2000

                                Der Bund esp räsid ent
                                   J o hannes Rau

                                  Der Bund eskanzler
                                  Gerhard Sc hröd er

                        Der Bund esminist er d es Innern
                                   Sc hily

                   D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                        Sc harp ing

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1786. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0a131bf641ea1749….