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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 446

BGBl. 1994 I S. 446 · 24.327 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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446                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                    Gesetz
           über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen
                   (Heilberufsänderungsgesetz - HeilBÄndG)
                                                    Vom 8. März 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Gesetz
                 über den Beruf
   der Diätassistentin und des Diätassistenten
       (Diätassistentengesetz - DiätAssG)

                       Abschnitt 1

                         Erlaubnis

                            §1

   Wer die Berufsbezeichnung „Diätassistentin" oder

,,Diätassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.

                            §2
  (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Antragsteller

1 . die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die

    staatliche .Prüfung bestanden hat (§ 4),

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
   dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
   Berufs ergibt,
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
   Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
   oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs
   unfähig oder ungeeignet ist.
   (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn
der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und
dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
schließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209
S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mit-
gliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist.

Einern Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller
nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richt-
linie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpas-
sungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht über-
schreiten.

                      Abschnitt2

                      Ausbildung

                           §3

  Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung

des Berufs insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen
Durchführung diättherapeutischer und emährungsme-
dizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im
Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von
Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wis-

senschaftlich anerkannter Diätformen befähigen sowie

dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten
mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen
und Schulungen durchzuführen (Ausbildungsziel).

                           §4
   Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theo-
retischem und praktischem Unterricht und einer prakti-
schen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte
Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung
ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet
sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer
Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigne-
ten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.

                           §5
  Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist

1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
   und
2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbil-
   dung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
   Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,
   oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem
   gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsaus-
   bildung von mindestens zweijähriger Dauer.

                            §6

  (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Ferien,
BGBl. 1994, Seite 447 — Originalseite als Abbildung
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        2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit
           oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler
           nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer
           von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7
           bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
        Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-
        ten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte
        vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung
        nicht gefährdet wird.
          (2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im
        Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.

                                     §7

          Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
        Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die
        Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung
        der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
        dadurch nicht gefährdet werden.

                                     §8

           (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
        ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für

        Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit
        Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
        Prüfungsverordnung für Diätassistenten die Mindestan-
        forderungen an die Ausbildung, das Nähere über die
        staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach
        § 1 zu regeln.
          (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
        Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses,
        die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
        § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, zu regeln:

        1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
           des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage
           der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
           die Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre-
           chend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Arti-
           kel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51 /EWG,

        2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des
           Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich

           zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-

           oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-

           bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Hei-

           mat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren

           Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
        3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend

           Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.

          (3) In der Rechtsverordnung ist ferner vorzusehen, daß

        die Schüler innerhalb der praktischen Ausbildung nach § 4

        für die Dauer von sechs Wochen in Krankenhäusern mit

        den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut gemacht

        und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Kran-

        kenpflege praktisch unterwiesen werden, die für die
        Berufstätigkeit von Bedeutung sind.

                               Abschnitt3
                             Zuständigkeiten

                                     §9

           (1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis
        nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes,
        in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
- -

        (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-
      dung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
      dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will
      oder teilnimmt.

                            Abschnitt 4
                        Bußgeldvorschriften

                                 §10

        (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach
      § 1 die Berufsbezeichnung „Diätassistentin" oder „Diätas-
      sistent" führt.

        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
      zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

                            Abschnitt 5

               Übergangs- und Schlußvorschriften

                                 § 11

        (1) Eine nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des
      Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1S. 853), zuletzt
      geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom
      26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erteilte Erlaubnis gilt
      als Erlaubnis nach § 1.
         (2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokra-
      tischen Republik erteilte Erlaubnis als „Diätassistentin"
      oder „Diätassistent" gilt als Erlaubnis nach § 1 .

         (3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
      Ausbildung als „Diätassistentin" oder „Diätassistent" wird
      nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
      Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,
      wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor-
      liegen, eine Erlaubnis nach § 1.

        (4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den
      Regeln der Deutschen Demokratischen Republik begon-

      nene Ausbildung als „Diätassistentin" oder „Diätassistent"

      wird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach Abschluß

      dieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Vor-

      aussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine

      Erlaubnis nach § 1.

                                §12

         Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung

      in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die

      Ausbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach min-

      destens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um wei-

      tere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die

      Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durch-

      führung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbil-
      dungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nur
      für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000
      begonnen werden.§ 7 bleibt unberührt.

                                §13

         Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkraft-
      treten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhal-
      ten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
      § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
BGBl. 1994, Seite 448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 448
448                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                         Artikel 2

  Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz

vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1246), zuletzt geändert
gemäß Artikel 17 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGB!. 1S. 278), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-
   fügt:
   ,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
   wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
   und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-

   rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
   89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Ober
   eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
   schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
   ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder

   des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG

   des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
   gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher

   Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie

   89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden
   Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder

   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern

   Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-

   zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie
   92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach

   Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie
   einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine

   Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat

   das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und

   der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der

   Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren

   nicht überschreiten."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
      Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
      nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
      Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
      zu regeln:
      1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
         zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere
         die Vortage der vom Antragsteller vorzulegen-
         den Nachweise und die Ermittlung durch die
         zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
         Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
         Abs. 1 der Richtlinie 92/51 /EWG,

      2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe

         des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG

         zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach

         § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
         bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
         soweit nach dem Recht des Heimat- oder
         Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Ab-
         kürzung in der Sprache dieses Staates zu
         führen,

      3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
         sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie

         92/51 /EWG."

                         Artikel 3
   Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
1980 (BGBI. 1S. 529), geändert gemäß Artikel 18 der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-
   fügt:

   ,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
   wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat

   der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat
   und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
   rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie

   89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über

   eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
   schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-

   ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder

   des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG
   des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-

   gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher

   Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie

   89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen-

   den Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern
   Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-

   zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie

   92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach

   Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie

   einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine

   Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
   das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
   der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
   Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren

   nicht überschreiten."

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
      Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
      nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
      Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
      zu regeln:
      1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
         zungen des § 2 Abs.1 Nr. 2 und 3, insbesondere
         die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-
         den Nachweise und die Ermittlung durch die

         zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der

         Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1O und 12

         Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,

      2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
         des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG
         zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach
         § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitglied-
         staat bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
BGBl. 1994, Seite 449 — Originalseite als Abbildung
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          soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
          kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
          zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
       3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
          sprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
          92/51 /EWG."

                         Artikel 4
  Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBI. 1 S. 2061 ), zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 ange-
   fügt:
   ,,Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
   wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat

   der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

   Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat

   und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-

   rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie

   89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über

   eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-

   schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-

   ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder

   des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG

   des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allge-

   meine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-

   fähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie

   89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen-

   den Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder

   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einern

   Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt ein Prüfungs-

   zeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie

   92/51 /EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach

   Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie

   einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
   Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat
   das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
   der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der
   Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren

   nicht überschreiten."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
      Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
      nisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
      Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
      zu regeln:
      1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
         zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere
         die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegen-
         den Nachweise und die Ermittlung durch die
         zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
         Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
         Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,

      2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
         des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
         zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1

          die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
          bestehende Ausbildungsbezeichnung und,
          soweit nach dem Recht des Heimat- oder Her-
          kunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
          zung in der Sprache dieses Staates zu führen,
      3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entspre-
          chend Artikel     12     Abs.   2   der   Richtlinie
          92/51/EWG."

                        Artikel 5
  Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989
(BGBI. 1S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

   "Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
   wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat

   der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen

   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

   Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat

   und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-

   rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie

   89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über

   eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-

   schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-

   ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder

   des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG

   des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-

   gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Be-

   fähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie

   89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden

   Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1

   Buchstabe b der Richtlinie 92/51 /EWG entsprechen-

   den Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitglied-

   staates oder anderen Vertragsstaates des Abkom-

   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach-

   weist."

2. § 1O wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       "(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
      Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeug-
      nisses, die eine Erlaubnis nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in

      Verbindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen,
      zu regeln:
      1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
         zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbeson-
         dere die Vortage der vom Antragsteller vorzu-
         legenden Nachweise und die Ermittlung durch
         die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6
         der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
         Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
      2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
         des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG
         zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1
         die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat be-

         stehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit
         nach dem Recht des Heimat- oder Herkunfts-
         mitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der
         Sprache dieses Staates zu führen,
BGBl. 1994, Seite 450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 450
450                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

      3. dieFristfürdieErteilungderEr1aubnisentsprechend
         Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG."

                        Artikel&
  (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 § 8
am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über

                                 Das vorstehende Gesetz wird

  den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1
  S. 853), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung
  vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), außer Kraft.

    (2) Artikel 1 § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 8. März 1994
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3b3fa50be69ae1f0….