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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 1824

BGBl. 1995 I S. 1824 · 84.494 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1995, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
1824                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                                      Gesetz
       zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                                  Vom 15. Dezember1995

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      1n haltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches ·sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den
          Vorschriften des Beitrittsgebiets
Artikel 7 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
          führungsgesetzes

Artikel 8 Änderung der Verordnung über nicht überführte
          Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes

Artikel 10 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Artikel 12 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
           lungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-
           abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
           25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik
           Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
           schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-
           barung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
           25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens

Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16 Aufhebung von Vorschriften

Artikel 17 Inkrafttreten

                           Artikel 1
  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                     (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 15. De-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu§ 96 wird eingefügt:

        ,,§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
                keit und Hinzuverdienst".
     b) In der Angabe zu § 119 werden die Worte „Deut-
        sche Bundespost" durch die Worte „Deutsche
        Post AG" ersetzt.

     c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefaßt:

        ,,Datenerhebung, Datenverarbeitung und Daten-
        nutzung beim Rentenversicherungsträger":

   d) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefaßt:

        ,,Auskünfte der Deutschen Post AG".
   e) In der Angabe zu § 194 werden die Worte „über

      Arbeitsentgelt" gestrichen.

   f) Nach der Angabe zu § 256b wird eingefügt:

        ,,§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Bei-

                 tragszeiten ohne Beitragsbemessungs-
                 grundlage".

   g) Nach der Angabe zu § 273a wird eingefügt:
        ,,§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsan-
                 stalt".

   h) In der Angabe zum Sechsten Titel des Elften

      Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünf-
      ten Kapitels werden die Worte „der Bundesknapp-

      schaft" gestrichen.

   i)   In der Angabe zu § 293 werden die Worte „der

        Bundesknappschaft" gestrichen.

   j) Nach der Angabe zu§ 302a wird eingefügt:
        ,,§ 302b Hinzuverdienst bei Renten wegen ver-
                 minderter Erwerbsfähigkeit".

   k) In der Angabe zu § 305 werden die Worte „und
      sonstige zeitliche Voraussetzungen" angefügt.

   1) Die Angabe zu § 309 wird wie folgt gefaßt:

        ,,Neufeststellung auf Antrag".

   m) Die Angaben zu den §§ 310 und 31 0a werden

      gestrichen.

2. In§ 4 wird nach Absatz 3 eingefügt:
    ,,(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit
  und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten
  auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach
  Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder
  die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede
  Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein
  Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht
  sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von
  der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäf-
  tigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann
  ein Antrag nach Absaµ 3 nicht gestellt werden, wenn
  die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
  Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem
  anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere
  einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag
  oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen
  Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-
  tung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozial-

  leistung in dem anderweitigen Alterssicherungs-
  system abgesichert ist oder abgesichert werden
  kann."
BGBl. 1995, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
      „ 1. Angestellte und selbständig Tätige für die
           Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
           wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz
           angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
           Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-
           lichen Versicherungseinrichtung oder Versor-
           gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufs-
           ständische Versorgungseinrichtung) und zu-

           gleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied

           einer berufsständischen Kammer sind, wenn

          a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder
             selbständigen Tätigkeit für ihre Berufs-
             gruppe bereits vor dem 1. Januar 1995
             eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied-
             schaft in der· berufsständischen Kammer
             bestanden hat,
          b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung
             einkommensbezogene Beiträge unter Be-
             rücksichtigung der Beitragsbemessungs-
             grenze zur berufsständischen Versor-
             gungseinrichtung zu zahlen sind und

          c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für

             den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit

             und des Alters sowie für Hinterbliebene

             erbracht und angepaßt werden, wobei

             auch die finanzielle Lage der berufsständi-

             schen Versorgungseinrichtung zu berück-
             sichtigen ist,".

   b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
      ,,Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufs-
      gruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsstän-
      dischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt
      mit dem Tag als entstanden, an dem das die jewei-
      lige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz
      verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflicht-
      mitglieder einer berufsständischen Kammer nach
      dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejeni-
      gen Pflichtmitglieder des berufsständischen Ver-
      sorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die
      nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder
      ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Be-
      stimmung des Tages, an dem die Erweiterung des
      Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2

      entsprechend anzuwenden. Personen, die nach
      bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungs-
      rechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die
      Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschrie-

      benen Vorbereitungs!. oder Anwärterdienstes Mit-

      glied einer berufsständischen Versorgungseinrich-
      tung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1
      von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine
      gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
      einer berufsständischen Kammer für die Zeit der
      Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdien-
      stes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in
      Satz 1 Nr. 4 genannten Personen."

4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten"
      durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-
      sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
   b) Dem Absatz wird angefügt:
      ,,§ 38 SatZ2 ist anzuwenden."

5. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht
      vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn
      die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
      wird."

   b} Dem Absatz wird angefügt:
      „Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

      1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen

         erhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-

         tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne
         des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
         oder

      2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1
         Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält."

6. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:

      „3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der
          Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
          sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,

          wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um

          Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs

          einer Rente wegen verminderter Erwerbs-

          fähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten

          aufgrund einer versicherten Beschäftigung

          oder Tätigkeit sind, verlängert, und".

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
      oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegen auch
      vor, wenn
      1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
         Pflichtbeiträge gelten, oder

      2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten
         Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt
         gelten oder
      3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-
         den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen
         hat."

7. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
      „2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr

          als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-

          cherte Beschäftigung oder Tätigkeit und".

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."

8. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
           „2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
               Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-
               beiträge für eine versicherte Beschäfti-
               gung oder Tätigkeit haben und".
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
           ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
BGBl. 1995, Seite 1826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1826
1826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

    b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
         "(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
       Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich
       um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen
       für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
       belegt sind:
       1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs
          einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
          keit,

       2. Berücksichtigungszeiten, soweit während die-
          ser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht
          ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig
          oder nur unter Berücksichtigung des Gesamt-
          einkommens geringfügig war,

       3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungs-
          zeiten sind, weil durch sie eine versicherte
          Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
          nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten
          sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zei-
          ten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine ver-
          sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine
          Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt.
          (4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für
       eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist
       nicht erforderlich, wenn die Minderung der
       Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes
       eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit
       vorzeitig erfüllt ist."
    c) Nach Absatz 4 wird angefügt:
        "(5) Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird
       abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a
       Abs. 2 Nr. 2) in voller Höhe, in Höhe von zwei
       Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet."

 9. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
           „2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
               Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-
               beiträge für eine versicherte Beschäf-
               tigung oder Tätigkeit haben und".

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."

    b) Nach Absatz 4 wird angefügt:

        "(5) Wird die Hinzuverdienstgrenze des § 96a
       Abs. 2 Nr. 1 überschritten, ist die Rente wegen
       Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzu-
       verdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 2 in Höhe
       der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten,
       wenn Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 weiterhin
       vorliegt."

10. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 letzter Satz werden nach den Worten

       "gleichwertige Beschäftigung" die Worte "oder
       selbständige Tätigkeit" eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden nach den Worten "wirtschaft-
       lich gleichwertige Beschäftigung" die Worte "oder
       selbständige Tätigkeit" eingefügt.

    c) Nach Absatz 4 wird angefügt:
        ,,(5) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom
       erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 3) in
       voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe
       von einem Drittel geleistet."

11. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte "mindestens ein Jahr
       mit Pflichtbeiträgen haben" durch die Worte „min-
       destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-
       sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben"
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Worte „mindestens ein Jahr
       mit Pflichtbeiträgen haben" durch die Worte „min-
       destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-
       sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben"
       ersetzt.

    c) Folgender Absatz wird angefügt:
         ,,(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
       gung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2
       liegen auch vor, wenn
       1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
          Pflichtbeiträge gelten, oder

       2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten
          Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt
          gelten oder
       3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-
          den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen
          hat."

12. Dem § 66 wird angefügt:
       ,,(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
     den Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Berg-
     leute wird aus dem Teil der Summe aller Entgelt-
     punkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu lei-
   . stenden Rente an der vollen Rente entspricht."

13. § 70 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „ein Arbeitsentgelt"
       durch die Worte „eine beitragspflichtige Ein-

       nahme" ersetzt.

    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige
       Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt
       sie für diese Rente außer Betracht."

14. § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der
    Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß
    mindestens der Wert erreicht wird, den diese Z~iten
    jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen
    Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszei-

    ten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule
    oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zei-

    ten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese
    zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen
    Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu
    gleichen Teilen zugeordnet."
BGBl. 1995, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
15. In § 72 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:
    "Der Lückenausgleich ergibt sich aus dem Unterschied
    zwischen der Lücke und der nicht ausgleichbaren
    Lücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten des
    Gesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalen-
    dermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs-
    zeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die nicht
    ausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten,
    der sich ergibt, wenn die Lücke mit dem bele-
    gungsfähigen Gesamtzeitraum vervielfältigt und durch
    einen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erwei-
    terten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird."

16. In § 92 Satz 1 werden die Worte "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und

    2" durch die Worte 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2"
    ersetzt.

17. Nach § 96 wird eingefügt:

                             ..§96a
                 Rente wegen verminderter
             Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
       (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
    keit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze
    nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten,
    wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus

    einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im
    Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht über-
    steigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um
    jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienst-
    grenze nach Absatz 2 im laufe eines jeden Kalender-
    jahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus
    einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhe-
    standsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und

    selbständige Tätigkeiten werden zusammengerech-
    net. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

    1 . eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
        erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-
        keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
        des Elften Buches nicht übersteigt, oder

    2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1
       Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
       (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
    1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein
       Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

    2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
       a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache,
       b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
       c) in voller Höhe d&s 52,5fache
       des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
       den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des
       letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs-
       unfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
       punkten,
    3. bei einer Rente für Bergleute

       a) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache,

       b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
       c) in voller Höhe das 70fache
       des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit

       den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des
       letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau

          verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung
          der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, minde-
          stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten."

18. In § 98 wird nach Nummer 7 eingefügt:
    11   7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
             und Hinzuverdienst,".

19. In § 114 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte"§ 272 Abs. 2
    Satz 1" durch die Worte"§ 272 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

20. Dem § 118 wird angefügt:
      11 (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem

    Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden
    sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Emp-
    fang genommen oder über den entsprechenden
    Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach
    Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen
    wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat-
    tung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein
    Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hin-
    weis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden
    Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
    überweisenden Stelle oder dem Träger der Renten-
    versicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der
    Personen, die über den Betrag verfügt haben, und

    etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein
    Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten
    Buches bleibt unberührt."

21. § 119 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2
       werden jeweils die Worte Deutsche Bundespost"
                                     11

       durch die Worte 11 Deutsche Post AG" ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          aa) Im ersten Satzteil werden die Worte „Deut-
              sche Bundespost" durch die Worte „Deutsche
              Post AG" ersetzt.

          bb) Der zweite Satzteil wird wie folgt gefaßt:
              „insbesondere
              1. die Überwachung der Zahlungsvorausset-
                 zungen durch die Auswertung der Sterbe-
                 fallmitteilungen der Meldebehörden nach
                 § 101 a des Zehnten Buches und durch die
                 Einholung von Lebensbescheinigungen im
                 Rahmen des§ 60 Abs. 1 und des§ 65 Abs. 1
                 Nr. 3 des Ersten Buches sowie
              2. die Erstellung statistischen Materials und
                 dessen Übermittlung an das Bundesmini-
                 sterium für Arbeit und Sozialordnung und
                 an den Verband Deutscher Rentenver-
                 sicherungsträger."
    c) In Absatz 4 werden jeweils die Worte „Deutschen
       Bundespost" durch die Worte „Deutschen Post
       AG" ersetzt.

    d) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Worte
       ,,Deutsche Bundespost" durch die Worte 11 Deut-
       sche Post AG" ersetzt.
    e) In Absatz 7 werden die Worte Deutsche Bundes-
                                          11

       post POSTDIENST" durch die Worte „Deutsche
       Post AG" ersetzt.
BGBl. 1995, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
1828                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

22. § 148 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                  "Datenerhebung, Datenver-
                  arbeitung und Datennutzung
               beim Rentenversicherungsträger".

    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       "Der Träger der Rentenversicherung darf Sozial-
       daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
       dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen
       oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist." •

23. § 150 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und angefügt:
       "7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener
           Versicherung und Hinterbliebenenrenten und
           Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungs-
           gemäße Berechnung und Zahlung von Bei-
           trägen der Rentner zur gesetzlichen Kranken-
           versicherung überprüfen zu können."

    b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
       „ 1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer
            Rente wegen Todes auch die Versicherungs-
            nummer des verstorbenen Versicherten,".

24. § 151 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
              ,,Auskünfte der Deutschen Post AG".

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Worte „Deutsche Bundespost" wer-

                den durch die Worte „Deutsche Post

                AG" ersetzt.

            bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
                 „5. Daten über den Tod einschließlich
                     der Daten, die sich aus den Sterbe-
                     fallmitteilungen der Meldebehörden
                     nach § 101 a des Zehnten Buches
                     ergeben,".
       bb) Satz 2 wird gestrichen.

    c) In Absatz 2 werden die Worte „Deutsche Bundes-
       post" durch die Worte „Deutsche Post AG"
       ersetzt.

    d) In Absatz 3 werden die Worte „Deutschen Bun-
       despost" durch die Worte „Deutschen Post AG"
       ersetzt.

25. In § 162 Nr. 3 werden die Worte „Kost und Wohnung"
    durch die Worte „ Verpflegung und Unterkunft"

    ersetzt.

26. Dem § 165 Abs. 1 wird angefügt:

    "Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abwei-
    chenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6
    sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbe-
    scheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden
    Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstän-

    digen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer
    Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Ein-
    künfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfälti-
    gen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen
    Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr,
    für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu
    dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maß-

    gebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuer-
    bescheides ergibt. übersteigt das nach Satz 4
    festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemes-
    sungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres,
    wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen
    Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde ge-
    legt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuer-
    bescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkom-
    mensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenver-
    sicherung spätestens zwei Kalendermonate nach sei-
    ner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommen-
    steuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des
    Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nach-
    weis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten
    des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderun-
    gen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des
    auf die Vorlage des Bescheides oder der Beschei-
    nigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber
    vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfer-
    tigung des Einkommensteuerbescheides, an berück-
    sichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer
    aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen
    Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des
    Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte
    zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten
    vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folge-
    jahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden."

27. § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:

    ,,c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebe-

         dürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der

         Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse
         oder eines privaten Versicherungsunternehmens
         erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
         oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder
         dem privaten Versicherungsunternehmen an-
         teilig."

28. In § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird der Punkt
    durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:

     "ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungs-
   . stelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als
     gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversi-
     cherungsträger untereinander."

29. § 172 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 eingefügt:

        „Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte

        nach § 1 Satz 1 Nr. 2."

    b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1"
       durch die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

30. In§ 181 Abs. 4 werden das Wort „erhöht" durch das
    Wort "angepaßt" ersetzt und nach dem Wort „über-
    steigt" die Worte "oder unterschreitet" eingefügt.
BGBl. 1995, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
31. § 183 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der
        gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundert-
        satz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt
        für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die
        Nachversicherung gezahlt werden, das Durch-
        schnittsentgelt übersteigt, das für die Berech-
        nung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungs-
        pflicht maßgebend war."

32. § 186 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1

           Nr. 1„ durch die Worte,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"

           ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Worte „Ausscheiden
           aus der versicherungsfreien Beschäftigung"
           durch die Worte „Eintritt der Voraussetzungen
           für die Nachversicherung„ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Worte ,,Ausscheiden aus
       der versicherungsfreien Beschäftigung" durch die
       Worte „Eintritt der Voraussetzungen für die Nach-
       versicherung" ersetzt.

33. In§ 188 Satz 1 werden die Worte „in der Rechtsver-
    ordnung über die Bestimmung des Durchschnitts-
    entgelts zusätzlich" durch die Worte „durch Rechts-
    verordnung'' ersetzt.

34. § 194 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Worte „über Arbeits-
       entgelt" gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         .,(2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1
       haben auch die Leistungsträger über die beitrags-
       pflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozial-
       leistungen und die Pflegekassen sowie die priva-
       ten Versicherungsunternehmen über die beitrags-
       pflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger
       Pflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht
       nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften
       Buches bleibt unberührt."

    c) Nach Absatz 2 wird angefügt:

         .,(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der

        tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme...

35. In § 196 Abs. 2 werden nach dem Wort „Mutter" die
    Worte ., , bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl
    der Kinder," eingefügt.

36. Dem § 229 wird angefügt:

     ,,(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. De-
    zember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren
    und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Ver-
    sicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die
    Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung ver-
    sicherungspflichtig."

37. § 231 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

        ,,(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. De-
       zember 1995 gestellten Antrags spätestens mit
       Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1
       Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
       sung von der Versicherungspflicht befreit sind,
       bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selb-
       ständigen Tätigkeit befreit.

          (3) Mitglieder von berufsständischen Versor-
       gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-
       glied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil

       die am 31. Dezember 1994 für bestimmte An-

       gehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Ver-

       pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständi-
       schen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf
       weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe
       erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der
       übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der
       Versicherungspflicht befreit, wenn

       1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Ver-
          pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufs-
          ständischen Kammer auf weitere Angehörige
          der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem
          1. Juli 1996 erfolgt und
       2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-
          gliedschaft in einer berufsständischen Kammer
          auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hin-
          sichtlich des Kreises der Personen, die der
          berufsständischen Kammer als Pflichtmitglie-
          der angehören, eine Rechtslage geschaffen
          worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits
          in mindestens der Hälfte aller Bundesländer
          bestanden hat.

       Für Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom
       1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals
       Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Versor-
       gungseinrichtung werden, wirkt die Befreiung vom
       Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an,
       wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt
       wird.

          (4) Mitglieder von berufsständischen Versor-
       gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-
       glied einer berufsständischen Versorgungseinrich-
       tung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am
       31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur

       Mitgliedschaft in der berufsständischen Versor-

       gungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994
       auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe er-
       streckt worden ist, die einen gesetzlich vorge-
       schrie.benen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
       ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Vor-
       aussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versiche-
       rungspflicht befreit, wenn

       1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Re-
          gelungen, mit der die Verpflichtung zur Mit-
          gliedschaft in der berufsständischen Versor-
          gungseinrichtung auf Personen· erstreckt wor-
          den ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen
          Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten,
          vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
BGBl. 1995, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830
1830                                     Bundesgesetzblatt,

       2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-
          gliedschaft in der berufsständischen Versor-

          gungseinrichtung auf Personen, die einen
          gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs-
          oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des

          Kreises der Personen, die der berufsstän-
          dischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmit-
          glieder angehören, eine Rechtslage geschaffen
          worden Ist, die für die jeweilige Berufsgruppe
          bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens
          einem Bundesland bestanden hat.
       Für Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni
       1996 erstmals einen gesetzlich vorgeschriebenen
       Vorbereitungs- oder Anwärterdienst aufnehmen,
       wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Beitrags-
       pflicht zur berufsständischen Versorgungseinrich-
       tung an."

38. In§ 231 a Satz 1 werden die Worte „in jeder Beschäfti-
    gung oder Tätigkeit" durch die Worte „in jeder
    Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei
    Wehrdienstleistungen" ersetzt.

39. § 233 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ..§ 6 Abs. 1
       Nr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und
       die Worte .§ 231 Satz 1• durch die Worte ..§ 231
       Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte.,§ 6 Abs. 1
       Nr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und

       die Worte .§ 231 Satz 1" durch die Worte ..§ 231
       Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

40. In § 233a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte .,§ 6 Abs. 1
    Nr. 2" durch die Worte .,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" er-
    setzt.

41. § 235 wird wie folgt gefaßt:
                            .,§235

                        Rehabilitation
       Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-
    derzulage auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in
    Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommen-
    steuergesetzes oder§ 6 des Bundeskindergeldgeset-
    zes außer Ansatz."

42. § 240 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten"
       durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine ver-

       sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit• ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
       zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine
       versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.

43. § 241 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten"
       durch die Worte .Pflichtbeiträge für eine ver-
       sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
       zeiten• durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine
       versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
Jahrgang 1995, Teil 1

  44. § 242 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten"
         durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine knapp-
         schaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätig-

         keit" ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
         zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine
         knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder
         Tätigkeit" ersetzt.

  45. In§ 245 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
      zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-
      sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.

  46. In § 248 Abs. 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst"
      die Worte „oder Zivildienst• eingefügt.

  47. § 249 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 6 Satz 7 wird das Datum „31. Dezember
         1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
         setzt.

      b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Datum „ 1. Januar
         1995" durch das Datum„1. Januar 1997" ersetzt.

  48. In § 249a Abs. 2 Satz 2 wird das Datum 1131. Dezem-
      ber 1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
      setzt.

  49. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
         „ Vorruhestandsgeld" ein Komma und die Worte
         „Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen
         besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte
         Versorgung" eingefügt.
      b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Beitritts-
         gebiet" das Wort „oder- durch ein Komma ersetzt
         und nach dem Wort „Sonderversorgungssystem"
         die Worte „oder eine berufsbezogene Zuwendung
         an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen"
         eingefügt.

  50. § 254d wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:

         .,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetz-
              lichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst

              oder Zivildienst oder aufgrund des Bezugs
              von Sozialleistungen,•.

      b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die

         Worte .sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten"
         durch die Worte „sich der Berechtigte im Inland
         gewöhnlich aufhält" ersetzt.

  51. In § 256 wird Absatz 1a gestrichen.

  52. In § 256a wird nach Absatz 3 eingefügt:
       .,{3a) Als Verdienst zählen für Zelten vor dem 1. Juli
      1990, In denen Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-
      enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
      ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem
      System der gesetzlichen Rentenversicherung des
BGBl. 1995, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
    Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der
    Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden
    Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde
    gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil
    mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für

    Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen

    Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem
    31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Ent-
    geltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Ver-
    hältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-
    beschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten
    für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-
    dermonat 0,075 Entg~ltpunkte zugrunde gelegt. Für
    glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf
    Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt."

53. Nach § 256b wird eingefügt:
                          ,,§256c
             Entgeltpunkte für nachgewiesene
    Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage

      (1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine
   Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden,
   wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage
   nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise fest-
   gestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunk-
   ten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen-
   derjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den
   folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde
   gelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende

   Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung

   nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte be-

   rücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-
   gung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

      (2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik

   Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten
   im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die
   Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1
   bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalender-
   jahr ergeben.

      (3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. De-
    zember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge
    maßgebend, die sich
   a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in
      Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
   b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der

      in Anlage 14 genannten Bereiche

   für dieses Kalenderjahr-ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3
   bis 7 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die
   Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies
   nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge
   zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt
   worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht
   glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemes-
   sungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein
   um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu
   berücksichtigen.

       (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
   wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet
   beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte
   glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Bei-
   trittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs-

    grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-
    system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge
    oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche-
    rung nicht gezahlt werden konnten.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige

    entsprechend anzuwenden."

54. Dem § 259 wird angefügt:
    ,,Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-
    nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig."

55. In § 259a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und 256b"
    durch die Worte „bis 256c" ersetzt.

56. § 281 b wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz wird angefügt:
         ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
       rates für die Fälle, in denen nach Vorschriften
       außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zah-
       lung von Beiträgen für die Nachversicherung eine
       Erstattung der Aufwendungen aus der Nachver-
       sicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über
       die Berechnung und Durchführung der Erstattung
       zu regeln."

57. § 291 wird wie folgt geändert:

    a) Die Worte ,, , in Höhe des Kindergeldes nach § 10

       Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" werden

       gestrichen.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse

       fest und führt die Abrechnung durch."

58. § 292 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird gestrichen.

    b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

59. In der Überschrift zum Sechsten Titel des Elften Un-
    terabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften
    Kapitels werden die Worte „der Bundesknappschaft"
    gestrichen.

60. § 293 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§293

                     Vermögensanlagen
      (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklage-
    vermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf
    von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus
    Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Ein-
    nahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.

       (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile
    eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter
    oder der Angestellten an Gesellschaften, Genossen-
    schaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren
    Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Woh-
    nungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen
    gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. De-
    zember 1991 bestanden haben, gehalten werden."
BGBl. 1995, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
1832                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

61. Nach § 302a wird eingefügt:
                            .,§302b
                Hinzuverdienst bei Renten
            wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       (1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-
    ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begon-
    nen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze
    (§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht
       (2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 An-
    spruch auf eine nach den Vorschriften des Beitritts-
    gebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmarins-
    invalldenrente hatten und die die persönlichen Vor-
    aussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
    Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991
    geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen,
    gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a)

    nicht."
62. § 305 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§305
                         Wartezeit
           und sonstige zeitliche Voraussetzungen

       War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Vor-
    aussetzung für eine Rente erfüllt und bestand
    Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von
    dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit
    oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft
    sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Vor-
    aussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der
    Rechtsänderung nicht mehr der Fall Ist.•

63. Dem § 307 a Abs. 10 wird angefügt:
    .,Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundes-
    gebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte renten-
    rechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen
    Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt wor-
    den sind."

64. In§ 307c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte.,§ 256b
    Abs. 1 und 2" durch die Worte .,§ 256c" ersetzt.

65. Die§§ 309 bis 31 0a werden wie folgt ersetzt:

                             ,,§309
                  Neufeststellung auf Antrag

      Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
    berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach
    dem vom 1. Januar 1996 an geltenden Recht neu fest-
    zustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeit-
    punkt begonnen hat und
    1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs
       einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält
       oder

    2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des
       Bezugs einer Übergangsrente, einer Invaliden-
       rente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen,
       einer befristeten erweiterten Versorgung oder
       einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmit-
       glieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksich-

       tigen sind."

66. In § 315b werden die Worte „in der bisherigen Höhe11
    durch die Worte „in Höhe des um 6,84 vom Hundert
    erhöhten bisherigen Betrags" ersetzt.

                        Artike12
   Änderung des Vaerten Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-4-1)
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:

 1. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „dieses Kalenderjahr"
    durch die Worte „das Kalenderjahr der Veränderung"
    ersetzt.

 2. § 18f Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „Deutsche Bundes-

       post" durch die Worte „Deutsche Post AG• er-
       setzt.
    b) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2" durch die
       Worte „Satz 3" ersetzt.

 3. § 28b wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                  ,.Aufgaben der Einzugsstelle
           bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze".
    b) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    c) Die folgenden Absätze werden angefügt:
        .,(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
       Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
       die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
       und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in
       gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich
       1. die Gestaltung des Heftes mit Versicherungs-
          nachweisen der Sozialversicherung und die
          sonstigen Vordrucke für die Meldungen nach
          den§§ 28a und f02 bis 104,

       2. die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,
       3. die Schlüsselzahlen für die AbgabegrOnde der
          Meldungen und

       4. bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell
          verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-
          übertragung den Aufbau der Datenträger sowie
          der einzelnen Datensätze.

        Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
        Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
        und Sozialordnung, das vorher die Arbeitgeber-
        verbände anzuhören hat. die für die Vertretung
      · von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-
        tung haben. Die Hefte mit Versicherungsnach-
        weisen der Sozialversicherung werden von den
        zuständigen Trägem der Rentenversicherung aus-
        gestellt; die sonstigen Vordrucke für die Meldun-
        gen nach § 28a Abs. 1 bis 3 und die Vordrucke für
        die Meldungen nach den §§ 102 bis 104 werden
        von der Datenstelle der Rentenversicherungs-
        träger, die Vordrucke für die Meldungen nach

        § 28a Abs. 4 von der Bundesanstalt für Arbeit zur

        Verfügung gestellt.
          (3) Die Bundesknappschaft und die See-Kranken-
        kasse können für ihren Bereich von den Bestim-
        mungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 abweichen.•
BGBl. 1995, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
4. § 28c wird wie folgt geändert:

   a) Im ersten Halbsatz werden die Worte "Der Bun-
      desminister" durch die Worte „Das Bundesmini-
      sterium" ersetzt.
   b) In Nummer 1 werden die Worte "Form und" durch
      das Wort "die" ersetzt.

   c) Die Nummer 2 wird gestrichen.

   d) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher
      Form" gestrichen.

5. Dem § 28e Abs. 1 wird angefügt:

   „Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung
   oder die Bundesanstalt für Arbeit der Arbeitgeber, gilt

   der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine
   Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die
   Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialver-
   sicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge
   zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger
   der Rentenversicherung untereinander."

6. § 28k Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
   „Satz 1 gilt nicht für

   a) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

   b) die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für ein
      Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeiter-
      oder Schlechtwettergeld gezahlt hat,

   c) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bun-
      desanstalt für Arbeit, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2
      als gezahlt gelten."

7. § 281 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§281

                            Vergütung
     (1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger
   der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für
   Arbeit erhalten für

   1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,

   2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die
      Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,

   3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,

   4. die Durchführung der Meldeverfahren und
   5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise

   eine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden
   Kosten abgegolten werden.

      (2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung
   von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren
   Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Kran-
   kenkassen oder ihren Verbänden und den Trägem der
   Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher
   Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt
   für Arbeit geregelt.
     (3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entspre-
   chend."

 8. In § 28m Abs. 1 werden die Worte ,,§ 28e Abs. 1•
    durch die Worte ,,§ 28e Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

 9. § 28n wird wie folgt geändert:
    a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Der Bun-
       desminister" durch die Worte „Das Bundesmini-
       sterium "ersetzt.

    b) In Nummer 5 werden die Worte „für die Einzugs-
       stellen" durch die Worte „nach § 281 Abs. 1 und 3"
       ersetzt.
    c) Folgender Satz wird angefügt:

       ,,Die Bestimmung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Ein-
       vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-

       sundheit.".

10. In§ 28q Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Einzug,
    die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Ab-
    stimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche
    sowie das Meldeverfahren" durch die Worte „die
    Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen
    eine Vergütung nach § 281 Abs. 1 erhalten," ersetzt.

11. § 90 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
    Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
    Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Ver-
    sicherungsträger), führt das Bundesversicherungs-
    amt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der
    Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen das Bundesmini-
    sterium für Arbeit und Sozialordnung.

       (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger,
    deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Ge-

    biet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare
    Versicherungsträger), führen die für die Sozialver-
    sicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
    der Länder oder die von den Landesregierungen
    durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die
    Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
    die obersten Landesbehörden weiter übertragen."

12. In § 96 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.

13. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist für
    geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse, von der
    die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Be-
    schäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert
    sind, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt
    eine Versicherung bestand. Läßt sich nach den Sät-
    zen 1 und 2 eine zuständige Krankenkasse nicht
    bestimmen, so hat die zur Meldung verpflichtete
    Stelle den Beschäftigten einer nach § 173 des Fünften
    Buches wählbaren Krankenkasse zu melden."

14. § 106 wird wie folgt geändert:
    a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
    b) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher
       Form" gestrichen.
BGBl. 1995, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
1834                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

15. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „der für den Beschäf-
       tigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskranken-
       kasse" durch die Worte „einer Krankenkasse nach
       § 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen
       Zweck gewählt werden kann," ersetzt.
    b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
       ersetzt und angefügt:

       „die Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem
       Nachweisdokument vermerkt."
    c) In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Arbeitgeber"
       ein, Komma und die Worte „die voraussichtliche
       Dauer der Entsendung" eingefügt.
    d) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

       ,,§ 96 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten

       entsprechend."

16. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer Sa werden nach den Worten ,,§ 96
       Abs. 2 Satz 3" die Worte ,,, auch in Verbindung mit
       § 109 Abs. 2 Satz 5" und nach den Worten „einen
       Sozialversicherungsausweis" die Worte „oder
       Ersatzausweis• eingefügt.
    b) In Nummer Sb werden nach den Worten ,,§ 96
       Abs. 2 Satz 4" die Worte ,,, auch in Verbindung mit
       § 109 Abs. 2 Satz 5,11 und nach den Worten „einen
       Sozialversicherungsausweis" die Worte „oder Er-
       satzausweis" eingefügt.

    c) In Nummer Sc werden die Worte ,,§ 96 Abs. 3
       Satz 4• durch die Worte,,§ 96 Abs. 3 Satz 3, auch
       in Verbindung mit§ 109 Abs. 2 Satz 5," ersetzt und
       nach den Worten „eines Sozialversicherungsaus-
       weises" die Worte „oder Ersatzausweises" ein-
       gefügt.

                         Artikel3

  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
              (860-1 0-1 /2, 860-1 0-3)
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-
fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 39
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),
wird wie folgt geändert:

1. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im Rah-

   men des§ 69 Abs. 1 Nr. 1" die Worte „und 2" eingefügt.

2. Nach§ 101 wird eingefügt:
                         ,,§ 101a

        Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden

      .(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfaßten
   Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mit-
   zuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmit-
   teilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der
   Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und
   Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.

     (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der ·
   Deutschen Post AG

   1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-
      leistungen der Leistungsträger oder der In § 69
      Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren
      Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus
   2. nur weiterübermittelt werden, um den Trägem der
      Rentenversicherung und Unfallversicherung, den
      landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69
      Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen
      eine Aktualisierung ihrer Verslchertenbestände
      oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.
     (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilun-
   gen erfolgt
   1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
      Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags

      der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1
      des Sechsten Buches,
   2. im übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
      oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen
      Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69
      Abs. 2 genannten Stellen."

                        Artikel4
   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-11)

  § 59 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), das zuletzt durch Arti-
kel 20 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962),
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

,,Abweichend von Satz 1 werden
1. die auf Grund des Bezuges von Ver1etztengeld, Versor-
   gungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden
   Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2. die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
   Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Perso-

   nen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterver-
   sicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen."

                        Artikels
     Änderung der Reichsversicherungsordnung
                         (820-1)
  Dem § 620 der Reichsversicherungsordnung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1809), geändert worden ist, wird angefügt:
 ,,(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode
des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind

die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen
oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so
daß dieser nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut
zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche-
rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-
pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-
BGBl. 1995, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1835
den Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche-
rung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen,
die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer
Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die
Erben nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt."

                         Artikel&
      Änderung des Übergangsrechts für Renten
      nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
                     (8~6-30-1)
  Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli
1991, BGBI. 1S. 1606, 1663), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1038),
wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Juni" durch das
   Wort "Januar" ersetzt.

2. In§ 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „ver-
   sicherungspflichtigen Tätigkeit" die Worte „bis späte-
   stens zum 31. Dezember 1991" eingefügt.

3. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bergmanns-
      invalidenrenten" die Worte ,, , Invalidenrenten für
      Behinderte" eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zusatzwitwer-
      renten" die Worte " , Zusatzübergangshinterbliebe-
      nenrenten" eingefügt.
   c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

      · ,,(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis ~~itten
      Abschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Uber-
      gangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten
      sind um 6,84 vom Hundert zu erhöhen."
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       "(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten
      Renten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte
      Zusatzrenten nach der Verordnung über die frei-
      willige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial-
      versicherung vom 15. März 1968 (GBI. II Nr. 29
      S. 154) geleistet."

4. In § 42 Satz 2 werden nach den Worten "in Höhe der"
   die Worte „mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten"
   eingefügt.                         ·

5. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird eingefügt:
          .,Auf die Rente wird die für den gleichen Zeit-
          raum zu leistende Rente aus der Unfallver-
          sicherung angerechnet."
      bb) Im bisherigen Satz 2 wird in Nummer 2 nach
          Buchstabe b eingefügt:
          ,,c) Übergangshinterbliebenenrente,".

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      "Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
      mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der
      Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, wer-
      den 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversi-
      cherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn
      diese höher als die Rente aus der Unfallversiche-
      rung ist."

                         Artikel7
           Änderung des Anspruchs- und
         Anwartschaftsüberführungsgesetzes
                     (826-30-2)
  § 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606,
167n, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte „gilt § 256b Abs. 1" durch
   die Worte „gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1
   und 3 Satz 1" ersetzt.

2. In Satz 2 werden nach den Worten „der jeweilige" die
   Worte ,,, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sech-
   sten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel
   erhöhte" eingefügt.

                         Artikels
              Änderung der Verordnung
           über nicht überführte Leistungen
       der Sonderversorgungssysteme der DDR
                      (826-30-2-2)

  Die Verordnung über nicht überführte Leistungen der
Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992
(BGBI. 1S. 1174) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird um die Kurz-
   bezeichnung und Abkürzung .,(Sonderversorgungs-
   leistungsverordnung - SVersLV)" ergänzt.

2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "wegen
   verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters," die Worte
   .,Erziehungsrente," eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte "und 1. Juli" gestri-

          chen sowie der Punkt durch ein Semikolon
          ersetzt und angefügt:
          "hierbei bleibt eine Verwendung im öffentlichen
          Dienst (§ 6 Abs. 2) außer Betracht."
      bb) In Satz 2 werden die Worte „oder vor dem
          1. Juli" gestrichen.
      cc) In Satz 4 wird der Puokt durch ein Komma
          ersetzt und angefügt:
           ,,sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet."
BGBl. 1995, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
1836                                     Bundesgesetzblatt,

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Worte „dieses mit Wirkung vom Ersten des

           auf die Einkommenserzielung folgenden" wer-
           den durch die Worte „das im ersten vollen
           Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wir-
           kung vom Ersten dieses" ersetzt.

       bb) Dem Absatz wird angefügt:

           „Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor
           Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
           mindestens in einem Kalendermonat kein Ein-
           kommen erzielt wurde."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar
       eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigen.
       Dies gilt nicht für die Änderungen des Einkommens
       nach§ 3 Abs. 3 Satz 2."

   b) In Absatz 2 werden nach den Worten „nächsten
      1. Januar" die Worte „oder 1. Juli" gestrichen.

5. In § 5 werden das Wort „jeweils" gestrichen und nach
   den Worten „Betrag, der" die Worte „bei Anspruch auf
   diese Leistung" sowie nach dem Wort „war" die Worte
   ,,oder gewesen wäre" eingefügt.

6. § 6 Abs. 2 wird wie.folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Versorgungslei-
      stungen" die Worte „für die Dauer der Verwendung
      oder des Leistungsbezugs" eingefügt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „ Versorgungslei-
      stung" die Worte „für die Dauer der Verwendung
      oder des Leistungsbezugs" eingefügt.

   c) Dem Absatz wird angefügt:

       ,,§ 3 Abs. 3 und § 4 finden insoweit keine Anwen-
       dung. Wird innerhalb eines Kalendermonats nach
       Beendigung der Verwendung im öffentlichen Dienst
       oder nach Ende des Bezugs der Leistung im Sinne
       des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des Vierten
       Buches Sozialgesetzbuch Erwerbs- oder Erwerbs-
       ersatzeinkommen außerhalb des öffentlichen Dien-
       stes erzielt, wird das laufende Einkommen mit
       sofortiger Wirkung berücksichtigt. Als anrechenba-
       res Einkommen wird das im ersten vollen Kalender-
       monat erzielte Einkommen zugrunde gelegt."

7. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen
 · Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem
   Bezug von Einkommen und Rente wegen verminderter
   Erwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines
   jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die
   Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor
   dem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente
   ergibt, vorzulegen."
Jahrgang 1995, Teil 1

                            Artikel9
            Änderung des Fremdrentengesetzes

                         (824-2)

     Die Anlage 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-
  desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver-
  öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
  kel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038)
  geändert worden ist, erhält die im Bundesgesetzblatt Teil III,
  Gliederungsnummer 824-2, S. 9 bis 13 veröffentlichte
  Fassung vom 1. Januar 1964.

                           Artikel10
        Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
                        (810-1)
     Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
  S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie folgt ge-
  ändert:

   1. In § 40 Abs. 1b Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle"
      durch die Worte „Falle der Krankheit und Pflege-
      bedürftigkeit" ersetzt.

   2. In § 40c Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
      kenversicherung," die Worte „sozialen Pflegeversi-
      cherung," eingefügt.

   3. § 55a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit die    11

         Worte „und Pflegebedürftigkeit" eingefügt.
      b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenversiche-
         rung" die Worte „sowie zur sozialen Pflegeversi-
         cherung" eingefügt.

   4. In § 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle'•
      durch die Worte „Falle der Krankheit und Pflegebe-
      dürftigkeit" ersetzt.

   5. § 128 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

          „ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis
                  vor Vollendung des 57. Lebensjahres been-
                  det worden ist: der Arbeitslose innerhalb
                  der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Ar-
                  beitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2
                  die Rahmenfrist bestimmt wird, Insgesamt
                  weniger als 15 Jahre,
              b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits-
                 lose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
                 dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den
                 nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist be-
                 stimmt wird, insgesamt weniger als zehn
                 Jahre

              zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
              hat; Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeit-
              gebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
              ges genannten Gebiet bleiben unberücksich-
              tigt,".

      b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversi-
         cherung" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-
         versicherung" eingefügt.
BGBl. 1995, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
 6. § 128a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 152 Abs. 2"
       durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rentenver-
       sicherung" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-
       versicherung" eingefügt.

 7. In§ 128b werden die Worte,,§ 152 Abs. 2" durch die
    Worte .,§ 152 Abs. 5" ersetzt.

 8. Nach § 128b wird eingefügt:

                            .,§ 128c
      (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen
    nach den §§ 128 bis 128b haben keine aufschiebende
    Wirkung.

       (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht
    der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wir-
    kung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist
    schon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Verwal-
    tungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll-
    zogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die
    Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung
    der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der
    sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen
    oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache
    kann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit
    ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die
    Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
    ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht
    geltend gemachter Umstände beantragen. In dringen-
    den Fällen kann der Vorsitzende entscheiden."

 9. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
    Fünften Abschnitts werden nach dem Wort „Renten-
    versicherung" die Worte „sowie Pflegeversicherung"
    eingefügt.

10. In § 166b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder Unter-
    haltsgeld" durch die Worte ,, , Unterhaltsgeld oder
    Übergangsgeld" ersetzt.

11. Dem Dritten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts
    wird angefügt:
              „5. Soziale Pflegeversicherung
                          §166c

       Für die soziale Pflegeversicherung der Leistungs-
    empfänger gelten die Vorschriften des Elften Buches
    Sozialgesetzbuch. Die §§ 155a, 157 Abs. 3a, 4 und
    § 160 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden."

12. § 169c Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

    ,,4. Arbeitnehmer in einer unständigen Beschäfti-
         gung, die sie berufsmäßig ausüben; unständig ist
         eine Beschäftigung, die auf weniger als eine
         Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu
         sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsver-
         trag beschränkt ist;".

13. In § 172 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1
    und 4" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
    Abs. 4" ersetzt.

14. § 186b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Worte „einschließlich der
           Verwaltungskosten" gestrichen und nach den
           Worten „Hauptverbandes der gewerblichen
           Berufsgenossenschaften e.V." die Worte „so-
           wie des Bundesverbandes der landwirtschaft-
           lichen Berufsgenossenschaften e.V." einge-
           fügt.
       bb) Dem Absatz wird angefügt:

           „Für die Verwaltungskosten entrichten die
           Berufsgenossenschaften zu den in Satz 2
           genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen .
           in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwen-
           dungen der Bundesanstalt für die Verwal-
           tungskosten im vorvergangenen Kalender-
           jahr."

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Verwaltungs-
       kosten und die" gestrichen.

15. § 186c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Konkurs-
       ausfallgeld" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)" ein-
       gefügt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „März" durch das
       Wort „Mai" ersetzt.

16. § 186d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konkursausfall-
       geld" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)" eingefügt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „September'' durch das
       Wort „Juni" ersetzt.

17. In § 191 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 152
    Abs. 2" durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.

18. In § 242s Abs. 3 werden die Worte „Kranken- und
    Rentenversicherung" und die Worte „Renten- und
    Krankenversicherung" jeweils durch die Worte
    ,,Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung"
    ersetzt.

19. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die
    Jahreszahl „ 1995" durch die Jahreszahl „ 1996"
    ersetzt.

20. In § 249d Nr. 10 wird die Jahreszahl „ 1995" durch die
    Jahreszahl „ 1996" ersetzt.

21. § 249e Abs. 4a wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Beitrags zur
       gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
       Worte „der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
       versicherung und sozialen Pflegeversicherung"
       ersetzt.
    b) In Satz 3 werden nach den Worten „des Sechsten
       Buches Sozialgesetzbuch" die Worte „und § 20
       Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch"
       eingefügt.
BGBl. 1995, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
1838                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

22. In § 249h Abs. 4 werden die Worte "Kranken- und
    Rentenversicherung" und die Worte "Renten- und
    Krankenversicherung" jeweils durch die Worte "Kran-
    ken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung"
    ersetzt.

                         Artikel 11
       Änderung der Bundeshaushaltsordnung
                      (63-1)
   In § 112 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBI. 1
S. 2605) geändert worden ist, werden nach dem Wort
,.Verbände" jeweils die Worte „und Arbeitsgemeinschaf-
ten" eingefügt.

                         Artikel 12

              Änderung der Zweiten

     Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

                    (210-4-2)

  Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt
geändert:

1. In§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3, den Anlagen 5 und 10
   Seite 1 bis 4 werden jeweils die Worte "den Postren-
   tendienst" durch die Worte „die Deutsche Post AG"
   ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§4
        Datenübermittlung an die Deutsche Post AG

      Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG
   zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geld-

   leistungen und zur Aktualisierung von Versicherten-

   und Mitgliederbeständen (§ 101 a des Zehnten Buches

   Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung

   eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten

   des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbe-

   fallmitteilung):

   1. Familiennamen                           0101-0104,
      0etziger und früherer Name              0201, 0203,
      mit Namensbestandteilen)                0204,
   2. Vornamen                                0301-0303,

   3. Tag der Geburt                          0601,
   4. Geburtsort                              0602,

   5. Geschlecht                              0701,

   6. letzte Anschrift                        1201-1203,
                                              1205-1207,
   7. Sterbetag                               1901."

J. In Anlage 3 Seite 1 und 2 und in Anlage 10 Seite 2 und 4
   wird das Wort "Rentenabgleichsmitteilung" jeweils
   durch das Wort „Sterbefallmitteilung" und das Datum
   „23. Juni 1995" jeweils durch das Datum "1 .. Januar
   1996" ersetzt.

                        Artikel 13

     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
                     (830-2)

  § 66 Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Geset-
zes vom 15. Dezember 1995 (BGB!. 1 S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch findet entsprechende Anwendung."

                        Artikel14

                    Änderung des
              Gesetzes zu dem zweiten
          Zusatzabkommen vom 2. Mlrz 1989

         zum Abkommen vom 25. Februar 1964

        zwischen der Bundesrepublik Deutsch-

     land und der Schweizerischen Eidgenossen-
  schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzver-
 einbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
                      (860-5-2)

   Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-
abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom

2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur
Durchführung des Abkommens (BGBI. 1989 II S. 890) wird
eingefügt:

                        ,,Artikel 2a

  (1) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der

Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reform-

gesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei

einer deutschen Krankenkasse während einer Beschäfti-

gung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als
Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Das in der
Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Deutsche
Mark zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres
maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem

1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen
Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflicht-
versicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in
dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt
hat.
  (2) Absatz 1 gilt für Zeiten der freiwilligen Versicherung
von Studenten in der deutschen gesetzlichen Kranken-
versicherung, die an einer staatlichen oder staatlich aner-
kannten Hochschule in der Schweiz eingeschrieben sind
oder waren, entsprechend."
BGBl. 1995, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
                       Artikel 15

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Artikel 17

Inkrafttreten
  Die auf den Artikeln 8 und 12 beruhenden Teile der dort     (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, soweit in
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung geändert werden.

                       Artikel 16

             Aufhebung von Vorschriften

  Felgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. die Kinderzuschuß-Erstattungverordnung vom 11. Mai
   1979 (BGBI. 1S. 541 ),
2. § 1 der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom
   16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), die zuletzt durch die
   Zweite Verordnung zur Änderung der Konkursausfall-
   geld-Kosten-Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
   S. 1371) geändert worden ist.
den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
   (2) Artikel 1 Nr. 35, Artikel 2 Nr. 3, 4, 9 und 14, Artikel 6
Nr. 2 und Artikel 8 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nr. 66, Artikel 6 Nr. 3 und 4 und Artikel 9
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

   (4) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
in Kraft.
  (5) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
18. Juni 1994 in Kraft.
  (6) Die Artikel 4, 10 Nr. 14, 15 Buchstabe a, Nr. 16 Buch-
stabe a und Nr. 21 und Artikel 16 Nr. 2 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1995 in Kraft.
   (7) Artikel 1 Nr. 27 tritt mit Wirkung vom 1. April 1995
in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 15. Dezember

1995
                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm
BGBl. 1995, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1840
1840                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1




                           Erstes Gesetz
                         zur Änderung des
           Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

                                 Vom 15. Dezember 1995


         Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
       beschlossen:

                                          Artikel 1
         Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991
       (BGBI. 1S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 108 des Gesetzes vom
       27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:

       1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "' und zwar" sowie die Wörter "für Verkehrs-
          wege der Eisenbahnen des Bundes, im übrigen bis zum 31. Dezember 1995"
          gestrichen.

       2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter „der
          Eisenbahnen des Bundes und" eingefügt.

       3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                                          Artikel2
         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
       blatt verkündet.


         Berlin, den 15. Dezember 1995


                                Der Bundespräsident
                                   Roman Herzog

                                  Der Bundeskanzler
                                   Dr. Helmut Kohl

                         Der Bundesminister für Verkehr
                                  Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 1824. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efba8a49cba6bb90….