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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2070

BGBl. 1997 I S. 2070 · 27.559 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
                                             Gesetz
                                       zur Fortsetzung der
                        wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern
                                                Vom 18. August 1997

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

          lnvestitionszulagengesetz 1999
                   (lnvZulG 1999)

                           §1
        Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
  (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im För-
dergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der§§ 2 bis 4
vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage,
soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22
des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaft-

steuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und

Gemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne

der §§ 2 und 3 vornehmen, tritt an die Stelle des Steuer-

pflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als

Anspruchsberechtigte.

  (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober
1990. Bei Investitionen im Sinne der §§ 3 und 4 gehört
zum Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.

                           §2

               Betriebliche Investitionen
  (1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und
die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei
Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Dreijah-
reszeitrau m)

1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Be-
   triebsstätte im Fördergebiet gehören,
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat
   genutzt werden und

4. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im
Sinne des§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luft-
fahrzeuge und Personenkraftwagen.
  (2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirt-
schaftsgüter:
1. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums
   in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in
   Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen
   verbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienst-
   leistungen sind die folgenden Betriebe:
   a) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
   b) Betriebe der Forschung und Entwicklung,

   c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
   d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
   e) Ingenieurbüros für technische Fac~planung,

   f) Büros für Industrie-Design,

   g) Betriebe der technischen, physikalischen und che-
      mischen Untersuchung,
   h) Betriebe der Werbung und
   i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.
   Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
   außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einord-
   nung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die
   gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein
   Betrieb;

2. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums

   ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben des

   Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind die

   Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das Ver-

   zeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen

   sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die
   nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwär-
   tigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn
   oder Kurzarbeitergeld beziehen;

3. Wirtschaftsgüter, die während des Dreijahreszeitraums
   in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Ein-
   zelhandels und in Betriebsstätten des Groß- oder Ein-
   zelhandels in den Innenstädten verbleiben. Kleine und

   mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50
   Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis
   beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld
   beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in der Innenstadt,
   wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini-
   gung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist,
   daß die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das
   durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche
   Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als
   Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunut-
   zungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund
   eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Fest-
   setzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund
   der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser
   Gebiete entspricht.
  (3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selb-
ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Her-
stellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens
fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in
   einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen
   im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks
   im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
BGBl. 1997, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
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3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder
   Einzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß-
   oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des
   Absatzes 2 Nr. 3
verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1
nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine
Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist.
  (4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
Anspruchsberechtigte nach dem 31 . Dezember 1998 und

1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des

   Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,

2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
   und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abge-
schlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder
hergestellt worden sind.
   (5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist
die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten
Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 gelei-
steten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstan-
denen Teilherstellungskosten übersteigen. In die Bemes-
sungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen
Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen
des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs-

oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investiti-

onszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die

Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.

§ 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes

gilt entsprechend.

   (6) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich auf 20 vom Hun-

dert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Inve-

stitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die

Wirtschaftsgüter während des Dreijahreszeitraums in

Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer

in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen,

die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen.

                            §3

           Modernisierungsmaßnahmen

           an Mietwohngebäuden sowie

   Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich

  (1) Begünstigte Investitionen sind:
1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die
   vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind,

2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar
   1991 fertiggestellt worden sind, soweit nachträgliche

   Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen
   Abschluß des obligatorischen Vertrags oder gleichste-

   henden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und

3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Ja-
   nuar 1991 fertiggestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendi-
gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der
Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu
Wohnzwecken dienen,
4. die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des
   Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer
   Gebäude,

   a) soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach
      ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgelt-
      lichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
   b) wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Be-
      scheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
      nachweist, daß das Gebäude im Zeitpunkt der
      Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich
      festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Bauge-
      setzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungs-
      satzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des

      Baugesetzbuches oder in einem Gebiet liegt, das

      durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des
      § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist
      oder das auf Grund der Bebauung der näheren
      Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn
keine erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen wor-
den sind. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur ange-
wendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitions-
zulage in Anspruch genommen worden ist.
  (2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
Anspruchsberechtigte nach dem 31 . Dezember 1998 und

1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
   vor dem 1. Januar 2005,
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor
   dem 1. Januar 2002

abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die

nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungs-

arbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des

Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in

dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden
sind.

  (3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist

die den Betrag von 5 000 Deutsche Mark übersteigende

Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und

Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abge-

schlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor

dem 1. Januar 1S99 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-

fungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen
und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen.

Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3

   die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhal-

   tungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jah-
   ren 1999 bis 2004 1 200 Deutsche Mark je Quadrat-
   meter Wohnfläche übersteigen. Betreffen nachträg-
   liche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten
   mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
   Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel-

   lungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nach
   dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile

   aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht

   möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1
   Nr. 2 gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe ent-
   sprechend, daß an die Stelle der nachträglichen Her-
   stellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf
   nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Ab-
   satzes 1 Nr. 2 entfallen;
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die
   Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie
   4 000 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche des
   Gebäudes übersteigen.
BGBl. 1997, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
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§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemes-
sungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten
Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen
werden.

  (4) Die Investitionszulage beträgt

1. 15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrund-
   lage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1
   Nr. 1 bis 3 entfällt, und

2. 10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundla-
   ge, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4
   entfällt.
                            §4
            Modernisierungsmaßnahmen

           an einer eigenen Wohnzwecken
        dienenden Wohnung im eigenen Haus

  (1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbei-

ten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eige-

nen Eigentumswohnung, wenn

1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem
   1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist,
2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem
   31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005 vor-
   nimmt und
3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbei-
   ten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient
   auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich
   an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-
   ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

   (2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. De-

zember 1998 im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen für
begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von
5 000 Deutsche Mark übersteigen. Zur Bemessungs-
grundlage gehören nicht Aufwendungen für eine Woh-
nung, soweit die Aufwendungen

1. zu den Betriebsausgaben         oder Werbungskosten

   gehören,

2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder§ 10f
   des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigen-
   heimzulagengesetz einbezogen oder nach § 1Oe
   Abs. 6 oder § 1Oi des Einkommensteuergesetzes ab-
   gezogen worden sind und

3. in den Jahren 1999 bis 2004 40 000 Deutsche Mark
   übersteigen. Bei einem Anteil an der Wohnung gehören
   zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die
   den entsprechenden Teil von 40 000 Deutsche Mark
   übersteigen. Der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 min-
   dert sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchs-
   berechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Förder-
   gebietsgesetzes abgezogen hat.
  (3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage.

                            §5
              Antrag auf Investitionszulage

   (1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. Sep-
tember des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirt-
schaftsjahr oder Kalenderjahr folgt, in dem die Investi-
tionen abgeschlossen worden, Anzahlungen auf Anschaf-
fungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen
oder Zahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 geleistet worden
oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

   (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft
oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der
Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-

liche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig
ist.

  (3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der
Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung
bei einer Nachprüfung möglich ist.

                           §6

             Anwendung der Abgaben-
        ordnung, Festsetzung und Auszahlung

  (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften

der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses
Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-
den ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von
Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
  (2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus
den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer auszuzahlen.

                           §7

      Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

   Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-
ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-
dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238
der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Inve-
stitionszulage, in den Fällen des§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwir-

kenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungs-
trist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Be-
scheid aufgehoben oder geändert worden ist.

                            §8

               Verfolgung von Straftaten

  Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Straf-
gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,
sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-
gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten
entsprechend.
                            §9
                 Ertragsteuerliche
          Behandlung der Investitionszulage
  Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
und nicht die Erhaltungsaufwendungen.

                           § 10

                      Ermächtigung
  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen.
BGBl. 1997, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
                        Artikel 2

      Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  In § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1851) geändert wor-
den ist, wird das Datum „31. Dezember 1998" durch das
Datum „31. Dezember 2004" ersetzt.

                        Artikel 3
                   Änderung des

         lnvestitionszulagengesetzes 1996

  In § 11 des lnvestitionszulagengesetzes 1996 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996
(BGBI. 1 S. 60) wird Absatz 2 Nr. 3 wie folgt gefaßt:
„3. § 5 Abs. 3 ist bei Erstinvestitionen anzuwenden, mit
    denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31 . De-
    zember 1995 begonnen hat. Erstinvestitionen sind die
    Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern
    bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der
    Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder
    bei einer grundlegenden Änderung eines Produkts
    oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden
    Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte sowie
    bei der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen
    worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der
    Betrieb nicht übernommen worden wäre. Befindet
    sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Beginns der
    Investitionen nicht in einem Gebiet, das.im jeweils gül-
    tigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die
    Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
    Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1
    S. 1861) ausgewiesen ist,

    a) tritt in§ 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von
       250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitneh-
       mern,
    b) ist § 5 Abs. 3 nur anzuwenden, wenn der steuer-
       bare Umsatz des Betriebs im Sinne des § 1

       Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes in
       den 12 Monaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres
       der Anschaffung oder Herstellung 13 Millionen
       Deutsche Mark oder die Bilanzsumme des Be-
       triebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirt-
       schaftsgut gehört, am Ende des dem Jahr der
       Anschaffung oder Herstellung vorangehenden
       Wirtschaftsjahres, nach Abzug eines auf der Aktiv-
       seite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des
       § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs 9 Millionen
       Deutsche Mark nicht übersteigt,
    c) ist § 5 Abs. 3 bei Gesellschaften im Sinne des § 15
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-
       steuergesetzes, die die Voraussetzungen der
       Buchstaben a und b erfüllen, nur anzuwenden,
       wenn nicht mehr als 25 vom Hundert der Anteile
       Unternehmen zuzurechnen sind, die die Voraus-
       setzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen,
    d) ist § 5 Abs. 3 bei Steuerpflichtigen im Sinne des
       Körperschaftsteuergesetzes, die die Vorausset-
       zungen der Buchstaben a und b erfüllen, nur anzu-
       wenden, wenn an deren Kapital zu nicht mehr als

       25 vom Hundert Unternehmen beteiligt sind, die
       die Voraussetzungen der Buchstaben a und b

       nicht erfüllen."

                         Artikel 4
      Änderung des Fördergebietsgesetzes

  Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1 S. 1654),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In§ 7a Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

   „Die Kapitalsammelstellen haben den Abschluß von
   Darlehnsverträgen abzulehnen, wenn die bereits auf-
   genommenen Darlehen den Betrag von insgesamt
   1 500 Millionen Deutsche Mark erreicht haben."

2. § 8 Abs. 1a wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1 a) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeit-
   punkt der Anschaffung oder Herstellung zum Anlage-
   vermögen einer Betriebsstätte in dem Teil des Landes
   Berlin gehören, in dem das Grundgesetz schon vor
   dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), bei
   unbeweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin-West und
   bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen
   Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden,
   wenn der Steuerpflichtige sie
   1. nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen
      begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem
      31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995
      angeschafft oder hergestellt oder die nachträg-
      lichen Herstellungsarbeiten in diesem Zeitraum
      beendet worden sind oder

   2. nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar
      1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und
      die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1994
      angeschafft oder hergestellt oder die nachträg-
      lichen Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt
      beendet worden sind, soweit vor dem 1 . Januar
      1995 Anzahlungen geleistet worden oder Teilher-

      stellungskosten entstanden sind, oder
   3. nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzu-
      stellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach
      dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar
      1999 angeschafft oder hergestellt worden sind oder
   4 .. nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzu-
        stellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach
        dem 31. Dezember 1998 angeschafft oder herge-
        stellt worden sind, soweit nach dem 31. Dezember
        1995 und vor dem 1 . Januar 1999 Anzahlungen auf
        Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilher-
        stellungskosten entstanden sind.
   Soweit unbewegliche Wirtschaftsgüter oder durch
   nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbeweglichen
   Wirtschaftsgütern geschaffene Teile mindestens fünf
   Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder
   nach Beendigung der nachträglichen Herstellungs-
   arbeiten Wohnzwecken dienen und nicht zu einem
   Betriebsvermögen gehören,
   1. tritt in Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 1. Januar 1995
      der 1. Januar 1999,
BGBl. 1997, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
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  2. sind bei nach dem 31. Dezember 1998 angeschaff-
     ten oder hergestellten Wirtschaftsgütern oder
     beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die
     §§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem 31. De-
     zember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 Anzah-
     lungen auf Anschaffungskosten geleistet worden

     oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

  Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden
  1. bei der Anschaffung oder Herstellung von unbe-
     weglichen Wirtschaftsgütern, soweit sie minde-
     stens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-
     stellung in einem Betrieb des verarbeitenden
     Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-
     det werden,

  2. bei der Anschaffung oder Herstellung von beweg-
     lichen Wirtschaftsgütern, die mindestens drei Jahre
     nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
       a) zum Anlagevermögen eines Betriebs des Steuer-
          pflichtigen gehören, der in die Handwerksrolle
          oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Be-
          triebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des
          verarbeitenden Gewerbes des Steuerpflichtigen

          gehören und
       b) in einem solchen Betrieb des Steuerpflichtigen
          verbl~iben,

  3. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt,

  4. wenn der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahres,
     in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder her-
     gestellt werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in
     einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt,
     die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
     geld oder Winterausfallgeld beziehen, und
  5. wenn sich die Betriebsstätte in dem Zeitpunkt, in
     dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen

                                Das vorstehende Gesetz wird

        begonnen worden sind, in einem Gebiet befindet,
        das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem
        Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-
        rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Ok-
        tober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewiesen ist.

     Als Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 1 und

     des Satzes 3 Nr. 5 gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
     Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
     dem der Bauantrag gestellt wird. Erstinvestitionen im
     Sinne des Satzes 3 Nr. 3 sind die Anschaffung oder
     Herstellung von Wirtschaftsgütern bei der Errichtung
     einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer
     bestehenden Betriebsstätte, bei einer grundlegenden
     Änderung eines Produkts oder eines Produktionsver-
     fahrens eines bestehenden Betriebs oder einer beste-
     henden Betriebsstätte oder bei der Übernahme eines
     Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlos-
     sen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen
     worden wäre."

                          Artikel 5

                       Inkrafttreten

     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
  1. Januar 1999 in Kraft.

    (2) Artikel 1 § 2 tritt vorbehaltlich der Genehmigung der
  Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Ja-
  nuar 1999 in Kraft. Artikel 3 und Artikel 4 Nr. 2 treten am
  1. Januar 1996 in Kraft. Satz 2 gilt bei Betrieben, deren
  Tätigkeit in der Verarbeitung und Vermarktung landwirt-
  schaftlicher Produkte besteht, vorbehaltlich der Genehmi-
  gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
  Die Genehmigungen werden im Bundesgesetzblatt
  bekanntgemacht werden. Artikel 4 Nr. 1 tritt am Tage nach
  der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 18. August 1997
                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog
                                 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                  Kinkel

                                     Der Bundesminister der
                                              Theo Waigel

Finanzen
                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Günter Rexrodt

                                         Der Bundesminister
                              für Raumordnung, Bauwesen und
                                            Klaus Töpfer

Städtebau

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2070. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e8074de3c0cb07ca….