Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2742
BGBl. 1997 I S. 2742 · 7.546 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verlagerung des Sitzes
des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
Vom 21. November 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 18. August 1997 (BGBI. 1S. 2081) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungs-
gerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungs-
gericht mit Sitz in Leipzig."
Artikel 2
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
§ 73 Abs. 1 Satz 4 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 1972 (BGBI. 1S. 1665), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBI. 1S. 2038) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Zeitpunkt der
Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig
und der Wehrdienstsenate von München nach Leipzig durch Rechtsverordnung
zu bestimmen sowie die Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate
aufzuheben.
Artikel4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig

Gesetz
zur Senkung des Solidaritätszuschlags
Vom 21. November 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Artikel 2 Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird
wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbe-
haltlich der Absätze 3 bis 5,
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der nach § 51 a Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes berechneten Einkommensteuer
oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für
Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert
um die anzurechnende oder vergütete Körper-
schaftsteuer, wenn ein positiver Betrag ver-
bleibt;
2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für
Veranlagungszeiträume ab 1998;
3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der nach § 51 a Abs. 2a des Einkommen-
steuergesetzes berechneten Lohnsteuer für
a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach
dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird,
b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
ber 1997 zufließen;
4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-
zuführen ist, nach der nach § 51 a Abs. 2a des
Einkommensteuergesetzes sich ergebenden
Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu
erheben ist außer in den Fällen des § 44d des
Einkommensteuergesetzes:
nach der ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden Kapi-
talertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt
zu erhebenden Zinsabschlag;
6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein
Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkom-
mensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem ab 1 . Januar 1998 zu erhebenden
Steuerabzugsbetrag."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-
steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die
Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Ein-
kommensteuergesetzes 3 672 Deutsche Mark,
2. in anderen Fällen 1 836 Deutsche Mark
übersteigt."
c) In Absatz 4 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl
„222" durch die Zahl „306", die Zahl „ 111" durch die
Zahl „ 153", in Nummer 2 die Zahl „51 ,80" durch die
Zahl „71,40", die Zahl „25,90" durch die Zahl
„35, 70", in Nummer 3 die Zahl „ 7,40" durch die Zahl
,,10,20" und die Zahl „3,70" durch die Zahl „5,10"
ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Zahl „2 664" durch die Zahl
,,3 672" und die Zahl „ 1 332" durch die Zahl „ 1 836"
ersetzt.
2. In§ 4 Satz 1 wird der Vomhundertsatz „7,5" durch den
Vomhundertsatz „5,5" ersetzt.
3. Dem§ 6 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 43) ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden."
Artikel 2
Neufassur,g des Solidaritätszuschlaggesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Solidaritätszuschlaggesetzes in der vom· 1nkraft-
treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kra1 •.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. November 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2742. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0ea83b43678cc733….