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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3816

BGBl. 1998 I S. 3816 · 6.246 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 3816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3816
                                          Steueränderungsgesetz 1998
                                                 Vom 19. Dezember 1998

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht                                       Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes                     1

Änderung der Abgabenordnung                              2

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung      3

Änderung des Handelsgesetzbuchs                          4

Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
buche                                                    5
Inkrafttreten                                            6

                          Artikel 1

       Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3779), wird wie folgt geändert:

1. § 6a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstma-
       ligen Anwendung neuer oder geänderter biome-
       trischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur

       auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig

       verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden;

       entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere bio-

       metrische Rechnungsgrundlagen.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entspre-

       chend.“

2. § 52 Abs. 7a wird wie folgt gefaßt:

     „(7a) § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirt-
   schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Sep-
   tember 1998 endet. In 1998 veröffentlichte neue oder
   geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen sind
   erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
   nach dem 31. Dezember 1998 endet; § 6a Abs. 4 Satz 2
   und 6 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzu-
   wenden, daß die Verteilung gleichmäßig auf drei Wirt-
   schaftsjahre vorzunehmen ist. Satz 2 erster Halbsatz
   ist bei der Bewertung von anderen Rückstellungen, bei

   denen ebenfalls anerkannte Grundsätze der Versiche-
   rungsmathematik zu berücksichtigen sind, entspre-
   chend anzuwenden.“

                         Artikel 2

            Änderung der Abgabenordnung

  § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976

(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II 1998
S. 2322) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
 „(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen
sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten
Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in

anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen
zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach
außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimm-
te Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch
nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern
von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.“

                         Artikel 3
                   Änderung des
      Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-

ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I

S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) geändert worden ist, wird

nach § 19 folgender § 19a eingefügt:

                          „§ 19a

                  Aufbewahrungsfristen

  § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewah-
rungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der
bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch
nicht abgelaufen ist.“

                         Artikel 4

          Änderung des Handelsgesetzbuchs
  § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-
BGBl. 1998, Seite 3817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3817
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I
S. 2489) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 „(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen
sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten
Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.“

                        Artikel 5

                  Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche

   Nach Artikel 46 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
folgender Elfter Abschnitt angefügt:

                     „Elfter Abschnitt
           Übergangsvorschrift zum Gesetz
         zur Verlängerung der steuerlichen und
        handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen

                         Artikel 47
  § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbe-
wahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung
noch nicht abgelaufen ist.“

                         Artikel 6
                       Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 1998 in Kraft.
  (2) Die Artikel 2 bis 5 treten am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 19. Dezember 1998
                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Lafontaine

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3816. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f8890e8232e58da3….