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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1328

BGBl. 1999 I S. 1328 · 6.191 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
                                           Achte Verordnung
                               zur Anpassung des Bemessungsbetrags und
                         von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
                           sowie zur Änderung der Erstattungsverordnung – KOV
                       (Achte KOV-Anpassungsverordnung 1999 – 8. KOV-AnpV 1999)
                                                   Vom 15. Juni 1999

  Auf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47
Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 9
Nr. 15 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51
Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I
S. 582) neu gefaßt worden sind, sowie aufgrund des § 1
Abs. 1 Nr. 8 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3,

veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                         Artikel 1
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:

 1. In § 14 wird die Zahl „258“ durch die Zahl „261“
    ersetzt.

 2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung „32 bis 210“
    durch die Bezeichnung „33 bis 213“ und in Satz 2 die
    Zahl „3,230“ durch die Zahl „3,272“ ersetzt.

 3. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
       rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
       um 30 vom Hundert        von      220 Deutsche Mark,

       um 40 vom Hundert        von      297 Deutsche Mark,
       um 50 vom Hundert        von      402 Deutsche Mark,

       um 60 vom Hundert        von      507 Deutsche Mark,
       um 70 vom Hundert        von      703 Deutsche Mark,
       um 80 vom Hundert        von      851 Deutsche Mark,

       um 90 vom Hundert        von 1 020 Deutsche Mark,
       bei Erwerbsunfähigkeit von 1 149 Deutsche Mark.

      Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
      digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
      einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
      um 50 und 60 vom Hundert
                             um 44 Deutsche Mark,

      um 70 und 80 vom Hundert
                             um 55 Deutsche Mark,
      um 90 vom Hundert und
      bei Erwerbsunfähigkeit      um 69 Deutsche Mark.“

   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
      anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
      außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
      monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
      folgenden Stufen gewährt wird:
      Stufe I     131 Deutsche Mark,
      Stufe II    270 Deutsche Mark,
      Stufe III   408 Deutsche Mark,

      Stufe IV    544 Deutsche Mark,

      Stufe V     678 Deutsche Mark,
      Stufe VI    817 Deutsche Mark.“

4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
   einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

   um 50 oder 60 vom Hundert        703 Deutsche Mark,
   um 70 oder 80 vom Hundert        851 Deutsche Mark,
   um 90 vom Hundert               1 020 Deutsche Mark,
   bei Erwerbsunfähigkeit          1 149 Deutsche Mark.“

5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
   „45 698“ durch die Zahl „46 429“ ersetzt.

6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „124“ durch die
   Zahl „126“ ersetzt.

7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „479“ durch
   die Zahl „485“ und in Satz 4 die Angabe „817, 1 158,
   1 491, 1 934 oder 2 382 Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „828, 1 173, 1 510, 1 959 oder 2 413 Deut-
   sche Mark“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
 8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 733“
    durch die Zahl „2 769“ und die Zahl „1 369“ durch die
    Zahl „1 387“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 733“ durch
    die Zahl „2 769“ ersetzt.

 9. In § 40 wird die Zahl „679“ durch die Zahl „688“ er-
    setzt.

10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „750“ durch die Zahl „760“
    ersetzt.

11. In § 46 werden die Zahl „192“ durch die Zahl „195“
    und die Zahl „358“ durch die Zahl „363“ ersetzt.

12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „335“ durch die Zahl
    „339“ und die Zahl „468“ durch die Zahl „474“ ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Zahl „919“ durch die Zahl
       „931“ und die Zahl „641“ durch die Zahl „649“

       ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Zahl „168“ durch die Zahl
       „170“ und die Zahl „124“ durch die Zahl „126“
       ersetzt.

      c) In Absatz 3 werden die Zahl „520“ durch die Zahl
         „527“ und die Zahl „379“ durch die Zahl „384“
         ersetzt.

14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 733“ durch die Zahl
    „2 769“ und die Zahl „1 369“ durch die Zahl „1 387“
    ersetzt.

                           Artikel 2
       Änderung der Erstattungsverordnung – KOV

  In § 4 Abs. 2 der Erstattungsverordnung – KOV vom
31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), der zuletzt durch Artikel 3
Nr. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1204)
geändert worden ist, wird die Zahl „300“ durch die Zahl
„800“ ersetzt.

                           Artikel 3

                         Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
Kraft.
                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                    Bonn, den 15. Juni 1999
                                                 Der Bund eskanzler
                                                 Gerhard Sc
hröd er
                                               Der Bund esminist er
                                          für Arb eit und Sozialord nung
                                                  Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1328. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc11763f7350b892….