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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1588
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1588 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Gesetz
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts
(Transportrechtsreformgesetz – TRG)
Vom 25. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie
folgt geändert:
1. In § 363 Abs. 2 werden die Wörter „der staatlich zur
Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten“
gestrichen.
2. § 366 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das gesetzliche P fandrecht des K ommissionärs,
des Frachtführers, des S pediteurs und des Lagerhal-
ters steht hinsichtlich des S chutzes des guten Glau-
bens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen
P fandrecht gleich, das gesetzliche P fandrecht des
Frachtführers, des S pediteurs und des Lagerhalters an
Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem
die durch das P fandrecht zu sichernde Forderung
herrührt, jedoch nur insoweit, als der gute Glaube des
Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners betrifft.“
3. Der Vierte bis S iebente Abschnitt des Vierten B uches
werden wie folgt gefaßt:
„Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 407
Frachtvertrag
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer
verpflichtet, das Gut zum B estimmungsort zu beför-
dern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte
Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten,
wenn
1. das Gut zu Lande, auf B innengewässern oder mit
Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2. die B eförderung zum B etrieb eines gewerblichen
Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unterneh-
mens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister ein-
getragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts
auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts
des Vierten B uches ergänzend anzuwenden; dies gilt
jedoch nicht für die § § 348 bis 350.
§ 408
Frachtbrief
(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines
Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:
1. Ort und Tag der Ausstellung;
2. Name und Anschrift des Absenders;
3. Name und Anschrift des Frachtführers;
4. S telle und Tag der Übernahme des Gutes sowie
die für die Ablieferung vorgesehene S telle;
5. Name und Anschrift des Empfängers und eine
etwaige M eldeadresse;
6. die übliche B ezeichnung der Art des Gutes und die
Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre
nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene,
sonst ihre allgemein anerkannte B ezeichnung;
7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
8. das Rohgewicht oder die anders angegebene
M enge des Gutes;
9. die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung
anfallenden K osten sowie einen Vermerk über die
Frachtzahlung;
10. den B etrag einer bei der Ablieferung des Gutes
einzuziehenden Nachnahme;
11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche
B ehandlung des Gutes;
12. eine Vereinbarung über die B eförderung in offe-
nem, nicht mit P lanen gedecktem Fahrzeug oder
auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetra-
gen werden, die die P arteien für zweckmäßig halten.
(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigun-
gen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet wer-
den. Der Absender kann verlangen, daß auch der
Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbil-
dungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck
oder S tempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den
Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält
der Frachtführer.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1589
§ 409
B eweiskraft des Frachtbriefs
(1) Der von beiden P arteien unterzeichnete Fracht-
brief dient bis zum B eweis des Gegenteils als Nach-
weis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages
sowie für die Übernahme des Gutes durch den Fracht-
führer.
(2) Der von beiden P arteien unterzeichnete Fracht-
brief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und
seine Verpackung bei der Übernahme durch den
Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und
daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und
Nummern mit den Angaben im Frachtbrief überein-
stimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung
jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründe-
ten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der
Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß
dem Frachtführer keine angemessenen M ittel zur Ver-
fügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu über-
prüfen.
(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene
M enge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom
Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Über-
prüfung in den von beiden P arteien unterzeichneten
Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser
auch die Vermutung, daß Gewicht, M enge oder Inhalt
mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der
Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, M enge oder In-
halt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt
und dem Frachtführer angemessene M ittel zur Über-
prüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat An-
spruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Über-
prüfung.
§ 410
Gefährliches Gut
(1) S oll gefährliches Gut befördert werden, so hat der
Absender dem Frachtführer rechtzeitig schriftlich oder
in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und,
soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnah-
men mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Über-
nahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder
jedenfalls mitgeteilt worden ist,
1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbeför-
dern oder, soweit erforderlich, vernichten oder un-
schädlich machen, ohne dem Absender deshalb
ersatzpflichtig zu werden, und
2. vom Absender wegen dieser M aßnahmen Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 411
Verpackung. K ennzeichnung
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur
unter B erücksichtigung der vereinbarten B eförderung
eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es
vor Verlust und B eschädigung geschützt ist und
daß auch dem Frachtführer keine S chäden entstehen.
Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen ver-
tragsgemäße B ehandlung dies erfordert, zu kenn-
zeichnen.
§ 412
Verladen und Entladen
(1) S oweit sich aus den Umständen oder der Ver-
kehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absen-
der das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen
und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der
Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu
sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels
abweichender Vereinbarung nach einer den Umstän-
den des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine
besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher
Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder
Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine ange-
messene Vergütung (S tandgeld).
(4) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium für
Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des B undesrates bedarf, für die B innen-
schiffahrt unter B erücksichtigung der Art der zur B eför-
derung bestimmten Fahrzeuge, der Art und M enge der
umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur
Verfügung stehenden technischen M ittel und der Erfor-
dernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die
Voraussetzungen für den B eginn der Lade- und Ent-
ladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des S tandgeldes
zu bestimmen.
§ 413
B egleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur
Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für
eine amtliche B ehandlung, insbesondere eine Zoll-
abfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich
sind.
(2) Der Frachtführer ist für den S chaden verantwort-
lich, der durch Verlust oder B eschädigung der ihm
übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige
Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß
der Verlust, die B eschädigung oder die unrichtige Ver-
wendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer
nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden
konnte. S eine Haftung ist jedoch auf den B etrag be-
grenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 414
Verschuldensunabhängige Haftung
des Absenders in besonderen Fällen
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschul-
den trifft, dem Frachtführer S chäden und Aufwendun-
gen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den
Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit
des Gutes oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in
§ 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

1590 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Für S chäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem
B etrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes K ilo-
gramm des Rohgewichts der S endung Ersatz zu
leisten; § 431 Abs. 4 und die § § 434 bis 436 sind ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Hat bei der Verursachung der S chäden oder Auf-
wendungen ein Verhalten des Frachtführers mitge-
wirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie
der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab,
inwieweit dieses Verhalten zu den S chäden und Auf-
wendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem
Frachtführer S chäden und Aufwendungen nach den
Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Ver-
schulden trifft.
(4) Verbraucher ist eine natürliche P erson, die den
Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 415
K ündigung durch den Absender
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit
kündigen.
(2) K ündigt der Absender, so kann der Frachtführer
entweder
1. die vereinbarte Fracht, das etwaige S tandgeld so-
wie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrech-
nung dessen, was er infolge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen erspart oder ander-
weitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt,
oder
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. B eruht die K ündigung auf Gründen, die dem
Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so
entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach S atz 1 Nr. 2;
in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach S atz 1
Nr. 1, soweit die B eförderung für den Absender nicht
von Interesse ist.
(3) Wurde vor der K ündigung bereits Gut verladen,
so kann der Frachtführer auf K osten des Absenders
M aßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 S atz 2 bis 4
ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser
das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht
das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies
ohne Nachteile für seinen B etrieb und ohne S chäden
für die Absender oder Empfänger anderer S endungen
möglich ist. B eruht die K ündigung auf Gründen, die
dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen
sind, so ist abweichend von den S ätzen 1 und 2 der
Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen
wurde, unverzüglich auf eigene K osten zu entladen.
§ 416
Anspruch auf Teilbeförderung
Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen,
so kann der Absender jederzeit verlangen, daß der
Frachtführer mit der B eförderung der unvollständigen
Ladung beginnt. In diesem Fall gebührt dem Fracht-
führer die volle Fracht, das etwaige S tandgeld sowie
Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvoll-
ständigkeit der Ladung entstehen; von der vollen
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in
Abzug, welches der Frachtführer mit demselben B eför-
derungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes
befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt,
soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die
S icherheit für die volle Fracht entgeht, die B estellung
einer anderweitigen S icherheit zu fordern. B eruht die
Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem
Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so
steht diesem der Anspruch nach den S ätzen 2 und 3
nur insoweit zu, als tatsächlich Ladung befördert wird.
§ 417
Rechte des Frachtführers
bei Nichteinhaltung der Ladezeit
(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der
Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung nicht ver-
pflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur
Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine ange-
messene Frist mit der Erklärung setzen, daß er nicht
länger warten werde, wenn das Gut nicht bis zum
Ablauf dieser Frist verladen oder zur Verfügung gestellt
werde.
(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten
Frist keine Ladung verladen oder zur Verfügung
gestellt, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen
und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.
(3) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten
Frist nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen oder
zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der
B eförderung der unvollständigen Ladung beginnen
und die Ansprüche nach § 416 S atz 2 und 3 geltend
machen.
(4) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu,
wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen
beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.
§ 418
Nachträgliche Weisungen
(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu
verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der
Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an
einem anderen B estimmungsort, an einer anderen
Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger
abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur B efol-
gung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Aus-
führung weder Nachteile für den B etrieb seines Unter-
nehmens noch S chäden für die Absender oder Emp-
fänger anderer S endungen mit sich zu bringen droht.
Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Aus-
führung der Weisung entstehenden Aufwendungen
sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der
Frachtführer kann die B efolgung der Weisung von
einem Vorschuß abhängig machen.
(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt
nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von
diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach
Absatz 1 dem Empfänger zu. M acht der Empfänger
von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Fracht-
führer die entstehenden M ehraufwendungen zu erset-
zen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der
Frachtführer kann die B efolgung der Weisung von
einem Vorschuß abhängig machen.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1591
(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfü-
gungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Drit-
ten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seiner-
seits einen anderen Empfänger zu bestimmen.
(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden P ar-
teien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein
Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderaus-
fertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im
Frachtbrief vorgeschrieben ist.
(5) B eabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte
Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der
die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrich-
tigen.
(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der
Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden
und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich
die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu
lassen, so haftet er dem B erechtigten für den daraus
entstehenden S chaden. Die Vorschriften über die B e-
schränkung der Haftung finden keine Anwendung.
§ 419
B eförderungs- und Ablieferungshindernisse
(1) Wird vor Ankunft des Gutes an der für die Abliefe-
rung vorgesehenen S telle erkennbar, daß die B eförde-
rung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann,
oder bestehen nach Ankunft des Gutes an der Abliefe-
rungsstelle Ablieferungshindernisse, so hat der Fracht-
führer Weisungen des nach § 418 Verfügungsberech-
tigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsbe-
rechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er
die Annahme des Gutes, so ist Verfügungsberechtigter
nach S atz 1 der Absender; ist die Ausübung des Ver-
fügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs ab-
hängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall
der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist,
wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hin-
dernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist,
berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 S atz 4 gel-
tend zu machen.
(2) Tritt das B eförderungs- oder Ablieferungshinder-
nis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Ver-
fügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat,
das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der
Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die S telle
des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.
(3) K ann der Frachtführer Weisungen, die er nach
§ 418 Abs. 1 S atz 3 befolgen müßte, innerhalb ange-
messener Zeit nicht erlangen, so hat er die M aßnah-
men zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungs-
berechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa
das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des
nach § 418 Abs. 1 bis 4 Verfügungsberechtigten einem
Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbeför-
dern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten
an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Drit-
ten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373
Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderb-
liche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine
solche M aßnahme rechtfertigt oder wenn die andern-
falls entstehenden K osten in keinem angemessenen
Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertba-
res Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem
Entladen des Gutes gilt die B eförderung als beendet.
(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3
ergriffenen M aßnahmen Anspruch auf Ersatz der erfor-
derlichen Aufwendungen und auf angemessene Ver-
gütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risi-
kobereich zuzurechnen ist.
§ 420
Zahlung. Frachtberechnung
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zah-
len. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese
für das Gut gemacht wurden und er sie den Umstän-
den nach für erforderlich halten durfte.
(2) Wird die B eförderung infolge eines B eförde-
rungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig been-
det, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht
für den zurückgelegten Teil der B eförderung. Ist das
Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzu-
rechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als
die B eförderung für den Absender von Interesse ist.
(3) Tritt nach B eginn der B eförderung und vor
Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein
und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem
Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so
gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine ange-
messene Vergütung.
(4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders
angegebener M enge des Gutes vereinbart, so wird für
die B erechnung der Fracht vermutet, daß Angaben
hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies
gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt
eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine
angemessenen M ittel zur Verfügung standen, die Rich-
tigkeit der Angaben zu überprüfen.
§ 421
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungs-
stelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer
zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Ver-
pflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das
Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder
verlorengegangen, so kann der Empfänger die An-
sprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen
gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender
bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger
oder Absender im eigenen oder fremden Interesse
handeln.
(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
S atz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht
bis zu dem B etrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief
hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder
dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt
sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlen-
den Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Ab-
sender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht
unangemessen ist.
(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
S atz 1 geltend macht, hat ferner ein S tandgeld oder
eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein S tand-
geld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Ver-
gütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm der

1592 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
geschuldete B etrag bei Ablieferung des Gutes mitge-
teilt worden ist.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem
Vertrag geschuldeten B eträge verpflichtet.
§ 422
Nachnahme
(1) Haben die P arteien vereinbart, daß das Gut nur
gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger
abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der
B etrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zah-
lungsmittels einzuziehen ist.
(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im
Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf
den Absender übertragen.
(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung
der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer,
auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender
für den daraus entstehenden S chaden, jedoch nur bis
zur Höhe des B etrages der Nachnahme.
§ 423
Lieferfrist
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb
der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung
innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen
Frachtführer unter B erücksichtigung der Umstände
vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).
§ 424
Verlustvermutung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als ver-
loren betrachten, wenn es weder innerhalb der Liefer-
frist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgelie-
fert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber
zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden B eför-
derung dreißig Tage beträgt.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädi-
gung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren
Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrich-
tigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.
( 3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines
M onats nach Empfang der B enachrichtigung von dem
Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das
Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung,
gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung
enthaltenen K osten, abgeliefert wird. Eine etwaige
P flicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf
S chadenersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung
wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte
eine B enachrichtigung nicht verlangt oder macht er
nach B enachrichtigung seinen Anspruch auf Abliefe-
rung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das
Gut frei verfügen.
§ 425
Haftung für Güter- und
Verspätungsschäden. S chadensteilung
(1) Der Frachtführer haftet für den S chaden, der
durch Verlust oder B eschädigung des Gutes in der Zeit
von der Übernahme zur B eförderung bis zur Abliefe-
rung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des S chadens ein Verhal-
ten des Absenders oder des Empfängers oder ein
besonderer M angel des Gutes mitgewirkt, so hängen
die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Um-
stände zu dem S chaden beigetragen haben.
§ 426
Haftungsausschluß
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit
der Verlust, die B eschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Fracht-
führer auch bei größter S orgfalt nicht vermeiden und
deren Folgen er nicht abwenden konnte.
§ 427
B esondere Haftungsausschlußgründe
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit,
soweit der Verlust, die B eschädigung oder die Über-
schreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefah-
ren zurückzuführen ist:
1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Ver-
wendung von offenen, nicht mit P lanen gedeckten
Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2. ungenügende Verpackung durch den Absender;
3. B ehandeln, Verladen oder Entladen des Gutes
durch den Absender oder den Empfänger;
4. natürliche B eschaffenheit des Gutes, die besonders
leicht zu S chäden, insbesondere durch B ruch,
Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen,
normalen S chwund, führt;
5. ungenügende K ennzeichnung der Frachtstücke
durch den Absender;
6. B eförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein S chaden eingetreten, der nach den Um-
ständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeich-
neten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet,
daß der S chaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur
berufen, soweit der Verlust, die B eschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzu-
führen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen
des Absenders im Hinblick auf die B eförderung des
Gutes nicht beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag ver-
pflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze,
K älte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit,
Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders
zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen oblie-
genden M aßnahmen, insbesondere hinsichtlich der
Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer
Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen oblie-
genden M aßnahmen getroffen und besondere Weisun-
gen beachtet hat.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
§ 428
Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassun-
gen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie
eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die
Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Glei-
ches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
P ersonen, deren er sich bei Ausführung der B eförde-
rung bedient.
§ 429
Wertersatz
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilwei-
sen Verlust des Gutes S chadenersatz zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur B eför-
derung zu ersetzen.
(2) B ei B eschädigung des Gutes ist der Unterschied
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort
und zur Zeit der Übernahme zur B eförderung und dem
Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und
zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird ver-
mutet, daß die zur S chadensminderung und S chadens-
behebung aufzuwendenden K osten dem nach S atz 1
zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem
M arktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von
Gütern gleicher Art und B eschaffenheit. Ist das Gut
unmittelbar vor Übernahme zur B eförderung verkauft
worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung
des Verkäufers ausgewiesene K aufpreis abzüglich
darin enthaltener B eförderungskosten der M arktpreis
ist.
§ 430
S chadensfeststellungskosten
B ei Verlust oder B eschädigung des Gutes hat der
Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz
hinaus die K osten der Feststellung des S chadens zu
tragen.
§ 431
Haftungshöchstbetrag
(1) Die nach den § § 429 und 430 zu leistende Ent-
schädigung wegen Verlust oder B eschädigung der
gesamten S endung ist auf einen B etrag von 8,33 Rech-
nungseinheiten für jedes K ilogramm des Rohgewichts
der S endung begrenzt.
(2) S ind nur einzelne Frachtstücke der S endung
verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung
des Frachtführers begrenzt auf einen B etrag von
8,33 Rechnungseinheiten für jedes K ilogramm des
Rohgewichts
1. der gesamten S endung, wenn die gesamte S en-
dung entwertet ist,
2. des entwerteten Teils der S endung, wenn nur ein
Teil der S endung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Über-
schreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen B etrag
der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rech-
nungseinheit ist das S onderziehungsrecht des Interna-
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1593
tionalen Währungsfonds. Der B etrag wird in Deutsche
M ark entsprechend dem Wert der Deutschen M ark
gegenüber dem S onderziehungsrecht am Tag der
Übernahme des Gutes zur B eförderung oder an dem
von den P arteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der
Wert der Deutschen M ark gegenüber dem S onder-
ziehungsrecht wird nach der B erechnungsmethode
ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem
betreffenden Tag für seine Operationen und Trans-
aktionen anwendet.
§ 432
Ersatz sonstiger K osten
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder B eschä-
digung, so hat er über den nach den § § 429 bis 431 zu
leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abga-
ben und sonstige K osten aus Anlaß der B eförderung
des Gutes zu erstatten, im Fall der B eschädigung
jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden
Wertverhältnis. Weiteren S chaden hat er nicht zu erset-
zen.
§ 433
Haftungshöchstbetrag bei
sonstigen Vermögensschäden
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer
mit der Ausführung der B eförderung des Gutes zusam-
menhängenden vertraglichen P flicht für S chäden, die
nicht durch Verlust oder B eschädigung des Gutes oder
durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und
handelt es sich um andere S chäden als S ach- oder
P ersonenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haf-
tung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des B etra-
ges, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 434
Außervertragliche Ansprüche
(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtver-
trag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haf-
tungsbegrenzungen gelten auch für einen außerver-
traglichen Anspruch des Absenders oder des Empfän-
gers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder
B eschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist.
(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außerver-
traglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder
B eschädigung des Gutes die Einwendungen nach
Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können
jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
1. der Dritte der B eförderung nicht zugestimmt hat
und der Frachtführer die fehlende B efugnis des Ab-
senders, das Gut zu versenden, kannte oder fahr-
lässig nicht kannte oder
2. das Gut vor Übernahme zur B eförderung dem Drit-
ten oder einer P erson, die von diesem ihr Recht zum
B esitz ableitet, abhanden gekommen ist.
§ 435
Wegfall der Haftungsbefreiungen
und -begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag
vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbe-
grenzungen gelten nicht, wenn der S chaden auf eine

1594 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die
der Frachtführer oder eine in § 428 genannte P erson
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem B ewußtsein,
daß ein S chaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, begangen hat.
§ 436
Haftung der Leute
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder B eschädigung des Gutes oder
wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen
der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich
auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im
Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vor-
sätzlich oder leichtfertig und in dem B ewußtsein, daß
ein S chaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werden,
gehandelt hat.
§ 437
Ausführender Frachtführer
(1) Wird die B eförderung ganz oder teilweise durch
einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer),
so haftet dieser für den S chaden, der durch Verlust
oder B eschädigung des Gutes oder durch Überschrei-
tung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten
B eförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Fracht-
führer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender
oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haf-
tung erweitert, wirken gegen den ausführenden Fracht-
führer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwen-
dungen geltend machen, die dem Frachtführer aus
dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haf-
ten als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Fracht-
führers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436
entsprechend.
§ 438
S chadensanzeige
(1) Ist ein Verlust oder eine B eschädigung des Gutes
äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der
Absender dem Frachtführer Verlust oder B eschädi-
gung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so
wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zu-
stand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den
S chaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der
Verlust oder die B eschädigung äußerlich nicht erkenn-
bar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach
Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der LIeferfrist
erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die
Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von ein-
undzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine S chadensanzeige nach Ablieferung ist
schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der S cha-
densanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht,
wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-
zeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, B eschädigung oder Überschrei-
tung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so ge-
nügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut
abliefert.
§ 439
Verjährung
(1) Ansprüche aus einer B eförderung, die den Vor-
schriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren
in einem J ahr. B ei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz
nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die
Verjährungsfrist drei J ahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an
dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abge-
liefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf
des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden
müssen. Abweichend von den S ätzen 1 und 2 beginnt
die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag
des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den
Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges
Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffs-
gläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der
Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei
M onaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger K enntnis
von dem S chaden und der P erson des Rückgriffs-
schuldners erlangt hat, über diesen S chaden unter-
richtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den
Frachtführer wird durch eine schriftliche Erklärung des
Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatz-
ansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in
dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs
schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die den-
selben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt
die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die
im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine
M ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen den-
selben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder
erschwert werden.
§ 440
Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer B eförderung,
die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt,
ist auch das Gericht zuständig, in dessen B ezirk der
Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Abliefe-
rung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine K lage gegen den ausführenden Frachtführer
kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers,
eine K lage gegen den Frachtführer auch in dem Ge-
richtsstand des ausführenden Frachtführers erhoben
werden.
§ 441
P fandrecht
(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den
Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen
unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem
Absender abgeschlossenen Fracht-, S peditions- oder
Lagerverträgen ein P fandrecht an dem Gut. Das P fand-
recht erstreckt sich auf die B egleitpapiere.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1595
(2) Das P fandrecht besteht, solange der Frachtführer
das Gut in seinem B esitz hat, insbesondere solange er
mittels K onnossements, Ladescheins oder Lager-
scheins darüber verfügen kann.
(3) Das P fandrecht besteht auch nach der Abliefe-
rung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei
Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht
und das Gut noch im B esitz des Empfängers ist.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des B ürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichnete Androhung des P fandverkaufs so-
wie die in den § § 1237 und 1241 des B ürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen B enachrichtigungen sind
an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu er-
mitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes,
so haben die Androhung und die B enachrichtigung
gegenüber dem Absender zu erfolgen.
§ 442
Nachfolgender Frachtführer
(1) Hat im Falle der B eförderung durch mehrere
Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forde-
rungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen,
so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer,
insbesondere auch das P fandrecht, auszuüben. Das
P fandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt
so lange bestehen wie das P fandrecht des letzten
Frachtführers.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem
nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und
P fandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderun-
gen und Rechte eines S pediteurs, der an der B eförde-
rung mitgewirkt hat.
§ 443
Rang mehrerer P fandrechte
(1) B estehen an demselben Gut mehrere nach den
§ § 397, 441, 464, 475b und 623 begründete P fand-
rechte, so geht unter denjenigen P fandrechten, die
durch die Versendung oder durch die B eförderung des
Gutes entstanden sind, das später entstandene dem
früher entstandenen vor.
(2) Diese P fandrechte haben Vorrang vor dem nicht
aus der Versendung entstandenen P fandrecht des
K ommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem
P fandrecht des S pediteurs, des Frachtführers und des
Verfrachters für Vorschüsse.
§ 444
Ladeschein
(1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes
kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt
werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben
enthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu
unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift durch Druck oder durch S tempel genügt.
(2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den
Namen desjenigen enthalten, an dessen Order das Gut
abgeliefert werden soll. Wird der Name nicht angege-
ben, so ist der Ladeschein als an Order des Absenders
gestellt anzusehen.
(3) Der Ladeschein ist für das Rechtsverhältnis zwi-
schen dem Frachtführer und dem Empfänger maßge-
bend. Er begründet insbesondere die widerlegliche
Vermutung, daß die Güter wie im Ladeschein beschrie-
ben übernommen sind; § 409 Abs. 2, 3 S atz 1 gilt ent-
sprechend. Ist der Ladeschein einem gutgläubigen
Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung nach
S atz 2 unwiderleglich.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fracht-
führer und dem Absender bleiben die B estimmungen
des Frachtvertrages maßgebend.
§ 445
Ablieferung
gegen Rückgabe des Ladescheins
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur
gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablie-
ferung bescheinigt ist, verpflichtet.
§ 446
Legitimation durch Ladeschein
(1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige,
an den das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert wer-
den soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order
lautet, durch Indossament übertragen ist.
(2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Ver-
fügungsrecht nach § 418 zu. Der Frachtführer braucht
den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des
Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein
legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten, wenn ihm
der Ladeschein zurückgegeben wird.
§ 447
Ablieferung und Weisungs-
befolgung ohne Ladeschein
Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen B esitzer
des Ladescheins für den S chaden, der daraus ent-
steht, daß er das Gut abliefert oder einer Weisung
wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne
sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die Haf-
tung ist auf den B etrag begrenzt, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre.
§ 448
Traditionspapier
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den
der Ladeschein zum Empfang des Gutes legitimiert,
hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen
ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben
Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
§ 449
Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
so kann nicht zu dessen Nachteil von § 413 Abs. 2, den
§ § 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, den § § 425 bis 438
und 447 abgewichen werden, es sei denn, der Fracht-
vertrag hat die B eförderung von B riefen oder briefähn-
lichen S endungen zum Gegenstand. § 418 Abs. 6 und
§ 447 können nicht zu Lasten gutgläubiger Dritter
abbedungen werden.

1596 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 S atz 1
genannten Fällen kann, soweit der Frachtvertrag nicht
die B eförderung von B riefen oder briefähnlichen S en-
dungen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1
S atz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung
abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt
ist, auch wenn sie für eine M ehrzahl von gleichartigen
Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien
getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Ent-
schädigung wegen Verlust oder B eschädigung des
Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertrags-
bedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1
und 2 vorgesehenen B etrag begrenzt werden, wenn
dieser B etrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt
und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung be-
sonders hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbe-
dingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1
und 2 vorgesehene B etrag.
Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 zu
leistende Entschädigung.
(3) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem
Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzu-
wenden, wem nach dem Vertrag der Ort der Über-
nahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland
liegen.
§ 450
Anwendung von S eefrachtrecht
Hat der Frachtvertrag die B eförderung des Gutes
ohne Umladung sowohl auf B innen- als auch auf S ee-
gewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag
S eefrachtrecht anzuwenden, wenn
1. ein K onnossement ausgestellt ist oder
2. die auf S eegewässern zurückzulegende S trecke die
größere ist.
Zweiter Unterabschnitt
B eförderung von Umzugsgut
§ 451
Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die B eförderung von Umzugs-
gut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vor-
schriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden,
soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder
anzuwendende internationale Übereinkommen nichts
anderes bestimmen.
§ 451a
P flichten des Frachtführers
(1) Die P flichten des Frachtführers umfassen auch
das Ab- und Aufbauen der M öbel sowie das Ver- und
Entladen des Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
so zählt zu den P flichten des Frachtführers ferner die
Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Lei-
stungen wie die Verpackung und K ennzeichnung des
Umzugsgutes.
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
§ 451b
Frachtbrief. Gefährliches Gut.
B egleitpapiere. M itteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht ver-
pflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.
(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist
der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so ist er
abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den
Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr
allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf
keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über
dessen P flicht nach S atz 1 zu unterrichten.
(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser
ein Verbraucher ist (§ 414 Abs. 4), über die zu beach-
tenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu
unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen,
ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden
und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.
§ 451c
Haftung des Absenders
in besonderen Fällen
Abweichend von § 414 Abs. 1 S atz 2 hat der Absen-
der dem Frachtführer für S chäden nur bis zu einem
B etrag von 1 200 Deutsche M ark je K ubikmeter Lade-
raum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
Ersatz zu leisten.
§ 451d
B esondere Haftungsausschlußgründe
(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von
seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
B eschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1. B eförderung von Edelmetallen, J uwelen, Edelstei-
nen, Geld, B riefmarken, M ünzen, Wertpapieren
oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung
durch den Absender;
3. B ehandeln, Verladen oder Entladen des Gutes
durch den Absender;
4. B eförderung von nicht vom Frachtführer verpack-
tem Gut in B ehältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe
oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade-
stelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der
Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer
B eschädigung vorher hingewiesen und der Absen-
der auf der Durchführung der Leistung bestanden
hat;
6. B eförderung lebender Tiere oder von P flanzen;
7. natürliche oder mangelhafte B eschaffenheit des
Gutes, der zufolge es besonders leicht S chäden,
insbesondere durch B ruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
(2) Ist ein S chaden eingetreten, der nach den
Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1
bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird ver-
mutet, daß der S chaden aus dieser Gefahr entstanden
ist.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur beru-
fen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegen-
den M aßnahmen getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.
§ 451e
Haftungshöchstbetrag
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung
des Frachtführers wegen Verlust oder B eschädigung
auf einen B etrag von 1 200 Deutsche M ark je K ubik-
meter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages be-
nötigt wird, beschränkt.
§ 451f
S chadensanzeige
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen
Ansprüche wegen Verlust oder B eschädigung des
Gutes,
1. wenn der Verlust oder die B eschädigung des Gutes
äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer
nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung
angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die B eschädigung äußerlich
nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht
innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung
angezeigt worden ist.
§ 451g
Wegfall der Haftungs-
befreiungen und -begrenzungen
Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so
kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte
P erson
1. auf die in den § § 451d und 451e sowie in dem
Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungs-
befreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht be-
rufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den
Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haf-
tungsbestimmungen zu unterrichten und auf die
M öglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende
Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen,
soweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfän-
ger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über
die Form und Frist der S chadensanzeige sowie die
Rechtsfolgen bei Unterlassen der S chadensanzeige
zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach S atz 1 Nr. 1 muß in drucktech-
nisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben
sein.
§ 451h
Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
so kann von den die Haftung des Frachtführers und
des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unter-
abschnitts sowie den danach auf den Umzugsvertrag
anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterab-
schnitts nicht zum Nachteil des Absenders abgewi-
chen werden.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen kann von den darin genannten Vorschriften nur
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1597
durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzel-
nen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine M ehrzahl
von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-
tragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu
leistende Entschädigung wegen Verlust oder B eschä-
digung des Gutes kann jedoch auch durch vorformu-
lierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den
in § 451e vorgesehenen B etrag begrenzt werden. Glei-
ches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbin-
dung mit § 451c zu leistende Entschädigung. Die in
den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene
B estimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in
drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders her-
vorgehoben ist.
(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem
Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzu-
wenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Über-
nahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland
liegen.
Dritter Unterabschnitt
B eförderung mit verschieden-
artigen B eförderungsmitteln
§ 452
Frachtvertrag über
eine B eförderung mit verschieden-
artigen B eförderungsmitteln
Wird die B eförderung des Gutes auf Grund eines
einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen
B eförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn
über jeden Teil der B eförderung mit jeweils einem
B eförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Ver-
tragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen
worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge ver-
schiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind
auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unter-
abschnitts anzuwenden, soweit die folgenden beson-
deren Vorschriften oder anzuwendende internationale
Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt
auch dann, wenn ein Teil der B eförderung zur S ee
durchgeführt wird.
§ 452a
B ekannter S chadensort
S teht fest, daß der Verlust, die B eschädigung oder
das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Liefer-
frist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke ein-
getreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Fracht-
führers abweichend von den Vorschriften des Ersten
Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf
einen Vertrag über eine B eförderung auf dieser Teil-
strecke anzuwenden wären. Der B eweis dafür, daß der
Verlust, die B eschädigung oder das zu einer Über-
schreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer
bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt dem-
jenigen, der dies behauptet.
§ 452b
S chadensanzeige. Verjährung
(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der
S chadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später
bekannt wird. Die für die S chadensanzeige vorge-
schriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die

1598 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag
über eine B eförderung auf der letzten Teilstrecke anzu-
wenden wären.
(2) Für den B eginn der Verjährung des Anspruchs
wegen Verlust, B eschädigung oder Überschreitung der
Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt
abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den
Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch
bei bekanntem S chadensort frühestens nach M aßgabe
des § 439.
§ 452c
Umzugsvertrag über
eine B eförderung mit verschieden-
artigen B eförderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die B eförderung von Umzugs-
gut mit verschiedenartigen B eförderungsmitteln zum
Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist
nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der
S chaden eingetreten ist, B estimmungen eines für die
B undesrepublik Deutschland verbindlichen internatio-
nalen Übereinkommens gelten.
§ 452d
Abweichende Vereinbarungen
(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 S atz 1 kann
nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im
einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine
M ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen den-
selben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen
Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit
durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden,
als die darin in B ezug genommenen Vorschriften
abweichende Vereinbarungen zulassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart
werden, daß sich die Haftung bei bekanntem
S chadensort (§ 452a)
1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der
S chaden eintreten wird, oder
2. für den Fall des S chadenseintritts auf einer in der
Vereinbarung genannten Teilstrecke
nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
bestimmt.
(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine
Teilstrecke zwingend geltenden B estimmungen eines
für die B undesrepublik Deutschland verbindlichen
internationalen Übereinkommens ausschließen, sind
unwirksam.
Fünfter Abschnitt
S peditionsgeschäft
§ 453
S peditionsvertrag
(1) Durch den S peditionsvertrag wird der S pediteur
verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte
Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur,
wenn die B esorgung der Versendung zum B etrieb
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kauf-
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht
nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in
Ansehung des S peditionsgeschäfts auch insoweit die
Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten B uches
ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die
§ § 348 bis 350.
§ 454
B esorgung der Versendung
(1) Die P flicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt
die Organisation der B eförderung, insbesondere
1. die B estimmung des B eförderungsmittels und des
B eförderungsweges,
2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den
Abschluß der für die Versendung erforderlichen
Fracht-, Lager- und S peditionsverträge sowie die
Erteilung von Informationen und Weisungen an die
ausführenden Unternehmer und
3. die S icherung von S chadenersatzansprüchen des
Versenders.
(2) Zu den P flichten des S pediteurs zählt ferner die
Ausführung sonstiger vereinbarter auf die B eförderung
bezogener Leistungen wie die Versicherung und Ver-
packung des Gutes, seine K ennzeichnung und die
Zollbehandlung. Der S pediteur schuldet jedoch nur
den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen
erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Verein-
barung ergibt.
(3) Der S pediteur schließt die erforderlichen Verträge
im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmäch-
tigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der S pediteur hat bei Erfüllung seiner P flichten
das Interesse des Versenders wahrzunehmen und des-
sen Weisungen zu befolgen.
§ 455
B ehandlung des Gutes.
B egleitpapiere. M itteilungs-
und Auskunftspflichten
(1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit
erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und
Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünf-
te zu erteilen, deren der S pediteur zur Erfüllung seiner
P flichten bedarf. S oll gefährliches Gut versendet wer-
den, so hat der Versender dem S pediteur rechtzeitig
schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art
der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vor-
sichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschul-
den trifft, dem S pediteur S chäden und Aufwendungen
zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,
2. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit
des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der
Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche
B ehandlung des Gutes erforderlich sind.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1599
§ 414 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzu-
wenden.
(3) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
so hat er dem S pediteur S chäden und Aufwendungen
nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschul-
den trifft.
§ 456
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem
Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
§ 457
Forderungen des Versenders
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag,
den der S pediteur für Rechnung des Versenders im
eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der
Abtretung geltend machen. S olche Forderungen sowie
das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten
jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des S pediteurs
als auf den Versender übertragen.
§ 458
S elbsteintritt
Der S pediteur ist befugt, die B eförderung des Gutes
durch S elbsteintritt auszuführen. M acht er von dieser
B efugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der B eförde-
rung die Rechte und P flichten eines Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergü-
tung für seine Tätigkeit als S pediteur die gewöhnliche
Fracht verlangen.
§ 459
S pedition zu festen K osten
S oweit als Vergütung ein bestimmter B etrag verein-
bart ist, der K osten für die B eförderung einschließt, hat
der S pediteur hinsichtlich der B eförderung die Rechte
und P flichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In
diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwen-
dungen nur, soweit dies üblich ist.
§ 460
S ammelladung
(1) Der S pediteur ist befugt, die Versendung des
Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders
auf Grund eines für seine Rechnung über eine S ammel-
ladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.
(2) M acht der S pediteur von dieser B efugnis Ge-
brauch, so hat er hinsichtlich der B eförderung in S am-
melladung die Rechte und P flichten eines Fracht-
führers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der
S pediteur eine den Umständen nach angemessene
Vergütung verlangen, höchstens aber die für die B eför-
derung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.
§ 461
Haftung des S pediteurs
(1) Der S pediteur haftet für den S chaden, der durch
Verlust oder B eschädigung des in seiner Obhut befind-
lichen Gutes entsteht. Die § § 426, 427, 429, 430, 431
Abs. 1, 2 und 4, die § § 432, 434 bis 436 sind entspre-
chend anzuwenden.
(2) Für S chaden, der nicht durch Verlust oder
B eschädigung des in der Obhut des S pediteurs befind-
lichen Gutes entstanden ist, haftet der S pediteur, wenn
er eine ihm nach § 454 obliegende P flicht verletzt. Von
dieser Haftung ist er befreit, wenn der S chaden durch
die S orgfalt eines ordentlichen K aufmanns nicht abge-
wendet werden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des S chadens ein Verhal-
ten des Versenders oder ein besonderer M angel des
Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum
Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes
davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem S chaden
beigetragen haben.
§ 462
Haftung für andere
Der S pediteur hat Handlungen und Unterlassungen
seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie
eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die
Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Glei-
ches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
P ersonen, deren er sich bei Erfüllung seiner P flicht, die
Versendung zu besorgen, bedient.
§ 463
Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Lei-
stung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unter-
liegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
§ 464
P fandrecht
Der S pediteur hat wegen aller durch den S peditions-
vertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbe-
strittener Forderungen aus anderen mit dem Versender
abgeschlossenen S peditions-, Fracht- und Lagerver-
trägen ein P fandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 S atz 2
bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 465
Nachfolgender S pediteur
(1) Wirkt an einer B eförderung neben dem Fracht-
führer auch ein S pediteur mit und hat dieser die Ab-
lieferung zu bewirken, so ist auf den S pediteur § 442
Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder S pe-
diteur von einem nachfolgenden S pediteur befriedigt,
so gehen Forderung und P fandrecht des ersteren auf
den letzteren über.
§ 466
Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
so kann nicht zu dessen Nachteil von § 461 Abs. 1, den
§ § 462 und 463 abgewichen werden, es sei denn, der
S peditionsvertrag hat die Versendung von B riefen oder
briefähnlichen S endungen zum Gegenstand.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen kann, soweit der S peditionsvertrag nicht die
Versendung von B riefen oder briefähnlichen S endun-
gen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1 genann-
ten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen

1600 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn
sie für eine M ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-
schen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die
vom S pediteur zu leistende Entschädigung wegen Ver-
lust oder B eschädigung des Gutes kann jedoch auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen
anderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
B etrag begrenzt werden, wenn dieser B etrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt
und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung be-
sonders hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-
bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1
und 2 vorgesehene B etrag.
(3) Von § 458 S atz 2, § 459 S atz 1, § 460 Abs. 2
S atz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinba-
rung abgewichen werden, als die darin in B ezug
genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarun-
gen zulassen.
(4) Unterliegt der S peditionsvertrag ausländischem
Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzu-
wenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Über-
nahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland
liegen.
S echster Abschnitt
Lagergeschäft
§ 467
Lagervertrag
(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter ver-
pflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte
Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschritten dieses Abschnitts gelten nur,
wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum B etrieb
eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kauf-
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht
nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in
Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vor-
schriften des Ersten Abschnitts des Vierten B uches
ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die
§ § 348 bis 350.
§ 468
B ehandlung des Gutes.
B egleitpapiere. M itteilungs-
und Auskunftspflichten
(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter,
wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, recht-
zeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue
Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das
Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kenn-
zeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie
alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Er-
füllung seiner P flichten benötigt.
(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
so ist abweichend von Absatz 1
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erfor-
derlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,
2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter
über die von dem Gut ausgehende Gefahr allge-
mein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf
keiner Form.
Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über
dessen P flicht nach S atz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm
zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine
amtliche B ehandlung des Gutes zu unterrichten.
(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschul-
den trifft, dem Lagerhalter S chäden und Aufwendun-
gen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,
2. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit
des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in
§ 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
§ 414 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzu-
wenden.
(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
so hat er dem Lagerhalter S chäden und Aufwendun-
gen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Ver-
schulden trifft.
§ 469
S ammellagerung
(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare
S achen mit anderen S achen gleicher Art und Güte zu
vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrück-
lich einverstanden sind.
(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen,
so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den
Eigentümern der eingelagerten S achen M iteigentum
nach B ruchteilen zu.
(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm
gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der
Genehmigung der übrigen B eteiligten bedarf.
§ 470
Empfang des Gutes
B efindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt
ist, beim Empfang in einem beschädigten oder man-
gelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat
der Lagerhalter S chadenersatzansprüche des Einlage-
rers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nach-
richt zu geben.
§ 471
Erhaltung des Gutes
(1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die B esichti-
gung des Gutes, die Entnahme von P roben und die zur
Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen
während der Geschäftsstunden zu gestatten. Er ist
jedoch berechtigt und im Falle der S ammellagerung
auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforder-
lichen Arbeiten selbst vorzunehmen.
(2) S ind nach dem Empfang Veränderungen an dem
Gut entstanden oder zu befürchten, die den Verlust
oder die B eschädigung des Gutes oder S chäden des

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1601
Lagerhalters erwarten lassen, so hat der Lagerhalter
dies dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein aus-
gestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen
legitimierten B esitzer des S cheins unverzüglich anzu-
zeigen und dessen Weisungen einzuholen. K ann der
Lagerhalter innerhalb angemessener Zeit Weisungen
nicht erlangen, so hat er die angemessen erscheinen-
den M aßnahmen zu ergreifen. Er kann insbesondere
das Gut gemäß § 373 verkaufen lassen; macht er von
dieser B efugnis Gebrauch, so hat der Lagerhalter,
wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, die in § 373
Abs. 3 vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die
in Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen
B enachrichtigungen an den letzten ihm bekannt ge-
wordenen legitimierten B esitzer des Lagerscheins zu
richten.
§ 472
Versicherung.
Einlagerung bei einem Dritten
(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Ver-
langen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer
ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat ihn der Lager-
halter auf die M öglichkeit hinzuweisen, das Gut zu ver-
sichern.
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei
einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm
dies ausdrücklich gestattet hat.
§ 473
Dauer der Lagerung
(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausver-
langen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit
geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter
Einhaltung einer K ündigungsfrist von einem M onat
kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor,
der zur K ündigung des Vertrags ohne Einhaltung der
K ündigungsfrist berechtigt.
(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes
nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einla-
gerung auf unbestimmte Zeit nach K ündigung des Ver-
trags unter Einhaltung einer K ündigungsfrist von einem
M onat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und
ohne Einhaltung einer K ündigungsfrist die Rücknahme
des Gutes verlangen.
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die K ündi-
gung und das Rücknahmeverlangen an den letzten
dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten
B esitzer des Lagerscheins zu richten.
§ 474
Aufwendungsersatz
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für
das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
§ 475
Haftung für Verlust
oder B eschädigung
Der Lagerhalter haftet für den S chaden, der durch
Verlust oder B eschädigung des Gutes in der Zeit von
der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung ent-
steht, es sei denn, daß der S chaden durch die S orgfalt
eines ordentlichen K aufmanns nicht abgewendet wer-
den konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter
gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten ein-
lagert.
475a
Verjährung
Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lage-
rung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt,
findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des
gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf
des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer
oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten
ihm bekannt gewordenen legitimierten B esitzer des
Lagerscheins den Verlust anzeigt.
§ 475b
P fandrecht
(1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lager-
vertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbe-
strittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer
abgeschlossenen Lager-, Fracht- und S peditionsver-
trägen ein P fandrecht an dem Gut. Das P fandrecht
erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Ver-
sicherung sowie auf die B egleitpapiere.
(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament
übertragen worden, so besteht das P fandrecht dem
legitimierten B esitzer des Lagerscheins gegenüber nur
wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus
dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb
des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahr-
lässigkeit unbekannt waren.
(3) Das P fandrecht besteht, solange der Lagerhalter
das Gut in seinem B esitz hat, insbesondere solange
er mittels K onnossements, Ladescheins oder Lager-
scheins darüber verfügen kann.
§ 475c
Lagerschein
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des
Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut
erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der
die folgenden Angaben enthalten soll:
1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
2. Name und Anschrift des Einlagerers;
3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
4. Ort und Tag der Einlagerung;
5. die übliche B ezeichnung der Art des Gutes und die
Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre
nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene,
sonst ihre allgemein anerkannte B ezeichnung;
6. Anzahl, Zeichen und Nummern der P ackstücke;
7. Rohgewicht oder die anders angegebene M enge
des Gutes;
8. im Falle der S ammellagerung einen Vermerk hier-
über.
(2) In den Lagerschein können weitere Angaben ein-
getragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig
hält.

1602 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unter-
zeichnen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
schrift durch Druck oder S tempel genügt.
§ 475d
Wirkung des Lagerscheins
(1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwi-
schen dem Lagerhalter und dem legitimierten B esitzer
des Lagerscheins maßgebend.
(2) Der Lagerschein begründet insbesondere die
widerlegliche Vermutung, daß das Gut und seine Ver-
packung in bezug auf den äußerlichen Zustand sowie
auf Anzahl, Zeichen und Nummern der P ackstücke wie
im Lagerschein beschrieben übernommen worden
sind. Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene
M enge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter
überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den
Lagerschein eingetragen worden, so begründet dieser
auch die widerlegliche Vermutung, daß Gewicht,
M enge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein
übereinstimmt. Ist der Lagerschein einem gutgläubi-
gen Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung
nach den S ätzen 1 und 2 unwiderleglich.
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lager-
halter und dem Einlagerer bleiben die B estimmungen
des Lagervertrages maßgebend.
§ 475e
Auslieferung gegen
Rückgabe des Lagerscheins
(1) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lager-
halter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe
des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung beschei-
nigt ist, verpflichtet.
(2) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt
gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der
Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unter-
schreiben.
(3) Der Lagerhalter haftet dem rechtmäßigen B esit-
zer des Lagerscheins für den S chaden, der daraus ent-
steht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den
Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen
Abschreibungsvermerk einzutragen.
§ 475f
Legitimation durch Lagerschein
Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an
den das Gut nach dem Lagerschein ausgeliefert wer-
den soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an
Order lautet, durch Indossament übertragen ist. Der
Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Indossamente zu prüfen.
§ 475g
Traditionsfunktion des Orderlagerscheins
lst von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt,
der durch Indossament übertragen werden kann, so
hat, wenn das Gut vom Lagerhalter übernommen ist,
die Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, den
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert,
für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wir-
kungen wie die Übergabe des Gutes.
§ 475h
Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
so kann nicht zu dessen Nachteil von den § § 475a
und 475e Abs. 3 abgewichen werden.“
Artikel 2
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes
Das B innenschiffahrtsgesetz in der im B undesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des
Gesetzes vom 26. M ai 1994 (B GB l. I S . 1014), wird wie
folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt gefaßt:
„§ 26
Auf das Frachtgeschäft zur B eförderung von Gütern
auf B innengewässern finden die Vorschriften des Vier-
ten Abschnitts des Vierten B uchs des Handelsgesetz-
buchs Anwendung.“
2. Die § § 27 bis 76 werden aufgehoben.
3. § 131 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) B ei S chiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb
desselben Ortes bestimmt sind, sind § 8 Abs. 4 und
§ § 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des S chiffers
nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im B undes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 44
der Verordnung vom 25. Februar 1997 (B GB l. I S . 348),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Auf die B eförderung von P ersonen und R eise-
gepäck durch Eisenbahnen, die dem öffentlichen
Verkehr dienen, sind die Vorschriften dieser Verord-
nung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom
9. M ai 1980 über den internationalen Eisenbahn-
verkehr – C OTIF – (B GB I. 1985 II S . 130), die Zusatz-
bestimmungen nach Artikel 7 der Einheitlichen Rechts-
vorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von P ersonen und Gepäck
(C IV) – Anhang A zum Übereinkommen – sowie die
internationalen Tarife der Eisenbahnen für den grenz-
überschreitenden Eisenbahnverkehr nichts anderes
bestimmen.“
2. § 4 wird aufgehoben.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , des Absenders
oder des Empfängers“ gestrichen, wird die Anga-
be „VIII“ durch die Angabe „IV“ ersetzt und wird
folgender S atz angefügt:
„S atz 1 gilt entsprechend für die nach dieser Ver-
ordnung anzuwendenden, die Haftung der Eisen-
bahn regelnden Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) B uchstabe b wird aufgehoben.
bb) B uchstabe c wird B uchstabe b; der darin ent-
haltene S trichpunkt wird durch einen P unkt
ersetzt.
cc) B uchstabe d wird aufgehoben.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Aufgabe von Reisegepäck“.
b) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt:
„Auf die B eförderung von Reisegepäck sind die
Vorschriften der § § 407, 413, 414 Abs. 3 in Verbin-
dung mit Abs. 1, § § 415, 418 bis 420, 423 bis 430,
432 bis 439 und 451b Abs. 3 des Handelsgesetz-
buchs entsprechend anzuwenden, soweit in die-
sem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Für
S chäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem
B etrag von 2 500 Deutsche M ark je Gepäckstück
Ersatz zu leisten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Unter welchen B edingungen der Reisende
1. K raftfahrzeuge und Anhänger,
2. K rankenfahrstühle und K inderwagen,
3. sonstige auch unverpackte Gegenstände
als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „B ezeichnung“
durch das Wort „K ennzeichnung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.
bb) In S atz 1 werden nach dem Wort „aufweisen“
die Wörter „oder die nicht hinreichend ge-
kennzeichnet sind“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Reisegepäck wird zur B eförderung von und
nach Orten angenommen, die in den Gepäckver-
kehr einbezogen sind.“
b) Die Absätze 3, 4, 5, 7, 8 und 9 werden aufgehoben.
c) Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält folgende Fas-
sung:
„(3) B ei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem
Reisenden ein Gepäckschein ausgehändigt. Die
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1603
Angaben im Gepäckschein sind für die B eförde-
rung maßgebend. Der Gepäckschein muß ent-
halten:
a) S telle und Tag der Aufgabe des Reisegepäcks
sowie die vom Reisenden vorgesehene Abliefe-
rungsstelle;
b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Emp-
fangsbevollmächtigten des Reisenden;
c) Lieferfrist;
d) die Gepäckfracht und etwaige andere Ent-
gelte.“
d) Absatz 10 wird Absatz 4.
7. § 28 wird aufgehoben.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:
„Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtig-
ten benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem
das Gepäck ausliefern, selbst wenn der Gepäck-
schein dabei nicht zurückgegeben oder vorgelegt
wird.“
b) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2.
9. § 30 wird aufgehoben.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fas-
sung:
„(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust
oder B eschädigung von Reisegepäck ist auf einen
B etrag von 2 500 Deutsche M ark je Gepäckstück,
bei Verlust oder B eschädigung von K raftfahrzeu-
gen auf einen B etrag von 40 000 Deutsche M ark je
Fahrzeug begrenzt. Ein Anhänger mit oder ohne
Ladung gilt als ein K raftfahrzeug.“
c) Absatz 4 wird Absatz 2.
d) Im neuen Absatz 2 wird S atz 2 wie folgt gefaßt:
„Für im Fahrzeug belassene Gegenstände ist die
Haftung der Eisenbahn auf einen B etrag von 2 500
Deutsche M ark je Fahrzeug begrenzt.“
11. § 32 wird wie folgt gefaßt:
„§ 32
Verlustvermutung
Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten,
wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der
Lieferfrist abgeliefert wird.“
12. § 33 wird wie folgt gefaßt:
„§ 33
Haftungshöchstbetrag
bei Überschreitung der Lieferfrist
B ei Überschreitung der Lieferfrist haftet die Eisen-
bahn bis zum dreifachen B etrag der Fracht je
Gepäckstück oder, sofern es sich bei dem Reise-

1604 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
gepäck nicht um ein K raftfahrzeug handelt, nach Wahl
des Reisenden bis zum einfachen B etrag der Fracht je
Gepäckstück für je angefangene 24 S tunden.“
13. § 34 wird aufgehoben.
14. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 S atz 2 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „3“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Wird das hinterlegte Gepäck nicht binnen der
im Tarif festgesetzten Aufbewahrungsfrist abge-
holt, so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gepäck
drei M onate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. S ie
ist hierzu schon früher berechtigt, wenn der Wert
des Gepäcks durch längeres Lagern unverhältnis-
mäßig vermindert oder in keinem Verhältnis zu den
Lagerkosten stehen würde. Die Eisenbahn hat
dem Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der
noch nicht bezahlten K osten zur Verfügung zu
stellen. Reicht der Erlös zur Deckung dieser B eträ-
ge nicht aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung
des ungedeckten B etrags verpflichtet. Die Eisen-
bahn hat den Reisenden, wenn sich sein Aufent-
halt ermitteln läßt, vom bevorstehenden Verkauf
des Gepäcks zu benachrichtigen.“
15. Die Abschnitte V, VII und VIII werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (B GB I. I S . 2378, 2396,1994 I S . 2439), geändert ge-
mäß Artikel 43 der Verordnung vom 21. S eptember 1997
(B GB l. I S . 2390), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 werden nach dem Wort „B eförderungsbe-
dingungen“ die Wörter „im S chienenpersonenver-
kehr“ eingefügt.
b) In S atz 2 werden die Wörter „und Güterverkehr“
gestrichen.
2. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b werden die Wörter
„und Gütern“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen M agnetschwebe-
bahngesetzes vom 19. J uli 1996 (B GB I. l S . 1019) werden
die Wörter „und Gütern“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 40 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge-
ändert:
39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
1. In § 33 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „B eförde-
rungsvertrag“ die Wörter „gegenüber einem Fluggast“
eingefügt.
2. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 werden die Wörter „Frachtgütern und“
gestrichen.
b) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum, in dem
sich das Reisegepäck auf einem Flughafen, an B ord
eines Luftfahrzeugs oder – bei Landung außerhalb
eines Flughafens – sonst in der Obhut des Luft-
frachtführers befindet.“
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 52 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über Orderlagerscheine
Der Verordnung über Orderlagerscheine in der im
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird folgender § 45
angefügt:
„§ 45
Außerkrafttreten. Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt, soweit sich aus Absatz 2
nichts anderes ergibt, am 1. J uli 1998 außer K raft.
(2) Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Ermächti-
gung zur Ausstellung von Orderlagerscheinen kann auch
noch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nach § 13
widerrufen werden. In jedem Fall gilt die Ermächtigung
nach Ablauf von sechs M onaten nach Abschluß des
Geschäftsjahrs, in dem diese Verordnung außer K raft tritt,
als widerrufen; § 13 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung der Getreide-Ausfuhr- und
-Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
Nummer 7 der Anlage 2 der Getreide-Ausfuhr- und
-Verarbeitungs-Überwachungsverordnung in der Fassung
der B ekanntmachung vom 5. M ai 1995 (B GB l. I S . 593)
wird wie folgt gefaßt:
„7. Der Umschlagsbetrieb muß einen Auszug aus dem
Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er
nicht mit Getreide handelt, und die für die Ausübung
seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem
durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbe-
zentralregister oder dem B undeszentralregister nach-
weisen.“

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1605
Artikel 9
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Einreichung der Übersichten
nach § 10 der Verordnung über Orderlagerscheine in
der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. die Verordnung über den Lade- und Löschtag sowie
die Lade- und Löschzeiten in der B innenschiffahrt
vom 26. J anuar 1994 (B GB I. I S . 160);
3. die K raftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit
K raftfahrzeugen (K VO) vom 23. Dezember 1958 (B Anz.
Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Oktober 1995
(B GB l. I S . 1414);
4. die B eförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr
und für die B eförderung von Handelsmöbeln in beson-
ders für die M öbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-
gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr
(GüK UM B ) vom 3. August 1983 (B Anz. Nr. 151 vom
16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1414).
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 7 und 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 11
Neufassung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Artikel 8 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J uli 1998
in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J
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D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts
c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1588. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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