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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 1824
BGBl. 1995 I S. 1824 · 84.494 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 15. Dezember1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
1n haltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches ·sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets
Artikel 7 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verordnung über nicht überführte
Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR
Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes
Artikel 10 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 12 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-
abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-
barung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 16 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 17 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 15. De-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu§ 96 wird eingefügt:
,,§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit und Hinzuverdienst".
b) In der Angabe zu § 119 werden die Worte „Deut-
sche Bundespost" durch die Worte „Deutsche
Post AG" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefaßt:
,,Datenerhebung, Datenverarbeitung und Daten-
nutzung beim Rentenversicherungsträger":
d) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefaßt:
,,Auskünfte der Deutschen Post AG".
e) In der Angabe zu § 194 werden die Worte „über
Arbeitsentgelt" gestrichen.
f) Nach der Angabe zu § 256b wird eingefügt:
,,§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Bei-
tragszeiten ohne Beitragsbemessungs-
grundlage".
g) Nach der Angabe zu § 273a wird eingefügt:
,,§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsan-
stalt".
h) In der Angabe zum Sechsten Titel des Elften
Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünf-
ten Kapitels werden die Worte „der Bundesknapp-
schaft" gestrichen.
i) In der Angabe zu § 293 werden die Worte „der
Bundesknappschaft" gestrichen.
j) Nach der Angabe zu§ 302a wird eingefügt:
,,§ 302b Hinzuverdienst bei Renten wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit".
k) In der Angabe zu § 305 werden die Worte „und
sonstige zeitliche Voraussetzungen" angefügt.
1) Die Angabe zu § 309 wird wie folgt gefaßt:
,,Neufeststellung auf Antrag".
m) Die Angaben zu den §§ 310 und 31 0a werden
gestrichen.
2. In§ 4 wird nach Absatz 3 eingefügt:
,,(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit
und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten
auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach
Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder
die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein
Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht
sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von
der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäf-
tigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann
ein Antrag nach Absaµ 3 nicht gestellt werden, wenn
die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem
anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere
einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag
oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-
tung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozial-
leistung in dem anderweitigen Alterssicherungs-
system abgesichert ist oder abgesichert werden
kann."

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Angestellte und selbständig Tätige für die
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-
lichen Versicherungseinrichtung oder Versor-
gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufs-
ständische Versorgungseinrichtung) und zu-
gleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied
einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit für ihre Berufs-
gruppe bereits vor dem 1. Januar 1995
eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied-
schaft in der· berufsständischen Kammer
bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung
einkommensbezogene Beiträge unter Be-
rücksichtigung der Beitragsbemessungs-
grenze zur berufsständischen Versor-
gungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für
den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit
und des Alters sowie für Hinterbliebene
erbracht und angepaßt werden, wobei
auch die finanzielle Lage der berufsständi-
schen Versorgungseinrichtung zu berück-
sichtigen ist,".
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufs-
gruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsstän-
dischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt
mit dem Tag als entstanden, an dem das die jewei-
lige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz
verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflicht-
mitglieder einer berufsständischen Kammer nach
dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejeni-
gen Pflichtmitglieder des berufsständischen Ver-
sorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die
nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder
ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Be-
stimmung des Tages, an dem die Erweiterung des
Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2
entsprechend anzuwenden. Personen, die nach
bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungs-
rechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die
Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschrie-
benen Vorbereitungs!. oder Anwärterdienstes Mit-
glied einer berufsständischen Versorgungseinrich-
tung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1
von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine
gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
einer berufsständischen Kammer für die Zeit der
Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdien-
stes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in
Satz 1 Nr. 4 genannten Personen."
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten"
durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
b) Dem Absatz wird angefügt:
,,§ 38 SatZ2 ist anzuwenden."
5. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht
vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn
die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
wird."
b} Dem Absatz wird angefügt:
„Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-
tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne
des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält."
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:
„3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der
Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs
einer Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten
aufgrund einer versicherten Beschäftigung
oder Tätigkeit sind, verlängert, und".
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegen auch
vor, wenn
1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
Pflichtbeiträge gelten, oder
2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten
Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt
gelten oder
3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-
den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen
hat."
7. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr
als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-
cherte Beschäftigung oder Tätigkeit und".
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
8. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-
beiträge für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit haben und".
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."

1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
"(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich
um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit,
2. Berücksichtigungszeiten, soweit während die-
ser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig
oder nur unter Berücksichtigung des Gesamt-
einkommens geringfügig war,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungs-
zeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zei-
ten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine
Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt.
(4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist
nicht erforderlich, wenn die Minderung der
Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes
eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit
vorzeitig erfüllt ist."
c) Nach Absatz 4 wird angefügt:
"(5) Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird
abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a
Abs. 2 Nr. 2) in voller Höhe, in Höhe von zwei
Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet."
9. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-
beiträge für eine versicherte Beschäf-
tigung oder Tätigkeit haben und".
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
b) Nach Absatz 4 wird angefügt:
"(5) Wird die Hinzuverdienstgrenze des § 96a
Abs. 2 Nr. 1 überschritten, ist die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzu-
verdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 2 in Höhe
der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten,
wenn Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 weiterhin
vorliegt."
10. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 letzter Satz werden nach den Worten
"gleichwertige Beschäftigung" die Worte "oder
selbständige Tätigkeit" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten "wirtschaft-
lich gleichwertige Beschäftigung" die Worte "oder
selbständige Tätigkeit" eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird angefügt:
,,(5) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom
erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 3) in
voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe
von einem Drittel geleistet."
11. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "mindestens ein Jahr
mit Pflichtbeiträgen haben" durch die Worte „min-
destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „mindestens ein Jahr
mit Pflichtbeiträgen haben" durch die Worte „min-
destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben"
ersetzt.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2
liegen auch vor, wenn
1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
Pflichtbeiträge gelten, oder
2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten
Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt
gelten oder
3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-
den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen
hat."
12. Dem § 66 wird angefügt:
,,(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
den Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Berg-
leute wird aus dem Teil der Summe aller Entgelt-
punkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu lei-
. stenden Rente an der vollen Rente entspricht."
13. § 70 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „ein Arbeitsentgelt"
durch die Worte „eine beitragspflichtige Ein-
nahme" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige
Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt
sie für diese Rente außer Betracht."
14. § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der
Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß
mindestens der Wert erreicht wird, den diese Z~iten
jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen
Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszei-
ten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule
oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zei-
ten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese
zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen
Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu
gleichen Teilen zugeordnet."

15. In § 72 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:
"Der Lückenausgleich ergibt sich aus dem Unterschied
zwischen der Lücke und der nicht ausgleichbaren
Lücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten des
Gesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalen-
dermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs-
zeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die nicht
ausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten,
der sich ergibt, wenn die Lücke mit dem bele-
gungsfähigen Gesamtzeitraum vervielfältigt und durch
einen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erwei-
terten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird."
16. In § 92 Satz 1 werden die Worte "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und
2" durch die Worte 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2"
ersetzt.
17. Nach § 96 wird eingefügt:
..§96a
Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze
nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten,
wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im
Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht über-
steigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um
jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienst-
grenze nach Absatz 2 im laufe eines jeden Kalender-
jahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus
einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhe-
standsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und
selbständige Tätigkeiten werden zusammengerech-
net. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
1 . eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
c) in voller Höhe d&s 52,5fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des
letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs-
unfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
punkten,
3. bei einer Rente für Bergleute
a) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
c) in voller Höhe das 70fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des
letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau
verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung
der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, minde-
stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten."
18. In § 98 wird nach Nummer 7 eingefügt:
11 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und Hinzuverdienst,".
19. In § 114 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte"§ 272 Abs. 2
Satz 1" durch die Worte"§ 272 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
20. Dem § 118 wird angefügt:
11 (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden
sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Emp-
fang genommen oder über den entsprechenden
Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach
Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen
wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat-
tung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein
Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hin-
weis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden
Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle oder dem Träger der Renten-
versicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der
Personen, die über den Betrag verfügt haben, und
etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein
Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten
Buches bleibt unberührt."
21. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2
werden jeweils die Worte Deutsche Bundespost"
11
durch die Worte 11 Deutsche Post AG" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Satzteil werden die Worte „Deut-
sche Bundespost" durch die Worte „Deutsche
Post AG" ersetzt.
bb) Der zweite Satzteil wird wie folgt gefaßt:
„insbesondere
1. die Überwachung der Zahlungsvorausset-
zungen durch die Auswertung der Sterbe-
fallmitteilungen der Meldebehörden nach
§ 101 a des Zehnten Buches und durch die
Einholung von Lebensbescheinigungen im
Rahmen des§ 60 Abs. 1 und des§ 65 Abs. 1
Nr. 3 des Ersten Buches sowie
2. die Erstellung statistischen Materials und
dessen Übermittlung an das Bundesmini-
sterium für Arbeit und Sozialordnung und
an den Verband Deutscher Rentenver-
sicherungsträger."
c) In Absatz 4 werden jeweils die Worte „Deutschen
Bundespost" durch die Worte „Deutschen Post
AG" ersetzt.
d) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Worte
,,Deutsche Bundespost" durch die Worte 11 Deut-
sche Post AG" ersetzt.
e) In Absatz 7 werden die Worte Deutsche Bundes-
11
post POSTDIENST" durch die Worte „Deutsche
Post AG" ersetzt.

1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
22. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Datenerhebung, Datenver-
arbeitung und Datennutzung
beim Rentenversicherungsträger".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Träger der Rentenversicherung darf Sozial-
daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen
oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist." •
23. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und angefügt:
"7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener
Versicherung und Hinterbliebenenrenten und
Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungs-
gemäße Berechnung und Zahlung von Bei-
trägen der Rentner zur gesetzlichen Kranken-
versicherung überprüfen zu können."
b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer
Rente wegen Todes auch die Versicherungs-
nummer des verstorbenen Versicherten,".
24. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Auskünfte der Deutschen Post AG".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte „Deutsche Bundespost" wer-
den durch die Worte „Deutsche Post
AG" ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Daten über den Tod einschließlich
der Daten, die sich aus den Sterbe-
fallmitteilungen der Meldebehörden
nach § 101 a des Zehnten Buches
ergeben,".
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Worte „Deutsche Bundes-
post" durch die Worte „Deutsche Post AG"
ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Worte „Deutschen Bun-
despost" durch die Worte „Deutschen Post AG"
ersetzt.
25. In § 162 Nr. 3 werden die Worte „Kost und Wohnung"
durch die Worte „ Verpflegung und Unterkunft"
ersetzt.
26. Dem § 165 Abs. 1 wird angefügt:
"Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abwei-
chenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6
sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbe-
scheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden
Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstän-
digen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer
Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Ein-
künfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfälti-
gen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen
Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr,
für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu
dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maß-
gebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuer-
bescheides ergibt. übersteigt das nach Satz 4
festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemes-
sungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres,
wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde ge-
legt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuer-
bescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkom-
mensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenver-
sicherung spätestens zwei Kalendermonate nach sei-
ner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommen-
steuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des
Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nach-
weis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten
des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderun-
gen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des
auf die Vorlage des Bescheides oder der Beschei-
nigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber
vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfer-
tigung des Einkommensteuerbescheides, an berück-
sichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer
aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen
Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des
Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte
zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten
vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folge-
jahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden."
27. § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebe-
dürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der
Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse
oder eines privaten Versicherungsunternehmens
erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder
dem privaten Versicherungsunternehmen an-
teilig."
28. In § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:
"ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungs-
. stelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als
gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversi-
cherungsträger untereinander."
29. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte
nach § 1 Satz 1 Nr. 2."
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1"
durch die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
30. In§ 181 Abs. 4 werden das Wort „erhöht" durch das
Wort "angepaßt" ersetzt und nach dem Wort „über-
steigt" die Worte "oder unterschreitet" eingefügt.

31. § 183 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der
gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundert-
satz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt
für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die
Nachversicherung gezahlt werden, das Durch-
schnittsentgelt übersteigt, das für die Berech-
nung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungs-
pflicht maßgebend war."
32. § 186 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1
Nr. 1„ durch die Worte,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Ausscheiden
aus der versicherungsfreien Beschäftigung"
durch die Worte „Eintritt der Voraussetzungen
für die Nachversicherung„ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte ,,Ausscheiden aus
der versicherungsfreien Beschäftigung" durch die
Worte „Eintritt der Voraussetzungen für die Nach-
versicherung" ersetzt.
33. In§ 188 Satz 1 werden die Worte „in der Rechtsver-
ordnung über die Bestimmung des Durchschnitts-
entgelts zusätzlich" durch die Worte „durch Rechts-
verordnung'' ersetzt.
34. § 194 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „über Arbeits-
entgelt" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
.,(2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1
haben auch die Leistungsträger über die beitrags-
pflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozial-
leistungen und die Pflegekassen sowie die priva-
ten Versicherungsunternehmen über die beitrags-
pflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger
Pflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht
nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften
Buches bleibt unberührt."
c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
.,(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der
tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme...
35. In § 196 Abs. 2 werden nach dem Wort „Mutter" die
Worte ., , bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl
der Kinder," eingefügt.
36. Dem § 229 wird angefügt:
,,(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. De-
zember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren
und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Ver-
sicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die
Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung ver-
sicherungspflichtig."
37. § 231 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
,,(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. De-
zember 1995 gestellten Antrags spätestens mit
Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
sung von der Versicherungspflicht befreit sind,
bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selb-
ständigen Tätigkeit befreit.
(3) Mitglieder von berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-
glied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil
die am 31. Dezember 1994 für bestimmte An-
gehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Ver-
pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständi-
schen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf
weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe
erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der
Versicherungspflicht befreit, wenn
1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Ver-
pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufs-
ständischen Kammer auf weitere Angehörige
der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem
1. Juli 1996 erfolgt und
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-
gliedschaft in einer berufsständischen Kammer
auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hin-
sichtlich des Kreises der Personen, die der
berufsständischen Kammer als Pflichtmitglie-
der angehören, eine Rechtslage geschaffen
worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits
in mindestens der Hälfte aller Bundesländer
bestanden hat.
Für Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom
1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals
Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung werden, wirkt die Befreiung vom
Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an,
wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt
wird.
(4) Mitglieder von berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-
glied einer berufsständischen Versorgungseinrich-
tung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am
31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur
Mitgliedschaft in der berufsständischen Versor-
gungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994
auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe er-
streckt worden ist, die einen gesetzlich vorge-
schrie.benen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Vor-
aussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versiche-
rungspflicht befreit, wenn
1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Re-
gelungen, mit der die Verpflichtung zur Mit-
gliedschaft in der berufsständischen Versor-
gungseinrichtung auf Personen· erstreckt wor-
den ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen
Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten,
vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und

1830 Bundesgesetzblatt,
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-
gliedschaft in der berufsständischen Versor-
gungseinrichtung auf Personen, die einen
gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs-
oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des
Kreises der Personen, die der berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmit-
glieder angehören, eine Rechtslage geschaffen
worden Ist, die für die jeweilige Berufsgruppe
bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens
einem Bundesland bestanden hat.
Für Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni
1996 erstmals einen gesetzlich vorgeschriebenen
Vorbereitungs- oder Anwärterdienst aufnehmen,
wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Beitrags-
pflicht zur berufsständischen Versorgungseinrich-
tung an."
38. In§ 231 a Satz 1 werden die Worte „in jeder Beschäfti-
gung oder Tätigkeit" durch die Worte „in jeder
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei
Wehrdienstleistungen" ersetzt.
39. § 233 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ..§ 6 Abs. 1
Nr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und
die Worte .§ 231 Satz 1• durch die Worte ..§ 231
Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte.,§ 6 Abs. 1
Nr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und
die Worte .§ 231 Satz 1" durch die Worte ..§ 231
Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
40. In § 233a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte .,§ 6 Abs. 1
Nr. 2" durch die Worte .,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" er-
setzt.
41. § 235 wird wie folgt gefaßt:
.,§235
Rehabilitation
Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-
derzulage auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in
Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommen-
steuergesetzes oder§ 6 des Bundeskindergeldgeset-
zes außer Ansatz."
42. § 240 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten"
durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit• ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
43. § 241 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten"
durch die Worte .Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
zeiten• durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
Jahrgang 1995, Teil 1
44. § 242 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten"
durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine knapp-
schaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätig-
keit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine
knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit" ersetzt.
45. In§ 245 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
46. In § 248 Abs. 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst"
die Worte „oder Zivildienst• eingefügt.
47. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 7 wird das Datum „31. Dezember
1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
setzt.
b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Datum „ 1. Januar
1995" durch das Datum„1. Januar 1997" ersetzt.
48. In § 249a Abs. 2 Satz 2 wird das Datum 1131. Dezem-
ber 1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
setzt.
49. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
„ Vorruhestandsgeld" ein Komma und die Worte
„Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen
besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte
Versorgung" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Beitritts-
gebiet" das Wort „oder- durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Sonderversorgungssystem"
die Worte „oder eine berufsbezogene Zuwendung
an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen"
eingefügt.
50. § 254d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
.,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetz-
lichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst
oder Zivildienst oder aufgrund des Bezugs
von Sozialleistungen,•.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die
Worte .sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten"
durch die Worte „sich der Berechtigte im Inland
gewöhnlich aufhält" ersetzt.
51. In § 256 wird Absatz 1a gestrichen.
52. In § 256a wird nach Absatz 3 eingefügt:
.,{3a) Als Verdienst zählen für Zelten vor dem 1. Juli
1990, In denen Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem
System der gesetzlichen Rentenversicherung des

Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der
Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden
Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde
gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil
mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für
Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen
Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem
31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Ent-
geltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Ver-
hältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-
beschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten
für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-
dermonat 0,075 Entg~ltpunkte zugrunde gelegt. Für
glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf
Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt."
53. Nach § 256b wird eingefügt:
,,§256c
Entgeltpunkte für nachgewiesene
Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
(1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine
Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden,
wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage
nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise fest-
gestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunk-
ten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen-
derjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den
folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde
gelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung
nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte be-
rücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-
gung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten
im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die
Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1
bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalender-
jahr ergeben.
(3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. De-
zember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge
maßgebend, die sich
a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in
Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der
in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr-ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3
bis 7 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die
Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies
nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt
worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht
glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemes-
sungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein
um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu
berücksichtigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet
beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte
glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Bei-
trittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs-
grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-
system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge
oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche-
rung nicht gezahlt werden konnten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige
entsprechend anzuwenden."
54. Dem § 259 wird angefügt:
,,Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-
nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig."
55. In § 259a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und 256b"
durch die Worte „bis 256c" ersetzt.
56. § 281 b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates für die Fälle, in denen nach Vorschriften
außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zah-
lung von Beiträgen für die Nachversicherung eine
Erstattung der Aufwendungen aus der Nachver-
sicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über
die Berechnung und Durchführung der Erstattung
zu regeln."
57. § 291 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte ,, , in Höhe des Kindergeldes nach § 10
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" werden
gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse
fest und führt die Abrechnung durch."
58. § 292 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
59. In der Überschrift zum Sechsten Titel des Elften Un-
terabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften
Kapitels werden die Worte „der Bundesknappschaft"
gestrichen.
60. § 293 wird wie folgt gefaßt:
,,§293
Vermögensanlagen
(1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklage-
vermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf
von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus
Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Ein-
nahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile
eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter
oder der Angestellten an Gesellschaften, Genossen-
schaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren
Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Woh-
nungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen
gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. De-
zember 1991 bestanden haben, gehalten werden."

1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
61. Nach § 302a wird eingefügt:
.,§302b
Hinzuverdienst bei Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begon-
nen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze
(§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht
(2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 An-
spruch auf eine nach den Vorschriften des Beitritts-
gebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmarins-
invalldenrente hatten und die die persönlichen Vor-
aussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991
geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen,
gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a)
nicht."
62. § 305 wird wie folgt gefaßt:
,,§305
Wartezeit
und sonstige zeitliche Voraussetzungen
War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Vor-
aussetzung für eine Rente erfüllt und bestand
Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von
dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit
oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft
sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Vor-
aussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der
Rechtsänderung nicht mehr der Fall Ist.•
63. Dem § 307 a Abs. 10 wird angefügt:
.,Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundes-
gebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte renten-
rechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen
Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt wor-
den sind."
64. In§ 307c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte.,§ 256b
Abs. 1 und 2" durch die Worte .,§ 256c" ersetzt.
65. Die§§ 309 bis 31 0a werden wie folgt ersetzt:
,,§309
Neufeststellung auf Antrag
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach
dem vom 1. Januar 1996 an geltenden Recht neu fest-
zustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeit-
punkt begonnen hat und
1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs
einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält
oder
2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des
Bezugs einer Übergangsrente, einer Invaliden-
rente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen,
einer befristeten erweiterten Versorgung oder
einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmit-
glieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksich-
tigen sind."
66. In § 315b werden die Worte „in der bisherigen Höhe11
durch die Worte „in Höhe des um 6,84 vom Hundert
erhöhten bisherigen Betrags" ersetzt.
Artike12
Änderung des Vaerten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „dieses Kalenderjahr"
durch die Worte „das Kalenderjahr der Veränderung"
ersetzt.
2. § 18f Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Deutsche Bundes-
post" durch die Worte „Deutsche Post AG• er-
setzt.
b) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2" durch die
Worte „Satz 3" ersetzt.
3. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.Aufgaben der Einzugsstelle
bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze".
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze werden angefügt:
.,(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in
gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich
1. die Gestaltung des Heftes mit Versicherungs-
nachweisen der Sozialversicherung und die
sonstigen Vordrucke für die Meldungen nach
den§§ 28a und f02 bis 104,
2. die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,
3. die Schlüsselzahlen für die AbgabegrOnde der
Meldungen und
4. bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-
übertragung den Aufbau der Datenträger sowie
der einzelnen Datensätze.
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung, das vorher die Arbeitgeber-
verbände anzuhören hat. die für die Vertretung
· von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-
tung haben. Die Hefte mit Versicherungsnach-
weisen der Sozialversicherung werden von den
zuständigen Trägem der Rentenversicherung aus-
gestellt; die sonstigen Vordrucke für die Meldun-
gen nach § 28a Abs. 1 bis 3 und die Vordrucke für
die Meldungen nach den §§ 102 bis 104 werden
von der Datenstelle der Rentenversicherungs-
träger, die Vordrucke für die Meldungen nach
§ 28a Abs. 4 von der Bundesanstalt für Arbeit zur
Verfügung gestellt.
(3) Die Bundesknappschaft und die See-Kranken-
kasse können für ihren Bereich von den Bestim-
mungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 abweichen.•

4. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Worte "Der Bun-
desminister" durch die Worte „Das Bundesmini-
sterium" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Worte "Form und" durch
das Wort "die" ersetzt.
c) Die Nummer 2 wird gestrichen.
d) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher
Form" gestrichen.
5. Dem § 28e Abs. 1 wird angefügt:
„Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung
oder die Bundesanstalt für Arbeit der Arbeitgeber, gilt
der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine
Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die
Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge
zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger
der Rentenversicherung untereinander."
6. § 28k Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht für
a) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
b) die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für ein
Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeiter-
oder Schlechtwettergeld gezahlt hat,
c) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bun-
desanstalt für Arbeit, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2
als gezahlt gelten."
7. § 281 wird wie folgt gefaßt:
,,§281
Vergütung
(1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger
der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für
Arbeit erhalten für
1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die
Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
4. die Durchführung der Meldeverfahren und
5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise
eine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden
Kosten abgegolten werden.
(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung
von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren
Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Kran-
kenkassen oder ihren Verbänden und den Trägem der
Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt
für Arbeit geregelt.
(3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entspre-
chend."
8. In § 28m Abs. 1 werden die Worte ,,§ 28e Abs. 1•
durch die Worte ,,§ 28e Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
9. § 28n wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Der Bun-
desminister" durch die Worte „Das Bundesmini-
sterium "ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Worte „für die Einzugs-
stellen" durch die Worte „nach § 281 Abs. 1 und 3"
ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Bestimmung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
sundheit.".
10. In§ 28q Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Einzug,
die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Ab-
stimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche
sowie das Meldeverfahren" durch die Worte „die
Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen
eine Vergütung nach § 281 Abs. 1 erhalten," ersetzt.
11. § 90 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Ver-
sicherungsträger), führt das Bundesversicherungs-
amt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der
Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen das Bundesmini-
sterium für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger,
deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Ge-
biet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare
Versicherungsträger), führen die für die Sozialver-
sicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder oder die von den Landesregierungen
durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
die obersten Landesbehörden weiter übertragen."
12. In § 96 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
13. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist für
geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse, von der
die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Be-
schäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert
sind, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt
eine Versicherung bestand. Läßt sich nach den Sät-
zen 1 und 2 eine zuständige Krankenkasse nicht
bestimmen, so hat die zur Meldung verpflichtete
Stelle den Beschäftigten einer nach § 173 des Fünften
Buches wählbaren Krankenkasse zu melden."
14. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher
Form" gestrichen.

1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
15. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „der für den Beschäf-
tigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskranken-
kasse" durch die Worte „einer Krankenkasse nach
§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen
Zweck gewählt werden kann," ersetzt.
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und angefügt:
„die Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem
Nachweisdokument vermerkt."
c) In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Arbeitgeber"
ein, Komma und die Worte „die voraussichtliche
Dauer der Entsendung" eingefügt.
d) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 96 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten
entsprechend."
16. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer Sa werden nach den Worten ,,§ 96
Abs. 2 Satz 3" die Worte ,,, auch in Verbindung mit
§ 109 Abs. 2 Satz 5" und nach den Worten „einen
Sozialversicherungsausweis" die Worte „oder
Ersatzausweis• eingefügt.
b) In Nummer Sb werden nach den Worten ,,§ 96
Abs. 2 Satz 4" die Worte ,,, auch in Verbindung mit
§ 109 Abs. 2 Satz 5,11 und nach den Worten „einen
Sozialversicherungsausweis" die Worte „oder Er-
satzausweis" eingefügt.
c) In Nummer Sc werden die Worte ,,§ 96 Abs. 3
Satz 4• durch die Worte,,§ 96 Abs. 3 Satz 3, auch
in Verbindung mit§ 109 Abs. 2 Satz 5," ersetzt und
nach den Worten „eines Sozialversicherungsaus-
weises" die Worte „oder Ersatzausweises" ein-
gefügt.
Artikel3
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1 0-1 /2, 860-1 0-3)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-
fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 39
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),
wird wie folgt geändert:
1. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im Rah-
men des§ 69 Abs. 1 Nr. 1" die Worte „und 2" eingefügt.
2. Nach§ 101 wird eingefügt:
,,§ 101a
Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
.(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfaßten
Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mit-
zuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmit-
teilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der
Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und
Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.
(2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der ·
Deutschen Post AG
1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-
leistungen der Leistungsträger oder der In § 69
Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren
Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus
2. nur weiterübermittelt werden, um den Trägem der
Rentenversicherung und Unfallversicherung, den
landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69
Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen
eine Aktualisierung ihrer Verslchertenbestände
oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.
(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilun-
gen erfolgt
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags
der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1
des Sechsten Buches,
2. im übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen
Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69
Abs. 2 genannten Stellen."
Artikel4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
§ 59 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), das zuletzt durch Arti-
kel 20 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962),
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von Satz 1 werden
1. die auf Grund des Bezuges von Ver1etztengeld, Versor-
gungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden
Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2. die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Perso-
nen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterver-
sicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen."
Artikels
Änderung der Reichsversicherungsordnung
(820-1)
Dem § 620 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1809), geändert worden ist, wird angefügt:
,,(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode
des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind
die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen
oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so
daß dieser nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut
zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche-
rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-
pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-

den Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche-
rung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen,
die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer
Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die
Erben nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt."
Artikel&
Änderung des Übergangsrechts für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
(8~6-30-1)
Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli
1991, BGBI. 1S. 1606, 1663), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1038),
wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Juni" durch das
Wort "Januar" ersetzt.
2. In§ 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „ver-
sicherungspflichtigen Tätigkeit" die Worte „bis späte-
stens zum 31. Dezember 1991" eingefügt.
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bergmanns-
invalidenrenten" die Worte ,, , Invalidenrenten für
Behinderte" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zusatzwitwer-
renten" die Worte " , Zusatzübergangshinterbliebe-
nenrenten" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
· ,,(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis ~~itten
Abschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Uber-
gangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten
sind um 6,84 vom Hundert zu erhöhen."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten
Renten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte
Zusatzrenten nach der Verordnung über die frei-
willige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial-
versicherung vom 15. März 1968 (GBI. II Nr. 29
S. 154) geleistet."
4. In § 42 Satz 2 werden nach den Worten "in Höhe der"
die Worte „mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten"
eingefügt. ·
5. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird eingefügt:
.,Auf die Rente wird die für den gleichen Zeit-
raum zu leistende Rente aus der Unfallver-
sicherung angerechnet."
bb) Im bisherigen Satz 2 wird in Nummer 2 nach
Buchstabe b eingefügt:
,,c) Übergangshinterbliebenenrente,".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der
Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, wer-
den 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversi-
cherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn
diese höher als die Rente aus der Unfallversiche-
rung ist."
Artikel7
Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(826-30-2)
§ 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606,
167n, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte „gilt § 256b Abs. 1" durch
die Worte „gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1
und 3 Satz 1" ersetzt.
2. In Satz 2 werden nach den Worten „der jeweilige" die
Worte ,,, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sech-
sten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel
erhöhte" eingefügt.
Artikels
Änderung der Verordnung
über nicht überführte Leistungen
der Sonderversorgungssysteme der DDR
(826-30-2-2)
Die Verordnung über nicht überführte Leistungen der
Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992
(BGBI. 1S. 1174) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird um die Kurz-
bezeichnung und Abkürzung .,(Sonderversorgungs-
leistungsverordnung - SVersLV)" ergänzt.
2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters," die Worte
.,Erziehungsrente," eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und 1. Juli" gestri-
chen sowie der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und angefügt:
"hierbei bleibt eine Verwendung im öffentlichen
Dienst (§ 6 Abs. 2) außer Betracht."
bb) In Satz 2 werden die Worte „oder vor dem
1. Juli" gestrichen.
cc) In Satz 4 wird der Puokt durch ein Komma
ersetzt und angefügt:
,,sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet."

1836 Bundesgesetzblatt,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „dieses mit Wirkung vom Ersten des
auf die Einkommenserzielung folgenden" wer-
den durch die Worte „das im ersten vollen
Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wir-
kung vom Ersten dieses" ersetzt.
bb) Dem Absatz wird angefügt:
„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
mindestens in einem Kalendermonat kein Ein-
kommen erzielt wurde."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar
eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigen.
Dies gilt nicht für die Änderungen des Einkommens
nach§ 3 Abs. 3 Satz 2."
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „nächsten
1. Januar" die Worte „oder 1. Juli" gestrichen.
5. In § 5 werden das Wort „jeweils" gestrichen und nach
den Worten „Betrag, der" die Worte „bei Anspruch auf
diese Leistung" sowie nach dem Wort „war" die Worte
,,oder gewesen wäre" eingefügt.
6. § 6 Abs. 2 wird wie.folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Versorgungslei-
stungen" die Worte „für die Dauer der Verwendung
oder des Leistungsbezugs" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „ Versorgungslei-
stung" die Worte „für die Dauer der Verwendung
oder des Leistungsbezugs" eingefügt.
c) Dem Absatz wird angefügt:
,,§ 3 Abs. 3 und § 4 finden insoweit keine Anwen-
dung. Wird innerhalb eines Kalendermonats nach
Beendigung der Verwendung im öffentlichen Dienst
oder nach Ende des Bezugs der Leistung im Sinne
des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch Erwerbs- oder Erwerbs-
ersatzeinkommen außerhalb des öffentlichen Dien-
stes erzielt, wird das laufende Einkommen mit
sofortiger Wirkung berücksichtigt. Als anrechenba-
res Einkommen wird das im ersten vollen Kalender-
monat erzielte Einkommen zugrunde gelegt."
7. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen
· Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem
Bezug von Einkommen und Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines
jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die
Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor
dem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente
ergibt, vorzulegen."
Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel9
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
Die Anlage 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038)
geändert worden ist, erhält die im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-2, S. 9 bis 13 veröffentlichte
Fassung vom 1. Januar 1964.
Artikel10
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(810-1)
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 40 Abs. 1b Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle"
durch die Worte „Falle der Krankheit und Pflege-
bedürftigkeit" ersetzt.
2. In § 40c Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
kenversicherung," die Worte „sozialen Pflegeversi-
cherung," eingefügt.
3. § 55a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit die 11
Worte „und Pflegebedürftigkeit" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenversiche-
rung" die Worte „sowie zur sozialen Pflegeversi-
cherung" eingefügt.
4. In § 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle'•
durch die Worte „Falle der Krankheit und Pflegebe-
dürftigkeit" ersetzt.
5. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis
vor Vollendung des 57. Lebensjahres been-
det worden ist: der Arbeitslose innerhalb
der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Ar-
beitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2
die Rahmenfrist bestimmt wird, Insgesamt
weniger als 15 Jahre,
b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits-
lose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den
nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist be-
stimmt wird, insgesamt weniger als zehn
Jahre
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
hat; Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeit-
gebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet bleiben unberücksich-
tigt,".
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversi-
cherung" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-
versicherung" eingefügt.

6. § 128a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 152 Abs. 2"
durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rentenver-
sicherung" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-
versicherung" eingefügt.
7. In§ 128b werden die Worte,,§ 152 Abs. 2" durch die
Worte .,§ 152 Abs. 5" ersetzt.
8. Nach § 128b wird eingefügt:
.,§ 128c
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen
nach den §§ 128 bis 128b haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wir-
kung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist
schon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Verwal-
tungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll-
zogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der
sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen
oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache
kann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit
ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die
Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht
geltend gemachter Umstände beantragen. In dringen-
den Fällen kann der Vorsitzende entscheiden."
9. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
Fünften Abschnitts werden nach dem Wort „Renten-
versicherung" die Worte „sowie Pflegeversicherung"
eingefügt.
10. In § 166b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder Unter-
haltsgeld" durch die Worte ,, , Unterhaltsgeld oder
Übergangsgeld" ersetzt.
11. Dem Dritten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts
wird angefügt:
„5. Soziale Pflegeversicherung
§166c
Für die soziale Pflegeversicherung der Leistungs-
empfänger gelten die Vorschriften des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Die §§ 155a, 157 Abs. 3a, 4 und
§ 160 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden."
12. § 169c Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Arbeitnehmer in einer unständigen Beschäfti-
gung, die sie berufsmäßig ausüben; unständig ist
eine Beschäftigung, die auf weniger als eine
Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu
sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsver-
trag beschränkt ist;".
13. In § 172 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1
und 4" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
Abs. 4" ersetzt.
14. § 186b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „einschließlich der
Verwaltungskosten" gestrichen und nach den
Worten „Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e.V." die Worte „so-
wie des Bundesverbandes der landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften e.V." einge-
fügt.
bb) Dem Absatz wird angefügt:
„Für die Verwaltungskosten entrichten die
Berufsgenossenschaften zu den in Satz 2
genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen .
in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwen-
dungen der Bundesanstalt für die Verwal-
tungskosten im vorvergangenen Kalender-
jahr."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Verwaltungs-
kosten und die" gestrichen.
15. § 186c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Konkurs-
ausfallgeld" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)" ein-
gefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „März" durch das
Wort „Mai" ersetzt.
16. § 186d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konkursausfall-
geld" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „September'' durch das
Wort „Juni" ersetzt.
17. In § 191 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 152
Abs. 2" durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.
18. In § 242s Abs. 3 werden die Worte „Kranken- und
Rentenversicherung" und die Worte „Renten- und
Krankenversicherung" jeweils durch die Worte
,,Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung"
ersetzt.
19. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die
Jahreszahl „ 1995" durch die Jahreszahl „ 1996"
ersetzt.
20. In § 249d Nr. 10 wird die Jahreszahl „ 1995" durch die
Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
21. § 249e Abs. 4a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Beitrags zur
gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
Worte „der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
versicherung und sozialen Pflegeversicherung"
ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach den Worten „des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch" die Worte „und § 20
Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch"
eingefügt.

1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
22. In § 249h Abs. 4 werden die Worte "Kranken- und
Rentenversicherung" und die Worte "Renten- und
Krankenversicherung" jeweils durch die Worte "Kran-
ken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung"
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
(63-1)
In § 112 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBI. 1
S. 2605) geändert worden ist, werden nach dem Wort
,.Verbände" jeweils die Worte „und Arbeitsgemeinschaf-
ten" eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
(210-4-2)
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt
geändert:
1. In§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3, den Anlagen 5 und 10
Seite 1 bis 4 werden jeweils die Worte "den Postren-
tendienst" durch die Worte „die Deutsche Post AG"
ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Datenübermittlung an die Deutsche Post AG
Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG
zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geld-
leistungen und zur Aktualisierung von Versicherten-
und Mitgliederbeständen (§ 101 a des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung
eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten
des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbe-
fallmitteilung):
1. Familiennamen 0101-0104,
0etziger und früherer Name 0201, 0203,
mit Namensbestandteilen) 0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Tag der Geburt 0601,
4. Geburtsort 0602,
5. Geschlecht 0701,
6. letzte Anschrift 1201-1203,
1205-1207,
7. Sterbetag 1901."
J. In Anlage 3 Seite 1 und 2 und in Anlage 10 Seite 2 und 4
wird das Wort "Rentenabgleichsmitteilung" jeweils
durch das Wort „Sterbefallmitteilung" und das Datum
„23. Juni 1995" jeweils durch das Datum "1 .. Januar
1996" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
§ 66 Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Geset-
zes vom 15. Dezember 1995 (BGB!. 1 S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch findet entsprechende Anwendung."
Artikel14
Änderung des
Gesetzes zu dem zweiten
Zusatzabkommen vom 2. Mlrz 1989
zum Abkommen vom 25. Februar 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzver-
einbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
(860-5-2)
Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-
abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom
2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur
Durchführung des Abkommens (BGBI. 1989 II S. 890) wird
eingefügt:
,,Artikel 2a
(1) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der
Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reform-
gesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei
einer deutschen Krankenkasse während einer Beschäfti-
gung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als
Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Das in der
Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Deutsche
Mark zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres
maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem
1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen
Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflicht-
versicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in
dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt
hat.
(2) Absatz 1 gilt für Zeiten der freiwilligen Versicherung
von Studenten in der deutschen gesetzlichen Kranken-
versicherung, die an einer staatlichen oder staatlich aner-
kannten Hochschule in der Schweiz eingeschrieben sind
oder waren, entsprechend."

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17
Inkrafttreten
Die auf den Artikeln 8 und 12 beruhenden Teile der dort (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, soweit in
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung geändert werden.
Artikel 16
Aufhebung von Vorschriften
Felgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. die Kinderzuschuß-Erstattungverordnung vom 11. Mai
1979 (BGBI. 1S. 541 ),
2. § 1 der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom
16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), die zuletzt durch die
Zweite Verordnung zur Änderung der Konkursausfall-
geld-Kosten-Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1371) geändert worden ist.
den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 35, Artikel 2 Nr. 3, 4, 9 und 14, Artikel 6
Nr. 2 und Artikel 8 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 66, Artikel 6 Nr. 3 und 4 und Artikel 9
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
(4) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
in Kraft.
(5) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
18. Juni 1994 in Kraft.
(6) Die Artikel 4, 10 Nr. 14, 15 Buchstabe a, Nr. 16 Buch-
stabe a und Nr. 21 und Artikel 16 Nr. 2 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1995 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 27 tritt mit Wirkung vom 1. April 1995
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember
1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 108 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "' und zwar" sowie die Wörter "für Verkehrs-
wege der Eisenbahnen des Bundes, im übrigen bis zum 31. Dezember 1995"
gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter „der
Eisenbahnen des Bundes und" eingefügt.
3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 1824. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes efba8a49cba6bb90….