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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1803
BGBl. 1998 I S. 1803 · 5.824 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1803
Erstes Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Vom 9. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (B GB l. I S . 380) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 3a
Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Der Inhaber eines Etikettierungssystems und die
an dem jeweiligen S ystem beteiligten Unternehmen
sind berechtigt, Daten
1. nach dem Titel 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft,
2. nach der Viehverkehrsverordnung,
3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über
Zuchtorganisationen,
4. der S chlachttierkennzeichnung nach der Fleisch-
hygieneverordnung sowie
5. über die Einstufung von S chlachtkörpern in gesetz-
liche Handelsklassen nach der Verordnung über
gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies
für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-
erzeugnissen und die damit im Zusammenhang ste-
hende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes
erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen der B undesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettie-
rungssystem zuständigen privaten K ontrollstelle, des
Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an
dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unter-
nehmens übermitteln
1. die zur Durchführung der Rinderkennzeichnung
zuständigen Landesstellen und
2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettie-
rungssystems Rinder schlachten,
Daten zu den in S atz 2 genannten Zwecken. Die Ver-
pflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit
diese
1. für das Aufbringen oder zur P rüfung der auf einem
Etikett im S inne des Artikels 16 der Verordnung (EG)
Nr. 820/97 aufgeführten Angaben oder
2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des
Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses
erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungs-
systems erteilt den an diesem Etikettierungssystem
beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1
genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der
Herkunft eines Rindes oder zum S chutz des Verbrau-
chers vor Täuschung erforderlich ist. S oweit es dieser
Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettie-
rungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettie-
rungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Ver-
braucher oder einer Organisation von Verbrauchern
Auskünfte über Daten nach Absatz 1.
(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den B undesministerien des Innern und
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des B undesrates, soweit erforderlich, das Ver-
fahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Ab-
satz 1 oder 2 zu regeln.“
2. In § 8 S atz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe
„§ § 3, 3a Abs. 3“ ersetzt.
3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„1. entgegen § 3a Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig übermittelt,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen
Nummern 2 und 3.
c) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die
Angabe „§ § 3, 3a Abs. 3“ ersetzt.

1804 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Artikel 2
Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung
In § 10 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom
9. M ärz 1998 (B GB l. I S . 438) wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Rindfleischetiket-
tierungsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigungen des Rindfleischetikettierungsgesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann jeweils den Wortlaut des Rindfleisch-
etikettierungsgesetzes und der Rindfleischetikettierungs-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieses G esetzes
an geltenden F assung im B undesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses G esetz tritt am Tage nach der Verkündung
in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 9. J uli 1998
D er B und es
R o man H
p räs id ent
erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l
m u t K o h l
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc
hert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1803. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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