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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 3048
BGBl. 1997 I S. 3048 · 8.526 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz·.
zur Neuordnung der Steinkohlesubventionen
Vom 17. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des
fünften Verstromungsgesetzes
Das Fünfte Verstromungsgesetz vom 12. Dezember
1995 (BGBI. 1S. 1638, 1639) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
„Gesetz
über Hilfen für den deutschen
Steinkohlebergbau bis zum Jahr 2005
(Steinkohlebeihilfengesetz)".
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Zweck, Finanzplafonds
(1) Mit diesem Gesetz soll ein angemessener Beitrag
zum Absatz deutscher Steinkohle für den Einsatz in
Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenpro-
zeß im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet und
die Deckung von Aufwendungen der Bergbauunter-
nehmen infolge dauerhafter Stillegungen ermöglicht
werden.
(2) Zu diesen Zwecken werden den Bergbauunter-
nehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre
1998 bis 2005 folgende Finanzplafonds zur Verfügung
gestellt:
1998 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,
1999 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,
2000 insgesamt 7,0 Milliarden Deutsche Mark,
2001 insgesamt 6,3 Milliarden Deutsche Mark,
2002 insgesamt 5, 7 Milliarden Deutsche Mark,
2003 insgesamt 5,0 Milliarden Deutsche Mark,
2004 insgesamt 4,4 Milliarden Deutsche Mark,
2005 insgesamt 3,8 Milliarden Deutsche Mark.
(3) In den Jahren 1998 bis 2002 können auch Berg-
bauunternehmen, die deutsche Braunkohle mit einem
Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom
Hundert und deutsche Braunkohle mit einem Gehalt
an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über
2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-
kohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert wer-
den kann, fördern, Mittel für die in Absatz 1 genannten
Zwecke aus den in Absatz 2 genannten Finanzplafonds
zur Verfügung gestellt werden."
3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Zuschüsse an Bergbauunternehmen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach
Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der
jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbau-
unternehmen fest.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt)
gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilli-
gungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunter-
nehmen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke. Die
den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds
werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf
Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.
(3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem
Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der
ihnen zugewiesenen Plafondbeträge durch Nachweis
der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen
abgesetzten Mengen und der von einem Wirt-
schaftsprüfer testierten Stillegungsaufwendungen zu
belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in
Deutscher Mark pro Tonne SKE für die abgesetzten
Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne,
darf den Unterschiedsbetrag in Deutscher Mark zwi-
schen den durchschnittlichen Produktionskosten des
jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für
Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen
• nicht übersteigen. Zahlungen über den nach Absatz 1
für das einzelne Bergbauunternehmen festgelegten
Teilplafond hinaus werden nicht geleistet.
(4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für
das jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht ver-
wendete Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweck-
entsprechend verwenden, und zwar in den Jahren
1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom
Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanz-
plafonds sowie in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils bis
zu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für
das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen
sind die im Kalenderjahr nicht zweckentsprechend ver-
wendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum
Abrechnungszeitpunkt zurückzuzahlen.
(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für
Wirtschaft durch Richtlinien.
(6) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden
durch dieses Gesetz nicht begründet."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von
Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung
im Hochofenprozeß sowie die Lieferanten von für

den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung
im Hochofenprozeß bestimmter Steinkohle haben
dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die
Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,
die erforderlich sind, um das Vorliegen der
Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen und die
Zuschüsse nach § 2 zu berechnen.
(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und
von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenpro-
zeß haben dem Bundesamt die monatlichen Bezü-
ge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Ein-
satz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im
Hochofenprozeß bis zum 20. des folgenden Monats
zu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten,
Mengen in Tonnen SKE, Preisen in Deutscher Mark
je Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Men-
gen in Tonnen und Preisen in Deutscher Mark je
Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und
Ursprungsland aufzuteilen. Die Meldepflicht für die
Betreiber von Anlagen zur Stahlerzeugung beginnt
mit der ersten Anforderung durch das Bundes-
ministerium für Wirtschaft durch Bekanntgabe im
Bundesanzeiger."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „fünf Jahre"
durch die Worte „sieben Jahre" ersetzt.
Artikel 2
Gesetz
zur Aufhebung des
Gesetzes zur Sicherung des
Einsatzes von Steinkohle in der
Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005
Das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Stein-
kohle in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005
vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1638), wird aufgehoben.
Artikel 3
Gesetz
zur Aufhebung des
Zweiten Verstromungsgesetzes
Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes in
der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBI. 1
S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August
1980 (BGBI. 1S. 1605), wird aufgehoben.
Artikel 4
fünftes Gesetz
zur Änderung des
Dritten Verstromungsgesetzes
Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. De-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1638), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird aufgehoben.
2. In§ 13 Abs. 1 wird Nummer 5 gestrichen.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort „auch" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
sche Mark geahndet werden."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für
Rexrodt
Wirtschaft
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 3048. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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