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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3180

BGBl. 1998 I S. 3180 · 44.457 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3180
3180          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998

                                        Gesetz
              zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
                    (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz – VermBerG)
                                                  Vom 20. Oktober 1998

  Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

          Änderung des Vermögensgesetzes
   Das Vermögensgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 4. August 1997 (B GB l. I S . 1974), geändert
durch Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(B GB l. I S . 3224), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende S ätze angefügt:
    „Die B undesanstalt für vereinigungsbedingte S onder-
    aufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhand-
    anstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes kön-
    nen ihre Verfügungsberechtigung nach S atz 1 sowie
    die Alleinvertretungsbefugnis nach S atz 3 durch Ver-

    einbarung auf eine K apitalgesellschaft übertragen, an
    der ihr, ihm oder der B undesrepublik Deutschland die
    Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zuste-
    hen. M it der Übertragung der Verfügungsberechti-
    gung übernimmt die K apitalgesellschaft die durch
    dieses Gesetz begründeten Rechte und P flichten des
    in S atz 4 genannten Verfügungsberechtigten.“

 2. § 3c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In S atz 1 werden nach den Wörtern „Hand der
       Treuhandanstalt“ die Wörter „oder der B undes-
       republik Deutschland“ eingefügt.

    b) In S atz 2 werden die Wörter „und anzunehmen ist,

       daß der Anspruch nach § 5 ausgeschlossen“ ge-

       strichen.

 3. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) S atz 5 wird aufgehoben.

       bb) Im bisherigen S atz 6 werden nach dem Wort
           „S icherheit“ die Wörter „nach den Vorschrif-
           ten des 2. Abschnitts der Hypothekenablöse-
           verordnung“ eingefügt.
       cc) Folgender S atz wird angefügt:

           „§ 34 Abs. 1 S atz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
    b) In Absatz 7 S atz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Anlage
       zu § 1 Abs. 5 der B etriebskosten-Umlageverord-
       nung vom 17. J uni 1991 (B GB l. I S . 1270), die
       zuletzt durch das Gesetz vom 27. J uli 1992 (B GB l. I
       S . 1415) geändert worden ist“ durch die Wörter
       „Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten B erech-
       nungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-

       sung“ ersetzt.

    c) In Absatz 7a S atz 1 werden der S chlußpunkt durch
       ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht

      der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
      angefügt.
   d) In Absatz 8 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-
      fügt:

      „Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen
      eines J ahres seit dem Eintritt der B estandskraft
      des B escheides über die Rückübertragung des
      Eigentums schriftlich geltend gemacht worden
      sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999.“

4. § 7a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In S atz 1 werden nach den Wörtern „des
          Absatzes 2“ die Wörter „oder des § 121 Abs. 6
          des S achenrechtsbereinigungsgesetzes“ ein-
          gefügt.

      bb) S atz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

          „Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhält-
          nis 20 zu 1, Geldbeträge in M ark der Deut-
          schen Demokratischen Republik sind im Ver-
          hältnis 2 zu 1 auf Deutsche M ark umzustel-
          len.“
      cc) S atz 3 wird aufgehoben.
      dd) Der bisherige S atz 4 wird wie folgt gefaßt:

          „Das Amt zur Regelung offener Vermögens-
          fragen kann hierüber einen gesonderten
          B escheid erlassen.“

      ee) Folgende S ätze werden angefügt:

          „Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich

          des S atzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten

          M onats nach Eintritt der B estandskraft der
          Entscheidung über die Rückübertragung ge-
          stellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist
          endet frühestens mit Ablauf des 30. April
          1999.“

   b) In Absatz 2 S atz 1 wird das Wort „nach“ durch die
      Wörter „im Falle der“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
       „(2a) Auf Antrag des B erechtigten wird über die
      Rückübertragung des Vermögenswertes geson-
      dert vorab entschieden, wenn der B erechtigte für
      einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden
      B etrag in Höhe der voraussichtlich zu erfüllenden
      Ansprüche S icherheit nach den Vorschriften des
      2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung
      geleistet hat. § 34 Abs. 1 S atz 3 bis 6 gilt entspre-
      chend.“
   d) Absatz 3 S atz 2 wird aufgehoben.

   e) In Absatz 3a S atz 1 werden der S chlußpunkt durch

      ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht
      der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
      angefügt.
BGBl. 1998, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998             3181

   f) In Absatz 3b S atz 1 werden
      aa) nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „1 oder“
          eingefügt und

      bb) der S chlußpunkt durch ein K omma ersetzt

          und der Halbsatz angefügt „wenn der vom
          Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von
          dem er seine Rechte ableitet, im Zusammen-
          hang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte
          K aufpreis oder die dem B erechtigten aus An-
          laß des Vermögensverlustes tatsächlich zuge-
          flossene Gegenleistung oder Entschädigung
          in Reichsmark geleistet wurde.“

   g) Absatz 3c wird wie folgt geändert:

      aa) In S atz 2 wird die Angabe „S atz 2 bis 6“ durch
          die Angabe „S atz 2, 3, 5 und 6“ ersetzt.
      bb) Nach S atz 2 wird folgender S atz angefügt:

           „Der Antrag auf Entschädigung kann vorbe-
           haltlich des Absatzes 3b S atz 5 nur bis zum
           Ablauf des sechsten M onats nach Eintritt der
           B estandskraft der Entscheidung, mit der die
           Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt

           wird, gestellt werden (Ausschlußfrist).“

5. In § 8 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „drei“
   durch das Wort „fünf“ ersetzt.

6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:

   „B ei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die
   Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermö-

   gen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im

   S inne des § 6 Abs. 1a S atz 4 mit dem Verzicht auf die
   B undesanstalt für vereinigungsbedingte S onderauf-
   gaben über. S ie haftet nur mit dem übergegangenen
   Unternehmensvermögen. Erzielt die B undesanstalt
   für vereinigungsbedingte S onderaufgaben einen Ver-
   wertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädi-
   gungsfonds heraus.“

7. In § 15 Abs. 2 S atz 2 wird die Angabe „5“ durch die
   Angabe „3“ ersetzt.

8. § 16 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
   a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Der B erechtigte tritt in dem Umfang, in dem das
      Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an
      die S telle des S chuldners der dem Grundpfand-
      recht zugrundeliegenden Forderung.“
   b) Nach S atz 2 werden folgende S ätze eingefügt:

      „§ 417 des B ürgerlichen Gesetzbuches findet ent-
      sprechende Anwendung. S oweit der B erechtigte
      die S chuld nicht nach S atz 2 zu übernehmen hat,
      erlischt die Forderung, wenn sie durch den staat-
      lichen Verwalter oder sonst auf staatliche Ver-
      anlassung zu Lasten einer natürlichen P erson be-
      gründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch
      der bereits entstandene Zinsanspruch.“

9. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Wörtern
      „dinglichen Rechte“ die Wörter und die Angabe
      „vorbehaltlich des Absatzes 7“ eingefügt.

    b) In Absatz 6 S atz 1 wird der S chlußpunkt durch
       ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht
       der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
       angefügt.

    c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

         „(7) S oweit die zuständige B ehörde ohne beson-
       dere Ermittlungen davon K enntnis hat, wer begün-
       stigt im S inne des § 18b Abs. 1 S atz 1 ist oder
       inwieweit der Entschädigungsfonds nach M aß-
       gabe des § 18b Abs. 1 S atz 2 Auskehr des Ablöse-
       betrages verlangen kann, kann sie abweichend
       von Absatz 1 S atz 1 die Verpflichtung des B erech-
       tigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den

       nach § 18b Abs. 1 S atz 1 oder 2 B egünstigten aus-
       sprechen. Der B egünstigte informiert die zustän-
       dige B ehörde umgehend über den Eingang der
       ihm vom B erechtigten geleisteten Zahlung.“

10. § 18a wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 18a
             Rückübertragung des Grundstücks

     Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den

    B erechtigten über, wenn die Entscheidung über die
    Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und

    1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1
       der Hinterlegungsordnung), in dessen B ezirk das
       entscheidende Amt zur Regelung offener Vermö-

       gensfragen seinen S itz hat, unter Verzicht auf die
       Rücknahme hinterlegt oder

    2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der B egünstigte be-

       friedigt worden ist oder

    3. der B erechtigte für den Ablösebetrag S icherheit
       nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-
       thekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1
       S atz 3 bis 6 gilt entsprechend.“

11. In § 18b Abs. 4 wird das Wort „herauszugeben“ durch
    die Wörter „von Amts wegen abzuführen“ ersetzt.

12. In § 20 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-
    gefügt:
     „(7a) S teht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern ge-
    meinschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücks-
    teils an den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur
    alleinigen Nutzung überlassen ist, für die übrigen Nut-
    zer nicht als Vorkaufsfall. M it dem Erwerb des Eigen-
    tums erlischt das Vorkaufsrecht an der erworbenen
    Fläche.“

13. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermö-
       gensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem
       Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverord-
       nung ganz oder teilweise auf ein Amt, mehrere
       Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Ver-
       mögensfragen oder das Landesausgleichsamt zu
       übertragen. Die Landesregierungen können diese
       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine
       von ihnen bestimmte S telle übertragen.“
BGBl. 1998, Seite 3182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3182
3182          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

14. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Ein solches Amt kann auch für mehrere K reise,
       kreisfreie S tädte oder mit landesweiter Zuständig-
       keit gebildet werden.“
    b) Folgender S atz wird angefügt:

       „Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben der
       unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf
       die Landkreise oder kreisfreien S tädte übertragen
       wurden.“

15. Die Überschrift des § 25 wird wie folgt gefaßt:

                  „Landesamt zur Regelung
                  offener Vermögensfragen“.

16. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden das Wort „weisungsunabhän-

       gig“ gestrichen und folgender S atz angefügt:
       „Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen

       des § 22 S atz 2 weisungsunabhängig.“

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Über den Widerspruch gegen die Entschei-
       dung über die Höhe der Entschädigung nach dem
       Entschädigungsgesetz entscheidet das Landes-
       amt zur Regelung offener Vermögensfragen.“

17. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
        „(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder B undesamt
       zur Regelung offener Vermögensfragen eine M it-
       teilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
       gesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Aus-
       gleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung
       nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die
       übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rück-
       forderung von Ausgleichsleistungen verwenden.
       Weitere zu diesem Zweck erforderliche Anga-
       ben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes eben-
       falls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 S atz 4 bleibt
       unberührt.
          (3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33
       zuständigen Amt, Landesamt oder B undesamt zur
       Regelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte
       dafür vor, daß dem B erechtigten an den Entschä-
       digungsfonds herauszugebende Gegenleistungen
       oder Entschädigungen gewährt worden sind, er-
       mittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Ab-

       satz 2 bleibt unberührt.“

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33
       zuständigen Amt, Landesamt oder B undesamt zur
       Regelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte
       dafür vor, daß noch offene Forderungen des
       S taatshaushaltes der Deutschen Demokratischen
       Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen,
       das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes
       lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird,
       unterrichtet es die für die Abwicklung dieser For-
       derungen zuständige K reditanstalt für Wiederauf-
       bau über ein durchgeführtes oder anhängiges Ver-
71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998

         fahren nach diesem Gesetz. Die K reditanstalt für
         Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen
         Amt, Landesamt oder B undesamt zur Regelung
         offener Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen
         und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es
         zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Ent-
         schädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
         erforderlich ist.“

  18. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In S atz 1 werden nach dem Wort „unterliegen“ die
         Wörter „oder bis zu ihrer Übertragung nach den
         Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes
         unterlagen“ eingefügt.

      b) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
         „S atz 2 findet keine Anwendung, wenn die in S atz 1
         genannten Vermögenswerte nach den Vorschrif-
         ten des Vermögenszuordnungsgesetzes über-

         tragen worden sind.“

  19. In § 30a Abs. 1 S atz 4 werden nach den Wörtern

      „getreten sind“ ein K omma und die Wörter „sowie
      auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 S atz 2 des
      Abkommens zwischen der Regierung der B undes-
      republik Deutschland und der Regierung der Ver-
      einigten S taaten von Amerika über die Regelung
      bestimmter Vermögensansprüche vom 13. M ai 1992
      (B GB l. 1992 II S . 1223) in das Vermögen der B un-
      desrepublik Deutschland übergegangen sind“ ein-
      gefügt.

  20. In § 31 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein-
      gefügt:
       „(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln
      nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der
      Regierung der B undesrepublik Deutschland und der
      Regierung der Vereinigten S taaten von Amerika über
      die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom
      13. M ai 1992 (B GB l. 1992 II S . 1223) spricht eine
      Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen,
      die den Entscheidungen in dem P rogramm der Ver-
      einigten S taaten von Amerika über Ansprüche gegen
      die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem
      B undesgesetz der Vereinigten S taaten von Amerika
      94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt wor-
      den sind.“

  21. Die Überschrift vor § 32 wird gestrichen.

  22. § 32 wird wie folgt geändert:

      a) Die Vorschrift erhält die Überschrift:

              „B eabsichtigte Entscheidung, Auskunft“.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In S atz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
             durch die Wörter „eines M onats“ ersetzt.

         bb) Folgender S atz wird angefügt:
              „Liegt der B ehörde eine M itteilung nach § 317
              Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat
              sie dem zuständigen Ausgleichsamt eine Ab-
              schrift der beabsichtigten Entscheidung nach
              S atz 1 zuzustellen.“
BGBl. 1998, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3183
              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71,

    c) Dem Absatz 4 wird folgender S atz angefügt:
       „Dies gilt nicht für die M itteilung der beabsichtig-
       ten Entscheidung nach Absatz 1 S atz 1 und für die
       Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.“

23. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) Die Vorschrift erhält die Überschrift:
                         „Entscheidung“.

    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
         „(5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der B ehörde
       innerhalb eines M onats nach Zustellung der beab-
       sichtigten Entscheidung einen B escheid nach
       § 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgeset-
       zes, stellt die B ehörde diesen zusammen mit der
       Entscheidung über die Rückübertragung zu.“

24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
                            „§ 33a

                     Fälligkeit, Verzinsung

       (1) Durch die B ehörde festgesetzte Zahlungsan-

    sprüche sind einen M onat nach B estandskraft der

    Entscheidung fällig. S teht der Anspruch dem Ent-

    schädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung
    nicht angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von
    S atz 1 zwei M onate nach Zustellung der Entschei-
    dung ein.
       (2) Widerspruch und K lage des B erechtigten gegen
    die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Ent-
    schädigungsfonds haben keine aufschiebende Wir-
    kung.

       (3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädi-
    gungsfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
    erfüllt, ist er mit vier P rozent für das J ahr zu ver-
    zinsen.“

25. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
           „Die Rechte an dem zurückübertragenen Ver-
           mögenswert gehen auf den B erechtigten
           über, wenn

           1. die Entscheidung über die Rückübertra-
              gung unanfechtbar geworden ist und

           2. der B erechtigte die nach den § § 7 und 7a
              festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt
              oder

           3. hierfür S icherheit nach den Vorschriften
              des 2. Abschnitts der Hypothekenablöse-
              verordnung geleistet sowie

           4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lasten-

              ausgleichsgesetzes festgesetzte S icher-
              heit erbracht hat.“

       bb) Nach S atz 1 werden folgende S ätze eingefügt:

           „§ 18a bleibt unberührt. Ist an den B erechtig-
           ten ein Grundstück oder Gebäude heraus-
           zugeben, so kann die S icherheit auch durch
           eine vom Amt zur Regelung offener Ver-
           mögensfragen zu begründende S icherungs-
           hypothek in Höhe des festgesetzten B etrages
           nebst vier P rozent Zinsen hieraus seit dem
ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998               3183

            Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
            über die Rückübertragung des Eigentums an
            rangbereiter S telle erbracht werden, wenn
            nicht der B erechtigte zuvor S icherheit auf
            andere Weise leistet. Die S icherungshypothek
            kann mit einer Frist von drei M onaten ab

            B estandskraft der Entscheidung über den
            Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die
            K ündigung durch den Entschädigungsfonds
            erfolgt durch B escheid. Aus dem B escheid
            findet nach Ablauf der Frist die Zwangs-
            vollstreckung in das Grundstück nach den
            Vorschriften des Achten B uches der Zivil-
            prozeßordnung statt.“
    b) Absatz 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Gebühren für das Grundbuchverfahren in den
       durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden
       nicht erhoben.“

26. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In S atz 4 wird der S chlußpunkt durch ein

           S emikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-

           gefügt:

            „im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch
            dem Landesamt zuzuleiten.“
       bb) Folgender S atz wird angefügt:
            „Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt,
            wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine
            B eschwer enthält.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        „(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes
       und des B undesamtes findet ein Widerspruchs-
       verfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entschei-
       dungen des Landesamtes, die in gemäß § 23
       Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren

       ergangen sind.“

27. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                    „Gerichtliches Verfahren“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1
       S atz 1 entsprechend.“

    c) In Absatz 2 S atz 2 werden die Wörter „über den
       Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
       Wirkung“ gestrichen und nach der Angabe „§ 80
       Abs. 5“ die Angabe „und 7 sowie § 80a“ eingefügt.

28. § 38a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Gericht im S inne des § 1062 der Zivilprozeßord-
       nung ist das zuständige Verwaltungsgericht.“

    b) Folgender S atz wird angefügt:

       „Gericht im S inne des § 1065 der Zivilprozeßord-
       nung ist das B undesverwaltungsgericht.“

29. In § 40 wird die Angabe „nach § 16 Abs. 5 bis 9“ durch
    die Angabe „nach den § § 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9“
    ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 3184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3184
3184          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998

30. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        „(2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts
       nach § 8 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 2, die zwischen
       dem 1. Dezember 1997 und dem 27. Oktober 1998
       abgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behan-
       deln.
         (3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 S atz 5 finden
       auf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Okto-
       ber 1998 anhängig geworden sind, keine Anwen-
       dung.“

                         Artikel 2
       Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

   Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 2. J uni 1993 (B GB l. I S . 845, 1995 I
S . 248), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 20 des Geset-
zes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 229 Abs. 1 S atz 2 Halbsatz 2 werden nach den
    Wörtern „nach dem 31. M ärz 1952“ die Wörter „und
    vor dem 1. J anuar 1993“ eingefügt.

 2. Die Überschrift des Elften Abschnitts wird wie folgt
    gefaßt:

              „Organisation und Zuständigkeit“.

 3. § 308 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      „(1) Für jeden Landkreis und jeden S tadtkreis wird
    innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichs-
    amt eingerichtet; im B edarfsfalle können Außenstel-
    len eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für
    mehrere K reise oder mit landesweiter Zuständigkeit
    gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirt-
    schaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den
    gleichen Gründen können die Aufgaben eines Aus-
    gleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Aus-
    gleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie
    dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener
    Zuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung
    ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errich-
    tung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichs-

    ämtern zuständigen S tellen auch länderübergreifend

    möglich.“

 4. Dem § 311 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
    „Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können
    entsprechend § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4 mit Zu-
    stimmung des B undesausgleichsamtes ganz oder
    teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur

    Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen

    werden.“

 5. Dem § 312 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:

    „Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten
    Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1
    S atz 3 durch Rechtsverordnung auf das B undesaus-
    gleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständig-
    keit übertragen werden.“

 6. § 326 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      „(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder
    in den Fällen des § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4 das

    zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landes-
    ausgleichsamt ist, soweit der P räsident des B undes-
    ausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für
    die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.“

 7. § 329 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Das Verfahren über die Rückforderung von
       Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung
       nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit
       dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren
       verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für
       beide Verfahren bei demselben Land liegt.“

 8. § 336 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B e-
       scheid“ die Wörter „des Ausgleichsamtes“ einge-
       fügt.
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4
       können die Länder regeln, daß B eschwerden auch
       gegen die B escheide des Landesausgleichsamtes
       eingelegt werden können.“

 9. § 337a wird aufgehoben.

10. In § 338 werden nach dem Wort „B eschwerdeaus-
    schusses“ die Wörter „sowie den B escheid des
    Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine B e-
    schwerde zugelassen ist, oder des B undesaus-
    gleichsamtes“ eingefügt.

11. In § 340 Abs. 2 werden nach dem Wort „Leistungs-
    bescheide“ die Wörter „sowie B escheide nach § 349
    Abs. 3a bis 3c“ eingefügt.

12. § 345 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 S atz 1 werden nach dem Wort „B e-
       scheid“ die Wörter „des Ausgleichsamtes sowie
       in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesaus-
       gleichsamtes“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „B eschwerde-

       ausschusses“ die Wörter „oder den B escheid des

       Landesausgleichsamtes oder den B escheid des
       B undesausgleichsamtes“ eingefügt.

13. § 349 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3d
       eingefügt:

         „(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 S atz 4 des

       Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt

       dem in der beabsichtigten Entscheidung benann-
       ten B erechtigten aufgeben, für den voraussicht-

       lich zurückzufordernden B etrag S icherheit nach
       den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-
       thekenablöseverordnung zu leisten, sobald die
       Entscheidung über die Rückübertragung be-
       standskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt
       übermittelt den B escheid dem zuständigen Amt
BGBl. 1998, Seite 3185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3185
              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71,

       oder Landesamt zur Regelung offener Vermögens-
       fragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des

       Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1
       S atz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der
       M aßgabe entsprechend, daß an die S telle des
       Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das
       zuständige Ausgleichsamt und an die S telle des
       Entschädigungsfonds der Ausgleichsfonds tritt.
       Gebühren für das Grundbuchverfahren werden
       nicht erhoben.
          (3b) Für B erechtigte im S inne des § 6 Abs. 1a
       des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines
       einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens
       im S inne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrück-
       gabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, be-
       antragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rück-
       übertragung von Vermögensgegenständen nach
       § 6 Abs. 6a S atz 1 des Vermögensgesetzes ent-
       sprechend.

          (3c) Ist der Verfügungsberechtigte im S inne
       des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Aus-
       kehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrs-
       wertes an den B erechtigten verpflichtet, sind die
       Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend
       anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt
       dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös
       oder Verkehrswert die S icherheit nach Absatz 3a
       S atz 1 im Namen des B erechtigten zu leisten.
       Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a
       S atz 2 entsprechend. Der Anspruch des Aus-
       gleichsfonds geht dem Anspruch des B erechtig-
       ten vor.
         (3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach
       den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsver-
       ordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht
       anzuwenden.“
    b) In Absatz 5 S atz 1 Halbsatz 1 werden nach den
       Wörtern „oder weitere Erben“ die Wörter „sowie
       bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Ver-
       mögen gegen Nacherben“ eingefügt.

                         Artikel 3

            Änderung des Entschädigungs-
           und Ausgleichsleistungsgesetzes
   Artikel 11 Abs. 3 S atz 3 des Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. S eptember 1994
(B GB l. I S . 2624; 1995 I S . 110) wird wie folgt gefaßt:

„Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die K raft-

losigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu ma-

chen.“

                         Artikel 4

                     Änderung

          der Hypothekenablöseverordnung

   Die Hypothekenablöseverordnung vom 10. J uni 1994
(B GB l. I S . 1253), geändert durch Verordnung vom
28. S eptember 1995 (B GB l. I S . 1238), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „sind“ die
   Wörter „in den Fällen des § 16 Abs. 5 bis 9 und des § 18
   des Vermögensgesetzes“ eingefügt.
ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998                3185

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „(1) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehe-
      mals volkseigenes Grundstück und steht dem
      B erechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften
      oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufs-
      erlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrs-
      wertes im Zusammenhang mit der Veräußerung des
      Grundstücks zu, so stellt das Amt zur Regelung
      offener Vermögensfragen auf Antrag des B erechtig-
      ten dessen B erechtigung fest und setzt die nach
      den § § 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes zu
      zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge fest. § 32
      Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes
      gelten entsprechend. Der Veräußerungserlös oder
      der Verkehrswert darf erst dann an den B erech-
      tigten ausgezahlt werden, wenn die Feststellung
      seiner B erechtigung unanfechtbar ist und die fest-
      gesetzten Zahlungsansprüche erfüllt sind oder hier-
      für S icherheit geleistet sowie die nach § 349 Abs. 3c
      des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte S icher-
      heit erbracht worden ist. Dem Verfügungsberech-
      tigten ist durch B escheid aufzugeben,

      1. aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert
         einen B etrag in Höhe des unanfechtbar festge-
         setzten Ablösebetrages im Namen des B erech-
         tigten bei der nach § 18a des Vermögensgeset-
         zes zuständigen S telle unter Verzicht auf die
         Rücknahme zu hinterlegen oder in den Fällen
         des § 18 Abs. 7 des Vermögensgesetzes an den
         Gläubiger zu zahlen,
      2. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder
         Verkehrswert einen unanfechtbar festgesetzten
         Wertausgleich an den Gläubiger gemäß § 7
         Abs. 5 des Vermögensgesetzes abzuführen,
      3. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder Ver-
         kehrswert eine unanfechtbar festgesetzte Ge-
         genleistung oder Entschädigung nach § 7a des
         Vermögensgesetzes an den Gläubiger heraus-
         zugeben,
      4. einen verbleibenden Restbetrag an den B erech-
         tigten herauszugeben, soweit dieser nicht als
         S icherheitsleistung nach § 349 Abs. 3c des
         Lastenausgleichsgesetzes zu verwenden ist.
         Hat der B erechtigte die Festsetzung eines Zah-
         lungsbetrages angefochten, gibt die B ehörde
         dem Verfügungsberechtigten auf, für den fest-
         gesetzten B etrag im Namen des B erechtigten

         aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert

         S icherheit zu leisten. Dies gilt nicht in den Fällen

         des § 33a Abs. 2 des Vermögensgesetzes.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „(2) Wird ein ehemals volkseigenes Grundstück

      nach § 21 oder § 21b des Investitionsvorranggeset-

      zes an den B erechtigten zurückübertragen, sind in
      dem B escheid, in dem seine B erechtigung festge-
      stellt wird, die nach den § § 7, 7a und 18 des Vermö-
      gensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden
      B eträge festzusetzen. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a
      des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
      Wird in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz
      festgestellt, daß der Anmelder nicht der B erechtigte
      war, so ist dem Anmelder entsprechend Absatz 1
BGBl. 1998, Seite 3186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3186
3186           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71,

       S atz 4 die Zahlung der nach den § § 7, 7a und 18 des
       Vermögensgesetzes festzusetzenden B eträge aus
       dem zu zahlenden K aufpreis aufzugeben, wenn ein
       anderer Anmelder berechtigt ist; Absatz 1 S atz 5
       sowie § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögens-
       gesetzes finden entsprechende Anwendung.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In S atz 1 werden die Wörter „Hinterlegung des
           Ablösebetrages“ durch die Wörter „Zahlung
           oder Hinterlegung der nach den § § 7, 7a und 18
           des Vermögensgesetzes festzusetzenden B e-
           träge“ ersetzt.
       bb) Folgender S atz wird angefügt:
           „§ 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes gilt ent-
           sprechend.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         „(4) Reicht in den Fällen des Absatzes 1 S atz 4

       Nr. 3 der verbleibende B etrag nicht zur Erfüllung
       sämtlicher Ansprüche aus, gehen die Ansprüche
       des Entschädigungsfonds denen des Ausgleichs-
       fonds und die Ansprüche des Ausgleichsfonds den
       übrigen Ansprüchen vor; die übrigen Ansprüche
       werden nach dem Verhältnis ihrer B eträge erfüllt.
       Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1
       S atz 4 Nr. 2. Ist der nach Absatz 1 S atz 4 Nr. 1 zu
       leistende Ablösebetrag höher als der K aufpreis
       oder der Verkehrswert, sind die B egünstigten nach
       der Rangfolge der ehemaligen Rechte zu befriedi-
       gen. Die Ansprüche in Ansehung des hinterlegten
       B etrages richten sich nach § 18b des Vermögens-
       gesetzes und dieser Verordnung. Reicht der hin-
       terlegte B etrag nicht zur B efriedigung sämtlicher
       Gläubiger, sind diese nach der Rangfolge der ehe-
       maligen Rechte zu befriedigen; die in § 18b des Ver-
       mögensgesetzes genannten Ansprüche des Ent-
       schädigungsfonds und des B egünstigten gehen
       denen des B erechtigten vor.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 18a S atz 2“
      durch die Wörter „nach den Vorschriften“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        „(2) S icherheit ist in Höhe des in der angefochtenen
       Entscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.“

4. § 7 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 7

                         Hinterlegung

      Leistet der B erechtigte für einen festgesetzten Be-

   trag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz
   zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig
   festgesetzten B etrag von der Hinterlegungsstelle her-
   ausverlangen.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „(1) S icherheit durch B eibringung einer Garantie
       oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines
       K reditinstitutes ist dadurch zu leisten, daß sich das
       K reditinstitut gegenüber dem Amt zur Regelung
       offener Vermögensfragen unwiderruflich dazu ver-
ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998

      pflichtet, auf erstes Anfordern des Amtes zur Rege-
      lung offener Vermögensfragen einen B etrag bis zu
      der in dem angefochtenen B escheid festgesetzten
      Höhe
      1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 des Vermögensge-
         setzes bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a
         dieses Gesetzes im Namen des B erechtigten
         unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinter-

         legen,
      2. in den Fällen der § § 7, 7a und 18 Abs. 7 des Ver-
         mögensgesetzes an den Gläubiger zu zahlen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
           „Ist die Festsetzung eines B etrages unan-
           fechtbar geworden, fordert das Amt zur Rege-
           lung offener Vermögensfragen den Berech-
           tigten auf, innerhalb einer Frist von zehn Tagen

           die Hinterlegung oder die Zahlung nachzu-

           weisen.“
      bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „Hinter-
          legung“ die Wörter „oder Zahlung“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) In den Fällen des § 349 Abs. 3a bis 3c des
      Lastenausgleichsgesetzes gelten die Absätze 2
      und 3 mit der M aßgabe entsprechend, daß an die
      S telle des Amtes zur Regelung offener Vermögens-
      fragen das zuständige Ausgleichsamt tritt.“

6. § 9 wird aufgehoben.

                          Artikel 5
                      Änderung
           der Grundstücksverkehrsordnung

  Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,
2221), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1823), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In S atz 2 werden in Nummer 4 der P unkt durch das
      Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
      fügt:
      „5. der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem
          2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in
          der Zwangsversteigerung erfolgt und in das
          Grundbuch eingetragen worden ist.“

   b) In S atz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die

      Angabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
      die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmi-
      gung nach § 8 Abs. 1 S atz 1 auf eine oder mehrere
      Landkreise oder kreisfreie S tädte zu konzentrieren
      oder auf das Landesamt zur Regelung offener Ver-
      mögensfragen zu übertragen. Die Landesregierun-
      gen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
BGBl. 1998, Seite 3187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3187
              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998               3187

      ordnung auf eine von ihnen zu bestimmende S telle
      übertragen.“

                         Artikel 6
           Änderung sonstiger Vorschriften

1. In Artikel 233 § 2a Abs. 9 des Einführungsgesetzes
   zum B ürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
   B ekanntmachung vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I
   S . 2494), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
   vom 25. August 1998 (B GB l. I S . 2489) geändert wor-
   den ist, wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch
   die Angabe „30. S eptember 2001“ ersetzt.

2. Nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom

   20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2182, 2192), das zuletzt

   durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezem-

   ber 1997 (B GB l. I S . 3039) geändert worden ist, wird

   folgender § 9a eingefügt:
                            „§ 9a
      (1) Die in § 9 sowie in den § § 1 und 4 der S achen-
   rechts-Durchführungsverordnung bezeichneten Anla-
   gen stehen mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 im Eigen-
   tum des Inhabers der Dienstbarkeit. B efinden sich
   die Anlagen mehrerer Inhaber von Dienstbarkeiten in
   einem begehbaren unterirdischen K anal oder einer ver-
   gleichbaren Anlage (Leitungssammelkanal), so steht
   das Eigentum an dieser Anlage zu gleichen Teilen in
   M iteigentum sämtlicher Inhaber dieser Dienstbarkei-

   ten. S oweit ein Teil des Leitungssammelkanals fest
   verbunden ist mit einem Gebäude, an dem selbstän-
   diges Gebäudeeigentum besteht, gilt dieser Teil als
   wesentlicher B estandteil des Gebäudes; besteht kein

   selbständiges Gebäudeeigentum, gilt dieser Teil des

   Leitungssammelkanals als wesentlicher B estandteil

   des Grundstücks.

      (2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und 3 haften
   die Inhaber der Dienstbarkeit für ihre Verpflichtungen
   aus den § § 1004 und 1020 des B ürgerlichen Gesetz-
   buchs als Gesamtschuldner. § 1004 des B ürgerlichen

   Gesetzbuchs gilt in diesen Fällen mit der M aßgabe,
   daß eine B eseitigung erst nach Erlöschen der letzten
   Dienstbarkeit verlangt werden kann.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

       (3) Vor dem 27. Oktober 1998 getroffene Vereinba-
     rungen sowie vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft er-
     wachsene Urteile bleiben unberührt.
       (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten in den
     Fällen des § 9 Abs. 2 sinngemäß.“

  3. Dem § 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in
     der Fassung der B ekanntmachung vom 29. M ärz 1994
     (B GB l. I S . 709), das zuletzt durch Artikel 2 § 20 des
     Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3224)
     geändert worden ist, wird folgender S atz angefügt:

     „Das Gericht am S itz des P räsidenten der B undes-
     anstalt für vereinigungsbedingte S onderaufgaben ist
     auch zuständig bei Entscheidungen der anderen B e-

     hörden des B undes mit S itz in B erlin, auf die die

     Zuständigkeit des P räsidenten der B undesanstalt für

     vereinigungsbedingte S onderaufgaben nach § 7 Abs. 6

     übertragen worden ist.“

                           Artikel 7
           Neufassung des Vermögensgesetzes

    Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt, den
  Wortlaut des Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten
  dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekanntzu-
  machen.

                           Artikel 8

                        Rückkehr zum
               einheitlichen Verordnungsrang

    Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Hypotheken-

  ablöseverordnung können auf Grund der Ermächtigung

  des Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgeset-

  zes durch Rechtsverordnung geändert werden.

                           Artikel 9

                        Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  K raft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im B undesgesetzblatt verkündet.
                                  B erlin, den 20. Oktober 1998

                                               D er B und es
                                                   R o man H

p räs id ent
erz o g
                                                D er B und es kanz ler
                                                  Dr. H e l m u t K o h l
                                        D er B und es minis ter d er J us tiz
                                                S c hmid t- J o rtz ig
                                      D er B und es minis ter d er F inanz en
                                                  T heo W aig el

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3180. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c3be7b5ca3c19c20….