Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2081

BGBl. 1997 I S. 2081 · 172.901 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1997, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
                                               Gesetz
                                zur Änderung des Baugesetzbuchs und
                            zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung
                           (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)
                                                      Vom 18. August 1997

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

             Änderung des Baugesetzbuchs

  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt

geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:

 1. Vor§ 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

                         „Inhaltsübersicht

                          Erstes Kapitel
                   Allgemeines Städtebaurecht

                             Erster Teil

                           Bauleitplanung

                          Erster Abschnitt

                      Allgemeine Vorschriften

   §          Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitpla-
              nung

   §    1a    Umweltschützende Belange in der Abwägung

   §    2     Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermäch-
              tigung

   §    3     Beteiligung der Bürger

    §   4     Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
   §    4a    Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemein-
              den und Träger öffentlicher Belange

    §   4b    Einschaltung eines Dritten

                          zweiter Abschnitt

                     Vorbereitender Bauleitplan
                      (Flächennutzungsplan)
   §    5     Inhalt des Flächennutzungsplans
   §    6     Genehmigung des Flächennutzungsplans
    §   7     Anpassung an den Flächennutzungsplan

                          Dritter Abschnitt
                      Verbindlicher Bauleitplan
                         (Bebauungsplan)
   §    8     Zweck des Bebauungsplans
   §    9     Inhalt des Bebauungsplans
   § 10       Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des
              Bebauungsplans

                    Vierter Abschnitt
             Zusammenarbeit mit Privaten;
               vereinfachtes Verfahren
§ 11    Städtebaulicher Vertrag

§ 12    Vorhaben- und Erschließungsplan

§ 13    Vereinfachtes Verfahren

                        zweiter Teil

             Sicherung der Bauleitplanung

                    Erster Abschnitt

                Veränderungssperre und
            Zurückstellung von Baugesuchen

§ 14    Veränderungssperre
§ 15    Zurückstellung von Baugesuchen
§ 16    Beschluß über die Veränderungssperre
§ 17    Geltungsdauer der Veränderungssperre

§ 18    Entschädigung bei Veränderungssperre

                   Zweiter Abschnitt

                 Teilungsgenehmigung

§ 19    Teilungsgenehmigung

§ 20    Versagungsgründe und Grundbuchsperre

§ 21    (weggefallen)

§ 22    Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-
        tionen

§ 23    (weggefallen)

                    Dritter Abschnitt
        Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

§ 24    Allgemeines Vorkaufsrecht

§ 25    Besonderes Vorkaufsrecht
§ 26    Ausschluß des Vorkaufsrechts

§ 27    Abwendung des Vorkaufsrechts

§ 27a   Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
§ 28    Verfahren und Entschädigung

                        Dritter Teil
                Regelung der baulichen
         und sonstigen Nutzung; Entschädigung

                    Erster Abschnitt
               Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29    Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvor-
        schriften
§ 30    Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
        eines Bebauungsplans
BGBl. 1997, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
   § 31   Ausnahmen und Befreiungen
  § 32    Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbe-
          darfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen

   § 33   Zulässigkeit von Vorhaben während der Planauf-
          stellung

   § 34   Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-
          menhang bebauten Ortsteile

   § 35   Bauen im Außenbereich

  § 36    Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-
          tungsbehörde
   § 37   Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
   § 38   Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
          auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffent-
          lieh zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen

                       zweiter Abschnitt
                        Entschädigung
   § 39   Vertrauensschaden

   § 40   Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

   § 41   Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-
          und Leitungsrechten und bei Bindungen für Be-
          pflanzungen

   § 42   Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer
          zulässigen Nutzung

   § 43   Entschädigung und Verfahren

   § 44   Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen
          der Entschädigungsansprüche

                           Vierter Teil
                        Bodenordnung

                       Erster Abschnitt
                           Umlegung
   § 45   Zweck der Umlegung
   § 46   Zuständigkeit und Voraussetzungen
   § 47   Umlegungsbeschluß
   § 48   Beteiligte

   § 49   Rechtsnachfolge

   § 50   Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

   § 51   Verfügungs- und Veränderungssperre
   § 52   Umlegungsgebiet

   § 53   Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

   § 54   Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
   § 55   Umlegungsmasse und Verteilungsmasse

   § 56   Verteilungsmaßstab

   § 57   Verteilung nach Werten
   § 58   Verteilung nach Flächen
   § 59   Zuteilung und Abfindung

   § 60   Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,
          Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
   § 61   Aufhebung, Änderung und Begründung von Rech-
          ten
   § 62   Gemeinschaftliches Eigentum; besondere recht-
          liehe Verhältnisse

   § 63   Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfin-
          dung
   § 64   Geldleistungen
   § 65   Hinterlegung und Verteilungsverfahren
   § 66   Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans

§ 67    Umlegungskarte
§ 68    Umlegungsverzeichnis

§ 69    Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsicht-
        nahme

§ 70    Zustellung des Umlegungsplans

§ 71    Inkrafttreten des Umlegungsplans

§ 72    Wirkungen der Bekanntmachung

§ 73    Änderung des Umlegungsplans
§ 74    Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 75    Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 76    Vorwegnahme der Entscheidung

§ 77    Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 78    Verfahrens- und Sachkosten
§ 79    Abgaben- und Auslagenbefreiung

                   Zweiter Abschnitt

                     Grenzregelung

§ 80    Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 81    Geldleistungen

§ 82    Beschluß über die Grenzregelung

§ 83    Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-
        regelung

§ 84    Berichtigung der öffentlichen Bücher

                         Fünfter Teil
                         Enteignung

                    Erster Abschnitt
              Zulässigkeit der Enteignung
§ 85    Enteignungszweck
§ 86    Gegenstand der Enteignung
§ 87    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteig-
        nung
§ 88    Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Grün-
        den

§ 89    Veräußerungspflicht

§ 90    Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung
        in Land

§ 91    Ersatz für entzogene Rechte

§ 92    Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-
        eignung

                   zweiter Abschnitt

                     Entschädigung

§ 93    Entschädigungsgrundsätze
§ 94    Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-
        verpflichteter

§ 95    Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 96    Entschädigung für andere Vermögensnachteile
§ 97    Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§ 98    Schuldübergang

§ 99    Entschädigung in Geld

§ 100   Entschädigung in Land
§ 101   Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§102    Rückenteignung
§ 103   Entschädigung für die Rückenteignung
BGBl. 1997, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083
                        Dritter Abschnitt
                      Enteignungsverfahren

§ 104    Enteignungsbehörde

§ 105    Enteignungsantrag

§ 106    Beteiligte
§ 107    Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 108    Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anbe-
         raumung des Termins zur mündlichen Verhand-
         lung; Enteignungsvermerk                            § 136

§ 109    Genehmigungspflicht                                 § 137

§ 110    Einigung                                            § 138

§ 111    Teileinigung                                        § 139

§ 112    Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 113    Enteignungsbeschluß
§ 114    Lauf der Verwendungsfrist
§ 115    Verfahren bei der Entschädigung durch Gewäh-        § 140
         rung anderer Rechte
                                                             § 141
§ 116    Vorzeitige Besitzeinweisung
                                                             § 142
§ 117    Ausführung des Enteignungsbeschlusses
                                                             § 143
§ 118    Hinterlegung
§ 119    Verteilungsverfahren                                § 144

§ 120    Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
                                                             § 145
§ 121    Kosten
                                                             § 146
§ 122    Vollstreckbarer Titel
                                                             § 147
                                                             § 148
                         Sechster Teil
                                                             § 149
                         Erschließung
                                                             § 150

                        Erster Abschnitt
                                                             § 151
                    Allgemeine Vorschriften

§ 123    Erschließungslast
§ 124    Erschließungsvertrag
§ 125    Bindung an den Bebauungsplan                        § 152
§ 126    Pflichten des Eigentümers                           § 153

                       Zweiter Abschnitt                     § 154
                      Erschließungsbeitrag                   § 155
§ 127    Erhebung des Erschließungsbeitrags                  § 156

§ 128    Umfang des Erschließungsaufwands
                                                             § 156a
§ 129    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

§ 130    Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie-
         ßungsaufwands
§ 131    Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsauf-
         wands
                                                             § 157
§ 132    Regelung durch Satzung
                                                             § 158
§ 133    Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
                                                             § 159
§ 134    Beitragspflichtiger
                                                             § 160
§ 135    Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
                                                             § 161

                          Siebter Teil
             Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135a   Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung         § 162
         durch die Gemeinde; Kostenerstattung
                                                             § 163
§ 135b   Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
§ 135c   Satzungsrecht                                       § 164

                Zweites Kapitel
        Besonderes Städtebaurecht

                   Erster Teil

  Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

                Erster Abschnitt
          Allgemeine Vorschriften

 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

 Auskunftspflicht

 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgaben-
 träger

             Zweiter Abschnitt
      Vorbereitung und Durchführung
 Vorbereitung

 Vorbereitende Untersuchungen

 Sanierungssatzung

 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanie-
 rungsvermerk
 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor-
 gänge

 Genehmigung

 Durchführung

 Ordnungsmaßnahmen
 Baumaßnahmen

 Kosten- und Finanzierungsübersicht

 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
 öffentlichen Versorgung dienen

 Abgaben- und Auslagenbefreiung

             Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
 Anwendungsbereich
 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-
 leistungen, Kaufpreise, Umlegung
 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
 Überleitungsvorschriften zur förmlichen      Festle-
 gung

 Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaß-

 nahme

             Vierter Abschnitt
 Sanierungsträger und andere Beauftragte

 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde

 Bestätigung als Sanierungsträger

 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

 Treuhandvermögen

 Sicherung des Treuhandvermögens

             Fünfter Abschnitt
         Abschluß der Sanierung
 Aufhebung der Sanierungssatzung

 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-
 stücke
 Anspruch auf Rückübertragung
BGBl. 1997, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084
                           Sechster Abschnitt
                           Städtebauförderung

   § 164a     Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
   § 164b     Verwaltungsvereinbarung

                               Zweiter Teil
              Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
   § 165      Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

   § 166      Zuständigkeit und Aufgaben

   § 167      Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwick-
              lungsträger
   § 168      Übernahmeverlangen
   § 169      Besondere Vorschriften für den städtebaulichen
              Entwicklungsbereich

   § 170      Sonderregelung für Anpassungsgebiete

   § 171      Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaß-
              nahme

                               Dritter Teil
            Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote

                             Erster Abschnitt
                           Erhaltungssatzung

   § 172      Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von
              Gebieten (Erhaltungssatzung)
   § 173      Genehmigung, Übernahmeanspruch
   § 17 4     Ausnahmen

                            Zweiter Abschnitt
                       Städtebauliche Gebote
   § 175      Allgemeines
   § 176      Baugebot

   § 177      Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot

   § 178      Pflanzgebot

   § 179      Rückbau- und Entsiegelungsgebot

                               Vierter Teil
                   Sozialplan und Härteausgleich
   § 180      Sozialplan

  · § 181     Härteausgleich

                               Fünfter Teil
                    Miet- und Pachtverhältnisse
   § 182      Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
   § 183      Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über
              unbebaute Grundstücke
   § 184      Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
   § 185      Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder
              Pachtverhältnissen

   § 186      Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen

                              Sechster Teil
                      Städtebauliche Maßnahmen
                 im Zusammenhang mit Maßnahmen
                  zur Verbesserung der Agrarstruktur

   § 187      Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und

              Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

   § 188      Bauleitplanung und Flurbereinigung

   § 189      Ersatzlandbeschaffung

§ 190    Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen
         Maßnahme
§ 191    Vorschriften über den Verkehr mit land- und forst-
         wirtschaftlichen Grundstücken

                        Drittes Kapitel
                   Sonstige Vorschriften

                          Erster Teil

                        Wertermittlung

§ 192    Gutachterausschuß
§ 193    Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 194    Verkehrswert
§ 195    Kaufpreissammlung

§ 196    Bodenrichtwerte

§ 197    Befugnisse des Gutachterausschusses

§ 198    Oberer Gutachterausschuß
§ 199    Ermächtigungen

                         zweiter Teil
         Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
            Verwaltungsverfahren; Planerhaltung

                     Erster Abschnitt

                  Allgemeine Vorschriften
§ 200    Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bauland-
         kataster
§ 200a   Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutz-
         gesetzen
§ 201    Begriff der Landwirtschaft
§202     Schutz des Mutterbodens

                     Zweiter Abschnitt

                     Zuständigkeiten

§203     Abweichende Zuständigkeitsregelung

§204     Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitpla-
         nung bei Bildung von Planungsverbänden und bei
         Gebiets- oder Bestandsänderung
§205     Planungsverbände
§206     Örtliche und sachliche Zuständigkeit

                     Dritter Abschnitt
                   Verwaltungsverfahren
§ 207    Von Amts wegen bestellter Vertreter
§ 208    Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
§ 209    Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 210    Wiedereinsetzung
§ 211    Belehrung über Rechtsbehelfe
§ 212    Vorverfahren

§ 212a   Entfall der aufschiebenden Wirkung

§ 213    Ordnungswidrigkeiten

                     Vierter Abschnitt
                        Planerhattung

§214     Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über
         die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der

         Satzungen

§215     Frist für die Geltendmachung der Verletzung von

         Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Män-
         geln der Abwägung
BGBl. 1997, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
§215a    Ergänzendes Verfahren
§ 216    Aufgaben im Genehmigungsverfahren

                           Dritter Teil
                   Verfahren vor den Kammern
                  (Senaten) für Baulandsachen

§ 217    Antrag auf gerichtliche Entscheidung

§ 218    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§219     Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
§220     Zusammensetzung der Kammern für Bauland-
         sachen
§221     Allgemeine Verfahrensvorschriften
§222     Beteiligte
§223     Anfechtung von Ermessensentscheidungen
§224     Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
§225     Vorzeitige Ausführungsanordnung

§226     Urteil

§227     Säumnis eines Beteiligten

§228     Kosten des Verfahrens
§229     Berufung, Beschwerde
§230     Revision
§ 231    Einigung
§232     Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für
         Baulandsachen

                         Viertes Kapitel
           Überleitungs- und Schlußvorschriften

                           Erster Teil
                    Überleitungsvorschriften
§ 233    Allgemeine Überleitungsvorschriften

§ 234    Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
§ 235    Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanie-
         rungs- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 236    Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die
         Erhaltung baulicher Anlagen

§ 237    (weggefallen)
§ 238    Überleitungsvorschrift für Entschädigungen

§ 239    Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung
§ 240    (weggefallen)

§ 241    (weggefallen)
§ 242    Überleitungsvorschriften für die Erschließung
§ 243    Überleitungsvorschriften für das Maßnahmenge-
         setz zum Baugesetzbuch und das Bundesnatur-
         schutzgesetz

§ 244    (weggefallen)

§ 245    (weggefallen)

§ 245a   (weggefallen)
§ 245b   Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außen-
         bereich

                          Zweiter Teil

                      Schlußvorschriften

§ 246    Sonderregelungen für einzelne Länder
§ 246a   (weggefallen)
§ 247    Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der
         Bundesrepublik Deutschland".

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden die Wörter „und Landespla-
      nung" gestrichen.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

          „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige

          städtebauliche Entwicklung und eine dem
          Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial-
          gerechte Bodennutzung gewährleisten und
          dazu beitragen, eine menschenwürdige Um-
          welt zu sichern und die natürlichen Lebens-
          grundlagen zu schützen und zu entwickeln."
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
               „Kreise der Bevölkerung" die Wörter

               „insbesondere durch die Förderung
               kostensparenden Bauens" eingefügt.

           bbb) In Nummer 7 werden die Wörter „die

                Belange des Umweltschutzes," durch
                die Wörter „gemäß § 1a di~ Belange
                des Umweltschutzes, auch durch die
                Nutzung erneuerbarer Energien," er-
                setzt.
          ccc) Der Punkt am Ende wird durch ein Kom-
               ma ersetzt und folgende Nummer 10
               angefügt:
                 ,, 10. die Ergebnisse einer von der Ge-

                        meinde beschlossenen sonstigen
                        städtebaulichen Planung."
      cc) Satz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 1 wird folgender§ 1a eingefügt:
                            ,,§ 1a
                    Umweltschützende
                 Belange in der Abwägung
    • (1) Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-

   nend umgegangen werden, dabei sind Bodenversie-
   gelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

     (2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu
   berücksichtigen

   1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und
      sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
      fall- und Immissionsschutzrechtes,
   2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwar-
      tenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffs-

      regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),

   3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen

      Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt
      entsprechend dem Planungsstand (Umweltver-
      träglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplan-
      verfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
      von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu
      § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-

      prüfung begründet werden soll, und

   4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Ge-
      biete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
      Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
      Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheb-
      lich beeinträchtigt werden können, sind die Vor-
BGBl. 1997, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
       schritten des Bundesnaturschutzgesetzes über
       die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen
       Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme
       der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der
       Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
      (3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in
   Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Dar-

   stellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und
   Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen
   zum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten
   städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
   Raumordnung sowie des Naturschutzes und der
   Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstel-
   lungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an an-
   derer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle
   von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1
   oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen
   gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen
   zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten
   Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht
   erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der plane-
   rischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
   waren.

4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und
   städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch;
   ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begrün-
   det werden."

5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Von der Unterrichtung und Erörterung kann abge-
       sehen werden, wenn
       1 . ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgeho-
          ben wird und sich dies auf das Plangebiet und
          die Nachbargebiete nicht oder nur unwesent-
          lich auswirkt oder
       2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor
          auf anderer Grundlage erfolgt sind."
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bedenken und"
           gestrichen.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bedenken und"
           gestrichen.

       cc) In Satz 5 werden die Wörter „hundert Perso-
           nen Bedenken und" durch die Wörter „fünfzig
           Personen" ersetzt.

       dd) In Satz 6 werden die Angabe ,,§ 11" durch die
           Angabe,,§ 10 Abs. 2" ersetzt und die Wörter
           ,,Bedenken und" gestrichen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bedenken und"
           gestrichen.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei
           Wochen verkürzt werden."

       cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „Werden durch die Änderung oder Ergänzung
           des Entwurfs eines Bauleitplans die Grund-

             züge der Planung nicht berührt, kann das ver-
             einfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 entspre-
             chend angewendet werden."

6. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§4

         Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

      (1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der
   Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
   deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
   wird, möglichst frühzeitig ein. Die Beteiligung kann
   gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durch-
   geführt werden.
      (2) Die Träger öffentlicher Belange haben ihre Stel-
   lungnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats
   abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorlie-
   gen eines wichtigen Grundes angemessen verlän-
   gern. In den Stellungnahmen sollen sich die Träger
   öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich be-
   schränken; sie haben auch Aufschluß über von ihnen
   beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen
   und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Ab-
   wicklung zu geben, die für die städtebauliche Ent-
   wicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein
   können.
      (3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Be-
   lange sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 zu
   berücksichtigen. Belange, die von den Trägern öffent-
   licher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2
   Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung
   nicht berücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorge-
   brachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder
   hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die
   Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.
      (4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich
   geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufga-
   benbereich eines Trägers öffentlicher Belange erst-
   malig oder stärker als bisher berührt, kann das verein-
   fachte Verfahren nach § 13 Nr. 3 entsprechend ange-
   wendet werden."

7. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b ein-
   gefügt:

                                ,,§4a

           Grenzüberschreitende Unterrichtung
      der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange

      (1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
   auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemein-
   den und Träger öffentlicher Belange des Nachbar-
   staates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
   und Gleichwertigkeit zu unterrichten.

      (2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Ver-
   fahrens nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach
   den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwer-
   tigkeit durchzuführen.
                                §4b
                   Einschaltung eines Dritten

      Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleuni-
   gung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und
   Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3
   bis 4a einem Dritten übertragen."
BGBl. 1997, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
 8. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nr. 1Owird wie folgt gefaßt:

       „ 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
             Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
             und Landschaft."
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

         ,,(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a

       Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungs-
       plans können den Flächen, auf denen Eingriffe in
       Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder
       teilweise zugeordnet werden."

 9. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 und § 13
       Abs. 2 beteiligt" durch die Wörter ,,§ 4 oder § 13
       beteiligt worden" ersetzt.
    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       ,,Der Widerspruch ist bis zum Beschluß der Ge-
       meinde einzulegen."

10. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungs-
    plan bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand
    der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der
    Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des

    Flächennutzungsplans entwickelt sein wird."

11. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach den Wörtern „Im Bebauungsplan kön-

           nen" werden die Wörter „aus städtebaulichen

           Gründen" eingefügt.

       bb) In Nummer 6 werden die Wörter „aus beson-
           deren städtebaulichen Gründen" gestrichen.
       cc) In Nummer 9 werden die Wörter ,, , der durch
           besondere städtebauliche Gründe erfordert
           wird" gestrichen.
       dd) In Nummer 14 werden die Wörter „Abfallent-
           sorgung und Abwasserbeseitigung" durch die
           Wörter „Abfall- und Abwasserbeseitigung"
           ersetzt und nach dem Wort „Abwasserbeseiti-
           gung" die Wörter ,, , einschließlich der Rück-
           haltung und Versickerung von Niederschlags-
           wasser," eingefügt.

       ee) In Nummer 16 werden die Wörter ,, , soweit
           diese Festsetzungen nicht nach anderen
           Vorschriften getroffen werden können" ge-
           strichen.
       ff)   Die Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
             „20. die Flächen oder Maßnahmen zum
                  Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
                  vori Boden, Natur und Landschaft;".

       gg) In der Nummer 23 werden die Wörter „aus
           besonderen städtebaulichen Gründen oder''
           gestrichen.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        ,,(1 a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im
       Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grund-

       stücken, auf denen Eingriffe in Natur und Land-
       schaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle
       sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebau-
       ungsplans als auch in einem anderen Bebauungs-
       plan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maß-
       nahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können
       den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten
       sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies
       gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde

       bereitgestellten Flächen."

    c) Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
       ,,Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander-
       liegende Geschosse und Ebenen und sonstige
       Teile baulicher Anlagen können gesondert getrof-
       fen werden;".

12. § 10 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 10
                Beschluß, Genehmigung und
              Inkrafttreten des Bebauungsplans
       (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan
    als Satzung.

      (2) Bebauungspläne nach§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
    Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der
    höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist
    entsprechend anzuwenden.

       (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit

    eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß
    des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüb-
    lich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit
    der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhal-
    ten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu

    geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuwei-

    sen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden

    kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungs-
    plan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle
    der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffent-
    lichung."

13. Nach § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
                       „Vierter Abschnitt
                Zusammenarbeit mit Privaten;
                  vereinfachtes Verfahren".

14. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 11

                   Städtebaulicher Vertrag
       (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge
    schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Ver-
    trages können insbesondere sein:
    1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebau-
       licher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf
       eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuord-
       nung der Grundstücksverhältnisse, die Boden-
       sanierung und sonstige vorbereitende Maßnah-
       men sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen
       Planungen; die Verantwortung der Gemeinde für
       das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsver-
       fahren bleibt unberührt;
    2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleit-
       planung verfolgten Ziele, insbesondere die Grund-
BGBl. 1997, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088
       stücksnutzung, die Durchführung des Ausgleichs
       im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohn-
       bedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonde-
       ren Wohnraumversorgungsproblemen sowie des
       Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;

   3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Auf-

      wendungen, die der Gemeinde für städtebauliche
      Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und
      die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vor-
      habens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung
      von Grundstücken.

      (2) Die vereinbarten Leistungen müssen den ge-
   samten Umständen nach angemessen sein. Die Ver-
   einbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden
   Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen
   Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
      (3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schrift-
   form, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine
   andere Form vorgeschrieben ist.

      (4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Ver-
   träge bleibt unberührt.

                            §12

             Vorhaben- und Erschließungsplan
      (1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-
   genen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben

   bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grund-

   lage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur

   Durchführung der Vorhaben und der Erschließungs-

   maßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) be-

   reit und in der Lage ist und sich zur Durchführung

   innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der
   Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teil-
   weise vor dem Beschluß nach § 10 Abs. 1 verpflichtet
   (Durchführungsvertrag). Für den vorhabenbezogenen
   Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Ab-
   sätze 2 bis 6.

     (2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträ-
   gers über die Einleitung des Bebauungsplanverfah-
   rens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
      (3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be-
   standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
   Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist
   die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit
   der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9
   und nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 erlassenen
   Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79,
   127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vor-
   habenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des
   Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen
   nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85

   Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.

     (4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des
   Vorhaben- und Erschließungsplans können in den
   vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen

   werden.

     (5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der
   Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur
   dann verweigert werden, wenn Tatsachen die An-
   nahme rechtfertigen, daß die Durchführung des Vor-
   haben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist
   nach Absatz 1 gefährdet ist.

       (6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
    nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt,
    soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus
    der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträ-
    gers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht wer-
    den. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfah-

    ren nach § 13 angewendet werden.

                             §13
                   Vereinfachtes Verfahren

       Werden durch Änderungen oder Ergänzungen
    eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
    berührt, kann

    1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3
       Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden,
    2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellung-
       nahme innerhalb angemessener Frist gegeben
       oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
       durchgeführt werden,

    3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gele-
       genheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-
       ner Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung
       nach§ 4 durchgeführt werden."

15. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verän-

    derungssperre baurechtlich genehmigt worden oder

    auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens

    zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-

    führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von

    der Veränderungssperre nicht berührt."

16. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
       fügt:

       ,,Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchge-
       führt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der
       Aussetzung der Entscheidung über die Zulässig-
       keit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer
       durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgespro-
       chen. Die vorläufige Untersagung steht der Zu-
       rückstellung nach Satz 1 gleich."
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

17. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ 12 Satz 2 bis 5"
    durch die Angabe „ 1OAbs. 3 Satz 2 bis 5" ersetzt.

18. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 19

                    Teilungsgenehmigung

      (1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines

    Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3
    durch Satzung bestimmen, daß die Teilung eines
    Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
    bedarf. Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich
    bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung
    auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3
    Satz 2 bis 5 vornehmen.
BGBl. 1997, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089
  (2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber
abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte
Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil
grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständi-
ges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen
mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer
Grundstücke eingetragen werden soll.
   (3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
erteilt. Über die Genehmigung ist innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde
zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in die-
ser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor
ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilen-
den Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlän-
gern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen
zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichne-
ten Frist darf höchstens drei Monate betragen. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb
der Frist versagt wird.
  (4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht,
wenn
1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder wäh-
   rend eines Verfahrens zur Bodenordnung nach
   diesem Gesetz oder anderen bundes- oder lan-
   desrechtlichen Vorschriften oder für ein Unterneh-
   men, für das die Enteignung für zulässig erklärt
   wurde, oder in einem bergbaulichen Grundab-
   tretungsverfahren vorgenommen wird,

2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsge-
   biet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich
   vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung
   die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 nicht
   ausgeschlossen ist,
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-
   meindeverband als Erwerber, Eigentümer oder
   Verwalter beteiligt ist,

4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaft-
   lichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
   dienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, An-
   stalt oder Stiftung, eine mit den Rechten einer Kör-
   perschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete
   Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben
   einer solchen Religionsgesellschaft dienende
   rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenverei-
   nigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist
   oder
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen
   Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Was-
   ser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft
   dient.
§ 191 bleibt unberührt.

   (5) Die Landesregierungen können für ihr Landes-
gebiet oder für Teile des Landesgebietes durch
Rechtsverordnung vorschreiben, daß die Gemeinde
eine Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen darf.

                          §20

     Versagungsgründe und Grundbuchsperre
   (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tei-
lung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Fest-
setzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.

       (2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach§ 19
    nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die
    Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein
    Zeugnis auszustellen. Das Grundbuchamt darf eine
    Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn
    der Genehmigungsbescheid oder das Zeugnis vorge-
    legt ist.
       (3) Ist auf Grund einer nicht genehmigten Teilung
    eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen
    worden, kann die Gemeinde, falls die Genehmigung
    erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintra-
    gung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der
    Grundbuchordnung bleibt unberührt.
      (4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist
    zu löschen, wenn die Gemeinde. darum ersucht oder
    wenn die Genehmigung erteilt ist."

19. § 21 wird aufgehoben.

20. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§22
                   Sicherung von Gebieten
               mit Fremdenverkehrsfunktionen

       (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwie-
    gend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, kön-
    nen in einem Bebauungsplan oder durch eine son-
    stige Satzung bestimmen, daß zur Sicherung der
    Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenver-
    kehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von
    Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Woh-
    nungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unter-
    liegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30
    und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichne-
    ten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung ist,
    daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte
    die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestim-
    mung des Gebiets für den Fremdenverkehr und
    dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung
    beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung
    eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbeson-
    dere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die
    Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferien-
    hausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt
    sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
    deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie
    bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-
    nen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohnge-
    bäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.
       (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich be-
    kanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch
    in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2
    bis 5 vornehmen.
       (3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

    1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
       behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt
       vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6
       Satz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntma-
       chung des Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der

       Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegan-
       gen ist oder
    2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
       behalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht
       erforderlich ist, erteilt worden ist.
BGBl. 1997, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
     (4) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
  wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte
  die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden-
  verkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung
  und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung
  ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit An-
  sprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Siche-
  rung vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 3
  Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grund-
  buch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung
  einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen
  ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten
  beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt wer-
  den, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die
  für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

     (5) Über die Genehmigung entscheidet die Bau-
   genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge-
   meinde. § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
   anzuwenden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn
   es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Er-
   suchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird;

   dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die

   Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,

   wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

      (6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich
   eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung
   nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von
   Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur
   vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder
   ein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt gilt
   oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 20 Abs. 2
   bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluß
   über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer
   sonstigen Satzung nach Absatz 1 gefaßt und orts-
   üblich bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungs-
   behörde auf Antrag der Gemeinde die Erteilung eines
   Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich
   ist, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszuset-
   zen, wenn zu befürchten ist, daß der Sicherungs-
   zweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Ein-
   tragung unmöglich gemacht oder wesentlich er-
   schwert würde.

     (7) Wird die Genehmigung versagt, kann der

   Eigentümer von der Gemeinde unter den Vorausset-

   zungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grund-
   stücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44
   Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

      (8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt

   aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke

   durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom
   Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vor-
   aussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt ent-
   fallen sind.
      (9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann
   neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbe-
   halts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
   Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6

   festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1

   ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern

   öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme

   innerhalb angemessener Frist zu geben.

     (10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine
   Begründung beizufügen. In der Begründung zum

    Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Sat-
    zung ist darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz 3
    bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung
    des Gebiets vorliegen."

21. § 23 wird aufgehoben.

22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „Ausgleichs- und
       Ersatzmaßnahmen nach § Ba des Bundesnatur-
       schutzgesetzes" durch die Wörter „Flächen oder
       Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
       Abs. 3" ersetzt.
    b) In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein
       Komma ersetzt.

    c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt.
    d) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5
       und 6 angefügt:

       ,,5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungs-

            plans, soweit es sich um unbebaute Flächen

            im Außenbereich handelt, für die nach dem

            Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohn-
            baufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
            sowie
        6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2
           vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut wer-
           den können, soweit die Grundstücke unbe-
           baut sind."

    e) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht
       bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung
       ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen
       Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan aufzu- ·
       stellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der
       Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits aus-
       geübt werden, wenn die Gemeinde einen Be-
       schluß gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht
       hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu
       ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem
       Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß

       der künftige Flächennutzungsplan eine solche

       Nutzung darstellen wird."

23. § 26 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
    „3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden

        sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren ein-

        geleitet oder durchgeführt worden ist, oder".

24. Nach§ 27 wird folgender§ 27a eingefügt:
                             ,,§27a
                       Ausübung des
               Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
       (1) Die Gemeinde kann

    1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten

        eines Dritten ausüben, wenn das im Wege der

        Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende

        Grundstück für sozialen Wohnungsbau oder die

        Wohnbebauung für Personengruppen mit beson-
        derem Wohnbedarf genutzt werden soll und der
      . Dritte in der Lage ist, das Grundstück binnen ange-
BGBl. 1997, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091
       messener Frist dementsprechend zu bebauen,
       und sich hierzu verpflichtet oder

    2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Vor-
       kaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs-

       oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24

       Abs 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten

       eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers aus-

       üben, wenn der Träger einverstanden ist.

    In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der
    Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Drit-
    ten die Frist, in der das Grundstück für den vorgese-
    henen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.

       (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt

    der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem
    Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Ver-
    pflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begün-
    stigten als Gesamtschuldnerin.
       (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden
    Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 ent-
    sprechend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflich-
    tung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach,
    soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des
    § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gun-
    sten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der
    dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaß-
    nahmen innerhalb angemessener Frist durchzu-
    führen. Für die Entschädigung und das Verfahren gel-
    ten die Vorschriften des Fünften Teils über die
    Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Ge-
    meinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt."

25. § 28 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die
    Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Ver-
    kehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des
    Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis
    den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkenn-
    baren Weise deutlich überschreitet. In diesem Falle ist

    der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines
    Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes
    über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag
    zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die
    §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetz-
    buchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer
    vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten
    des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.
    Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt
    nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht
    des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde
    das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In
    diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück
    auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der
    Gemeinde der Übergang des Eigentums in das
    Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das
    Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist
    dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten
    Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe
    des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kauf-
    preis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3
    Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121
    und 122 sind entsprechend anzuwenden.
      (4) In den Fällen des§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die
    Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vor-
    schriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils,

    wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durch-
    führung des Bebauungsplans erforderlich ist und es
    nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteig-

    net werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des
    Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts

    erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufver-

    trag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück

    zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an

    dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf
    Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigen-
    tums in das Grundbuch eingetragen ist."

26. § 29 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§29

                   Begriff des Vorhabens;
               Geltung von Rechtsvorschriften
       (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
    Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
    haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen
    grö.ßeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Abla-
    gerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30
    bis 37.
      (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und
    andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben un-
    berührt.

      (3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutz-
    zweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
    tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
    Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vor-
    haben, die nach § 34 zugelassen werden, erheblich
    beeinträchtigt werden, sind die Vorschriften des Bun-
    desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder
    Durchführung von derartigen Eingriffen sowie über die
    Einholung der Stellungnahme der Kommission an-
    zuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-
    Richtlinie)."

27. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        ,,(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezoge-
       nen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben
       zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht
       widerspricht und die Erschließung gesichert ist."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

28. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
    kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Pla-
    nung nicht berührt werden und

    1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
       erfordern oder
    2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

    3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
       offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
    und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
    nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
    gen vereinbar ist."

29. In § 33 Abs. 1 wird die Angabe ,,{§ 4 Abs. 1)" durch die
    Angabe,,(§ 4)" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092
30. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird aufgehoben.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:

            „3. einzelne Außenbereichsflächen in die
                im Zusammenhang bebauten Ortsteile
                einbeziehen, wenn die einbezogenen Flä-
                chen durch die bauliche Nutzung des
                angrenzenden Bereichs entsprechend
                geprägt sind."

       bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden

           Sätze ersetzt:

            ,,Die Satzungen können miteinander verbun-

            den werden. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2

            und 3 müssen mit einer geordneten städte-

            baulichen Entwicklung vereinbar sein; in ihnen
            können einzelne Festsetzungen nach § 9
            Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist

            entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung
            nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 1a
            und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzu-
            wenden."

    c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(5) Bei der Aufstellung der Satzungen nach
       Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte
       Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend
       anzuwenden. Die Satzung nach Absatz 4 Satz 1
       Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Ver-

       waltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entspre-

       chend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Sat-

       zung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus dem Flächen-

       nutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Sat-
       zungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10
       Abs. 3 entsprechend anzuwenden."

31 . § 35 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

            ,,2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeu-
                 gung dient,".

        bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.

       cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
           Nummern 3 bis 6.

    b) Dem Absatz 2 werden die Wörter „und die Er-
       schließung gesichert ist" angefügt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

            „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange

            liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

            1. den Darstellungen des Flächennutzungs-
               plans widerspricht,

            2. den Darstellungen eines Landschaftsplans
               oder sonstigen Plans, insbesondere des
               Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutz-

               rechts, widerspricht,

            3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorru-
               fen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

       4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Stra-
          ßen oder andere Verkehrseinrichtungen, '

          für Anlagen der Versorgung oder Entsor-
          gung, für die Sicherheit oder Gesundheit
          oder für sonstige Aufgaben erfordert,

       5. Belange des Naturschutzes und der Land-
          schaftpflege, des Bodenschutzes, des
          Denkmalschutzes oder die natürliche
          Eigenart der Landschaft und ihren Erho-
          lungswert beeinträchtigt oder das Orts-
          und Landschaftsbild verunstaltet,
       6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-

          struktur beeinträchtigt oder die Wasser-

          wirtschaft gefährdet oder

       7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-

          rung einer Splittersiedlung befürchten

          läßt."

   bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Raumbedeutsame Vorhaben nach den Ab-
       sätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der
       Raumordnung nicht widersprechen; öffent-
       liche Belange stehen raumbedeutsamen Vor-

       haben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit
       die Belange bei der Darstellung dieser Vorha-
       ben als Ziele der Raumordnung in Plänen im
       Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsge-
       setzes abgewogen worden sind."

   dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Angabe „Nr. 4

       bis 7" durch die Angabe „Nr. 2 bis 6" ersetzt

       und die Wörter „und Landesplanung" ge-

       strichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aaa) Nach den Wörtern „befürchten lassen"

            werden die Wörter ,, , soweit sie im übri-
            gen außenbereichsverträglich im Sinne
            des Absatzes 3 sind" eingefügt.

       bbb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

             ,, 1. die Änderung der bisherigen Nut-
                   zung eines Gebäudes im Sinne des

                   Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden
                   Voraussetzungen:

                  a) das Vorhaben dient einer zweck-
                     mäßigen Verwendung erhaltens-
                     werter Bausubstanz,
                  b) die äußere Gestalt des Gebäu-
                     des bleibt im wesentlichen ge-

                     wahrt,

                  c) die Aufgabe der bisherigen Nut-

                     zung liegt nicht länger als sieben
                     Jahre zurück,

                  d) das Gebäude ist vor dem 27. Au-
                     gust     1996    zulässigerweise
                     errichtet worden,

                  e) das Gebäude steht im räumlich-

                     funktionalen      Zusammenhang
                     mit der Hofstelle des land- oder
                     forstwirtschaftlichen Betriebes,
BGBl. 1997, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093
         f) im Falle der Änderung zu Wohn-
            zwecken entstehen neben den
            bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zuläs-
            sigen Wohnungen höchstens
            drei Wohnungen je Hofstelle und
         g) es wird eine Verpflichtung über-
            nommen, keine Neubebauung
            als Ersatz für die aufgegebene
            Nutzung vorzunehmen, es sei
            denn, die Neubebauung wird im
            Interesse der Entwicklung des
            Betriebes im Sinne des Absat-
            zes 1 Nr.1 erforderlich,".

ccc) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,2. die Neuerrichtung eines gleicharti-
          gen Wohngebäudes an gleicher
          Stelle unter folgenden Vorausset-
          zungen:

          a) das vorhandene Gebäude ist

             zulässigerweise errichtet wor-

             den,

          b) das vorhandene Gebäude weist
             Mißstände oder Mängel auf,

          c) das vorhandene Gebäude wird
             seit längerer Zeit vom Eigen-
             tümer selbst genutzt und
          d) Tatsachen rechtfertigen die
             Annahme, daß das neu errich-
             tete Gebäude für den Eigenbe-
             darf des bisherigen Eigentümers
             oder seiner Familie genutzt wird;
             hat der Eigentümer das vorhan-
             dene Gebäude im Wege der
             Erbfolge von einem Voreigentü-
             mer erworben, der es seit länge-
             rer Zeit selbst genutzt hat, reicht
             es aus, wenn Tatsachen die An-
             nahme rechtfertigen, daß das
             neu errichtete Gebäude für den
             Eigenbedarf des Eigentümers

             oder seiner Familie genutzt
             wird,".
ddd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
      ,,5. die Erweiterung eines Wohngebäu-
           des auf bis zu höchstens zwei Woh-
           nungen unter folgenden Vorausset-
           zungen:

          a) das Gebäude ist zulässigerwei-
             se errichtet worden,
          b) die Erweiterung ist im Verhältnis
             zum vorhandenen Gebäude und
             unter Berücksichtigung       der
             Wohnbedürfnisse angemessen
             und

          c) bei der Errichtung einer weiteren
             Wohnung rechtfertigen Tatsa-
             chen die Annahme, daß das
             Gebäude vom bisherigen Eigen-
             tümer oder seiner Familie selbst
             genutzt wird,".

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
       Vorhaben sind in einer flächensparenden, die
       Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
       begrenzenden und den Außenbereich schonen-
       den Weise auszuführen. Die Baugenehmigungs-
       behörde soll durch nach Landesrecht vorgese-
       hene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung
       der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buch-
       stabe g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fäl-
       len des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, daß die
       bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung
       des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art
       genutzt wird."
    f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
       Außenbereich, die nicht überwiegend landwirt-

       schaftlich geprägt sind und in denen eine Wohn-

       bebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,

       durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken
       dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2
       nicht entgegengehalten werden kann, daß sie
       einer Darstellung im Flächennutzungsplan über
       Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider-
       sprechen oder die Entstehung oder Verfestigung
       einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Sat-
       zung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden,
       die-kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
       dienen. In der Satzung können nähere Bestim-
       mungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
       Die Satzung muß mit einer geordneten städtebau-
       lichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Auf-
       stellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13
       Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Sat-
       zung bedarf der Genehmigung der höheren Ver-
       waltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3
       sind entsprechend anzuwenden. Von der Satzung
       bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt."

32. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 29 Satz 3" durch
           die Angabe ,,§ 29 Abs. 1" ersetzt; nach den
           Wörtern „der Bergaufsicht unterliegen" wer-
           den die Wörter ,, , sowie für Vorhaben, für die
           gesetzliche Planfeststellungsverfahren vorge-
           sehen sind" gestrichen.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
            „Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben
            nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher,
            daß die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung
            des Vorhabens über Maßnahmen zur Siche-
            rung der Bauleitplanung nach den §§ 14
            und 15 entscheiden kann."

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
       ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der
       Gemeinde ersetzen."
BGBl. 1997, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
------------------------------------------
      2094           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997

     33. § 38 wird wie folgt gefaßt:
                                   ,,§38

                    Bauliche Maßnahmen von über-

                   örtlicher Bedeutung auf Grund von

                  Planfeststellungsverfahren; öffentlich
                 zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen

             Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Ver-

          fahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung
          für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf
          die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgeset-
          zes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich
          zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden
          Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden,
          wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche
          Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach
          § 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden."

      34. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

          a) In Nummer 7 werden die Wörter „Abfallentsorgung
             und Abwasserbeseitigung" durch die Wörter

             „Abfall- und Abwasserbeseitigung" ersetzt und

             nach dem Wort „Abwasserbeseitigung" die Wörter
             ,, , einschließlich der Rückhaltung und Versicke-
             rung von Niederschlagswasser," eingefügt.

          b) In Nummer 13 werden die Wörter ,, , soweit Fest-
             setzungen nicht nach anderen Vorschriften getrof-

             fen werden können" gestrichen.

          c) Die Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
             ,, 14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
                    wicklung von Boden, Natur und Landschaft".

      35. In § 44 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 12" durch die An-
          gabe,,§ 10 Abs. 3" ersetzt.

      36. § 51 wird wie folgt geändert:

          a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „genehmigt
             worden" die Wörter „oder auf Grund eines anderen
             baurechtlichen Verfahrens zulässig" eingefügt.
          b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
             ,,§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und§ 20 Abs. 2 sind ent-
             sprechend anzuwenden."

      37. § 55 wird wie folgt geändert:

          a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
             fügt:

             ,,Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen ge-
             hören auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne
             des § 1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten Anla-
             gen. Grünflächen nach Satz 1 Nr. 2 können auch
             bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im
             Sinne des§ 1a Abs. 3 umfassen."
          b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-
             nen" die Wörter „einschließlich der Flächen zum
             Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3" eingefügt.

      38: In § 57 Satz 2 werden nach den Wörtern „den sein
          früheres Grundstück" die Wörter „auch unter Berück-
          sichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen
          zum Ausgleich im Sinne des§ 1a Abs. 3" eingefügt.

39. § 59 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach Mög-
       lichkeit Grundstücke" die Wörter „einschließlich

       Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3"

       eingefügt.

    b) In Absatz 9 werden die Wörter „oder ein Abbruch-
       gebot" durch die Wörter „oder ein Rückbau- oder

       Entsiegelungsgebot" ersetzt.

40. In § 61 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gara-
    gen" die Wörter ,, , Flächen zum Ausgleich im Sinne
    des § 1a Abs. 3" eingefügt.

41. In § 86 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Semikolon die
    Wörter „hierzu zählen auch Rückübertragungsan-
    sprüche nach dem Vermögensgesetz;" eingefügt.

42. In § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
    ,,Abbruch" durch das Wort „Rückbau" ersetzt.

43. In § 100 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Abbruch" durch

    das Wort „Rückbau" ersetzt.

44. In § 108 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
    ,,Bedenken und" gestrichen.

45. In § 123 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verkehrs" das

    Wort „kostengünstig" eingefügt.

46. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen
    diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in
    § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen entspre-
    chen."

47. Dem Ersten Kapitel wird folgender Teil angefügt:

                         „Siebter Teil
               Maßnahmen für den Naturschutz

                            § 135a
           Pflichten des Vorhabenträgers; Durch-
       führung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
      (1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im
    Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger
    durchzuführen.

       (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
    Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet
    sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten
    der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grund-
    stücke durchführen und auch die hierfür erforder-
    lichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf
    andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum
    Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen
    und der Zuordnung durchgeführt werden.
       (3) Die Kosten können geltend gemacht werden,
    sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwar-
    ten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dür-
    fen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Auf-
    wands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich
    der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen
    Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht ent-
BGBl. 1997, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095
    steht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Aus-
    gleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffent-
    liche Last auf dem Grundstück.

       (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommu-
    nale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen
    sind entsprechend anzuwenden.

                            § 135b
           Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

      Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich

    nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die

    zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungs-

    maßstäbe sind

    1. die überbaubare Grundstücksfläche,
    2. die zulässige Grundfläche,

    3. die zu erwartende Versiegelung oder
    4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
    Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander ver-
    bunden werden.
                            § 135c
                        Satzungsrecht
       Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

    1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnah-
       men zum Ausgleich entsprechend den Festset-
       zungen eines Bebauungsplans,

    2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a;
       dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2
       entsprechend anzuwenden,

    3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-
       heitssatzes entsprechend§ 130,

    4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließ-
       lich einer Pauschalierung der Schwere der zu
       erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungs-
       typen,

    5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vor-
       auszahlungen,

    6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags."

48. § 139 Abs. 4 wird aufgehoben.

49. § 141 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-
    schlusses über den Beginn der vorbereitenden Unter-
    suchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die
    Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Aus-
    kunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung
    öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem
    Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorha-
    bens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung
    einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
    Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
    wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-
    gesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung
    der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1
    zweiter Halbsatz unwirksam."

50. In § 142 Abs. 4 werden die Wörter ,,(vereinfachtes Ver-
    fahren);" durch die Wörter ,,(vereinfachtes Sanie-
    rungsverfahren);" ersetzt.

51. § 143 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                    „Bekanntmachung der
            Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk".

    b) Absatz 1wird aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
       gefaßt:
        ,,(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung
       ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann auch

       ortsüblich bekanntmachen, daß eine Sanierungs-

       satzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3

       Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der

       Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist -
       außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf
       die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuwei-
       sen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanie-
       rungssatzung rechtsverbindlich."
    d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

52. § 144 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                   „Genehmigungspflichtige
                Vorhaben und Rechtsvorgänge".

    b) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 ge-
       strichen und die bisherige Nummer 3 wird Num-
       mer 2.

    c) In Absatz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
       Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 4
       und 5 angefügt:

       „4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung
           einer Baulast;

        5. die Teilung eines Grundstücks."
    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

            „2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
                zum Zwecke der Vorwegnahme der
                gesetzlichen Erbfolge;".
       bb} In Nummer 3 werden nach den Wörtern

           „genehmigt worden" die Wörter „oder auf
           Grund eines anderen baurechtlichen Verfah-
           rens zulässig" eingefügt.
       cc) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

            „4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und
                Absatz 2, die Zwecken der Landesvertei-
                digung dienen;".
       dd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
           „5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in
               ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezo-
               genen Grundstücks durch den Bedarfs-
               träger."

53. § 145 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Über die Genehmigung ist binnen eines
       Monats nach Eingang des Antrags bei der Ge-
       meinde zu entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist
       entsprechend anzuwenden."
BGBl. 1997, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
       wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vor-

       haben, der Rechtsvorgang einschließlich der Tei-
       lung eines Grundstücks oder die damit erkennbar
       bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie-
       rung unmöglich machen oder wesentlich erschwe-
       ren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung
       zuwiderlaufen würde."
    c) In Absatz 3 wird in Nummer 2 die Angabe ,,§ 144
       Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Nr. 2"
       ersetzt.

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Nr. 1

           und 3" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1"
           ersetzt.

       bb) Es wird folgender Satz angefügt:

            „Die Genehmigung kann auch vom Abschluß
            eines städtebaulichen Vertrags abhängig ge-
            macht werden, wenn dadurch Versagungs-
            gründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt

            werden."

    e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

       ,,§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 3 und 4 sind
       entsprechend anzuwenden."

    f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2
       und 3 ist § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwen-
       den."

    g) Absatz 7 wird aufgehoben.

54. § 146 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 146

                         Durchführung

       (1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaß-
    nahmen und die Baumaßnahmen innerhcllb des förm-
    lich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den
    Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.
       (2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeich-
    neten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3
    bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städ-
    tebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ord-
    nungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des
    Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfs-
    träger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch

    unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwie-

    gendes öffentliches Interesse an der Durchführung

    der Sanierungsmaßnahmen besteht.

       (3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-
    nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung
    von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im
    Sinne des § 148 Abs. 2 Satz t Nr. 3 auf Grund eines
    Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer über-
    lassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung
    der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach
    Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet,
    hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der
    Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu überneh-
    men."

55. § 147 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           ,,Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereit-
           stellung von Flächen und die Durchführung
           von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
           § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an
           anderer Stelle den Grundstücken, auf denen
           Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten
           sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind."

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

56. In § 148 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum
    Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den

    Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Ein-
    griffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind."

57. § 149 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungs-

       maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums
       durchzuführen, bleibt unberührt."

    b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

         ,,(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von
       der Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der
       Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen.
       Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammen-
       wirken der Gemeinde und der anderen Träger

       öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer
       Maßnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der
       Beschaffung von Förderungsmitteln aus öffent-
       lichen Haushalten zu unterstützen."

58. In § 152 werden die Wörter „im vereinfachten Verfah-
    ren" durch die Wörter „im vereinfachten Sanierungs-
    verfahren" ersetzt.

59. § 154 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 2 gilt entsprechend für die Anwendung der
       Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstat-
       tungsbeträgen im Sinne des§ 135a Abs. 3."
    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor

       Abschluß der Sanierung zulassen; dabei kann zur

       Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme

       auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag
       vereinbart werden."

60. § 155 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
       ,,2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks,
            die der Eigentümer zulässigerweise durch
            eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der
            Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungs-
            maßnahmen durchgeführt oder Gemeinbe-
            darfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des
BGBl. 1997, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097
           § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geän-
           dert hat, sind jedoch die ihm entstandenen
           Kosten anzurechnen,".
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der

       Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teil-
       weise absehen, wenn dies im öffentlichen Interes-
       se oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
       ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluß der
       Sanierung erfolgen."
    c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-

       maßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder
       Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrich-
       tungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ent-
       standen, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,
       soweit sie über den nach§ 154 und Absatz 1 ermit-

       telten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Er-
       stattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde."

61. Dem§ 156 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge

    im Sinne des § 135a Abs. 3."

62. Nach§ 156 wird folgender§ 156a eingefügt:
                           ,,§ 156a

                  Kosten und Finanzierung
                 der Sanierungsmaßnahme
       (1) Ergibt sich nach der Durchführung der städte-
    baulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertra-
    gung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträ-
    gers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der. bei
    der Vorbereitung und Durchführung der städtebau-
    lichen Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen
    über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser
    Überschuß auf die Eigentümer der im Sanierungs-
    gebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Maß-
    gebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der Be-
    kanntmachung des Beschlusses über die förmliche
    Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem
    Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen

    worden, so steht der auf das Grundstück entfallende

    Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer,
    der zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herange-
    zogen worden ist, je zur Hälfte zu.

       (2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
    Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis
    der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des
    § 154 Abs. 2 zu bestimmen.
      (3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über-
    schusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen-
    tümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haus-
    halts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder
    Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt
    worden sind. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren
    zur Verteilung des Überschusses nach landesrechtli-
    chen Regelungen."

63. § 162 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt-
       machen, daß eine Satzung zur Aufhebung der
       förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets be-
       schlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist

       entsprechend anzuwenden."

64. § 163 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der§§ 144,
    145 und 153 für dieses Grundstück."

65. Nach § 164 wird folgender Sechster Abschnitt einge-

    fügt:

                     „Sechster Abschnitt
                     Städtebauförderung

                            § 164a

           Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
       (1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vor-
    bereitung und zügigen Durchführung der städtebau-
    lichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamt-
    maßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungs-

    mittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für
    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung,
    deren Finanzierung oder Förderung auf anderer
    gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den je-
    weiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten
    Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt
    werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der Sanie-
    rung durchgeführt werden können.
      (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt
    werden für

    1. die Vorbereitung     von    Sanierungsmaßnahmen
       (§ 140),
    2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach
       § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit
       durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird;
       zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören
       nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der
       Gemeindeverwaltung,

    3. die Durchführung von        Baumaßnahmen      nach

       § 148,

    4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung
       von nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten
       Dritten,

    5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180
       sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach
       § 181.
       (3) Städtebauförderungsmittel können für Moder-
    nisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im
    Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts
    anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechen-
    de Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der
    Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich ver-
    pflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maß-
    nahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-
    tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen,
    das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen

    oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
    soll.
BGBl. 1997, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098
                             § 164b

                    Verwaltungsvereinbarung

        (1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
     Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des
     Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des je-
     weiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investi-
     tionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach
     einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und
     sachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab und
     das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden
     durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
     Ländern festgelegt.

        (2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhil-
     fen sind
      1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren
         in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer
         Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der
         Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal-
         pflege,

      2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der
         in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Kon-
         versions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung
         von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs-
         und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung
         ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungs-
         mischung) sowie von umweltschonenden, kosten-
         und flächensparenden Bauweisen,

      3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozia-
         ler Mißstände."

, 66. § 165 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

      b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
             „ Wohn- und Arbeitsstätten" die Wörter ,, , zur

             Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeein-
             richtungen" eingefügt.
         bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
             gefügt:
             ,,3. die mit der städtebaulichen Entwicklungs-
                  maßnahme angestrebten Ziele und
                  Zwecke durch städtebauliche Verträge
                  nicht erreicht werden können oder
                  Eigentümer der von der Maßnahme
                  betroffenen Grundstücke unter entspre-

                  chender Berücksichtigung des § 166

                  Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke

                  an die Gemeinde oder den von ihr beauf-

                  tragten Entwicklungsträger zu dem Wert
                  zu veräußern, der sich in Anwendung des
                  § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,".
         cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

      c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

           ,,(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festle-
         gung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
         die vorbereitenden Untersuchungen durchzu-
         führen oder zu veranlassen, die erforderlich sind,
         um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungs-
         voraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die
         §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden."

    d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1
       Nr. 6" durch die Angabe,,§ 35 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

    e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit
       der Erteilung der Genehmigung ortsüblich be-
       kanntzumachen. Die Gemeinde kann sich auch auf
       die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der
       Genehmigung beschränken; § 1O Abs. 3 Satz 2
       bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Be-
       kanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist auf
       die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145
       und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekannt-
       machung wird die Entwicklungssatzung rechts-
       verbindlich."

67. § 166 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben.

68. § 167 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                     „Erfüllung von Aufgaben
             für die Gemeinde; Entwicklungsträger".

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von
       Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-
       führung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-
       nahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten,
       insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedie-
       nen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entspre-

       chend anzuwenden."
    c) Absatz 2 wird aufgehoben.
    d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
       sätze 2 und 3.

69. § 168 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
            „Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist
            entsprechend anzuwenden."
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

70. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Der Nummer 1 werden die folgenden neuen Num-
       mern 1 und 2 vorangestellt:

       ,, 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mit-

             wirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht;

             Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Auf-

             gabenträger),

        2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsge-
           biete),".
    b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und wie
       folgt gefaßt:

       „3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige
           Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmi-
           gung),".

    c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wie
       folgt gefaßt:
       ,,4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungs-
            maßnahmen; Baumaßnahmen),".
BGBl. 1997, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
    d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wie
       folgt gefaßt:
         „5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen
             von Einrichtungen, die der öffentlichen Versor-
             gung dienen; Abgaben- und Auslagenbefrei-
             ung),".

    e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

    f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie
       folgt gefaßt:
         ,, 7. die§§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigen-
               tümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbe-
               trag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur
               förmlichen Festlegung),".

    g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

    h) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9

       eingefügt:

         ,,9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städte-
              bauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinba-

              rung),".

    i)   Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10.

71. In § 170 Satz 4 wird die Angabe „ 143 Abs. 1, 2 und 4"
    durch die Angabe „ 143" ersetzt.

72. Dem§ 171 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Ergibt sich nach der Durchführung der städtebauli-
    chen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung
    eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers
    auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der
    Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
    Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über
    die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Über-
    schuß in entsprechender Anwendung des § 156a zu
    verteilen."

73. § 172 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird das Wort „Abbruch" durch das
             Wort „Rückbau" ersetzt.
         bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

             ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,

             für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung

             nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit

             einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jah-

             ren zu bestimmen, daß die Begründung von

             Sondereigentum (Wohnungseigentum und
             Teileigentum gemäß§ 1 des Wohnungseigen-
             tumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder
             teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt
             sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.

             Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des

             § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 20

             Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden."
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung· einer
         Erhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekannt-

         gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung
         eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entspre-
         chend anzuwenden."

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und
       Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden,
       wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölke-
       rung aus besonderen städtebaulichen Gründen
       erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch
       unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die

       Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen
       von der Begründung von Sondereigentum wirt-
       schaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmi-
       gung ist ferner zu erteilen, wenn
       1. die Änderung einer baulichen Anlage der Her-
          stellung des zeitgemäßen Ausstattungszu-
          stands einer durchschnittlichen Wohnung unter
          Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen

          Mindestanforderungen dient,

       2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und

          Sondereigentum zugunsten von Miterben oder
          Vermächtnisnehmern begründet werden soll,

       3. das Sondereigentum zur eigenen Nutzung an

          Familienangehörige des Eigentümers veräußert
          werden soll,
       4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf
          Übertragung von Sondereigentum nicht erfüllt
          werden können, zu deren Sicherung vor dem
          Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
          eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
          ist,

       5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung
          zur Begründung von Sondereigentum nicht zu
          Wohnzwecken genutzt wird oder
       6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von
          sieben Jahren ab der Begründung von Son-
          dereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu
          veräußern; eine Frist nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1
          des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbau-
          landgesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1
          S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen
          nach § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bür-

          gerlichen Gesetzbuchs entfallen.
       In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Geneh-
       migung bestimmt werden, daß auch die Veräuße-
       rung von Sondereigentum an dem Gebäude
       während der Dauer der Verpflichtung der Geneh-

       migung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmi-

       gungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in

       das Grundbuch für das Sondereigentum eingetra-

       gen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflich-

       tung."

    d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

74. In § 175 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein

    Abbruchgebot (§ 179)" durch die Wörter „oder ein

    Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179)" ersetzt.

75. § 179 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

              ,,Rückbau- und Entsiegelungsgebot".

    b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
       fügt:
BGBl. 1997, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
       „Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige
       Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr
       genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung
       oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner
       Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt
       werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung
       steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich."
    c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Abbruchgebot"
       durch die Wörter „Rückbau- oder Entsiegelungs-
       gebot" ersetzt.

76. Im Dritten Kapitel wird in der Überschrift des Zweiten
    Teils das Wort „Wirksamkeitsvoraussetzungen"
    durch das Wort „Planerhaltung" ersetzt.

77. § 200 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                   „Grundstücke; Rechte an

                Grundstücken; Baulandkataster".
    b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
        ,,(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer
       Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf
       der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur-
       und Flurstücksnummern, Straßennamen und
       Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Bauland-
       kataster). Sie kann die Flächen in Karten oder
       Listen veröffentlichen, soweit der Grundstücksei-

       gentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde

       hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat
       vorher öffentlich bekanntzugeben und dabei auf
       das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentü-
       mer hinzuweisen."

78. Nach § 200 wird folgender§ 200a eingefügt:

                            ,,§ 200a

                     Ersatzmaßnahmen
            nach den Landesnaturschutzgesetzen

       Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest-
    setzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Aus-
    gleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Er-
    satzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landes-
    naturschutzgesetze. Ein unmittelbarer räumlicher
    Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist
    nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten

    städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
    Raumordnung sowie des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege vereinbar ist."

79. In § 203 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
    ,,Genehmigungs-" das Komma und das Wort „An-
    zeige-" gestrichen.

80. In § 204 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und Lan-
    desplanung" gestrichen.

81 . § 205 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
       ,,Raumordnung" die Wörter „und Landesplanung"
       gestrichen.
    b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Bedenken
       und" gestrichen.

82. Nach§ 212 wird folgender§ 212a eingefügt:
                           ,,§ 212a

             Entfall der aufschiebenden Wirkung
       (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Drit-
    ten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vor-
    habens haben keine aufschiebende Wirkung.
       (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
    die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags
    nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags
    nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine
    aufschiebende Wirkung."

83. In§ 213 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „abbricht" durch
    das Wort „rückbaut" ersetzt.

84. Im Dritten Kapitel Zweiter Teil Vierter Abschnitt wird

    die Überschrift wie folgt gefaßt:

                       ,,Planerhaltung".

85. § 214 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Angabe ,,§§ 4, 13 Abs. 1
       Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und
       § 34 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§§ 4, 4a, 13,
       § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 und § 35
       Abs. 6 Satz 5" und die Angabe,,§ 3 Abs. 3 Satz 2"
       durch die Angabe,,§ 3 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 11" durch

       die Angabe,,§ 22 Abs. 10" ersetzt.

    c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „erteilt" die
       Wörter ,, , das Anzeigeverfahren nicht durchge-
       führt, die Satzung unter Verstoß gegen§ 11 Abs. 3
       Satz 2 in Kraft gesetzt" gestrichen.

86. § 215 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter ,, , Behebung
       von Fehlern" gestrichen.

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Unbeachtlich sind"
       durch die Wörter „Unbeachtlich werden" ersetzt.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

87. Nach § 215 wird folgender§ 215a eingefügt:
                           ,,§ 215a

                   Ergänzendes Verfahren

       (1) Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214
    und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergän-
    zendes Verfahren behoben werden können, führen
    nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel
    entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.
       (2) Bei Verletzung der in§ 214 Abs. 1 bezeichneten
    Vorschriften oder sonstiger Verfahrens- oder Form-
    fehler nach Landesrecht können der Flächennut-
    zungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung
    erneut in Kraft gesetzt werden." ·

88. In § 216 werden jeweils die Wörter „Genehmigungs-
    und Anzeigeverfahren" durch das Wort „Genehmi-
    gungsverfahren" ersetzt.

89. In§ 217 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „21 Abs. 3, §"
    gestrichen.
BGBl. 1997, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101
90. In § 221 Abs. 4 werden die Wörter „und der Auslagen
    für die Zustellung der Klage" gestrichen.

91. Die §§ 233 bis 236 werden wie folgt gefaßt:

                             ,,§233

             Allgemeine Überleitungsvorschriften
        (1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem
    Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich einge-
  ,,.leitet worden sind, werden nach den bisher geltenden
    Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfol-
    gend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich
    vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens

    noch nicht begonnen worden, können diese auch

    nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
    werden.

       (2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil

    Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf

    Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden,
    die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
    Gesetzes in Kraft getreten sind.

      (3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
    Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzun-
    gen und Entscheidungen gelten fort.

                             §234
                         Überleitungs-
              vorschritten für das Vorkaufsrecht

      (1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit

    des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen
    Vorschriften anzuwenden.

      (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-
    baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzun-
    gen nach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.

                             §235

         Überleitungsvorschriften für städtebauliche
         Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

      (1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwick-

   lungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer

   Gesetzesänderung nach den bisher geltenden

   Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden

   Untersuchungen oder der Voruntersuchungen be-

   schlossen worden ist, sind abweichend von § 233

   Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden·
   abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unbe~

   rührt. Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

   jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt wor-
   den, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April
   1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur
   zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zie-
   len und ZwE!:cken einer solchen Entwicklungsmaß-
   nahme eine Anderung des Geltungsbereichs der Ent-
   wicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53
   in Verbindung mit§ 1 des Städtebauförderungsgeset-
   zes weiter anzuwenden.
     (2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
   vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden
   und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmi-
   gungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31 . De-
   zember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen,
   bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen

    Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem
    Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des
    Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem
    1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 un-
    verzüglich nachträglich mitzuteilen.

      (3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon
    vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf
    Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden
    Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekanntge-
    macht worden sind, nicht anzuwenden.

                              §236

            Überleitungsvorschriften für das Bau-

          gebot und die Erhaltung baulicher Anlagen

       (1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach
    § 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer

    die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt,

    das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.

      (2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung
    von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung
    vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt
    auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertra-
    gung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem
    26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert
    wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden
    Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Ja-
    nuar 1998 ortsüblich bekanntgemacht worden sind,
    anzuwenden."

92. Die§§ 237,240 und 241 werden aufgehoben.

93. Dem § 242 wird folgender Absatz angefügt: ,

      ,,(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-
    schließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-
    vertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksam-
    werden des Beitritts bereits hergestellt worden sind,

    kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag
    nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschlie-
    ßungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen
    sind die einem technischen Ausbauprogramm oder

    den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend

    fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile

    von Er~chließungsanlagen. Leistungen, die Beitrags-

    pflichtige für die Herstellung von Erschließungsan-

    lagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht

    haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurech-

    nen. Di~. Landesregierungen werden ermächtigt, bei
    Bedarf Uberleitungsregelungen durch Rechtsverord-

    nung zu treffen."

94. § 243 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§243

              Überleitungsvorschriften für das
             Maßnahmengesetz zum Baugesetz-
           buch und das Bundesnaturschutzgesetz
      (1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und
    Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnah-
    mengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft
    getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend
    anzuwenden.
      (2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar
    1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Ein-
BGBl. 1997, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102
    griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in
    der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
    weiter angewendet werden."

95. Die§§ 244 bis 245a werden aufgehoben.

96. § 245b wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 245b
                   überleitu ngsvorsch ritten
                für Vorhaben im Außenbereich
       (1) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-
    gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit
    von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1
    Nr. 6 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszuset-
    zen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
    Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
    ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-
    gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3
    Satz 3 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend
    für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen
    Stelle, wenn diese die Aufstellung, Änderung oder
    Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu Wind-
    energieanlagen eingeleitet hat.
      (2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist
    nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum
    31: Dezember 2004 nicht anzuwenden ist."

97. § 246 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
            „In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen
            die in§ 6Abs. 1, § 10Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3,
            § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 165
            Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Geneh-
            migungen oder Zustimmungen;".
       bb) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort
           ,,Genehmigungen" das Wort ,, , Anzeigen" ge-
           strichen.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        ,,(1 a) Die Länder können bestimmen, daß Bebau-
       ungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1,
       die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem
       Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde an-
       zuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne
       nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die
       Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versa-
       gung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtferti-
       gen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang
       der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungs-

       plan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt
       werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die
       Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb
       der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht
       hat."
    c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können
       eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1
       Satz 2 und 3, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162
       Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende
       Regelung treffen."

    d) Folgende Absätze werden angefügt:
        ,,(6) Die Länder können bestimmen, daß die Ge-

       meinden bis zum 31. Dezember 2000 nicht ver-
       pflichtet sind, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Ein-
       griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge-
       setz) anzuwenden, soweit den Belangen des
       Naturschutzes und der Landschaftspflege auf
       andere Weise Rechnung getragen werden kann.
       Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000
       einen Erfahrungsbericht über die Anwendung die-
       ser Bestimmung vor.
           (7) Die Länder können bestimmen, daß § 34
       Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für
       Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbe-
       triebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe
       im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverord-
       nung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung
       nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines
       Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geän-
       dert, ist § 238 entsprechend anzuwenden."

98. § 246a wird aufgehoben.

99. § 247 wird wie folgt geändert:
    a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 2 und in Absatz 4
       werden jeweils nach dem Wort „Gesetzbuch" die
       Wörter „oder dem Maßnahmengesetz zum Bauge-
       setzbuch" gestrichen.
    b) Die Absätze 5, 6 und 9 werden aufgehoben.

                           Artikel 2
                Raumordnungsgesetz
                      (ROG)

                      Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1
                     Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
§ 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen

                           Abschnitt 2
               Raumordnung in den Ländern,
      Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 6 Rechtsgrundlagen der Länder

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet
§ 9 Regionalpläne
§ 10 Planerhaltung
§ 11 Zielabweichungsverfahren
§ 12 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maß-
     nahmen

§ 13 Verwirklichung der Raumordnungspläne
§ 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
     men
§ 15 Raumordnungsverfahren
BGBl. 1997, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103
§ 16 Grenzüberschreitende Abstimmung       von      raumbedeut-
     samen Planungen und Maßnahmen
§ 17 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

                         Abschnitt 3
                   Raumordnung im Bund
§ 18 Raumordnung des Bundes
§ 19 Gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Beratung

§ 20 Beirat für Raumordnung
§ 21   Raumordnungsberichte

                         Abschnitt 4

             Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 22 Anpassung des Landesrechts

§ 23 Überleitungsvorschriften

                        Abschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften

                                §1
                       Aufgabe und
            Leitvorstellung der Raumordnung

   (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland
und seine Teilräume sind durch zusammenfassende,
übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstim-
mung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu
entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufein-

   ander abzustimmen und die auf der jeweiligen Pla-

   nungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,

2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnut-
   zungen zu treffen.
  (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach
Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die
sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu
einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung
führt. Dabei sind
1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein-
   schaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen
   Generationen zu gewährleisten,
2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
   entwickeln,

3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche. Ent-
   wicklungen zu schaffen,

4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfri-
   stig offen zu halten,
5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken,

6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen·
   herzustellen,

7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte
   zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutsch-
   lands getrennten Gebieten auszugleichen,
8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammen-
   halt in der Europäischen Gemeinschaft und im größe-
   ren europäischen Raum zu schaffen.
  (3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teil-
räume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse

des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten
und .Erfordernisse seiner Teil räume berücksichtigen
(Gegenstromprinzip).

                           §2
            Grundsätze der Raumordnung

  (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach
§ 1 Abs. 2 anzuwenden.

  (2) Grundsätze der Raumordnung sind:
 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist
    eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur

    zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
    halts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu
    sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausge-
    glichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale,
    ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.
 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums
    mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren ~nd Stadt-
    regionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist
    räumlich zu konzentrieren und auf ein System lei-
    stungsfähiger zentraler Orte auszurichten. Der Wie-
    dernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der
    Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu
    geben.

 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur
    ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind
    in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den

    Wasserhaust,alt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das

    Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzu-

    stellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des
    Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen
    Funktionen zu gewährleisten.
 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraum-
    struktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grund-
    versorgung der Bevölkerung mit technischen ln-
    frastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist
    flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infra-
    struktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.
 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und
    Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Sied-
    lungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein inte-
    griertes Verkehrssystem und die Sicherung von
    Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffent-
    lichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung
    von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungs-

    fähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind
    als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und
    zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzu-
    bauen.

 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschafts-
    räume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln.
    Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu för-
    dern .. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind
    als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unter-
    stützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen
    Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamt-
    raum zu erhalten.
 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer
    Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt
    wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches
BGBl. 1997, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104
    Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache
    Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen be-
    vorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere
    ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und
    Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der
    Umweltbedingungen und der lnfrastrukturausstat-
    tung.

 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und
    Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
    Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes
    Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere
    Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in

    Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind

    zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts

    sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutz-
    ten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähig-
    keit erhalten oder wied~rhergestellt werden. Bei der
    Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funk-

    tionen und landschaftsbezogenen Nutzu.ngen sind

    auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berück-

    sichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz

    ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Bin-
    nenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin-
    nung von Auen, Rückhalteflächen und überschwem-
    mungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allge-
    meinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind
    sicherzustellen.
 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbe-
    werbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem

    ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits-

    und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbes-
    serung der Standortbedingungen für die Wirtschaft
    sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten,

    die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie

    die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vor-

    sorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung

    und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen

    sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.

10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu

    schaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als
    bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschafts-
    zweig sich dem Wettbewerb entsprechend ent-
    wickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähi-
    gen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die
    natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie

    Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
    Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen;
    landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind
    in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräu-
    men ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaft-
    lich und als Wald genutzter Flächen anzustreben.

11 . Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu

     tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der

     Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu ge-

     währleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in

     denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der

     dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu
     berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle
     Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hin-

     zuwirken.

12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander
    durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen.
    Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und
    Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung

    von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger
    wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die
    Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und
    Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so
    zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert
    und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.

13. Die geschichtlichen und kulturellen zusammenhänge
    sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu
    wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in
    ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur-
    und Naturdenkmälern zu erhalten.

14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Frei-

    zeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte

    zu sichern.

15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militä-
    rischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen.

   (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raum-

ordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem

§ 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze

in Raumordnungsplänen.

                            §3
                 Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Erfordernisse der Raumordnung:

   Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumord-

   nung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung,

2. Ziele der Raumordnung:

   verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sach-

   lich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der

   Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewo-

   genen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in

   Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und

   Sicherung des Raums,

3. Grundsätze der Raumordnung:

   allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und
   Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als
   Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermes-
   sensentscheidungen,

4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:

   in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung,
   Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren
   w~e des Raumordnungsverfahrens und landesplane-
   rische Stellungnahmen,

5. öffentliche Stellen:

   Behörden des Bundes und der Länder, kommunale

   Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die

   der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-

   schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen

   Rechts,

6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:

   Planungen einschließlich der Raumordnungspläne,

   Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum
   in Anspruch genommen oder die räumliche Entwick-
   lung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird,
   einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen
   öffentlichen Finanzmittel,
BGBl. 1997, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105
7. Raumordnungspläne:
   der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8
   und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne)
   nach§ 9.

                            §4

                Bindungswirkungen der

            Erfordernisse der Raumordnung

  (1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen
bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Dies gilt auch bei

1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen
   behördlichen Entscheidungen über die ZlJtässigkeit
   raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der
   Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässig-
   keit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des
   Privatrechts.
   (2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der
Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in
der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach
Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksich-
tigen.
   (3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffent-
licher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2
Nr. 1 und Absatz 2 entsprechend, wenn
1. öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich betei-
   ligt sind oder

2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit
   öffentlichen Mitteln finanziert werden.

   (4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und son-
stigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit
raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Pri-
vatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach
Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vor-
schriften zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt
unberührt. Bei Genehmigungen über die Errichtung und
den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseiti-
gungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
  (5) Weitergehende Bindungswirkungen der Erforder-
nisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen
bleiben unberührt.

                            §5

                 Bindungswirkungen
         bei besonderen Bundesmaßnahmen

   (1) Bei raum bedeutsamen Planungen und Maßnahmen

von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffent-
lichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie
von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den
Bund öffentliche Aufgaben durchführen,
1. deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen
   bestimmten Standort oder eine bestimmte Linien-
   führung erfordert oder
2. die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die
   nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem

   Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind,
   oder
3. über die in einem Verfahren nach dem Bundesfern-
   straßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
   dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz, dem Bun-
   deswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz,
   dem Atomgesetz oder dem Personenbeförderungsge-

   setz zu entscheiden ist,

gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach
§ 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn

a) die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5
   beteiligt worden ist,

b) das Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung geführt
   hat und
c) die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei
   Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels
   nicht widersprochen hat.
   (2) Macht eine Stelle oder Person nach Absatz 1 öffent-
liche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel
der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 3 zum Widerspruch berechtigen wür-
den, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder
Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungs-
behörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesmini-
steriums und des zuständigen Fachministeriums des Bun-
des innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einver-
nehmliche Lösung bemühen.
  (3) Der Widerspruch nach Absatz 1 läßt die Bindungs-
wirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der
widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen,
wenn dieses

1. auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder

2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-
   klang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen
   geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.
   (4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abwei-
chen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so
kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach
Absatz 1 mit Zustimmung der nächst höheren Behörde
innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate
ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraus-
setzungen von Absatz 3 nachträglich widersprechen. Muß
infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumord-
nungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden,
hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die
dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

                      Abschnitt 2

                  Raumordnung in
            den Ländern, Ermächtigung

         zum Erlaß von Rechtsverordnungen

                           §6
             Rechtsgrundlagen der Länder
  Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine Raum-
ordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der
§§ 7 bis 16. Weitergehende und ins einzelne gehende lan-
desrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den
§§ 7 bis 16 nicht widersprechen.
BGBl. 1997, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106
                           §7

                     Allgemeine

       Vorschriften über Raumordnungspläne

  (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maß-
gabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des
§ 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und
einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum durch Raumord-
nungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher
und sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den Raumord-
nungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu
kennzeichnen.

 (2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur
Raumstruktur enthalten, insbesondere zu:

1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können

   gehören

   a) Raumkategorien,

   b) Zentrale Orte,

   c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwick-

      lungsschwerpunkte und Entlastungsorte,

   d) Siedlungsentwicklungen,
   e) Achsen,

2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können

   gehören

   a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraum-
      schutz,
   b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vor-
      sorgende Sicherung sowie die geordnete Auf-
      suchung und Gewinnung von standortgebundenen
      Rohstoffen,
   c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,

3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infra-
   struktur; hierzu können gehören

   a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von
      Gütern,
   b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich be-
stimmt werden, daß in diesem Gebiet unvermeidbare
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts oder ·des Landschaftsbildes an anderer Stelle
ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.

  (3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen
Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Pri-
vatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in
Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von
Absatz 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erfor-
derlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können. Neben den Dar-
stellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des
Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu ins-

besondere:

1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
   des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land-
   schaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen

   auf Grund der Vorschriften des Bundesnaturschutz-
   gesetzes; die Raumordnungspläne können auch die
   Funktion von Landschaftsprogrammen und Land-
   schaftsrahmenplänen übernehmen,

2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
   der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschrif-

   ten des Bundeswaldgesetzes,

3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
   der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften
   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
   der Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes
   über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
   Agrarstruktur und des Küstenschutzes".
  (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können
auch Gebiete bezeichnen,

1. die für. bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder
   Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeut-

   same Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,

   soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzun-
   gen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind
   (Vorranggebiete),

2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen

   oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren-

   den raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Ge-
   wicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen ge-
   eignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Bau-

   gesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle

   im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungs-
   gebiete).
Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für
raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von
Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen
nach Satz 1 Nr. 3 haben können.
  (5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist
die Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des
Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1
oder 3 begründet werden soll, vorzusehen.

  (6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit
bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubezie-
hen oder zu beteiligen ist.
   (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vor-
zusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegen-
einander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige
öffentliche Belange sowie private Belange sind in der
Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweili-
gen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der
Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen;
soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind
die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die
Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen
sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission
anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie).

  (8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen

eine Begründung beizufügen ist.

                           §8

       Raumordnungsplan für das Landesgebiet

  (1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusam-
menfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In
den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein
BGBl. 1997, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107
Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die
Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt ent-
sprechend.

  (2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind
aufeinander abzustimmen.

                            §9

                      Regionalpläne
   (1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsberei-
che mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt, sind
Regionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung angesichts
bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem ver-
dichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforder-
lich, so sind im gegenseitigen Einvernehmen die not-

wendigen Maßnahmen, wie eine gemeinsame Regional-

planung oder eine gemeinsame informelle Planung, zu

treffen.

   (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan
für das Landesgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs. 1
bleibt unberührt. Die Flächennutzungspläne und die Er-
gebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen

städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3
in der Abwägung nach§ 7 Abs. 7 zu berücksichtigen.

   (3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume
sind aufeinander abzustimmen.
  (4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammen-
schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu
regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt, ist vorzu-
sehen, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren
beteiligt werden.

  (5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere
Aufgaben übertragen werden.
  (6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammen-
schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu
regionalen Planungsgemeinschaften, kann in verdichteten
Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflech-
tungen zugelassen werden, daß ein Plan zugleich die
Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen
Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs
übernimmt, wenn er den auf Grund des Abschnitts 2 die-
ses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschrif-
ten des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächen-
nutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die Festlegun-
gen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellun-
gen im Sinne des§ 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeich-
nen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsichtlich räumlicher Teilpläne
nicht anzuwenden.

                           § 10
                      Planerhaltung
   (1) Zur Planerhaltung ist vorzusehen, daß die Beacht-
lichkeit einer Verletzung der für Raumordnungspläne gel-
tenden Verfahrens- und Formvorschriften von der Einhal-
tung einer Rügefrist von längstens einem Jahr nach
Bekanntmachung des Raumordnungsplanes abhängig
gemacht wird.

  (2) Die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften sowie von Abwägungsmängeln
kann insbesondere ausgeschlossen werden bei

1. Unvollständigkeit der Begründung des Raumord-
   nungsplanes,

2. Abwägungsmängeln, die weder offensichtlich noch auf
   das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.

  (3) Bei Abwägungsmängeln, die nicht nach Absatz 2
Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes
Verfahren behoben werden können, kann ausgeschlossen
werden, daß sie zur Nichtigkeit des Plans führen, mit der
Folge, daß der Plan bis zur Behebung der Mängel keine
Bindungswirkungen entfaltet.

                           § 11

              Zielabweichungsverfahren
  Von einem Ziel der Raumordnung kann in einem beson-
deren Verfahren abgewichen werden, wenn die Abwei-

chung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertret-

bar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt wer-

den. Es ist vorzusehen, daß antragsbefugt insbesondere

die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1
sowie die kommunalen Gebietskörperschaften sind, die
das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

                           §12

            Untersagung raumordnungs-
         widriger Planungen und Maßnahmen

  (1) Es ist vorzusehen, daß raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der
Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfaßt wer-
den, untersagt werden können:
1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung ent-
   gegenstehen,

2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, daß die Ver-
   wirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
   Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung un--
   möglich gemacht oder wesentlich erschwert werden
   würde.
  (2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entschei-
dungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnah-
men von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die
Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maß-
nahme nach § 4 Abs. 4 und 5 rechtserheblich sind.

   (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Un-
tersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
  (4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf
zwei Jahre nicht überschreiten.

                           §13
       Verwirklichung der Raumordnungspläne
   Die Träger der Landes- und Regionalplanung wirken auf
die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen
die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeb-
lichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts
fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwick-
lungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbe-
deutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen
und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwick-
lungskonzepte). Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur
Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (Städtenetze) ist zu

unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorberei-
tung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können
geschlossen werden.
BGBl. 1997, Seite 2108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2108
                          §14

             Abstimmung raumbedeut-

          samer Planungen und Maßnahmen

  Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen und Per-
sonen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen aufeinander und
untereinander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang
der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und die
Mitwirkung der für die Raumordnung zuständigen Behör-
den bei der Abstimmung sind zu regeln.

                          §15

               Raumordnungsverfahren
   (1) Raum bedeutsame Planungen und Maßnahmen sind
in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den
Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raum-
ordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren
wird festgestellt,

1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit
   den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen
   Lind
2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
   unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufein-
   ander abgestimmt oder durchgeführt werden können
(Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfah-
ren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Pla-
nung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2
Abs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichts-
punkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt
die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme ein-
geführter Standort- oder Trassenalternativen ein.
   (2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abge-
sehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglich-
keit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer
raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet
ist; dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maß-
nahme

1. Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht

   oder
2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines cfen Zie-
   len der Raumordnung angepaßten Flächennutzungs-

   plans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des

   Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich

   die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht
   nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem

   sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der
   Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben be-
   stimmt oder
.3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren

    unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festge-
    legt worden ist.
  (3) Es sind Regelungen zur Einholung der erforderlichen
Angaben für die Planung oder Maßnahme vorzusehen.
Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Anga-
ben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung

der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu

ermöglichen.

  (4) Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen zu
unterrichten und zu beteiligen sind. Bei raumbedeut-

samen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stel-
len des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im

Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des

Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist vorzusehen, daß im
Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über
die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu ent-
scheiden ist.

  (5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige
Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der zivi-
len Verteidigung die zuständige Stelle über Art und
Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

  (6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit in
die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einbe-
zogen wird. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen nach Absatz 5 entscheiden darüber, ob und in
welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, die
dort genannten Stellen.

   (7) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfah-
ren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens
vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen
Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren
ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb
einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.
  (8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die
Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen,
nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit
anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungs-
verfahren, finden die Absätze 1 bis 7 Anwendung.

                          §16
      Grenzüberschreitende Abstimmung von
   raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen

  Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die
erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben kön-
nen, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den
Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit

abzustimmen.

                           §17
                                       J

                  Ermächtigung zum

            Erlaß von Rechtsverordnungen

  (1) Die Länder sehen vor, daß

1. in § 7 Abs. 2 aufgeführte Festlegungen in Raumord-
   nungsplänen,

2. die dazu notwendigen Planzeichen

mit einer von dem für Raumordnung zuständigen Bundes-
ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmten Bedeutung und Form ver-
wendet werden.

  (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-

nung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und

Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durch-
geführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeut-
sam sind und überörtliche Bedeutung haben.
BGBl. 1997, Seite 2109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2109
                      Abschnitt 3

                Raumordnung im Bund

                           §18

              Raumordnung des Bundes

   (1) Das für Raumordnung zuständige Bundesmini-
sterium wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständig-
keiten der Länder auf die Verwirklichung der Grundsätze
der Raumordnung des§ 2 Abs. 2 nach Maßgabe der Leit-
vorstellung und des Gegenstromprinzips nach § 1 Abs. 2
und 3 hin. Es entwickelt auf der Grundlage der Raumord-
nungspläne und in Zusammenarbeit mit den für Raumord-
nung zuständigen obersten Landesbehörden insbesonde-
re Leitbilder der räumlichen Entwicklung des Bundesge-
bietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusam-
menhängen als Grundlage für die Abstimmung raumbe-
deutsamer Planungen und Maßnahmen des Bundes und
der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der dafür

geltenden Vorschriften.

  (2) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den
Ländern an einer Raumordnung in der Europäischen
Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum.

  (3) Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreiten-
den Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich
der Raumordnung eng zusammen.
   (4) Der Bund hat darauf hinzuwirken, daß die Personen
des Privatrechts, an denen der Bund beteiligt ist, im Rah-
men der ihnen obliegenden Aufgaben bei raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen die Leitvorstellung
des § 1 Abs. 2 und die Grundsätze des § 2 Abs. 2 berück-
sichtigen sowie Ziele der Raumordnung beachten.
   (5) Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
Raumordnung führt ein Informationssystem zur räum-
lichen Entwicklung im Bundesgebiet. Sie ermittelt fortlau-

fend den allgemeinen Stand der räumlichen Entwicklung

und seine Veränderungen sowie die Folgen solcher Verän-

derungen, wertet sie aus und bewertet sie. Das für Raum-

ordnung zuständige Bundesministerium stellt den Län-

dern die Ergebnisse des Informationssystems zur Ver-

fügung.

                          §19
              Gegenseitige Unterrichtung

              und gemeinsame Beratung
   (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes und die Perso-
nen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet,
dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium
die erforderlichen Auskünfte über raumbedeutsame Pla-
nungen und Maßnahmen zu geben. Das für Raumordnung
zuständige Bundesministerium unterrichtet die für
Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden
sowie die Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 über
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der öffent-
lichen Stellen des Bundes von wesentlicher Bedeutung.

  (2) Die für Raumordnung zuständigen obersten Landes-

behörden informieren das für Raumordnung zuständige
Bundesministerium über
1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten
   Raumordnungspläne,
2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen
   raumordnerischen Maßnahmen und Entscheidungen
   von wesentlicher Bedeutung.

   (3) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Auf-

gaben der Raumordnung notwendig sind.

   (4) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Zwei-
felsfragen sollen von dem für Raumordnung zuständigen

Bundesministerium und den für Raumordnung zustän-
digen obersten Landesbehörden gemeinsam beraten
werden. Hierzu gehören insbesondere:

1 . Leitbilder der räumlichen Entwicklung nach § 18
    Abs.1,
2. Fragen einer Raumordnung in der Europäischen
   Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum
   nach§ 18 Abs. 2,

3. Grundsatzfragen der grenzüberschreitenden Zusam-
   menarbeit in Fragen der Raumordnung nach § 18
   Abs.3,

4. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeut-

   samen Planungen und Maßnahmen nach § 14,

5. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung von
   Erfordernissen der Raumordnung in benachbarten
   Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit.

                          §20
               Beirat für Raumordnung

  (1) Bei dem für Raumordnung zuständigen Bundesmini-
sterium ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, das
Bundesministerium in Grundsatzfragen der Raumordnung
zu beraten.
   (2) Das Bundesministerium beruft im Benehmen mit den
zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Ver-

tretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverstän-

dige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft,

der Landesplanung, des Städtebaus, der Wirtschaft, der

Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der

Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer

und des Sports.

                          § 21

                Raumordnungsberichte

  Die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
Raumordnung erstattet in regelmäßigen Abständen
gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Bundes-
ministerium zur Vorlage an den Deutschen Bundestag
Berichte über
1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-
   tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-
   nahme, Entwicklungstendenzen),

2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-
   lung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeut-

   samen Planungen und Maßnahmen,

3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Pla-
   nungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäi-
   schen Gemeinschaft im Bundesgebiet,
4. die Auswirkungen der Politik der Europäischen
   Gemeinschaft auf die räumliche Entwicklung des Bun-
   desgebietes.
BGBl. 1997, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110
                       Abschnitt 4

         Überleitungs- und Schlußvorschriften

                           §22

             Anpassung des Landesrechts
  Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3
des Grundgesetzes ist innerhalb von vier Jahren nach

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

                           §23

                Überleitungsvorschriften

  (1) Ist mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergän-
zung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung
oder Maßnahme vor dem 1. Januar 1998 begonnen wor-
den, sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in
der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
  (2) Bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen kann die für
Raumortinung zuständige Landesbehörde im Einverneh-
men mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen
mit den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichun-
gen von Zielen der Raumordnung nach Maßgabe des § 11
zulassen.

                         Artikel3

            Änderung der Verordnung
        über Grundsätze für die Ermittlung
       der Verkehrswerte von Grundstücken
       (Wertermittlungsverordnung - WertV)
  Die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2209) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 26 wird wie folgt gefaßt:

         „Wertermittlung nach§ 153 Abs. 1, § 169
       Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs".

2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „In den Fällen des § 162 des Baugesetzbuchs ist der
   Zeitpunkt des lnkrafttretens der Satzung, mit der die

   Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des
   § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 162 des Bauge-
   setzbuchs ist der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Sat-
   zung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben
   wird, und in den Fällen des § 163 Abs. 1 und 2 sowie
   des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs. 1
   und 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der
   Abschlußerklärung maßgebend."

3. § 30 wird aufgehoben; der bisherige§ 31 wird§ 30.

                         Artikel4

    Änderung der Raumordnungsverordnung

   Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1
S. 3486), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden das Wort „Vorhaben" durch die
      Wörter „Planungen und Maßnahmen" sowie die
      Angabe,,§ 6a" durch die Angabe,,§ 15" ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Vorhaben" durch die Wör-
      ter „Planungen und Maßnahmen" ersetzt.
   c) Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1

          Nr. 3" ersetzt durch die Angabe,,§ 35".
      bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 des

          Abfallgesetzes" ersetzt durch die Angabe,,§ 31
          Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
          gesetzes".

      cc) Nach Nummer 18 wird der Punkt durch ein
          Semikolon ersetzt und folgende Nummer 19
          angefügt:
           ,,19. Errichtung von Einkaufszentren, großflä-
                 chigen Einzelhandelsbetrieben und son-
                 stigen großflächigen Handelsbetrieben."

2. § 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 5
                    Rückkehr zum

           einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                         Artikel 6

   Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

  Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 889),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai
1997 (BGBI. 1997 II S. 1054), wird wie folgt geändert:

1. § Ba wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§Ba

                   Verhältnis zum Baurecht
     (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Er-
   gänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von
   Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Bau-
   gesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu
   erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und
   den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
   zu entscheiden.
      (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
   nach§ 30 des Baugesetzbuchs, während der Planauf-
   stellung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innen-
   bereich nach§ 34 des Baugesetzbuchs sind die Vor-
   schriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29

   Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vor-
   haben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetz-
   buchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Plan-
   feststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschrif-
   ten über die Eingriffsregelung unberührt.
BGBl. 1997, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2111
      (3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1
   und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung
   von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs
   ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und
   Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich
   in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für
   Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Be-
   hörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Ent-
   scheidung zuständige Behörde davon ausgehen, daß
   Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
   pflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das
   Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebie-
   ten mit Bebauungsplänen und während der Planauf-
   stellung nach den§§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs
   und in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1
   Nr. 3 des Baugesetzbuchs."

2. Die§§ 8b und Be werden aufgehoben.

                         Artikel 7

           Änderung des Gesetzes über
        die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1
S. 1498), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden das Komma am Ende der Num-
   mer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4
   gestrichen.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
              ,,Aufstellung von Bebauungsplänen".

   b) In Satz 1 werden die Wörter „Bebauungspläne oder
      Satzungen im Sinne des§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4"
      durch die Wörter „Bebauungspläne im Sinne des
      § 2 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt.

   c) In Satz 2 werden die Wörter,, , und Nr. 4" gestrichen.

3. In der Anlage zu § 3 werden der Punkt am Ende der
   Nummer 17 durch einen Strichpunkt ersetzt und die
   folgenden Nummern 18 und 19 angefügt:
   „ 18. Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen
         Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflä-
         chigen Handelsbetrieben im Sinne des § 11
         Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ab
         einer Geschoßfläche von 5 000 m2 , für die Be-
         bauungspläne aufgestellt werden;
    19. Errichtung und Erweiterung von Vorhaben, für die

        nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie

        85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über

        die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-

        ten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. EG

        Nr. L 175 S. 41 ), geändert durch Richtlinie

        97/11 /EG vom 3. März 1997 (ABI. EG Nr. L 73

        S. 5), eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor-

        gesehen ist, sofern deren Zulässigkeit durch

        einen Bebauungsplan begründet wird oder ein
        Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluß
        ersetzt."

                         Artikel8

   Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  Dem § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBI. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 33 Abs. 2 des
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Können festgestellte Mängel einer Satzung oder einer
Rechtsverordnung, die nach den Vorschriften des Bauge-
setzbuchs erlassen worden sind, durch ein ergänzendes
Verfahren im Sinne des § 215a des Baugesetzbuchs
behoben werden, so erklärt das Oberverwaltungsgericht
die Satzung oder Rechtsverordnung bis zur Behebung der
Mängel für nicht wirksam; Satz 2 zweiter Halbsatz ist ent-
sprechend anzuwenden."

                         Artikel 9

    Änderung des Bundeskleingartengesetzes

  In § 20a Nr. 3 Satz 5 des Bundeskleingartengesetzes
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 210), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1
S. 2538) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
Maßgabe des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetz-
buchs" gestrichen.

                        Artikel 10

               Bekanntmachung
            des Baugesetzbuchs und
         des Bundesnaturschutzgesetzes

  (1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau kann den Wortlaut des Baugesetz-
buchs in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts berichtigen.

  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-
naturschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts berichtigen.

                        Artikel 11

           Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

  (2) Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 630),

zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom

23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3486), und das Maßnah-

mengesetz zum Baugesetzbuch in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1 S. 622),

geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November

1996 (BGBI. 1 S. 1626), treten mit dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes außer Kraft.

  (3) Artikel 2 § 23 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt am 31. De-
zember 2001 außer Kraft.
BGBl. 1997, Seite 2112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2112

                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                     wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                       Berlin, den 18. August 1997

                                   Der Bundespräsident
                                      Roman Herzog

                                     Der Bundeskanzler
                                      Dr. Helmut Kohl

                                Der Bundesminister
                     für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                   Klaus Töpfer

                             Der Bundesminister der Justiz
                                   Schmidt-Jortzig

                              Die Bundesministerin
                  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                  Angela Merkel

BGBl. 1997, Seite 2113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2113
                                              Vierte Verordnung
                                  zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
                                                  Vom18.August1997

  Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Atomgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
1985 (BGBI. 1S. 1565) verordnet die Bundesregierung:

                         Artikel 1
       Änderung der Strahlenschutzverordnung
  Die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1963),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1172), wird wie folgt geändert:

1. In§ 31 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „38 Abs. 1 und 3"
   durch die Angabe „38 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.

2. Dem§ 38 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Soweit die zuständigen Katastrophenschutz-
   behörden besondere Katastrophenschutzpläne für den
   Fall einer radiologischen Notstandssituation im Sinne
   des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM des
   Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung
   der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Not-
   standssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und
   zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABI.
   EG Nr. L 357 S. 31) aufgestellt haben, ist die Bevölke-
   rung, die bei einer radiologischen Notstandssituation
   betroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-
   gefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicher-
   heitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei sol-
   chen Ereignissen zu informieren. Entsprechende Infor-
   mationen sind jedermann zugänglich zu machen. Die
   Informationen müssen die in Anlage XII aufgeführten
   Angaben enthalten und bei Veränderungen, die Aus-
   wirkungen auf die Sicherheit und den Schutz der
   Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht
   werden. Soweit die Informationen zum Schutze der
   Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit der für die
   öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen
   Behörde sowie der für den Katastrophenschutz zu-
   ständigen Behörde abzustimmen. Die Art und Weise, in
   der die Informationen zu geben, zu wiederholen und

   auf den neuesten Stand zu bringen sind, ist mit der für
   den Katastrophenschutz zuständigen Behörde abzu-
   stimmen."

3. In§ 87 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 1" durch
   die Angabe,,§ 38 Abs. 1 oder 4" ersetzt.

4. Dem § 88 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt:
     ,,(11) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die vor dem Inkraft-
   treten der Vierten Verordnung zur Änderung der Strah-

   lenschutzverordnung genehmigt wurden, ist die Pflicht
   zur Information im Sinne des § 38 Abs. 4 spätestens
   am ersten Tage des neunten auf die Verkündung dieser
   Verordnung folgenden Kalendermonats zu erfüllen."

5. Nach Anlage XI wird folgende Anlage XII angefügt:
   „Anlage XII
    (zu § 38 Abs. 4)
         Informationen über Sicherheitsmaßnahmen

   Die Information muß sich erstrecken auf:

    1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe
       des Standortes,
    2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,
    3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art
       und Zweck der Anlage und Tätigkeit,
    4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkun-
       gen der Radioaktivität auf den Menschen und die
       Umwelt,

    5. radiologische Notstandssituationen und ihre Fol-
       gen für Bevölkerung und Umwelt,
    6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-
       nen Personen gewarnt und über den Verlauf einer
       radiologischen Notstandssituation fortlaufend un-
       terrichtet werden sollen,

    7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffe-
       nen Personen bei einer radiologischen Notstands-
       situation handeln und sich verhalten sollen,
    8. Bestätigung, daß der Genehmigungsinhaber ge-
       eignete Maßnahmen am Standort, einschließlich
       der Verbindung zu den für die öffentliche Sicher-
       heit und Ordnung und den Katastrophenschutz
       zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Ein-
       tritt einer radiologischen Notstandssituation ge-
       rüstet zu sein und qeren Wirkungen so gering wie
       möglich zu halten,
    9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefah-
       renabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb

       des Standortes aufgestellt wurden,

   10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit und
       Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zu-
       ständigen Behörden."

                         Artikel2

                       Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 1997, Seite 2114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2114

                       Der Bundesrat hat zugestimmt.



                       Bonn,den18.August1997

                        Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                         Kinkel

                              Die Bundesministerin
                  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                  Angela Merkel




                                       Bekanntmachung
                              über den Schutz von Erfindungen
                              auf internationalen Ausstellungen
                                      Vom 14. August 1997

                       Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
                     der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
                     1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
                     Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
                     Abkommens über internationale Ausstellungen bekannt-
                     gemacht:
                     ,,EXPO 2000-Weltausstellung- ,Mensch-Natur-Technik'"
                     vom 1. Juni bis 31. Oktober 2000 in Hannover



                       Bonn,den14.August1997

                              Bundesministerium der Justiz
                                       Im Auftrag
                                        Renger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2081. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bb1fdab531c11103….