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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1786
BGBl. 2000 I S. 1786 · 15.337 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung der Versorgungsabschläge
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt VII wird die Angabe zu § 53a wie folgt
gefasst:
„§ 53a (weggefallen)“.
b) In Abschnitt VII wird nach der Angabe zu § 62
folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungs-
bericht“.
c) In Abschnitt X wird nach der Angabe zu § 69c
folgende Angabe eingefügt:
„§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar
2001 eingetretene Versorgungsfälle und für
am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte“.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Drittel“
durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt.
3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebens-
jahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes-
beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
recht in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn
geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach
§ 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhe-
stand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebens-
jahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand
versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der
Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Alters-
grenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den
Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres
liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1
Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats be-
rücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr
vollendet.“
4. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines
vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhe-
stand getretenen Beamten wird der ruhegehalt-
fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit
nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt
entsprechend.“
5. In § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe
„beruht,“ die Angabe „oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht“ eingefügt.
6. § 53a wird aufgehoben.
7. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a
Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienst-
vorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundes-
beamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes
sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern
die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregie-
rung über die Entwicklung der Versorgungsleistun-
gen erforderlichen Daten
1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach
Hauptdiagnoseklassen und
2. zur Person und letzten Beschäftigung des
Betroffenen, die zur statistischen Auswertung
erforderlich sind.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können
bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen,
insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begut-
achtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen
einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.“

8. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
eingefügt:
„(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn
er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weiter-
geführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu ver-
pflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits
eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezem-
ber 2000 geltenden Fassung Anwendung.
(7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahl-
beamte auf Zeit im Ruhestand.“
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
sätze 8 und 9.
9. Nach § 69c wird folgender § 69d eingefügt:
„§ 69d
Übergangsregelungen für
vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14
Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt
entsprechend für künftige Hinterbliebene eines
vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungs-
empfängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte
auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsver-
hältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt
§ 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007. Für
am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit
im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.
(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die
bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
wenden:
Zeitpunkt der Minderung des Höchstsatz
Versetzung in Ruhegehalts für der Gesamt-
den Ruhestand jedes Jahr des minderung des
vorgezogenen Ruhegehalts
Ruhestandes (vom Hundert)
(vom Hundert)
vor dem 1. 1. 2002 1,8 3,6
vor dem 1. 1. 2003 2,4 7,2
vor dem 1. 1. 2004 3,0 10,8
2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung Umfang der Berück-
in den Ruhestand sichtigung als Zurech-
nungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. 1. 2002 5
vor dem 1. 1. 2003 6
vor dem 1. 1. 2004 7
(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienst-
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu
diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehalt-
fähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt
haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte,
die vor dem 16. November 1950 geboren und am
16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 1
des Schwerbehindertengesetzes sind sowie nach
§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand
versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte,
die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert
im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundes-
beamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres
a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie
vor dem 1. Januar 1943 geboren sind;
sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14
Abs. 3 nicht anzuwenden.“
10. § 85a wird wie folgt gefasst:
„§ 85a
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
nach dem 31. Dezember 1991
Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39
oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten-
verhältnis berufenen Beamten bleibt das aus dem
früheren Beamtenverhältnis erreichte Ruhegehalt
gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand,
wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhe-
gehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung
geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt
wird gezahlt. § 85 Abs. 1 ist mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Unterbrechung des Beamten-
verhältnisses durch die frühere Zurruhesetzung außer
Betracht bleibt.“
Artikel 2
Änderung des
Versorgungsreform-Änderungsgesetzes
Die Artikel 3 und 4 des Versorgungsreform-Änderungs-
gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834),
wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 werden Nummer 36, soweit unter § 69c die
Absätze 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes
eingefügt werden, und Nummer 37 aufgehoben.
2. In Artikel 7 wird Nummer 44, soweit § 96 Abs. 6
des Soldatenversorgungsgesetzes eingefügt wird,
aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der
Nummer 8 die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. Übergangsregelungen für vor dem
1. Januar 2001 eingetretene Versor-
gungsfälle und für am 1. Januar 2001
vorhandene Berufssoldaten § 96a“.
2. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einem Drittel“
durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt.
3. Dem § 26 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat
vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder
allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht,
in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung
des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht
übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
4. § 94c wird wie folgt gefasst:
„§ 94c
Erneute Berufung
in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten nach dem 31. Dezember 1991
Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember
1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-
dung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach
§ 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstver-
hältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt
das aus dem früheren Soldatenverhältnis erreichte
Ruhegehalt gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in
den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit
und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zur-
ruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere
Ruhegehalt wird gezahlt. § 94b Abs. 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Unterbrechung
des Berufssoldatenverhältnisses durch die frühere
Zurruhesetzung außer Betracht bleibt.“
5. Nach § 96 wird folgender Unterabschnitt 8a eingefügt:
„8a
Übergangsregelungen
für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
vorhandene Berufssoldaten
§ 96a
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001
eingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10
und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige
Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vor-
handenen Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufs-
soldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,
gilt Folgendes:
1. § 26 Abs. 10 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
wenden:
Zeitpunkt der Minderung des Höchstsatz
Versetzung in Ruhegehalts für der Gesamt-
den Ruhestand jedes Jahr des minderung des
vorgezogenen Ruhegehalts
Ruhestandes (vom Hundert)
(vom Hundert)
vor dem 1. 1. 2002 1,8 3,6
vor dem 1. 1. 2003 2,4 7,2
vor dem 1. 1. 2004 3,0 10,8
2. § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung Umfang der Berück-
in den Ruhestand sichtigung als Zurech-
nungszeit in Zwölfteln
vor dem 1. 1. 2002 5
vor dem 1. 1. 2003 6
vor dem 1. 1. 2004 7
“.
Artikel 5
Umsetzung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts
zum Familienzuschlag für dritte und
weitere Kinder für das Jahr 2001
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundes-
besoldungsgesetzes wird für das Jahr 2001 für das dritte
und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
203,60 DM erhöht.
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001
in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
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Der Bund eskanzler
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Der Bund esminist er d es Innern
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D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1786. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0a131bf641ea1749….