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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1328
BGBl. 1999 I S. 1328 · 6.191 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
sowie zur Änderung der Erstattungsverordnung – KOV
(Achte KOV-Anpassungsverordnung 1999 – 8. KOV-AnpV 1999)
Vom 15. Juni 1999
Auf Grund des § 56, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47
Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 56 zuletzt durch Artikel 9
Nr. 15 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014) geändert und § 41 Abs. 3 Satz 4 und § 51
Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und Nr. 31
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I
S. 582) neu gefaßt worden sind, sowie aufgrund des § 1
Abs. 1 Nr. 8 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Zahl „258“ durch die Zahl „261“
ersetzt.
2. In § 15 werden in Satz 1 die Bezeichnung „32 bis 210“
durch die Bezeichnung „33 bis 213“ und in Satz 2 die
Zahl „3,230“ durch die Zahl „3,272“ ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 vom Hundert von 220 Deutsche Mark,
um 40 vom Hundert von 297 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 402 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert von 507 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert von 703 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 851 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert von 1 020 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 149 Deutsche Mark.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 und 60 vom Hundert
um 44 Deutsche Mark,
um 70 und 80 vom Hundert
um 55 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert und
bei Erwerbsunfähigkeit um 69 Deutsche Mark.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 131 Deutsche Mark,
Stufe II 270 Deutsche Mark,
Stufe III 408 Deutsche Mark,
Stufe IV 544 Deutsche Mark,
Stufe V 678 Deutsche Mark,
Stufe VI 817 Deutsche Mark.“
4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 oder 60 vom Hundert 703 Deutsche Mark,
um 70 oder 80 vom Hundert 851 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert 1 020 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 1 149 Deutsche Mark.“
5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
„45 698“ durch die Zahl „46 429“ ersetzt.
6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „124“ durch die
Zahl „126“ ersetzt.
7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „479“ durch
die Zahl „485“ und in Satz 4 die Angabe „817, 1 158,
1 491, 1 934 oder 2 382 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „828, 1 173, 1 510, 1 959 oder 2 413 Deut-
sche Mark“ ersetzt.

8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 733“
durch die Zahl „2 769“ und die Zahl „1 369“ durch die
Zahl „1 387“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 733“ durch
die Zahl „2 769“ ersetzt.
9. In § 40 wird die Zahl „679“ durch die Zahl „688“ er-
setzt.
10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „750“ durch die Zahl „760“
ersetzt.
11. In § 46 werden die Zahl „192“ durch die Zahl „195“
und die Zahl „358“ durch die Zahl „363“ ersetzt.
12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „335“ durch die Zahl
„339“ und die Zahl „468“ durch die Zahl „474“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „919“ durch die Zahl
„931“ und die Zahl „641“ durch die Zahl „649“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „168“ durch die Zahl
„170“ und die Zahl „124“ durch die Zahl „126“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Zahl „520“ durch die Zahl
„527“ und die Zahl „379“ durch die Zahl „384“
ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 733“ durch die Zahl
„2 769“ und die Zahl „1 369“ durch die Zahl „1 387“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Erstattungsverordnung – KOV
In § 4 Abs. 2 der Erstattungsverordnung – KOV vom
31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), der zuletzt durch Artikel 3
Nr. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1204)
geändert worden ist, wird die Zahl „300“ durch die Zahl
„800“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc
hröd er
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1328. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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