Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2081
BGBl. 1997 I S. 2081 · 172.901 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Baugesetzbuchs und
zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung
(Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)
Vom 18. August 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:
1. Vor§ 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel
Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil
Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitpla-
nung
§ 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermäch-
tigung
§ 3 Beteiligung der Bürger
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemein-
den und Träger öffentlicher Belange
§ 4b Einschaltung eines Dritten
zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan
(Flächennutzungsplan)
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan)
§ 8 Zweck des Bebauungsplans
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
§ 10 Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des
Bebauungsplans
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Veränderungssperre und
Zurückstellung von Baugesuchen
§ 14 Veränderungssperre
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
§ 16 Beschluß über die Veränderungssperre
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
Zweiter Abschnitt
Teilungsgenehmigung
§ 19 Teilungsgenehmigung
§ 20 Versagungsgründe und Grundbuchsperre
§ 21 (weggefallen)
§ 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-
tionen
§ 23 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
§ 26 Ausschluß des Vorkaufsrechts
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
§ 28 Verfahren und Entschädigung
Dritter Teil
Regelung der baulichen
und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvor-
schriften
§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans

§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbe-
darfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planauf-
stellung
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile
§ 35 Bauen im Außenbereich
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-
tungsbehörde
§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffent-
lieh zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 39 Vertrauensschaden
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten und bei Bindungen für Be-
pflanzungen
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer
zulässigen Nutzung
§ 43 Entschädigung und Verfahren
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen
der Entschädigungsansprüche
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung
§ 45 Zweck der Umlegung
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
§ 47 Umlegungsbeschluß
§ 48 Beteiligte
§ 49 Rechtsnachfolge
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 52 Umlegungsgebiet
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
§ 56 Verteilungsmaßstab
§ 57 Verteilung nach Werten
§ 58 Verteilung nach Flächen
§ 59 Zuteilung und Abfindung
§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rech-
ten
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere recht-
liehe Verhältnisse
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfin-
dung
§ 64 Geldleistungen
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
§ 67 Umlegungskarte
§ 68 Umlegungsverzeichnis
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsicht-
nahme
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung
Zweiter Abschnitt
Grenzregelung
§ 80 Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 81 Geldleistungen
§ 82 Beschluß über die Grenzregelung
§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-
regelung
§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher
Fünfter Teil
Enteignung
Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung
§ 85 Enteignungszweck
§ 86 Gegenstand der Enteignung
§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteig-
nung
§ 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Grün-
den
§ 89 Veräußerungspflicht
§ 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung
in Land
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-
eignung
zweiter Abschnitt
Entschädigung
§ 93 Entschädigungsgrundsätze
§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter
§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§ 98 Schuldübergang
§ 99 Entschädigung in Geld
§ 100 Entschädigung in Land
§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§102 Rückenteignung
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung

Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
§ 104 Enteignungsbehörde
§ 105 Enteignungsantrag
§ 106 Beteiligte
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anbe-
raumung des Termins zur mündlichen Verhand-
lung; Enteignungsvermerk § 136
§ 109 Genehmigungspflicht § 137
§ 110 Einigung § 138
§ 111 Teileinigung § 139
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 113 Enteignungsbeschluß
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewäh- § 140
rung anderer Rechte
§ 141
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 142
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
§ 143
§ 118 Hinterlegung
§ 119 Verteilungsverfahren § 144
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 145
§ 121 Kosten
§ 146
§ 122 Vollstreckbarer Titel
§ 147
§ 148
Sechster Teil
§ 149
Erschließung
§ 150
Erster Abschnitt
§ 151
Allgemeine Vorschriften
§ 123 Erschließungslast
§ 124 Erschließungsvertrag
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan § 152
§ 126 Pflichten des Eigentümers § 153
Zweiter Abschnitt § 154
Erschließungsbeitrag § 155
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 156
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
§ 156a
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie-
ßungsaufwands
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsauf-
wands
§ 157
§ 132 Regelung durch Satzung
§ 158
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
§ 159
§ 134 Beitragspflichtiger
§ 160
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
§ 161
Siebter Teil
Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung § 162
durch die Gemeinde; Kostenerstattung
§ 163
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
§ 135c Satzungsrecht § 164
Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Auskunftspflicht
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgaben-
träger
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
Vorbereitung
Vorbereitende Untersuchungen
Sanierungssatzung
Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanie-
rungsvermerk
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor-
gänge
Genehmigung
Durchführung
Ordnungsmaßnahmen
Baumaßnahmen
Kosten- und Finanzierungsübersicht
Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
öffentlichen Versorgung dienen
Abgaben- und Auslagenbefreiung
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
Anwendungsbereich
Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-
leistungen, Kaufpreise, Umlegung
Ausgleichsbetrag des Eigentümers
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festle-
gung
Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaß-
nahme
Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere Beauftragte
Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Bestätigung als Sanierungsträger
Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
Treuhandvermögen
Sicherung des Treuhandvermögens
Fünfter Abschnitt
Abschluß der Sanierung
Aufhebung der Sanierungssatzung
Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-
stücke
Anspruch auf Rückübertragung

Sechster Abschnitt
Städtebauförderung
§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwick-
lungsträger
§ 168 Übernahmeverlangen
§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich
§ 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaß-
nahme
Dritter Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von
Gebieten (Erhaltungssatzung)
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
§ 17 4 Ausnahmen
Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Gebote
§ 175 Allgemeines
§ 176 Baugebot
§ 177 Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot
§ 178 Pflanzgebot
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Vierter Teil
Sozialplan und Härteausgleich
§ 180 Sozialplan
· § 181 Härteausgleich
Fünfter Teil
Miet- und Pachtverhältnisse
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über
unbebaute Grundstücke
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhältnissen
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Sechster Teil
Städtebauliche Maßnahmen
im Zusammenhang mit Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
§ 189 Ersatzlandbeschaffung
§ 190 Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen
Maßnahme
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forst-
wirtschaftlichen Grundstücken
Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften
Erster Teil
Wertermittlung
§ 192 Gutachterausschuß
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 194 Verkehrswert
§ 195 Kaufpreissammlung
§ 196 Bodenrichtwerte
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
§ 198 Oberer Gutachterausschuß
§ 199 Ermächtigungen
zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bauland-
kataster
§ 200a Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutz-
gesetzen
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
§202 Schutz des Mutterbodens
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
§204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitpla-
nung bei Bildung von Planungsverbänden und bei
Gebiets- oder Bestandsänderung
§205 Planungsverbände
§206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 210 Wiedereinsetzung
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
§ 212 Vorverfahren
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 213 Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt
Planerhattung
§214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über
die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der
Satzungen
§215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Män-
geln der Abwägung

§215a Ergänzendes Verfahren
§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern
(Senaten) für Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
§220 Zusammensetzung der Kammern für Bauland-
sachen
§221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§222 Beteiligte
§223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
§224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
§225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
§226 Urteil
§227 Säumnis eines Beteiligten
§228 Kosten des Verfahrens
§229 Berufung, Beschwerde
§230 Revision
§ 231 Einigung
§232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für
Baulandsachen
Viertes Kapitel
Überleitungs- und Schlußvorschriften
Erster Teil
Überleitungsvorschriften
§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
§ 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanie-
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die
Erhaltung baulicher Anlagen
§ 237 (weggefallen)
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
§ 239 Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung
§ 240 (weggefallen)
§ 241 (weggefallen)
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmenge-
setz zum Baugesetzbuch und das Bundesnatur-
schutzgesetz
§ 244 (weggefallen)
§ 245 (weggefallen)
§ 245a (weggefallen)
§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außen-
bereich
Zweiter Teil
Schlußvorschriften
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
§ 246a (weggefallen)
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der
Bundesrepublik Deutschland".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „und Landespla-
nung" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung und eine dem
Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial-
gerechte Bodennutzung gewährleisten und
dazu beitragen, eine menschenwürdige Um-
welt zu sichern und die natürlichen Lebens-
grundlagen zu schützen und zu entwickeln."
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Kreise der Bevölkerung" die Wörter
„insbesondere durch die Förderung
kostensparenden Bauens" eingefügt.
bbb) In Nummer 7 werden die Wörter „die
Belange des Umweltschutzes," durch
die Wörter „gemäß § 1a di~ Belange
des Umweltschutzes, auch durch die
Nutzung erneuerbarer Energien," er-
setzt.
ccc) Der Punkt am Ende wird durch ein Kom-
ma ersetzt und folgende Nummer 10
angefügt:
,, 10. die Ergebnisse einer von der Ge-
meinde beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planung."
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 1 wird folgender§ 1a eingefügt:
,,§ 1a
Umweltschützende
Belange in der Abwägung
• (1) Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-
nend umgegangen werden, dabei sind Bodenversie-
gelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu
berücksichtigen
1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und
sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall- und Immissionsschutzrechtes,
2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwar-
tenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffs-
regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen
Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt
entsprechend dem Planungsstand (Umweltver-
träglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplan-
verfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu
§ 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung begründet werden soll, und
4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Ge-
biete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheb-
lich beeinträchtigt werden können, sind die Vor-

schritten des Bundesnaturschutzgesetzes über
die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen
Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme
der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Dar-
stellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und
Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstel-
lungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an an-
derer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle
von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1
oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen
gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen
zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der plane-
rischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
waren.
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und
städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch;
ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begrün-
det werden."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Von der Unterrichtung und Erörterung kann abge-
sehen werden, wenn
1 . ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgeho-
ben wird und sich dies auf das Plangebiet und
die Nachbargebiete nicht oder nur unwesent-
lich auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor
auf anderer Grundlage erfolgt sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bedenken und"
gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bedenken und"
gestrichen.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „hundert Perso-
nen Bedenken und" durch die Wörter „fünfzig
Personen" ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Angabe ,,§ 11" durch die
Angabe,,§ 10 Abs. 2" ersetzt und die Wörter
,,Bedenken und" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bedenken und"
gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei
Wochen verkürzt werden."
cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Werden durch die Änderung oder Ergänzung
des Entwurfs eines Bauleitplans die Grund-
züge der Planung nicht berührt, kann das ver-
einfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 entspre-
chend angewendet werden."
6. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
wird, möglichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann
gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durch-
geführt werden.
(2) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stel-
lungnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats
abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorlie-
gen eines wichtigen Grundes angemessen verlän-
gern. In den Stellungnahmen sollen sich die Träger
öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich be-
schränken; sie haben auch Aufschluß über von ihnen
beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen
und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Ab-
wicklung zu geben, die für die städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein
können.
(3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Be-
lange sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 zu
berücksichtigen. Belange, die von den Trägern öffent-
licher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2
Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung
nicht berücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorge-
brachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder
hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die
Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.
(4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich
geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufga-
benbereich eines Trägers öffentlicher Belange erst-
malig oder stärker als bisher berührt, kann das verein-
fachte Verfahren nach § 13 Nr. 3 entsprechend ange-
wendet werden."
7. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b ein-
gefügt:
,,§4a
Grenzüberschreitende Unterrichtung
der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemein-
den und Träger öffentlicher Belange des Nachbar-
staates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Ver-
fahrens nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach
den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwer-
tigkeit durchzuführen.
§4b
Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleuni-
gung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und
Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3
bis 4a einem Dritten übertragen."

8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1Owird wie folgt gefaßt:
„ 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungs-
plans können den Flächen, auf denen Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder
teilweise zugeordnet werden."
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 und § 13
Abs. 2 beteiligt" durch die Wörter ,,§ 4 oder § 13
beteiligt worden" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Der Widerspruch ist bis zum Beschluß der Ge-
meinde einzulegen."
10. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungs-
plan bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand
der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der
Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des
Flächennutzungsplans entwickelt sein wird."
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Im Bebauungsplan kön-
nen" werden die Wörter „aus städtebaulichen
Gründen" eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „aus beson-
deren städtebaulichen Gründen" gestrichen.
cc) In Nummer 9 werden die Wörter ,, , der durch
besondere städtebauliche Gründe erfordert
wird" gestrichen.
dd) In Nummer 14 werden die Wörter „Abfallent-
sorgung und Abwasserbeseitigung" durch die
Wörter „Abfall- und Abwasserbeseitigung"
ersetzt und nach dem Wort „Abwasserbeseiti-
gung" die Wörter ,, , einschließlich der Rück-
haltung und Versickerung von Niederschlags-
wasser," eingefügt.
ee) In Nummer 16 werden die Wörter ,, , soweit
diese Festsetzungen nicht nach anderen
Vorschriften getroffen werden können" ge-
strichen.
ff) Die Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
„20. die Flächen oder Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
vori Boden, Natur und Landschaft;".
gg) In der Nummer 23 werden die Wörter „aus
besonderen städtebaulichen Gründen oder''
gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im
Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grund-
stücken, auf denen Eingriffe in Natur und Land-
schaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle
sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans als auch in einem anderen Bebauungs-
plan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maß-
nahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können
den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies
gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde
bereitgestellten Flächen."
c) Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander-
liegende Geschosse und Ebenen und sonstige
Teile baulicher Anlagen können gesondert getrof-
fen werden;".
12. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Beschluß, Genehmigung und
Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan
als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit
eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß
des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüb-
lich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit
der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhal-
ten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu
geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuwei-
sen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden
kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungs-
plan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle
der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffent-
lichung."
13. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren".
14. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Städtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge
schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Ver-
trages können insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebau-
licher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf
eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuord-
nung der Grundstücksverhältnisse, die Boden-
sanierung und sonstige vorbereitende Maßnah-
men sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen
Planungen; die Verantwortung der Gemeinde für
das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsver-
fahren bleibt unberührt;
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleit-
planung verfolgten Ziele, insbesondere die Grund-

stücksnutzung, die Durchführung des Ausgleichs
im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohn-
bedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonde-
ren Wohnraumversorgungsproblemen sowie des
Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Auf-
wendungen, die der Gemeinde für städtebauliche
Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und
die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vor-
habens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung
von Grundstücken.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den ge-
samten Umständen nach angemessen sein. Die Ver-
einbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen
Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schrift-
form, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine
andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Ver-
träge bleibt unberührt.
§12
Vorhaben- und Erschließungsplan
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben
bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grund-
lage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur
Durchführung der Vorhaben und der Erschließungs-
maßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) be-
reit und in der Lage ist und sich zur Durchführung
innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teil-
weise vor dem Beschluß nach § 10 Abs. 1 verpflichtet
(Durchführungsvertrag). Für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Ab-
sätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträ-
gers über die Einleitung des Bebauungsplanverfah-
rens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be-
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist
die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit
der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9
und nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 erlassenen
Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79,
127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vor-
habenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen
nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85
Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des
Vorhaben- und Erschließungsplans können in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen
werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der
Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur
dann verweigert werden, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, daß die Durchführung des Vor-
haben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist
nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt,
soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus
der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträ-
gers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht wer-
den. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfah-
ren nach § 13 angewendet werden.
§13
Vereinfachtes Verfahren
Werden durch Änderungen oder Ergänzungen
eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
berührt, kann
1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden,
2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellung-
nahme innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
durchgeführt werden,
3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gele-
genheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-
ner Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung
nach§ 4 durchgeführt werden."
15. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verän-
derungssperre baurechtlich genehmigt worden oder
auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens
zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von
der Veränderungssperre nicht berührt."
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
,,Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchge-
führt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der
Aussetzung der Entscheidung über die Zulässig-
keit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer
durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgespro-
chen. Die vorläufige Untersagung steht der Zu-
rückstellung nach Satz 1 gleich."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
17. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ 12 Satz 2 bis 5"
durch die Angabe „ 1OAbs. 3 Satz 2 bis 5" ersetzt.
18. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 19
Teilungsgenehmigung
(1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3
durch Satzung bestimmen, daß die Teilung eines
Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
bedarf. Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich
bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung
auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3
Satz 2 bis 5 vornehmen.

(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber
abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte
Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil
grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständi-
ges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen
mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer
Grundstücke eingetragen werden soll.
(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
erteilt. Über die Genehmigung ist innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde
zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in die-
ser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor
ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilen-
den Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlän-
gern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen
zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichne-
ten Frist darf höchstens drei Monate betragen. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb
der Frist versagt wird.
(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht,
wenn
1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder wäh-
rend eines Verfahrens zur Bodenordnung nach
diesem Gesetz oder anderen bundes- oder lan-
desrechtlichen Vorschriften oder für ein Unterneh-
men, für das die Enteignung für zulässig erklärt
wurde, oder in einem bergbaulichen Grundab-
tretungsverfahren vorgenommen wird,
2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsge-
biet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich
vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung
die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 nicht
ausgeschlossen ist,
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-
meindeverband als Erwerber, Eigentümer oder
Verwalter beteiligt ist,
4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaft-
lichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
dienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung, eine mit den Rechten einer Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete
Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben
einer solchen Religionsgesellschaft dienende
rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenverei-
nigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist
oder
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Was-
ser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft
dient.
§ 191 bleibt unberührt.
(5) Die Landesregierungen können für ihr Landes-
gebiet oder für Teile des Landesgebietes durch
Rechtsverordnung vorschreiben, daß die Gemeinde
eine Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen darf.
§20
Versagungsgründe und Grundbuchsperre
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tei-
lung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Fest-
setzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.
(2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach§ 19
nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die
Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein
Zeugnis auszustellen. Das Grundbuchamt darf eine
Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn
der Genehmigungsbescheid oder das Zeugnis vorge-
legt ist.
(3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung
eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen
worden, kann die Gemeinde, falls die Genehmigung
erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintra-
gung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der
Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist
zu löschen, wenn die Gemeinde. darum ersucht oder
wenn die Genehmigung erteilt ist."
19. § 21 wird aufgehoben.
20. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§22
Sicherung von Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktionen
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwie-
gend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, kön-
nen in einem Bebauungsplan oder durch eine son-
stige Satzung bestimmen, daß zur Sicherung der
Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenver-
kehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Woh-
nungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unter-
liegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30
und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichne-
ten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung ist,
daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte
die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestim-
mung des Gebiets für den Fremdenverkehr und
dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung
eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbeson-
dere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die
Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferien-
hausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt
sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie
bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-
nen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohnge-
bäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich be-
kanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch
in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2
bis 5 vornehmen.
(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt
vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6
Satz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntma-
chung des Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der
Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegan-
gen ist oder
2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
behalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht
erforderlich ist, erteilt worden ist.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte
die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden-
verkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit An-
sprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Siche-
rung vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 3
Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grund-
buch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung
einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen
ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten
beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt wer-
den, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die
für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Bau-
genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge-
meinde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn
es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Er-
suchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird;
dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die
Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,
wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung
nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von
Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur
vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder
ein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt gilt
oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 20 Abs. 2
bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluß
über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer
sonstigen Satzung nach Absatz 1 gefaßt und orts-
üblich bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungs-
behörde auf Antrag der Gemeinde die Erteilung eines
Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich
ist, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszuset-
zen, wenn zu befürchten ist, daß der Sicherungs-
zweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Ein-
tragung unmöglich gemacht oder wesentlich er-
schwert würde.
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der
Eigentümer von der Gemeinde unter den Vorausset-
zungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grund-
stücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44
Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke
durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom
Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vor-
aussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt ent-
fallen sind.
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann
neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbe-
halts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6
festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1
ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zu geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine
Begründung beizufügen. In der Begründung zum
Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Sat-
zung ist darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz 3
bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung
des Gebiets vorliegen."
21. § 23 wird aufgehoben.
22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach § Ba des Bundesnatur-
schutzgesetzes" durch die Wörter „Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5
und 6 angefügt:
,,5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungs-
plans, soweit es sich um unbebaute Flächen
im Außenbereich handelt, für die nach dem
Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohn-
baufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
sowie
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2
vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut wer-
den können, soweit die Grundstücke unbe-
baut sind."
e) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht
bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung
ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen
Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan aufzu- ·
stellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der
Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits aus-
geübt werden, wenn die Gemeinde einen Be-
schluß gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht
hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu
ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem
Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß
der künftige Flächennutzungsplan eine solche
Nutzung darstellen wird."
23. § 26 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden
sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren ein-
geleitet oder durchgeführt worden ist, oder".
24. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
,,§27a
Ausübung des
Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
(1) Die Gemeinde kann
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
eines Dritten ausüben, wenn das im Wege der
Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende
Grundstück für sozialen Wohnungsbau oder die
Wohnbebauung für Personengruppen mit beson-
derem Wohnbedarf genutzt werden soll und der
. Dritte in der Lage ist, das Grundstück binnen ange-

messener Frist dementsprechend zu bebauen,
und sich hierzu verpflichtet oder
2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Vor-
kaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs-
oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24
Abs 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers aus-
üben, wenn der Träger einverstanden ist.
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der
Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Drit-
ten die Frist, in der das Grundstück für den vorgese-
henen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem
Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Ver-
pflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begün-
stigten als Gesamtschuldnerin.
(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden
Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 ent-
sprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflich-
tung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach,
soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des
§ 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gun-
sten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der
dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaß-
nahmen innerhalb angemessener Frist durchzu-
führen. Für die Entschädigung und das Verfahren gel-
ten die Vorschriften des Fünften Teils über die
Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Ge-
meinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt."
25. § 28 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die
Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Ver-
kehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des
Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis
den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkenn-
baren Weise deutlich überschreitet. In diesem Falle ist
der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines
Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes
über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag
zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die
§§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer
vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten
des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.
Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt
nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht
des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde
das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In
diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück
auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der
Gemeinde der Übergang des Eigentums in das
Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das
Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist
dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten
Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe
des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kauf-
preis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3
Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121
und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die
Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vor-
schriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils,
wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durch-
führung des Bebauungsplans erforderlich ist und es
nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteig-
net werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des
Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts
erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufver-
trag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück
zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an
dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigen-
tums in das Grundbuch eingetragen ist."
26. § 29 wird wie folgt gefaßt:
,,§29
Begriff des Vorhabens;
Geltung von Rechtsvorschriften
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen
grö.ßeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Abla-
gerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30
bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben un-
berührt.
(3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutz-
zweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vor-
haben, die nach § 34 zugelassen werden, erheblich
beeinträchtigt werden, sind die Vorschriften des Bun-
desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder
Durchführung von derartigen Eingriffen sowie über die
Einholung der Stellungnahme der Kommission an-
zuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie)."
27. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht
widerspricht und die Erschließung gesichert ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
28. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Pla-
nung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
gen vereinbar ist."
29. In § 33 Abs. 1 wird die Angabe ,,{§ 4 Abs. 1)" durch die
Angabe,,(§ 4)" ersetzt.

30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
„3. einzelne Außenbereichsflächen in die
im Zusammenhang bebauten Ortsteile
einbeziehen, wenn die einbezogenen Flä-
chen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt sind."
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Die Satzungen können miteinander verbun-
den werden. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2
und 3 müssen mit einer geordneten städte-
baulichen Entwicklung vereinbar sein; in ihnen
können einzelne Festsetzungen nach § 9
Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist
entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung
nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a
und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzu-
wenden."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte
Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1
Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Ver-
waltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entspre-
chend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Sat-
zung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem Flächen-
nutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Sat-
zungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10
Abs. 3 entsprechend anzuwenden."
31 . § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeu-
gung dient,".
bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
Nummern 3 bis 6.
b) Dem Absatz 2 werden die Wörter „und die Er-
schließung gesichert ist" angefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungs-
plans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans
oder sonstigen Plans, insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutz-
rechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorru-
fen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Stra-
ßen oder andere Verkehrseinrichtungen, '
für Anlagen der Versorgung oder Entsor-
gung, für die Sicherheit oder Gesundheit
oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Land-
schaftpflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche
Eigenart der Landschaft und ihren Erho-
lungswert beeinträchtigt oder das Orts-
und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
struktur beeinträchtigt oder die Wasser-
wirtschaft gefährdet oder
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-
rung einer Splittersiedlung befürchten
läßt."
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Raumbedeutsame Vorhaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der
Raumordnung nicht widersprechen; öffent-
liche Belange stehen raumbedeutsamen Vor-
haben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit
die Belange bei der Darstellung dieser Vorha-
ben als Ziele der Raumordnung in Plänen im
Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsge-
setzes abgewogen worden sind."
dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Angabe „Nr. 4
bis 7" durch die Angabe „Nr. 2 bis 6" ersetzt
und die Wörter „und Landesplanung" ge-
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „befürchten lassen"
werden die Wörter ,, , soweit sie im übri-
gen außenbereichsverträglich im Sinne
des Absatzes 3 sind" eingefügt.
bbb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. die Änderung der bisherigen Nut-
zung eines Gebäudes im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweck-
mäßigen Verwendung erhaltens-
werter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäu-
des bleibt im wesentlichen ge-
wahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nut-
zung liegt nicht länger als sieben
Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor dem 27. Au-
gust 1996 zulässigerweise
errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-
funktionalen Zusammenhang
mit der Hofstelle des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes,

f) im Falle der Änderung zu Wohn-
zwecken entstehen neben den
bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zuläs-
sigen Wohnungen höchstens
drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung über-
nommen, keine Neubebauung
als Ersatz für die aufgegebene
Nutzung vorzunehmen, es sei
denn, die Neubebauung wird im
Interesse der Entwicklung des
Betriebes im Sinne des Absat-
zes 1 Nr.1 erforderlich,".
ccc) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. die Neuerrichtung eines gleicharti-
gen Wohngebäudes an gleicher
Stelle unter folgenden Vorausset-
zungen:
a) das vorhandene Gebäude ist
zulässigerweise errichtet wor-
den,
b) das vorhandene Gebäude weist
Mißstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird
seit längerer Zeit vom Eigen-
tümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die
Annahme, daß das neu errich-
tete Gebäude für den Eigenbe-
darf des bisherigen Eigentümers
oder seiner Familie genutzt wird;
hat der Eigentümer das vorhan-
dene Gebäude im Wege der
Erbfolge von einem Voreigentü-
mer erworben, der es seit länge-
rer Zeit selbst genutzt hat, reicht
es aus, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, daß das
neu errichtete Gebäude für den
Eigenbedarf des Eigentümers
oder seiner Familie genutzt
wird,".
ddd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. die Erweiterung eines Wohngebäu-
des auf bis zu höchstens zwei Woh-
nungen unter folgenden Vorausset-
zungen:
a) das Gebäude ist zulässigerwei-
se errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis
zum vorhandenen Gebäude und
unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse angemessen
und
c) bei der Errichtung einer weiteren
Wohnung rechtfertigen Tatsa-
chen die Annahme, daß das
Gebäude vom bisherigen Eigen-
tümer oder seiner Familie selbst
genutzt wird,".
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
Vorhaben sind in einer flächensparenden, die
Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
begrenzenden und den Außenbereich schonen-
den Weise auszuführen. Die Baugenehmigungs-
behörde soll durch nach Landesrecht vorgese-
hene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung
der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fäl-
len des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die
bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung
des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art
genutzt wird."
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
Außenbereich, die nicht überwiegend landwirt-
schaftlich geprägt sind und in denen eine Wohn-
bebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken
dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2
nicht entgegengehalten werden kann, daß sie
einer Darstellung im Flächennutzungsplan über
Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider-
sprechen oder die Entstehung oder Verfestigung
einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Sat-
zung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden,
die-kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
dienen. In der Satzung können nähere Bestim-
mungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
Die Satzung muß mit einer geordneten städtebau-
lichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Auf-
stellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13
Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Sat-
zung bedarf der Genehmigung der höheren Ver-
waltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3
sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung
bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt."
32. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 29 Satz 3" durch
die Angabe ,,§ 29 Abs. 1" ersetzt; nach den
Wörtern „der Bergaufsicht unterliegen" wer-
den die Wörter ,, , sowie für Vorhaben, für die
gesetzliche Planfeststellungsverfahren vorge-
sehen sind" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben
nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher,
daß die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung
des Vorhabens über Maßnahmen zur Siche-
rung der Bauleitplanung nach den §§ 14
und 15 entscheiden kann."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der
Gemeinde ersetzen."

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2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997
33. § 38 wird wie folgt gefaßt:
,,§38
Bauliche Maßnahmen von über-
örtlicher Bedeutung auf Grund von
Planfeststellungsverfahren; öffentlich
zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Ver-
fahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung
für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf
die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich
zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden
Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden,
wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche
Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach
§ 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden."
34. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung" durch die Wörter
„Abfall- und Abwasserbeseitigung" ersetzt und
nach dem Wort „Abwasserbeseitigung" die Wörter
,, , einschließlich der Rückhaltung und Versicke-
rung von Niederschlagswasser," eingefügt.
b) In Nummer 13 werden die Wörter ,, , soweit Fest-
setzungen nicht nach anderen Vorschriften getrof-
fen werden können" gestrichen.
c) Die Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
,, 14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft".
35. In § 44 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 12" durch die An-
gabe,,§ 10 Abs. 3" ersetzt.
36. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „genehmigt
worden" die Wörter „oder auf Grund eines anderen
baurechtlichen Verfahrens zulässig" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und§ 20 Abs. 2 sind ent-
sprechend anzuwenden."
37. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
,,Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen ge-
hören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten Anla-
gen. Grünflächen nach Satz 1 Nr. 2 können auch
bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im
Sinne des§ 1a Abs. 3 umfassen."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-
nen" die Wörter „einschließlich der Flächen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3" eingefügt.
38: In § 57 Satz 2 werden nach den Wörtern „den sein
früheres Grundstück" die Wörter „auch unter Berück-
sichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen
zum Ausgleich im Sinne des§ 1a Abs. 3" eingefügt.
39. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach Mög-
lichkeit Grundstücke" die Wörter „einschließlich
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3"
eingefügt.
b) In Absatz 9 werden die Wörter „oder ein Abbruch-
gebot" durch die Wörter „oder ein Rückbau- oder
Entsiegelungsgebot" ersetzt.
40. In § 61 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gara-
gen" die Wörter ,, , Flächen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3" eingefügt.
41. In § 86 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Semikolon die
Wörter „hierzu zählen auch Rückübertragungsan-
sprüche nach dem Vermögensgesetz;" eingefügt.
42. In § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Abbruch" durch das Wort „Rückbau" ersetzt.
43. In § 100 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Abbruch" durch
das Wort „Rückbau" ersetzt.
44. In § 108 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
,,Bedenken und" gestrichen.
45. In § 123 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verkehrs" das
Wort „kostengünstig" eingefügt.
46. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen
diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in
§ 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen entspre-
chen."
47. Dem Ersten Kapitel wird folgender Teil angefügt:
„Siebter Teil
Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135a
Pflichten des Vorhabenträgers; Durch-
führung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im
Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger
durchzuführen.
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet
sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten
der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grund-
stücke durchführen und auch die hierfür erforder-
lichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf
andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum
Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen
und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden,
sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwar-
ten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dür-
fen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Auf-
wands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich
der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen
Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht ent-

steht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Aus-
gleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffent-
liche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommu-
nale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen
sind entsprechend anzuwenden.
§ 135b
Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich
nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die
zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungs-
maßstäbe sind
1. die überbaubare Grundstücksfläche,
2. die zulässige Grundfläche,
3. die zu erwartende Versiegelung oder
4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander ver-
bunden werden.
§ 135c
Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnah-
men zum Ausgleich entsprechend den Festset-
zungen eines Bebauungsplans,
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a;
dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2
entsprechend anzuwenden,
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-
heitssatzes entsprechend§ 130,
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließ-
lich einer Pauschalierung der Schwere der zu
erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungs-
typen,
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vor-
auszahlungen,
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags."
48. § 139 Abs. 4 wird aufgehoben.
49. § 141 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-
schlusses über den Beginn der vorbereitenden Unter-
suchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Aus-
kunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung
öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem
Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorha-
bens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung
einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-
gesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung
der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1
zweiter Halbsatz unwirksam."
50. In § 142 Abs. 4 werden die Wörter ,,(vereinfachtes Ver-
fahren);" durch die Wörter ,,(vereinfachtes Sanie-
rungsverfahren);" ersetzt.
51. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Bekanntmachung der
Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk".
b) Absatz 1wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
gefaßt:
,,(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung
ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann auch
ortsüblich bekanntmachen, daß eine Sanierungs-
satzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3
Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der
Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist -
außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf
die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuwei-
sen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanie-
rungssatzung rechtsverbindlich."
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
52. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge".
b) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 ge-
strichen und die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 2.
c) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 4
und 5 angefügt:
„4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung
einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
zum Zwecke der Vorwegnahme der
gesetzlichen Erbfolge;".
bb} In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„genehmigt worden" die Wörter „oder auf
Grund eines anderen baurechtlichen Verfah-
rens zulässig" eingefügt.
cc) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und
Absatz 2, die Zwecken der Landesvertei-
digung dienen;".
dd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in
ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezo-
genen Grundstücks durch den Bedarfs-
träger."
53. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Über die Genehmigung ist binnen eines
Monats nach Eingang des Antrags bei der Ge-
meinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vor-
haben, der Rechtsvorgang einschließlich der Tei-
lung eines Grundstücks oder die damit erkennbar
bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie-
rung unmöglich machen oder wesentlich erschwe-
ren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung
zuwiderlaufen würde."
c) In Absatz 3 wird in Nummer 2 die Angabe ,,§ 144
Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Nr. 2"
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Nr. 1
und 3" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1"
ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung kann auch vom Abschluß
eines städtebaulichen Vertrags abhängig ge-
macht werden, wenn dadurch Versagungs-
gründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt
werden."
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden."
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2
und 3 ist § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwen-
den."
g) Absatz 7 wird aufgehoben.
54. § 146 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 146
Durchführung
(1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaß-
nahmen und die Baumaßnahmen innerhcllb des förm-
lich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den
Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.
(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeich-
neten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3
bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städ-
tebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ord-
nungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des
Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfs-
träger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch
unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwie-
gendes öffentliches Interesse an der Durchführung
der Sanierungsmaßnahmen besteht.
(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-
nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung
von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im
Sinne des § 148 Abs. 2 Satz t Nr. 3 auf Grund eines
Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer über-
lassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung
der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach
Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet,
hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der
Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu überneh-
men."
55. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereit-
stellung von Flächen und die Durchführung
von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an
anderer Stelle den Grundstücken, auf denen
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
56. In § 148 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den
Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Ein-
griffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind."
57. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungs-
maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums
durchzuführen, bleibt unberührt."
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von
der Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der
Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen.
Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammen-
wirken der Gemeinde und der anderen Träger
öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer
Maßnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der
Beschaffung von Förderungsmitteln aus öffent-
lichen Haushalten zu unterstützen."
58. In § 152 werden die Wörter „im vereinfachten Verfah-
ren" durch die Wörter „im vereinfachten Sanierungs-
verfahren" ersetzt.
59. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für die Anwendung der
Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeträgen im Sinne des§ 135a Abs. 3."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor
Abschluß der Sanierung zulassen; dabei kann zur
Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme
auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag
vereinbart werden."
60. § 155 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
,,2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks,
die der Eigentümer zulässigerweise durch
eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der
Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungs-
maßnahmen durchgeführt oder Gemeinbe-
darfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des

§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geän-
dert hat, sind jedoch die ihm entstandenen
Kosten anzurechnen,".
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der
Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teil-
weise absehen, wenn dies im öffentlichen Interes-
se oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluß der
Sanierung erfolgen."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-
maßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder
Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrich-
tungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ent-
standen, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,
soweit sie über den nach§ 154 und Absatz 1 ermit-
telten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Er-
stattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde."
61. Dem§ 156 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge
im Sinne des § 135a Abs. 3."
62. Nach§ 156 wird folgender§ 156a eingefügt:
,,§ 156a
Kosten und Finanzierung
der Sanierungsmaßnahme
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der städte-
baulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertra-
gung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträ-
gers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der. bei
der Vorbereitung und Durchführung der städtebau-
lichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen
über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser
Überschuß auf die Eigentümer der im Sanierungs-
gebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maß-
gebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Be-
kanntmachung des Beschlusses über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem
Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen
worden, so steht der auf das Grundstück entfallende
Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer,
der zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herange-
zogen worden ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis
der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des
§ 154 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über-
schusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen-
tümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haus-
halts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt
worden sind. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren
zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtli-
chen Regelungen."
63. § 162 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt-
machen, daß eine Satzung zur Aufhebung der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets be-
schlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden."
64. § 163 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der§§ 144,
145 und 153 für dieses Grundstück."
65. Nach § 164 wird folgender Sechster Abschnitt einge-
fügt:
„Sechster Abschnitt
Städtebauförderung
§ 164a
Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vor-
bereitung und zügigen Durchführung der städtebau-
lichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamt-
maßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungs-
mittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung,
deren Finanzierung oder Förderung auf anderer
gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den je-
weiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten
Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt
werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der Sanie-
rung durchgeführt werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt
werden für
1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen
(§ 140),
2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach
§ 147 einschließlich Entschädigungen, soweit
durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird;
zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören
nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der
Gemeindeverwaltung,
3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach
§ 148,
4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung
von nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten
Dritten,
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180
sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach
§ 181.
(3) Städtebauförderungsmittel können für Moder-
nisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im
Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechen-
de Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der
Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich ver-
pflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maß-
nahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-
tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen,
das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
soll.

§ 164b
Verwaltungsvereinbarung
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des
Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des je-
weiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investi-
tionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach
einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und
sachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab und
das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden
durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern festgelegt.
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhil-
fen sind
1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren
in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer
Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal-
pflege,
2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der
in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Kon-
versions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung
von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung
ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungs-
mischung) sowie von umweltschonenden, kosten-
und flächensparenden Bauweisen,
3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozia-
ler Mißstände."
, 66. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„ Wohn- und Arbeitsstätten" die Wörter ,, , zur
Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeein-
richtungen" eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
,,3. die mit der städtebaulichen Entwicklungs-
maßnahme angestrebten Ziele und
Zwecke durch städtebauliche Verträge
nicht erreicht werden können oder
Eigentümer der von der Maßnahme
betroffenen Grundstücke unter entspre-
chender Berücksichtigung des § 166
Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke
an die Gemeinde oder den von ihr beauf-
tragten Entwicklungsträger zu dem Wert
zu veräußern, der sich in Anwendung des
§ 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,".
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festle-
gung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
die vorbereitenden Untersuchungen durchzu-
führen oder zu veranlassen, die erforderlich sind,
um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungs-
voraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die
§§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden."
d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1
Nr. 6" durch die Angabe,,§ 35 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit
der Erteilung der Genehmigung ortsüblich be-
kanntzumachen. Die Gemeinde kann sich auch auf
die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der
Genehmigung beschränken; § 1O Abs. 3 Satz 2
bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Be-
kanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist auf
die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145
und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekannt-
machung wird die Entwicklungssatzung rechts-
verbindlich."
67. § 166 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben.
68. § 167 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Erfüllung von Aufgaben
für die Gemeinde; Entwicklungsträger".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von
Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-
führung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-
nahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten,
insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedie-
nen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entspre-
chend anzuwenden."
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
69. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
70. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 werden die folgenden neuen Num-
mern 1 und 2 vorangestellt:
,, 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mit-
wirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht;
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Auf-
gabenträger),
2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsge-
biete),".
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und wie
folgt gefaßt:
„3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmi-
gung),".
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wie
folgt gefaßt:
,,4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungs-
maßnahmen; Baumaßnahmen),".

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wie
folgt gefaßt:
„5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen
von Einrichtungen, die der öffentlichen Versor-
gung dienen; Abgaben- und Auslagenbefrei-
ung),".
e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie
folgt gefaßt:
,, 7. die§§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigen-
tümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbe-
trag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur
förmlichen Festlegung),".
g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
h) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9
eingefügt:
,,9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städte-
bauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinba-
rung),".
i) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10.
71. In § 170 Satz 4 wird die Angabe „ 143 Abs. 1, 2 und 4"
durch die Angabe „ 143" ersetzt.
72. Dem§ 171 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Ergibt sich nach der Durchführung der städtebauli-
chen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung
eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers
auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der
Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über
die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Über-
schuß in entsprechender Anwendung des § 156a zu
verteilen."
73. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Abbruch" durch das
Wort „Rückbau" ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung
nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit
einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jah-
ren zu bestimmen, daß die Begründung von
Sondereigentum (Wohnungseigentum und
Teileigentum gemäß§ 1 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder
teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt
sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.
Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des
§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 20
Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung· einer
Erhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekannt-
gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung
eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entspre-
chend anzuwenden."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden,
wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölke-
rung aus besonderen städtebaulichen Gründen
erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch
unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die
Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen
von der Begründung von Sondereigentum wirt-
schaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmi-
gung ist ferner zu erteilen, wenn
1. die Änderung einer baulichen Anlage der Her-
stellung des zeitgemäßen Ausstattungszu-
stands einer durchschnittlichen Wohnung unter
Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen dient,
2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und
Sondereigentum zugunsten von Miterben oder
Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an
Familienangehörige des Eigentümers veräußert
werden soll,
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf
Übertragung von Sondereigentum nicht erfüllt
werden können, zu deren Sicherung vor dem
Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
ist,
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung
zur Begründung von Sondereigentum nicht zu
Wohnzwecken genutzt wird oder
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von
sieben Jahren ab der Begründung von Son-
dereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu
veräußern; eine Frist nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1
des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbau-
landgesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1
S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen
nach § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs entfallen.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Geneh-
migung bestimmt werden, daß auch die Veräuße-
rung von Sondereigentum an dem Gebäude
während der Dauer der Verpflichtung der Geneh-
migung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmi-
gungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in
das Grundbuch für das Sondereigentum eingetra-
gen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflich-
tung."
d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
74. In § 175 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein
Abbruchgebot (§ 179)" durch die Wörter „oder ein
Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179)" ersetzt.
75. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Rückbau- und Entsiegelungsgebot".
b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige
Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr
genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung
oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner
Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt
werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung
steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Abbruchgebot"
durch die Wörter „Rückbau- oder Entsiegelungs-
gebot" ersetzt.
76. Im Dritten Kapitel wird in der Überschrift des Zweiten
Teils das Wort „Wirksamkeitsvoraussetzungen"
durch das Wort „Planerhaltung" ersetzt.
77. § 200 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Grundstücke; Rechte an
Grundstücken; Baulandkataster".
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer
Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf
der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur-
und Flurstücksnummern, Straßennamen und
Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Bauland-
kataster). Sie kann die Flächen in Karten oder
Listen veröffentlichen, soweit der Grundstücksei-
gentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde
hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat
vorher öffentlich bekanntzugeben und dabei auf
das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentü-
mer hinzuweisen."
78. Nach § 200 wird folgender§ 200a eingefügt:
,,§ 200a
Ersatzmaßnahmen
nach den Landesnaturschutzgesetzen
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest-
setzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Aus-
gleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Er-
satzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landes-
naturschutzgesetze. Ein unmittelbarer räumlicher
Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist
nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist."
79. In § 203 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Genehmigungs-" das Komma und das Wort „An-
zeige-" gestrichen.
80. In § 204 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und Lan-
desplanung" gestrichen.
81 . § 205 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Raumordnung" die Wörter „und Landesplanung"
gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Bedenken
und" gestrichen.
82. Nach§ 212 wird folgender§ 212a eingefügt:
,,§ 212a
Entfall der aufschiebenden Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Drit-
ten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vor-
habens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags
nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags
nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine
aufschiebende Wirkung."
83. In§ 213 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „abbricht" durch
das Wort „rückbaut" ersetzt.
84. Im Dritten Kapitel Zweiter Teil Vierter Abschnitt wird
die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,Planerhaltung".
85. § 214 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§§ 4, 13 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und
§ 34 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§§ 4, 4a, 13,
§ 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35
Abs. 6 Satz 5" und die Angabe,,§ 3 Abs. 3 Satz 2"
durch die Angabe,,§ 3 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 11" durch
die Angabe,,§ 22 Abs. 10" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „erteilt" die
Wörter ,, , das Anzeigeverfahren nicht durchge-
führt, die Satzung unter Verstoß gegen§ 11 Abs. 3
Satz 2 in Kraft gesetzt" gestrichen.
86. § 215 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,, , Behebung
von Fehlern" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Unbeachtlich sind"
durch die Wörter „Unbeachtlich werden" ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
87. Nach § 215 wird folgender§ 215a eingefügt:
,,§ 215a
Ergänzendes Verfahren
(1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214
und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergän-
zendes Verfahren behoben werden können, führen
nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel
entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.
(2) Bei Verletzung der in§ 214 Abs. 1 bezeichneten
Vorschriften oder sonstiger Verfahrens- oder Form-
fehler nach Landesrecht können der Flächennut-
zungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung
erneut in Kraft gesetzt werden." ·
88. In § 216 werden jeweils die Wörter „Genehmigungs-
und Anzeigeverfahren" durch das Wort „Genehmi-
gungsverfahren" ersetzt.
89. In§ 217 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „21 Abs. 3, §"
gestrichen.

90. In § 221 Abs. 4 werden die Wörter „und der Auslagen
für die Zustellung der Klage" gestrichen.
91. Die §§ 233 bis 236 werden wie folgt gefaßt:
,,§233
Allgemeine Überleitungsvorschriften
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich einge-
,,.leitet worden sind, werden nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfol-
gend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich
vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens
noch nicht begonnen worden, können diese auch
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil
Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf
Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden,
die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
Gesetzes in Kraft getreten sind.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzun-
gen und Entscheidungen gelten fort.
§234
Überleitungs-
vorschritten für das Vorkaufsrecht
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit
des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-
baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzun-
gen nach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
§235
Überleitungsvorschriften für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwick-
lungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen oder der Voruntersuchungen be-
schlossen worden ist, sind abweichend von § 233
Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden·
abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unbe~
rührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt wor-
den, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April
1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur
zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zie-
len und ZwE!:cken einer solchen Entwicklungsmaß-
nahme eine Anderung des Geltungsbereichs der Ent-
wicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53
in Verbindung mit§ 1 des Städtebauförderungsgeset-
zes weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden
und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmi-
gungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31 . De-
zember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen,
bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem
Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des
Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem
1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 un-
verzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon
vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf
Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntge-
macht worden sind, nicht anzuwenden.
§236
Überleitungsvorschriften für das Bau-
gebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer
die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt,
das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung
von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung
vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt
auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertra-
gung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem
26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert
wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden
Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Ja-
nuar 1998 ortsüblich bekanntgemacht worden sind,
anzuwenden."
92. Die§§ 237,240 und 241 werden aufgehoben.
93. Dem § 242 wird folgender Absatz angefügt: ,
,,(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-
schließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksam-
werden des Beitritts bereits hergestellt worden sind,
kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag
nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschlie-
ßungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen
sind die einem technischen Ausbauprogramm oder
den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend
fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile
von Er~chließungsanlagen. Leistungen, die Beitrags-
pflichtige für die Herstellung von Erschließungsan-
lagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht
haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurech-
nen. Di~. Landesregierungen werden ermächtigt, bei
Bedarf Uberleitungsregelungen durch Rechtsverord-
nung zu treffen."
94. § 243 wird wie folgt gefaßt:
,,§243
Überleitungsvorschriften für das
Maßnahmengesetz zum Baugesetz-
buch und das Bundesnaturschutzgesetz
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und
Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnah-
mengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft
getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend
anzuwenden.
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar
1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Ein-

griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in
der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
weiter angewendet werden."
95. Die§§ 244 bis 245a werden aufgehoben.
96. § 245b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 245b
überleitu ngsvorsch ritten
für Vorhaben im Außenbereich
(1) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-
gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit
von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1
Nr. 6 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszuset-
zen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-
gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3
Satz 3 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend
für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen
Stelle, wenn diese die Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu Wind-
energieanlagen eingeleitet hat.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist
nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum
31: Dezember 2004 nicht anzuwenden ist."
97. § 246 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen
die in§ 6Abs. 1, § 10Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3,
§ 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165
Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Geneh-
migungen oder Zustimmungen;".
bb) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort
,,Genehmigungen" das Wort ,, , Anzeigen" ge-
strichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Die Länder können bestimmen, daß Bebau-
ungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1,
die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem
Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde an-
zuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne
nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die
Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versa-
gung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtferti-
gen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungs-
plan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt
werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die
Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb
der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht
hat."
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können
eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende
Regelung treffen."
d) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(6) Die Länder können bestimmen, daß die Ge-
meinden bis zum 31. Dezember 2000 nicht ver-
pflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Ein-
griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge-
setz) anzuwenden, soweit den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auf
andere Weise Rechnung getragen werden kann.
Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000
einen Erfahrungsbericht über die Anwendung die-
ser Bestimmung vor.
(7) Die Länder können bestimmen, daß § 34
Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbe-
triebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe
im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverord-
nung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung
nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines
Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geän-
dert, ist § 238 entsprechend anzuwenden."
98. § 246a wird aufgehoben.
99. § 247 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 2 und in Absatz 4
werden jeweils nach dem Wort „Gesetzbuch" die
Wörter „oder dem Maßnahmengesetz zum Bauge-
setzbuch" gestrichen.
b) Die Absätze 5, 6 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 2
Raumordnungsgesetz
(ROG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
§ 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen
Abschnitt 2
Raumordnung in den Ländern,
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 6 Rechtsgrundlagen der Länder
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
§ 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet
§ 9 Regionalpläne
§ 10 Planerhaltung
§ 11 Zielabweichungsverfahren
§ 12 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maß-
nahmen
§ 13 Verwirklichung der Raumordnungspläne
§ 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
men
§ 15 Raumordnungsverfahren

§ 16 Grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen
§ 17 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Abschnitt 3
Raumordnung im Bund
§ 18 Raumordnung des Bundes
§ 19 Gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Beratung
§ 20 Beirat für Raumordnung
§ 21 Raumordnungsberichte
Abschnitt 4
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 22 Anpassung des Landesrechts
§ 23 Überleitungsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Aufgabe und
Leitvorstellung der Raumordnung
(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland
und seine Teilräume sind durch zusammenfassende,
übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstim-
mung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu
entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufein-
ander abzustimmen und die auf der jeweiligen Pla-
nungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnut-
zungen zu treffen.
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach
Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die
sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu
einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung
führt. Dabei sind
1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein-
schaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen zu gewährleisten,
2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln,
3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche. Ent-
wicklungen zu schaffen,
4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfri-
stig offen zu halten,
5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken,
6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen·
herzustellen,
7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte
zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutsch-
lands getrennten Gebieten auszugleichen,
8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammen-
halt in der Europäischen Gemeinschaft und im größe-
ren europäischen Raum zu schaffen.
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teil-
räume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse
des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten
und .Erfordernisse seiner Teil räume berücksichtigen
(Gegenstromprinzip).
§2
Grundsätze der Raumordnung
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach
§ 1 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind:
1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist
eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur
zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
halts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu
sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausge-
glichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale,
ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.
2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums
mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren ~nd Stadt-
regionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist
räumlich zu konzentrieren und auf ein System lei-
stungsfähiger zentraler Orte auszurichten. Der Wie-
dernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu
geben.
3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur
ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind
in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den
Wasserhaust,alt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das
Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzu-
stellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des
Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen
Funktionen zu gewährleisten.
4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraum-
struktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grund-
versorgung der Bevölkerung mit technischen ln-
frastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist
flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infra-
struktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.
5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und
Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Sied-
lungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein inte-
griertes Verkehrssystem und die Sicherung von
Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffent-
lichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung
von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungs-
fähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind
als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und
zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzu-
bauen.
6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschafts-
räume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln.
Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu för-
dern .. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind
als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unter-
stützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen
Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamt-
raum zu erhalten.
7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer
Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt
wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches

Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache
Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen be-
vorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere
ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und
Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der
Umweltbedingungen und der lnfrastrukturausstat-
tung.
8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und
Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes
Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere
Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in
Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind
zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutz-
ten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähig-
keit erhalten oder wied~rhergestellt werden. Bei der
Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funk-
tionen und landschaftsbezogenen Nutzu.ngen sind
auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berück-
sichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz
ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Bin-
nenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin-
nung von Auen, Rückhalteflächen und überschwem-
mungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allge-
meinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind
sicherzustellen.
9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbe-
werbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem
ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits-
und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbes-
serung der Standortbedingungen für die Wirtschaft
sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten,
die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie
die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vor-
sorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung
und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen
sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.
10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als
bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschafts-
zweig sich dem Wettbewerb entsprechend ent-
wickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähi-
gen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie
Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen;
landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind
in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräu-
men ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaft-
lich und als Wald genutzter Flächen anzustreben.
11 . Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu
tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der
Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu ge-
währleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in
denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der
dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu
berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle
Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hin-
zuwirken.
12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander
durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen.
Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und
Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung
von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger
wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die
Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und
Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so
zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert
und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
13. Die geschichtlichen und kulturellen zusammenhänge
sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu
wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in
ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur-
und Naturdenkmälern zu erhalten.
14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Frei-
zeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte
zu sichern.
15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militä-
rischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen.
(3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raum-
ordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem
§ 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze
in Raumordnungsplänen.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Erfordernisse der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumord-
nung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung,
2. Ziele der Raumordnung:
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sach-
lich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der
Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewo-
genen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in
Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Raums,
3. Grundsätze der Raumordnung:
allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als
Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermes-
sensentscheidungen,
4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung,
Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren
w~e des Raumordnungsverfahrens und landesplane-
rische Stellungnahmen,
5. öffentliche Stellen:
Behörden des Bundes und der Länder, kommunale
Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die
der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts,
6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne,
Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum
in Anspruch genommen oder die räumliche Entwick-
lung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird,
einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen
öffentlichen Finanzmittel,

7. Raumordnungspläne:
der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8
und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne)
nach§ 9.
§4
Bindungswirkungen der
Erfordernisse der Raumordnung
(1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen
bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Dies gilt auch bei
1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen
behördlichen Entscheidungen über die ZlJtässigkeit
raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der
Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässig-
keit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des
Privatrechts.
(2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der
Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in
der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach
Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksich-
tigen.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffent-
licher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2
Nr. 1 und Absatz 2 entsprechend, wenn
1. öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich betei-
ligt sind oder
2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit
öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und son-
stigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit
raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Pri-
vatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach
Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vor-
schriften zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt
unberührt. Bei Genehmigungen über die Errichtung und
den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseiti-
gungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5) Weitergehende Bindungswirkungen der Erforder-
nisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen
bleiben unberührt.
§5
Bindungswirkungen
bei besonderen Bundesmaßnahmen
(1) Bei raum bedeutsamen Planungen und Maßnahmen
von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffent-
lichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie
von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den
Bund öffentliche Aufgaben durchführen,
1. deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen
bestimmten Standort oder eine bestimmte Linien-
führung erfordert oder
2. die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die
nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem
Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind,
oder
3. über die in einem Verfahren nach dem Bundesfern-
straßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz, dem Bun-
deswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz,
dem Atomgesetz oder dem Personenbeförderungsge-
setz zu entscheiden ist,
gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach
§ 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn
a) die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5
beteiligt worden ist,
b) das Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung geführt
hat und
c) die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels
nicht widersprochen hat.
(2) Macht eine Stelle oder Person nach Absatz 1 öffent-
liche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel
der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 3 zum Widerspruch berechtigen wür-
den, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder
Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungs-
behörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesmini-
steriums und des zuständigen Fachministeriums des Bun-
des innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einver-
nehmliche Lösung bemühen.
(3) Der Widerspruch nach Absatz 1 läßt die Bindungs-
wirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der
widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen,
wenn dieses
1. auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-
klang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen
geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.
(4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abwei-
chen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so
kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach
Absatz 1 mit Zustimmung der nächst höheren Behörde
innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate
ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraus-
setzungen von Absatz 3 nachträglich widersprechen. Muß
infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumord-
nungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden,
hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die
dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
Abschnitt 2
Raumordnung in
den Ländern, Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§6
Rechtsgrundlagen der Länder
Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine Raum-
ordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der
§§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende lan-
desrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den
§§ 7 bis 16 nicht widersprechen.

§7
Allgemeine
Vorschriften über Raumordnungspläne
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maß-
gabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des
§ 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und
einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum durch Raumord-
nungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher
und sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den Raumord-
nungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu
kennzeichnen.
(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur
Raumstruktur enthalten, insbesondere zu:
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können
gehören
a) Raumkategorien,
b) Zentrale Orte,
c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwick-
lungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
d) Siedlungsentwicklungen,
e) Achsen,
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können
gehören
a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraum-
schutz,
b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vor-
sorgende Sicherung sowie die geordnete Auf-
suchung und Gewinnung von standortgebundenen
Rohstoffen,
c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infra-
struktur; hierzu können gehören
a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von
Gütern,
b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich be-
stimmt werden, daß in diesem Gebiet unvermeidbare
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts oder ·des Landschaftsbildes an anderer Stelle
ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.
(3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen
Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Pri-
vatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in
Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von
Absatz 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erfor-
derlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können. Neben den Dar-
stellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des
Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu ins-
besondere:
1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land-
schaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen
auf Grund der Vorschriften des Bundesnaturschutz-
gesetzes; die Raumordnungspläne können auch die
Funktion von Landschaftsprogrammen und Land-
schaftsrahmenplänen übernehmen,
2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschrif-
ten des Bundeswaldgesetzes,
3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
der Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes".
(4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können
auch Gebiete bezeichnen,
1. die für. bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder
Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeut-
same Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,
soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzun-
gen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind
(Vorranggebiete),
2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen
oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren-
den raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Ge-
wicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen ge-
eignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Bau-
gesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle
im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungs-
gebiete).
Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für
raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von
Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen
nach Satz 1 Nr. 3 haben können.
(5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist
die Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des
Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1
oder 3 begründet werden soll, vorzusehen.
(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit
bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubezie-
hen oder zu beteiligen ist.
(7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vor-
zusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegen-
einander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige
öffentliche Belange sowie private Belange sind in der
Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweili-
gen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der
Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen;
soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind
die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die
Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen
sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission
anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie).
(8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen
eine Begründung beizufügen ist.
§8
Raumordnungsplan für das Landesgebiet
(1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusam-
menfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In
den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein

Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die
Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt ent-
sprechend.
(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind
aufeinander abzustimmen.
§9
Regionalpläne
(1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsberei-
che mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt, sind
Regionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung angesichts
bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem ver-
dichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforder-
lich, so sind im gegenseitigen Einvernehmen die not-
wendigen Maßnahmen, wie eine gemeinsame Regional-
planung oder eine gemeinsame informelle Planung, zu
treffen.
(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan
für das Landesgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs. 1
bleibt unberührt. Die Flächennutzungspläne und die Er-
gebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3
in der Abwägung nach§ 7 Abs. 7 zu berücksichtigen.
(3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume
sind aufeinander abzustimmen.
(4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammen-
schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu
regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt, ist vorzu-
sehen, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren
beteiligt werden.
(5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere
Aufgaben übertragen werden.
(6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammen-
schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu
regionalen Planungsgemeinschaften, kann in verdichteten
Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflech-
tungen zugelassen werden, daß ein Plan zugleich die
Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen
Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs
übernimmt, wenn er den auf Grund des Abschnitts 2 die-
ses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschrif-
ten des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächen-
nutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die Festlegun-
gen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellun-
gen im Sinne des§ 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeich-
nen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsichtlich räumlicher Teilpläne
nicht anzuwenden.
§ 10
Planerhaltung
(1) Zur Planerhaltung ist vorzusehen, daß die Beacht-
lichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne gel-
tenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhal-
tung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach
Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig
gemacht wird.
(2) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln
kann insbesondere ausgeschlossen werden bei
1. Unvollständigkeit der Begründung des Raumord-
nungsplanes,
2. Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf
das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
(3) Bei Abwägungsmängeln, die nicht nach Absatz 2
Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes
Verfahren behoben werden können, kann ausgeschlossen
werden, daß sie zur Nichtigkeit des Plans führen, mit der
Folge, daß der Plan bis zur Behebung der Mängel keine
Bindungswirkungen entfaltet.
§ 11
Zielabweichungsverfahren
Von einem Ziel der Raumordnung kann in einem beson-
deren Verfahren abgewichen werden, wenn die Abwei-
chung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertret-
bar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt wer-
den. Es ist vorzusehen, daß antragsbefugt insbesondere
die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1
sowie die kommunalen Gebietskörperschaften sind, die
das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.
§12
Untersagung raumordnungs-
widriger Planungen und Maßnahmen
(1) Es ist vorzusehen, daß raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der
Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfaßt wer-
den, untersagt werden können:
1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung ent-
gegenstehen,
2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, daß die Ver-
wirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung un--
möglich gemacht oder wesentlich erschwert werden
würde.
(2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entschei-
dungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnah-
men von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die
Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maß-
nahme nach § 4 Abs. 4 und 5 rechtserheblich sind.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Un-
tersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf
zwei Jahre nicht überschreiten.
§13
Verwirklichung der Raumordnungspläne
Die Träger der Landes- und Regionalplanung wirken auf
die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen
die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeb-
lichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwick-
lungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbe-
deutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen
und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwick-
lungskonzepte). Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur
Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (Städtenetze) ist zu
unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorberei-
tung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können
geschlossen werden.

§14
Abstimmung raumbedeut-
samer Planungen und Maßnahmen
Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen und Per-
sonen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen aufeinander und
untereinander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang
der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und die
Mitwirkung der für die Raumordnung zuständigen Behör-
den bei der Abstimmung sind zu regeln.
§15
Raumordnungsverfahren
(1) Raum bedeutsame Planungen und Maßnahmen sind
in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den
Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raum-
ordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren
wird festgestellt,
1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit
den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen
Lind
2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufein-
ander abgestimmt oder durchgeführt werden können
(Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfah-
ren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Pla-
nung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2
Abs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichts-
punkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt
die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme ein-
geführter Standort- oder Trassenalternativen ein.
(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abge-
sehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglich-
keit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer
raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet
ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maß-
nahme
1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht
oder
2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines cfen Zie-
len der Raumordnung angepaßten Flächennutzungs-
plans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich
die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht
nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem
sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der
Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben be-
stimmt oder
.3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren
unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festge-
legt worden ist.
(3) Es sind Regelungen zur Einholung der erforderlichen
Angaben für die Planung oder Maßnahme vorzusehen.
Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Anga-
ben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung
der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu
ermöglichen.
(4) Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen zu
unterrichten und zu beteiligen sind. Bei raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stel-
len des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im
Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des
Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist vorzusehen, daß im
Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über
die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu ent-
scheiden ist.
(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige
Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der zivi-
len Verteidigung die zuständige Stelle über Art und
Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit in
die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einbe-
zogen wird. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen nach Absatz 5 entscheiden darüber, ob und in
welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, die
dort genannten Stellen.
(7) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfah-
ren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens
vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen
Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren
ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb
einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.
(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die
Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,
nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit
anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungs-
verfahren, finden die Absätze 1 bis 7 Anwendung.
§16
Grenzüberschreitende Abstimmung von
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die
erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben kön-
nen, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den
Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
abzustimmen.
§17
J
Ermächtigung zum
Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Länder sehen vor, daß
1. in § 7 Abs. 2 aufgeführte Festlegungen in Raumord-
nungsplänen,
2. die dazu notwendigen Planzeichen
mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundes-
ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form ver-
wendet werden.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und
Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durch-
geführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeut-
sam sind und überörtliche Bedeutung haben.

Abschnitt 3
Raumordnung im Bund
§18
Raumordnung des Bundes
(1) Das für Raumordnung zuständige Bundesmini-
sterium wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständig-
keiten der Länder auf die Verwirklichung der Grundsätze
der Raumordnung des§ 2 Abs. 2 nach Maßgabe der Leit-
vorstellung und des Gegenstromprinzips nach § 1 Abs. 2
und 3 hin. Es entwickelt auf der Grundlage der Raumord-
nungspläne und in Zusammenarbeit mit den für Raumord-
nung zuständigen obersten Landesbehörden insbesonde-
re Leitbilder der räumlichen Entwicklung des Bundesge-
bietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusam-
menhängen als Grundlage für die Abstimmung raumbe-
deutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes und
der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der dafür
geltenden Vorschriften.
(2) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den
Ländern an einer Raumordnung in der Europäischen
Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum.
(3) Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreiten-
den Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich
der Raumordnung eng zusammen.
(4) Der Bund hat darauf hinzuwirken, daß die Personen
des Privatrechts, an denen der Bund beteiligt ist, im Rah-
men der ihnen obliegenden Aufgaben bei raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen die Leitvorstellung
des § 1 Abs. 2 und die Grundsätze des § 2 Abs. 2 berück-
sichtigen sowie Ziele der Raumordnung beachten.
(5) Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
Raumordnung führt ein Informationssystem zur räum-
lichen Entwicklung im Bundesgebiet. Sie ermittelt fortlau-
fend den allgemeinen Stand der räumlichen Entwicklung
und seine Veränderungen sowie die Folgen solcher Verän-
derungen, wertet sie aus und bewertet sie. Das für Raum-
ordnung zuständige Bundesministerium stellt den Län-
dern die Ergebnisse des Informationssystems zur Ver-
fügung.
§19
Gegenseitige Unterrichtung
und gemeinsame Beratung
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes und die Perso-
nen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet,
dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium
die erforderlichen Auskünfte über raumbedeutsame Pla-
nungen und Maßnahmen zu geben. Das für Raumordnung
zuständige Bundesministerium unterrichtet die für
Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden
sowie die Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 über
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der öffent-
lichen Stellen des Bundes von wesentlicher Bedeutung.
(2) Die für Raumordnung zuständigen obersten Landes-
behörden informieren das für Raumordnung zuständige
Bundesministerium über
1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten
Raumordnungspläne,
2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen
raumordnerischen Maßnahmen und Entscheidungen
von wesentlicher Bedeutung.
(3) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Auf-
gaben der Raumordnung notwendig sind.
(4) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Zwei-
felsfragen sollen von dem für Raumordnung zuständigen
Bundesministerium und den für Raumordnung zustän-
digen obersten Landesbehörden gemeinsam beraten
werden. Hierzu gehören insbesondere:
1 . Leitbilder der räumlichen Entwicklung nach § 18
Abs.1,
2. Fragen einer Raumordnung in der Europäischen
Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum
nach§ 18 Abs. 2,
3. Grundsatzfragen der grenzüberschreitenden Zusam-
menarbeit in Fragen der Raumordnung nach § 18
Abs.3,
4. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen nach § 14,
5. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung von
Erfordernissen der Raumordnung in benachbarten
Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit.
§20
Beirat für Raumordnung
(1) Bei dem für Raumordnung zuständigen Bundesmini-
sterium ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, das
Bundesministerium in Grundsatzfragen der Raumordnung
zu beraten.
(2) Das Bundesministerium beruft im Benehmen mit den
zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Ver-
tretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverstän-
dige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft,
der Landesplanung, des Städtebaus, der Wirtschaft, der
Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer
und des Sports.
§ 21
Raumordnungsberichte
Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
Raumordnung erstattet in regelmäßigen Abständen
gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Bundes-
ministerium zur Vorlage an den Deutschen Bundestag
Berichte über
1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-
tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-
nahme, Entwicklungstendenzen),
2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-
lung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen,
3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Pla-
nungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäi-
schen Gemeinschaft im Bundesgebiet,
4. die Auswirkungen der Politik der Europäischen
Gemeinschaft auf die räumliche Entwicklung des Bun-
desgebietes.

Abschnitt 4
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§22
Anpassung des Landesrechts
Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3
des Grundgesetzes ist innerhalb von vier Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
§23
Überleitungsvorschriften
(1) Ist mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergän-
zung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung
oder Maßnahme vor dem 1. Januar 1998 begonnen wor-
den, sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in
der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen kann die für
Raumortinung zuständige Landesbehörde im Einverneh-
men mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen
mit den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichun-
gen von Zielen der Raumordnung nach Maßgabe des § 11
zulassen.
Artikel3
Änderung der Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung
der Verkehrswerte von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung - WertV)
Die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2209) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 26 wird wie folgt gefaßt:
„Wertermittlung nach§ 153 Abs. 1, § 169
Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs".
2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs ist der
Zeitpunkt des lnkrafttretens der Satzung, mit der die
Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des
§ 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 des Bauge-
setzbuchs ist der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Sat-
zung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben
wird, und in den Fällen des § 163 Abs. 1 und 2 sowie
des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs. 1
und 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der
Abschlußerklärung maßgebend."
3. § 30 wird aufgehoben; der bisherige§ 31 wird§ 30.
Artikel4
Änderung der Raumordnungsverordnung
Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1
S. 3486), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Vorhaben" durch die
Wörter „Planungen und Maßnahmen" sowie die
Angabe,,§ 6a" durch die Angabe,,§ 15" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Vorhaben" durch die Wör-
ter „Planungen und Maßnahmen" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1
Nr. 3" ersetzt durch die Angabe,,§ 35".
bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 des
Abfallgesetzes" ersetzt durch die Angabe,,§ 31
Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes".
cc) Nach Nummer 18 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 19
angefügt:
,,19. Errichtung von Einkaufszentren, großflä-
chigen Einzelhandelsbetrieben und son-
stigen großflächigen Handelsbetrieben."
2. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 6
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 889),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai
1997 (BGBI. 1997 II S. 1054), wird wie folgt geändert:
1. § Ba wird wie folgt gefaßt:
,,§Ba
Verhältnis zum Baurecht
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Er-
gänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Bau-
gesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und
den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach§ 30 des Baugesetzbuchs, während der Planauf-
stellung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innen-
bereich nach§ 34 des Baugesetzbuchs sind die Vor-
schriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29
Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vor-
haben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetz-
buchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Plan-
feststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschrif-
ten über die Eingriffsregelung unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1
und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung
von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs
ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich
in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Be-
hörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Ent-
scheidung zuständige Behörde davon ausgehen, daß
Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das
Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebie-
ten mit Bebauungsplänen und während der Planauf-
stellung nach den§§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs
und in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Baugesetzbuchs."
2. Die§§ 8b und Be werden aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1
S. 1498), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden das Komma am Ende der Num-
mer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4
gestrichen.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Aufstellung von Bebauungsplänen".
b) In Satz 1 werden die Wörter „Bebauungspläne oder
Satzungen im Sinne des§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4"
durch die Wörter „Bebauungspläne im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter,, , und Nr. 4" gestrichen.
3. In der Anlage zu § 3 werden der Punkt am Ende der
Nummer 17 durch einen Strichpunkt ersetzt und die
folgenden Nummern 18 und 19 angefügt:
„ 18. Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen
Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflä-
chigen Handelsbetrieben im Sinne des § 11
Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ab
einer Geschoßfläche von 5 000 m2 , für die Be-
bauungspläne aufgestellt werden;
19. Errichtung und Erweiterung von Vorhaben, für die
nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie
85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-
ten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. EG
Nr. L 175 S. 41 ), geändert durch Richtlinie
97/11 /EG vom 3. März 1997 (ABI. EG Nr. L 73
S. 5), eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor-
gesehen ist, sofern deren Zulässigkeit durch
einen Bebauungsplan begründet wird oder ein
Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluß
ersetzt."
Artikel8
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Dem § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 33 Abs. 2 des
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Können festgestellte Mängel einer Satzung oder einer
Rechtsverordnung, die nach den Vorschriften des Bauge-
setzbuchs erlassen worden sind, durch ein ergänzendes
Verfahren im Sinne des § 215a des Baugesetzbuchs
behoben werden, so erklärt das Oberverwaltungsgericht
die Satzung oder Rechtsverordnung bis zur Behebung der
Mängel für nicht wirksam; Satz 2 zweiter Halbsatz ist ent-
sprechend anzuwenden."
Artikel 9
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
In § 20a Nr. 3 Satz 5 des Bundeskleingartengesetzes
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 210), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1
S. 2538) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
Maßgabe des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetz-
buchs" gestrichen.
Artikel 10
Bekanntmachung
des Baugesetzbuchs und
des Bundesnaturschutzgesetzes
(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau kann den Wortlaut des Baugesetz-
buchs in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts berichtigen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-
naturschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts berichtigen.
Artikel 11
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3486), und das Maßnah-
mengesetz zum Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 622),
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November
1996 (BGBI. 1 S. 1626), treten mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes außer Kraft.
(3) Artikel 2 § 23 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt am 31. De-
zember 2001 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. August 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel

Vierte Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom18.August1997
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Atomgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
1985 (BGBI. 1S. 1565) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1963),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1172), wird wie folgt geändert:
1. In§ 31 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „38 Abs. 1 und 3"
durch die Angabe „38 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
2. Dem§ 38 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
,,(4) Soweit die zuständigen Katastrophenschutz-
behörden besondere Katastrophenschutzpläne für den
Fall einer radiologischen Notstandssituation im Sinne
des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM des
Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung
der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Not-
standssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und
zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABI.
EG Nr. L 357 S. 31) aufgestellt haben, ist die Bevölke-
rung, die bei einer radiologischen Notstandssituation
betroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-
gefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicher-
heitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei sol-
chen Ereignissen zu informieren. Entsprechende Infor-
mationen sind jedermann zugänglich zu machen. Die
Informationen müssen die in Anlage XII aufgeführten
Angaben enthalten und bei Veränderungen, die Aus-
wirkungen auf die Sicherheit und den Schutz der
Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht
werden. Soweit die Informationen zum Schutze der
Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit der für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen
Behörde sowie der für den Katastrophenschutz zu-
ständigen Behörde abzustimmen. Die Art und Weise, in
der die Informationen zu geben, zu wiederholen und
auf den neuesten Stand zu bringen sind, ist mit der für
den Katastrophenschutz zuständigen Behörde abzu-
stimmen."
3. In§ 87 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 1" durch
die Angabe,,§ 38 Abs. 1 oder 4" ersetzt.
4. Dem § 88 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt:
,,(11) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die vor dem Inkraft-
treten der Vierten Verordnung zur Änderung der Strah-
lenschutzverordnung genehmigt wurden, ist die Pflicht
zur Information im Sinne des § 38 Abs. 4 spätestens
am ersten Tage des neunten auf die Verkündung dieser
Verordnung folgenden Kalendermonats zu erfüllen."
5. Nach Anlage XI wird folgende Anlage XII angefügt:
„Anlage XII
(zu § 38 Abs. 4)
Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
Die Information muß sich erstrecken auf:
1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe
des Standortes,
2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,
3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art
und Zweck der Anlage und Tätigkeit,
4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkun-
gen der Radioaktivität auf den Menschen und die
Umwelt,
5. radiologische Notstandssituationen und ihre Fol-
gen für Bevölkerung und Umwelt,
6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-
nen Personen gewarnt und über den Verlauf einer
radiologischen Notstandssituation fortlaufend un-
terrichtet werden sollen,
7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-
nen Personen bei einer radiologischen Notstands-
situation handeln und sich verhalten sollen,
8. Bestätigung, daß der Genehmigungsinhaber ge-
eignete Maßnahmen am Standort, einschließlich
der Verbindung zu den für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung und den Katastrophenschutz
zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Ein-
tritt einer radiologischen Notstandssituation ge-
rüstet zu sein und qeren Wirkungen so gering wie
möglich zu halten,
9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefah-
renabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb
des Standortes aufgestellt wurden,
10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zu-
ständigen Behörden."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.August1997
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen
auf internationalen Ausstellungen
Vom 14. August 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekannt-
gemacht:
,,EXPO 2000-Weltausstellung- ,Mensch-Natur-Technik'"
vom 1. Juni bis 31. Oktober 2000 in Hannover
Bonn,den14.August1997
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Renger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2081. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bb1fdab531c11103….