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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1485

BGBl. 1998 I S. 1485 · 59.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1485
                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                  1485

                                                  Gesetz
                                  zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts

                                                      Vom 22. J

  Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                Güterkraftverkehrsgesetz

                        (GüK G)

                      Inhalts üb ers ic ht

                           1. Abschnitt

                      Allgemeine Vorschriften

§ 1    B egriffsbestimmungen

§ 2    Ausnahmen

                           2. Abschnitt

                Gewerblicher Güterkraftverkehr

§ 3    Erlaubnispflicht
§ 4    Unterrichtung der B erufsgenossenschaft

§ 5    Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

§ 6    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebiets-
       fremde

§ 7    M itführungs- und Aushändigungspflichten im gewerb-

       lichen Güterkraftverkehr
§ 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung

§ 8    Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte

                           3. Abschnitt

                           Werkverkehr
§ 9    Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit

                           4. Abschnitt
                  B undesamt für Güterverkehr

§ 10   Organisation

§ 11   Aufgaben

§ 12   B efugnisse
§ 13   Untersagung der Weiterfahrt
§ 14   M arktbeobachtung

§ 15   Unternehmensdatei

§ 15a Werkverkehrsdatei
§ 16   Datei über abgeschlossene B ußgeldverfahren
§ 17   Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Ver-
       kehrsrechts

uni 1998

                              5. Abschnitt
                Überwachung, B ußgeldvorschriften
  § 18   Grenzkontrollen
  § 19   B ußgeldvorschriften
  § 20   B efugnisse des B undesamtes bei der Verfolgung von

         Zuwiderhandlungen

  § 21   Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen
  § 21a Aufsicht

                              6. Abschnitt

                    Gebühren und Auslagen,
              Ermächtigungen, Übergangsregelungen

  § 22   Gebühren und Auslagen

  § 23   Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestim-
         mungen

  § 24   Weitergeltung und Umtausch von B erechtigungen

  § 25   B efristete Ausnahmen

                           1. A b s c h n i t t

               A llg e m e in e Vo rs c h rifte n

                                   §1

                    Begriffsbestimmungen

    (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder ent-
  geltliche B eförderung von Gütern mit K raftfahrzeugen, die
  einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamt-
  gewicht als 3,5 Tonnen haben.

    (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke
  eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen
  erfüllt sind:
  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unter-
     nehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet,
     gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet
     oder instand gesetzt worden sein.

  2. Die B eförderung muß der Anlieferung der Güter zum

     Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer
     Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch –
     außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die B eförderung verwendeten K raftfahrzeuge
     müssen vom eigenen P ersonal des Unternehmens

     geführt werden. Im K rankheitsfall ist es dem Unterneh-
     men gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier
     Wochen anderer P ersonen zu bedienen.
  4. Die B eförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen
     der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
BGBl. 1998, Seite 1486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1486
1486             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

  (3) Den B estimmungen über den Werkverkehr unterliegt
auch die B eförderung von Gütern durch Handelsvertreter,
Handelsmakler und K ommissionäre, soweit
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter
   bezieht,
2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vor-
   liegen und
3. ein K raftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast
   einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen
   nicht überschreiten darf.

  (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im S inne
der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraft-
verkehr.

                            §2
                       Ausnahmen

 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-

wendung auf

1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige B eförderung

   von Gütern durch Vereine für ihre M itglieder oder für
   gemeinnützige Zwecke,

2. die B eförderung von Gütern durch K örperschaften,
   Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts im
   Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,

3. die B eförderung von beschädigten oder reparatur-
   bedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrs-
   sicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,

4. die B eförderung von Gütern bei der Durchführung von
   Verkehrsdiensten, die nach dem P ersonenbeförde-
   rungsgesetz in der Fassung der B ekanntmachung vom
   8. August 1990 (B GB l. I S . 1690) in der jeweils gelten-
   den Fassung genehmigt wurden,
5. die B eförderung von M edikamenten, medizinischen

   Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfe-

   leistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,

6. die B eförderung von M ilch und M ilcherzeugnissen für
   andere zwischen landwirtschaftlichen B etrieben,
   M ilchsammelstellen und M olkereien durch landwirt-

   schaftliche Unternehmer im S inne des Gesetzes über

   die Alterssicherung der Landwirte vom 29. J uli 1994

   (B GB l. I S . 1890) in der jeweils geltenden Fassung,

7. die in land- und forstwirtschaftlichen B etrieben übliche

   B eförderung von land- und forstwirtschaftlichen B e-
   darfsgütern oder Erzeugnissen
   a) für eigene Zwecke,
   b) für andere B etriebe dieser Art

       aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder

       bb) im Rahmen eines M aschinenringes oder eines
           vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammen-
           schlusses, sofern die B eförderung innerhalb
           eines Umkreises von 75 K ilometern in der Luft-
           linie um den M ittelpunkt des S tandorts des
           K raftfahrzeugs im S inne des § 23 Abs. 1 S atz 1
           der S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit
           Zugmaschinen oder S onderfahrzeugen durch-
           geführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des K raftfahr-
           zeugsteuergesetzes in der Fassung der B e-
           kanntmachung vom 24. M ai 1994 (B GB l. I
           S . 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998

             Gesetzes vom 18. April 1997 (B GB l. I S . 805),
             von der K raftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
  8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende
     B eförderung von B etriebseinrichtungen für eigene
     Zwecke.
    (2) § 14 bleibt unberührt.

                        2. A b s c h n i t t

        G e w e rb lic h e r G ü te rk ra ftve rk e h r

                                 §3

                       Erlaubnispflicht
     (1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnis-
  pflichtig.
    (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen
  Unternehmen seinen S itz im Inland hat, für die Dauer von

  fünf J ahren erteilt, wenn

  1. der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraft-

     verkehrsgeschäfte bestellte P erson zuverlässig sind,

  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
     gewährleistet ist und

  3. der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraft-
     verkehrsgeschäfte bestellte P erson fachlich geeignet
     ist.

  Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
  wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die
  B erufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.

    (3) Die B edingungen für den B erufszugang nach Ab-
  satz 2 sind vorbehaltlich von Absatz 6 Nr. 1 gegeben,
  wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unter-
     nehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrs-
     geschäfte bestellte P erson die Gewähr dafür bieten,

     daß das Unternehmen den gesetzlichen B estimmun-

     gen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit
     bei dem B etrieb des Unternehmens vor S chäden oder
     Gefahren bewahrt bleibt.

  2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die

     zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere

     verkehrssicheren Führung des Unternehmens erfor-

     derlichen finanziellen M ittel verfügbar sind.

  3. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unter-
     nehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrs-
     geschäfte bestellte P erson über die zur Führung des
     Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
     (3a) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der
  Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm wei-

  tere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle
  Leistungsfähigkeit nach der Richtlinie 96/26/EG des Rates
  vom 29. April 1996 über den Zugang zum B eruf des Güter-
  und P ersonenkraftverkehrsunternehmers im innerstaat-
  lichen und grenzüberschreitenden Verkehr (AB l. EG Nr.
  L 124 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung
  stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren
  beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach
  der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz
  1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in
  der Gemeinschaft für B eförderungen aus oder nach einem
  M itgliedstaat oder durch einen oder mehrere M itgliedstaa-
  ten (AB l. EG Nr. L 95 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung
BGBl. 1998, Seite 1487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1487
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der
Erlaubnis und Erlaubnisausfertigungen nicht nochmals in

Ansatz gebracht werden.

   (4) Die Erlaubnis kann befristet, unter B edingungen,
Auflagen oder mit verkehrsmäßigen B eschränkungen er-
teilt werden.
   (5) Hat bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraus-
setzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen oder ist diese
nachträglich entfallen, kann die Erlaubnis zurückgenom-
men oder widerrufen werden. Im übrigen bleiben die B e-
stimmungen der § § 48, 49 und 50 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes unberührt. Die Finanzbehörden dürfen die
Erlaubnisbehörde davon in K enntnis setzen, daß der
Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Ver-
pflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder eine eidesstatt-
liche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung ab-
gegeben hat.

   (5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung,

die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von
Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem
B undesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden
des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerk-
schaft und der zuständigen Industrie- und Handelskam-
mer Gelegenheit zur S tellungnahme.
  (6) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
mit Zustimmung des B undesrates durch Rechtsverord-
nung Vorschriften zu erlassen, durch die
1. die Anforderungen an die B erufszugangsvorausset-
   zungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher
   bestimmt werden und
2. a) das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und
      zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und

      Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließ-

      lich der Durchführung von Anhörungen,

   b) Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer

      der Erlaubnis und der Ausfertigungen,

   c) das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen
      nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigun-
      gen,
3. die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher Aus-
   fertigungen nach M aßgabe der Richtlinie 96/26/EG des
   Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fas-
   sung sowie

4. die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Wider-
   ruf der Entscheidung über die Erteilung der Ausferti-
   gungen entsprechend Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung
   (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz 1992 in der
   jeweils geltenden Fassung

geregelt werden.

   (7) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte
S telle bestimmt die Erlaubnisbehörde. Örtlich zuständig
ist die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
das Unternehmen des Antragstellers seinen S itz hat.

                            §4
       Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

  Die Erlaubnisbehörde hat der zuständigen B erufsge-

nossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mit-
zuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192
des S iebten B uches S ozialgesetzbuch bleibt unberührt.
38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                1487

                               §5

         Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

    Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung
  (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz 1992 in der
  jeweils geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 3, es
  sei denn, es handelt sich um eine B eförderung zwischen
  dem Inland und einem S taat, der weder M itglied der Euro-
  päischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

                               §6

                 Grenzüberschreitender
          Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
     Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen S itz
  nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden
  gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht
  nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforder-

  lichen B erechtigung ist. B erechtigungen sind die

  1. Gemeinschaftslizenz,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der
     Europäischen K onferenz der Verkehrsminister (C EM T)
     vom 14. J uni 1973 (B GB l. 1974 II S . 298) nach M aß-
     gabe der Verordnung über den grenzüberschreiten-
     den Güterkraftverkehr mit C EM T-Genehmigungen
     vom 17. J uli 1974 (B GB l. I S . 1521) in der jeweils gel-
     tenden Fassung,
  3. C EM T-Umzugsgenehmigung oder
  4. Drittstaatengenehmigung.

                               §7

             Mitführungs- und Aushändigungs-

       pflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr

     (1) S oweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftver-

  kehr eine B erechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz,

  C EM T-, C EM T-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung)
  und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-,
  S icherheits- und Umweltanforderungen für das einge-
  setzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im
  Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu
  sorgen, daß während der gesamten Fahrt die jeweils erfor-
  derliche B erechtigung und die fahrzeugbezogenen Nach-
  weise mitgeführt werden.

    (2) Das Fahrpersonal muß die erforderliche B erechti-
  gung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Ab-
  satz 1 während der Fahrt mitführen und K ontrollberechtig-
  ten auf Verlangen zur P rüfung aushändigen.
     (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während
  einer B eförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein

  B egleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt
  wird, in dem das beförderte Gut, der B e- und Entladeort
  und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrperso-
  nal muß das B egleitpapier oder den sonstigen Nachweis
  nach S atz 1 während der B eförderung mitführen und K on-
  trollberechtigten auf Verlangen zur P rüfung aushändigen
  oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.

                              § 7a

          Güterschaden-Haftpflichtversicherung

     (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle S chäden zu ver-
  sichern, für die er bei B eförderungen mit B e- und Entlade-
BGBl. 1998, Seite 1488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1488
1488            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998

ort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handels-
gesetzbuchs in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet.

Er hat dafür zu sorgen, daß während der B eförderung ein
gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
  (2) Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis
nach Absatz 1 S atz 2 während der B eförderung mitführen
und K ontrollberechtigten auf Verlangen zur P rüfung aus-
händigen.
  (3) Der Versicherer teilt dem B undesamt für Güterver-
kehr den Abschluß und das Erlöschen der Versicherung
mit.

                             §8
               Vorläufige Weiterführung
           der Güterkraftverkehrsgeschäfte
  (1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe
die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen.
Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nach-
laßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testa-
mentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaß-
verwaltung.
   (2) Die B efugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der
Erbe binnen drei M onaten nach Ablauf der für die Aus-
schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der
in Absatz 1 S atz 2 genannten P ersonen binnen drei M ona-
ten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer B estellung
die Erlaubnis beantragt hat. Ein in der P erson des Erben
wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den
Nachlaßverwalter. Die Frist kann auf Antrag einmal um
drei M onate verlängert werden.

  (3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des
Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftver-
kehrsgeschäfte bestellten P erson darf ein Dritter, bei dem
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 noch
nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrs-
geschäfte bis zu sechs M onaten nach Feststellung der
Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Die
Frist kann auf Antrag einmal um drei M onate verlängert
werden.

                     3. A b s c h n i t t
                    W erk verk ehr

                             §9

         Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit
   Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Ver-
sicherungspflicht.

                     4. A b s c h n i t t

         B u n d e s a m t fü r G ü te rve rk e h r

                            § 10
                      Organisation

   (1) Das B undesamt für Güterverkehr (B undesamt) ist
eine selbständige B undesoberbehörde im Geschäftsbe-
reich des B undesministeriums für Verkehr. Es wird von
dem P räsidenten geleitet.
  (2) Der Aufbau des B undesamtes wird durch das B un-
desministerium für Verkehr geregelt.

                             § 11

                         Aufgaben

   (1) Das B undesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des
B undes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch die-
ses Gesetz, durch andere B undesgesetze oder auf Grund
dieser Gesetze zugewiesen sind.
  (2) Das B undesamt hat darüber zu wachen, daß
1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen
   Güterkraftverkehrs und alle anderen am B eförderungs-
   vertrag B eteiligten die P flichten erfüllen, die ihnen nach
   diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechts-
   vorschriften obliegen,
2. die B estimmungen über den Werkverkehr eingehalten
   werden,
3. die Rechtsvorschriften über

   a) die B eschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrper-
      sonals auf K raftfahrzeugen,
   b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen
      Achslasten und Gesamtgewichte von K raftfahrzeu-
      gen und Anhängern,
   c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwende-
      ten C ontainer gemäß Artikel VI Abs. 1 des Interna-
      tionalen Übereinkommens über sichere C ontainer
      (C S C ) in der Fassung der B ekanntmachung vom
      2. August 1985 (B GB l. II S . 1009) in der jeweils
      durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustim-
      mungsgesetzes umgesetzten Fassung,

   d) die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden
      von Fahrzeugen zur S traßengüterbeförderung so-
      wie für die B enutzung von S traßen anfallen,

   e) die Umsatzsteuer, die für die B eförderung von
      Gütern im B innenverkehr durch ausländische
      Unternehmer oder mit nicht im Inland zugelassenen
      Fahrzeugen anfällt,
   f) die B eförderung gefährlicher Güter auf der S traße,

   g) die B eförderungsmittel nach den Vorgaben des
      Übereinkommens über internationale B eförderun-
      gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
      besonderen B eförderungsmittel, die für diese
      B eförderungen zu verwenden sind (ATP ), vom
      1. S eptember 1970 (B GB l. 1974 II S . 566) in der

      jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des
      Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
   h) die B eschaffenheit, K ennzeichnung und B enutzung
      von B eförderungsmitteln und Transportbehältnis-
      sen zur B eförderung von Lebensmitteln und
      Erzeugnissen des Weinrechts,

   i) das M itführen einer Ausfertigung der Genehmigung

      für die B eförderung von K riegswaffen nach dem
      Gesetz über die K ontrolle von K riegswaffen in der
      Fassung der B ekanntmachung vom 22. November
      1990 (B GB l. I S . 2506) in der jeweils geltenden Fas-
      sung,

   j) die B eförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur
      S traßengüterbeförderung und
   k) die zulässigen Werte für Geräusche und für verun-
      reinigende S toffe im Abgas von K raftfahrzeugen zur
      Güterbeförderung
BGBl. 1998, Seite 1489 — Originalseite als Abbildung
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                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

eingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rah-
men der M aßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt

werden kann.

  (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 B uchstabe d und e
hat das B undesamt ohne Ersuchen den zuständigen
Finanzbehörden die zur S icherung der B esteuerung not-
wendigen Daten zu übermitteln.
   (4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufga-
ben nach Absatz 2 Nr. 3 B uchstabe j und k werden vom
B undesministerium für Verkehr und vom B undesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-

lassen.

                           § 12

                       Befugnisse
  (1) S oweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach
§ 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das B undesamt insbe-

sondere auf S traßen, auf Autohöfen und an Tankstellen

Überwachungsmaßnahmen im Wege von S tichproben
durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine B eauftrag-
ten K raftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten. Das
Fahrpersonal hat den B eauftragten des B undesamtes
unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsauf-
gaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die
Auskunft auf Fragen verweigern, deren B eantwortung es
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
  (2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über
die B eschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals
auf K raftfahrzeugen können B eauftragte des B undes-
amtes auf Antrag eines Landes auch K raftomnibusse an-
halten.

  (3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisun-
gen der B eauftragten des B undesamtes zu befolgen,

ohne dadurch von seiner S orgfaltspflicht entbunden zu
sein.
   (4) S oweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 B uchstabe d (Rechts-
vorschriften über die Abgaben für die B enutzung von
S traßen) erforderlich ist, können B eauftragte des B undes-
amtes bei Eigentümern und B esitzern von K raftfahrzeu-
gen zur Güterbeförderung und allen an der B eförderung
oder an den Handelsgeschäften über die beförderten
Güter B eteiligten
1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der übli-
   chen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten sowie

2. Einsicht in die B ücher und Geschäftspapiere ein-
   schließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz
   nehmen.

Die in S atz 1 genannten P ersonen haben diese M aßnah-
men zu gestatten.
   (5) Die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen P erso-
nen haben den B eauftragten des B undesamtes auf Ver-
langen alle für die Durchführung der Überwachung nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 B uchstabe d (Rechts-
vorschriften über die Abgaben für die B enutzung von
S traßen) erforderlichen
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  1. Auskünfte zu erteilen,

  2. Nachweise zu erbringen sowie

  3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.

  Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.
    (6) S tellt das B undesamt in Ausübung der in den Absät-
  zen 1 und 2 genannten B efugnisse Tatsachen fest, die die
  Annahme rechtfertigen, daß Zuwiderhandlungen gegen
  1. § § 142, 267, 268, 315c oder § 316 des S trafgesetz-
     buches,

  2. § 21 oder § 22 des S traßenverkehrsgesetzes,

  3. § 24 des S traßenverkehrsgesetzes, die nach dem auf
     Grund des § 26a des S traßenverkehrsgesetzes erlas-
     senen B ußgeldkatalog in der Regel mit Geldbußen von
     mindestens 100 Deutsche M ark geahndet werden,
  4. § 24a des S traßenverkehrsgesetzes,

  5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a des Tierschutzgesetzes

     oder

  6. § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des K reislaufwirt-
     schafts- und Abfallgesetzes vom 27. S eptember 1994
     (B GB l. I S . 2705) in der jeweils geltenden Fassung, bei
     denen das B undesamt nicht Verwaltungsbehörde im
     S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten ist,
  begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen
  den zuständigen B ehörden. B ei Durchführung der Über-
  wachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für
  schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11
  Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften.

                              § 13
                Untersagung der Weiterfahrt

    Das B undesamt kann die Fortsetzung der Fahrt unter-
  sagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11
  Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

                              § 14

                     Marktbeobachtung
    (1) Das B undesamt beobachtet und begutachtet die
  Entwicklung des M arktgeschehens im Güterverkehr
  (M arktbeobachtung). Die M arktbeobachtung umfaßt den
  Eisenbahn-, S traßen- und B innenschiffsgüterverkehr. M it
  der M arktbeobachtung sollen Fehlentwicklungen auf dem
  Verkehrsmarkt frühzeitig erkannt werden. Es besteht
  keine Auskunftspflicht.
    (2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für
  Verkehr über den jeweiligen S tand der Entwicklung des
  M arktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung.

    (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1
  und 2 dürfen dem B undesamt vom S tatistischen B undes-
  amt und den S tatistischen Ämtern der Länder aus den von
  diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der
  Verkehrsstatistik, zusammengefaßte Einzelangaben über-
  mittelt werden, sofern diese keine Rückschlüsse auf eine
  bestimmte oder bestimmbare P erson zulassen.
    (4) Die vom B undesamt im Rahmen der M arktbeobach-
  tung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur
  für Zwecke der M arktbeobachtung gespeichert und ge-
  nutzt werden. S ie sind zu löschen, sobald sie für diese
  Zwecke nicht mehr benötigt werden.
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1490            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

                           § 15
                   Unternehmensdatei
  (1) Das B undesamt führt eine Datei über alle im Inland
niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güter-
kraftverkehrs, um unmittelbar feststellen zu können, über
welche B erechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz,
C EM T-Genehmigung, C EM T-Umzugsgenehmigung) die
jeweiligen Unternehmer verfügen.
  (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das B un-
desamt folgende Daten des Unternehmens speichern:
1. Name und Rechtsform,

2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des
   S itzes,

3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäfts-
   führungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter,
   der gesetzlichen Vertreter und der zur Führung der
   Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten P ersonen,

4. Anschriften der Niederlassungen sowie

5. Art und Anzahl der erteilten B erechtigungen, Abschrif-
   ten und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige
   Erteilungsbehörde und das Erteilungsdatum.

S oweit die B erechtigungen von der zuständigen Landes-
behörde erteilt werden, übermittelt diese dem B undesamt
die in S atz 1 genannten Daten zur Aufnahme in die Unter-
nehmensdatei.

   (3) Ergeben sich beim B undesamt Anhaltspunkte dafür,
daß die in Absatz 2 S atz 1 genannten Daten nicht mehr
richtig sind, teilt es dies der zuständigen Landesbehörde
mit. Diese kann vom Unternehmer Auskunft verlangen und
unterrichtet das B undesamt. Der Unternehmer ist zur Aus-
kunft nach S atz 2 verpflichtet.

  (4) Das B undesamt darf die nach Absatz 2 gespeicher-
ten Daten für die

1. Erteilung von C EM T-Genehmigungen,
2. B eantwortung von Anfragen der für die Erteilung der
   Genehmigung zur B eförderung von K riegswaffen
   zuständigen B ehörden nach der Zuverlässigkeit des
   Antragstellers gemäß dem Gesetz über die K ontrolle
   von K riegswaffen in der Fassung der B ekanntmachung
   vom 22. November 1990 (B GB l. I S . 2506) in der jeweils
   geltenden Fassung,
3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz
   zur S icherstellung des Verkehrs in der Fassung der
   B ekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (B GB l. I
   S . 1082) in der jeweils geltenden Fassung übertragen
   sind, und
4. Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
   gegen Unternehmer, deren Unternehmen ihren S itz im
   Inland haben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der
genannten Aufgaben erforderlich ist.

   (5) Das B undesamt ist berechtigt, die Datei als Auswahl-
grundlage für die Durchführung der Unternehmensstati-

stik im gewerblichen Güterkraftverkehr und der M arkt-
beobachtung nach § 14 zu verwenden.
   (6) Die nach Absatz 2 S atz 1 gespeicherten Daten sind
zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach Absatz 1, 4
und 5 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein
J ahr, nachdem das Unternehmen seinen B etrieb einge-
stellt hat.
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                            § 15a
                     Werkverkehrsdatei
    (1) Das B undesamt führt eine Datei über alle im Inland
  niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit
  Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger)
  und S attelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges
  Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar
  feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr
  mit größeren K raftfahrzeugen betreiben.
     (2) J eder Unternehmer, der Werkverkehr im S inne des
  Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor
  B eginn der ersten B eförderung beim B undesamt anzu-
  melden.

    (3) Zur S peicherung in der Werkverkehrsdatei hat der
  Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu
  machen und auf Verlangen nachzuweisen:

  1. Name, Rechtsform und Gegenstand des Unterneh-
     mens,

  2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des
     S itzes,

  3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäfts-
     führungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter
     und der gesetzlichen Vertreter,

  4. Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und
     Anhänger) und S attelkraftfahrzeuge, deren zulässiges
     Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie

  5. Anschriften der Niederlassungen.
    (4) Das B undesamt darf die in Absatz 3 genannten
  Angaben

  1. zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen
     durch die zuständigen S tellen,

  2. zur Überwachung der Einhaltung der für Werkver-
     kehrsunternehmer geltenden P flichten einschließlich
     der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen,
  3. als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen
     im Rahmen der M arktbeobachtung nach § 14 sowie für
     die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werk-
     verkehr

  verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der
  genannten Aufgaben erforderlich ist.
    (5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so
  hat der Unternehmer dies dem B undesamt unverzüglich
  mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
     (6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im S inne
  des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim
  B undesamt abzumelden.
    (7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu
  löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben
  nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein J ahr,
  nachdem sich der Unternehmer beim B undesamt abge-
  meldet hat.

                             § 16

      Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren
     (1) Das B undesamt darf zum Zweck der Verfolgung und
  Ahndung weiterer Ordnungswidrigkeiten desselben B e-
  troffenen sowie zum Zweck der B eurteilung der Zuverläs-
  sigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Güter-
  kraftverkehrsgeschäfte bestellten P ersonen folgende per-
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                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

sonenbezogenen Daten über abgeschlossene B ußgeld-
verfahren, bei denen es Verwaltungsbehörde im S inne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist, in Dateien speichern und verändern:

1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des B etroffenen
   sowie Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Zeit und Ort der B egehung der Ordnungswidrigkeit,

3. die gesetzlichen M erkmale der Ordnungswidrigkeit,
4. B ußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und
   dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche
   Entscheidungen in B ußgeldsachen mit dem Datum des
   Eintritts ihrer Rechtskraft und
5. die Höhe der Geldbuße.

Das B undesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für die
in S atz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
   (2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der
Überwachung nach § 12 Abs. 4 und 5 sowie der B eurtei-
lung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur
Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten P er-
sonen gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene
B ußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach § 19,
die in einem Unternehmen mit S itz im Inland begangen
wurden. Über diese Verfahren teilen die zuständigen Ver-
waltungsbehörden im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem B undesamt die
Daten nach Absatz 1 S atz 1 mit.
  (3) Das B undesamt hat eine schwerwiegende Zu-
widerhandlung des B etroffenen und sonstige Zuwider-
handlungen des B etroffenen oder anderer Unternehmens-

angehöriger dem Unternehmen und der Erlaubnisbehörde
mitzuteilen, soweit Anlaß besteht, an der Zuverlässigkeit
des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraft-
verkehrsgeschäfte bestellten P ersonen zu zweifeln. Zur
Feststellung solcher Wiederholungsfälle hat es die Zu-
widerhandlungen der Angehörigen desselben Unterneh-
mens zusammenzuführen.
   (4) Das B undesamt übermittelt die Daten nach Absatz 1
S atz 1

1. an in- und ausländische öffentliche S tellen, soweit dies
   für die Entscheidung über den Zugang zum B eruf des
   Güter- und P ersonenkraftverkehrsunternehmers erfor-
   derlich ist,

2. auf Ersuchen an Gerichte und die B ehörden, die hin-
   sichtlich der in § 11 genannten Aufgaben Verwaltungs-
   behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
   nungswidrigkeiten sind, soweit dies zur Verfolgung

   und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich

   ist.

   (5) Die Übermittlung an ausländische öffentliche S tellen

nach Absatz 4 Nr. 1 unterbleibt, soweit Grund zu der

Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines
deutschen Gesetzes verstoßen würde. S ie unterbleibt
außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des
B etroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist. Die ausländische öffentliche S telle
ist darauf hinzuweisen, daß sie die nach Absatz 4 Nr. 1
übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen darf, zu
dem sie übermittelt wurden.

  (6) Eine Übermittlung an inländische öffentliche S tellen
unterbleibt, soweit das schutzwürdige Interesse des
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  B etroffenen am Ausschluß der Übermittlung das öffent-
  liche Interesse an der Übermittlung überwiegt. Die inländi-
  sche öffentliche S telle darf die nach Absatz 4 übermittel-
  ten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
  dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.

    (7) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist
  der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies
  zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des B etroffenen
  erforderlich ist.
     (8) Das B undesamt hat die nach Absatz 1 S atz 1 gespei-
  cherten Daten zwei J ahre nach dem Eintritt der Rechts-
  kraft des B ußgeldbescheides oder der gerichtlichen Ent-
  scheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren
  Eintragungen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 Nr. 4 hinzu-
  gekommen sind. S ie sind spätestens fünf J ahre nach ihrer
  S peicherung zu löschen.

                              § 17

                 Zuständigkeit für die
      Durchführung internationalen Verkehrsrechts
    Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
  rates das B undesamt als die für die B undesrepublik
  Deutschland zuständige S telle zu bestimmen, soweit eine
  solche B estimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur
  Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
  meinschaft oder eines internationalen Abkommens erfor-
  derlich ist.

                       5. A b s c h n i t t

      Ü b e rw a c h u n g , B u ß g e ld vo rs c h rifte n

                              § 18

                       Grenzkontrollen
     Die für die K ontrolle an der Grenze zuständigen S tellen
  sind berechtigt, K raftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die
  nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren M it-
  führung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vor-
  gelegt werden.

                              § 19

                    Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
  lässig

   1. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güter-

      kraftverkehr betreibt,

   1a. einer auf Grund des § 3 Abs. 4 erlassenen B edin-

       gung, Auflage oder verkehrsmäßigen B eschränkung

       zuwiderhandelt,

   2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 B uch-
      stabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 S atz 1 oder
      Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
      Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
      delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
      stimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift
      verweist,

   3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die jeweils
      erforderliche B erechtigung und die fahrzeugbezoge-
      nen Nachweise mitgeführt werden,
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 4. entgegen § 7 Abs. 2 die erforderliche B erechtigung
    oder die fahrzeugbezogenen Nachweise nicht mit-
    führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
 5. entgegen § 7 Abs. 3 S atz 1 nicht dafür sorgt, daß das
    B egleitpapier oder der sonstige Nachweis mitgeführt
    wird,
 6. entgegen § 7 Abs. 3 S atz 2 das B egleitpapier oder
    den sonstigen Nachweis nicht mitführt oder nicht
    oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder
    nicht rechtzeitig zugänglich macht,

 6a. entgegen § 7a Abs. 1 S atz 1 keine Versicherung ab-
     geschlossen hat,
 6b. entgegen § 7a Abs. 1 S atz 2 nicht dafür sorgt, daß ein
     gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird,
 6c. entgegen § 7a Abs. 2 einen gültigen Versicherungs-
     nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-
     zeitig aushändigt,

 7. entgegen § 12 Abs. 1 S atz 3 oder Abs. 5 S atz 1 Nr. 1,
    § 15 Abs. 3 S atz 3 oder § 21a Abs. 3 S atz 1 eine Aus-
    kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erteilt,

 8. entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung
    nicht befolgt,
 9. entgegen § 12 Abs. 4 S atz 2 oder § 21a Abs. 2 S atz 3
    eine M aßnahme nicht gestattet,

10. entgegen § 12 Abs. 5 S atz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3
    S atz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

11. entgegen § 12 Abs. 5 S atz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3
    S atz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt
    oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 zuwider-
    handelt,
12a. entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     anmeldet,
12b. entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
     zeitig nachweist,

12c. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht rich-

     tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

12d. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht rich-
     tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach-
     weist,
12e. entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht recht-
     zeitig abmeldet oder

13. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der
    Verordnung (EWG) Nr. 881/92 grenzüberschreiten-
    den Güterkraftverkehr betreibt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche M ark, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche M ark geahn-
det werden. S ie können auf der Grundlage und nach M aß-
gabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet
werden, wenn sie im B ereich gemeinsamer Grenzabferti-
gungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsberei-
ches dieses Gesetzes begangen werden.

                           § 20
             Befugnisse des Bundesamtes
      bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
   (1) B ei der Durchführung der Überwachungsaufgaben
nach § 11 haben das B undesamt und seine B eauftragten
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften
zu erforschen und zu verfolgen. Die B eauftragten des
B undesamtes haben insoweit die Rechte und P flichten
der B eamten des P olizeivollzugsdienstes nach den Vor-
schriften der S trafprozeßordnung und nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der S trafprozeßord-
nung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberührt.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 1 können auch das
B undesamt und seine B eauftragten die Verwarnung nach
§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen.
§ 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
entsprechend.

                           § 21
                 Zuständigkeiten für
         die Ahndung von Zuwiderhandlungen

   (1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen
begangen, das seinen S itz im Inland hat, ist Verwaltungs-
behörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung be-
stimmte B ehörde. Die Landesregierung kann die Ermäch-
tigung auf die zuständige oberste Landesbehörde über-
tragen.

  (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen
begangen, das seinen S itz im Ausland hat, ist Verwal-
tungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten das B undesamt.

                           § 21a
                         Aufsicht
   (1) Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftver-
kehrs und alle am B eförderungsvertrag B eteiligten unter-
liegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften
der Aufsicht der Erlaubnisbehörde oder einer anderen von
der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimm-
ten B ehörde.

   (2) S oweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 1 erforderlich ist, ist den B eauftragten der Auf-

sichtsbehörden bei Eigentümern und B esitzern von Fahr-
zeugen zur Güterbeförderung und allen an der B eförde-
rung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten
Güter B eteiligten während der üblichen B etriebs- und
Arbeitszeit das B etreten und B esichtigen der Grund-
stücke, B etriebsanlagen, Geschäftsräume und B eförde-
rungsmittel gestattet. S oweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der B eauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich
ist, können P rüfungen und Untersuchungen durchgeführt
werden und kann Einsicht in geschäftliche Unterlagen des
Auskunftspflichtigen genommen werden. Die M aßnahmen
nach den S ätzen 1 und 2 sind von den in S atz 1 genannten
P ersonen zu gestatten.
   (3) Die in Absatz 2 genannten P ersonen haben den
B eauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für
die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und
Hilfsdienste zu leisten. § 12 Abs. 1 S atz 3 und 4 gilt ent-
sprechend.
BGBl. 1998, Seite 1493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1493
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998               1493

                     6. A b s c h n i t t

           G ebühren und A us lagen,
E rm ä c h tig u n g e n , Ü b e rg a n g s re g e lu n g e n

                            § 22
                Gebühren und Auslagen

  (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den

auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf
Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender
nationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und Aus-
lagen nach den B estimmungen des Verwaltungskosten-

gesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu

erheben.

  (2) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finan-
zen und dem B undesministerium für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach
festen S ätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestim-
men.

  (3) Auskünfte nach § 19 des B undesdatenschutzgeset-

zes werden unentgeltlich erteilt.

                            § 23
                Ermächtigungen zum
       Erlaß von Durchführungsbestimmungen

   (1) Das B undesministerium für Verkehr erläßt mit Zu-
stimmung des B undesrates die allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und
der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
erforderlich sind.

  (2) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,

mit Zustimmung des B undesrates durch Rechtsverord-

nung andere als in § 2 Abs. 1 genannte B eförderungsfälle

ganz oder teilweise von den B estimmungen dieses Geset-
zes auszunehmen, soweit sich deren Unterstellung unter
dieses Gesetz als unverhältnismäßig erweist.
  (3) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
im B ereich des grenzüberschreitenden Güterkraftver-
kehrs, des Durchgangsverkehrs und des K abotagever-
kehrs (innerstaatlicher Güterkraftverkehr durch Unterneh-
mer, die in einem anderen S taat niedergelassen sind)
einschließlich des Werkverkehrs zur Ordnung dieser Ver-
kehre und zur Durchführung internationaler Abkommen
sowie von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen

nach Artikel 189 des Vertrages zur Gründung der Europäi-

schen Gemeinschaft, die den Güterkraftverkehr betreffen,

Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
1. der Zugang zum B eruf des Güterkraftverkehrsunter-

   nehmers und zum M arkt des Güterkraftverkehrs, ins-
   besondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die
   Rücknahme und den Widerruf von Genehmigungen,
   den Erlaß von Nebenbestimmungen, das zugehörige

   Verfahren einschließlich der Durchführung von An-

   hörungen und der B ehandlung wesentlicher Änderun-
   gen nach Erteilung der Genehmigungen sowie die
   B edingungen für den Fahrzeugeinsatz geregelt wer-
   den,

2. für Unternehmer, deren Unternehmen ihren S itz in
   einem S taat haben, der weder M itglied der Europäi-

     schen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der

     Zugang zum M arkt des Güterkraftverkehrs und die
     B edingungen bei der Durchführung des Güterkraftver-
     kehrs abweichend von den B estimmungen dieses
     Gesetzes geregelt sowie der vorübergehende oder
     dauernde Ausschluß vom Güterkraftverkehr vorgese-
     hen wird, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen

     im Inland geltende Vorschriften verstoßen wird,

3. B estimmungen zur Gewährleistung zwischenstaat-
   licher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbs-
   bedingungen eingeführt werden und

4. die P flicht zur Vorlage von Unterlagen zur B eobach-

   tung des M arktgeschehens geregelt werden.

Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen

der Zustimmung des B undesrates.

   (4) Das B undesministerium für Verkehr kann abwei-
chend von den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen
Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler Regie-
rungs- und Verwaltungsabkommen B eförderungsfälle
ganz oder teilweise von der Genehmigungspflicht für den
grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

mit S taaten außerhalb der Europäischen Union und des

Europäischen Wirtschaftsraums freistellen, soweit diese
sich als unverhältnismäßig erweist. Ebenso kann das B un-
desministerium für Verkehr mit einem Nachbarstaat Ver-
einbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland
mit B e- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der
Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden.

  (5) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
rates auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombi-
nierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur
Durchführung internationaler Abkommen sowie von Ver-

ordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates der

Europäischen Union und der K ommission der Europäi-

schen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die

1.    das Vorliegen von grenzüberschreitendem kombinier-
      tem Verkehr einschließlich der B estimmung des
      nächstgelegenen geeigneten B ahnhofs sowie die
      P flicht zur M itführung und Aushändigung von P apie-
      ren geregelt werden, die dem Nachweis der Erfüllung
      der B erufszugangsvoraussetzungen und der Durch-
      führung von kombiniertem Verkehr dienen,
1a. B esonderheiten, insbesondere genehmigungsrecht-
    liche Erleichterungen, vorgesehen werden sowie

2.    B estimmungen zur Gewährleistung zwischenstaat-

      licher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbs-

      bedingungen eingeführt werden.

                            § 24

                    Weitergeltung
           und Umtausch von Berechtigungen

 (1) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum Ende ihrer

Gültigkeitsdauer, längstens jedoch bis zum 1. J uli 2000,

1. Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach den
   § § 10, 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2. Genehmigungen nach § 3 der Verordnung über die
   Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfern-
   verkehr.
BGBl. 1998, Seite 1494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1494
1494               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998

  (2) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum 1. J uli
2000

1. Erlaubnisse für den Umzugsverkehr und den allgemei-
   nen Güternahverkehr sowie B escheinigungen über die
   B erechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güter-
   nahverkehrs nach den § § 37, 80 und 89 des Güterkraft-
   verkehrsgesetzes,

2. B escheinigungen nach § 7 Abs. 1 S atz 1 der Verord-
   nung über den Zugang zum B eruf des Güterkraftver-
   kehrsunternehmers.

   (3) Als Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a gelten bis zum

1. J uli 2000 Ausfertigungen der
1. Erlaubnisse und B erechtigungsbescheinigungen im
   S inne der § § 42, 86 und 89 des Güterkraftverkehrs-
   gesetzes,

2. B escheinigungen im S inne des § 7 Abs. 1 S atz 1 der
   Verordnung über den Zugang zum B eruf des Güter-
   kraftverkehrsunternehmers.
  (4) B erechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 können
vor dem 1. J uli 2000 in unbefristete Erlaubnisse nach § 3
und in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a
umgetauscht werden. Dies gilt nicht für Genehmigungen
für den Güterfernverkehr nach § 19a des Güterkraft-
verkehrsgesetzes. Ausfertigungen nach Absatz 3 können
vor dem 1. J uli 2000 in unbefristete Ausfertigungen nach

§ 3 Abs. 3a umgetauscht werden.

  (5) (entfällt)

  (6) M aßgeblich sind die jeweils am 30. J uni 1998 gelten-
den Fassungen der genannten Gesetze und Rechtverord-
nungen.

                               § 25
                   Befristete Ausnahmen
  (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden bis zum
30. J uni 1999 keine Anwendung
1. auf die B eförderung von Gütern mit P ersonenkraft-
   wagen,
2. auf die grenzüberschreitende B eförderung von Gütern
   mit K raftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht
   einschließlich Anhänger 6 Tonnen oder deren zulässige
   Nutzlast einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht
   übersteigt und deren Ladung einschließlich Anhänger
   nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,

3. auf B eförderungen von Gütern durch die Deutsche

   P ost AG mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen

   sowie

4. auf B eförderungen im Rahmen des § 1 der Verord-
   nung über die B efreiung bestimmter B eförderungs-
   fälle von den B estimmungen des Güterkraftverkehrs-
   gesetzes in der am 30. J uni 1998 geltenden Fassung
   unter Verwendung von solchen B escheinigungen im

   S inne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang
   zum B eruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in der
   am 30. J uni 1998 geltenden Fassung, die auf die
   Durchführung derartiger B eförderungen beschränkt
   sind.

  (2) § 14 bleibt unberührt.

                         Artikel 2

            Änderung des Gesetzes
  zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972
             über sichere C ontainer

   Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezem-
ber 1972 über sichere C ontainer vom 10. Februar 1976
(B GB l. 1976 II S . 253), zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 2 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I
S . 2325), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Abs. 2 S atz 2 wird die Angabe „die B undes-

   anstalt für den Güterfernverkehr im Rahmen des § 54
   Güterkraftverkehrsgesetz (GüK G)“ durch die Angabe
   „das B undesamt für Güterverkehr im Rahmen des § 11
   des Güterkraftverkehrsgesetzes“ ersetzt.

2. In Artikel 7 Abs. 4 werden die Wörter „die B undes-
   anstalt für den Güterfernverkehr“ durch die Wörter
   „das B undesamt für Güterverkehr“ ersetzt.

                         Artikel 3

                Änderung des Gesetzes
            über den unmittelbaren Zwang
           bei Ausübung öffentlicher Gewalt
          durch Vollzugsbeamte des B undes

  § 6 Nr. 6 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang

bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
des B undes vom 10. M ärz 1961 (B GB l. I S . 165), das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. De-
zember 1993 (B GB l. I S . 2378) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:

„6. die B eauftragten des B undesamtes für Güterverkehr,
    soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den § § 11
    bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;“.

                         Artikel 4
                      Änderung des
       K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
   Dem § 61 des K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2705), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. M ärz 1998 (B GB l. I
S . 502) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
 „(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes-
amt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrig-

keiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6, 7,

8 und 10 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusam-

menhang mit der B eförderung von Abfall mit Fahrzeugen
zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen
wird, das seinen S itz im Ausland hat.“

                         Artikel 5
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Artikel 99 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 1495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1495
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998                    1495

                         Artikel 6
                      Änderung des
             K raftfahrzeugsteuergesetzes
   § 4 des K raftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der
B ekanntmachung vom 24. M ai 1994 (B GB l. I S . 1102), das
zuletzt durch das Gesetz vom 18. April 1997 (B GB l. I
S . 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefaßt:

   „Erstattung der S teuer bei B eförderungen von Fahr-

   zeugen mit der Eisenbahn“.

2. In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „im Huckepack-
   verkehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes)“
   gestrichen.

3. In Absatz 2 werden die Wörter „die Verwendung im
   Huckepackverkehr“ durch die Wörter „B eförderungen
   mit der Eisenbahn“ ersetzt.

                         Artikel 7

                    Änderung des

                 Fahrpersonalgesetzes

   § 4 Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung
der B ekanntmachung vom 19. Februar 1987 (B GB l. I
S . 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. August 1997 (B GB l. I S . 2075) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 54 Abs. 2 Nr. 3 B uchstabe a“ wird ersetzt
durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3 B uchstabe a“ und die
Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6“.

                           Artikel 8
                       Änderung des
              P ersonenbeförderungsgesetzes
   § 61 des P ersonenbeförderungsgesetzes in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 8. August 1990 (B GB l. I
S . 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. April 1998 (B GB l. I S . 747) geändert worden ist, wird
um folgenden Absatz 4 ergänzt:
  „(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswid-
rigkeit auf der Grundlage und nach M aßgabe internatio-

naler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn

sie im B ereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses
Gesetzes begangen wird.“

                           Artikel 9
               Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Artikel 1 § 3 Abs. 6 und 7, § § 17, 21 Abs. 1, § 21a
   Abs. 1, § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1, 2, 3 und 5 treten
   am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
   K raft.

2. Artikel 1 § 6 S atz 2 Nr. 3 und 4 tritt in K raft, sobald die
   entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ge-

   schaffen sind. Das B undesministerium für Verkehr gibt
   den Tag, an dem die in Nummer 2 S atz 1 genannten
   Voraussetzungen in K raft treten, im B undesgesetzblatt
   bekannt.
3. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J uli 1998 in K raft.
   Gleichzeitig tritt das Güterkraftverkehrsgesetz in der
   Fassung der B ekanntmachung vom 3. November 1993
   (B GB l. I S . 1839, 1992), zuletzt geändert durch Artikel 3
   des Gesetzes vom 18. August 1997 (B GB l. I S . 2075),
   am 1. J uli 1998 außer K raft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im B undesgesetzblatt verkündet.

                                  B erlin, den 22. J uni 1998

                                               D er B und es p

räs id ent
                                                   R o man H erz o g
                                                   D er B und es kanz ler
                                                     Dr. H e l
m u t K o h l
                                        D er B und es minis ter für V erk ehr
                                                    W is s mann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1485. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6e3e7213acf43bd4….