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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 446
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446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen
(Heilberufsänderungsgesetz - HeilBÄndG)
Vom 8. März 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über den Beruf
der Diätassistentin und des Diätassistenten
(Diätassistentengesetz - DiätAssG)
Abschnitt 1
Erlaubnis
§1
Wer die Berufsbezeichnung „Diätassistentin" oder
,,Diätassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Antragsteller
1 . die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
staatliche .Prüfung bestanden hat (§ 4),
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt,
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs
unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn
der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und
dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
schließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209
S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mit-
gliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist.
Einern Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller
nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richt-
linie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpas-
sungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht über-
schreiten.
Abschnitt2
Ausbildung
§3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung
des Berufs insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen
Durchführung diättherapeutischer und emährungsme-
dizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im
Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von
Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wis-
senschaftlich anerkannter Diätformen befähigen sowie
dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten
mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen
und Schulungen durchzuführen (Ausbildungsziel).
§4
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theo-
retischem und praktischem Unterricht und einer prakti-
schen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte
Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung
ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet
sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer
Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigne-
ten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.
§5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
und
2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbil-
dung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,
oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem
gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsaus-
bildung von mindestens zweijähriger Dauer.
§6
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Ferien,

- - - - - - --· - · - · - - · · - · - - - - - - - - - - - - - - - -
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit
oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler
nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer
von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7
bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-
ten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte
vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung
nicht gefährdet wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im
Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.
§7
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die
Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung
der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
§8
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diätassistenten die Mindestan-
forderungen an die Ausbildung, das Nähere über die
staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach
§ 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses,
die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
die Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre-
chend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Arti-
kel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51 /EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-
oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Hei-
mat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
(3) In der Rechtsverordnung ist ferner vorzusehen, daß
die Schüler innerhalb der praktischen Ausbildung nach § 4
für die Dauer von sechs Wochen in Krankenhäusern mit
den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut gemacht
und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Kran-
kenpflege praktisch unterwiesen werden, die für die
Berufstätigkeit von Bedeutung sind.
Abschnitt3
Zuständigkeiten
§9
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis
nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes,
in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
- -
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-
dung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will
oder teilnimmt.
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach
§ 1 die Berufsbezeichnung „Diätassistentin" oder „Diätas-
sistent" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 11
(1) Eine nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des
Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1S. 853), zuletzt
geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erteilte Erlaubnis gilt
als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokra-
tischen Republik erteilte Erlaubnis als „Diätassistentin"
oder „Diätassistent" gilt als Erlaubnis nach § 1 .
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
Ausbildung als „Diätassistentin" oder „Diätassistent" wird
nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor-
liegen, eine Erlaubnis nach § 1.
(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den
Regeln der Deutschen Demokratischen Republik begon-
nene Ausbildung als „Diätassistentin" oder „Diätassistent"
wird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach Abschluß
dieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Vor-
aussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1.
§12
Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung
in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die
Ausbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach min-
destens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um wei-
tere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die
Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durch-
führung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbil-
dungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nur
für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000
begonnen werden.§ 7 bleibt unberührt.
§13
Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhal-
ten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
§ 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel 2
Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz
vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1246), zuletzt geändert
gemäß Artikel 17 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGB!. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-
fügt:
,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Ober
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden
Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern
Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-
zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach
Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie
einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere
die Vortage der vom Antragsteller vorzulegen-
den Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51 /EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach
§ 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
soweit nach dem Recht des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Ab-
kürzung in der Sprache dieses Staates zu
führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51 /EWG."
Artikel 3
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
1980 (BGBI. 1S. 529), geändert gemäß Artikel 18 der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-
fügt:
,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen-
den Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern
Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-
zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach
Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie
einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 2 Abs.1 Nr. 2 und 3, insbesondere
die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-
den Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1O und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach
§ 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitglied-
staat bestehende Ausbildungsbezeichnung und,

soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51 /EWG."
Artikel 4
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBI. 1 S. 2061 ), zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-
fügt:
,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allge-
meine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-
fähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen-
den Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern
Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-
zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach
Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie
einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere
die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-
den Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1
die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entspre-
chend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG."
Artikel 5
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989
(BGBI. 1S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-
fähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden
Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51 /EWG entsprechen-
den Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitglied-
staates oder anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach-
weist."
2. § 1O wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
nisses, die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbeson-
dere die Vortage der vom Antragsteller vorzu-
legenden Nachweise und die Ermittlung durch
die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6
der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1
die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat be-
stehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit
nach dem Recht des Heimat- oder Herkunfts-
mitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der
Sprache dieses Staates zu führen,

450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. dieFristfürdieErteilungderEr1aubnisentsprechend
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG."
Artikel&
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 § 8
am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über
Das vorstehende Gesetz wird
den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1
S. 853), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. März 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3b3fa50be69ae1f0….