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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1006
BGBl. 2000 I S. 1006 · 15.999 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achte Verordnung
zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 28. Juni 2000
Auf Grund
– des § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und des § 29 Abs. 1 des
Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125), die durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030)
geändert worden sind,
– des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341, 1977 I S. 667), der durch Artikel 27 Nr. 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
geändert worden ist,
– des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch
Artikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2310) geändert worden ist,
– des § 31 Nr. 15 Buchstabe c und f des Tabaksteuer-
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von
denen Buchstabe f durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe g
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996
(BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist,
– des § 21 Nr. 3 und 6 des Biersteuergesetzes 1993
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I
S. 169), von denen § 21 Nr. 6 durch Artikel 2 Nr. 17
Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I
S. 962) eingefügt worden ist,
– des § 150 Nr. 3 und 7 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe a
des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121)
geändert worden ist und von denen § 150 Nr. 3 durch
Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150) und § 150 Nr. 7 durch Artikel 3
Nr. 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996
(BGBl. I S. 962) eingefügt worden ist,
– des § 20 Nr. 3 und 7 und § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur
Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeug-
nissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176),
von denen § 20 Nr. 7 durch Artikel 4 Nr. 12 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962)
eingefügt und durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a des
Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert
worden ist,
– des § 19 Nr. 10 Buchstabe d und e des Kaffee-
steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 10 Buchstabe d
durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und g Doppel-
buchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I
S. 962) geändert und § 19 Nr. 10 Buchstabe e durch
Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe g Doppelbuchstabe ee des
Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt
worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3892), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Reisemitbringsel in Sonderfällen
(1) Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den
Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für
Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Frei-
zone oder die Bewohner einer Freizone bei der Einreise
aus der Freizone mit sich führen.
(3) Werden Tabakwaren von Mitgliedern der Besat-
zungen von Kriegsschiffen der Bundeswehr eingeführt,
so ist die Abgabenfreiheit auf die Hälfte der nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abgabenfreien Mengen beschränkt.
(4) Bei Einfuhren durch
1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage), die
an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer
Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist,
und deren Reise im Ausland nicht nachweislich
über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um
den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
2. Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-
befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder
nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerb-
lich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf
Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden
oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder

dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft
üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat
einreisen,
ist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für
1. Tabakwaren auf
40 Zigaretten oder
20 Zigarillos oder
10 Zigarren oder
50 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2. Kaffee auf
50 Gramm oder
20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage
dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Ge-
tränke ausgeschlossen.
Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist
auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt
60 Deutsche Mark beschränkt; davon dürfen nicht
mehr als 20 Deutsche Mark auf Lebensmittel des täg-
lichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenfreiheit kann
von den in Satz 1 genannten Personen nur einmal am
Tage in Anspruch genommen werden.
(5) Die Abgabenfreiheit hängt bei der Einreise auf
einem Schiff davon ab, dass das Schiff zuletzt aus
einem drittländischen Hafen oder einem Hafen außer-
halb des Steuergebiets der Gemeinschaft ausgelaufen
ist. Reist jemand auf einem Wassersportfahrzeug ein,
so hängt die Abgabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol,
alkoholhaltige Getränke und Kaffee außerdem davon
ab, dass nachweislich die Waren nicht als Schiffs-
bedarf nach § 27 der Zollverordnung bezogen worden
sind oder das Schiff von einer Reise zurückkehrt,
die mindestens 72 Stunden gedauert hat. Als Was-
sersportfahrzeuge gelten insoweit alle Schiffe, die
weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch
Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.
Reist jemand auf einem Schiff ein, so hängt die Ab-
gabenfreiheit für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige
Getränke und Kaffee in den Fällen, in denen solche
Waren als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung
abgabenfrei bleiben oder die Abgabenfreiheit für
Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift aus-
geschlossen ist, auch davon ab, dass er das Schiff
endgültig oder für mehr als drei Tage verlässt.
(6) Reist jemand aus der Schweiz auf einem Schiff
über den Bodensee ein, so hängt die Abgabenfreiheit
für Waren, die er in der Schweiz oder auf dem Boden-
see erworben hat, ferner davon ab, dass sie aus dem
freien Verkehr der Schweiz stammen und nicht an-
lässlich ihrer Ausfuhr von Zöllen und Steuern entlastet
worden sind.“
Artikel 2
Änderung der Zollverordnung
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1276), wird
wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Bezug und Abgabe von Schiffs- und Reisebedarf
(1) Schiffsbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren
oder unversteuerte – einer besonderen Verbrauch-
steuer unterliegende – Gemeinschaftswaren, die zum
Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittel-
baren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Schiffen
bestimmt sind. Flugzeugbedarf sind Nichtgemein-
schaftswaren oder unversteuerte – einer besonderen
Verbrauchsteuer unterliegende – Gemeinschaftswa-
ren, die zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließ-
lich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord
von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Reisebedarf sind
Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte – einer
besonderen Verbrauchsteuer unterliegende – Gemein-
schaftswaren, die dazu bestimmt sind, an Reisende
abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von
Bord genommen zu werden.
(2) Schiffs- und Reisebedarf im Sinne des Ab-
satzes 1 darf nur an Führer oder Eigner von Schiffen,
für die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugs-
berechtigung besteht, geliefert und nur von diesen
Personen bezogen werden. Dabei können sich Schiffs-
führer und Schiffseigner nach den Zollvorschriften
und den Vorschriften der Abgabenordnung vertreten
lassen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind im
Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Der
berechtigte Bezieher gilt als steuerbegünstigter Ver-
wender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze.
(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist
gegeben für Schiffe, die nachweisbar
1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen
oder
2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der
mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Ho-
heitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche
Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen
innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des
Schiffsbedarfs verlassen oder
3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberech-
tigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von
mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die
Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge um-
fasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf
dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge
gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen
Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge ein-
schließlich Kriegsschiffe sind.
(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist
gegeben für Schiffe – ausgenommen Wassersport-
fahrzeuge –, die nachweisbar unmittelbar einen dritt-
ländischen Hafen oder einen Hafen außerhalb des
Steuergebiets der Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten
zu letzteren Häfen umfasst die Bezugsberechtigung
nur unversteuerte Gemeinschaftswaren. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-
sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:
1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die
zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland
oder zwischen deutschen und niederländischen
Häfen über die Emsmündung verkehren,

2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Abs. 3 vom
Zollstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-
landungsplatzzwang befreit sind,
3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft
bewegt werden.
(6) Die für den Ort des Bezugs des Schiffs- und
Reisebedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen,
dass die in Absatz 2 genannten Personen über den
Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des
Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und
verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen
Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befind-
lichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschrei-
bungen nach vorgeschriebenem Muster führen und
diese den Zollstellen vorlegen.
(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen
Schiffs- oder Reisebedarf unberechtigt bezogen oder
die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für
den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs
zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Mo-
nate, bei besonders schweren Verstößen längstens
drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen
Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss
absehen.
(8) Bei der Lieferung des Schiffs- und Reisebedarfs
ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu
verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der
einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status,
Name, Art und Fahrtziel des Schiffs – bei Wasser-
sportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der
Teilnehmer – verzeichnet sind. Der nach Absatz 2
berechtigte Bezieher hat den Empfang der Waren
auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu be-
stätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und
beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler
nach der Belieferung bei der für den Ort des Bezugs
der Waren zuständigen Zollstelle vorzulegen. Unver-
steuerte Gemeinschaftswaren sind der für den Ort des
Bezugs zuständigen Zollstelle vorzuführen. Weitere
Einzelheiten des Überwachungsverfahrens regelt die
Oberfinanzdirektion.
(9) Schiffs- und Reisebedarf, der als Nichtgemein-
schaftsware nach den vorstehenden Absätzen be-
zogen und abgegeben wurde, gilt zur Wiederausfuhr
oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass er
mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht
werden darf. Handelt es sich um unversteuerte
Gemeinschaftswaren, ist die Steuerfreiheit für den
Schiffsbedarf dadurch bedingt, dass diese unmittelbar
an Bord verbraucht werden; die Steuervergünstigung
für den Reisebedarf ist durch die Ausfuhr bedingt. Die
bedingte Verbrauchsteuer (§ 50 der Abgabenordnung)
entsteht in der Person des Beziehers mit dem Bezug.
Für den Verbrauch auf seewärtiger Fahrt gilt Satz 1
sinngemäß. Wenn Schiffsbedarf als unversteuerte
Gemeinschaftsware an Bord in das Steuergebiet ver-
bracht wird, entsteht die bedingte Verbrauchsteuer in
der Person des Verbringers mit dem Verbringen. Wird
Schiffs- oder Reisebedarf zurückverbracht, hat der
Schiffsführer diese Waren der für den Ort der Wieder-
verbringung zuständigen Zollstelle zu melden und auf
ihr Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits
nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungs-
verordnung zum Zollkodex zu gestellen. Nähere Einzel-
heiten legt die Zollstelle fest.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des
§ 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.
(11) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist
gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.
(12) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist
gegeben
1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur
Abgabe an Bord und
2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen
auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug
im Flugverkehr unmittelbar mit Drittländern außer
Helgoland. Ferner dürfen die unter Nummer 1 und 2
Genannten unversteuerte Gemeinschaftswaren als
Reisebedarf beziehen zur Abgabe im Flugverkehr mit
Gebieten außerhalb des Steuergebietes der Gemein-
schaft.
(13) Die Absätze 1, 7, und 9 gelten für Flugzeug-
bedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebe-
nen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das
zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die
Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich
überwacht wird.“
2. § 29 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„DM je volle 5 Liter
7. a) Vergaserkraftstoff 7,80 8,30
b) Dieselkraftstoff 5,50 5,50“.
Artikel 3
Änderung der
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
§ 4 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Verbrauchsteuer“ durch das
Wort „Verbrauchsteuerbefreiung“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juni 2000
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1006. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dd873b284b4e6045….