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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 619

BGBl. 1996 I S. 619 · 2.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
                                              Vierte Verordnung
                                zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
                                                  Vom 17. April 1996

  Auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), der durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                         Artikel 1
     Änderung der Bundespflegesatzverordnung

   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September

1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord-

nung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2006), wird wie
folgt geändert:

1 . § 11 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte "um mehr als 15 vom

      Hundert (Bandbreite)" und die Worte „darüber

      hinausgehenden" gestrichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Ist ein~ Berichtigung nach § 12 Abs. 5 durch-
      zuführen, beginnt der Ausgleich erst ab diesem
      Berichtigungsbe~rag."

   c) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

      „Die Vertragsparteien können im voraus einen von
      Satz 1 abweichenden Ausgleich vereinbaren."

2. In§ 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "95 vom Hun-
   dert der vorauskalkulierten Erlöse" durch die Worte
   ,,die vorauskalkulierten Erlöse" ersetzt.

3. In Anlage 3 wird der Anhang 2 zur Leistungs- und
   Kalkulationsaufstellung wie folgt geändert:
   a) In der Fußnote 23 wird in Buchstabe a die Angabe
      ,,x 95 %" gestrichen.
   b) In der Fußnote 24 wird in Buchstabe a die Angabe
      ,,x 95 %" gestrichen.

   c) In der Fußnote 27 wird in Satz 2 die Angabe

      ,,x 95 %" gestrichen.

                        Artikel2

                Übergangsvorschriften
   Die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze

für das Jahr 1996 richtet sich nach den entsprechenden

Vorschriften dieser Verordnung. Für Fallpauschalen und

Sonderentgelte, die für den Pflegesatzzeitraum 1995
erhoben werden, gilt § 11 Abs. 8 Satz 1 in der bisherigen
Fassung.

                        Artikel 3

                     Inkrafttreten

   Artikel 2 Satz 1 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 17. April 1996
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut
Kohl
                                      Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 619. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ceeb77ef433ed607….