Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 3048

BGBl. 1997 I S. 3048 · 8.526 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1997, Seite 3048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3048
                                                 Gesetz·.
                                zur Neuordnung der Steinkohlesubventionen
                                              Vom 17. Dezember 1997

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                  Erstes Gesetz

                zur Änderung des

          fünften Verstromungsgesetzes

  Das Fünfte Verstromungsgesetz vom 12. Dezember

1995 (BGBI. 1S. 1638, 1639) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
                           „Gesetz
                über Hilfen für den deutschen
            Steinkohlebergbau bis zum Jahr 2005
                 (Steinkohlebeihilfengesetz)".

2. § 1 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§ 1
                    Zweck, Finanzplafonds

      (1) Mit diesem Gesetz soll ein angemessener Beitrag

   zum Absatz deutscher Steinkohle für den Einsatz in

   Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenpro-

   zeß im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet und

   die Deckung von Aufwendungen der Bergbauunter-

   nehmen infolge dauerhafter Stillegungen ermöglicht

   werden.

     (2) Zu diesen Zwecken werden den Bergbauunter-
   nehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre
   1998 bis 2005 folgende Finanzplafonds zur Verfügung
   gestellt:
   1998 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,

   1999 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,

   2000 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,

   2001 insgesamt 6,3 Milliarden Deutsche Mark,

   2002 insgesamt 5, 7 Milliarden Deutsche Mark,

   2003 insgesamt 5,0 Milliarden Deutsche Mark,

   2004 insgesamt 4,4 Milliarden Deutsche Mark,
   2005 insgesamt 3,8 Milliarden Deutsche Mark.
     (3) In den Jahren 1998 bis 2002 können auch Berg-
   bauunternehmen, die deutsche Braunkohle mit einem
   Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom
   Hundert und deutsche Braunkohle mit einem Gehalt
   an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über
   2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-
   kohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert wer-
   den kann, fördern, Mittel für die in Absatz 1 genannten
   Zwecke aus den in Absatz 2 genannten Finanzplafonds
   zur Verfügung gestellt werden."

3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§2

             Zuschüsse an Bergbauunternehmen

      (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach
   Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der

   jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbau-

   unternehmen fest.

     (2) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt)

   gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilli-
   gungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunter-
   nehmen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke. Die
   den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds
   werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf
   Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.
      (3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem
   Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der
   ihnen zugewiesenen Plafondbeträge durch Nachweis
   der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen
   abgesetzten Mengen und der von einem Wirt-
   schaftsprüfer testierten Stillegungsaufwendungen zu
   belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in

   Deutscher Mark pro Tonne SKE für die abgesetzten

   Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne,

   darf den Unterschiedsbetrag in Deutscher Mark zwi-

   schen den durchschnittlichen Produktionskosten des

   jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für

   Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen

 • nicht übersteigen. Zahlungen über den nach Absatz 1
   für das einzelne Bergbauunternehmen festgelegten
   Teilplafond hinaus werden nicht geleistet.
      (4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für
   das jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht ver-
   wendete Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweck-
   entsprechend verwenden, und zwar in den Jahren

   1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom
   Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanz-
   plafonds sowie in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils bis

   zu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für
   das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen
   sind die im Kalenderjahr nicht zweckentsprechend ver-

   wendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum
   Abrechnungszeitpunkt zurückzuzahlen.
     (5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für
   Wirtschaft durch Richtlinien.
     (6) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden
   durch dieses Gesetz nicht begründet."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von
       Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung
       im Hochofenprozeß sowie die Lieferanten von für
BGBl. 1997, Seite 3049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3049
      den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung
      im Hochofenprozeß bestimmter Steinkohle haben
      dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die

      Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,
      die erforderlich sind, um das Vorliegen der
      Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen und die
      Zuschüsse nach § 2 zu berechnen.
        (2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und
     von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenpro-
     zeß haben dem Bundesamt die monatlichen Bezü-
     ge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Ein-
     satz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im
     Hochofenprozeß bis zum 20. des folgenden Monats
     zu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten,
     Mengen in Tonnen SKE, Preisen in Deutscher Mark
     je Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Men-
     gen in Tonnen und Preisen in Deutscher Mark je
     Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und
     Ursprungsland aufzuteilen. Die Meldepflicht für die
     Betreiber von Anlagen zur Stahlerzeugung beginnt
     mit der ersten Anforderung durch das Bundes-
     ministerium für Wirtschaft durch Bekanntgabe im
     Bundesanzeiger."
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „fünf Jahre"
      durch die Worte „sieben Jahre" ersetzt.

                       Artikel 2

                     Gesetz

               zur Aufhebung des
          Gesetzes zur Sicherung des
         Einsatzes von Steinkohle in der

    Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005
   Das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Stein-
kohle in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005
vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1638), wird aufgehoben.

                         Artikel 3

                       Gesetz
                 zur Aufhebung des
           Zweiten Verstromungsgesetzes
  Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes in
der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBI. 1
S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August
1980 (BGBI. 1S. 1605), wird aufgehoben.

                         Artikel 4
                   fünftes Gesetz
                  zur Änderung des
           Dritten Verstromungsgesetzes

  Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. De-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1638), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird aufgehoben.

2. In§ 13 Abs. 1 wird Nummer 5 gestrichen.

3. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „auch" gestrichen.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann
       mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
       sche Mark geahndet werden."

                         Artikel 5

                      Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 17. Dezember 1997
                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                   Der Bundesminister für
                                              Rexrodt

Wirtschaft

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 3048. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ff6784526db4897a….