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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2742

BGBl. 1997 I S. 2742 · 7.546 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 2742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2742




                                    Gesetz
                          zur Verlagerung des Sitzes
             des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig

                                       Vom 21. November 1997


              Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                 Artikel 1
                             Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
              § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
            vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
            vom 18. August 1997 (BGBI. 1S. 2081) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
                                                   ,,§2
              Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungs-
            gerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungs-
            gericht mit Sitz in Leipzig."

                                                 Artikel 2
                                Änderung der Wehrdisziplinarordnung
              § 73 Abs. 1 Satz 4 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
            machung vom 4. September 1972 (BGBI. 1S. 1665), die zuletzt durch Artikel 13
            des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1S. 2038) geändert worden ist, wird
            aufgehoben.

                                                 Artikel 3
                                      Übergangsbestimmungen
              Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Zeitpunkt der
            Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
            und der Wehrdienstsenate von München nach Leipzig durch Rechtsverordnung
            zu bestimmen sowie die Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate
            aufzuheben.

                                                 Artikel4
                                               Inkrafttreten
               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
            gesetzblatt verkündet.



               Berlin, den 21. November 1997

                                      Der Bundespräsident
                                         Roman Herzog

                                        Der Bundeskanzler
                                         Dr. Helmut Kohl

                                Der Bundesminister der Justiz
                                      Schmidt-Jortzig

BGBl. 1997, Seite 2743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2743
                                                    Gesetz
                                      zur Senkung des Solidaritätszuschlags
                                                  Vom 21. November 1997

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Artikel 2   Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Artikel 3   Inkrafttreten

                               Artikel 1

      Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird
wie folgt geändert:

1 . § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbe-
        haltlich der Absätze 3 bis 5,

        1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer
           oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
            nach der nach § 51 a Abs. 2 des Einkommen-
            steuergesetzes berechneten Einkommensteuer
            oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für
            Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert
            um die anzurechnende oder vergütete Körper-
            schaftsteuer, wenn ein positiver Betrag ver-
            bleibt;
        2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer
           oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
            nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für
            Veranlagungszeiträume ab 1998;

        3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
            nach der nach § 51 a Abs. 2a des Einkommen-
            steuergesetzes berechneten Lohnsteuer für

      a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach
         dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzah-
         lungszeitraum gezahlt wird,
      b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
         ber 1997 zufließen;
   4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-
      zuführen ist, nach der nach § 51 a Abs. 2a des
      Einkommensteuergesetzes sich ergebenden

      Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
   5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu
      erheben ist außer in den Fällen des § 44d des
      Einkommensteuergesetzes:
      nach der ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden Kapi-
      talertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt
      zu erhebenden Zinsabschlag;
   6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein
      Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkom-
      mensteuergesetzes zu erheben ist:

      nach dem ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden
      Steuerabzugsbetrag."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-
   steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die
   Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
   1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-
      kommensteuergesetzes 3 672 Deutsche Mark,

   2. in anderen Fällen 1 836 Deutsche Mark
   übersteigt."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl
   „222" durch die Zahl „306", die Zahl „ 111" durch die
   Zahl „ 153", in Nummer 2 die Zahl „51 ,80" durch die
   Zahl „71,40", die Zahl „25,90" durch die Zahl
   „35, 70", in Nummer 3 die Zahl „ 7,40" durch die Zahl
   ,,10,20" und die Zahl „3,70" durch die Zahl „5,10"
   ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 2744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2744
   d) In Absatz 5 werden die Zahl „2 664" durch die Zahl
      ,,3 672" und die Zahl „ 1 332" durch die Zahl „ 1 836"

      ersetzt.

2. In§ 4 Satz 1 wird der Vomhundertsatz „7,5" durch den
   Vomhundertsatz „5,5" ersetzt.

3. Dem§ 6 wird folgender Absatz angefügt:
    ,,(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom

   21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 43) ist erstmals für
   den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden."

                        Artikel 2

    Neufassur,g des Solidaritätszuschlaggesetzes

   Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Solidaritätszuschlaggesetzes in der vom· 1nkraft-
treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

  Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kra1 •.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 21. November 1997
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                      Der Bundesminister der
                                               Theo Waigel

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2742. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0ea83b43678cc733….