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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2214

BGBl. 1998 I S. 2214 · 408.369 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
                                                      Verordnung
                                  über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
                                und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
                                                                 Vom 18. August 1998

   Auf Grund

– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis o und q
  bis y, Nr. 3 Buchstabe a, des § 26a, des § 30c Abs. 1,
  des § 47 Abs. 1 Nr. 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b und 5c und des
  § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes in
  der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
  9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1
  Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a,
  Doppelbuchstabe bb, und die Eingangsworte in § 6
  Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10
  Buchstabe a, Doppelbuchstabe ee , Dreifachbuchstabe
  aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),
  § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090), § 30c eingefügt
  durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. April 1998
  (BGBl. I S. 747), § 47 eingefügt durch das Gesetz vom
  28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), die Nummern 4 und 5
  geändert und die Nummern 4a, 5a, 5b und 5c eingefügt
  durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 24. April 1998
  (BGBl. I S. 747), § 63 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 37 des
  Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),
– des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom
  24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist,
  des § 34a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom
  25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Arti-
  kel 2 Nr. 35 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
  S. 747) geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3
  des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. De-
  zember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt durch Arti-

  kel 6 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I

  S. 747) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit
  dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
  23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
– des § 48 des Fahrlehrergesetzes, eingefügt durch Arti-
  kel 2 Nr. 38 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
  S. 747),

verordnet das Bundesministerium für Verkehr,

– des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Straßenverkehrsge-
  setzes, Abs. 1 Nr. 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 10

  Buchstabe a, Doppelbuchstabe gg und Absatz 2 ge-
  ändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes
  vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), verordnen das Bun-
  desministerium für Verkehr und das Bundesministerium
  des Innern,

*) Artikel 1 § 6 in Verbindung mit Anlage 3, §§ 7 bis 14 in Verbindung mit
   den Anlagen 4 bis 6 und 14, §§ 15 bis 17 in Verbindung mit Anlage 7,
   §§ 19, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23, 24, § 25 in Verbindung mit den
   Anlagen 8 und 9, §§ 28 bis 30, § 31 Abs. 4, 46, 47, 51, 56, 60 Abs. 7, 62
   Abs. 5 und § 76 zu § 11 Abs. 7, §§ 12, 23, 24 und Artikel 3 Nr. 2 (§ 4) und
   Nr. 4 (§ 9) dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates

   vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) in der
   Fassung der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG
   Nr. L 235 S. 1), und der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997
   (ABl. EG Nr. L 150 S. 41).

– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f und Abs. 2a des
  Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 1 neu gefaßt durch
  Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb und
  Absatz 2a geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c
  des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) ver-
  ordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
  aktorsicherheit:

                           Artikel 1

                   Verordnung
              über die Zulassung von
           Personen zum Straßenverkehr
         (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)

                      Inhaltsübersicht

        I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme
                    am Straßenverkehr
§ 1 Grundregel der Zulassung
§ 2 Eingeschränkte Zulassung
§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

                II. Führen von Kraftfahrzeugen

                    1. Allgemeine Regelungen
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von
    Kraftfahrzeugen

§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und

    motorisierten Krankenfahrstühlen

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
                        2. Voraussetzungen
               für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
§ 8 Ausschluß des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der bean-
    tragten Klasse

§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
§ 10 Mindestalter

§ 11 Eignung

§ 12 Sehvermögen
§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungs-
     mittel und Arzneimittel
§ 15 Fahrerlaubnisprüfung
§ 16 Theoretische Prüfung

§ 17 Praktische Prüfung
§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die

     praktische Prüfung
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Aus-
     bildung in Erster Hilfe

§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
BGBl. 1998, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
        3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle

§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und
     Auflagen
§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen

§ 25 Ausfertigung des Führerscheins

                    4. Sonderbestimmungen
              für das Führen von Dienstfahrzeugen

§ 26 Dienstfahrerlaubnis

§ 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahr-

     erlaubnis

                    5. Sonderbestimmungen
           für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse

§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten
     der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
     des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 29 Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der

     Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
     des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaub-
     nis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
     Europäischen Wirtschaftsraum
§ 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaub-
     nis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den
     Europäischen Wirtschaftsraum

                   6. Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit
§ 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahr-
     erlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb
     des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im
     Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des
     Aufbauseminars
§ 35 Aufbauseminare
§ 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des
     Straßenverkehrsgesetzes
§ 37 Teilnahmebescheinigung

§ 38 Verkehrspsychologische Beratung
§ 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und
     weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahr-
     erlaubnis
                        7. Punktsystem

§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem

§ 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

§ 42 Aufbauseminare

§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des

     Straßenverkehrsgesetzes
§ 44 Teilnahmebescheinigung

§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem
     Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen

     Beratung

               8. Entziehung oder Beschränkung
          der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
§ 47 Verfahrensregelungen

               9. Sonderbestimmungen für das
      Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen

          und Personenkraftwagen im Linienverkehr

§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

                           III. Register

               1. Zentrales Fahrerlaubnisregister
               und örtliche Fahrerlaubnisregister

§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die
     Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrs-

     gesetzes

§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-

     register nach §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
     Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des
     Straßenverkehrsgesetzes

§ 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim
     Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenver-
     kehrsgesetzes

§ 54 Sicherung gegen Mißbrauch

§ 55 Aufzeichnung der Abrufe
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
     Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56
     des Straßenverkehrsgesetzes
§ 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnis-
     registern
§ 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnis-
     registern nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes

                     2. Verkehrszentralregister
§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
§ 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrs-
     gesetzes
§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßen-
     verkehrsgesetzes
§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach
     § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
§ 63 Vorzeitige Tilgung
§ 64 Identitätsnachweis

                    IV. Anerkennung und
           Akkreditierung für bestimmte Aufgaben

§ 65 Ärztliche Gutachter
§ 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung
§ 67 Sehteststelle
§ 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
     maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe

§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

§ 71 Verkehrspsychologische Beratung

§ 72 Akkreditierung

               V. Durchführungs-, Bußgeld-,
             Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 73 Zuständigkeiten

§ 74 Ausnahmen
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
§ 76 Übergangsrecht
§ 77 Verweis auf technische Regelwerke
§ 78 Inkrafttreten
BGBl. 1998, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
           Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
 1 Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um

   eine Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Kranken-
   fahrstühle nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Abs. 2)

 2 Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und moto-
   risierte Krankenfahrstühle (zu § 5 Abs. 2 und 4)

 3 Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch
   von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (zu § 6 Abs. 7)
 4 Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeu-
   gen (zu den §§ 11, 13 und 14)
 5 Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klas-
   sen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E
   sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zu § 11
   Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5)
 6 Anforderungen an das Sehvermögen (zu den §§ 12, 48 Abs. 4

   und 5)

 7 Fahrerlaubnisprüfung (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)

 8 Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein
   zur Fahrgastbeförderung (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48
   Abs. 3)
 9 Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den
   Führerschein (zu § 25 Abs. 3)

10 Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (zu den §§ 26 und 27)
11 Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer
   ausländischen Fahrerlaubnis (zu den §§ 28 und 31)

12 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rah-
   men der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrs-
   gesetzes) (zu § 34)
13 Punktbewertung nach dem Punktsystem (zu § 40)
14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begut-
   achtungsstelle für Fahreignung (zu § 66 Abs. 2)
15 Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und
   die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Abs. 5)

                               I.

                 Allgemeine Regelungen

         für die Teilnahme am Straßenverkehr

                              §1
                Grundregel der Zulassung

  Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelas-
sen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrs-
arten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

                              §2
                Eingeschränkte Zulassung

   (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel
nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr
nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er
andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, nament-
lich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an
Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mit-
tels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das
Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem
Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwort-
lichen.

  (2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung

durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere
geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei
schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen
dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde
Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen

Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im
weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1
kenntlich machen.
  (3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2
genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht ver-
wenden.

                              §3
    Einschränkung und Entziehung der Zulassung

  (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch

bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tie-
ren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu
untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auf-

lagen anzuordnen.
  (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Füh-
rer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet
oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften
der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

                              II.

             Führen von Kraftfahrzeugen

           1. A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n

                              §4
          Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
          für das Führen von Kraftfahrzeugen
  (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,
bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch
   ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür

   bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener
   Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besonde-
   re Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben
   Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich
   gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte
   Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von
   nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart
   bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
   25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle),
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die
   nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und
   forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flur-
   förderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart be-
   stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
   6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen,
   die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

  (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheini-
gung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist
beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
zuhändigen.
BGBl. 1998, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
                            §5                                 Klasse A1:

       Sonderbestimmungen für das Führen

  von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen

  (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1        Klasse B:
Satz 2 Nr. 1) oder einen Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2) führt, der eine durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h hat, muß in
einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraft-
   fahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat
   und

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
   Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis          Klasse C:
nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
bestimmt die prüfende Stelle.
  (2) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er        Klasse C1:
von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer ent-
sprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 aus-
gebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine
Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt. Ein
Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. Zur Ausbildung
zum Führen von Krankenfahrstühlen berechtigt jede Fahr-        Klasse D:
lehrerlaubnis. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt
jeweils entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbil-
dungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbil-
dung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der
Anlage 1 entspricht.
                                                               Klasse D1:
   (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von
ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen
oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat
der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbe-
scheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzu-        Klasse E
legen, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten         in Verbindung
Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat.           mit Klasse
                                                               B, C, C1, D
  (4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung
                                                               oder D1:
eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die

Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas oder Kranken-

fahrstuhls mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-
langen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer
Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

   (5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein

Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem

zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsich-

tigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.

                            §6
                                                               Klasse M:
            Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

  (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse A:         Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwa-
                  gen) mit einem Hubraum von mehr als
                  50 cm3 oder mit einer durch die Bauart
                  bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
                  mehr als 45 km/h

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum
von nicht mehr als 125 cm3 und einer

Nennleistung von nicht mehr als 11 kW

(Leichtkrafträder)
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
räder – mit einer zulässigen Gesamtmas-
se von nicht mehr als 3 500 kg und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 750 kg oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zur Höhe der Leer-
masse des Zugfahrzeugs, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Kombination
3 500 kg nicht übersteigt)
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
räder – mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
räder – mit einer zulässigen Gesamtmas-
se von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr
als 7 500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
räder – zur Personenbeförderung mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
räder – zur Personenbeförderung mit
mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitz-
plätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse von nicht mehr als 750 kg)

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D

oder D1 mit Anhängern mit einer zulässi-

gen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
(ausgenommen die in Klasse B fallenden
Fahrzeugkombinationen); bei den Klas-
sen C1E und D1E dürfen die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg

und die zulässige Gesamtmasse des

Anhängers die Leermasse des Zugfahr-

zeugs nicht übersteigen; bei der Klasse

D1E darf der Anhänger nicht zur Perso-
nenbeförderung verwendet werden

Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 45 km/h und

einer elektrischen Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor mit einem Hub-
raum von nicht mehr als 50 cm3) und
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit
einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
BGBl. 1998, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
                als 45 km/h und einer elektrischen
                Antriebsmaschine oder einem Verbren-

                nungsmotor mit einem Hubraum von

                nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich
                hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
                Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

Klasse T:       Zugmaschinen mit einer durch die Bauart

                bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
                nicht mehr als 60 km/h und selbstfahren-
                de Arbeitsmaschinen mit einer durch die
                Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
                keit von nicht mehr als 40 km/h, die
                jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung
                für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
                bestimmt sind und für solche Zwecke ein-
                gesetzt werden (jeweils auch mit An-
                hängern)

Klasse L:       Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur
                Verwendung für land- oder forstwirt-
                schaftliche Zwecke bestimmt sind und für
                solche Zwecke eingesetzt werden, mit
                einer durch die Bauart bestimmten
                Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
                als 32 km/h und Kombinationen aus
                diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn
                sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
                mehr als 25 km/h geführt werden und,
                sofern die durch die Bauart bestimmte
                Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
                Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie
                für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
                mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
                Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor-
                geschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
                sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
                und Flurförderzeuge mit einer durch die
                Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
                keit von nicht mehr als 25 km/h und Kom-
                binationen aus diesen Fahrzeugen und
                Anhängern.

Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser
Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines
Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse
des abschleppenden Fahrzeugs.

  (2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen
von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als
25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1
können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet
haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zug-
maschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entspre-
chenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der

praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der

Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird,
sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen
von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen
nach § 46.

  (3) Außerdem berechtigen

 1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahr-

    zeugen der Klassen A1 und M,

 2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahr-
    zeugen der Klasse M,
 3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahr-

    zeugen der Klassen M und L,

 4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahr-
    zeugen der Klasse C1,
 5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahr-
    zeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, so-
    fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der
    Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen
    von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

 6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von
    Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der
    Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1
    berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahr-
    zeugen der Klasse D berechtigt ist,
 7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahr-
    zeugen der Klassen D1,

 8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von
    Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der
    Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1
    berechtigt ist,
 9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von
    Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, so-
    fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der
    Klasse C1 berechtigt ist,

10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahr-
    zeugen der Klassen M und L.
  (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E
berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomni-
bussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer ent-
sprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahr-
gäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des
technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Über-
führung an einen anderen Ort dienen.

 (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rah-
men der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau,
   Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,
   Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,
   Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und
   Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
   einschließlich des Winterdienstes,

3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nach-
   barschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunter-
   nehmen und andere überbetriebliche Maschinenver-
   wendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Siche-

   rung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft

   überwiegend dienen und

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und
   Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1
   bis 5 eingesetzt werden.
BGBl. 1998, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
  (6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998
erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben
im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der
Bestimmungen in § 76 bestehen.

   (7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998
erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf
die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird
ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der
Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstel-
lung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen
Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnis-
pflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4
bis 6 bleiben unberührt.

            2. V o r a u s s e t z u n g e n
   für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

                           §7
            Ordentlicher Wohnsitz im Inland

   (1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der

Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundes-

republik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn
der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindun-
gen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen
persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen
ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das
heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland
wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im
Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in
einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat sei-
nen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im
Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Vor-
aussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Aus-
führung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem
solchen Staat aufhält.

  (2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz
im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke
des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren
ordentlichen Wohnsitz im Inland.

   (3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich
ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder
Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordent-
lichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis

erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens

sechs Monate beträgt.

                           §8

             Ausschluß des Vorbesitzes
     einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
   Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur
erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.

                             §9
    Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

   Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf
nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahr-
erlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen
für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die
Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der
Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Eine Fahr-
erlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der
Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahr-
zeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung
erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E
frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahr-
zeug erteilt werden.
                             § 10

                        Mindestalter
  (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
beträgt
1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei

   Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6

   Abs. 2 Satz 1,

2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,
3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang,
   B, BE, C, C1, CE und C1E,
4. 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T.

Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
verkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) und des Artikels 5 des
Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-
nals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. August 1997 (BGBl. II S. 1550) über das Mindestalter
der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer
bleiben unberührt.

   (2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer
Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ beträgt
das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der
Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen
C1 und C1E 17 Jahre sowie für den entsprechenden
Zugang zu den Klassen C und CE 18 Jahre. Die erforder-
liche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung
der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des
18. Lebensjahres erworben wird, durch Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
Vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Min-
destalters ist die betreffende Fahrerlaubnis auf Fahrten im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu beschränken.

  (3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahr-

zeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,

beträgt 15 Jahre.
   (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muß der Fahrzeug-
führer mindestens 16 Jahre alt sein.

                             § 11

                          Eignung
  (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür
notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen
erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht
BGBl. 1998, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach An-
lage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die
bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus-
geschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht
erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß
dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um
die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die
Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwor-
tung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.

  (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnis-
bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur
Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder
Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung
von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung
bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt wer-
den, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach
Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der
Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen
   Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt
   der öffentlichen Verwaltung oder

3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“
   oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere
solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3
Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde
Arzt sein.
   (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medi-
zinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung
von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 ange-
ordnet werden,
1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2
   oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gut-
   achten zusätzlich erforderlich ist,
2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befrei-
   ung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer
   Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 mitgeteilt wor-
   den sind,
4. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßen-
   verkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahr-
   eignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein
   hohes Agressionspotential bestehen
   oder

5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

   a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
   b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach
      Nummer 4 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begut-
achtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3
des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den
§§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5
dieser Verordnung.
  (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-

fahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln
für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2
   oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkann-
   ten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforder-
   lich ist oder

2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um fest-
   zustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den
   erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln
   sicher führen kann.

   (5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medi-
zinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die
Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der
Anlage 15 genannten Grundsätze.
  (6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung
der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des
Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eig-
nung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Dar-
legung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und
unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kom-
menden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer
von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersu-
chung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen
hat. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber
zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung
beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der unter-
suchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die
Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen
zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unter-
lagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Ver-
wertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Unter-
suchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den
Betroffenen.
  (7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Über-
zeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die
Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
   (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu
lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von
ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei
ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen
schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung
nach Absatz 6 hinzuweisen.
  (9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewer-
ber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaub-
nis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur
Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde
einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
  (10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen,
um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in

der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eig-
nung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen
Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gut-
   achtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die
   Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen
   als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eig-
   nungsmängel zu beheben, und
3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach
   Nummer 2 zugestimmt hat.
BGBl. 1998, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
  (11) Die Teilnahmebescheinigung muß
1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort
   der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,

2. die Bezeichnung des Seminarmodells und

3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteil-
nehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-
schreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer
nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder
die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

                           § 12

                     Sehvermögen
  (1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der
Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen
zu erfüllen.
   (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1,
B, BE, M, L oder T haben sich einem Sehtest zu unter-
ziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten
Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Aus-
gabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat
sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität

des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis

oder Reisepaß zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden,

wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe

mindestens den in Anlage 6 Nr. 1 genannten Wert erreicht.
Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der
Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit ver-
besserten Sehhilfen wiederholen.
  (3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Seh-
testbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Seh-
test bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt wor-

den ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst

Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen
von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie
auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

   (4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis

oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und

sich daraus ergibt, daß der Antragsteller die Anforderun-

gen nach Anlage 6 Nr. 1 erfüllt.

   (5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht oder be-
stehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehver-
mögen, darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die
in der Anlage 6 Nr. 2.1 genannten Anforderungen erfüllt
sind. Dies ist durch ein Zeugnis oder Gutachten eines
Augenarztes nachzuweisen.

   (6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder

D1E haben sich einer augenärztlichen Untersuchung nach

Anlage 6 Nr. 2.2 zu unterziehen und hierüber der Fahr-

erlaubnisbehörde ein Zeugnis oder Gutachten des Augen-
arztes vorzulegen.

  (7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dür-
fen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
  (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begrün-
den, daß der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen
an das Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2 nicht erfüllt,
kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Ent-
scheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkun-

gen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen
Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden.

                           § 13

                   Klärung von
      Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
  Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei-
lung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die
Fahrerlaubnisbehörde an, daß

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubrin-
   gen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol-
   abhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen

   Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu
   klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-
   bringen ist, wenn
   a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkohol-
      abhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmiß-
      brauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annah-
      me von Alkoholmißbrauch begründen,
   b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
      unter Alkoholeinfluß begangen wurden,

   c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkohol-

      konzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer

      Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr

      geführt wurde,

   d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a
      bis c genannten Gründe entzogen war oder
   e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr
      besteht.
                           § 14

            Klärung von Eignungszweifeln

  im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

  (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei-
lung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über
die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet

die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutach-

ten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen

die Annahme begründen, daß

1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des
   Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt
   geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar
   1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung,
   oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäu-
   bungsmittelgesetzes oder

3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirken-

   den Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirken-

   den Stoffen

vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäu-
bungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes wider-
rechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gut-
achten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt,
der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden,
wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und
weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
BGBl. 1998, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
 (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen,
wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten
   Gründe entzogen war oder

2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder
   – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1
   genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.

                           § 15
                 Fahrerlaubnisprüfung

  Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähi-
gung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung
nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klas-
se L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung
einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A
auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zwei-
jährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1, der Klasse B auf die
Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D
auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E
jeweils nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen
werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.

                           § 16

                 Theoretische Prüfung

  (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nach-
zuweisen, daß er
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraft-
   fahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften
   sowie der umweltbewußten und energiesparenden
   Fahrweise hat und
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
   Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

  (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unter-
schiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien
gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der
Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung
der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich
aus Anlage 7 Teil 1.

   (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit

und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühe-

stens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abge-

nommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat

sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalaus-
weis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu
überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeugung an der
Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
Bestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann der Sach-
verständige oder Prüfer die Prüfung durchführen, hat aber
der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu machen. Der
Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen
oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem
aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) ersichtlichen
Muster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige
oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen,
ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Aus-
bildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbil-
dungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen.

Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung,
darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

                           § 17

                   Praktische Prüfung

   (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzu-
weisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraft-
fahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr
erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausrei-
chende Kenntnisse einer umweltbewußten und energie-
sparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen
Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der
Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus aus-
reichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat
ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die
Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nach-
weisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen
der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor
Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

  (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prü-
fungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre
Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.
  (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort sei-
ner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder
beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner
Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist

die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnis-
behörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die
Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der
Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
  (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und
außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere
regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prü-
fung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der
Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund
des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen
und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struk-
tur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge
ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zustän-
digen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten
oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt.
Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außer-
halb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des

Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen

durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen

Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten

ermöglichen.

  (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit,
den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prü-
fung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständi-
ge oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in
den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des
Bewerbers zu überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeu-
gung an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt
werden. Bestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann
der Sachverständige oder Prüfer die Prüfung durchführen,
hat aber der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu
machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachver-
ständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung
nach dem aus Anlage 7.2 oder – bei den Klassen D, D1, DE
oder D1E – aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungs-
ordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Abs. 3
Satz 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
BGBl. 1998, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
  (6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraft-
fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausge-
stattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von
Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu
beschränken; dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der
Klasse M. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben,
wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständi-
gen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist,
daß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetrie-
be ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder
einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

                           § 18

          Gemeinsame Vorschriften für die
       theoretische und die praktische Prüfung
   (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf
eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weni-
ger als zwei Wochen) wiederholt werden. Wird die theore-
tische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Be-
werber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei
Monaten wiederholen.
   (2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf
Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abge-

legt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung
ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der prak-
tischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung
erforderlich ist – zwischen Abschluß der theoretischen
Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf
zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die
gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.
  (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen
fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige
Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaub-
nisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber
hierüber zu unterrichten.

                           § 19

           Unterweisung in lebensrettenden

                 Sofortmaßnahmen,

              Ausbildung in Erster Hilfe
   (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1,
B, BE, L, M oder T müssen an einer Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unter-
weisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unter-
richt und durch praktische Übungen die Grundzüge der
Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr
vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lage-
rung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensretten-
den Sofortmaßnahmen vertraut machen.

   (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung
in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antrag-
steller durch theoretischen Unterricht und durch prakti-
sche Übungen gründliches Wissen und praktisches Kön-
nen in der Ersten Hilfe vermitteln.

   (3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterwei-
sung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer

Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung
einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amt-
lich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen
Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei
oder des Bundesgrenzschutzes, geführt.

  (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterwei-
sung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
  (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unter-
weisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer
Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage

1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder
   zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über
   eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche
   oder zahnärztliche Ausbildung,
2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbil-
   dung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinder-
   krankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme,
   Entbindungspfleger, Krankenpflegehelferin, Kranken-
   pflegehelfer, Altenpflegerin, Altenpfleger, Arzthelferin,
   Arzthelfer, Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Mas-
   seurin, Masseur, medizinische Bademeisterin, medizini-
   scher Bademeister, Krankengymnastin oder Kranken-
   gymnast oder
3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwestern-
   helferin, Pflegediensthelfer, oder über eine Sanitäts-
   ausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung.

                              § 20

           Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

  (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran-
gegangener Entziehung oder nach vorangegangenem
Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.
  (2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaub-
nisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach
§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prü-
fung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der
vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führer-
scheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der
Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei
Jahre verstrichen sind.

  (3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-

psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1

Nr. 5.

        3. V e r f a h r e n b e i d e r E r t e i l u n g
                einer Fahrerlaubnis

                              § 21
       Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

  (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei
der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle
oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der
Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen
persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende
Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. die in § 2 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes be-
   zeichneten Personendaten sowie die Daten über den
   ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der
   Anschrift und

2. die ausbildende Fahrschule.

  (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits
eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
BGBl. 1998, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
besitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines
solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber
einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweite-
rung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser
Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag
auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu
werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung
abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahr-
erlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene
Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat
verzichtet.

  (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den

   Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
   der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T eine Sehtest-
   bescheinigung nach § 12 Abs. 3 oder ein Zeugnis oder
   ein Gutachten nach § 12 Abs. 5,

4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der

   Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeug-
   nis oder Gutachten über die körperliche und geistige
   Eignung nach § 11 Abs. 9 und ein Zeugnis oder Gut-
   achten über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6,

5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der

   Klassen A, A1, B, BE, L, M oder T der Nachweis über

   die Teilnahme an einer Unterweisung in lebens-
   rettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf
   Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
   C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die
   Ausbildung in Erster Hilfe.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in
Satz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes
zulassen.

                           § 22

                 Verfahren bei der
       Behörde und der Technischen Prüfstelle
  (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder
Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einho-

lung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtig-

keit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten

Daten überprüfen.
   (2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob
Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen
von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz
einer Fahrerlaubnis ist. Sie hat dazu auf seine Kosten eine
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zen-
tralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außer-
dem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-
Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden
ausländischen Registern einholen und verlangen, daß der
Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur
Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vor-
schriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die

Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahr-

erlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

  (3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der
Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Füh-
rerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

   (4) Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche
Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die
zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-
verkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vor-
bereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums
der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu über-
senden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der
Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenen-
falls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist.
Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahr-
erlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden
ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändi-
gungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden,
wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht.
Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein

ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter

Angabe des Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er
der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung
zu übersenden. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushän-
digung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein
nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungs-
bescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahr-

berechtigung dient, erteilt.

  (5) Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die
Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn

1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf

   Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden

   ist,

2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Mona-
   ten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestan-
   den ist oder

3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung
   erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb
   von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages
   bestanden ist.

                           § 23

           Geltungsdauer der Fahrerlaubnis,
            Beschränkungen und Auflagen

  (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und

T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen

Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebens-
   jahres, danach für fünf Jahre,
2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,

3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre, längstens
   jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
   danach für fünf Jahre.

Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das
Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den
Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

  (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraft-

fahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die

Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder

unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschrän-
kung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahr-
zeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen
Einrichtungen erstrecken.
BGBl. 1998, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
                           § 24
          Verlängerung von Fahrerlaubnissen

  (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C,
C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inha-
bers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume
verlängert, wenn
1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5
   und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehver-
   mögen nach Anlage 6 nachweist und
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht-
   fertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19
   ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
   Fahrerlaubnis fehlt.
  (2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaub-

nis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit

dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaub-

nis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei

Jahre verstrichen sind.

   (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn
der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohn-
sitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
gehörenden Staat verlegt hat.

                           § 25
            Ausfertigung des Führerscheins
  (1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8
ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der
Antragsteller

1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1
   oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,
2. zu dem in § 7 Abs. 3 genannten Personenkreis gehört
   oder
3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der
   nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen
   Fahrerlaubnis ist.

   (2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahr-

erlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führer-
schein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer
Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse
oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahr-
erlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A
vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ist
auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen
Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt
worden war.

  (3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht
bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf
Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in
Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

  (4) Wird ein Ersatzführerschein für einen abhanden
gekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbe-
hörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung
einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
und aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern,
daß der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis
besitzt. Sie kann außerdem – in der Regel über das Kraft-

fahrt-Bundesamt – auf seine Kosten eine Auskunft aus
den entsprechenden ausländischen Registern einholen.

  (5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist
der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu
machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führer-
scheines seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein
nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er
unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ab-
zuliefern.

         4. S o n d e r b e s t i m m u n g e n
  für das Führen von Dienstfahrzeugen

                            § 26
                   Dienstfahrerlaubnis

   (1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bun-

desgrenzschutzes und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten

Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienst-

fahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahr-

erlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach
Muster 2 der Anlage 8, über die des Bundesgrenzschutzes
und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der An-
lage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahr-
erlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der
Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der
Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen ergibt
sich aus Anlage 10.
   (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur
während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch
machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der
Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis
wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhän-
digen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie
nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer
nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahr-
erlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu
erteilt werden; andernfalls gelten die Vorschriften über die
Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften über die
Ausbildung. Eine Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis
oder eine erneute Erteilung unter den Voraussetzungen
von Satz 4 erster Halbsatz ist auch während der Zeit mög-
lich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen

darf.

  (3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhält-
nisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffen-
den Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf
Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahr-
zeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.

                            § 27

             Verhältnis von allgemeiner
        Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis

  (1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis
während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung
einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschrif-
ten nicht anzuwenden:

1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12
   Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei
   denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun-
   gen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder-
   lich ist,

2. § 12 über den Sehtest,

3. § 15 über die Befähigungsprüfung,
BGBl. 1998, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
   maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
5. die Vorschriften über die Ausbildung.

Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26

Abs. 3, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis

innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienst-

verhältnisses beantragt wird. Die Klasse der auf Grund

der Dienstfahrerlaubnis zu erteilenden allgemeinen Fahr-

erlaubnis ergibt sich aus Anlage 10.

   (2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis
eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entspre-
chenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnis-
behörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. Dies
gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der
Bundeswehr in einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Klasse,
soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen
auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahr-
erlaubnis sind.

   (3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die

die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Ver-

sagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unan-

fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließ-

lich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. Die
Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis
sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent-
ziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung
unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entzie-
hung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes
beruhen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach die-
sem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen
auch andere Stellen bestimmt werden. Für den Bereich
der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrstelle
die Aufgaben wahr.
  (4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung
der allgemeinen Fahrerlaubnis.

           5. S o n d e r b e s t i m m u n g e n
          für Inhaber ausländischer
                Fahrerlaubnisse

                           § 28

        Anerkennung von Fahrerlaubnissen
    aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

   (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1

oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen
– vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2
bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im
Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis
sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse
finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
führen.
   (3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahr-
erlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und
D1E in § 23 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden

EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berech-
nung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der
ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche
Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des

ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutsch-

land nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als

fünf Jahre verstrichen sind oder – bei den Klassen C1 und

C1E – der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet

hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch

sechs Monate, gerechnet von der Begründung des
ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung
einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit
§ 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
  (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber
einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder
   eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins
   sind,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen

   Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie als

   Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahr-

   erlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen

   Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
   rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar
   oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde
   entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis be-
   standskräftig versagt worden ist oder denen die Fahr-
   erlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil
   sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet
   haben oder
4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaub-
   nis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren
   ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unter-
   liegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafpro-
   zeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Ver-
   wahrung genommen worden ist.

                            § 29
          Verfahren bei Fahrerlaubnissen
    aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  (1) Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland
verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis inner-
halb von 185 Tagen bei der zuständigen Verwaltungs-

behörde unter Vorlage des Führerscheins registrieren zu

lassen, wenn

1. sie die Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre
   besitzen,
2. es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
   C1E, D, D1, DE oder D1E handelt.
Personen, die unter § 7 Abs. 2 fallen, sind verpflichtet, ihre
Fahrerlaubnis unverzüglich nach Einreise in die Bundes-
republik Deutschland registrieren zu lassen, sofern sie zu
dem in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personenkreis
gehören.
  (2) Die Fahrerlaubnisbehörde speichert die Fahrerlaub-
nisdaten in dem örtlichen Fahrerlaubnisregister nach den
Vorschriften in Abschnitt III und teilt sie dem Kraftfahrt-
Bundesamt mit. Dieses unterrichtet von Amts wegen die
Behörde, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.
BGBl. 1998, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
   (3) Ist die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaub-
nis länger als in § 23 Abs. 1 vorgesehen, trägt die Fahr-
erlaubnisbehörde den Ablauf der Geltungsdauer nach den
Vorschriften in § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3
Satz 2 in den ausländischen Führerschein ein. Der Betrof-
fene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Füh-
rerschein zur Eintragung vorzulegen. Ist eine Eintragung
wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht mög-
lich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein
ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der
Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnis-
behörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahr-
erlaubnis.

                            § 30

            Erteilung einer Fahrerlaubnis
         an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus
    einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
 oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum

   (1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrer-
laubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland
berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahr-
erlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahr-
zeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12
   Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei
   denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun-
   gen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder-
   lich ist,

2. § 12 über den Sehtest,

3. § 15 über die Befähigungsprüfung,

4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
   maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,

5. die Vorschriften über die Ausbildung.

Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von

Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung be-
schränkt oder enthält der ausländische Führerschein den
Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automa-
tischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahr-
erlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automa-
tischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.

   (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrer-
laubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse
dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen
Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab und
sind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei
Jahre verstrichen, findet Absatz 1 entsprechend Anwen-
dung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C
oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die
deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung
von § 24 Abs. 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung,
wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des
ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat
die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22
Abs. 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt,
warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des
ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutsch-
land verlängert worden ist.

  (3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des aus-
ländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaub-
nisbehörde sendet ihn unter Angabe der Gründe über das
Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn aus-
gestellt hatte.
  (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu ver-
merken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die
betreffende Klasse erteilt worden war.

  (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder
diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buch-
stabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in
der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder
berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1
Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl.
1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

                            § 31
             Erteilung einer Fahrerlaubnis
          an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus
       einem Staat außerhalb des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum

  (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in
einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der
Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder
dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für
die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind
seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der

Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstel-
lung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, sind folgende
Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12
   Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei
   denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun-
   gen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder-

   lich ist,

2. § 12 über den Sehtest,
3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der
   Anlage 11,

4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
   maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
5. die Vorschriften über die Ausbildung.

Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von
Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung be-
schränkt oder enthält der ausländische Führerschein den
Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automa-
tischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahr-
erlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit auto-
matischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der
Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 auf-
geführten Staat, aber in einer in der Anlage 11 nicht aufge-
führten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt
hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechen-
de Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
  (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem
nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraus-
BGBl. 1998, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
setzungen des Absatzes 1 die Erteilung einer Fahrerlaub-
nis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,
sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzu-
wenden.
   (3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen
Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzu-
weisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer
inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts
beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch
gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die

Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.

   (4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 ausgestellten
Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahr-

erlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die

nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen

Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde

sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle
zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden
Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den
anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwah-
rung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage
ausgestellten inländischen Führerscheins wieder aus-
gehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahr-
erlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen
Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die
ausländische Stelle zurückzuschicken.

  (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Abs. 5 genannten

Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Ver-

merk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2

bis 6 findet keine Anwendung.

          6. F a h r e r l a u b n i s a u f P r o b e

                             § 32

             Ausnahmen von der Probezeit
  Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit
nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaub-
nisse der Klassen L, M und T. Bei erstmaliger Erweiterung
einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M oder T auf eine der
anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die
erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

                             § 33

              Berechnung der Probezeit

             bei Inhabern von Dienstfahr-

         erlaubnissen und Fahrerlaubnissen

       aus Staaten außerhalb des Abkommens

       über den Europäischen Wirtschaftsraum

   (1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahr-

erlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die

Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.

Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienst-
führerschein nach § 26 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit
der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue
Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vor-
herigen Probezeit.
  (2) Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem
Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die

deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der
Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berück-
sichtigt, in welchem er im Inland zum Führen von Kraft-
fahrzeugen nicht berechtigt war.

                           § 34
          Bewertung der Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis
  auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars

  (1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrig-

keiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt
nach Anlage 12.

  (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbausemi-

nar nach § 2a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt

schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen,

die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine ange-

messene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei

der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter

vorzulegen.

                           § 35

                    Aufbauseminare
   (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens
sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.
Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils
135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier
Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine
Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und
der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die

der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilneh-

mers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilneh-

mern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes

Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei
ist ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der
Anzahl der Türen – den Anforderungen des Abschnitts 2.2
der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahr-
probe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit

dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem
Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen be-
gangen worden sind.
   (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen,
die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an
dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen
dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die
Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu
erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobach-
tung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrs-
situationen und durch weitere Informationsvermittlung soll

ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht

werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Ver-

halten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein

gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

  (3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b

Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1

und 2 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in vier Sitzun-

gen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.

                           § 36
          Besondere Aufbauseminare nach
   § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
  (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen
Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des
BGBl. 1998, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzu-
nehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Ver-
kehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem beson-

deren Aufbauseminar zuzuweisen.

  (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Pro-
bezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetz-
buches oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ent-
zogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Auf-
bauseminar teilgenommen hat.

  (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit
mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern
durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vor-
gespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten
Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie
der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzun-
gen.

   (4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilneh-
mern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbau-
seminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten
für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kurs-
teilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer
berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen
geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen
entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trink-
gewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig
zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter
Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage
versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrs-

zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß

anderer berauschender Mittel zu vermeiden.

  (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 3
und 4 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in drei Sitzun-
gen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind.

  (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von
Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von
dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils
zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stel-
len anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als
Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber fol-
gende Voraussetzungen erfüllt:
1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy-
   chologe,
2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung
   an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
   oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung
   oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt,

3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und

   Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwi-

   derhandlungen gegen Vorschriften über das Führen

   von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder

   anderen berauschenden Mitteln begangen haben,

4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für
   Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif-
   ten über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß
   von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
   begangen haben,

5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher
   Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und

6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer

   sachgerechten Ausstattung.
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen.
Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hin-
sichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbau-
seminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-
men, verbunden werden.

  (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die
Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese
können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen
bedienen.

                           § 37
               Teilnahmebescheinigung

  (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach
§ 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen.
Die Bescheinigung muß

1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der
   Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2. die Bezeichnung des Seminarmodells und

3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteil-
nehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-
schreiben.

   (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist

vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer

nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe
teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar
nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert
hat.

   (3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erho-
benen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen
Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs
Monate nach Abschluß der jeweiligen Seminare mit
Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der
Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese
Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des
zweiten des auf den Abschluß der jeweiligen Seminare
folgenden Jahres zu löschen.

                           § 38
          Verkehrspsychologische Beratung
  In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inha-
ber der Fahrerlaubnis veranlaßt werden, Mängel in seiner
Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren
Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln,
diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form

eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrpro-

be ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich

hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären

und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis

der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur
diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine
Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der
Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muß eine
Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Abs. 2 ent-
halten.
BGBl. 1998, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
                           § 39
              Anordnung der Teilnahme
 an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen
       bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis

  Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine all-
gemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung
von Maßnahmen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßen-
verkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26
Abs. 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständig-
keit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht
landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen
daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen
die Klassen L, M und T, treffen die Anordnungen aus-
schließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungs-
behörden.

                  7. P u n k t s y s t e m

                           § 40
       Punktbewertung nach dem Punktsystem

  Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen
sind nach Anlage 13 zu bewerten.

                           § 41
        Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

  (1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punkte-
stand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglich-
keit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anord-
nung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der
Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologi-
schen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der
begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.

   (2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Auf-
bauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schrift-
liche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbau-
seminar dem Kursleiter vorzulegen.
  (3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38
entsprechend.
  (4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48
der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.

                           § 42

                    Aufbauseminare
  Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und

der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend

anzuwenden.

                           § 43
          Besondere Aufbauseminare nach
    § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes

   Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhand-

lungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316,

323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des Straßen-

verkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen

haben, sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuwei-

sen. Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer

und der Gestaltung der Aufbauseminare sowie hinsicht-
lich der Anforderungen an die Seminarleiter und der Auf-
sicht über die Durchführung der Aufbauseminare ist § 36
Abs. 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.

                            § 44
               Teilnahmebescheinigung

  Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an
einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbei-
tung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entspre-
chend anzuwenden.

                            § 45
          Punkterabatt auf Grund freiwilliger
      Teilnahme an einem Aufbauseminar oder
     an einer verkehrspsychologischen Beratung

  (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4
Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraus-
setzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer
verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die
Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundes-
amt.
  (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne
des § 43 Satz 1 begangen, wird ein Punkteabzug nur
gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar
gemäß § 43 teilgenommen hat.

    8. E n t z i e h u n g o d e r B e s c h r ä n k u n g
    der Fahrerlaubnis, Anordnung von
                         Auflagen

                            § 46
         Entziehung, Beschränkung, Auflagen

   (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich
oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eig-
nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen
ist.
  (2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch
als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen
Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichti-
gen.

   (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begrün-

den, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen

eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet
ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
  (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der
Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahr-
zeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche

Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorberei-

tung der Entscheidung über die Entziehung die Bei-

bringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten

Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-

kehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzu-

wenden.

  (5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei
einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
BGBl. 1998, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2231
                             § 47

                  Verfahrensregelungen
   (1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen
Behörde ausgestellte nationale und internationale Führer-
scheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzu-
liefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintra-
gung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder

Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Ent-

scheidung angefochten worden ist, die zuständige Be-

hörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung

angeordnet hat.

   (2) Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitglied-

staaten der Europäischen Union oder einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum. Nach einer bestandskräftigen Entziehung
sendet die entscheidende Behörde den Führerschein
unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt
an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Sind im
Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in
den Führerschein wegen dessen Beschaffenheit nicht
möglich, nach dem Recht des Staates, der den Führer-
schein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht
der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnis-
behörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahr-
erlaubnis.

   (3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahr-
erlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des

ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Ent-

ziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der

Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung

vorzulegen.

 9. S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r d a s F ü h r e n
     von Taxen, Mietwagen, Kranken-
  kraftwagen und Personenkraftwagen
                   im Linienverkehr

                             § 48
        Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  (1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-
wagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr
(§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei
gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
(§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf

einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde,

wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden
(Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

  (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf

es nicht für

1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundes-

   grenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des

   zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-

   atlantikpaktes,
2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn
   sie für dessen Zweck verwendet werden,

3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach

   Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

  (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach
Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur
Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung
neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzu-

führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
fung auszuhändigen.

  (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu
erteilen, wenn der Bewerber
1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforder-
   liche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,

2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahr-

   erlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr –

   vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, daß er der

   besonderen Verantwortung bei der Beförderung von

   Fahrgästen gerecht wird,

3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11

   Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

4. nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehver-
   mögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6
   Nr. 2.2 erfüllt,
5. nachweist, daß er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
   der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus
   einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens
   zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf
   Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – be-
   sitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,

6. – falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll –
   einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbil-
   dung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und

7. – falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll – in einer Prü-

   fung nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnis-

   se in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht

   besteht, oder – falls die Erlaubnis für Mietwagen oder

   Krankenkraftwagen gelten soll – die erforderlichen
   Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies
   gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als
   50 000 Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine
   Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden,
   die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr
   bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zustän-
   dige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann
   die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.

  (5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für
eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach
für nicht mehr als fünf Jahre, erteilt. Sie wird auf Antrag
des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11

   Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

2. er nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehver-
   mögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6

   Nr. 2.2 erfüllt und

3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

   nicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen

   Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen

   gerecht wird.

   (6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als
in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse
nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für das ande-

re Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens

oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit
50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für
den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen
hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nach-
weisen.
BGBl. 1998, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
 (7) Die §§ 21, 22 und 24 sind entsprechend anzu-
wenden.

  (8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeför-
derung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer
des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgast-
beförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Orts-
kenntnisse nicht nachgewiesen hat.

  (9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen

und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, finden
die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlan-
gen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaub-
nis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tat-
sachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch
besitzt.

   (10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu
entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Vor-
aussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Ent-
ziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr. 1
genannten Fahrerlaubnis. § 47 Abs. 1 ist entsprechend
anzuwenden.

                                 III.
                             Register

    1. Z e n t r a l e s F a h r e r l a u b n i s r e g i s t
    und örtliche Fahrerlaubnisregister

                                § 49
                  Speicherung der
       Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister

  (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu
speichern:

 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
    Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vor-
    namen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,

    Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise
    auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5
    des Straßenverkehrsgesetzes,

 2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,

 3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-

    klasse sowie die erteilende Behörde,

 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit
    gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter
    Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die
    Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
 6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur
    Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-
    lage 9,

 7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem
    vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behörden-
    schlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fort-
    laufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaub-
    nis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahr-
    erlaubnisnummer),
 8. die Nummer des ausgestellten Führerscheins, be-
    stehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer
    fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis
    ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer),

       9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines
          Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führer-
          schein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,

      10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung
          und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die
          Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernich-
          tet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein
          zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung

          ausgeschrieben ist,

      11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis
          unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den
          Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben ent-
          sprechen, des Ausstellungsstaates, der registrieren-
          den Behörde und gegebenenfalls des Tages des
          Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

      12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber
          einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz
          genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regi-
          striert oder umgetauscht wurde unter Angabe des
          Tages der Registrierung oder des Umtausches,
      13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines inter-
          nationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie
          die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,
      14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr-
          gastbeförderung, die Art der Berechtigung, der
e r       räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der
          Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur
          Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahr-
          erlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlängerung,
      15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentral-
          register über eine bestehende Einschränkung des
          Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

        (2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden
      nur die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Daten, die Klasse der
      erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs
      der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.

                                § 50

                     Übermittlung der Daten
         vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnis-
        behörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

        Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige

      Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den

      Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in
      das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu
      Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenver-
      kehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es fol-
      gende Daten:
      1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
         a) die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen-
            daten,

         b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probe-
            zeit,
         c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,

         d) die Fahrerlaubnisnummer,
         e) den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die
            Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter
            Angabe der Gründe,
      2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintra-
         gungen über die innerhalb der Probezeit begangenen
         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
BGBl. 1998, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
                           § 51
              Übermittlung von Daten
     aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
  (1) Übermittelt werden dürfen

1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenver-
   kehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder
   Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen
   nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
2. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-
   zes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach
   § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicher-
   ten Daten,

3. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenver-
   kehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behör-
   den nur die nach § 49 Abs. 1 gespeicherten Daten.
  (2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nr. 3 in das
Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor-
schriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die
Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehör-
den unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Emp-
fängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig
sind.

                           § 52

       Abruf im automatisierten Verfahren aus

     dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch

  Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrs-

                      gesetzes

  (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-
register dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenver-
   kehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder
   Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1
   bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten,
2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-
   gesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach
   § 49 gespeicherten Daten,

3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-
   zes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach
   § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicher-

   ten Daten

bereitgehalten werden.
  (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben
zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führer-
scheinnummer erfolgen.

  (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf
bereitgehalten für

1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Ver-
   kehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,
2. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,

3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenz-

   schutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung

   und die Zollfahndungsdienststellen,

4. die Polizeibehörden der Länder.
  (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für
die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.

  (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf
bereitgehalten für
1. den Bundesgrenzschutz,
2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenz-
   schutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung
   und die Zollfahndungsdienststellen,

3. die Polizeibehörden der Länder.

                           § 53
            Automatisiertes Anfrage- und
 Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnis-
  register nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes

  (1) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur
zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung
einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten
berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicher-
zustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum
Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.
   (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht
erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben
wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der rich-
tigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Ken-
nung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken
mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzuge-
hen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung

des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.

  (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die

Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrs-

gesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Über-

mittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unter-
brochen wird.

                           § 54

              Sicherung gegen Mißbrauch
   (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automati-
sierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen,
wenn dessen Durchführung unter Verwendung von jeweils
selbständigen und voneinander unabhängigen Kennungen

1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und
2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts

erfolgt. Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Lan-

des bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die Kennung
nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung erteilt,
sofern sich aus der Kennung des Endgerätes auch die
Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten
Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils spä-
testens nach Ablauf von zwölf Monaten zu ändern.

   (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen
können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder
die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle
mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben
wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz

gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu

treffen.

  (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die
Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsge-
setzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden
und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeich-
BGBl. 1998, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
nung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen
auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehler-
haften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wur-
den. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeich-
nungen nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
die von der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt
werden.

                          § 55
               Aufzeichnung der Abrufe

  (1) Die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes
vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom
Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern, in denen
von § 53 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und
§ 54 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung Gebrauch gemacht
wird, dürfen diese Aufzeichnungen jeweils von der abru-
fenden Stelle vorgenommen werden.

  (2) Der Anlaß des Abrufs ist von der nach Absatz 1
zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüs-
selzeichen zu übermitteln:

A. Überwachung des Straßenverkehrs

B. Grenzkontrollen

C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-
   verkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von
   Kraftfahrzeugen betreffen
D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten

E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrig-
   keiten

F. Sonstige Anlässe.

Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein
auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder
eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls
dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist
jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüssel-
zeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrs-
ordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüssel-
zeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu
bezeichnen.

   (3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen

Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die
Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein
Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationsein-
heit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzu-
ziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese
Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von

Satz 1 gelten insbesondere:

1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die
   Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs
   unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person
   aktenkundig gemacht wird,

2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen

   Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person

   geeignet ist.

   (4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen Fahr-
erlaubnisregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt
unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt der Aus-
kunft zunächst den Hinweis darauf, daß vor Erteilung der
Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 einzugeben
sind.

  (5) Für die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgeset-
zes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53
Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.

                             § 56

          Abruf im automatisierten Verfahren
  aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch
 Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrs-
                       gesetzes

  (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-
register dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
1. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrs-
   gesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach
   § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 gespeicherten
   Daten,

2. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Straßen-
   verkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten
   oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1
   bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten werden.

  (2) § 51 Abs. 2 (Empfänger der Daten), § 52 Abs. 2 (für
den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen
Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind ent-
sprechend anzuwenden.

                             § 57

                  Speicherung der
    Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

  Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen
ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im
örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßen-
verkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
    Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
    Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
    sowie die Anschrift,
 2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
 3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-

    klasse sowie die erteilende Behörde,

 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit
    gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahr-
    erlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung,

 6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur

    Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-
    lage 9,
 7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem
    Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,

 8. die Führerscheinnummer,

 9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines

    Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führer-

    schein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,
10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung
    und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die
    Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernich-
    tet wurden sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur
    Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung aus-
    geschrieben ist,
BGBl. 1998, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235
11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis
    unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den
    Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben ent-
    sprechen, des Ausstellungsstaates und der Nummer
    der Registrierung (zugeteilte Registriernummer ent-
    sprechend Nummer 7), die registrierende Behörde,
    gegebenenfalls der Tag des Ablaufs der Gültigkeit des
    Führerscheins,
12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber
    einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz
    genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regi-
    striert oder umgetauscht wurde unter Angabe des
    Tages der Registrierung oder des Umtausches,
13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines inter-
    nationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie
    die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr-
    gastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag
    des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des
    Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der
    Tag der Verlängerung,
15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine,
    auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis erteilt
    wurde,
16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahr-
    erlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entschei-
    dung, die entscheidende Stelle, der Grund der Ent-
    scheidung und das Aktenzeichen,
17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie
    der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der
    Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestands-
    kraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der
    Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs
    einer etwaigen Sperre,
18. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie
    der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des
    Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis
    Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder
    Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund
    der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer
    etwaigen Sperre,

19. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht
    auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde
    und dem Erklärungsempfänger,

20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der
    Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahr-
    erlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach voran-
    gegangener Entziehung oder Aberkennung oder
    vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Be-
    hörde,
21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre
    nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die
    anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,
22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die ent-
    scheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder
    Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der
    Wiederzulassung,
23. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahr-
    erlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der
    Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung,

24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Ver-
    wahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafpro-
    zeßordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der
    Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe
    des Führerscheins,
25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Punkt-
    system, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem
    Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner
    Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahme-
    bescheinigung sowie die Teilnahme an einer ver-
    kehrspsychologischen Beratung und der Tag der
    Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,
26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern
    einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die
    Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des
    Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der
    Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die
    Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Bera-
    tung und der Tag der Ausstellung der Teilnahme-
    bescheinigung.

                                 § 58
               Übermittlung von Daten
       aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
       nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes
  (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52
Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach
§ 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
  (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren
Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15
gespeicherten Daten übermittelt werden.
  (3) Für
1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschrän-
   kung einer Fahrerlaubnis,
2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von
   einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
   machen,

3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,
4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis

dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen
des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die
nach § 58 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.

  (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rah-
men des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die
nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten
übermittelt werden.

            2. V e r k e h r s z e n t r a l r e g i s t e r

                                 § 59
  Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
  (1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu
speichern:
 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
    Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vor-
    namen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,
BGBl. 1998, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
    Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des
    Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf
    Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des
    Straßenverkehrsgesetzes,

 2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung,
    die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die
    mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung,

 3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in
    Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die
    Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,

 4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl
    der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie
    der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der
    Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der
    Strafprozeßordnung,

 5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer
    Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der
    Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei
    sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrund-
    lagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entschei-
    dungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 des
    Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entschei-
    dung,

 6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Straf-

    gesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von
    Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung,
    die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die
    Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot,

    auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene

    Entscheidung,

 7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder
    einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßen-
    verkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser
    Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die ent-
    sprechende Kennziffer,

 8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaub-
    nisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaub-
    nisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages
    der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidun-
    gen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
    dem Verkehrszentralregister mitgeteilt sind,

 9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahrerlaub-
    nis durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der
    Entscheidung und die entsprechende Kennziffer,

10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des
    Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen
    Behörde,
11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Abs. 2a
    Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des
    Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer
    Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu
    führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der
    Maßnahme,

12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer
    verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche
    Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbau-
    seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahme-
    bescheinigung und der Tag, an dem die Bescheini-
    gung der Behörde vorgelegt wurde,

13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem
    Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen
    Beratung,

14. bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
    und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Straßenver-
    kehrsgesetzes die Behörde, der Tag und die Art der
    Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäfts-
    nummer oder das Aktenzeichen.

  (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen
des § 39 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespei-
chert:

1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nr. 1 mit Aus-
   nahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität,
2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 2,

3. Ort und Tag der Tat,

4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbar-
   keit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens
   oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der
   Tag der Abgabe der Erklärung,
5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 5,

6. die Höhe der Geldbuße,
7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender

   Anwendung des Absatzes 1 Nr. 8,

8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund
   der Entscheidung,

9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister

   bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegan-

   gener Versagung, Rücknahme und vorangegangenem
   Widerruf.

   (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl
registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile,
werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetz-
buches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen
mit dem Hinweis aufgenommen, daß diese sich auch auf
nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tat-
mehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Straf-
prozeßordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit
ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, daß
diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine
einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgeset-
zes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der
registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der
Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Fol-
gen bleibt unberührt.

   (4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungs-
widrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht register-
pflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die register-
pflichtigen Taten sowie die Folge mit dem Hinweis einge-
tragen, daß sich die Geldbuße auch auf nicht register-
pflichtige Taten bezieht; als registerpflichtige Teile sind
auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 oder 24a
des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigen-
ständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld
zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt wor-
den wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte. In
Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile
einzutragen.
BGBl. 1998, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237
                          § 60

               Übermittlung von Daten
       nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes

  (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3
Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1
dieser Verordnung gespeicherten Daten und – soweit
Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Füh-
rerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen erforderlich ist – die auf Grund des § 28
Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten über-
mittelt.

  (2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenver-
kehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung
über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden
gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die
auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung

der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durch-

führung der Untersuchungen nach § 29 der Straßen-

verkehrs-Zulassungs-Ordnung (Abschnitt 7.3.7 der Anla-

ge VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden

gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die
auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßen-
verkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaß-
nahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
wegen

1. der Anerkennung von Bremsendiensten nach
   Abschnitt 6 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulas-

   sungs-Ordnung,

2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen
   nach Abschnitt 7 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-
   Zulassung-Ordnung,

3. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
   Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b
   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
4. der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verord-
nung gespeicherten Daten übermittelt.
  (3) Für Verwaltungsmaßnahmen

1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
2. nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den
   auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
   schriften,
3. nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßen-
   verkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
   nen Rechtsvorschriften
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßen-
verkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 – für Verwaltungs-
maßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 –

dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für
Verwaltungsmaßnahmen

1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die
   Notfallrettung und den Krankentransport,

2. nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
3. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,

4. nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher
   Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsvorschriften
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten übermittelt.

  (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf
Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9
des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser
Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

  (5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30

Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf

Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrs-

gesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicher-

ten Daten übermittelt.

  (6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrs-
gesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis
10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser
Verordnung gespeicherten Daten

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
   Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und

2. für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen

   Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
   verkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den
   Polizei- und Justizbehörden

unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat
mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.

                           § 61
         Abruf im automatisierten Verfahren
       nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
  (1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des
Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten
Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
   Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vorna-
   men, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,
   Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des
   Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf
   Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des
   Straßenverkehrsgesetzes,
2. die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintra-
   gungen vorhanden sind,
3. die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den
   Angaben über
   a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entschei-
      dung und die Geschäftsnummer oder das Akten-
      zeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mit-
      teilung, den Tag der Rechtskraft,
BGBl. 1998, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238
   b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im
      Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die
      Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
   c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe
      der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der
      Geldbuße und das Fahrverbot,
   d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs. 2a
      Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag
      des Fristablaufs,

   e) die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs. 1 Nr. 8,
   f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver-
      bindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschrie-
      bene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,
4. die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und
   etwaige Beschränkungen) sowie
   a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,
      einschließlich der Ablehnung der Verlängerung
      einer befristeten Fahrerlaubnis,
   b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnis-
      sperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,

   c) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer

      Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperr-

      frist,

   d) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie-
      hung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare
      oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaub-

      nis,

   e) das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots
      unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots,
   f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von
      einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
      machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,

   g) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwah-
      rung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeß-
      ordnung und
   h) der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.

  (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben

zur Person erfolgen.

  (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitge-
halten für
1. die Bußgeldbehörden,
2. die Polizeibehörden, soweit sie Aufgaben der Bußgeld-

   behörden warhrnehmen,

3. die Fahrerlaubnisbehörden.
  (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereit-
gehalten für

1. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,

2. die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutz-

   gesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die
   Zollfahndungsdienststellen,

3. die Polizeibehörden der Länder,

4. die Fahrerlaubnisbehörden und die Zentrale Militär-
   kraftfahrtstelle.

  (4a) Für alle sonstigen Stellen im Sinne des § 30 Abs. 1
und 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die Daten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bereitgehalten.

 (5) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und
wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.
  (6) Im Rahmen von § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrs-
gesetzes dürfen die in § 30a Abs. 5 des Straßenverkehrs-
gesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentral-
register durch Abruf im automatisierten Verfahren den in
§ 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
übermittelt werden.

                             § 62
      Automatisiertes Anfrage- und Auskunfts-
 verfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
   (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Abs. 1, 2 und 6
ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunfts-
verfahren zulässig.
  (2) § 53 ist anzuwenden.

                             § 63

                   Vorzeitige Tilgung

  (1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnis-

behörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger

Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder
aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit
dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.

   (2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen

über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von
anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden
sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung
sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen auf-
gehoben wurden.

                             § 64

                   Identitätsnachweis
  (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30
Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden
anerkannt

1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,

2. der Personalausweis, der Paß oder der behördliche
   Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablich-
   tung oder
3. die Geburtsurkunde.

   (2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt

ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung
oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.

                             IV.

          Anerkennung und Akkreditierung

              für bestimmte Aufgaben

                             § 65

                  Ärztliche Gutachter

  Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifi-
kation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1), die sich aus den
maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf
Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Der
Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der
BGBl. 1998, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239
zuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2
reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu
einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14)
aus.

                          § 66
        Begutachtungsstelle für Fahreignung
  (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der

amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste
Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder
nach Landesrecht zuständige Stelle.

   (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbe-
sondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn anerkannte
Stellen in ausreichender Zahl vorhanden sind, die ein
flächendeckendes Angebot gewährleisten.

                          § 67
                     Sehteststelle

  (1) Sehteststellen bedürfen – unbeschadet der Absätze
4 und 5 – der amtlichen Anerkennung durch die zustän-
dige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr
bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
  (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach
   Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso-
   nen, zuverlässig sind und
2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforder-
   lichen Fachkräfte und über die notwendigen der
   DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entsprechen-
   den Sehtestgeräte verfügt und daß eine regelmäßige
   ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests
   gewährleistet ist.

  (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen,
insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicher-
zustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt
werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen
hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel
nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht
ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die
Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob
verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige
Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung
aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen
oder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerken-
nung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungs-
gemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Aner-
kennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt
werden. Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden
Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der
durchgeführten Sehtests zu übermitteln.
  (4) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich aner-
kannt; sie müssen gewährleisten, daß die Voraussetzun-
gen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht,
gegeben sind. Die Anerkennung kann durch die oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach
Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen
verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests

ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung
ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3
zu widerrufen. Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4
und 5 entsprechend anzuwenden. Die oberste Landes-
behörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige
Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach
Landesrecht übertragen.

  (5) Außerdem gelten

1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),

2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt
   der öffentlichen Verwaltung und

3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-
   medizin“ und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung
   „Betriebsmedizin“
als amtlich anerkannte Sehteststelle. Absatz 4 ist anzu-
wenden.

                           § 68

  Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
  (1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für
den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der
amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubnis-
wesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste
Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder
nach Landesrecht zuständige Stelle.

   (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn befähigtes
Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume
und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen
Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung
stehen. Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landes-
behörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landes-
recht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Ent-
scheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fach-
lich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob
die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind.
Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbe-
sondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unter-
weisung und der Ausbildung befaßten Personen) verbun-
den werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen
und Ausbildungen sicherzustellen. Die Anerkennung ist
zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vor-
aussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon
kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr
besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weg-
gefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen
wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden
sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Aner-
kennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden
ist. Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesund-
heitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die
von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige
Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung
aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen
oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen las-
sen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch
gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen
ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus
der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten
erfüllt werden.
BGBl. 1998, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240
                          § 69
 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

  (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt
den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern
für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüf-
stellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahr-
sachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich
anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des
§ 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
  (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzu-
führen.

  (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf
des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüf-
auftrages zu löschen.

                          § 70

  Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

  (1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

können von der zuständigen obersten Landesbehörde

oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht

zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Abs. 10 aner-

kannt werden, wenn

1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage ent-
   wickeltes Konzept zugrunde liegt,
2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges
   wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,
3. die Kursleiter

   a) den Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-

      Psychologe,

   b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer
      Universität oder gleichgestellten Hochschule oder
      bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder
      Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt,

   c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung
      und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern
      und
   d) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraft-

      fahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrs-

      rechtliche Vorschriften begangen haben,

   nachweisen,

4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand
   der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfah-
   ren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und

5. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72
   vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird.

  (2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils
bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.

  (3) § 37 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

                          § 71

          Verkehrspsychologische Beratung
  (1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen
Beratung nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes
gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich
anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion
Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psy-
chologinnen und Psychologen e.V. besitzen.

  (2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. hat die
Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Vor-
aussetzungen nachweist:

1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy-
   chologe,
2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Uni-
   versität oder gleichgestellten Hochschule oder einer
   Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wieder-
   herstellung der Kraftfahreignung befaßt, oder an einem
   Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband Deut-
   scher Psychologinnen und Psychologen e.V. veran-
   staltet wird,

3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
   a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von
      Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahr-
      eignung oder mindestens dreijährige Durchführung
      von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wieder-
      herstellung der Kraftfahreignung oder

   b) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freiberuf-

      lichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche

      durch Bestätigungen von Behörden oder Begut-

      achtungsstellen für Fahreignung oder durch die

      Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für

      verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positi-
      ven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht
      werden kann, oder
   c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen ver-
      kehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung
      als klinischer Psychologe/Psychotherapeut ent-
      sprechend den Richtlinien des Berufsverbandes

      Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.

      oder durch eine vergleichbare psychotherapeu-
      tische Tätigkeit und

4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher
   Psychologinnen und Psychologen e.V. anerkannten
   Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht
   bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssiche-
   rungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind minde-
   stens:

   a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungs-

      seminar über Verkehrsrecht von mindestens

      16 Stunden,

   b) regelmäßiges Führen einer standardisierten Bera-
      tungsdokumentation über jede Beratungssitzung,

   c) regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Bera-
      tungsdokumente und

   d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungs-
      veranstaltung oder Praxisberatung von mindestens
      16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren.

  (3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des
Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psycho-
logen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzule-
gen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen
Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die
Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht
vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach
Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Be-
ratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst
gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auf-
lagen gröblich verstoßen hat.
BGBl. 1998, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241
  (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der
Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach
Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen
werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die An-
erkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der
Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die ver-
kehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten
aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich ver-
stoßen wird.

  (5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der
Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologi-
schen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen
oder Stellen bedienen.

                          § 72

                     Akkreditierung
  (1) Träger von

1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),
2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den
   §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),
3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-
   eignung durchführen (§ 70),

müssen entsprechend der Norm DIN EN 45013, Ausgabe
Mai 1990, für die Voraussetzungen und Durchführung
dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.

  (2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundes-
anstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN 45010,
Ausgabe März 1998, wahr.

                           V.
            Durchführungs-, Bußgeld-,
         Übergangs- und Schlußvorschriften

                          § 73

                    Zuständigkeiten

  (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten
Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden
zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes
bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren
Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch
Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehör-
de zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausge-
führt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die
höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden
Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

   (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge-
schrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antrag-
steller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des
Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994
(BGBl. I S. 1497), in der jeweils geltenden Fassung), man-
gels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behör-

den die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten
Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit
Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer
gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und
erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach
Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei
denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Rege-
lung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt.
Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen,
kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr
gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maß-
nahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

  (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort
im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen
von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungs-
behörde (Absatz 1) zuständig.

   (4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und
höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verord-
nung, im Fall des § 5 auch die Zuständigkeit der obersten
Landesbehörde, werden für die Dienstbereiche der Bun-
deswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch
deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministe-
rien wahrgenommen.

                          § 74
                      Ausnahmen

  (1) Ausnahmen können genehmigen

1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
   von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
   digen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung
   in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimm-
   te einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswir-
   kungen sich nicht auf das Gebiet des Landes
   beschränken und eine einheitliche Entscheidung erfor-
   derlich ist,
2. das Bundesministerium für Verkehr von allen Vorschrif-
   ten dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehör-
   den nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Aus-
   nahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der

   zuständigen obersten Landesbehörden an.

 (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustim-
mung des gesetzlichen Vertreters voraus.

  (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden
werden.

  (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder ange-
ordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungs-
behörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme
oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die
Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-
zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.

   (5) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-
schutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Ein-
richtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zoll-
dienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung
befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
BGBl. 1998, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242
                            § 75
                 Ordnungswidrigkeiten
  Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 2 Abs. 1 am Verkehr teilnimmt oder je-

    manden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr

    teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge

    getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet wer-

    den,

 2. entgegen § 2 Abs. 3 ein Kennzeichen der in § 2 Abs. 2
    genannten Art verwendet,

 3. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder
    einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwider-
    handelt,

 4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2

    oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 über
    die Mitführung oder Aushändigung von Führerschei-
    nen und Bescheinigungen zuwiderhandelt,
 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Mofa oder einen moto-
    risierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erfor-
    derliche Prüfung abgelegt zu haben,
 6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbil-

    dung oder eine Ausbildung zum Führen von motori-

    sierten Krankenfahrstühlen durchführt, ohne die dort
    genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entge-
    gen § 5 Abs. 2 Satz 5 eine Ausbildungsbescheinigung
    ausstellt,

 7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen

    Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor

    Vollendung des 15. Lebensjahres führt,

 8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Kind unter sieben Jahren auf
    einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl
    er noch nicht 16 Jahre alt ist,

 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 23 Abs. 2 Satz 1,
    § 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2 oder § 74 Abs. 3 zuwi-
    derhandelt,

10. einer Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3, des § 29 Abs. 3
    Satz 2, des § 47 Abs. 1, auch in Verbindung mit
    Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48
    Abs. 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 über die
    Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins
    zuwiderhandelt,
11. entgegen § 29 Abs. 1 eine dort genannte Fahrerlaub-
    nis nicht oder nicht rechtzeitig registrieren läßt oder

12. entgegen § 48 Abs. 1 ein dort genanntes Kraftfahr-
    zeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Abs. 8
    die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt.

                            § 76

                     Übergangsrecht

   Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten
folgende Bestimmungen:

 1. § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge)

    Andere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart
    bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
    als 6 km/h als die in § 4 Abs. 1 genannten bleiben bis
    zum 31. Dezember 2000 fahrerlaubnisfrei.

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 (Krankenfahrstühle)
   Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:
   a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich
      gebrechliche oder behinderte Personen bestimm-
      te Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen,

      einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und

      einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-

      schwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschi-

      nell angetriebene Krankenfahrstühle früheren

      Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals
      in den Verkehr gekommen sind und durch körper-
      lich gebrechliche oder behinderte Personen be-
      nutzt werden und

   b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vor-
      schriften der Deutschen Demokratischen Repu-
      blik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in

      den Verkehr gekommen sind.

3. § 5 Abs. 1 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahr-
   stühle)
   gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
   bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980
   das 15. Lebensjahr vollendet haben.

4. § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-

   Ausbildung)

   Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-
   rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen
   Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaub-
   nis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben

   und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens

   zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat

   durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen
   hat.

5. § 5 Abs. 4 und Anlage 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)

   Mofa-Prüfbescheinigungen, die nach den bis zum
   31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern aus-
   gefertigt worden sind, bleiben gültig.

6. § 6 Abs. 1 zur Klasse A 1 (Leichtkrafträder)
   Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem
   Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch
   die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
   mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),
   wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den
   Verkehr gekommen sind.

7. § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1E
   (Kraftomnibusse)

   Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der Klas-
   sen 2 oder 3 sind bis zum 31. Dezember 2000 berech-
   tigt, entsprechende Dienstkraftomnibusse des Bun-
   desgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes sowie
   des Katastrophenschutzes zu führen, sofern sie bis

   zum 31. Dezember 1998 solche Kraftfahrzeuge auf
   Grund von § 15d Abs. 1a Nr. 1 und 2 der Straßenver-
   kehrs-Zulassungs-Ordnung ohne Fahrerlaubnis zur
   Fahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf

   Antrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis
   der Klasse D, gegebenenfalls mit einer der Klasse 3
   entsprechenden Beschränkung, unter den Bedingun-
   gen erteilt werden, die für die Verlängerung einer sol-
   chen Fahrerlaubnis gelten.
BGBl. 1998, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243
8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M

   Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gel-

   ten auch

   a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als
      50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten
      Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
      und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum
      31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr ge-
      kommen sind,
   b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur
      Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt
      sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
      geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
      einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und
      einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg
      (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember
      2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
   c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im
      Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokrati-
      schen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992
      erstmals in den Verkehr gekommen sind.

   Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen
   der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 be-
   handelt
   a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als
      50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erst-
      mals in den Verkehr gekommen sind und die durch
      die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors
      0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,

   b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
      Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h,
      wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind und das Gewicht des
      betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor,
      jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des
      Kraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die
      Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch
      ohne Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese
      Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahr-
      zeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei
      Rädern.

9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48

   (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Seh-
   vermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten
   Rechts)
   Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr
   entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. De-
   zember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit
   sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinatio-
   nen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu
   unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis
   werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf
   Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE
   mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge

   zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis
   zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Le-
   bensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahr-

   erlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungs-
   dauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahr-
   erlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das

   50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung
   der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten

    Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11
    Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anla-

    gen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezem-

    ber 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf
    der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres
    keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen
    mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
    dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entspre-
    chend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis
    zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet
    haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
    Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998
    erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer ent-
    sprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis
    der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an
    dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die
    Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung
    nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend
    anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum
    31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden,
    müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre
    Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12
    Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nach-
    weisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte
    Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab
    Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge
    oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE
    mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
    dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entspre-
    chend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis
    zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr voll-
    endent haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.

    Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber
    einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahr-
    erlaubnis die Anforderungen der Anlage XVII zur
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zu
    diesem Tag geltenden Fassung.

10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
    Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahr-
    erlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen und die
    bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindest-
    alter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis bis zum
    30. Juni 1999 unter den bis zum 31. Dezember 1998

    geltenden Voraussetzungen erteilt. Die Fahrerlaubnis
    wird in den Klassen erteilt, die nach Anlage 3 bei einer
    Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten
    Fahrerlaubnis zugeteilt würden, bei einem Antrag auf
    Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 jedoch nur
    die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Die Fahrerlaub-
    nis ist wie in § 23 Abs. 1 vorgesehen zu befristen. Wird
    die beantragte Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999
    nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:
    Antrag auf Klasse                  in Antrag auf Klasse

    1a                                 A beschränkt

    1b                                 A1

    3                                  B

    2 ohne Vorbesitz der Klasse 3      B, C und CE

    2 mit Vorbesitz der Klasse 3       C und CE

    4                                  M

    5                                  L
BGBl. 1998, Seite 2244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2244
    Antrag auf Klasse                  in Antrag auf Klasse

    Fahrerlaubnis zur Fahrgast-    D
    beförderung in Kraftomnibussen
    ohne Beschränkung

    Fahrerlaubnis zur Fahrgast-      D1
    beförderung in Kraftomnibussen
    beschränkt auf höchstens
    24 Plätze
    und/oder 7,5 t zulässiges Gesamt-
    gewicht

    Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahr-
    erlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen, das bis
    dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem
    Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den
    neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der
    Gegenüberstellung in Satz 4 entsprechen. Ausbildung
    und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem
    Recht erfolgen. Ein Antrag auf Erteilung der Klassen
    C, CE und A (unbeschränkt) kann drei Monate vor
    Erreichen des für diese Klassen ab dem 1. Januar
    1999 geltenden Mindestalters, jedoch frühestens ab
    1. Dezember 1998 gestellt werden; Ausbildung und
    Prüfung richten sich in diesem Fall nach neuem Recht
    und dürfen ab 1. Dezember 1998 erfolgen.
    Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum
    30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abge-
    legt hat, bleibt ein Jahr auch für die in Satz 4 genannte
    entsprechende neue Klasse gültig.

11. § 17 Abs. 2 und Anlage 7 Abschnitt 2.2 (Anforderun-

    gen an die Prüfungsfahrzeuge)

    Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A dürfen bis zum
    30. Juni 2001
    a) bei direktem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 2) auch Kraft-
       räder mit einer Leistung von mindestens 37 kW

       und mit einem Leergewicht von mindestens 200 kg,

    b) bei stufenweisem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 1) auch
       Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und
       einem Leergewicht von mindestens 140 kg

    verwendet werden.

12. § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften)

    Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zen-
    tralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die
    Auskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4
    Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ein-
    geholt werden.

13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8,
    § 47 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaub-
    nis zur Fahrgastbeförderung)
    Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember
    1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vor-
    schriften der Deutschen Demokratischen Republik,
    auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt
    worden sind, bleiben gültig.
    Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse
    zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen,
    Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraft-
    wagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-
    Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durch-
    geführt werden und entsprechende Führerscheine

    bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung
    gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.

14. § 26 Abs. 1 (Dienstfahrerlaubnisse)

    Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse
    der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der
    Polizei berechtigen – soweit sich aus § 10 nichts
    anderes ergibt – bis zum 31. Dezember 2000 zum
    Führen von Privatfahrzeugen der entsprechenden
    Klasse.

15. § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahr-
    eignung)

    Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die
    am 27. August 1998 zugleich Träger von Maßnahmen
    der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wieder-
    herstellung der Kraftfahreignung waren, müssen
    diese gemeinsame Trägerschaft spätestens bis zum
    31. Dezember 1999 auflösen.

16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden
    Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe)
    Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deut-
    sche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der
    Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember
    2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann
    durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr
    bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
    mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,
    daß die Unterweisungen und Ausbildungen ord-
    nungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung
    ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde
    oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht

    zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeits-

    bereich nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Satz 5 zu
    widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeich-
    neten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist
    § 68 Abs. 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-

    eignung)

    Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständi-
    gen obersten Landesbehörden anerkannt und die von
    ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum

    31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.

18. § 72 (Akkreditierung)

    Träger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die am
    31. Dezember 1998 amtlich anerkannt oder beauf-
    tragt waren, und Träger im Sinne des § 72 Abs. 1
    Nr. 3, die am 31. Dezember 1998 bereits tätig waren,
    müssen bis zum 31. Dezember 2001 der zuständigen
    obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten
    oder nach Landesrecht zuständigen Stelle die Akkre-
    ditierung nachweisen.

                            § 77

         Verweis auf technische Regelwerke
  Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder EN-Normen
Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent-
amt archivmäßig gesichert niedergelegt.

                            § 78

                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
BGBl. 1998, Seite 2245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2245

                                                                                                 Anlage 1
                                                                                            (zu § 5 Abs. 2)

                                 Mindestanforderungen
              an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung
                      für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle
                            nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer

        1.    Mofa-Prüfbescheinigung
              Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und
              praktische Ausbildung durchlaufen.

        1.1   Theoretische Ausbildung
        1.1.1 Die theoretische Ausbildung muß mindestens sechs Doppelstunden zu
              je 90 Minuten umfassen.
        1.1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der
              Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.
        1.1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als
              20 Teilnehmer haben dürfen.
        1.1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teil-
              nehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist
              getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis
              durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl
              nicht zustande, können die Bewerber mit Zustimmung der obersten
              Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht
              zuständigen Stelle am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1
              und M teilnehmen.
        1.1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten
              im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim
              Kursteilnehmer
              – zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
              – verantwortungsbewußtes Handeln im Straßenverkehr fördern und
              – das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
        1.1.6 Der Kurs muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthal-
              tenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit
              diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen
              auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die
              Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für
              den Fahrer zu verdeutlichen.
        1.1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muß die
              Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.
        1.1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen
              und einsichtig zu machen.
        1.2   Praktische Ausbildung
        1.2.1 Die praktische Ausbildung muß mindestens eine Doppelstunde zu
              90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.
        1.2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muß die praktische Aus-
              bildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten
              umfassen.
        1.2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teil-
              nehmer muß für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa
              zur Verfügung stehen.
        1.2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines
              Mofas zu erreichen.

2

BGBl. 1998, Seite 2246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2246

           1.2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durch-
                 zuführen:
                 – Handhabung des Mofas,
                 – Anfahren und Halten,
                 – Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
                 – Fahren eines Kreises,
                 – Wenden,
                 – Abbremsen,
                 – Ausweichen.
           1.2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen
                 Flächen durchzuführen.

           2.    Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle
                 Bewerber um eine Prüfbescheinigung müssen eine theoretische Ausbil-
                 dung durchlaufen. Die Ausbildung muß mindestens sechs Doppelstunden
                 zu je 90 Minuten umfassen. Der Unterricht muß die in Anlage 1 zur Fahr-
                 schüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoreti-
                 schen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von motorisierten
                 Krankenfahrstühlen maßgebend sind.

BGBl. 1998, Seite 2247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2247
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                                                          2247

                                                                                                                                                                                   Anlage 2
                                                                                                                                                                        (zu § 5 Abs. 2 und 4)

                                                                           Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen
                                                                        für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle


a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle




                                                 Ausbildungsbescheinigung

    über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von
    Mofas *)
    motorisierten Krankenfahrstühlen*)
    gemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

    Name .............................................. Vornamen ..........................................................

    Geburtsdatum ............................

    Anschrift ...........................................................................................................................
    hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
    der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs
    hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische
    Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung
    im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im
    Gruppenunterricht*)
    umfaßt.


    Stempel der Fahrschule/Schule                                                                                    Datum ...................................




     .................................................................................   ............................................................................
    (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers)                                               (Unterschrift des Bewerbers)




     .................................................................................
    (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)


    *) Nichtzutreffendes streichen

BGBl. 1998, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248
2248                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998

b) Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle
  Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A 7; Typendruck

  (Vordere Außenseite)

                                Prüfbescheinigung

                                        zum Führen von

                  Mofas*)
                  motorisierten Krankenfahrstühlen*)

    *) Nichtzutreffendes streichen

  (Linke Innenseite)

    Familienname

    .........................................................................................................

    Vornamen

    .........................................................................................................

    Geburtsdatum

    .........................................................................................................

    Anschrift

    .........................................................................................................

    .........................................................................................................

(Hintere Außenseite)

  wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-
  Verordnung bescheinigt, daß er/sie die zum Führen
  von Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)*)
  motorisierten Krankenfahrstühlen (§ 4 Abs. 1 Satz 2
  Nr. 2)*) erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvor-
  schriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren
  des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erfor-
  derlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

  ............................................................, den ....................................

  .........................................................................................................

  .........................................................................................................
  Bescheinigende Stelle

  Stempel                                            ......................................................
                                                                      Unterschrift

  *) Nichtzutreffendes streichen

(Rechte Innenseite)

                                                                         Lichtbild

                                        Stempel

                                                     ......................................................
                                                                      Unterschrift
BGBl. 1998, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2249
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn

                                         Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts
am 26. August 1998                                 2249

                                              Anlage 3
                                         (zu § 6 Abs. 7)
                                    und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen
nach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:
I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Fahrerlaubnis-        Datum der Erteilung der               unbeschränkte
klasse (alt)          Fahrerlaubnis                         Fahrerlaubnisklassen (neu)

1                     vor dem 1.12.54                       A, A1, B, M, L
1                     im Saarland                           A, A1, B, M, L
                      nach dem 30.11.54 und
                      vor dem 1.10.60
1                     nach dem 30.11.54 und                 A, A1, M, L
                      vor dem 1.1.89
1                     nach dem 31.12.88                     A, A1, M, L
1a                    vor dem 1.1.89                        A , A1, M, L
1a                    nach dem 31.12.88                     A1), A1, M, L
1 beschränkt          nach dem 31.3.80 und                  A1, M, L
auf Leicht-           vor dem 1.4.86
krafträder
1b                    vor dem 1.1.89                        A1, M, L
1b                    nach dem 31.12.88                     A1, M, L
2                     vor dem 1.12.54                       A, A1, B, BE, C1, C1E,
                                                            C, CE, M, L, T
2                     im Saarland                           A, A1, B, BE, C1, C1E,
                      nach dem 30.11.54 und                 C, CE, M, L, T
                      vor dem 1.10.60
2                     vor dem 1.4.80                        A1, B, BE, C1, C1E, C,
                                                            CE, M, L, T
2                     nach dem 31.3.80                      B, BE, C1, C1E, C, CE,
                                                            M, L, T
3 (a + b)             vor dem 1.12.54                       A , A1, B, BE, C1, C1E,
                                                            M, L
3                     im Saarland                           A, A1, B, BE, C1, C1E,
                      nach dem 30.11.54 und                 M, L
                      vor dem 1.10.60
3                     vor dem 1.4.80                        A1, B, BE, C1, C1E, M,
                                                            L
3                     nach dem 31.3.80 und                  B, BE, C1, C1E, M, L
                      vor dem 1.1.89
3                     nach dem 31.12.88                     B, BE, C1, C1E, M, L

4                     vor dem 1.12.54                       A, A1, B, M, L
4                     im Saarland                           A, A1, B, M, L
                      nach dem 30.11.54 und
                      vor dem 1.10.60
4                     vor dem 1.4.80                        A1, M, L
4                     nach dem 31.3.80 und                  M, L
                      vor dem 1.1.89
4                     nach dem 31.12.88                     M, L
5                     vor dem 1.4.80                        M, L
5                     nach dem 31.3.80 und                  L
                      vor dem 1.1.89
5                     nach dem 31.12.88                     L
1)   § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
2)   nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen

Zuteilung nur auf Antrag         weitere Berechtigungen:
Klasse                           Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)   Schlüsselzahl
                                 gemäß Anlage 9

                                 L 174, 175
                                 L 174, 175

                                 L 174,175

                                 L 174
                                 L 174 ,175
                                 L 174
                                 L 174 ,175

                                 L 174, 175
                                 L 174
                                 C 172

                                 C 172

                                 C 172

                                 C 172

CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171,
T2)                              L 174, 175
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171,
T2)                              L 174, 175

CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171
T2)                              L 174, 175
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171
T2)                              L 174, 175
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171
T2)                              L 174
                                 L 174, 175
                                 L 174, 175

                                 L 174, 175
                                 L 174, 175

                                 L 174
                                 L 174, 175
                                 L 174, 175

                                 L 174
BGBl. 1998, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt)

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen       D1, D1E, D, DE
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen       D1, D1E
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen       D1, D1E
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen
oder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse

unbeschränkte Fahr-      Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
erlaubnisklassen (neu)   beschränkter Fahrerlaubnisklassen

                         D 79 (S1 ≤24/7 500 kg)
II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
a) Vor dem 3. Oktober 1990

DDR-Fahr-               Datum der Erteilung der        unbeschränkte
erlaubnisklasse         Fahrerlaubnis                  Fahrerlaubnisklassen (neu)

A                       vor dem 1.12.54                A, A1, B, M, L
A                       nach dem 30.11.54 und          A, A1, M, L
                        vor dem 1.1.89
A                       nach dem 31.12.88              A, A1, M, L
B (beschränkt           vor dem 1.12.54                A, A1, B, L
auf Kraftwagen
mit nicht mehr
als 250 cm3
Hubraum, Elek-
trokarren
– auch mit An-
hänger – sowie
maschinell ange-
triebene Kran-
kenfahrstühle)
B (beschränkt)   nach dem 30.11.54 und                 A1, B, L
                 vor dem 1.4.80
B (beschränkt)   nach dem 31.3.80 und                  B, L
                 vor dem 1.1.89
B (beschränkt)   nach dem 31.12.88            B, L
B                vor dem 1.12.54              A, A1, B, BE, C1,
                                              C1E, M, L
B                       nach dem 30.11.54 und A1, B. BE. C1,
                        vor 1.4.80            C1E, M, L
B                       nach dem 1.4.80 und   B, BE, C1, C1E, M, L
                        vor dem 1.1.89
B                       nach dem 31.12.88     B, BE, C1, C1E, M, L

C                       vor dem 1.12.54       A, A1, B, BE, C1, C1E,
                                              C, M, L, T
C                       nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C,
                        vor dem 1.4.80        M, L, T
C                       nach dem 31.3.80      B, BE, C1, C1E, C, M,
                                              L, T
D                                             B, BE, C1, C1E, D13),
                                              D1E 3), D 3), M, L
BE                      vor dem 1.1.89        B, BE, C1, C1E, M, L

BE                      nach dem 31.12.88              B, BE. C1, C1E, M, L

CE                                                     B, BE, C1, C1E, C, CE,
                                                       M, L, T
DE                                                     B, BE, C1, C1E, D13),
                                                       D1E 3), D 3), DE 3), M, L,
2)   nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
3)   wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

      Zuteilung nur auf Antrag             weitere Berechtigungen:
      Klasse                               Klasse und
      (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)       Schlüsselzahl
                                           gemäß Anlage 9

                                           L 174, 175
                                           L 174, 175

                                           L 174
                                           L 174, 175

                                           L 174, 175

                                           L 174, 175

                                           L 174
      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)        C1 171,
      T2)                                  L 174
      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)        C1 171,
      T2)                                  L 174, 175
      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)        C1 171,
      T2)                                  L 174, 175
      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)        C1 171,
      T2)                                  L 174
                                           C 172

                                           C 172

                                           C 172

                                           L 174

      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)        C1 171,
      T2)                                  L 174, 175
      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)        C1 171,
      T2)                                  L 174
                                           C 172

T
BGBl. 1998, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil

DDR-Fahr-             Datum der Erteilung der
erlaubnisklasse       Fahrerlaubnis

M                     vor dem 1.12.54
M                     nach dem 30.11.54 und
                      vor dem 1.4.80
M                     nach dem 31.3.80 und
                      vor dem 1.1.89
M                     nach dem 31.12.88
T                     vor dem 1.4.80
T                     nach dem 31.3.80 und
                      vor dem 1.1.89
T                     nach dem 31.12.88

b) Vor dem 1. Juni 1982

DDR-Fahr-             Datum der Erteilung der
erlaubnisklasse       Fahrerlaubnis

1                     vor dem 1.12.54
1                     nach dem 30.11.54
2                     vor dem 1.12.54
2                     nach dem 30.11.54 und
                      vor dem 1.4.80
2                     nach dem 31.3.80
3                     vor dem 1.12.54
3                     nach dem 30.11.54 und
                      vor dem 1.4.80
3                     nach dem 31.3.80
4                     vor dem 1.12.54

4                     nach dem 30.11.54 und
                      vor dem 1.4.80
4                     nach dem 31.3.80

5                     vor dem 1.12.54

5                     nach dem 30.11.54 und
                      vor dem 1.4.80

c) Vor dem 1. April 1957

DDR-Fahr-             Datum der Erteilung der
erlaubnisklasse       Fahrerlaubnis

1                     vor dem 1.12.54
1                     nach dem 30.11.54
2                     vor dem 1.12.54

2                     nach dem 30.11.54

3                     vor dem 1.12.54

3                     nach dem 30.11.54

4                     vor dem 1.12.54
4                     nach dem 30.11.54
I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                 2251

  unbeschränkte                Zuteilung nur auf Antrag         weitere Berechtigungen:
  Fahrerlaubnisklassen (neu)   Klasse                           Klasse und
                               (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)   Schlüsselzahl
                                                                gemäß Anlage 9

  A, A1, B, M, L                                                L 174, 175
  A1, M, L                                                      L 174, 175

  M, L                                                          L 174, 175

  M, L                                                          L 174
  M, L                                                          L 174, 175
  L                                                             L 174, 175

  L                                                             L 174

  unbeschränkte                Zuteilung nur auf Antrag         weitere Berechtigungen:
  Fahrerlaubnisklassen (neu)   Klasse                           Klasse und
                               (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)   Schlüsselzahl
                                                                gemäß Anlage 9

  A, A1, B, M, L                                                L 174, 175
  A, A1, M, L                                                   L 174, 175
  A, A1,B, M, L                                                 L 174, 175
  A1, B, M, L                                                   L 174, 175

  B, M, L                                                       L 174, 175
  A, A1, B, M, L                                                L 174, 175
  A1, M, L                                                      L 174, 175

  M, L                                                          L 174, 175
  A, A1, B, BE, C1, C1E,       CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171,
  M, L                         T2)                              L 174, 175
  A1, B, BE, C1, C1E,          CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171,
  M, L                         T2)                              L 174, 175
  B, BE, C1, C1E, M, L         CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171,
                               T2)                              L 174, 175
  A, A1, B, BE, C1, C1E,                                        C 172
  C, CE, M, L, T
  B, BE, C1, C1E, C, CE,                                        C 172
  M, L, T

  unbeschränkte                Zuteilung nur auf Antrag         weitere Berechtigungen:
  Fahrerlaubnisklassen (neu)   Klasse                           Klasse und
                               (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)   Schlüsselzahl
                                                                gemäß Anlage 9

  A, A1,B, M, L                                                 L 174, 175
  A, A1,B, M, L                                                 L 174, 175
  A , A1, B, BE, C1, C1E,                                       C 172
  C, CE, M, L, T
  A, A1, B, BE, C1, C1E,                                        C 172
  C, CE, M, L, T
  A , A1, B, BE, C1, C1E,      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171,
  M, L                         T2)                              L 174, 175
  A, A1, B, BE, C1, C1E,       CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)    C1 171,
  M, L                         T2)                              L 174, 175
  A, A1,B, M, L                                                 L 174, 175
  A, A1, B, M, L                                                L 174, 175
2)   nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
BGBl. 1998, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252
d) Vor dem 1. Juni 1982

DDR-Fahrerlaubnisscheine

langsamfahrende Fahrzeuge:
Kraftfahrzeuge, deren Höchst-
geschwindigkeit 6 km/h nicht über-
steigt, Arbeitskraftfahrzeuge, deren
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht
übersteigt, maschinell angetriebene
Krankenfahrstühle, deren Höchst-
geschwindigkeit 20 km/h nicht über-
steigt
langsamfahrende Fahrzeuge

langsamfahrende Fahrzeuge
Kleinkrafträder, d. h. Motorräder,
Motorroller und Mopeds mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
und einer Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 60 km/h und Fahrräder
mit Hilfsmotoren mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm3 und einer
durch die Bauart bedingten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h

Datum der Erteilung der   unbeschränkte         Zuteilung nur auf Antrag   weitere Berechtigungen:
Fahrerlaubnis             Fahrerlaubnis-        Klasse                     Klasse und
                          klassen (neu)         (Schlüsselzahl             Schlüsselzahl
                                                gemäß Anlage 9)            gemäß Anlage 9

vor dem 1.12.54           A, A1,B, M, L                                    L 174, 175

nach dem 30.11.54 A1, M, L                                                 L 174, 175
und vor dem 1.4.80
nach dem 31.3.80   M, L                                                    L 174, 175
vor dem 1.12.54    A, A1, B, M, L                                          L 174, 175
Kleinkrafträder                      nach dem 30.11.54 A1, M, L                                                       L 174, 175
                                     und
vor dem 1.4.80
Kleinkrafträder                      nach dem 31.3.80   M, L                                                          L 174, 175
III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr

Klasse der Fahrerlaubnis der Bundeswehr

A
A1
A2
B
C-7,5 t
C vor dem 1.10.95 erteilt
C nach dem 30.9.95 erteilt
D vor dem 1.10.88 erteilt
D nach dem 30.9.88 erteilt
BE
C-7.5 t E
CE
1)   § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.

Fahrerlaubnisklassen des allgemeinen Führerscheins (neu)

A, A1, M, L
A1), A1, M, L
A1, M, L
B, BE, C1, C1E, M, L
B, BE, C1, C1E, M, L
B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T
B, BE, C1, C1E, C, M, L
B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, T
D1, D1E, D, DE
B, BE, C1, C1E, M, L
B, BE, C1, C1E, M, L
B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T
BGBl. 1998, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253
                Anlage 4
(zu den §§ 11, 13 und 14)
                        Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorbemerkung:
1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum
   Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkran-
   kungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darm-
   störungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches
   Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder
   ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere
   menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltens-
   steuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine
   medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

                                                     Eignung oder
                                                   bedingte Eignung
        Krankheiten, Mängel                                    Klassen C,C1,
                                        Klassen A, A1,
                                                             CE, C1E, D, D1, DE,
                                        B, BE, M, L, T
                                                                  D1E, FzF

1.   Mangelndes Sehvermögen
     siehe Anlage 6

2.   Schwerhörigkeit und
     Gehörlosigkeit
2.1 Hochgradige Schwerhörigkeit               ja                     ja
    (Hörverlust von 60 %              wenn nicht gleich-    (bei C, C1, CE, C1E)
    und mehr), beidseitig sowie         zeitig andere            sonst nein
    Gehörlosigkeit, beidseitig        schwerwiegende
                                      Mängel (z. B. Seh-
                                     störungen, Gleich-
                                     gewichtsstörungen)
2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder             ja                     ja
    beidseitig oder hochgradige       wenn nicht gleich-    (bei C, C1, CE, C1E)
    Schwerhörigkeit einseitig oder      zeitig andere            sonst nein
    beidseitig                        schwerwiegende
                                      Mängel (z. B. Seh-
                                     störungen, Gleich-
                                     gewichtsstörungen)
2.3 Störungen des Gleich-                   nein                      nein
    gewichts (ständig oder
    anfallsweise auftretend)

3.   Bewegungsbehinderungen                   ja                       ja

      Beschränkungen/Auflagen
        bei bedingter Eignung
                     Klassen C, C1,
  Klassen A, A1,
                   CE, C1E, D, D1, DE,
  B, BE, M, L, T
                        D1E, FzF

       ––              vorherige
                    Bewährung von
                    3 Jahren Fahr-
                   praxis auf Kfz der
                       Klasse B

       ––               wie 2.1

       ––                  ––

ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.

Auflage:

regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.
BGBl. 1998, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254
                                                     Eignung oder                       Beschränkungen/Auflagen
                                                   bedingte Eignung                       bei bedingter Eignung
        Krankheiten, Mängel
                                        Klassen A, A1,

                                        B, BE, M, L, T

4.     Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1    Herzrhythmusstörungen mit            nein
       anfallsweiser Bewußtseins-
       trübung oder Bewußtlosig-
       keit
       – nach erfolgreicher Be-               ja
          handlung durch Arznei-
          mittel oder Herzschritt-
          macher
4.2    Hypertonie
       (zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Bei ständigem diastolischen           nein
      Wert von über 130 mmHg
4.2.2 Bei ständigem diastolischen             ja
      Wert von über
      100 bis 130 mmHg

4.3    Hypotonie
       (zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krank-                ja
      heitswert
4.3.2 Selteneres Auftreten von                ja
      hypotoniebedingten,               wenn durch
      anfallsartigen Bewußtseins-     Behandlung die
      störungen                       Blutdruckwerte
                                      stabilisiert sind
4.4    Koronare Herzkrankheit
       (Herzinfarkt)
4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt               ja
                                     bei komplikations-
                                       losem Verlauf
4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt                ja
                                      wenn keine Herz-
                                      insuffizienz oder
                                         gefährliche
                                     Rhythmusstörungen
                                          vorliegen
4.5    Herzleistungsschwäche
       durch angeborene oder
       erworbene Herzfehler oder
       sonstige Ursachen
4.5.1 In Ruhe auftretend                    nein
4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags-               ja
      belastungen und bei
      besonderen Belastungen

4.6    Periphere Gefäßerkrankungen            ja
   Klassen C,C1,                            Klassen C, C1,
                        Klassen A, A1,
 CE, C1E, D, D1, DE,                      CE, C1E, D, D1, DE,
                        B, BE, M, L, T
      D1E, FzF                                 D1E, FzF

          nein                –                   –

ausnahmsweise ja         regelmäßige        regelmäßige
                          Kontrollen         Kontrollen

          nein                –                   –

         ja                 Nach-              Nach-
wenn keine anderen     untersuchungen     untersuchungen
   prognostisch
ernsten Symptome
     vorliegen

           ja                 –                   –

          ja                  –                   –
    wenn durch
  Behandlung die
  Blutdruckwerte
  stabilisiert sind

ausnahmsweise ja              –               Nach-
                                           untersuchung

          nein              Nach-                 –
                        untersuchung

          nein                –                   –
          nein           regelmäßige              –
                           ärztliche
                       Kontrolle, Nach-
                        untersuchung
                        in bestimmten
                            Fristen,
                        Beschränkung
                           auf einen
                         Fahrzeugtyp,
                         Umkreis- und
                          Tageszeit-
                       beschränkungen
           ja                 –                   –
BGBl. 1998, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255
                                                   Eignung oder
                                                 bedingte Eignung
       Krankheiten, Mängel                                   Klassen C,C1,
                                      Klassen A, A1,
                                                           CE, C1E, D, D1, DE,
                                      B, BE, M, L, T
                                                                D1E, FzF

5.    Zuckerkrankheit
5.1   Neigung zu schweren Stoff-          nein                      nein
      wechselentgleisungen

5.2   Bei erstmaliger Stoff-               ja                     ja
      wechselentgleisung oder       nach Einstellung       nach Einstellung
      neuer Einstellung
5.3   Bei ausgeglichener Stoff-             ja                     ja
      wechsellage unter Therapie                         ausnahmsweise, bei
      mit Diät oder oralen Anti-                          guter Stoffwechsel-
      diabetika                                          führung ohne Unter-
                                                         zuckerung über etwa
                                                               3 Monate

5.4   Mit Insulin behandelte                ja                  wie 5.3
      Diabetiker

5.5   Bei Komplikationen siehe
      auch Nummer 1, 4, 6 und 10

6.    Krankheiten des Nerven-
      systems

6.1   Erkrankungen und Folgen             ja                        nein
      von Verletzungen des          abhängig von der
      Rückenmarks                     Symptomatik

6.2   Erkrankungen der neuro-             ja                        nein
      muskulären Peripherie         abhängig von der
                                      Symptomatik

6.3   Parkinsonsche Krankheit               ja                      nein
                                   bei leichten Fällen
                                   und erfolgreicher
                                        Therapie

6.4   Kreislaufabhängige Störun-            ja                      nein
      gen der Hirntätigkeit         nach erfolgreicher
                                      Therapie und
                                   Abklingen des aku-
                                     ten Ereignisses
                                   ohne Rückfallgefahr

6.5   Zustände nach Hirnver-
      letzungen und Hirnopera-
      tionen, angeborene und
      frühkindlich erworbene
      Hirnschäden
6.5.1 Schädelhirnverletzungen               ja                     ja
      oder Hirnoperationen ohne     in der Regel nach      in der Regel nach
      Substanzschäden                   3 Monaten              3 Monaten

      Beschränkungen/Auflagen
        bei bedingter Eignung
                     Klassen C, C1,
  Klassen A, A1,
                   CE, C1E, D, D1, DE,
  B, BE, M, L, T
                        D1E, FzF

        –                  –

        –                  –

        –              Nach-
                    untersuchung

        –            regelmäßige
                      Kontrollen

    bei fort-              –
 schreitendem
    Verlauf
     Nach-
untersuchungen
    bei fort-              –
 schreitendem
    Verlauf
     Nach-
untersuchungen
     Nach-                 –
untersuchungen
 in Abständen
  von 1, 2 und
    4 Jahren
     Nach-                 –
untersuchungen
 in Abständen
  von 1, 2 und
    4 Jahren

bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr
   nach Opera-      nach Opera-
tionen von Hirn- tionen von Hirn-
   krankheiten      krankheiten
      Nach-            Nach-
  untersuchung     untersuchung
BGBl. 1998, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
                                                    Eignung oder                          Beschränkungen/Auflagen
                                                  bedingte Eignung                          bei bedingter Eignung
        Krankheiten, Mängel
                                       Klassen A, A1,

                                       B, BE, M, L, T

6.5.2 Substanzschäden durch                 ja
  Klassen C,C1,                             Klassen C, C1,
                         Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, DE,                       CE, C1E, D, D1, DE,
                         B, BE, M, L, T
     D1E, FzF                                  D1E, FzF

    ja          bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr
      Verletzungen oder Opera-     unter Berücksichti- unter Berücksichti-     nach Opera-       nach Opera-
      tionen                       gung von Störungen gung von Störungen tionen von Hirn- tionen von Hirn-
                                   der Motorik, chron.- der Motorik, chron.-   krankheiten       krankheiten
                                     hirnorganischer
hirnorganischer         Nach-             Nach-
                                    Psychosyndrome       Psychosyndrome       untersuchung      untersuchung
                                   und hirnorganischer und hirnorganischer
                                   Wesensänderungen Wesensänderungen
6.5.3 Angeborene oder frühkind-
      liche Hirnschäden
      Siehe Nummer 6.5.2
6.6    Anfallsleiden                ausnahmsweise ja,
                                    wenn kein wesent-
                                     liches Risiko von
                                      Anfallsrezidiven
                                       mehr besteht,
                                   z. B. 2 Jahre anfalls-
                                             frei

7.     Psychische (geistige)
       Störungen
7.1    Organische Psychosen

7.1.1 akut                                 nein

7.1.2 nach Abklingen                        ja
                                    abhängig von der
                                         Art und
                                     Prognose des
                                     Grundleidens,
                                    wenn bei positiver
                                      Beurteilung
                                    des Grundleidens
                                          keine
                                     Restsymptome
                                      und kein 7.2

7.2    Chronische hirnorganische
       Psychosyndrome
7.2.1 leicht                                ja
                                     abhängig von Art
                                       und Schwere
7.2.2 schwer                               nein

7.3    Schwere Altersdemenz und            nein
       schwere Persönlichkeits-
       veränderungen durch
       pathologische Alterungs-
       prozesse

7.4    Schwere Intelligenz-
       störungen/geistige Behin-
       derung

7.4.1 leicht                                ja
                                       wenn keine
                                     Persönlichkeits-
                                         störung

 ausnahmsweise ja,            Nach-             Nach-
 wenn kein wesent-       untersuchungen    untersuchungen
  liches Risiko von       in Abständen      in Abständen
   Anfallsrezidiven        von 1, 2 und      von 1, 2 und
    mehr besteht,            4 Jahren          4 Jahren
z. B. 5 Jahre anfalls-
 frei ohne Therapie

         nein                  ––                  ––

         ja                in der Regel      in der Regel
 abhängig von der             Nach-             Nach-
      Art und             untersuchung      untersuchung
  Prognose des
  Grundleidens,
 wenn bei positiver
   Beurteilung
 des Grundleidens
       keine
  Restsymptome
   und kein 7.2

ausnahmsweise ja              Nach-            Nach-
                          untersuchung      untersuchung

         nein                  ––                  ––

         nein                  ––                  ––

         ja                    ––                  ––
    wenn keine
  Persönlichkeits-
      störung
BGBl. 1998, Seite 2257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2257
                                                    Eignung oder                      Beschränkungen/Auflagen
                                                  bedingte Eignung                      bei bedingter Eignung
       Krankheiten, Mängel
                                       Klassen A, A1,

                                       B, BE, M, L, T

7.4.2 schwer                        ausnahmsweise ja,
                                       wenn keine
                                     Persönlichkeits-
                                          störung
                                    (Untersuchung der
                                     Persönlichkeits-
                                       struktur und
                                     des individuellen
                                        Leistungs-
                                       vermögens)

7.5   Affektive Psychosen

7.5.1 bei allen Manien und sehr            nein
      schweren Depressionen

7.5.2 nach Abklingen der                     ja
      manischen Phase und der         wenn nicht mit
      relevanten Symptome einer     einem Wiederauf-
      sehr schweren Depression       treten gerechnet
                                       werden muß,
                                      gegebenenfalls
                                           unter
                                    medikamentöser
                                        Behandlung

7.5.3 bei mehreren manischen               nein
      oder sehr schweren
      depressiven Phasen mit
      kurzen Intervallen

7.5.4 nach Abklingen der Phasen              ja
                                    wenn Krankheits-
                                     aktivität geringer
                                       und mit einer
                                   Verlaufsform in der
                                    vorangegangenen
                                   Schwere nicht mehr
                                    gerechnet werden
                                            muß

7.6   Schizophrene Psychosen

7.6.1 akut                                 nein

7.6.2 nach Ablauf                           ja
                                       wenn keine
                                    Störungen nach-
                                    weisbar sind, die
                                    das Realitätsurteil
                                     erheblich beein-
                                        trächtigen

7.6.3 bei mehreren                           ja
      psychotischen Episoden
    Klassen C,C1,                          Klassen C, C1,
                        Klassen A, A1,
  CE, C1E, D, D1, DE,                    CE, C1E, D, D1, DE,
                        B, BE, M, L, T
       D1E, FzF                               D1E, FzF

 ausnahmsweise ja,           ––                  ––
    wenn keine
  Persönlichkeits-
       störung
 (Untersuchung der
  Persönlichkeits-
    struktur und
  des individuellen
     Leistungs-
    vermögens)

           nein              ––                  ––

        ja              regelmäßige        regelmäßige
bei Symptomfreiheit      Kontrollen         Kontrollen

           nein              ––                  ––

           nein         regelmäßige              ––
                         Kontrollen

           nein              ––                  ––

ausnahmsweise ja,            ––                  ––
nur unter besonders
     günstigen
    Umständen

ausnahmsweise ja,       regelmäßige        regelmäßige
nur unter besonders      Kontrollen         Kontrollen
     günstigen
    Umständen
BGBl. 1998, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
                                                       Eignung oder                      Beschränkungen/Auflagen
                                                     bedingte Eignung                      bei bedingter Eignung
        Krankheiten, Mängel
                                          Klassen A, A1,

                                          B, BE, M, L, T

8.     Alkohol
8.1    Mißbrauch                              nein
       (Das Führen von Kraft-
       fahrzeugen und ein die Fahr-
       sicherheit beeinträchtigender
       Alkoholkonsum kann nicht
       hinreichend sicher getrennt
       werden.)
8.2    nach Beendigung des                      ja
       Mißbrauchs                      wenn die Änderung
                                       des Trinkverhaltens
                                           gefestigt ist
8.3    Abhängigkeit                           nein
8.4    nach Abhängigkeit                        ja
       (Entwöhnungsbehandlung)         wenn Abhängigkeit
                                       nicht mehr besteht
                                        und in der Regel
                                       ein Jahr Abstinenz
                                        nachgewiesen ist

9.     Betäubungsmittel, andere
       psychoaktiv wirkende
       Stoffe und Arzneimittel
9.1    Einnahme von Betäubungs-               nein
       mitteln im Sinne des
       Betäubungsmittelgesetzes
       (ausgenommen Cannabis)
9.2    Einnahme von Cannabis
9.2.1 Regelmäßige Einnahme                    nein
      von Cannabis
9.2.2 Gelegentliche Einnahme                     ja
      von Cannabis                        wenn Trennung
                                           von Konsum
                                          und Fahren und
                                         kein zusätzlicher
                                             Gebrauch
                                         von Alkohol oder
   Klassen C,C1,                          Klassen C, C1,
                       Klassen A, A1,
 CE, C1E, D, D1, DE,                    CE, C1E, D, D1, DE,
                       B, BE, M, L, T
      D1E, FzF                               D1E, FzF

          nein              ––                  ––

         ja                 ––                  ––
wenn die Änderung
des Trinkverhaltens
    gefestigt ist
          nein              ––                  ––
         ja                 ––                  ––
wenn Abhängigkeit
nicht mehr besteht
 und in der Regel
ein Jahr Abstinenz
 nachgewiesen ist

          nein              ––                  ––

          nein              ––                  ––

        ja                  ––                  ––
 wenn Trennung
  von Konsum
 und Fahren und
kein zusätzlicher
    Gebrauch
von Alkohol oder
                                       anderen psychoaktiv anderen psychoaktiv
                                        wirkenden Stoffen,
                                         keine Störung der
                                          Persönlichkeit,
wirkenden Stoffen,
 keine Störung der
  Persönlichkeit,
                                        kein Kontrollverlust kein Kontrollverlust
9.3    Abhängigkeit von Betäu-                nein
       bungsmitteln im Sinne des
       Betäubungsmittelgesetzes
       oder von anderen psycho-
       aktiv wirkenden Stoffen
9.4    mißbräuchliche Einnahme                nein
       (regelmäßig übermäßiger
       Gebrauch) von psychoaktiv
       wirkenden Arzneimitteln
       und anderen psychoaktiv
       wirkenden Stoffen
nein              ––                  ––

nein              ––                  ––
BGBl. 1998, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
                                                     Eignung oder
                                                   bedingte Eignung
        Krankheiten, Mängel                                    Klassen C,C1,
                                        Klassen A, A1,
                                                             CE, C1E, D, D1, DE,
                                        B, BE, M, L, T
                                                                  D1E, FzF

9.5     nach Entgiftung und Ent-             ja                      ja
        wöhnung                       nach einjähriger        nach einjähriger
                                        Abstinenz               Abstinenz
9.6     Dauerbehandlung
        mit Arzneimitteln
9.6.1   Vergiftung                          nein                      nein
9.6.2   Beeinträchtigung der                nein                      nein
        Leistungsfähigkeit zum
        Führen von Kraftfahr-
        zeugen unter das erforder-
        liche Maß

10.     Nierenerkrankungen
10.1    schwere Niereninsuffizienz          nein                      nein
        mit erheblicher Beein-
        trächtigung
10.2    Niereninsuffizienz                   ja             ausnahmsweise ja
        in Dialysebehandlung         wenn keine Kompli-
                                       kationen oder
                                          Begleit-
                                       erkrankungen

10.3    erfolgreiche Nieren-                  ja                       ja
        transplantation mit
        normaler Nierenfunktion

10.4    bei Komplikationen oder
        Begleiterkrankungen siehe
        auch Nummer 1, 4 und 5

11.     Verschiedenes
11.1    Organtransplantation
        Die Beurteilung richtet
        sich nach den Beurtei-
        lungsgrundsätzen zu den
        betroffenen Organen
11.2    Lungen- und Bronchial-
        erkrankungen
11.2.1 unbehandelte Schlaf-                 nein                      nein
       apnoe mit ausgeprägter
       Vigilanzbeeinträchtigung
11.2.2 behandelte Schlafapnoe                 ja                       ja

11.2.3 Sonstige schwere Erkran-             nein                      nein
       kungen mit schweren
       Rückwirkungen auf die
       Herz-Kreislauf-Dynamik

    Beschränkungen/Auflagen
      bei bedingter Eignung
                   Klassen C, C1,
Klassen A, A1,
                 CE, C1E, D, D1, DE,
B, BE, M, L, T
                      D1E, FzF

regelmäßige        regelmäßige
 Kontrollen         Kontrollen

     ––                  ––
     ––                  ––

     ––                  ––

  ständige          ständige
  ärztliche         ärztliche
 Betreuung         Betreuung
und Kontrolle,    und Kontrolle,
    Nach-            Nach-
untersuchung      untersuchung
  ärztliche         ärztliche
 Betreuung         Betreuung
und Kontrolle,    und Kontrolle,
  jährliche         jährliche
    Nach-            Nach-
untersuchung      untersuchung

     ––                  ––

regelmäßige        regelmäßige
  Kontrolle          Kontrolle
     ––                  ––
BGBl. 1998, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260

Anlage 5
(zu § 11 Abs. 9,
§ 48 Abs. 4 und 5)




                                   Eignungsuntersuchungen für Bewerber
                          und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen
                      Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


                     1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
                        Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahr-
                        gastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vor-
                        liegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben
                        hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.

                     2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
                        Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
                        müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
                        a) Belastbarkeit,
                        b) Orientierungsleistung,
                        c) Konzentrationsleistung,
                        d) Aufmerksamkeitsleistung,
                        e) Reaktionsfähigkeit
                        erfüllen.
                        Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach
                        dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrs-
                        sicherheit validiert sein.
                        Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung
                        der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder
                        arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines
                        medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen
                        – von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,
                          DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
                        – von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D,
                          D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr,
                        – von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
                          beförderung ab dem 60. Lebensjahr.

                     3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als
                        ein Jahr sein.

BGBl. 1998, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                                                        2261

                                                                                     Muster


Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr
oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil I (verbleibt beim Arzt)



 1. Personalien des Bewerbers

      Familienname, Vorname                       ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

      Tag der Geburt                              ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

      Ort der Geburt                              ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

      Wohnort                                     ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

      Straße/Hausnummer                           ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––




 2.                   Hinweis für den untersuchenden Arzt:
                      Die Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis
                      Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des körperlichen
                      oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung zum
                      Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß für eine weitergehende Unter-
                      suchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.
                      Hierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sogenanntes „screening“) der im
                      folgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht
                      ausgeschlossen.




 3. Vorgeschichte

      � keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht

      � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

      ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––


 4. Daten

      Größe __________ (cm) _________ Gewicht ___________(kg)

      RR ________/__________ mmHg Puls __________ Schläge in der Minute

      Urin E __________ Z _________ Sed

      Flüstersprache R ______________ m L ______________ m


 5. Allgemeiner Gesundheitszustand

      � gut

      � falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung:

      –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

      –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

BGBl. 1998, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262

6.   Körperbehinderungen

     � keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung

     � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

     –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––


7.   Herz/Kreislauf

     � keine Anzeichen für Herz-/Kreislaufstörungen

     � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

     –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––


 8. Blut

     � keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung

     � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

     –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––


 9. Erkrankungen der Niere

     � keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz

     � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

     –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––


10. Endokrine Störungen

     � keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit

     � Zuckerkrankheit – falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung

     � keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen

     � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

     –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––


11. Nervensystem

     � keine Anzeichen für Störungen

     � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

     –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––


12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)

     � keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung

     � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

     –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––


13. Gehör

     � keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens

     � falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

     –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

BGBl. 1998, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263

                                                                                   Muster


Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr
oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)



Aufgrund der Angaben des Untersuchten

    Familienname, Vorname                       ____________________________________________________________________________

    Tag der Geburt                              ____________________________________________________________________________

    Ort der Geburt                              ____________________________________________________________________________

    Wohnort                                     ____________________________________________________________________________

    Straße/Hausnummer                           ____________________________________________________________________________


und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis

� keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermö-
  gens festgestellt werden konnten,

� eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):


    ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

    ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

    ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

    ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

    ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––



Name und Anschrift des Arztes                                                                                       Datum und Unterschrift


––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                         ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

BGBl. 1998, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264

Anlage 6
(zu den § § 12, 48 Abs. 4 und 5)


                                             Anforderungen an das Sehvermögen

                    1.      Sehtest (§ 12 Abs. 2)
                            Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe
                            mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
                            Bei den Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: 0,7/0,7

                    2.      Augenärztliche Untersuchung

                    2.1     Klassen A, A1, B, BE, M, L und T

                    2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Seh-
                          test noch bestanden ist, muß sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem
                          Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
                            Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:
                            0,5/0,2,
                            0,6 einäugig*).

                    2.1.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Seh-
                          funktionen erfüllt sein:
                            Gesichtsfeld         Beidäugig wenigstens 120°, einäugig normales Gesichts-
                                                 feld auf dem einen Auge (mit einer manuell kinetischen
                                                 Methode entsprechend Goldmann III/4).
                            Beweglichkeit        Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
                                                 mungsschielen ohne Doppelsehen im zentralen Blickfeld
                                                 bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die
                                                 Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr
                                                 als 1 sec. betragen.
                                                 Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein
                                                 Augenzittern.

                    2.2     Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
                            beförderung

                    2.2.1 Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
                          Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahr-
                          gastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale Tagessehschärfe
                          nicht unterschreiten:
                            0,8/0,5.
                            Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne
                            Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen; die Korrektur mit
                            Gläsern ist zulässig bis maximal ± 8,0 Dioptrien.

                    2.2.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Seh-
                          funktionen erfüllt sein:
                            Gesichtsfeld         Beidäugig bis 70° nach links und rechts, vertikal minde-
                                                 stens 40° nach unten (mit einer manuell kinetischen
                                                 Methode entsprechend Goldmann III/4).
                            Beweglichkeit        Keine Diplopie, Schielen – auch zeitweilig – unzulässig.
                            Farbensehen          Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquo-
                                                 tienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE,
                                                 D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei
                                                 den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des
                                                 Betroffenen über die mögliche Gefährdung.


                    *) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.

BGBl. 1998, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265

                                                                                            Anlage 7
                                                                                     (zu § 16 Abs. 2,
                                                                                  § 17 Abs. 2 und 3)




                                Fahrerlaubnisprüfung


    1.        Theoretische Prüfung

    1.1       Prüfungsstoff
              Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten:
              1.     Gefahrenlehre
              1.1    Grundformen des Verkehrsverhaltens
                     Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
              1.2    Verhalten gegenüber Fußgängern
                     Kinder, ältere Menschen, Behinderte, Fußgänger allgemein
              1.3    Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
              1.4    Dunkelheit und schlechte Sicht
              1.5    Geschwindigkeit
              1.6    Überholen
              1.7   Besondere Verkehrssituationen
                    Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
                    Zweirad, Wild
              1.8    Autobahn
              1.9    Alkohol, Drogen, Medikamente
              1.10 Ermüdung, Ablenkung
              1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

              2.     Verhalten im Straßenverkehr
              2.1    Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
              2.2    Straßenbenutzung
              2.3    Geschwindigkeit
              2.4    Abstand
              2.5    Überholen
              2.6    Vorbeifahren
              2.7    Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
              2.8    Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
              2.9    Einfahren und Anfahren
              2.10 Besondere Verkehrslagen
              2.11 Halten und Parken
              2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
              2.13 Sorgfaltspflichten
              2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
              2.15 Warnzeichen
              2.16 Beleuchtung
              2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
              2.18 Bahnübergänge
              2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
              2.20 Personenbeförderung
              2.21 Ladung

BGBl. 1998, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266

                     2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
                     2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
                     2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
                     2.25 Sonntagsfahrverbot
                     2.26 Verkehrshindernisse
                     2.27 Unfall
                     2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
                     2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
                     2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

                     3.     Vorfahrt, Vorrang

                     4.     Verkehrszeichen
                     4.1    Gefahrzeichen
                     4.2    Vorschriftzeichen
                     4.3    Richtzeichen
                     4.4    Verkehrseinrichtungen

                     5.     Umweltschutz

                     6.     Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
                     6.1    Untersuchung der Fahrzeuge
                     6.2    Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
                     6.3    Anhängerbetrieb
                     6.4    Lenk- und Ruhezeiten
                     6.5    EG-Kontrollgerät
                     6.6    Abmessungen und Gewichte

                     7.     Technik
                     7.1    Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
                     7.2    Bremsanlagen
                     7.3    Ausrüstung von Fahrzeugen

                     8.     Eignung und Befähigung von Kraftfahrern

                     Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der
                     Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr im Einver-
                     nehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils
                     geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekanntgemacht.

           1.2       Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen,
                     Bewertung der Prüfung

           1.2.1     Allgemeines
                     Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatz-
                     stoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle
                     Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich
                     aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
                     Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal
                     geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der
                     Grundstoff erneut mitgeprüft.

           1.2.2     Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
                     Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung
                     für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energie-
                     einsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im
                     Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

BGBl. 1998, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267
              Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zu-
              lässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus der
                                           Zahl der
                        Klasse
                                           Fragen

                    A                         30
                    A1                        30
                    B                         30
                    C                         30
                    CE                        30
                    C1                        30
                    D                         43
                    D1                        38
                    M                         30
                    L                         30
                    T                         30
                    Mofa                      20
                    Kranken-                  17
                    fahrstuhl
folgenden Tabelle:
     Summe der     zulässige

       Punkte    Fehlerpunkte

           110        9
           110        9
           110        9
           110        9
           110        9
           110        9
           151       11*)
           134       10*)
           110        9
           110        9
           110        9
           69         7
           60         6
              *) Einzelheiten siehe Anlage 1 zur Prüfungsrichtlinie

              Die Zusammenstellung der Fragen im einzelnen

ergibt sich aus der
              Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr im Einver-
              nehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils
              geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekanntgemacht wird.
    1.2.3     Bewertung der Prüfung
              Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei
              den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehler-
              punkte überschritten wird.
              Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu
              wiederholen.

    1.3       Durchführung der Prüfung
              Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache
              abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen
              obersten Landesbehörden können zulassen, daß
              anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm,
              stützung, gestellt werden.
die Fragen mit Hilfe
auch mit Audio-Unter-
              Die zuständigen obersten Landesbehörden können den Einsatz ent-
              sprechender fremdsprachiger Medien (einschließlich Audio-Unter-
              stützung) zulassen. Stehen solche nicht zur Verfügung, kann die
              Prüfung unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich
              bestellten und vereidigten Dolmetschers oder
Übersetzers, den die
              Technische Prüfstelle bestimmt, abgelegt werden. Die Kosten trägt
              der Bewerber.
              Für Bewerber, die nicht lesen können, besteht die Möglichkeit,
              – gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich geprüft zu
              werden.
              Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder
              Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf
              Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich
              statt.
              Die mündliche Prüfung muß nach Inhalt und Umfang der schriftlichen
              entsprechen.
              Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zu-
              zulassen.
    1.4       Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht
              bestanden.
BGBl. 1998, Seite 2268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2268

           2.          Praktische Prüfung
           2.1         Prüfungsstoff
                       Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
           2.1.1       Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
           2.1.2       Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)
                       Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
           2.1.3       Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE,
                       C1E, DE, D1E und T)
           2.1.4       Grundfahraufgaben
           2.1.4.1     bei den Klassen A, A1, M
                       Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
                       Ausweichen ohne Abbremsen
                       Slalom (nur bei den Klassen A1, M)
                       Langer Slalom (nur bei Klasse A)
                       Stop and Go
                       Kreisfahrt
                       Anfahren in einer Steigung
                       Ausweichen nach Abbremsen
                       Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
                       (nur bei den Klassen A1, M)
                       Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
                       (nur bei Klasse A)
                       Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben:
                       5 (Klasse A), 4 (Klassen A1, M)
                       In jeder Prüfung muß mindestens die Aufgabe „Abbremsen mit
                       höchstmöglicher Verzögerung“, eine Slalomaufgabe und eine Aus-
                       weichaufgabe gefahren werden.
           2.1.4.2     bei den Klassen B, C1
           2.1.4.2.1   Obligatorisch
                       Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
                       oder
                       Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
           2.1.4.2.2   Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen
                       Umkehren
                       Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,
                       Kreuzung oder Einfahrt
                       Anfahren in einer Steigung
           2.1.4.3     Bei den Klassen C, D, D1
                       Anfahren in einer Steigung
                       Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,
                       Kreuzung oder Einfahrt
                       Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
                       Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
                       Von diesen Aufgaben sind in jeder Prüfung drei zu prüfen.
           2.1.4.4     Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
                       Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
           2.1.4.5     Bei den Klassen CE und T
           2.1.4.5.1   Grundfahraufgaben für Gliederzüge
                       Rückwärtsfahren geradeaus
                       Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
           2.1.4.5.2   Grundfahraufgaben für Sattelzüge
                       Rückwärtsversetzen nach rechts
                       Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
                       Von den Aufgaben wird bei jeder Prüfung eine Aufgabe geprüft. In der
                       Klasse T wird nur die Aufgabe „Rückwärtsfahren geradeaus“ geprüft.

BGBl. 1998, Seite 2269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2269

    2.1.5     Prüfungsfahrt
              Der Bewerber muß fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in
              schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen und
              seine Fahrweise dem jeweiligen Verkehrsfluß anzupassen. Daneben
              soll er auch bei der Prüfungsfahrt zeigen, daß er über ausreichende
              Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden
              gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewußten und energie-
              sparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit
              den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforder-
              lichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist auf folgende
              Verhaltensweisen zu achten:
              Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
              Verhalten beim Anfahren
              Gangwechsel
              Automatische Kraftübertragung
              Beobachtung der Fahrbahn und Beachtung der Verkehrszeichen und
              -einrichtungen
              Fahrgeschwindigkeit
              Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
              Überholen
              Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
              Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
              Verhalten gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren
              Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
              Fahrtechnischer Abschluß der Fahrt.

    2.2       Prüfungsfahrzeuge
              Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

    2.2.1     Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:
              Krafträder der Klasse A
              – Motorleistung mindestens 44 kW.

    2.2.2     Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
              Krafträder der Klasse A
              – Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
              – Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
              – Hubraum mindestens 250 cm3
              – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
                130 km/h.

    2.2.3     Für Klasse A1:
              Krafträder der Klasse A1
              – Hubraum mindestens 95 cm3
              – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
                100 km/h.

    2.2.4     Für Klasse B:
              Personenkraftwagen
              – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
                130 km/h
              – mindestens vier Sitzplätze
              – mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

BGBl. 1998, Seite 2270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2270

           2.2.5     Für Klasse BE:
                     Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
                     Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B
                     zuzurechnen sind
                     – Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
                     – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-
                       kombination mindestens 100 km/h
                     – zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
                     – Anhänger mit eigener Bremsanlage
                     – Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar,
                       mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe.
           2.2.6     Für Klasse C:
                     Fahrzeuge der Klasse C
                     – Mindestlänge 7 m
                     – zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
                     – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
                       80 km/h
                     – Zweileitungs-Bremsanlage
                     – Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe minde-
                       stens 0,5 m
                     – Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
           2.2.7     Für Klasse CE:
                     Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
                     Klasse C und einem Anhänger
                     – Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m
                     – zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens
                       18 t
                     – Zweileitungs-Bremsanlage
                     – Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens
                       80 km/h
                     – Anhänger mit eigener Lenkung
                     – Länge des Anhängers mindestens 5 m
                     – Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar,
                       Seitenhöhe mindestens 0,5 m
                     – Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
                     oder
                     Sattelkraftfahrzeuge
                     – Länge mindestens 12 m
                     – zulässige Gesamtmasse mindestens 18 t
                     – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
                       80 km/h
                     – kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens
                       0,5 m
                     – Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
           2.2.8     Für Klasse C1:
                     Fahrzeuge der Klasse C1
                     – Länge mindestens 5,5 m
                     – zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
                     – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
                       80 km/h
                     – Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe minde-
                       stens 0,3 m
                     – Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

BGBl. 1998, Seite 2271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2271

    2.2.9     Für Klasse C1E:
              Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
              Klasse C1 und einem Anhänger
              – Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
              – Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
              – zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg
              – Anhänger mit eigener Bremsanlage
              – Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-
                höhe mindestens 0,3 m
              – Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
    2.2.10    Für Klasse D:
              Fahrzeuge der Klasse D
              – Länge mindestens 10 m
              – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-
                stens 80 km/h.
    2.2.11    Für Klasse DE:
              Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
              Klasse D und einem Anhänger
              – Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
              – Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
              – zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg
              – Anhänger mit eigener Bremsanlage
              – Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-
                höhe mindestens 0,3 m
              – Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
    2.2.12    Für Klasse D1:
              Fahrzeuge der Klasse D1
              – Länge mindestens 5 m
              – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-
                stens 80 km/h.
    2.2.13    Für Klasse D1E:
              Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
              Klasse D1 und einem Anhänger
              – Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
              – Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens
                80 km/h
              – zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg
              – Anhänger mit eigener Bremsanlage
              – Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-
                höhe mindestens 0,3 m
              – Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
    2.2.14    Für Klasse M:
              Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bau-
              art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
    2.2.15    Für Klasse T:
              Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer zweiachsigen Zug-
              maschine der Klasse T und einem Anhänger
              – durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zug-
                maschine von mehr als 32 km/h bis höchstens 60 km/h
              – Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
              – Zweileitungs-Bremsanlage
              – Anhänger mit eigener Lenkung
              – Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

BGBl. 1998, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272

           2.2.16    Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
                     Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger
                     vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu ver-
                     stehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden,
                     Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoß-
                     stangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile
                     und Einrichtungen.
                     Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichend Sitzplätze für den amt-
                     lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
                     zeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht
                     bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M und T. Es muß gewährleistet
                     sein, daß der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für
                     den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge
                     beobachten kann.
                     Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T
                     muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens
                     gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen
                     (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der
                     Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten
                     Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
                     Prüfungsfahrzeuge der Klassen A, A1 und M dürfen nicht mit Einrich-
                     tungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterrad-
                     bremse gemeinsam betätigt werden können.
                     Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit
                     akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung
                     der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
                     Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen
                     Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls
                     in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel aus-
                     gerüstet sein.
                     Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je
                     einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet
                     sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausrei-
                     chende Sicht nach hinten ermöglichen.
           2.2.17    Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahr-
                     zeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
                     zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muß
                     entfernt sein. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem
                     Bewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.

           2.3       Prüfungsdauer
                     Die Prüfungsdauer beträgt mindestens bei
                     Klasse A        60 Minuten
                     Klasse A1       45 Minuten
                     Klasse B        45 Minuten
                     Klasse BE       45 Minuten
                     Klasse C        60 Minuten
                     Klasse CE       60 Minuten
                     Klasse C1       45 Minuten
                     Klasse C1E      45 Minuten
                     Klasse D        75 Minuten
                     Klasse DE       45 Minuten
                     Klasse D1       60 Minuten
                     Klasse D1E      45 Minuten
                     Klasse M        30 Minuten
                     Klasse T        60 Minuten,
                     sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den
                     Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

BGBl. 1998, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273

              In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
              um ein Drittel:
              a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das
                 Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung
              b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis
                 der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zwei-
                 jährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.

    2.4       Prüfungsstrecke
              Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb
              geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluß der
              Autobahnen zu verwenden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für
              die Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften,
              Prüfungen für die Klasse T nicht auf Autobahnen durchzuführen. Die
              Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die
              nicht Prüforte im Sinne von § 17 Abs. 4 sind.

    2.5       Durchführung der Prüfung
              Der Name des Prüfers wird erst am Tag der praktischen Prüfung
              bekanntgegeben.

    2.6       Bewertung der Prüfung
    2.6.1     Bei der praktischen Prüfung sind die Abfahrtkontrolle/Handfertigkei-
              ten und das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen einerseits sowie
              die Prüfungsfahrt einschließlich der Grundfahraufgaben andererseits
              getrennte Prüfungsteile und werden getrennt voneinander bewertet.
              Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
    2.6.2     Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
              – erhebliche Fehler
              – die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als
                Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
    2.6.3     Verhalten des Fahrlehrers
              Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen
              oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers
              die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, ist
              diese als nicht bestanden zu beenden.
    2.6.4     Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
              Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, daß
              der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

    2.7       Nichtbestehen der Prüfung
              Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat ihn der amtlich
              anerkannte Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung
              unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unter-
              richten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

BGBl. 1998, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274

Anlage 8
(zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3)




                                           Allgemeiner Führerschein,
                           Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung

                                             I. A l l g e m e i n e r F ü h r e r s c h e i n

                    1.   Vorbemerkungen
                         Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie
                         91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den
                         vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral
                         gefertigt.
                         Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung
                         und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmen-
                         vertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei
                         GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
                         Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

                    2.   Beschreibung des Führerscheins
                    2.1 Seite 1 (Vorderseite)
                         Seite 1 enthält:
                         a) Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN“ sowie deren Wiederholung in den
                            Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf
                            dem Führerschein.
                         b) Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen
                            der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in
                            welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
                         c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahr-
                            erlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nume-
                            rierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der
                            Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht
                            ausgewiesen wird:
                            1.   Name, Doktorgrad
                            2.   Vorname
                            3.   Geburtsdatum und -ort
                            4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der
                                Karte)
                            4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit
                                 Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld
                                 ein Strich eingetragen.
                            4c. Name der Ausstellungsbehörde
                            5.   Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel
                                 der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergeben-
                                 den Fahrerlaubnisnummer und der Nummer der Ausfertigung des
                                 Dokuments zusammensetzt.
                            6.   Lichtbild des Inhabers
                            7.   Unterschrift des Inhabers
                            9.   Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlos-
                                 sene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klas-
                                 sen M, L und T, nicht aufgeführt werden.
                                 Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind
                                 in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.

BGBl. 1998, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275

    2.2 Seite 2 (Rückseite)
         Seite 2 enthält:
         a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf
            dem Führerschein aufgebrachten Numerierung :
             9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen,
                die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen
                Strich entwertet.
            10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnis-
                klasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnis-
                klassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 einge-
                tragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)“ darauf
                verwiesen.
            11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
            12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu
                den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß
                Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben ( einschließlich Auf-
                lagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile
                der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnis-
                klassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
            13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitz-
                nahme des Inhabers in diesem Staat.
            14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis
                für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
         b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.

    3.   Muster des Führerscheins (Muster 1)
         Vorderseite




         Rückseite

BGBl. 1998, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276
                                                             II. M u s t e r d e s D i e n s t f ü h r e r s c h e i n s d e r B u n d e s w e h r ( M u s t e r 2 )




                                                                                                                                                                                                                                               2276
                                                                  Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 ×74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck


Vorderseite




                                                                                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
  Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit
  einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch
                                                               zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer
                                                               zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
                                                                                                                             Auflagen, Beschränkungen und               Bundesrepublik Deutschland
  die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr         Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –           weitere amtliche Eintragungen:
  als 45 km/h                                                  zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer
  Klasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum         dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen
  von nicht mehr als 200 cm und einer Nennleistung von
                             3
                                                               Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  nicht mehr als 15 kW
                                                               Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
  Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum         zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht
  von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von        mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
  nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)                      Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
                                                               mehr als 750 kg)
  Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
                                                               Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D,
  mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
  3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer       D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1                                                       Dienstführerschein
  dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen      oder G mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse
  Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer
  zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse
                                                               von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallen-
                                                               den Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen
                                                                                                                                                                             der Bundeswehr
  des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse           die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg
  der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt); bei der          und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leer-
  Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb       masse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen sowie die An-                                                 – Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen –
  wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt            hänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
  Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –          Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit
  mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg       Anhängern)
  und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
                                                               Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahr-
  Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Per-
  sonen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit
                                                               zeuge) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamt-                                                                Fahrerlaubnisnummer
                                                               masse von nicht mehr als 750 kg)
  Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
  mehr als 750 kg)                                             Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur                                                          Y
                                                               Mitnahme von mehr als acht jedoch nicht mehr als 16 Per-
  Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –         sonen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der
  mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg                                                                                                                   Log/Bw ........................ Vers Nr. ........................
                                                               Fahrzeugführer im Besitz der Klasse C oder C1 ist
  aber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als                                                                                                                    Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.
  acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich       Klassen L, M und T:
  mit nicht mehr als acht Personen auf besonders               gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung

BGBl. 1998, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277
3

    Rückseite

           Name, Vorname

           Geburtsort

           Personenkennziffer

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           Unterschrift des Inhabers

                                                                                                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
                                    A    AY     A1     B BE C CE C1 C1E                 A    AY    A1    B BE C CE C1 C1E                                Gültigkeit/Verlängerung
                                    D    DE     D1     D1E F G GE L M P T               D    DE    D1    D1E F G GE L M P T
                                     Klasse(n)/gültig bis                                Ausbildungsstelle       ListenNr.                  DSt/aaS/aaPNr.
                                                                                         Y
                                    Unterschrift aaS/aaP                                Unterschrift aaS/aaP                                ausgefertigt am

                                                                                                                                            Klasse(n)

                                                                                                                                            gültig bis
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            ausgestellt durch DSt
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                                    A    AY     A1     B BE C CE C1 C1E                 A    AY    A1    B BE C CE C1 C1E
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                                                                                                                                            Klasse(n)
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                                    D    DE     D1     D1E F G GE L M P T               D    DE    D1    D1E F G GE L M P T

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                                    Unterschrift aaS/aaP                                Unterschrift aaS/aaP
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                                    Datum der Aushändigung       aaS/aaPNr. u. LfdNr.   Datum der Aushändigung       aaS/aaPNr. u. LfdNr.
                                                                                                                                            gültig bis

                                                                                                                                                                                   2277
BGBl. 1998, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278

                        III. M u s t e r d e s D i e n s t f ü h r e r s c h e i n s d e s
                    Bundesgrenzschutzes und der Polizei (Muster 3)

                                       Farbe: grün; Material: Neobond – 200 g/m2



                               –4–




                                                                                   (Wappen)*)




                                                                       Dienstführerschein
                                                                     gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung



        1. Name
        2. Vorname
        3. Geburtsdatum und -ort
        4a. Ausstellungsdatum
        4b. Ablaufdatum
        4c. Ausstellungsbehörde
        5. Führerscheinnummer
        9. Fahrerlaubnisklasse
       10. Erteilungsdatum
       11. gültig bis                                          Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen
       12. Beschränkungen/Zusatzangaben                             für die Dauer des Dienstverhältnisses


                                                           *) gegebenenfalls




                               –2–                                                    –3–

       1.                                                               9.              10.          11.
                                                               A1
       2.                                                      A
       3.

                                                               B
       4a.                                                     C1
       4b.
                                                               C
       4c.
                                                               D1
                                                               D
                                                               BE
       5.
                                                               C1E
                                                               CE
                                                               D1E
       Im Auftrag                          6. Bild
                                                               DE


                                                               M
                                                               L
                                                               T
                                                               12.


                     Unterschrift des Inhabers

BGBl. 1998, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2279
                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
2279
          IV. M u s t e r f ü r d e n F ü h r e r s c h e i n z u r F a h r g a s t b e f ö r d e r u n g ( M u s t e r 4 )
                                                       Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

(Vordere Außenseite)

                           Führerschein
                     zur Fahrgastbeförderung

    Name

    Vorname
                                                                        Lichtbild

    Geburtsdatum und -ort

    Anschrift

    ist berechtigt,
    – ein Taxi*)
    – einen Mietwagen*)
    – einen Krankenkraftwagen*)
    – einen Personenkraftwagen im Linienverkehr
       (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes)
       oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten
       oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personen-
       beförderungsgesetzes)*)
    zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.
    *) Nichtzutreffendes streichen

(Linke Innenseite)

    Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit
    dem Führerschein der Klasse .........................
    und verliert seine Geltung mit Ablauf
    des ......................
    Er ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen
    und zuständigen Personen auf Verlangen zur
    Prüfung auszuhändigen.

    .................................................., den ......................

    Stempel                                   ..................................................................
                                                      Name der Fahrerlaubnisbehörde

    Nr.....................................

                                              ..................................................................
                                                                      Unterschrift

(Hintere Außenseite)

   gültig bis ....................................

   .................................................., den ......................

   Stempel                       ..................................................................
                                         Name der Fahrerlaubnisbehörde

                                 ..................................................................
                                                         Unterschrift

(Rechte Innenseite)

   Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige Ein-
   tragungen
   gültig bis ....................................

   .................................................., den ......................

   Stempel                       ..................................................................
                                         Name der Fahrerlaubnisbehörde

                                 ..................................................................
                                                         Unterschrift

   gültig bis ....................................

   .................................................., den ......................

   Stempel                       ..................................................................
                                         Name der Fahrerlaubnisbehörde

                                 ..................................................................
                                                         Unterschrift
BGBl. 1998, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280

Anlage 9
(zu § 25 Abs. 3)


                                         Verwendung von Schlüsselzahlen
                                       für Eintragungen in den Führerschein

                                                  I. Vorbemerkungen
                   Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüssel-
                   zahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne
                   Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahr-
                   erlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen
                   gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu ver-
                   merken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen
                   aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus
                   einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben
                   (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite
                   Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthal-
                   ten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
                   Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und
                   Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50,
                   51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
                   Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
                   Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der
                   Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der ein-
                   getragenen Schlüsselzahlen zu informieren.


                                             II. Liste der Schlüsselzahlen
                   a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

                   01        Sehhilfe und/oder Augenschutz
                             wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
                   01.01     Brille
                   01.02     Kontaktlinsen
                   01.03     Schutzbrille
                   02        Hörhilfe/Kommunikationshilfe
                   03        Prothese/Orthese der Gliedmaßen
                   05        Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
                   05.01     Nur bei Tageslicht
                   05.02     In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ...
                   05.03     Ohne Beifahrer/Sozius
                   05.04     Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr
                             als ... km/h
                   05.05     Nur mit Beifahrer
                   05.06     Ohne Anhänger
                   05.07     Nicht gültig auf Autobahnen
                   10        Angepaßte Schaltung
                   15        Angepaßte Kupplung
                   20        Angepaßte Bremsmechanismen
                   25        Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
                   30        Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
                   35        Angepaßte Bedienvorrichtungen
                   40        Angepaßte Lenkung
                   42        Angepaßte(r) Rückspiegel
                   43        Angepaßter Fahrersitz

BGBl. 1998, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281

    44        Anpassungen des Kraftrades
    44.01     Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
    44.02     (Angepaßte) handbetätigte Bremse
    44.03     (Angepaßte) fußbetätigte Bremse
    44.04     Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
    44.05     Angepaßte Handschaltung und Handkupplung
    44.06     Angepaßte Rückspiegel
    44.07     Angepaßte Kontrolleinrichtungen
    44.08     Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen
              gleichzeitig ermöglichen
    45        Kraftrad nur mit Beiwagen
    50        Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
    51        Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
    55        Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs
    70        Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...
              (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-
              Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
    71        Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen,
              im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
    72        Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
              125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
    73        Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
    74        Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
              höchstens 7 500 kg (C1)
    75        Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
              dem Fahrersitz (D1)
    76        Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
              höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
              Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
              Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige
              Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
              nicht übersteigen (C1E)
    77        Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
              dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
              masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
              a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
                 und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
                 des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
              b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
    78        Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
    79 (…)    Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1
              der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnis-
              klassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
    79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)
              Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3
              resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit
              Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und
              von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
              Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen
              kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil)
              Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
    79 (S1 ≤24/7 500 kg)
              Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen
              oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse
              Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitz-
              plätze, einschließlich Fahrersitz.

BGBl. 1998, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2282

           b) nationale Schlüsselzahlen

           104       Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen
           171       Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer
                     zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne
                     Fahrgäste
           172       Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne
                     Fahrgäste
           173       Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhän-
                     gern bei einer Gesamtzugmasse über 12 000 kg
           174       Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch
                     die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
                     32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
                     Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
                     sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
                     wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
                     werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
                     digkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die
                     Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
                     in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-
                     schriebenen Weise gekennzeichnet sind
           175       Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch
                     die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
                     25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu
                     den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht
                     mehr als 50 cm3
           176       Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im
                     Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
           177       Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahme-
                     genehmigung

BGBl. 1998, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283
           Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)
                           Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
             Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen
                     Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis

      erteilte Klasse der
      Dienstfahrerlaubnis

      A ( unbeschränkt )
      A (beschränkt)
      AY
      A1
      B
      BE
      C1

      C1E

      C

      CE

      D1
      D1E
      D
      DE
      L
      M
      T

    *) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet

      berechtigt auch zum Führen   zu erteilende
      von Dienstfahrzeugen         allgemeine Fahrerlaubnis
      der Klasse(n)

      AY                           A
      AY                           A*)
      A1                           A1
      M                            A1
      M und L                      B
                                   BE
      Fahrzeuge der Klasse D1      C1
      ohne Fahrgäste
      BE sowie Fahrzeuge           C1E
      der Klasse D1E
      ohne Fahrgäste
      C1, G sowie Fahrzeuge        C
      der Klasse D
      ohne Fahrgäste
      BE, C1E und GE sowie         CE
      Fahrzeuge der Klasse DE
      ohne Fahrgäste, T
      P                            D1
                                   D1E
      D1                           D
      D1E                          DE
                                   L
                                   M
      M und L                      T

Anwendung.
BGBl. 1998, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284
Anlage 11
(zu den §§ 28 und 31)
                                     Staatenliste zu den Sonderbestimmungen
                                   für Inhaber

                   Ausstellungsstaat

                   Andorra
                   Guernsey
                   Insel Man
                   Japan
                   Jersey
                   Kroatien
                   Malta
                   Monaco
                   Republik Korea
                   San Marino
                   Schweiz
                   Slowakei
                   Slowenien
                   Ungarn
                   Fahrerlaubnisse, die im
                   tatsächlichen Herrschafts-
                   bereich der Behörden
                   in Taiwan*) erteilt wurden
einer ausländischen Fahrerlaubnis

                  theoretische      praktische
    Klasse(n)
                    Prüfung          Prüfung

      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
       2             nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein
      alle           nein             nein

     B/BE            nein               ja
                   Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außen-
                   gebiete:
                   – Alabama
                   – Arizona
                   – Arkansas
                   – Colorado
                   – Connecticut
                   – Delaware
                   – District of Columbia
                   – Illinois
                   – Kansas
                   – Kentucky
                   – Massachusetts
                   – Michigan
                   – Mississippi
                   – Missouri
                   – Nebraska
                   – New Mexico
                   – North Carolina
                   – Oregon
                   – Puerto Rico
                   – South Dakota
                   – Tennessee
                   – Utah
                   – Virginia

     D             nein             nein
    D, 2           nein             nein
     D             nein             nein
    C, R           nein             nein
   D, 1, 2           ja             nein
     D             nein             nein
     D               ja             nein
     D             nein             nein
     C             nein             nein
     D             nein             nein
     D             nein             nein
  operator           ja             nein
  operator         nein             nein
     F               ja             nein
     O               ja             nein
     D             nein             nein
     C               ja             nein
     C               ja             nein
     3             nein             nein
    1, 2           nein             nein
     D               ja             nein
     D             nein             nein
NONE, M**)         nein             nein
BGBl. 1998, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285
    Ausstellungsstaat

                    theoretische           praktische
Klasse(n)
                      Prüfung               Prüfung
    Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen:
    – Alberta
    – Prince Edward Island
    – New Brunswick
    – Newfoundland
    – Northwest Territories
    – Nova Scotia
    – Saskatchewan
    – Yukon
    **) Deutschland unterhält keine
    **) In den Fällen, in denen die
               5                    nein                  nein
               5                    nein                  nein
               5                    nein                  nein
               5                    nein                  nein
               5                    nein                  nein
               5                    nein                  nein
               5                    nein                  nein
               G                    nein                  nein
diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.
BGBl. 1998, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
Anlage 12
(zu § 34)

                                     Bewertung der Straftaten und
                      Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
                                 (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

                               A. S c h w e r w i e g e n d e Z u w i

d e r h a n d l u n g e n
                1.   Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis
                     geführt haben:
                1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
                     Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
                     Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
                     Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
                     Nötigung (§ 240)
                     Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
                     Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
                     Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
                     Vollrausch (§ 323a)
                     Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

                1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
                     Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
                     ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz
                     oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

                1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Verwahrung, Sicherstellung
                     Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge
                     oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über
                     die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
                     zeuganhänger)
                2.   Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrs-
                     gesetzes:
                2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
                     das Rechtsfahrgebot
                     die Geschwindigkeit

                     den Abstand
                     das Überholen
                     die Vorfahrt
                     das Abbiegen, Wenden und
                     Rückwärtsfahren
                     die Benutzung von Autobahnen
                     und Kraftfahrstraßen
                     das Verhalten an Bahn-
                     übergängen
                     das Verhalten an öffentlichen
                     Verkehrsmitteln und Schulbussen
(§ 2 Abs. 2)
(§ 3 Abs.1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2,
§ 42 Abs. 4a)
(§ 4 Abs. 1)
(§ 5, § 41 Abs. 2)
(§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
(§ 9)

(§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,
§ 41 Abs. 2)
(§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)

(§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)
                *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder
                   B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden
Verkehrsverstoßes maßgebend.
BGBl. 1998, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287

         das Verhalten an Fußgänger-                      (§ 26, § 41 Abs. 3)
         überwegen
         übermäßige Straßenbenutzung                      (§ 29)
         das Verhalten an Wechsellichtzeichen,            (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)
         Dauerlichtzeichen und Zeichen 206
         (Halt! Vorfahrt gewähren!)
         sowie gegenüber Haltzeichen
         von Polizeibeamten

    2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
        über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen
        ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche
        Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)

    2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende
        Mittel)

    2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das
        Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahr-
        gastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
        (§ 48 Abs. 1 oder 8)


           B. W e n i g e r s c h w e r w i e g e n d e Z u w i d e r h a n d l u n g e n

    1.   Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis
         geführt haben:

    1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
         Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
         Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
         Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßen-
         verkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

    1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
         Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

    2.   Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
         soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
    *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A
       oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

BGBl. 1998, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
Anlage 13
(zu § 40)
                                     Punktbewertung nach dem Punktsystem

Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen
sind zu bewerten:

1    mit sieben Punkten folgende Straftaten:

1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Straf-
    gesetzbuches),
1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetz-
    buches),

1.3 Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),
1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Straf-
    gesetzbuches);

2    mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:

2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens
    eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz
    Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung
    oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des
    Straßenverkehrsgesetzes),

2.2 Kennzeichenmißbrauch (§ 22 des Straßenverkehrs-
    gesetzes),

2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversi-
    cherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflicht-
    versichungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die
    Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
    zeuge und Kraftfahrzeuganhänger);
3    mit fünf Punkten alle anderen Straftaten;

4    mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzen-
    tration von 0,40 mg/l oder mehr oder einer Blutalko-
    holkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder
    einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
    Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,
4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der
    Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes
    genannten berauschenden Mittels,

4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um
    mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaf-
    ten oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlos-
    sener Ortschaften, beim Führen von kennzeich-
    nungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen
    Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen
    zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um
    mehr als 40 km/h,

4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
    Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig-
    keit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
    Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben
    Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von
    mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von
    weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,

4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
    daß während des ganzen Überholvorganges jede
    Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
    war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Ver-

     kehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenver-
     kehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifen-
     begrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs-

     Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch
     Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297
     der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit
     einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt-
     gewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite
     durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als
     50 m betrug,
4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
    tung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der
    Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der

    durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder
    Kraftfahrstraßen,

4.7 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtig-
    ter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der
    Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
    Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fuß-
    gängerüberweg überholt,

4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit
    Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellicht-
    zeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
    und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes
    Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer
    Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,
4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Abs. 1 der
    Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit
    Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Ren-
    nen veranstaltet;

5    mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
    fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
    unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder
    bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhal-
    ten, daß die Gefährdung eines anderen ausge-
    schlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht
    den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufge-
    sucht,

5.2 mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit
    gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei
    Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen-
    einmündungen, Bahnübergängen oder schlechten
    Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatt-
    eis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei
    Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder
    Regen überschritten,

5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen
    oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch
    nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit,
    mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden
    Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,

5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um
    mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3
    genannten Fällen,
BGBl. 1998, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
    Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig-
    keit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
    Abstand von weniger als drei Zehntel des halben
    Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von

    mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von

    weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,

5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über
    3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit
    von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindest-

    abstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahr-

    zeug nicht eingehalten,

5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,
5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
    daß während des ganzen Überholvorgangs jede
    Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
    war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als
    den in Nummer 4.5 genannten Fällen,
5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
    berechtigten gefährdet,

5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,

     Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ort-

     schaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,

5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht

     vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen

     anderen gefährdet,

5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahr-
     straßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn
     nicht beachtet,

5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen-
     fahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter
     Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 der
     Straßenverkehrs-Ordnung überquert,
5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher
     verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders
     gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,

5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das

     Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung

     vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
     sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
     Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
     oder die Besetzung wesentlich litt,
5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht
     befolgt,
5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen
     oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fäl-
     len des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in
     Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt,
5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenver-
     kehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht
     an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs-
     Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen ge-
     fährdet,
5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
     mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßen-
     verkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit was-
     sergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßen-
     verkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren,
5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
     derung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in
     § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert,

5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
     Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zuge-
     lassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
     Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,

5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die

     erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder

     außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angege-
     benen Zulassungszeitraums auf öffentlichen Straßen
     in Betrieb gesetzt,

5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination

     in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achs-

     last, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässi-
     ge Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr
     als 20 Prozent überschritten war,
5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
     eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
     angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
     Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
     zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
     um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraft-
     fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis

     7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren

     zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter

     Überschreitung um mehr als 20 Prozent,

5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem

     Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesent-

     lich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen
     die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen
     oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,

5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
     oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der
     Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war,
     oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die
     Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch
     die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war
     – insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift
     über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtun-
     gen zur Verbindung von Fahrzeugen –, oder die Ver-

     kehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung

     oder die Besetzung wesentlich litt,

5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb
     genommen, dessen Reifen keine ausreichenden
     Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
     Profil- oder Einschnittiefe besaßen,
5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
     (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zu-
     gelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profil-
     rillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Pro-
     fil- oder Einschnittiefe besaßen,
5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei
     roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild
     nicht angehalten,
5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den
     freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr
     oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behin-
     dert oder gefährdet,
5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
     dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
     ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegren-
     zer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder
     nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländi-
     sches Kraftfahrzeug handelt,
BGBl. 1998, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290
5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges
     angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vor-
     geschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer aus-
     gerüstet war oder auf unzulässige Geschwindigkeit
     eingestellt war oder nicht benutzt wurde;

6    mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

6.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzen-
    tration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalko-
    holkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder
    einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
    Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,
6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegen-
    verkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kur-
    ven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen
    anderen gefährdet,

6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraft-

    fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraft-

    omnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstge-
    schwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h,
    außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen,
6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
    Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig-
    keit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
    Abstand von weniger als vier Zehntel des halben
    Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von
    mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von
    weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,
6.5 zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfol-
    genden Verkehr gefährdet,

6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
    und dadurch einen anderen gefährdet,
6.7 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besonde-
    re Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet,
    oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wen-
    den oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,

6.8 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
    oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuch-
    tet oder kenntlich gemacht und dadurch einen ande-
    ren gefährdet,

6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug
    geparkt,

6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
     zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens be-
     nutzt,
6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-
     verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linien-
     verkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem
     gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder ausstei-
     genden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schritt-
     geschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht
     eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten

     und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behin-

     dert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),

6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-
     verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linien-
     verkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit ein-
     geschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schritt-
     geschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht
     eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten
     und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behin-
     dert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
6.13 als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenunter-
     suchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht
     angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüber-
     schreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um
     mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwin-
     digkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen
     nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prü-
     fung mehr als ein Monat vergangen ist;

7    mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.
BGBl. 1998, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291

                                                                                            Anlage 14
                                                                                       (zu § 66 Abs. 2)



                           Voraussetzungen für die
         amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung


    Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere
    1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des
       Trägers gewährleistet ist,
    2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von
       Ärzten und Psychologen sichergestellt ist,
    3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Vorausset-
       zungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder
       Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,
    4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten
       und Geräten sichergestellt ist,
    5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger
       von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung
       der Kraftfahreignung ist,
    6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,
    7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und
       bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für
       Straßenwesen sichergestellt wird,
    8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung
       im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
    9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
       Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.

    Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen
    verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungs-
    gemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.

    Anforderungen an den Arzt:
    Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medi-
    zin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,
    zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung
    von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

    Anforderungen an den Psychologen:
    Diplom in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit
    (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens
    eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer
    Begutachtungsstelle für Fahreignung.

BGBl. 1998, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292

Anlage 15
(zu § 11 Abs. 5)



                                       Grundsätze für die Durchführung
                             der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten


                   1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
                      a) Die Untersuchung ist anlaßbezogen und unter Verwendung der von der
                         Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vor-
                         zunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde
                         vorgegebene Fragestellung zu halten.
                      b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des
                         Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhal-
                         tensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur
                         Kraftfahreignung).
                      c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grund-
                         sätzen vorgenommen werden.
                      d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegen-
                         stand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
                      e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
                      f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das
                         voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu
                         erwarten ist, daß er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluß
                         von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat Ab-
                         hängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen,
                         muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, daß die Abhängigkeit nicht
                         mehr besteht. Bei Alkoholmißbrauch, ohne daß Abhängigkeit vorhanden
                         war oder ist, muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Be-
                         troffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahr-
                         zeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen
                         kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden,
                         wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum
                         Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder Betäubungs-
                         mitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Ertei-
                         lung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen
                         Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann
                         empfehlen, daß durch geeignete und angemessene Auflagen später über-
                         prüft wird, ob sich die günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann
                         auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung emp-
                         fehlen.
                      g) In den Fällen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 oder des § 4 Abs. 10
                         Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 die-
                         ser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussicht-
                         liche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, daß er nicht
                         mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche
                         Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die
                         Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

                   2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:
                      a) Das Gutachten muß in allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sowie
                         nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
                         Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des
                         Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und
                         die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlußfolgerungen.
                         Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung.
                         Sie erfordert, daß die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden
                         geführt haben, angegeben und, soweit die Schlußfolgerungen auf For-
                         schungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gut-
                         achten braucht aber nicht im einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen
                         für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.

BGBl. 1998, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2293

       b) Das Gutachten muß in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hin-
          blick auf die gestellten Fragen ( § 11 Abs. 6) vollständig sein. Der Umfang
          eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger
          Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage
          ausführlicher erstattet.
       c) Im Gutachten muß dargestellt und unterschieden werden zwischen der
          Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

    3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung
       eines beeidigten oder öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetschers
       oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt
       wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.

    4. Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
       oder in einem Aufbauseminar betreut, betreut hat oder voraussichtlich be-
       treuen wird, darf diese Person nicht untersuchen oder begutachten.

BGBl. 1998, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294
                         Artikel 2

                  Änderung
   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Der das Kapitel A betreffende Text wird gestrichen.

   b) Die Hinweise auf die Anlagen XVII, XXII, XXVI
      und XXVII werden gestrichen.
   c) Die Hinweise auf die Muster 1, 1a, 1c, 1e und 11
      werden gestrichen.

2. Kapitel „A. Personen“ (§§ 1 bis 15l) wird aufgehoben.

3. § 18 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
   „5. motorisierte Krankenfahrstühle (nach der Bauart
       zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder
       behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge
       mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr
       als 300 kg und einer durch die Bauart bestimm-
       ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
       25 km/h),“.

4. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „im Falle des § 4a
      Abs. 1 auch die Zuständigkeit der obersten Landes-
      behörde,“ gestrichen.

5. § 69a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Im einleitenden Satzteil von Absatz 2 wird das Wort
      „auch“ gestrichen.

6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Übergangsbestimmungen zu den §§ 4a bis 15e
      und zu den Mustern 1, 1a, 1b, 1c und 1e werden
      aufgehoben.

   b) Nach der Übergangsbestimmung zu § 18 Abs. 2

      Nr. 4a wird folgende Übergangsbestimmung ein-

      gefügt:

       „Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahr-
       stühle)
       Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch
       nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich
       gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte
       Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem
       Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer
       durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
       keit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell ange-
       triebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn
       sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr
       gekommen sind.“

7. In Nummer 7.3.3 der Anlage VIII werden nach dem
   Wort „Klassen“ die Wörter „außer Klasse D“ eingefügt.

8. Die Anlagen XVII (§ 9a Abs. 1 und 5, § 15e Abs. 1 Nr. 2a,
   § 15f Abs. 2 Nr. 1) Mindestanforderungen an das Seh-
   vermögen der Kraftfahrer, XXII (§ 4a Abs. 2, 3 und 5)
   Mindestanforderungen an die theoretische und prakti-
   sche Ausbildung von Bewerbern um die Mofa-Prüf-
   bescheinigung nach § 4a Abs. 1 durch Fahrlehrer, XXVI
   (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) Anforderungen an die Prüfungs-
   fahrzeuge sowie an Prüfungsdauer und Prüfungs-
   strecke und XXVII (§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l) Staatenliste
   zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer aus-
   ländischen Fahrerlaubnis werden aufgehoben.

9. Die Vorbemerkungen zu den Mustern 1, 1a, 1c, 1e
   und 11 sowie die Muster 1 (§ 10 Abs. 1), Muster 1a
   (§§ 5, 10), Muster 1c (§ 15d), Muster 1e (§ 4a) und
   Muster 11 (§ 9c) werden aufgehoben.

                         Artikel 3
          Änderung der Verordnung über
       internationalen Kraftfahrzeugverkehr
  Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1998
(BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-
   reich dieser Verordnung“ jeweils durch das Wort
   „Inland“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                                „§ 4
      (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen
   im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge
   führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im
   Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.
   Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
   ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen
   ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine wei-
   tere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
   nach den §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
   Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat
   erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im

   Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate.

   Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis

   zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller
   glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz
   nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.
   Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im
   Inland zu beachten.
      (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen natio-
   nalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und
   Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraft-
   fahrzeugverkehr vom 24. April 1926 – RGBl. 1930 II
   S. 1234 –, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom-
   mens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
   – BGBl. 1977 II S. 809 – oder Artikel 24 und Anlage 10
   des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom
   19. September 1949 – Vertragstexte der Vereinten
   Nationen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische
   nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Spra-
BGBl. 1998, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295
   che abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht
   dem Anhang 6 des Übereinkommens über den
   Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen,
   müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei
   denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mit-
   führen der Übersetzung verzichtet.

      (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für
   Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

   1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins
      oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führer-
      scheins sind,
   2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen
      Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren
      ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei
      denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen
      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum während eines min-
      destens sechsmonatigen, ausschließlich dem
      Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden
      Aufenthalts erworben haben,
   3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
      rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollzieh-
      bar oder bestandskräftig von einer Verwaltungs-
      behörde entzogen worden ist, denen die Fahr-
      erlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder
      denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen

      worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahr-

      erlaubnis verzichtet haben oder

   4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahr-
      erlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie

      ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrver-

      bot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der

      Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt

      oder in Verwahrung genommen worden ist.

      (4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaub-

   nis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Ent-

   scheidungen im Inland wieder Gebrauch zu machen,
   wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entzie-
   hung nicht mehr bestehen.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Straßenverkehrs-
          Zulassungs-Ordnung“ durch das Wort „Fahr-
          erlaubnis-Verordnung“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzu-
           wenden.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder der ausländi-
      sche Fahrausweis“ gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
       „(2) Beim internationalen Führerschein nach
      Muster 7 (Artikel 7 und Anlage E des internatio-
      nalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom
      24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis

      1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,
      2. der Klasse B die Klasse A,

      3. der Klasse C die Klasse B.
      Außerdem wird erteilt

      1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A
         (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Kraft-
         räder mit einer Leistung von nicht mehr als
         25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leer-
         gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

      2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1
         die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit
         einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und
         einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,
      3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1
         die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit
         einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
         als 7 500 kg,

      4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D
         die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,
      5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1
         die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit
         nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.
        (3) Beim internationalen Führerschein nach Muster
      6a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens
      über den Straßenverkehr vom 8. November 1968)
      entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstim-
      men, der Fahrerlaubnis

      1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt

         auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr

         als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leer-
         gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

      2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Kraft-

         räder mit einem Hubraum von nicht mehr als

         125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als

         11 kW,

      3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraft-

         fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse

         von nicht mehr als 7 500 kg,

      4. der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraft-
         omnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen
         außer dem Führersitz.
      Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige
      Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu be-
      schränken und bei der Klasse D1E zu vermerken,
      daß der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
      benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der
      Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die
      Angabe „7“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:
   1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
      „2. den internationalen Führerschein oder den
          nationalen ausländischen Führerschein und“.
   2. In Nummer 3 wird die Angabe „und des ausländi-
      schen Fahrerausweises nach § 4 Abs. 1 Satz 3 in
      Verbindung mit § 1 Abs. 3“ durch die Angabe „und
      des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2
      Satz 2“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296
6. § 11 wird wie folgt geändert:
   1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

          „Erweist sich der Inhaber einer ausländischen
          Fahrerlaubnis (§ 4) als ungeeignet oder nicht
          befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist
          ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländi-
          schen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

          Erweist er sich als noch bedingt geeignet, ist die
          Fahrerlaubnis soweit wie notwendig einzu-
          schränken oder es sind die erforderlichen Auf-
          lagen anzuordnen. Im übrigen sind die §§ 3
          und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspre-
          chend anzuwenden.“

       b) In Satz 3 wird das Wort „Fahrausweis“ durch das
          Wort „Führerschein“ ersetzt.
   2. In Absatz 3 werden die Wörter „Geltungsbereich die-
      ser Verordnung“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.

7. In § 13 wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulas-
   sungs-Ordnung“ die Angabe „und die §§ 73 und 74 der
   Fahrerlaubnis-Verordnung“ eingefügt.

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                            „§ 13a

      Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 dürfen Inhaber
   einer ausländischen Fahrerlaubnis, die ihren ordent-
   lichen Wohnsitz bis zum 31. Dezember 1998 im Inland
   begründen, noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten
   Kraftfahrzeuge im Inland führen.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:
   1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
       „3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1
           Satz 5 zuwiderhandelt,“.

   2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
      mern 4 und 5.

   3. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „ , den
      Fahrausweis“ gestrichen und das Wort „Fahraus-
      weises“ durch das Wort „Führerscheins“ ersetzt.
   4. Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

      „5. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2
          Satz 2 zuwiderhandelt,“.
   5. Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.

                        Artikel 4

   Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
  Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Dem Zweiten Abschnitt werden folgende Hinweise
      angefügt:

       „Übermittlungen an Stellen im Ausland        § 11a
       Übermittlungen im automatisierten Anfrage-
       und Auskunftsverfahren                     § 11b“.

  b) Nach dem Hinweis auf den Dritten Abschnitt wird
     folgender Hinweis angefügt:

     „Abruf im automatisierten Verfahren
     durch Stellen im Ausland                      § 14a“.

2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b ein-
   gefügt:

                           „§ 11a

                 Übermittlung von Daten
           aus dem Zentralen Fahrzeugregister
      nach § 37 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes

     (1) Für Maßnahmen der zuständigen ausländischen
  Behörden nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d des
  Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1
  Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicher-
  ten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3,
  4, 6 und 7, mit Ausnahme der Vormerkung zur Inan-
  spruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und
  dem Verkehrssicherstellungsgesetz, gespeicherten
  Fahrzeugdaten übermittelt werden.
     (2) Die Daten dürfen in das Ausland für Verwaltungs-
  maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den
  Zulassungsbehörden zur Überwachung des Versiche-
  rungsschutzes sowie für die Verfolgung von Zuwider-
  handlungen oder Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1
  Buchstabe b, c und d des Straßenverkehrsgesetzes
  den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermit-
  telt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt
  hat, daß andere Behörden zuständig sind.

                           § 11b
     Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
               beim Kraftfahrt-Bundesamt
         nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes

     (1) Die Übermittlung von Daten nach § 35 des
  Straßenverkehrsgesetzes und § 11a Abs. 1 ist auch in
  einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfah-
  ren zulässig.

    (2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur
  zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwen-
  dung einer Kennung der zum Empfang der übermittel-
  ten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfän-
  ger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten
  nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten
  empfangen werden.
     (3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttäti-

  ges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung
  nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht
  oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte
  Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie
  die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollie-
  ren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfra-
  genden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und
  die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des

  ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.

     (4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß
  die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenver-
  kehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermitt-
  lung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unter-
  brochen wird.“
BGBl. 1998, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297
3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    „(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
   Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
   § 36 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
   gesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
   1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens
      oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
      a) das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung
         sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
         beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Zulas-
         sungszeitraum,

      b) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künst-
         lername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt
         – oder bei juristischen Personen, Behörden oder
         Vereinigungen Name oder Bezeichnung – sowie
         Anschrift des Halters,

      c) Tag der vorübergehenden Stillegung oder end-
         gültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs
      und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,
      zusätzlich

      d) Art, Hersteller, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
         des Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung,
         die Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die
         Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Ver-
         änderung und Hinweise auf den Diebstahl oder
         das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs
         oder des amtlichen Kennzeichens, bei Fahr-

         zeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem

         Beginn und Ende des Versicherungsverhältnis-

         ses,

   2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des
      Kennzeichens:

      a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens
         übereinstimmenden Kennzeichen,

      b) Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs so-
         wie Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen

         mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn
         und Ende des Versicherungsverhältnisses,
   3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien
      (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstler-
      name, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt oder
      Name oder Bezeichnung einer juristischen Person,
      Behörde oder Vereinigung, Anschrift des Halters):

      a) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künst-

         lername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt

         – oder bei juristischen Personen, Behörden oder
         Vereinigungen Name oder Bezeichnung – sowie
         Anschrift des Halters,

      b) Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe
         des Kennzeichens, beim Saisonkennzeichen
         zusätzlich der Zulassungszeitraum, Fahrzeug-
         Identifizierungsnummer, Art, Hersteller, Typ und
         Farbe des Fahrzeugs, Fahrzeugbriefnummer,
         Tag der ersten Zulassung, Tag der vorüber-
         gehenden Stillegung, Datum und Bezeichnung
         des Arbeitsganges der letzten Veränderung und
         Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige
         Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder Kenn-
         zeichens; bei Fahrzeugen mit Versicherungs-
         kennzeichen außerdem Beginn und Ende des
         Versicherungsverhältnisses.

   Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden
   zum Abruf bereitgehalten für

   1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von
      Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,
   2. die Zulassungsbehörden,
   3. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenz-
      schutz,
   4. die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutz-
      gesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und
      die Zollfahndungsdienststellen,

   5. die Polizeibehörden der Länder.

   Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 wer-
   den für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 zum Abruf
   bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 3 werden für
   die Stellen nach Satz 2 Nr. 3 bis 5 zum Abruf bereitge-
   halten.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 30a und 36“
          durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „18“ durch die Anga-
          be „12“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-
      fügt:

      „Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz

      gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems

      zu treffen.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 3 und“
          gestrichen.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Abs. 4 und“
          gestrichen.

5. § 14 wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
        „(1) Die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsge-
      setzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen
      werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den
      Ländern, in denen die Regelung des § 36 Abs. 5a
      des Straßenverkehrsgesetzes und des § 13 Abs. 1
      Satz 2 angewendet wird, dürfen diese Aufzeichnun-

      gen jeweils von der abrufenden Stelle vorgenom-

      men werden.

        (2) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden
      Stelle der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Stelle
      unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu
      übermitteln:

      1. Zulassung von Fahrzeugen
      2. bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine
         oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Ver-
         dacht auf Fälschung der Papiere oder des Kenn-
         zeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Be-
         anstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe

      3. Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteauffor-
         derung oder Verkehrsunfallflucht
      4. Feststellungen bei aufgefundenen oder ver-
         kehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen
BGBl. 1998, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298
       5. Verdacht des Diebstahls oder der mißbräuch-
          lichen Benutzung eines Fahrzeugs
       6. Grenzkontrolle
       7. Gefahrenabwehr
       8. Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsord-
          nungswidrigkeiten

       9. Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle

       0. sonstige Anlässe.
       Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein

       auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzei-

       chen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu

       übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben wer-

       den kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Ver-
       wendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat
       oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und
       bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art
       der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeich-
       nen.“

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Namenskurz-
      zeichen“ die Wörter „unter Angabe der Organisati-
      onseinheit“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         „(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen
       Fahrzeugregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundes-
       amt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt
       der Auskunft zunächst den Hinweis, daß vor Ertei-
       lung der Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3
       einzugeben sind.“

   d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 30a Abs. 4 und“
      gestrichen.
   e) Absatz 6 wird aufgehoben.

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                            „§ 14a

                  Abruf im automatisierten
             Verfahren durch Stellen im Ausland

     (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten

   Verfahren nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes

   unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahr-

   zeugidentifizierungsnummer dürfen

   1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1
      Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in
      § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und

   2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und
      Straftaten sowie zur Überwachung des Versiche-
      rungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d
      des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erwei-
      terte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d

   genannten Daten bereitgehalten werden.

     (2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen
   der Sicherung gegen Mißbrauch und § 14 wegen des
   Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.“
                                                       Artikel 5
                    Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.
Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“ durch die Wörter
   „Begutachtungsstellen für Fahreignung“ ersetzt.
2. Der 1. Abschnitt (Gebühren des Bundes) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift zu Unterabschnitt A wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“ das Wort
      „Fahrerlaubnis-Verordnung,“ eingefügt.
   b) Die Überschrift in Unterabschnitt A zu Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
       „2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen“.

   c) Die Gebühren-Nummer 126 wird wie folgt gefaßt:
       „126          Aufstellung der Erfassungsunterlagen für
                     (ZFER)
       „126.1        bei Fahrerlaubnissen auf Probe
       „126.2        in den übrigen Fällen

   d) Die Gebühren-Nummer 142 wird aufgehoben.

   e) Die Gebühren-Nummer 143 wird wie folgt gefaßt:
       „143          Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

das Zentrale Fahrerlaubnisregister

                                                3,50
                                                2“.0

an eine Behörde in Fahrerlaubnis-
                     angelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufge-
                     führten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie
                     laßt werden
durch einen Antragsteller veran-
                                              „.6,50“.
BGBl. 1998, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299
f) In Unterabschnitt A wird nach der Gebühren-Nummer 152 folgende Nummer 6 eingefügt:
  „6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der
      Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

     Gebühren-
                                                  Gegenstand
        Nr.

      160        Akkreditierung (§ 72 FeV)

Gebühr

 DM
      160.1      eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begehung)        15 000 bis 35 000
      160.2      eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
                 (ohne Begehung)
13 000 bis 35 000
      160.3      eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
                 (ohne Begehung)

      160.4      Begehung (ohne Reisezeit)

      161        Nachakkreditierung
17 000 bis 37 000

 2 000 bis 5 000
      161.1      eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begehung)         8 000 bis 25 000
      161.2      eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
                 (ohne Begehung)
8 000 bis 25 000
      161.3      eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
                 (ohne Begehung)

      161.4      Begehung (ohne Reisezeit)

      162        Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm

      163        Audits
8 000 bis 25 000

2 000 bis 5 000

9 000 bis 25 000
      163.1      Audit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (ohne Reisezeit)               2 000 bis 5 000

      163.2      Durchführung von Gutachtenaudits (regelmäßig) für einen Träger

von Begut-
                 achtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der Gutachten)                   3 000
      163.3      Überprüfung eines Gutachtens (regelmäßig) bei einer Begutachtungsstelle für
                 Fahreignung
120 bis 400
      163.4      Durchführung von Gutachtenaudits (aus besonderem Anlaß) für einen Träger
                 von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der
Gut-
                 achten), wenn das Gutachtenaudit vom betroffenen Träger verantwortlich
                 veranlaßt worden ist
3 000
      163.5      Überprüfung eines Gutachtens (aus besonderem Anlaß) bei einer Begut-
                 achtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen
                 Träger verantwortlich veranlaßt worden ist
240 bis 600
      163.6      Audit einer Stelle, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
                 durchführt

      163.7      Audit einer Stelle zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

      165        Zusätzliche Leistungen

      165.1      Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern
                 bis 163 erbracht werden
                2 000 bis 5 000

                2 000 bis 5 000

160
                     150
      165.2      Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 160
                 bis 163
“.120“.
BGBl. 1998, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300

3. Der 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift zu Unterabschnitt A wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“ das Wort
      „Fahrerlaubnis-Verordnung,“ eingefügt.
   b) In Unterabschnitt A wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:

        Gebühren-                                                                                         Gebühr
                                                       Gegenstand
           Nr.                                                                                             DM


                     „1. Fahrerlaubnis und Führerschein

          201        Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahr-
                     erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Prüfung eines Antrags auf Verlängerung
                     der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
                     beförderung; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer aus-
                     ländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21
                     Abs. 1 FeV zuständigen Behörde                                                        10

          202        Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
                     Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland
                     Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins
          202.1      Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung
                     einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                                           65
                     bei anlaßbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich                                20 bis 70
          202.2      auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
                     oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
                     Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
                     aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird                                50
          202.3      nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländi-
                     schen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vor-
                     angegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder
                     nach Verhängung einer Sperrfrist                                                  65 bis 160
          202.4      als Ersatz                                                                        35 bis 70
          202.5      bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV)                  45
          202.6      bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes                    20 bis 60
          202.7      Ausfertigung eines Führerscheins soweit nicht bereits in den Nummern 202.1
                     bis 202.5 eingeschlossen                                                              15

          203        Ortskundeprüfung                                                                  40 bis 112

          204        Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
                     rung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung                           56

          205        Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung
                     (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen
                     Führerscheins                                                                         15

          206        Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahr-
                     erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungs-
                     dauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
                     Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahr-
                     erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahr-
                     zeugen oder Tieren                                                                50 bis 180

          207        Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines
                     Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung         22 bis 30

          208        Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ent-
                     ziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung
                     von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung
                     der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
                     derung nach § 48 Abs. 9 FeV                                                       25 bis 50

BGBl. 1998, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301
     Gebühren-
                                                      Gegenstand
        Nr.

Gebühr

 DM
       209        Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2
                  Nr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG)
                  eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

       210        Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr.
oder
                       35

1, § 4
                  Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundes-
                  amt

       212        Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis
50

25
       213        Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-
                  Verordnung oder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
                  je Ausnahmetatbestand und je Person

       214        Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme
                   10 bis 1 000

oder
                  Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der
                  Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung
       214.1      einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV
       214.2      einer Sehteststelle nach § 67 FeV
       214.3      einer anderen Stelle nach § 68 FeV

c) Die Gebühren-Nummer 224 wird um folgenden Satz ergänzt:

  250 bis 5 000
  100 bis      600
“.100 bis 1 000“.
   „Die Gebühr erhöht sich im Falle der endgültigen Stillegung bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene
   Aufbietung um 17 DM.“

d) Unterabschnitt A Nr. 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In der Überschrift zu Nummer 4 wird nach den Wörtern „der StVZO,“ das Wort
   bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

         Gebühren-
                                                         Gegenstand
            Nr.

„FeV,“ eingefügt.

                     Gebühr

                      DM
           „251      Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentral-
                     register nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG
25 bis 200
           „252      Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung
                     der Eintragung
42 bis 182
           „253      Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulas-
                     sungsstelle
14
           „254      Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
                     der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen
                     Kraftfahrzeugverkehr
                     Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die
                   28 bis 560
Anordnung
                     erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen
                     worden sind.
           „255      Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der Straßen-
                     verkehrs-Zulassungs-Ordnung je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug              20 bis 1 000
                     Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten
Anzahl
                     betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichti-
                     gung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamt-
                     gebühr berechnet werden.

           „256      Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG)

“.60“.
BGBl. 1998, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302
  e) Der Unterabschnitt D wird wie folgt gefaßt:

       Gebühren-
                                                       Gegenstand
          Nr.

                    „D. Fahrlehrergesetz
         301        Fahrlehrerprüfung
         301.1      für die Klasse BE
                    – für die fahrpraktische Prüfung
                    – für die Fachkundeprüfung
                      a) schriftlicher Teil
                      b) mündlicher Teil
                    – für die Lehrproben
                      a) im theoretischen Unterricht
                      b) im fahrpraktischen Unterricht
         301.2      für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
                    – für die praktische Prüfung
                    – für die Fachkundeprüfung
                      a) schriftlicher Teil
                      b) mündlicher Teil
         301.3      für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder
                    – für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE
                    – für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE
                      a) schriftlicher Teil
                      b) mündlicher Teil

                         Gebühr

                          DM

                          330

                          520
                          320

                          195
                          195

                          330

                          290
                          320
DE
                          430

                          290
                          320
                    Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-
                    schusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu entrich-
                    ten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
                    reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
                    stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
         302        Erteilung oder Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
         302.1      der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten
                    Fahrlehrerscheins
55
         302.2      der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich
                    der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde                        55
         302.3      der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde          150
         302.4      der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde       110
         302.5      der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
                    Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder §
33a Abs. 3
                    Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde               130 bis 470
         303        Erweiterung oder Versagung der Erweiterung
         303.1      der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins           55
         303.2      der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde           75
         303.3      der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde        55
         303.4      der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich
                    der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
         304        Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde
                    Anerkennungsurkunde
         305        Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde
                    Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder
                        70 bis 220
oder einer
                           10
oder einer
unbrauchbar
                    gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits-
                    erklärung
20 bis 50
BGBl. 1998, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2303
        Gebühren-
                                                         Gegenstand
           Nr.

          306        Rücknahme oder Widerruf
          306.1      der Fahrlehrerlaubnis oder einer Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)
          306.2      der Fahrschulerlaubnis
          306.3      der Zweigstellenerlaubnis

 Gebühr

  DM

55 bis 140
70 bis 300
55 bis 220
          306.4      der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
                     Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3
                     Satz 3 FahrlG
70 bis 440
          307        Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde
                     oder einer Anerkennungsurkunde
15 bis 80
                     Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise
                     Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
          308        Überprüfung
          308.1      einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fort-
                     bildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3
          308.2      einer Fahrlehrerausbildungsstätte
Satz 3 FahrlG        40 bis 720
                     40 bis 720
          309        Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das
                     Fahrlehrerwesen
„.15 bis 60“.
4. Der 3. Abschnitt (Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der
   Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen und
   der Sehteststellen) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift zum 3. Abschnitt werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“
      durch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahreignung“ ersetzt.
   b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

        Gebühren-
                                                         Gegenstand
           Nr.

                     „1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

Gebühr

 DM
                     Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten
                     des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-
                     zeugverkehr ein.

          401        Theoretische Prüfung
          401.1      für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je
                     Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur
                     die Gebühr erhoben.
          401.2      nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)
          401.3      Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben

                        15
einmal

                          7
für
                     – Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter
                       Krankenfahrstuhl)
                     – Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung in
                        12
Fremdsprachen           12
                     – Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme
                       oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/

                     – fremdsprachige Prüfung mit CD
                       a) als Einzelprüfung
                       b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern
Übersetzer         je angefangene
                    Viertelstunde
                       Gebühr
                    entsprechend
                       Nr. 499

                        200
                        160
BGBl. 1998, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304
       Gebühren-
                                                         Gegenstand
          Nr.

         402        Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
         402.1      der Klasse A
         402.2      der Klasse A1
         402.3      der Klassen B, BE
         402.4      der Klassen C, CE
         402.5      der Klassen C1, C1E
         402.6      der Klasse D
         402.7      der Klasse D1
         402.8      der Klassen DE, D1E
         402.9      der Klasse M
         402.10     der Klasse T

Gebühr

 DM

 174
 131
 131
 174
 131
 218
 174
 131
  87
 174
         403        In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil
                    der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der
                    Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird
für
                    beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder
                    der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sach-
                    verständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des
                    Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet
                    werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
                    Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3
                    zur FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
         404        Prüfung der Sehleistung mit Testgerät

  c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

       Gebühren-
                                                         Gegenstand
          Nr.

“. 10“.

Gebühr

 DM
                    „3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahr-
                        eignung

         451        medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG
                    sowie den §§ 11 Abs. 3, 13, 14 FeV
         451.1      körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen
                    neurologisch-psychiatrische Mängel
         451.2      neurologisch-psychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV)
         451.3      Altersbewerber
         451.4      Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV)
360
510
360
390
         451.5      Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebühren-Nr. 451.6 und 451.7; § 11
                    Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG)          510
         451.6      Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV)
         451.7      Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)
590
590
                    Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt
                    wird, erhöht sich der Betrag um DM
         451.8      Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV)
       250
   für die Frage-
  stellung mit der
 höchsten Gebühr
  den vollen Satz;
  für alle weiteren
  Fragestellungen
      insgesamt
    1⁄ der hierfür
      2
geltenden höchsten
        Gebühr
BGBl. 1998, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305
         Gebühren-
                                                           Gegenstand
            Nr.

              451.9      Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen

     Gebühr

      DM

   1⁄ bis 2⁄ der
     2      3
jeweiligen Gebühr
     nach den
     Nr. 451.1
     bis 451.7
              452        Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den
                         Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 Abs. 3
              452.1      Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1
              452.2      Klassen M, L, T

              454        Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3
Nr. 2 FeV)
                                      186
                                      159

FahrlG
              454.1      Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung               329
              454.2      Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung             510
              455        Kann eine der unter den Gebühren-Nummern 451, 452 und 454 genannten
                         Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung
                         und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am
                         festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für
                         die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für
die Fortsetzung einer
                         derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der
                         vorgesehenen Gebühr zu entrichten.“

                                                           Artikel 6
                                      Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschriften vor Nummer 44 und die Nummern 44 und 45 werden wie folgt gefaßt:

   Lfd. Nr.                                Tatbestand

              „b) Fahrerlaubnis-Verordnung
              Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
   44         Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
              einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV
              genannten Fahrzeug befördert

   45         Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in
              § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder
              zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
              Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß

2. Nach Nummer 45 wird folgende Überschrift eingefügt:
   „c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.

3. Die Überschrift vor Nummer 66 wird wie folgt gefaßt:
   „d) Ferienreise-Verordnung“.

                               Regelsatz
          FeV                   in DM
                             und Fahrverbot

§ 48 Abs. 1                      150
§ 75 Nr. 12

§ 48 Abs. 8                     “.150“.
§ 75 Nr. 12
BGBl. 1998, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
                        Artikel 7
 Änderung von Verordnungen über Ausnahmen
  von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

                            §1
  § 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. März
1993 (BGBl. I S. 394) wird wie folgt gefaßt:
                           „§ 1

  Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen
entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50
Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für
Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in
der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.“

                            §2
  Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßen-
verkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989
(BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Verordnung vom
18. Mai 1992 (BGBl. I S. 989), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „§ 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-
      sungs-Ordnung“ wird durch die Angabe „§ 6 Abs. 1
      der Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt.

   b) Die Angabe „Klasse 5“ wird durch die Angabe
      „Klasse L“ ersetzt.

2. Die §§ 2, 4, 5 und § 6 zweiter Halbsatz werden auf-
   gehoben.

                         Artikel 8
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

  (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
   91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
   Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrecht-
   licher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885),

2. die Achtundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April
   1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Artikel 2 der Ver-
   ordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),
3. die Neunundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. Novem-
   ber 1981 (BGBl. I S. 1183), geändert durch Artikel 2
   der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I
   S. 2276),
4. die Einunddreißigste Ausnahmeverordnung zur
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 6. März
   1986 (BGBl. I S. 339),

5. die Dreiunddreißigste Ausnahmeverordnung zur
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. Januar
   1987 (BGBl. I S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 4
   der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885),

6. die Einundvierzigste Ausnahmeverordnung zur
   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. Dezem-
   ber 1992 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 5 der
   Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885).
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 18. August 1998

                                         Der Bundesminister

für Verkehr
                                                  In Vertretung
                                              Hans Jochen Henke

                                         Der Bundesminister

des Innern
                                                  In Vertretung
                                                 Werthebach
                                        Die Bundesministerin
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                              In Vertretung
                                                 Jauck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b49310635df39d97….