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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3180
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3180 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
Gesetz
zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
(Vermögensrechtsbereinigungsgesetz – VermBerG)
Vom 20. Oktober 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 4. August 1997 (B GB l. I S . 1974), geändert
durch Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(B GB l. I S . 3224), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende S ätze angefügt:
„Die B undesanstalt für vereinigungsbedingte S onder-
aufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhand-
anstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes kön-
nen ihre Verfügungsberechtigung nach S atz 1 sowie
die Alleinvertretungsbefugnis nach S atz 3 durch Ver-
einbarung auf eine K apitalgesellschaft übertragen, an
der ihr, ihm oder der B undesrepublik Deutschland die
Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zuste-
hen. M it der Übertragung der Verfügungsberechti-
gung übernimmt die K apitalgesellschaft die durch
dieses Gesetz begründeten Rechte und P flichten des
in S atz 4 genannten Verfügungsberechtigten.“
2. § 3c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 werden nach den Wörtern „Hand der
Treuhandanstalt“ die Wörter „oder der B undes-
republik Deutschland“ eingefügt.
b) In S atz 2 werden die Wörter „und anzunehmen ist,
daß der Anspruch nach § 5 ausgeschlossen“ ge-
strichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) S atz 5 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen S atz 6 werden nach dem Wort
„S icherheit“ die Wörter „nach den Vorschrif-
ten des 2. Abschnitts der Hypothekenablöse-
verordnung“ eingefügt.
cc) Folgender S atz wird angefügt:
„§ 34 Abs. 1 S atz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 7 S atz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Anlage
zu § 1 Abs. 5 der B etriebskosten-Umlageverord-
nung vom 17. J uni 1991 (B GB l. I S . 1270), die
zuletzt durch das Gesetz vom 27. J uli 1992 (B GB l. I
S . 1415) geändert worden ist“ durch die Wörter
„Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten B erech-
nungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
c) In Absatz 7a S atz 1 werden der S chlußpunkt durch
ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht
der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
angefügt.
d) In Absatz 8 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-
fügt:
„Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen
eines J ahres seit dem Eintritt der B estandskraft
des B escheides über die Rückübertragung des
Eigentums schriftlich geltend gemacht worden
sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999.“
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden nach den Wörtern „des
Absatzes 2“ die Wörter „oder des § 121 Abs. 6
des S achenrechtsbereinigungsgesetzes“ ein-
gefügt.
bb) S atz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhält-
nis 20 zu 1, Geldbeträge in M ark der Deut-
schen Demokratischen Republik sind im Ver-
hältnis 2 zu 1 auf Deutsche M ark umzustel-
len.“
cc) S atz 3 wird aufgehoben.
dd) Der bisherige S atz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Das Amt zur Regelung offener Vermögens-
fragen kann hierüber einen gesonderten
B escheid erlassen.“
ee) Folgende S ätze werden angefügt:
„Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich
des S atzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten
M onats nach Eintritt der B estandskraft der
Entscheidung über die Rückübertragung ge-
stellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist
endet frühestens mit Ablauf des 30. April
1999.“
b) In Absatz 2 S atz 1 wird das Wort „nach“ durch die
Wörter „im Falle der“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Auf Antrag des B erechtigten wird über die
Rückübertragung des Vermögenswertes geson-
dert vorab entschieden, wenn der B erechtigte für
einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden
B etrag in Höhe der voraussichtlich zu erfüllenden
Ansprüche S icherheit nach den Vorschriften des
2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung
geleistet hat. § 34 Abs. 1 S atz 3 bis 6 gilt entspre-
chend.“
d) Absatz 3 S atz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 3a S atz 1 werden der S chlußpunkt durch
ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht
der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
angefügt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3181
f) In Absatz 3b S atz 1 werden
aa) nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „1 oder“
eingefügt und
bb) der S chlußpunkt durch ein K omma ersetzt
und der Halbsatz angefügt „wenn der vom
Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von
dem er seine Rechte ableitet, im Zusammen-
hang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte
K aufpreis oder die dem B erechtigten aus An-
laß des Vermögensverlustes tatsächlich zuge-
flossene Gegenleistung oder Entschädigung
in Reichsmark geleistet wurde.“
g) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 2 wird die Angabe „S atz 2 bis 6“ durch
die Angabe „S atz 2, 3, 5 und 6“ ersetzt.
bb) Nach S atz 2 wird folgender S atz angefügt:
„Der Antrag auf Entschädigung kann vorbe-
haltlich des Absatzes 3b S atz 5 nur bis zum
Ablauf des sechsten M onats nach Eintritt der
B estandskraft der Entscheidung, mit der die
Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt
wird, gestellt werden (Ausschlußfrist).“
5. In § 8 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „drei“
durch das Wort „fünf“ ersetzt.
6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:
„B ei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die
Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermö-
gen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im
S inne des § 6 Abs. 1a S atz 4 mit dem Verzicht auf die
B undesanstalt für vereinigungsbedingte S onderauf-
gaben über. S ie haftet nur mit dem übergegangenen
Unternehmensvermögen. Erzielt die B undesanstalt
für vereinigungsbedingte S onderaufgaben einen Ver-
wertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädi-
gungsfonds heraus.“
7. In § 15 Abs. 2 S atz 2 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „3“ ersetzt.
8. § 16 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der B erechtigte tritt in dem Umfang, in dem das
Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an
die S telle des S chuldners der dem Grundpfand-
recht zugrundeliegenden Forderung.“
b) Nach S atz 2 werden folgende S ätze eingefügt:
„§ 417 des B ürgerlichen Gesetzbuches findet ent-
sprechende Anwendung. S oweit der B erechtigte
die S chuld nicht nach S atz 2 zu übernehmen hat,
erlischt die Forderung, wenn sie durch den staat-
lichen Verwalter oder sonst auf staatliche Ver-
anlassung zu Lasten einer natürlichen P erson be-
gründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch
der bereits entstandene Zinsanspruch.“
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Wörtern
„dinglichen Rechte“ die Wörter und die Angabe
„vorbehaltlich des Absatzes 7“ eingefügt.
b) In Absatz 6 S atz 1 wird der S chlußpunkt durch
ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht
der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“
angefügt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) S oweit die zuständige B ehörde ohne beson-
dere Ermittlungen davon K enntnis hat, wer begün-
stigt im S inne des § 18b Abs. 1 S atz 1 ist oder
inwieweit der Entschädigungsfonds nach M aß-
gabe des § 18b Abs. 1 S atz 2 Auskehr des Ablöse-
betrages verlangen kann, kann sie abweichend
von Absatz 1 S atz 1 die Verpflichtung des B erech-
tigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den
nach § 18b Abs. 1 S atz 1 oder 2 B egünstigten aus-
sprechen. Der B egünstigte informiert die zustän-
dige B ehörde umgehend über den Eingang der
ihm vom B erechtigten geleisteten Zahlung.“
10. § 18a wird wie folgt gefaßt:
„§ 18a
Rückübertragung des Grundstücks
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den
B erechtigten über, wenn die Entscheidung über die
Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1
der Hinterlegungsordnung), in dessen B ezirk das
entscheidende Amt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen seinen S itz hat, unter Verzicht auf die
Rücknahme hinterlegt oder
2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der B egünstigte be-
friedigt worden ist oder
3. der B erechtigte für den Ablösebetrag S icherheit
nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-
thekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1
S atz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
11. In § 18b Abs. 4 wird das Wort „herauszugeben“ durch
die Wörter „von Amts wegen abzuführen“ ersetzt.
12. In § 20 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-
gefügt:
„(7a) S teht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern ge-
meinschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücks-
teils an den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur
alleinigen Nutzung überlassen ist, für die übrigen Nut-
zer nicht als Vorkaufsfall. M it dem Erwerb des Eigen-
tums erlischt das Vorkaufsrecht an der erworbenen
Fläche.“
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermö-
gensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem
Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverord-
nung ganz oder teilweise auf ein Amt, mehrere
Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen oder das Landesausgleichsamt zu
übertragen. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine
von ihnen bestimmte S telle übertragen.“

3182 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ein solches Amt kann auch für mehrere K reise,
kreisfreie S tädte oder mit landesweiter Zuständig-
keit gebildet werden.“
b) Folgender S atz wird angefügt:
„Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben der
unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf
die Landkreise oder kreisfreien S tädte übertragen
wurden.“
15. Die Überschrift des § 25 wird wie folgt gefaßt:
„Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen“.
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden das Wort „weisungsunabhän-
gig“ gestrichen und folgender S atz angefügt:
„Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen
des § 22 S atz 2 weisungsunabhängig.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Über den Widerspruch gegen die Entschei-
dung über die Höhe der Entschädigung nach dem
Entschädigungsgesetz entscheidet das Landes-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen.“
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
„(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder B undesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen eine M it-
teilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Aus-
gleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung
nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die
übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rück-
forderung von Ausgleichsleistungen verwenden.
Weitere zu diesem Zweck erforderliche Anga-
ben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes eben-
falls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 S atz 4 bleibt
unberührt.
(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33
zuständigen Amt, Landesamt oder B undesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte
dafür vor, daß dem B erechtigten an den Entschä-
digungsfonds herauszugebende Gegenleistungen
oder Entschädigungen gewährt worden sind, er-
mittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Ab-
satz 2 bleibt unberührt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33
zuständigen Amt, Landesamt oder B undesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte
dafür vor, daß noch offene Forderungen des
S taatshaushaltes der Deutschen Demokratischen
Republik in bezug auf ein Grundstück bestehen,
das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes
lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird,
unterrichtet es die für die Abwicklung dieser For-
derungen zuständige K reditanstalt für Wiederauf-
bau über ein durchgeführtes oder anhängiges Ver-
71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
fahren nach diesem Gesetz. Die K reditanstalt für
Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen
Amt, Landesamt oder B undesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen
und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es
zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Ent-
schädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
erforderlich ist.“
18. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 werden nach dem Wort „unterliegen“ die
Wörter „oder bis zu ihrer Übertragung nach den
Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes
unterlagen“ eingefügt.
b) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„S atz 2 findet keine Anwendung, wenn die in S atz 1
genannten Vermögenswerte nach den Vorschrif-
ten des Vermögenszuordnungsgesetzes über-
tragen worden sind.“
19. In § 30a Abs. 1 S atz 4 werden nach den Wörtern
„getreten sind“ ein K omma und die Wörter „sowie
auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 S atz 2 des
Abkommens zwischen der Regierung der B undes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten S taaten von Amerika über die Regelung
bestimmter Vermögensansprüche vom 13. M ai 1992
(B GB l. 1992 II S . 1223) in das Vermögen der B un-
desrepublik Deutschland übergegangen sind“ ein-
gefügt.
20. In § 31 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein-
gefügt:
„(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln
nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der
Regierung der B undesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten S taaten von Amerika über
die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom
13. M ai 1992 (B GB l. 1992 II S . 1223) spricht eine
Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen,
die den Entscheidungen in dem P rogramm der Ver-
einigten S taaten von Amerika über Ansprüche gegen
die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem
B undesgesetz der Vereinigten S taaten von Amerika
94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt wor-
den sind.“
21. Die Überschrift vor § 32 wird gestrichen.
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift:
„B eabsichtigte Entscheidung, Auskunft“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
durch die Wörter „eines M onats“ ersetzt.
bb) Folgender S atz wird angefügt:
„Liegt der B ehörde eine M itteilung nach § 317
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat
sie dem zuständigen Ausgleichsamt eine Ab-
schrift der beabsichtigten Entscheidung nach
S atz 1 zuzustellen.“

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71,
c) Dem Absatz 4 wird folgender S atz angefügt:
„Dies gilt nicht für die M itteilung der beabsichtig-
ten Entscheidung nach Absatz 1 S atz 1 und für die
Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.“
23. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält die Überschrift:
„Entscheidung“.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der B ehörde
innerhalb eines M onats nach Zustellung der beab-
sichtigten Entscheidung einen B escheid nach
§ 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgeset-
zes, stellt die B ehörde diesen zusammen mit der
Entscheidung über die Rückübertragung zu.“
24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Fälligkeit, Verzinsung
(1) Durch die B ehörde festgesetzte Zahlungsan-
sprüche sind einen M onat nach B estandskraft der
Entscheidung fällig. S teht der Anspruch dem Ent-
schädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung
nicht angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von
S atz 1 zwei M onate nach Zustellung der Entschei-
dung ein.
(2) Widerspruch und K lage des B erechtigten gegen
die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Ent-
schädigungsfonds haben keine aufschiebende Wir-
kung.
(3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädi-
gungsfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
erfüllt, ist er mit vier P rozent für das J ahr zu ver-
zinsen.“
25. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Rechte an dem zurückübertragenen Ver-
mögenswert gehen auf den B erechtigten
über, wenn
1. die Entscheidung über die Rückübertra-
gung unanfechtbar geworden ist und
2. der B erechtigte die nach den § § 7 und 7a
festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt
oder
3. hierfür S icherheit nach den Vorschriften
des 2. Abschnitts der Hypothekenablöse-
verordnung geleistet sowie
4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lasten-
ausgleichsgesetzes festgesetzte S icher-
heit erbracht hat.“
bb) Nach S atz 1 werden folgende S ätze eingefügt:
„§ 18a bleibt unberührt. Ist an den B erechtig-
ten ein Grundstück oder Gebäude heraus-
zugeben, so kann die S icherheit auch durch
eine vom Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen zu begründende S icherungs-
hypothek in Höhe des festgesetzten B etrages
nebst vier P rozent Zinsen hieraus seit dem
ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3183
Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
über die Rückübertragung des Eigentums an
rangbereiter S telle erbracht werden, wenn
nicht der B erechtigte zuvor S icherheit auf
andere Weise leistet. Die S icherungshypothek
kann mit einer Frist von drei M onaten ab
B estandskraft der Entscheidung über den
Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die
K ündigung durch den Entschädigungsfonds
erfolgt durch B escheid. Aus dem B escheid
findet nach Ablauf der Frist die Zwangs-
vollstreckung in das Grundstück nach den
Vorschriften des Achten B uches der Zivil-
prozeßordnung statt.“
b) Absatz 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Gebühren für das Grundbuchverfahren in den
durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden
nicht erhoben.“
26. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 4 wird der S chlußpunkt durch ein
S emikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch
dem Landesamt zuzuleiten.“
bb) Folgender S atz wird angefügt:
„Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt,
wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine
B eschwer enthält.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes
und des B undesamtes findet ein Widerspruchs-
verfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entschei-
dungen des Landesamtes, die in gemäß § 23
Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren
ergangen sind.“
27. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Gerichtliches Verfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1
S atz 1 entsprechend.“
c) In Absatz 2 S atz 2 werden die Wörter „über den
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung“ gestrichen und nach der Angabe „§ 80
Abs. 5“ die Angabe „und 7 sowie § 80a“ eingefügt.
28. § 38a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Gericht im S inne des § 1062 der Zivilprozeßord-
nung ist das zuständige Verwaltungsgericht.“
b) Folgender S atz wird angefügt:
„Gericht im S inne des § 1065 der Zivilprozeßord-
nung ist das B undesverwaltungsgericht.“
29. In § 40 wird die Angabe „nach § 16 Abs. 5 bis 9“ durch
die Angabe „nach den § § 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9“
ersetzt.

3184 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
30. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts
nach § 8 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 2, die zwischen
dem 1. Dezember 1997 und dem 27. Oktober 1998
abgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behan-
deln.
(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 S atz 5 finden
auf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Okto-
ber 1998 anhängig geworden sind, keine Anwen-
dung.“
Artikel 2
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 2. J uni 1993 (B GB l. I S . 845, 1995 I
S . 248), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 20 des Geset-
zes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942), wird wie
folgt geändert:
1. In § 229 Abs. 1 S atz 2 Halbsatz 2 werden nach den
Wörtern „nach dem 31. M ärz 1952“ die Wörter „und
vor dem 1. J anuar 1993“ eingefügt.
2. Die Überschrift des Elften Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„Organisation und Zuständigkeit“.
3. § 308 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Für jeden Landkreis und jeden S tadtkreis wird
innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichs-
amt eingerichtet; im B edarfsfalle können Außenstel-
len eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für
mehrere K reise oder mit landesweiter Zuständigkeit
gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirt-
schaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den
gleichen Gründen können die Aufgaben eines Aus-
gleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Aus-
gleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie
dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener
Zuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung
ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errich-
tung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichs-
ämtern zuständigen S tellen auch länderübergreifend
möglich.“
4. Dem § 311 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
„Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können
entsprechend § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4 mit Zu-
stimmung des B undesausgleichsamtes ganz oder
teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur
Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen
werden.“
5. Dem § 312 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:
„Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten
Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1
S atz 3 durch Rechtsverordnung auf das B undesaus-
gleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständig-
keit übertragen werden.“
6. § 326 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder
in den Fällen des § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4 das
zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landes-
ausgleichsamt ist, soweit der P räsident des B undes-
ausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für
die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.“
7. § 329 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Verfahren über die Rückforderung von
Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung
nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit
dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren
verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für
beide Verfahren bei demselben Land liegt.“
8. § 336 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B e-
scheid“ die Wörter „des Ausgleichsamtes“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4
können die Länder regeln, daß B eschwerden auch
gegen die B escheide des Landesausgleichsamtes
eingelegt werden können.“
9. § 337a wird aufgehoben.
10. In § 338 werden nach dem Wort „B eschwerdeaus-
schusses“ die Wörter „sowie den B escheid des
Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine B e-
schwerde zugelassen ist, oder des B undesaus-
gleichsamtes“ eingefügt.
11. In § 340 Abs. 2 werden nach dem Wort „Leistungs-
bescheide“ die Wörter „sowie B escheide nach § 349
Abs. 3a bis 3c“ eingefügt.
12. § 345 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 S atz 1 werden nach dem Wort „B e-
scheid“ die Wörter „des Ausgleichsamtes sowie
in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesaus-
gleichsamtes“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „B eschwerde-
ausschusses“ die Wörter „oder den B escheid des
Landesausgleichsamtes oder den B escheid des
B undesausgleichsamtes“ eingefügt.
13. § 349 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3d
eingefügt:
„(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 S atz 4 des
Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt
dem in der beabsichtigten Entscheidung benann-
ten B erechtigten aufgeben, für den voraussicht-
lich zurückzufordernden B etrag S icherheit nach
den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-
thekenablöseverordnung zu leisten, sobald die
Entscheidung über die Rückübertragung be-
standskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt
übermittelt den B escheid dem zuständigen Amt

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71,
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des
Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1
S atz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der
M aßgabe entsprechend, daß an die S telle des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das
zuständige Ausgleichsamt und an die S telle des
Entschädigungsfonds der Ausgleichsfonds tritt.
Gebühren für das Grundbuchverfahren werden
nicht erhoben.
(3b) Für B erechtigte im S inne des § 6 Abs. 1a
des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines
einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens
im S inne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrück-
gabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, be-
antragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rück-
übertragung von Vermögensgegenständen nach
§ 6 Abs. 6a S atz 1 des Vermögensgesetzes ent-
sprechend.
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im S inne
des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Aus-
kehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrs-
wertes an den B erechtigten verpflichtet, sind die
Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend
anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt
dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös
oder Verkehrswert die S icherheit nach Absatz 3a
S atz 1 im Namen des B erechtigten zu leisten.
Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a
S atz 2 entsprechend. Der Anspruch des Aus-
gleichsfonds geht dem Anspruch des B erechtig-
ten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach
den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsver-
ordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.“
b) In Absatz 5 S atz 1 Halbsatz 1 werden nach den
Wörtern „oder weitere Erben“ die Wörter „sowie
bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Ver-
mögen gegen Nacherben“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetzes
Artikel 11 Abs. 3 S atz 3 des Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. S eptember 1994
(B GB l. I S . 2624; 1995 I S . 110) wird wie folgt gefaßt:
„Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die K raft-
losigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu ma-
chen.“
Artikel 4
Änderung
der Hypothekenablöseverordnung
Die Hypothekenablöseverordnung vom 10. J uni 1994
(B GB l. I S . 1253), geändert durch Verordnung vom
28. S eptember 1995 (B GB l. I S . 1238), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „in den Fällen des § 16 Abs. 5 bis 9 und des § 18
des Vermögensgesetzes“ eingefügt.
ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3185
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehe-
mals volkseigenes Grundstück und steht dem
B erechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufs-
erlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrs-
wertes im Zusammenhang mit der Veräußerung des
Grundstücks zu, so stellt das Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen auf Antrag des B erechtig-
ten dessen B erechtigung fest und setzt die nach
den § § 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes zu
zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge fest. § 32
Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes
gelten entsprechend. Der Veräußerungserlös oder
der Verkehrswert darf erst dann an den B erech-
tigten ausgezahlt werden, wenn die Feststellung
seiner B erechtigung unanfechtbar ist und die fest-
gesetzten Zahlungsansprüche erfüllt sind oder hier-
für S icherheit geleistet sowie die nach § 349 Abs. 3c
des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte S icher-
heit erbracht worden ist. Dem Verfügungsberech-
tigten ist durch B escheid aufzugeben,
1. aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert
einen B etrag in Höhe des unanfechtbar festge-
setzten Ablösebetrages im Namen des B erech-
tigten bei der nach § 18a des Vermögensgeset-
zes zuständigen S telle unter Verzicht auf die
Rücknahme zu hinterlegen oder in den Fällen
des § 18 Abs. 7 des Vermögensgesetzes an den
Gläubiger zu zahlen,
2. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder
Verkehrswert einen unanfechtbar festgesetzten
Wertausgleich an den Gläubiger gemäß § 7
Abs. 5 des Vermögensgesetzes abzuführen,
3. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder Ver-
kehrswert eine unanfechtbar festgesetzte Ge-
genleistung oder Entschädigung nach § 7a des
Vermögensgesetzes an den Gläubiger heraus-
zugeben,
4. einen verbleibenden Restbetrag an den B erech-
tigten herauszugeben, soweit dieser nicht als
S icherheitsleistung nach § 349 Abs. 3c des
Lastenausgleichsgesetzes zu verwenden ist.
Hat der B erechtigte die Festsetzung eines Zah-
lungsbetrages angefochten, gibt die B ehörde
dem Verfügungsberechtigten auf, für den fest-
gesetzten B etrag im Namen des B erechtigten
aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert
S icherheit zu leisten. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 33a Abs. 2 des Vermögensgesetzes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Wird ein ehemals volkseigenes Grundstück
nach § 21 oder § 21b des Investitionsvorranggeset-
zes an den B erechtigten zurückübertragen, sind in
dem B escheid, in dem seine B erechtigung festge-
stellt wird, die nach den § § 7, 7a und 18 des Vermö-
gensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden
B eträge festzusetzen. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a
des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
Wird in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz
festgestellt, daß der Anmelder nicht der B erechtigte
war, so ist dem Anmelder entsprechend Absatz 1

3186 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71,
S atz 4 die Zahlung der nach den § § 7, 7a und 18 des
Vermögensgesetzes festzusetzenden B eträge aus
dem zu zahlenden K aufpreis aufzugeben, wenn ein
anderer Anmelder berechtigt ist; Absatz 1 S atz 5
sowie § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögens-
gesetzes finden entsprechende Anwendung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden die Wörter „Hinterlegung des
Ablösebetrages“ durch die Wörter „Zahlung
oder Hinterlegung der nach den § § 7, 7a und 18
des Vermögensgesetzes festzusetzenden B e-
träge“ ersetzt.
bb) Folgender S atz wird angefügt:
„§ 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes gilt ent-
sprechend.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Reicht in den Fällen des Absatzes 1 S atz 4
Nr. 3 der verbleibende B etrag nicht zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche aus, gehen die Ansprüche
des Entschädigungsfonds denen des Ausgleichs-
fonds und die Ansprüche des Ausgleichsfonds den
übrigen Ansprüchen vor; die übrigen Ansprüche
werden nach dem Verhältnis ihrer B eträge erfüllt.
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1
S atz 4 Nr. 2. Ist der nach Absatz 1 S atz 4 Nr. 1 zu
leistende Ablösebetrag höher als der K aufpreis
oder der Verkehrswert, sind die B egünstigten nach
der Rangfolge der ehemaligen Rechte zu befriedi-
gen. Die Ansprüche in Ansehung des hinterlegten
B etrages richten sich nach § 18b des Vermögens-
gesetzes und dieser Verordnung. Reicht der hin-
terlegte B etrag nicht zur B efriedigung sämtlicher
Gläubiger, sind diese nach der Rangfolge der ehe-
maligen Rechte zu befriedigen; die in § 18b des Ver-
mögensgesetzes genannten Ansprüche des Ent-
schädigungsfonds und des B egünstigten gehen
denen des B erechtigten vor.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 18a S atz 2“
durch die Wörter „nach den Vorschriften“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) S icherheit ist in Höhe des in der angefochtenen
Entscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.“
4. § 7 wird wie folgt gefaßt:
„§ 7
Hinterlegung
Leistet der B erechtigte für einen festgesetzten Be-
trag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz
zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig
festgesetzten B etrag von der Hinterlegungsstelle her-
ausverlangen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) S icherheit durch B eibringung einer Garantie
oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines
K reditinstitutes ist dadurch zu leisten, daß sich das
K reditinstitut gegenüber dem Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen unwiderruflich dazu ver-
ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998
pflichtet, auf erstes Anfordern des Amtes zur Rege-
lung offener Vermögensfragen einen B etrag bis zu
der in dem angefochtenen B escheid festgesetzten
Höhe
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 des Vermögensge-
setzes bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a
dieses Gesetzes im Namen des B erechtigten
unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinter-
legen,
2. in den Fällen der § § 7, 7a und 18 Abs. 7 des Ver-
mögensgesetzes an den Gläubiger zu zahlen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist die Festsetzung eines B etrages unan-
fechtbar geworden, fordert das Amt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen den Berech-
tigten auf, innerhalb einer Frist von zehn Tagen
die Hinterlegung oder die Zahlung nachzu-
weisen.“
bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „Hinter-
legung“ die Wörter „oder Zahlung“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des § 349 Abs. 3a bis 3c des
Lastenausgleichsgesetzes gelten die Absätze 2
und 3 mit der M aßgabe entsprechend, daß an die
S telle des Amtes zur Regelung offener Vermögens-
fragen das zuständige Ausgleichsamt tritt.“
6. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung
der Grundstücksverkehrsordnung
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,
2221), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1823), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 2 werden in Nummer 4 der P unkt durch das
Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem
2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in
der Zwangsversteigerung erfolgt und in das
Grundbuch eingetragen worden ist.“
b) In S atz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die
Angabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmi-
gung nach § 8 Abs. 1 S atz 1 auf eine oder mehrere
Landkreise oder kreisfreie S tädte zu konzentrieren
oder auf das Landesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen zu übertragen. Die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998 3187
ordnung auf eine von ihnen zu bestimmende S telle
übertragen.“
Artikel 6
Änderung sonstiger Vorschriften
1. In Artikel 233 § 2a Abs. 9 des Einführungsgesetzes
zum B ürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
B ekanntmachung vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I
S . 2494), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 25. August 1998 (B GB l. I S . 2489) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch
die Angabe „30. S eptember 2001“ ersetzt.
2. Nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2182, 2192), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1997 (B GB l. I S . 3039) geändert worden ist, wird
folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
(1) Die in § 9 sowie in den § § 1 und 4 der S achen-
rechts-Durchführungsverordnung bezeichneten Anla-
gen stehen mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 im Eigen-
tum des Inhabers der Dienstbarkeit. B efinden sich
die Anlagen mehrerer Inhaber von Dienstbarkeiten in
einem begehbaren unterirdischen K anal oder einer ver-
gleichbaren Anlage (Leitungssammelkanal), so steht
das Eigentum an dieser Anlage zu gleichen Teilen in
M iteigentum sämtlicher Inhaber dieser Dienstbarkei-
ten. S oweit ein Teil des Leitungssammelkanals fest
verbunden ist mit einem Gebäude, an dem selbstän-
diges Gebäudeeigentum besteht, gilt dieser Teil als
wesentlicher B estandteil des Gebäudes; besteht kein
selbständiges Gebäudeeigentum, gilt dieser Teil des
Leitungssammelkanals als wesentlicher B estandteil
des Grundstücks.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und 3 haften
die Inhaber der Dienstbarkeit für ihre Verpflichtungen
aus den § § 1004 und 1020 des B ürgerlichen Gesetz-
buchs als Gesamtschuldner. § 1004 des B ürgerlichen
Gesetzbuchs gilt in diesen Fällen mit der M aßgabe,
daß eine B eseitigung erst nach Erlöschen der letzten
Dienstbarkeit verlangt werden kann.
Das vorstehende Gesetz wird
(3) Vor dem 27. Oktober 1998 getroffene Vereinba-
rungen sowie vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft er-
wachsene Urteile bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten in den
Fällen des § 9 Abs. 2 sinngemäß.“
3. Dem § 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in
der Fassung der B ekanntmachung vom 29. M ärz 1994
(B GB l. I S . 709), das zuletzt durch Artikel 2 § 20 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3224)
geändert worden ist, wird folgender S atz angefügt:
„Das Gericht am S itz des P räsidenten der B undes-
anstalt für vereinigungsbedingte S onderaufgaben ist
auch zuständig bei Entscheidungen der anderen B e-
hörden des B undes mit S itz in B erlin, auf die die
Zuständigkeit des P räsidenten der B undesanstalt für
vereinigungsbedingte S onderaufgaben nach § 7 Abs. 6
übertragen worden ist.“
Artikel 7
Neufassung des Vermögensgesetzes
Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt, den
Wortlaut des Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekanntzu-
machen.
Artikel 8
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Hypotheken-
ablöseverordnung können auf Grund der Ermächtigung
des Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgeset-
zes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
K raft.
hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 20. Oktober 1998
D er B und es
R o man H
p räs id ent
erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3180. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c3be7b5ca3c19c20….