Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1006

BGBl. 2000 I S. 1006 · 15.999 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2000, Seite 1006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1006
                                            Achte Verordnung
                             zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
                                                  Vom 28. Juni 2000

  Auf Grund
– des § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und des § 29 Abs. 1 des
  Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992
  (BGBl. I S. 2125), die durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a
  des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030)
  geändert worden sind,
– des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur
  Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
  S. 3341, 1977 I S. 667), der durch Artikel 27 Nr. 3 des
  Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
  geändert worden ist,

– des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom
  16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch
  Artikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
  (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist,

– des § 31 Nr. 15 Buchstabe c und f des Tabaksteuer-
  gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von

  denen Buchstabe f durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe g
  Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996
  (BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist,
– des § 21 Nr. 3 und 6 des Biersteuergesetzes 1993
  vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I
  S. 169), von denen § 21 Nr. 6 durch Artikel 2 Nr. 17
  Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I
  S. 962) eingefügt worden ist,
– des § 150 Nr. 3 und 7 des Gesetzes über das Brannt-
  weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
  Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
  Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe a
  des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121)
  geändert worden ist und von denen § 150 Nr. 3 durch
  Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
  (BGBl. I S. 2150) und § 150 Nr. 7 durch Artikel 3
  Nr. 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996
  (BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist,
– des § 20 Nr. 3 und 7 und § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur
  Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeug-
  nissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176),
  von denen § 20 Nr. 7 durch Artikel 4 Nr. 12 Buch-
  stabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962)
  eingefügt und durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert
  worden ist,
– des § 19 Nr. 10 Buchstabe d und e des Kaffee-
  steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
  S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 10 Buchstabe d
  durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und g Doppel-
  buchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I

  S. 962) geändert und § 19 Nr. 10 Buchstabe e durch
  Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe g Doppelbuchstabe ee des
  Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt
  worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                         Artikel 1
   Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung

   Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3892), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 3
               Reisemitbringsel in Sonderfällen
      (1) Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den
   Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin
   nichts anderes bestimmt ist.
     (2) Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für
   Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Frei-
   zone oder die Bewohner einer Freizone bei der Einreise
   aus der Freizone mit sich führen.
     (3) Werden Tabakwaren von Mitgliedern der Besat-
   zungen von Kriegsschiffen der Bundeswehr eingeführt,
   so ist die Abgabenfreiheit auf die Hälfte der nach § 2
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abgabenfreien Mengen beschränkt.

      (4) Bei Einfuhren durch
   1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage), die
      an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer
      Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist,
      und deren Reise im Ausland nicht nachweislich
      über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um
      den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
   2. Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Ver-
      ordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
      1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-
      befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder
      nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
   3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerb-
      lich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf
      Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden
      oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder
BGBl. 2000, Seite 1007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1007
      dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft
      üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat
      einreisen,
   ist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für
   1. Tabakwaren auf
      40 Zigaretten oder

      20 Zigarillos oder
      10 Zigarren oder

      50 Gramm Rauchtabak oder

      eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
   2. Kaffee auf

      50 Gramm oder

      20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
      aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage
      dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee
   beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Ge-
   tränke ausgeschlossen.
   Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist
   auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt
   60 Deutsche Mark beschränkt; davon dürfen nicht
   mehr als 20 Deutsche Mark auf Lebensmittel des täg-
   lichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenfreiheit kann
   von den in Satz 1 genannten Personen nur einmal am
   Tage in Anspruch genommen werden.

      (5) Die Abgabenfreiheit hängt bei der Einreise auf
   einem Schiff davon ab, dass das Schiff zuletzt aus
   einem drittländischen Hafen oder einem Hafen außer-
   halb des Steuergebiets der Gemeinschaft ausgelaufen
   ist. Reist jemand auf einem Wassersportfahrzeug ein,
   so hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol,
   alkoholhaltige Getränke und Kaffee außerdem davon
   ab, dass nachweislich die Waren nicht als Schiffs-
   bedarf nach § 27 der Zollverordnung bezogen worden
   sind oder das Schiff von einer Reise zurückkehrt,
   die mindestens 72 Stunden gedauert hat. Als Was-
   sersportfahrzeuge gelten insoweit alle Schiffe, die
   weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch
   Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.
   Reist jemand auf einem Schiff ein, so hängt die Ab-
   gabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige

   Getränke und Kaffee in den Fällen, in denen solche

   Waren als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung

   abgabenfrei bleiben oder die Abgabenfreiheit für

   Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift aus-

   geschlossen ist, auch davon ab, dass er das Schiff

   endgültig oder für mehr als drei Tage verlässt.

      (6) Reist jemand aus der Schweiz auf einem Schiff
   über den Bodensee ein, so hängt die Abgabenfreiheit

   für Waren, die er in der Schweiz oder auf dem Boden-

   see erworben hat, ferner davon ab, dass sie aus dem

   freien Verkehr der Schweiz stammen und nicht an-

   lässlich ihrer Ausfuhr von Zöllen und Steuern entlastet

   worden sind.“

                           Artikel 2

             Änderung der Zollverordnung
  Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1276), wird
wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 27
      Bezug und Abgabe von Schiffs- und Reisebedarf
      (1) Schiffsbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren
   oder unversteuerte – einer besonderen Verbrauch-
   steuer unterliegende – Gemeinschaftswaren, die zum
   Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittel-
   baren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Schiffen
   bestimmt sind. Flugzeugbedarf sind Nichtgemein-
   schaftswaren oder unversteuerte – einer besonderen

   Verbrauchsteuer unterliegende – Gemeinschaftswa-
   ren, die zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließ-
   lich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord
   von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Reisebedarf sind

   Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte – einer
   besonderen Verbrauchsteuer unterliegende – Gemein-
   schaftswaren, die dazu bestimmt sind, an Reisende
   abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von
   Bord genommen zu werden.
      (2) Schiffs- und Reisebedarf im Sinne des Ab-
   satzes 1 darf nur an Führer oder Eigner von Schiffen,
   für die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugs-
   berechtigung besteht, geliefert und nur von diesen
   Personen bezogen werden. Dabei können sich Schiffs-
   führer und Schiffseigner nach den Zollvorschriften
   und den Vorschriften der Abgabenordnung vertreten
   lassen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind im
   Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Der
   berechtigte Bezieher gilt als steuerbegünstigter Ver-
   wender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze.

     (3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist
   gegeben für Schiffe, die nachweisbar
   1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen
      oder
   2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der
      mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Ho-
      heitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche
      Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen
      innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des
      Schiffsbedarfs verlassen oder
   3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.

   Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberech-
   tigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von

   mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die

   Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge um-

   fasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf

   dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge

   gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen

   Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge ein-
   schließlich Kriegsschiffe sind.

      (4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist

   gegeben für Schiffe – ausgenommen Wassersport-

   fahrzeuge –, die nachweisbar unmittelbar einen dritt-

   ländischen Hafen oder einen Hafen außerhalb des

   Steuergebiets der Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten

   zu letzteren Häfen umfasst die Bezugsberechtigung
   nur unversteuerte Gemeinschaftswaren. Absatz 3
   Satz 2 gilt entsprechend.

     (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-
   sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:
   1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die
      zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland
      oder zwischen deutschen und niederländischen
      Häfen über die Emsmündung verkehren,
BGBl. 2000, Seite 1008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1008
  2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Abs. 3 vom
     Zollstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-
     landungsplatzzwang befreit sind,

  3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft

     bewegt werden.

     (6) Die für den Ort des Bezugs des Schiffs- und
  Reisebedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen,
  dass die in Absatz 2 genannten Personen über den
  Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des
  Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und

  verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen

  Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befind-
  lichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschrei-
  bungen nach vorgeschriebenem Muster führen und
  diese den Zollstellen vorlegen.
     (7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen
  Schiffs- oder Reisebedarf unberechtigt bezogen oder
  die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für
  den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs

  zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Mo-

  nate, bei besonders schweren Verstößen längstens
  drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen
  Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss
  absehen.

     (8) Bei der Lieferung des Schiffs- und Reisebedarfs
  ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu
  verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der
  einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status,
  Name, Art und Fahrtziel des Schiffs – bei Wasser-
  sportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der
  Teilnehmer – verzeichnet sind. Der nach Absatz 2
  berechtigte Bezieher hat den Empfang der Waren
  auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu be-
  stätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und
  beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler
  nach der Belieferung bei der für den Ort des Bezugs
  der Waren zuständigen Zollstelle vorzulegen. Unver-

  steuerte Gemeinschaftswaren sind der für den Ort des
  Bezugs zuständigen Zollstelle vorzuführen. Weitere
  Einzelheiten des Überwachungsverfahrens regelt die
  Oberfinanzdirektion.
     (9) Schiffs- und Reisebedarf, der als Nichtgemein-
  schaftsware nach den vorstehenden Absätzen be-
  zogen und abgegeben wurde, gilt zur Wiederausfuhr
  oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass er
  mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht
  werden darf. Handelt es sich um unversteuerte

  Gemeinschaftswaren, ist die Steuerfreiheit für den

  Schiffsbedarf dadurch bedingt, dass diese unmittelbar
  an Bord verbraucht werden; die Steuervergünstigung
  für den Reisebedarf ist durch die Ausfuhr bedingt. Die
  bedingte Verbrauchsteuer (§ 50 der Abgabenordnung)

  entsteht in der Person des Beziehers mit dem Bezug.
  Für den Verbrauch auf seewärtiger Fahrt gilt Satz 1
  sinngemäß. Wenn Schiffsbedarf als unversteuerte

   Gemeinschaftsware an Bord in das Steuergebiet ver-
   bracht wird, entsteht die bedingte Verbrauchsteuer in
   der Person des Verbringers mit dem Verbringen. Wird
   Schiffs- oder Reisebedarf zurückverbracht, hat der

   Schiffsführer diese Waren der für den Ort der Wieder-

   verbringung zuständigen Zollstelle zu melden und auf
   ihr Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits
   nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungs-
   verordnung zum Zollkodex zu gestellen. Nähere Einzel-
   heiten legt die Zollstelle fest.

      (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des

   § 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.

     (11) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist
   gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.
     (12) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist
   gegeben
   1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur
      Abgabe an Bord und

   2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen

      auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug

   im Flugverkehr unmittelbar mit Drittländern außer
   Helgoland. Ferner dürfen die unter Nummer 1 und 2
   Genannten unversteuerte Gemeinschaftswaren als
   Reisebedarf beziehen zur Abgabe im Flugverkehr mit
   Gebieten außerhalb des Steuergebietes der Gemein-
   schaft.

      (13) Die Absätze 1, 7, und 9 gelten für Flugzeug-
   bedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebe-
   nen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das
   zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die
   Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich
   überwacht wird.“

2. § 29 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
                                     „DM je volle 5 Liter

   7. a) Vergaserkraftstoff            7,80       8,30

      b) Dieselkraftstoff              5,50       5,50“.

                         Artikel 3
                   Änderung der
   Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

  § 4 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird das Wort „Verbrauchsteuer“ durch das

Wort „Verbrauchsteuerbefreiung“ ersetzt.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 28. Juni 2000

                                     Der Bundesminister der
                                              Hans Eichel

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1006. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dd873b284b4e6045….