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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1159
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1159
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. Mai
Auf Grund
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a, Nr. 4 und Nr. 7 des
S traßenverkehrsgesetzes in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. August 1965 (B GB l. I S . 927), Nummer 4 eingefügt
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. M ärz 1969
(B GB l. I S . 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721)
und
– des § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 des P ersonenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 8. August 1990 (B GB l. I S . 1690), Nummer 5 zuletzt
geändert durch Artikel 29 B uchstabe d des Gesetzes
vom 28. J uni 1990 (B GB l. I S . 1221),
verordnet das B undesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 28. S eptember 1988
(B GB l. I S . 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. M ai 1998 (B GB l. I S . 1051), wird wie
folgt geändert:
1. § 35a wird wie folgt gefaßt:
„§ 35a
S itze, S icherheitsgurte, Rückhaltesysteme
(1) Der S itz des Fahrzeugführers und sein B etäti-
gungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des
Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen
sein, daß das Fahrzeug – auch bei angelegtem S icher-
heitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhalte-
systems – sicher geführt werden kann.
(2) P ersonenkraftwagen, K raftomnibusse und zur
Güterbeförderung bestimmte K raftfahrzeuge mit einer
durch die B auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten B estimmungen
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 74/408/EWG des Rates vom 22. J uli 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Innenausstattung der
K raftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der S itze und ihrer Verankerung)
(AB l. EG Nr. L 221 S . 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG
der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 186 S . 28),
– 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Verankerungen der
S icherheitsgurte in K raftfahrzeugen (AB l. EG Nr. L 24 S . 6), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der K ommission vom 17. J uni
1996 (AB l. EG Nr. L 187 S . 95),
und
– 77/541/EWG des Rates vom 28. J uni 1977 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über S icherheitsgurte und
Haltesysteme für K raftfahrzeuge (AB l. EG Nr. L 220 S . 95), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/36/EG der K ommission vom 17. J uni
1996 (AB l. EG Nr. L 178 S . 15).
1998
mit S itzverankerungen und S itzen, P ersonenkraftwa-
gen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich mit K opf-
stützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten K raftfahrzeuge müssen
mit Verankerungen zum Anbringen von S icherheits-
gurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten B estimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten
K raftfahrzeuge mit S icherheitsgurten oder Rückhalte-
systemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu die-
ser Vorschrift genannten B estimmungen entsprechen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für K raftfahrzeuge mit
einer durch die B auart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des
Insassenraumes und des Fahrgestells den B aumerk-
malen der in Absatz 2 genannten K raftfahrzeuge
gleichzusetzen sind, entsprechend. B ei Wohnmobilen
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t
genügt für die hinteren S itze die Ausrüstung mit Veran-
kerungen zur Anbringung von B eckengurten und mit
B eckengurten.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für K raftomni-
busse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als
auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind
K raftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie
K raftomnibusse mit zugelassenen S tehplätzen im
Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der
Fläche für zwei Doppelsitze ist.
(7) S icherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen
so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren
bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei B enut-
zung aller ausgewiesenen S itzplätze gewährleistet ist
und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen ver-
ringern.
(8) Auf B eifahrerplätzen, vor denen ein betriebs-
bereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten
gerichtete Rückhalteeinrichtungen für K inder nicht
angebracht sein. Diese B eifahrerplätze müssen mit
einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach
hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für K inder auf
diesem P latz versehen sein. Der Warnhinweis in Form
eines P iktogramms kann auch einen erläuternden Text
enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so ange-
ordnet sein, daß er für eine P erson, die eine nach hinten
gerichtete Rückhalteeinrichtung für K inder einbauen
will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein B ei-
spiel für ein P iktogramm. Auf jeden Fall sollte ein
dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines B ei-
fahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei
geschlossener Tür nicht sichtbar ist.
(9) K rafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird,
müssen mit einem S itz, einem Handgriff und beiderseits
mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies
gilt nicht bei der M itnahme eines K indes unter sieben
J ahren, wenn für das K ind ein besonderer S itz vorhan-
den und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des K in-
des nicht in die S peichen geraten können.

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(10) S itze, ihre Lehnen und ihre B efestigungen in und
an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der
Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten
und allen im B etrieb auftretenden B eanspruchungen
standhalten. K lappbare S itze und Rückenlehnen, hin-
ter denen sich weitere S itze befinden und die nach hin-
ten nicht durch eine Wand von anderen S itzen getrennt
sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchs-
stellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungsein-
richtung muß von dem dahinterliegenden S itz aus
leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von
außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müs-
sen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzun-
gen nicht zu erwarten sind.“
2. § 69a Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. des § 35a Abs. 1 über Anordnung oder B eschaf-
fenheit des S itzes des Fahrzeugführers, des
B etätigungsraums oder der Einrichtungen zum
Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Ab-
sätze 2, 3, 4, 5 S atz 1 oder Abs. 7 über S itze und
deren Verankerungen, K opfstützen, S icherheits-
gurte und deren Verankerungen oder über Rück-
haltesysteme, des Absatzes 8 S atz 1 über die
Anbringung von nach hinten gerichteten Rück-
halteeinrichtungen für K inder auf B eifahrersitzen,
vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut
ist, oder S atz 2 oder 4 über die Warnung vor der
Verwendung von nach hinten gerichteten Rück-
halteeinrichtungen für K inder auf B eifahrersitzen
mit Airbag, des Absatzes 9 S atz 1 über S itz, Hand-
griff und Fußstützen für den B eifahrer auf K raft-
rädern oder des Absatzes 10 über die B eschaffen-
heit von S itzen, ihre Lehnen und ihre B efestigun-
gen sowie der selbsttätigen Verriegelung von
klappbaren S itzen und Rückenlehnen und der
Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung;“.
5. Der Anhang wird wie folgt geändert:
3. Die Übergangsvorschriften zu § 35a in § 72 Abs. 2
werden durch folgende Übergangsvorschriften er-
setzt:
„§ 35a Abs. 2, 3, 4, 5 S atz 1 und Abs. 7 (S itze, S itzver-
ankerungen, K opfstützen, Anforderungen an Veranke-
rungen und S icherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)
ist spätestens anzuwenden
1. für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen
von
a) K raftfahrzeugen ab dem 1. J uni 1998,
b) abweichend davon für K raftomnibusse mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
3,5 t ab dem 1. Oktober 1999
und
2. für alle erstmals in den Verkehr kommende
a) K raftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b) abweichend davon für K raftomnibusse mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.
Für K raftfahrzeuge, die vor dem 1. J uni 1998 oder
1. Oktober 1999 (Nr. 1a und Nr. 2a) oder K raftomnibus-
se mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober
2001 (Nr. 1b und Nr. 2b) erstmals in den Verkehr
gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazu-
gehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2
in der vor dem 1. J uni 1998 geltenden Fassung
anwendbar.“
4. In Anlage XXVIII wird die Angabe „(§ 35a Abs. 10)“
durch die Angabe „(§ 35a Abs. 8)“ ersetzt.
Die Angabe „§ 35a Abs. 6“ und die dazu anzuwendenden B estimmungen werden wie folgt gefaßt:
Zur Vorschrift sind folgende B estimmungen anzuwenden:
des/der
„§ 35a Abs. 2 Anhang I, Abschnitt 6, der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. J uli 1974 zur Angleichung
Anhang II, III und IV der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Innenausstattung der
K raftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der S itze und ihrer Verankerung) (AB l. EG
Nr. L 221 S .
a) Richtlinie
S . 34),
b) Richtlinie
1), geändert durch die
81/577/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209
96/37/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 186
S . 28, Nr. L 214 S . 27, Nr. L 221 S . 71).
§ 35a Abs. 3, Anhang I, Abschnitt 1, der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung
6 und 7 4 und 5 der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Verankerungen der S icher-
Anhang II und III heitsgurte in
a) Richtlinie
S . 30),
b) Richtlinie
S . 9),
c) Richtlinie
K raftfahrzeugen (AB l. EG 1976 Nr. L 24 S . 6), geändert durch die
81/575/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209
82/318/EWG der K ommission vom 2. April 1982 (AB l. EG Nr. L 139
90/629/EWG der K ommission vom 30. Oktober 1990 (AB l. EG
Nr. L 341 S . 14),
d) Richtlinie
96/38/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 187
S . 95, 1997 Nr. L 76 S . 35).

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Zur Vorschrift sind folgende B estimmungen anzuwenden:
des/der
30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1161
§ 35a Abs. 4, Anhang I, Abschnitt 1 der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. J uni 1977 zur Angleichung der
6 und 7 und 3 Anhang XV Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über S icherheitsgurte und Halte-
systeme für K
raftfahrzeuge (AB l. EG Nr. L 220 S . 95), geändert durch die
a) B eitrittsakte vom 24. M ai 1979 (AB l. EG Nr. L 291 S . 110),
b) Richtlinie
S . 32),
c) Richtlinie
81/576/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209
82/319/EWG der K ommission vom 2. April 1982 (AB l. EG Nr. L 139
S . 17, Nr. L 209 S . 48),
d) B eitrittsakte vom 11. J uni 1985 (AB l. EG Nr. L 302 S . 211),
e) Richtlinie
S . 43),
f) Richtlinie
87/354/EWG des Rates vom 25. J uni 1987 (AB l. EG Nr. L 192
90/628/EWG der K ommission vom 30. Oktober 1990 (AB l. EG
Nr. L 341 S . 1),
g) EWR-Abkommen vom 2. M ai 1992 (AB l. EG 1994 Nr. L 1 S . 1),
h) Richtlinie
S . 15).“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Die Verordnung über den B etrieb von K raftfahrunter-
nehmen im P ersonenverkehr vom 21. J uni 1975 (B GB l. I
S . 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. J uli
1995 (B GB l. I S . 951), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Im Verkehr mit K raftomnibussen hat der Fahr-
zeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch
Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird,
wann S icherheitsgurte anzulegen sind.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) K raftomnibusse, für die S icherheitsgurte vorge-
schrieben sind, müssen geeignete Informationsein-
richtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann
S icherheitsgurte anzulegen sind.“
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 B uchstabe e werden nach dem
Wort „Verständigungseinrichtungen“ die Worte
„und Informationseinrichtungen über das Anlegen
von S icherheitsgurten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „fahrlässig“ folgen-
de Nummer 1 eingefügt:
„1. im Verkehr mit K raftomnibussen als Fahrzeug-
führer entgegen § 8 Abs. 2a unterläßt, dafür zu
96/36/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 178
sorgen, daß den Fahrgästen durch Informati-
onseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird,
wann S icherheitsgurte anzulegen sind.“
Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden Nummern 2
bis 7.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Die Verordnung über die Allgemeinen B eförderungsbe-
dingungen für den S traßenbahn- und Obusverkehr sowie
den Linienverkehr mit K raftfahrzeugen vom 27. Februar
1970 (B GB l. I S . 230), zuletzt geändert durch Artikel 6
Abs. 117 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I
S . 2378), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 werden in S atz 2 nach dem Wort „stehen“
folgende Worte angefügt:
„und nach M aßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften S icherheitsgurte angelegt haben oder in
einer Rückhalteeinrichtung für K inder gesichert sind.“
2. § 18 wird aufgehoben.
3. § 19 wird § 18.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden K alendermonats in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 26. M ai 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1159. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3c772f8de6e82972….