Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1167

BGBl. 1996 I S. 1167 · 19.064 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1996, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167
                                            fünfte Verordnung
                               zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 23. Juli 1996

   Auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137) und des § 28 Abs. 1
und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1
S. 2166) und auf Grund des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Wohn-
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183) in Verbindung mit Artikel 3

des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) ver-
ordnet die Bundesregierung:

                     Artikel 1
                   Änderung der
          Zweiten Berechnungsverordnung
   § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1
S. 2178), die durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur
Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
   meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:
   1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1969
      bezugsfertig geworden sind, höchstens 21,00
      Deutsche Mark,
   2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1970
      bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden
      sind, höchstens 16,50 Deutsche Mark,

   3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979
      bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-

      den, höchstens 13,00 Deutsche Mark.
   Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
   weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete
   Dusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark und bei
   eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme im
   Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Heizko-
   stenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 115) um 0,35 Deut-
   sche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen,
   für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden
   ist, um 1,85 Deutsche Mark."
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „12,00 Deutsche Mark"
      durch „ 15,50 Deutsche Mark" ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefa~t:
      „Dieser Satz verririgert sich für Wohnungen, die
      überwiegend nicht tapeziert sind, um 1,35 Deut-
      sche Mark, für Wohnungen ohne Heizkörper um
      1 ,05 Deutsche Mark und für Wohnungen, die über-
      wiegend nicht mit Doppelfenstern oder Verbund-
      fenstern ausgestattet sind, um 1,1O Deutsche Mark."

   c) Satz 4 wird gestrichen.

3. In Aösatz 5 wird die Angabe „ 110 Deutsche Mark"
   durch „ 125 Deutsche Mark" ersetzt.

                    Artikel 2
        Änderung der Wohngeldverordnung
  Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. September 1992 (BGBI. 1S. 1686) wird
wie folgt geändert:

1 . In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche
    Mark" durch „36 Deutsche Mark" ersetzt.
2. In§ 18 wird§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:
   „ 1. als-Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie
       auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf
       Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warm-
       wasserversorgungsanlagen entfallen, je Quadrat-
       meter Wohnfläche folgende monatliche Beträge:
       a) bei Einzelraumheizung 1 ,20 Deutsche Mark;
       b) bei Zentralheizung        1 ,80 Deutsche Mark;

       c) bei Fernheizung           2,30 Deutsche Mark;".

                        Artikel 3

                  Schlußvorschriften
                            §1

                   Bekanntmachung
  Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau kann den Wortlaut der Zweiten Berech-
nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
                        §2
                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 23. Juli 1996
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                          Der Bundesminister
                               für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                             Klaus Töpfer
BGBl. 1996, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168
                                         Zweite Verordnung
                   zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
            über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
                                                   Vom 25. Juli 1996

  Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBI. 1 S. 2735), der zuletzt durch Gesetz vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1387) geändert worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundes-
steuerberaterkammer:

                         Artikel 1

  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-

tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:_
    ,,Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der näch-
    sten Prüfung gestellt werden."

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Beamter

       des höheren Dienstes" die Worte „oder ein ver-
       gleichbarer Angestellter'' eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Worten „für drei
       Jahre" das Wort „grundsätzlich" eingefügt.

    c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beamte" die
       Worte „oder Angestellte der Finanzverwaltung"
       eingefügt.
    d) folgender Absatz 5 wird angefügt:
        ,,(5) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses
       sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem
       Gebührenaufkommen zu entschädigen."

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
        „8. daß er bei der Meldebehörde die Erteilung
            eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
            zuständigen Behörde beantragt hat."
    b) In Absatz 3 Nr. 3 wird am Ende das Komma durch
       einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
       angefügt:
        ,,Nachweise über die regelmäßige und die tatsäch-
        liche Arbeitszeit,".

     c) Absatz 3 Nr. 4 wird gestrichen. Die bisherige Num-
        mer 5 wird die Nummer 4.

  4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird
     Absatz 2.

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die §§ 1
   bis 5, 8 und 9 entsprechend anzuwenden. Für die ört-
   liche Zuständigkeit gilt§ 37c des Gesetzes entspre-
   chend."

6. § 1O wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 37c Abs. 3"
      durch das Zitat,,§ 37c Abs. 1 und 2" ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung
        gehören an
        1. drei Beamte des höheren Dienstes oder ver-
           gleichbare Angestellte der Finanzverwaltung,
           davon einer als Vorsitzender,
        2. drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und
           ein Vertreter der Wirtschaft."
    c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(6) § 2 Abs. 3, 4 und 5 ist entsprechend anzu-

        wenden."

 7. In§ 15 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.

 8. In § 17 werden die Worte „durch eingeschriebenen
    Brief" gestrichen.

 9. In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in einem ver-
    siegelten Umschlag" gestrichen.

1O. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungs-
        aufgabe aus."
    b) Absatz 5 wird gestrichen.

11. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und die Prü-
    fungsaufgaben" gestrichen.

12. In § 22 werden die Nummern 1 und 7 gestrichen. Die
    bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1
    bis 5.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird das Wort „ausreichend" durch die
       Zahl „4,5" ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Worte „nach Absatz 2"
       durch die Worte „nach den Absätzen 2 und 3"
       ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169
14. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „durch eingeschrie-
    benen Brief" gestrichen.

15. In§ 31 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
    und folgender Halbsatz angefügt:
    ,,bei bestandener Prüfung verkürzt sich die Aufbe-
    wahrungsfrist auf zwei Jahre."

16. § 34 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§34

                     Bestellungsverfahren

     Für den Antrag auf Bestellung gilt § 4 sinngemäß."

17. In § 37 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Ab-
    sätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

18. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 34 Abs. 3 bis 5"
    durch das Zitat ,,§ 40 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes"
    ersetzt.

19. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Firma" die
       Worte „oder Name" eingefügt.
    b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Firma" die
       Worte „oder dem Namen" eingefügt.

20. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 Buchstabe f wird das Zitat ,,§ 56"
       durch das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.

    b) In Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f,

       Nummer 3 Einleitungssatz und Buchstabe c und d
       und Nummer 4 Einleitungssatz und Buchstabe c

       und d wird jeweils das Wort „auswärtige" oder
       „auswärtigen" durch das Wort „weitere" oder
       ,,weiteren" ersetzt.
21. In§ 47 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „auswärtige" durch
    das Wort „ weitere" ersetzt.

22. § 50 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§50

                       Anzeigepflichten

       (1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
    berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten
    Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft
    haben jede Änderung der Satzung oder des Gesell-
    schaftsvertrages oder der Gesellschafter unverzüg-
    lich nach der Beschlußfassung unter Vorlage einer
    beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde der
    zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Wird
    die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine
    Ablichtung der Eintragung nachzureichen.

       (2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mitglieder
    des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
    oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
    Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschaf-
    ter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne
    des § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes in doppelter
    Ausfertigung eine von ihnen unterschriebene Liste der
    Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf,
    Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesell-
    schafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Betei-

    ligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der zuständi-
    gen Steuerberaterkammer einzureichen. Diese hat
    eine Ausfertigung der Liste der zuständigen Landes-
    finanzbehörde zu übersenden. Sind seit Einreichung
    der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Per-
    son oder des Berufs der Gesellschafter und des
    Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt
    die Einreichung einer entsprechenden Erklärung."

23. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

         ,,(2) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-
       vollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbei-
       ter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des
       § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der
       Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich
       aus der freien Mitarbeit sowie aus§ 63 des Geset-
       zes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-
       gensschäden durch die beim Auftraggeber beste-
       hende Versicherung gedeckt sind. Der entspre-
       chende Versicherungsschutz ist durch eine
       Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers
       nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn neben der
       freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden."
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; er wird wie
       folgt gefaßt:
        ,,(3) Die Versicherung muß bei einem im Inland
       zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
       unternehmen zu den nach Maßgabe des Versi-
       cherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allge-
       meinen Versicherungsbedingungen genommen

       werden."

24. § 53 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§53
         Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
       (1) Der Versicherungsvertrag muß vorsehen, daß
    1. Versicherungsschutz für jede einzelne, während
       der Geltung des Versicherungsvertrages began-
       gene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche
       Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur
       Folge haben könnte,

    2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen
       Vertreter, einen Praxisabwickler oder einen Praxis-
       treuhänder für die Dauer ihrer Bestellung sowie für
       einen Vertreter während der Dauer eines Berufs-
       oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt,
       soweit die Mitversicherten nicht durch eine eigene
       Versicherung Deckung erhalten, und

    3. die Leistungen des Versicherers für das mitversi-
       cherte Auslandsrisiko im Inland in Deutscher Mark
       zu erbringen sind.

      (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
    verpflichten, der zuständigen Steuerberaterkammer
    den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
    Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des
    Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
  . Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-
    zuteilen.
       (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, daß
    die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem
    Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegen-
BGBl. 1996, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
    den Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe,
    daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungs-
    summe in Frage kommt,
    a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen
       Personen, auf welche sich der Versicherungs-
       schutz erstreckt,

    b) bezüglich eines aus mehreren Ve~tößen stam-
       menden einheitlichen Schadens,
    c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes.
       Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleicharti-
       ger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen
       als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden
       Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
       wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In die-
       sem Fall kann die Leistung des Versicherers auf
       das Fünffache der Mindestversicherungssumme
       begrenzt werden."

25. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

                            ,,§53a

                         Ausschlüsse

      (1) Von der Versicherung kann die Haftung aus-
    geschlossen werden für
    1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtver-
       letzung,

    2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehl-

       beträge bei der Kassenführung, durch Verstöße

       beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch

       das Personal des Versicherungsnehmers entste-
       hen,
    3. Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen,
       die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen
       oder weitere Beratungsstellen im Ausland aus-
       geübt werden,
    4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbe-
       achtung des Rechts außereuropäischer Staaten
       mit Ausnahme der Türkei,
    5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern
       Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Her-
       zegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugosla-
       wien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lett-
       land, Litauen, Mazedonien, Moldau, Rumänien,
       Russische Föderation, Slowakische Republik, Slo-
       wenien, Tschechische Republik, Ukraine und
       Weißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäi-
       schen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend
       gemacht werden.
      (2) Von der Versicherung kann die Haftung für
    Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeach-

    tung des Rechts der Länder Albanien, Armenien,
    Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,
    Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Monte-
    negro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien,
    Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Slowaki-
    sche Republik, Slowenien, Tschechische Republik,
    Ukraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlos-
    sen werden, als die Ansprüche nicht bei der das
    Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-
    schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ent-
    stehen."

26. In § 54 wird vor dem Wort „Wirtschaftsprüfer" das
    Wort „Rechtsanwalt," eingefügt, der Punkt durch ein
    Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
    ,,sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzun-
    gen der§§ 52 bis 53a erfüllt."

27. § 57 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§57

      Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern

       Die Steuerberaterkammer hat die zuständige Lan-
    desfinanzbehörde zu unterrichten, wenn die Berufs-
    haftpflichtversicherung eines Steuerberaters, Steuer-
    bevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesell-
    schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
    entspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-

    kammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine

    dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-

    versicherung abgeschlossen worden ist."

                         Artikel2
  (1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor
Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die
bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzu-
wenden.
  (2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
nung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften
über die Prüfung weiter anzuwenden.
  (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selb-
ständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und
anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis
zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkam-
mer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechen-
den Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

                         Artikel 3
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 25. Juli 1996
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut
Kohl
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1167. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0b2a0b992a19790a….