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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1803

BGBl. 1998 I S. 1803 · 5.824 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998             1803

                                        Erstes Gesetz
                      zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
                                                  Vom 9. J uli 1998

  Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

  Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

  Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (B GB l. I S . 380) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                           „§ 3a
            Verarbeitung und Nutzung von Daten

      (1) Der Inhaber eines Etikettierungssystems und die

   an dem jeweiligen S ystem beteiligten Unternehmen

   sind berechtigt, Daten

   1. nach dem Titel 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97
      und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-
      akten der Europäischen Gemeinschaft,
   2. nach der Viehverkehrsverordnung,

   3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über
      Zuchtorganisationen,

   4. der S chlachttierkennzeichnung nach der Fleisch-
      hygieneverordnung sowie
   5. über die Einstufung von S chlachtkörpern in gesetz-
      liche Handelsklassen nach der Verordnung über
      gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
   zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies
   für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-
   erzeugnissen und die damit im Zusammenhang ste-
   hende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes
   erforderlich ist.

      (2) Auf Verlangen der B undesanstalt für Landwirt-

   schaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettie-

   rungssystem zuständigen privaten K ontrollstelle, des

   Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an
   dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unter-
   nehmens übermitteln
   1. die zur Durchführung der Rinderkennzeichnung
      zuständigen Landesstellen und

   2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettie-
      rungssystems Rinder schlachten,
   Daten zu den in S atz 2 genannten Zwecken. Die Ver-
   pflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit
   diese

   1. für das Aufbringen oder zur P rüfung der auf einem
      Etikett im S inne des Artikels 16 der Verordnung (EG)
      Nr. 820/97 aufgeführten Angaben oder
   2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des
      Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses
   erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungs-
   systems erteilt den an diesem Etikettierungssystem
   beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1

   genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der

   Herkunft eines Rindes oder zum S chutz des Verbrau-

   chers vor Täuschung erforderlich ist. S oweit es dieser
   Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettie-
   rungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettie-
   rungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Ver-
   braucher oder einer Organisation von Verbrauchern
   Auskünfte über Daten nach Absatz 1.

      (3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Ein-
   vernehmen mit den B undesministerien des Innern und
   für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des B undesrates, soweit erforderlich, das Ver-
   fahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Ab-
   satz 1 oder 2 zu regeln.“

2. In § 8 S atz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe
   „§ § 3, 3a Abs. 3“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

       „1. entgegen § 3a Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 Daten nicht,

           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-

           zeitig übermittelt,“.

   b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen
      Nummern 2 und 3.
   c) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die
      Angabe „§ § 3, 3a Abs. 3“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
1804             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998

                          Artikel 2
                    Änderung der
         Rindfleischetikettierungsverordnung

   In § 10 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom
9. M ärz 1998 (B GB l. I S . 438) wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.

                          Artikel 3
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
   Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Rindfleischetiket-

tierungsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigungen des Rindfleischetikettierungsgesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 4
                 Neubekanntmachung

   Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann jeweils den Wortlaut des Rindfleisch-
etikettierungsgesetzes und der Rindfleischetikettierungs-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieses G esetzes
an geltenden F assung im B undesgesetzblatt bekannt-
machen.
                        Artikel 5

                     Inkrafttreten

   Dieses G esetz tritt am Tage nach der Verkündung
in K raft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im B undesgesetzblatt verkündet.

                                   B erlin, den 9. J uli 1998

                                                 D er B und es
                                                     R o man H

p räs id ent
erz o g
                                                   D er B und es kanz ler
                                                     Dr. H e l
m u t K o h l
                                            D er B und es minis ter
                                für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
                                              J o c hen B o rc
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1803. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d2eae1efe373adde….