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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3267

BGBl. 1994 I S. 3267 · 64.580 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 3267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3267
                                              Gesetz
                            zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts
                                                 Vom 28. Oktober 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
            Umwandlungssteuergesetz
                  (UmwStG)

                        Erster Teil
                Allgemeine Vorschriften
            zu dem zweiten bis siebten Teil

                            §1
  Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Tella

   (1) Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen

im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapital-
gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, einge-
tragenen Vereinen(§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs},
wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs), ge,nossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Ver-
sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körper-
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese
Teile gelten nicht für die Ausgliederung.

  (2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des
Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der
sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung
(Vollübertragung) im Sinne des§ 174 Abs. 1 des Umwand-
lungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19.
  (3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in
eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des
Umwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer ein-
getragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft
im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungs-
gesetzes gelten die §§ 14, 17 u~ 18.

  (4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des
§ 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der
fünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der
AbspaJtung entsprechenden Vorgänge der Vermögens-
übertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2
Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15, 17
und 19.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die
nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt
steuerpflichtig sind.

                            §2

               Steuerliche Rückwirkung

  (1) Das Einkommen und das Vermögen der übertragen-
den Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu
ermitteln, aJs ob das Vermögen der Körperschaft mit
Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögens-
übergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstich-

tag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin über-
gegangen wäre. Das gleiche gilt für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
   (2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so
gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen
der Gesellschafter.
    (3) Soweit die Regelung des Absatzes 1 an dem auf den
 steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden Feststel-
 lungszeitpunkt (§§ 21 bis 23 des Bewertungsgesetzes)
 oder Veranlagungszeitpunkt (§§ 15 bis 17 des Vermögen-
 steuergesetzes) zu einem höheren Einheitswert des
 Betriebsvermögens oder des land- und forstwirtschaft-
 lichen Vermögens oder zu einem höheren Gesamtver-
 mögen führt, Ist bei der Feststellung des Einheitswerts d8$
 Betriebsvermögens oder des land- und forstwirtschaft-
 lichen Vermögens oder bei der Ermittlung des Gesamtver-

·mögens ein entsprechender Betrag abzuziehen.

                       Zweiter Teil

                 Vermögensübergang
            auf eine Personengesellschaft
            oder auf eine natürtiche Person

                            §3

                       Wertansitze
            in der steuerfichen SchluBbllanz
            der übertragenden K6rperschaft
  Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesell-
schaft oder der übernehmenden natürfichen Person, kön-
nen die Wirtschaftsgüter in der steuerfichen Schlußbilanz
mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt
werden. Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig,
wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsver-
mögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem
höheren Wert angesetzt werden muß. Buchwert Ist der
Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergibt. Die Teilwerte der einzel-
nen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.

                            §4

           Auswirkungen auf den Gewinn
      der Obemehmenden Personengesellschaft

  (1) Die Personengesellschaft hat die auf sie überge-
gangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen
Schlußbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen

Wert zu übernehmen.

   (2) Die übernehmende Personengesellschaft tritt bezüg-
lich der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten Ab-
setzungen, der Sonderabschreibungen, der Inanspruch-
nahme einer Bewertungsfreiheit oder eines Bewertungs-
abschlags, der den steuerlichen Gewinn mindernden
Rücklagen sowie der Anwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2
BGBl. 1994, Seite 3268 — Originalseite als Abbildung
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Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in die
Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Das
gilt nicht für einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne

des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum

Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist

der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

der übertragenden Körperschaft der übernehmenden Per-

sonengesellschaft anzurechnen.

   (3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der
steuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Körper-

schaft mit einem über dem Buchwert liegenden' Wert

angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der

übernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des

§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergeset-

zes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen
anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der ein-

zelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Kör-

perschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schluß-

bilanz angesetzt hat, zu bemessen.

   (4) Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein

Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des

Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die

übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,

und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Kör-

perschaft. Der Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile

nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Ge-

winnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungs-
stichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen„ sind
oder anzusetzen wären. Bei der Ermittlung des Uber-
nahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt der
Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz,
soweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft
entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht
zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personen-
gesellschaft gehören.

  (5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Über-
nahmeverlust verringert sich um die nach § 10 Abs. 1
anzurechnende Körperschaftsteuer und um einen Sperr-
betrag im Sinne des§ 50c des Einkommensteuergeset-
zes, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft
am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsver-
mögen der übernehmenden Personengesellschaft ge-
hören.

  (6) Verbleibt nach Anwendung des Absatzes 5 ein Über-
nahmeverlust, so sind die Wertansätze der übergegange-
nen Wirtschaftsgüter nach Absatz 1 in der Bilanz der Per-
sonengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen
für ihre Gesellschafter bis zu den Teilwerten der Wirt-
schaftsgüter aufzustocken. Ein darüber hinausgehender
Betrag mindert den Gewinn, soweit er nicht als An-
schaffungskosten der übernommenen immateriellen Wirt-
schaftsgüter einschließlich eines Geschäfts- oder Firmen-
werts zu aktivieren ist. Für die Bemessung der Absetzun-
gen für Abnutzung gilt Absatz 3 entsprechend.

                           §5

                   Auswirkungen

         auf den Gewinn der übernehmenden

         Personengesellschaft in Sonderflllen

   (1) Hat die übernehmende Personengesellschaft Anteile
an der übertragenden Körperschaft nach dem steuer-
lichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie

einen Anteilseigner ab, so ist ihr Gewinn so zu ermitteln,
als hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.

   (2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne

des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem

steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Be-

triebsvermögen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Ge-

sellschafters der übernehmenden Personengesellschaft

gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an die-

sem Stichtag in das Betriebsvermögen der Personen-
gesellschaft mit den Anschaffungskosten eingelegt.

  (3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag

Anteile an der übertragenden Körperschaft zum inländi-

schen Betriebsvermögen eines Gesellschafters der über-

nehmenden Personengesellschaft, so ist der Gewinn so

zu ermitteln, als seien _die Anteile an diesem Stichtag

a) zum Buchwert oder

b) zu den Anschaffungskosten, wenn die Anteile ir.tner-

   halb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Uber-

   tragungsstichtag in ein Betriebsvermögen eingelegt

   worden sind,

in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft über-

führt worden. Anteile an der übertragenden Körperschaft,

die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen

Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der über-

nehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind,

gelten ebenfalls als mit den Anschaffungskosten ein-

gelegt.

   (4) Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapital-
gesellschaft im Sinne des§ 21 gelten als an dem steuer-
lichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der
Personengesellschaft mit den Anschaffungskosten ein-
gelegt.

                           §6

         Gewinnerhöhung durch Vereinigung
        von Forderungen und Verbindlichkeiten

  (1) Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden Per-
sonengesellschaft dadurch, daß der Vermögensübergang
zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten
zwischen der übertragenden Körperschaft und der Per-
sonengesellschaft oder zur Auflösung von Rückstellungen
führt, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.

  (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Rücklage in den
auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit min-
destens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
  (3) Ist die Rücklage auf Grund der Vereinigung einer vor
dem 1. Januar 1955 entstandenen Darlehnsforderung im
Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der
Darlehnsschuld gebildet worden, so ist die Rücklage in
den auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahren minde-
stens in Höhe der Tilgungsbeträge gewinnerhöhend auf-
zulösen, die ohne den Vermögensübergang nach dem
Darlehnsvertrag in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu
erbringen gewesen wären. Der aufzulösende Betrag darf
1Ovom Hundert der Rücklage nicht unterschreiten. Satz 1

gilt entsprechend, wenn die Rücklage auf Grund der Ver-

einigung einer Darlehnsforderung im Sinne der bis zum

31. Dezember 1954 anzuwendenden Fassung des § 7d
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1950 (BGBI. 1951 1-
S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
BGBl. 1994, Seite 3269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3269
steuerrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der
Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBI. 1S. 413), mit
der Darlehnsschuld gebildet worden ist.
  (4) Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs eine
nach dem 31. Dezember 1954 entstandene Darlehnsfor-
derung im Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes
mit der Darlehnsschuld, so ist§ 7c Abs. 5 des Einkom-
mensteuergesetzes nicht anzuwenden.

   (5) Vereinigt sich infolge des Vermögensübergangs eine
Darlehnsforderung im Sinne des § 17 des Berlinförde-
rungsgesetzes 1990 mit der Darlehnsschuld, so ist Ab-
satz 3 Satz 3 dieser Vorschrift mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß die Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln
unberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehns bis
zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre ver-
strichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darlehnsforde-
rungen im Sinne des § 16 des Berlinförderungsgesetzes
1990 mit der Maßgabe, daß bei Darlehen, die vor dem
1. Januar 1970 gegeben worden sind, an die Stelle von
einem Zehntel ein Sechstel, bei Darlehen, die nach dem
31. Dezember 1969 gegeben worden sind, an die Stelle
von einem Zehntel ein Achtel tritt.

   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn sich
der Gewinn eines Gesellschafters der übernehmenden
Personengesellschaft dadurch erhöht, daß eine Forde-
rung oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft
auf die Personengesellschaft übergeht oder daß infolge
des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen
ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeitpunkt der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Han-
delsregister an der Personengesellschaft beteiligt sind.

                             §7
               Ermittlung der Einkünfte
       nicht wesentlich beteiligter Anteilseigner
  Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft im
Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen
eines Gesellschafters der übernehmenden Personenge-
sellschaft gehört, der nicht wesentlich im Sinne des § 17
des Einkommensteuergesetzes beteiligt war, so sind ihm
1. der Teil des für Ausschüttungen verwendbaren Eigen-
   kapitals der übertragenden Körperschaft mit Aus-

   nahme des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4

   des Körperschaftsteuergesetzes, der dem Verhältnis

   des Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbe-

   träge aller Anteile an der übertragenden Körperschaft

   entspricht, und

2. die nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körperschaft-

   steuer                           -

als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

                             §8
           Vermögensübergang auf eine
    Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen
  (1) Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebs-
vermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so
sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden
Einkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesell-
schaft zu ermitteln. § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und § 7 gel-
ten entsprechend.
  (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind§ 17 Abs. 3, § 22
Nr. 2 und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht

anzuwenden. Ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich um die
nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körperschaftsteuer.

                            §9
    Entsprechende Anwendung von Vorschriften
beim Vermögensübergang auf eine natürtiche Person

  (1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die
§§ 4 bis 6 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

  (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft
Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4
Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 und § 8
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

                           §10
            Körperschaftsteueranrechnung

  (1) Die Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen des
für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der
übertragenden Körperschaft im Sinne des § 30 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes lastet, ist vor-
behaltlich des Absatzes 2 auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer der Gesellschafter der übernehmen-
den Personengesellschaft oder auf die Einkommensteuer
der übernehmenden natürlichen Person anzurechnen.

  (2) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer ist bei
Anteilseignern ausgeschlossen, bei denen der anteilige
Übernahmegewinn oder die Einkünfte im Sinne des § 7, 8
oder 9 Abs. 2 nicht der Einkommensteuer oder der Kör-
perschaftsteuer unterliegen.

                        Dritter Teil
    Verschmelzung oder Vermögensübertragung
   (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft

                           § 11
            Auswirkungen auf den Gewinn
           der übertragenden Körperschaft

   (1) In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte Wirt-

schaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die

übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem

Wert angesetzt werden, der sich nach den steuerrecht-

lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt,

soweit

1. sichergestellt ist, daß die in dem übergegangenen Ver-

   mögen enthaltenen stinen Reserven später bei der
   übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer
   unterliegen und
2. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesell-
   schaftsrechten besteht.
Der Ansatz eines höheren Wertes ist zulässig. Die Teil-
werte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht über-
schritten werden.
   (2) liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
nicht vor, sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit
dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegen-
leistung anzusetzen. Wird eine Gegenleistung nicht ge-
währt, sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzu-
setzen.
BGBl. 1994, Seite 3270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3270
3270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                          §12
           Auswirkungen auf den Gewinn

          der übernehmenden K&perschaft

  (1) Für die Übernahme der übergegangenen Wirt-
schaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Beim Ver-
mögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuer-
pflichtige Körperschaft sind die Obergegangenen Wirt-
schaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert
anzusetzen.

  (2) Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden
Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe
des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile(§ 4
Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegange-

nen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz.

übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den
Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft,

so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der überneh-
menden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen

an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen
Anschaffungskosten. Die Hinzurechnung unterbleibt, so-
weit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz
der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach
§ 50c des Einkommensteuergesetzes nicht anerkannt
worden ist. Die Hinzurechnung darf den nach § 11 Abs. 2
ermittelten WeFt des übernommenen Vermögens, vermin-
dert um den Buchwert der Anteile, nicht übersteigen. Sind
der übernehmenden Körperschaft an dem steuerlichen
Übertragungsstichtag nicht alle Anteile an der übertragen-
den Körperschaft zuzurechnen, so tritt bei der Anwendung
des Satzes 3 an die Stelle des Werts des übernommenen
Vermögens der Teil dieses Werts, der dem Verhältnis des
Nennbetrags der Anteile der übernehmenden Körper-
schaft zu dem Nennbetrag aller Anteile an der übertragen-
den Körperschaft entspricht.

   (3) Die übernehmende Körperschaft tritt bezüglich der
Absetzungen fOr Abnutzung, der erhöhten Absetzungen,
der Sonderabschreibungen, der Inanspruchnahme einer
Bewertungsfreiheit oder eines Bewertungsabschlags, der
den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen sowie
der Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie der
Frist im Sinne des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Ober steuer-
liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln in die Rechtsstellung der übertragen-
den Körperschaft ein. Das gilt auch für einen verbleiben-
den Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, daß
die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im
Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im
Handelsregister noch nicht eingestellt hatte.
  (4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 gelten

entsprechend. § 6 Abs. 1 bis 5 gilt sinngemäß für den Teil

des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und

Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmen-

den Körperschaft am Kapital der übertragenden Körper-

schaft entspricht.

  (5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer Kapital-
gesellschaft auf eine Körperschaft, deren Leistungen bei
den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes
gehören, sind der Körperschaft der Teil des für Ausschüt-
tungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden
Kapitalgesellschaft mit Ausnahme des Teilbetrags im
Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergeset-

zes, der dem Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur
Summe der Nennbeträge aller Anteile an der übertragen-
den Kapitalgesellschaft entspricht, und die nach § 10

Abs. 1 anzurechnende Körperschaftsteuer als Einkünfte
zuzurechnen. § 10 gilt entsprechend. Absatz 3 gilt in die-
sem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustabzug im
Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes.

                          §13

            Besteuerung der Gesellschafter
           d•übertragendenKörperschaft

  (1) Die Anteile an der übertragenden Kapitalgesell-

schaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten

als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle treten-
den Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Satz 1 gilt

entsprechend für Anteile an sonstigen Körperschaften im
Sinne des § 43 des Körperschaftsteuergesetzes.

  (2) Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft
nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Vorausset-
zungen des§ 17 oder des§ 23 des Einkommensteuer-
gesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die
Anschaffungskosten. Die im Zuge des Vermögensüber-
gangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des
§ 17 des Einkommensteuergesetzes. Werden aus Antei-
len, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommen-
steuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17
des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der
gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als
Anschaffungskosten.

   (3) Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21
gilt Absatz 1 entsprechend. Die erworbenen Anteile treten
an die Stelle der hingegebenen Anteile.

  (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist § 50c des Ein-
kommensteuergesetzes auch auf die Anteile anzuwen-
den, die an die Stelle der Anteile an der übertragenden
Kapitalgesellschaft treten.

                       Vierter Teil

    Formwechsel einer Kapitalgesellschaft und
einer Genossenschaft in eine Personengesellschaft

                           §14
             Entsprechende Anwendung
          von Vorschriften, Er6ffnungsbilanz

   Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in

eine Personengesellschaft sind die§§ 3 bis 8 und 10 ent-

sprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für

steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Form-

wechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Per-

sonengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die
Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag auf-
gestellt werden, der höchstens acht Monate vor der
Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Han-
delsregister liegt (Umwandlungsstichtag). Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer einge-
tragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft
im Sinne des § 38a des L.andwirtschaftsanpassungs-
gesetzes.
BGBl. 1994, Seite 3271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3271
                   Fünfter Teil

          Aufspaltung, Abspaltung und
      Vermögensübertragung (Teilübertragung)

                           §15

            Aufspaltung, Abspaltung und
     Teilübertragung auf andere Körperschaften
   (1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-
tung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf
andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vor-
behaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Über-
nehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird. Im Falle der
Abspaltung oder Teilübertragung muß das der übertra-
genden Körperschaft verbleibende Vermögen ebenfalls zu
einem Teilbetrieb gehören. Als Teilbetrieb gilt auch ein
Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapi-
talgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesell-
schaft umfaßt.
  (2) Die übertragende Körperschaft hat eine Steuerbilanz
auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.

  (3) § 11 Abs. 1 ist auf Mitunternehmeranteile und Beteili-
gungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden, wenn
sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem
steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung
von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben

oder aufgestockt worden sind. § 11 Abs. 1 ist ebenfalls
nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräuße-
rung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das
gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzun-
gen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist
auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem
steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der
Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 vom
Hundert der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Kör-
perschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert
werden. Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen
setzt die Anwendung des § 11 Abs. 1 außerdem voraus,
daß die Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft
mindestens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertra-
gungsstichtag bestanden haben.

  (4) Ein verbleibender Verlustabzug im Sinne des § 10d

Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist vor-
behaltlich des § 16 im Verhältnis der übergehenden Ver-
mögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft
vor der Spaltung bestehenden Vermögen aufzuteilen, wie
es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis
der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im
Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das
Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertra-
genden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Ver-
mögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der über-
gehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vor-
handenen Vermögen maßgebend. Satz 2 ist ebenfalls
anzuwenden, wenn im Rahmen der Spaltung keine
Anteile, sondern Mitgliedschaften an der übernehmenden
Körperschaft erworben werden.

                           §16
             Aufspaltung oder Abspaltung
             auf eine Personengesellschaft
  Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung
oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht,

gelten die §§ 3 bis 8, 1Ound 15 entsprechend. Die Anwen-
dung des § 10 gilt für den Teil der Teilbeträge des für Aus-

schüttungen verwendbaren Eigenkapitals, die nach § 38a
Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes die Eigen-
kapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft min-

dern. Ein verbleibender Verlustabzug der übertragenden
Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem
das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.

                      Sechster Teil
    Barabfindung des Minderheitsgesellschafters

                           § 17

                 Anwendung des§ 6b
            des Einkommensteuergesetzes
  Wird ein Anteilseigner ganz oder teilweise in bar abge-
funden und erhöht sich dadurch sein Gewinn, so ist auf
Antrag § 6b des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß die Sechsjahresfrist gemäß Ab-
satz 4 Nr. 2 dieser Vorschrift entfällt.

                       Siebter Teil

                     Gewerbesteuer

                           §18
                  Gewerbesteuer
    bei Vermögensübergang auf eine Personen-
    gesellschaft oder auf eine natürliche Person
 sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft

   (1) Die§§ 3 bis 9, 14, 16 und 17 gelten bei Vermögens-
übergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine
natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Per-
sonengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für
die Ermittlung des Gewerbeertrags. Der maßgebende
Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesell-
schaft oder natürlichen Person kann nicht um die vor-
tragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft

im Sinne des § 1Oa des Gewerbesteuergesetzes gekürzt
werden.

  (2) Ein Übernahmegewinn ist nicht zu erfassen.
   (3) Auf übergegangene Renten und dauernde Lasten
finden§ 8 Nr. 2 und§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuer-
gesetzes keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach den
bezeichneten Vorschriften bereits bei der Körperschaft
erfüllt waren.

   (4) Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der
natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach dem
Vermögensübergang aufgegeben oder veräußert, unter-
liegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Ge-
werbesteuer.

                           §19
           Gewerbesteuer bei Vermögens-
        übergang auf eine andere Körperschaft
   (1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft
·auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11
 bis 13, 15 und 17 auch für die Ermittlung des Gewerbe-
 ertrags. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 1994, Seite 3272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3272
3272                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  (2) In Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge der übertra-
genden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbe-
steuergesetzes wird der maßgebende Gewerbeertrag der
übernehmenden Körperschaft gekürzt. Voraussetzung ist,
daß die übertragende Körperschaft ihren Geschäfts-
betrieb noch nicht eingestellt hatte. Die vortragsfähigen
Fehlbeträge der übertragenden Kapitalgesellschaft min-
dern sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine
Personengesellschaft übergeht.

                       Achter Teil

            Einbringung eines Betriebs,

        Teilbetriebs oder Mitunternehmer-

         anteils in eine Kapitalgesellschaft

    gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen

                           §20
            Bewertung des eingebrachten
   Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile
  (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-
nehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuer-
pflichtige Kapitalgesellschaft(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Ein-
bringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sach-
einlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten
Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile
die nachfolgenden Absätze. Satz 1 ist auch auf die Ein-
bringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzu-
wenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf
Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen
Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-
rechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht
werden.
  (2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte
Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem
höheren Wert ansetzen. Der Ansatz mit dem Buchwert ist
auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das einge-
brachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vor-
schriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muß.
Der Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das
eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sach-
einlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung anzusetzen hat. Übersteigen die Pas-
sivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die
Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das einge-
brachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen,
daß sich die Aktivposten und die Passivposten ausglei-
chen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen.
Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen
auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den
Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens über-
steigt, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert

der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. Bei dem Ansatz
des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teil-
werte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten
werden.
   (3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Be-
triebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem
Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeit-
punkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.

  (4) Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das ein-
gebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbrin-
genden als Veräußerungspreis und als Anschaffungs-
kosten der Gesellschaftsanteile. Soweit neben den Ge-
sellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt
werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der
Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem
sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.

   (5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
äußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes anzuwenden, wenn der Einbringende eine natür-
liche Person ist. § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes sind in diesem Fall nur anzuwenden,

wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs-

vermögen oder die eingebrachte wesentliche Beteiligung

mit dem Teilwert ansetzt. In den Fällen des Absatzes 1

Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im
Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapital-
gesellschaft eingebracht wird, die nicht das gesamte
Nennkapital der Gesellschaft umfaßt.
  (6) In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Stundung der
anfallenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.
  (7) Das Einkommen und das Vermögen des Einbringen-
den und der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind auf
Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebs-
vermögen mit Ablauf des steuertichen Übertragungsstich-
tags (Absatz 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.
Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbe-
ertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem
steuertichen Übertragungsstichtag erfolgen. Die Anschaf-
fungskosten der Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um
den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den
sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes
ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.
   (8) Als steuerlicher Übertragungsstichtag darf in den
Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne
des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag ange-
sehen werden, für den die Schlußbilanz jedes der über-
tragenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des
Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf
höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Ver-
schmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sach-
einlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliede-
rung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf eine
Kapitalgesellschaft übergeht. In anderen Fällen der Sach-
einlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen
werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des
Abschlusses des Einbringungsvertrages liegt und höch-
stens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das
eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesell-
schaft übergeht.

                            §21

            Besteuerung des Anteilseigners
  (1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver-
äußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem
Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sach-
einlage(§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4) unter dem Teil-
wert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20
Abs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des
BGBl. 1994, Seite 3273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3273
§ 16 des Einkommensteuergesetzes. § 34 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden, wenn der
Veräußerer eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes ist in diesem Fall mit der
Maßgabe anzuwenden, daß sich der Freibetrag danach
bemißt, ob die Sacheinlage einen ganzen Betrieb, einen
Teilbetrieb oder einen Anteil am Betriebsvermögen umfaßt
hat; der sich hiernach ergebende Freibetrag ist im Verhält-
nis der veräußerten Anteile zu den gesamten durch Sach-
einlage erworbenen Anteilen zu ermäßigen. Sind bei einer
Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder§ 23 Abs. 4 aus
einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile der Kapital-
gesellschaft eingebracht worden, so sind § 16 Abs. 4 und
§ 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzu-
wenden. Führt der Tausch von Anteilen im Sinne des Sat-
zes 1 wegen Nämlichkeit der hingegebenen und der
erworbenen Anteile nicht zur Gewinnverwirklichung, so
treten die erworbenen Anteile für die Anwendung der
Sätze 1 bis 4 an die Stelle der hingegebenen Anteile.

  (2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne

Veräußerung der Anteile ein, wenn

1. der Anteilseigner dies beantragt oder

2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutsch-
   land hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der
   Anteile ausgeschlossen wird oder

3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen,
   aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser
   Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner
   zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht als
   Gewinnanteil gilt oder

4. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapital-
   gesellschaft einlegt.
Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der
Anteile ihr gemeiner Wert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1,
2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn entfalle(lde
Einkommen- oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbe-
trägen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden,
wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist.
Stundungszinsen werden nicht erhoben. Bei einer Ver-
äußerung von Anteilen während des Stundungszeitraums
endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung.
Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des Stundungs-
zeitraums die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile be-
stehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital
dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner
zurückgezahlt wird.
  (3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1

1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt
   der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus einem
   Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft,

2. persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt

   diese Steuerbefreiung nicht für den Veräußerungs-

   gewinn.

   (4) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt, so sind
sie mit ihren Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4) anzuset-
zen. Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage niedriger, so
ist dieser anzusetzen; der Unterschiedsbetrag zwischen
den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist
außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen ..

  (5) Bei Anteilen, die durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1
erworben worden sind, treten beim Einbringenden die
Rechtsfolgen des § 102 des Bewertungsgesetzes auch
ein, wenn die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift
nicht erfüllt sind.

                           §22

                     Auswirkungen
     bei der Qbemehmenden Kapitalgesellschaft
   (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-
triebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an,
so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 entsprechend.

   (2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-
triebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber unter
dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt§ 12 Abs. 3 ent-
sprechend mit der folgenden Maßgabe:
1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin-
   gerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkommen-

   steuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an

   nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
   Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag
   zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschafts-
   güter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft
   die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen.

2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2
   des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der
   Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen
   Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesell-
   schaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.

   (3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Be-
triebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die einge-
brachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbrin-
gung von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn die
Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Einzel-
rechtsnachfolge erfolgt; erfolgt die Einbringung des
Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, so gilt
Absatz 2 entsprechend.
  (4) § 6 Abs. 1 bis 5 und§ 18 Abs. 3 gelten entsprechend.

                           §23

        Einbringung in der Europlischen Union
   (1) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-
tige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in
eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft
ein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr.
L 225 S. 1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt
körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die einbrin-
gende Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der über-
nehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die Bewer-

tung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Be-

triebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft und

der neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalgesell-
schaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn
die einbringende Kapitalgesellschaft nur steuerpflichtig
ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhält, oder wenn die inländische Betriebsstätte der
übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch die Ein-
bringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.
BGBl. 1994, Seite 3274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3274
3274                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   (2) Bringt eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige
EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische Betriebsstätte im
Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs
in eine unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuer-
pflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für die Bewer-
tung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs. 2
Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7
und 8 entsprechend.
   (3) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflich-
tige Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung eines
Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mit-
gliedsstaat der Europäischen Union belegene Betriebs-
stätte in eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige
EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der
neuen Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 ent-
sprechend.
   (4) Werden Anteile im Sinne des§ 20 Abs. 1 Satz 2 an
einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapital-
gesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung der
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,
§ 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der
neuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmen-
den Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entspre-
chend. Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den Ein-
bringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als Ver-
äußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der Bun-
desrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus
einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten
Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausge-
schlossen ist. Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht
entgegen, daß die übernehmende Kapitalgesellschaft
dem Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche

Gegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des
Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden rechne-

rischen Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet.
In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,
auch § 20 Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile,
die der Einbringende erhält, auch§ 20 Abs. 4 Satz 2 ent-
sprechend anzuwenden. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend.

                       Neunter Teil

              Einbringung eines Betriebs,
          Teilbetriebs oder Mitunternehmer-
          anteils in eine Personengesellschaft

                            §24
             Einbringung von Betriebs-
        vermögen In eine Personengesellschaft

  (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunter-

nehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht

und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesell-

schaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten

Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

  (2) Die Personengesellschaft darf das eingebrachte
Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergän-
zungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buch-
wert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist
der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte
Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den
steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
anzusetzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten Be-

triebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirt-
schaftsgüter nicht überschritten werden.
   (3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermö-
gen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich
der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt
wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.
§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
zes sind nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Be-
triebsvermög~n mit seinem Teilwert angesetzt wird. In den
Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes entsprechend.
  (4) § 22 gilt entsprechend.

                       Zehnter Teil
       Formwechsel einer Personenhandels-
       gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

                           §25
     Entsprechende Anwendung des achten Teils

   Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer
Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entspre-
chend. Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuer-
bilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzu-
stellen.

                        Elfter Teil

           Verhinderung von Mißbräuchen

                           §26

          Wegfall von Steuererteichterungen
  (1) Die Anwendbarkeit des § 6 entfällt rückwirkend,
wenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen
Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt
oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. Bereits
erteilte Steuerbescheide, Steuermeßbescheide, Freistel-
lungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu
ändern, soweit sie auf der Anwendung der in Satz 1
bezeichneten Vorschrift beruhen.

  (2) § 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die überneh-
mende Kapitalgesellschaft die erhaltenen Anteile inner-
halb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbrin-
gung veräußert, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
nach, daß die erhaltenen Anteile Gegenstand einer weite-
ren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechtsvor-
schriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen

Union sind, die § 23 Abs. 4 entsprechen. § 23 Abs. 2 ist

nicht anzuwenden, wenn die einbringende Kapitalgesell-

schaft die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums

von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, es sei

denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß die erhaltenen
Anteile Gegenstand einer Sacheinlage zu Buchwerten auf
Grund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 ent-
sprechen. § 23 Abs. 1 bis 3 ist außerdem nicht anzuwen-
den, soweit Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von
Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in
BGBl. 1994, Seite 3275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3275
                               Nr. n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1994                                       3275

der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden
können.

                      Zwölfter Teil

         Übergangs- und Schlußvorschriften

                             §27
                Anwendungsvorschriften

  (1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von

Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die

nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden.

   (2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-

rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
(BGBI. 1 S. 2641 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), ist
letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden,
der auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1. Januar 1995
wirksam werden.

                                                    Anlage
                                                   (zu§ 23)

Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das
gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die
Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch
von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitglied-

staaten betreffen (ABI. EG Nr. L 225 S. 1)

Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten
Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der aufgeführten Formen aufweist:

       Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeich-
       nung:

       naamloze vennootschap/societe anonyme, com-

       menditaire vennootschap op aandelen/societe en

       commandite par actions, besloten vennootschap

       met beperkte aansprakelijkheid/societe privee a

       responsabilite limitee sowie öffentlich-rechtliche
       Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-
       recht fällt;
   -   Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeich-
       nung:
       aktieselskab, anpartsselskab;
       Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeich-
       nung:
       Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
       Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
       bergrechtliche Gewerkschaft;

   -   Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-
       zeichnung:

       Av<i>vuµ'l Etatpia;
   -   Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeich-
       nung:

       sociedad an6nima, sociedad commanditaria por
       acciones, sociedad de responsabilidad limitada
       sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren
       Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
   -   Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-
       zeichnung:

       societe anonyme, societe en commandite par
       actions, societe a responsabilite limitee sowie die
       staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und
       -unternehmen;

  -    Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-
       nung:
       public companies limited by shares or by gua-
       rantee, private companies limited by shares or by
       guarantee, gemäß den lndustrial and Provident
       Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder

       gemäß den Building Societies Acts eintragene

       "building societies";

  -    Gesellschaften    italienischen    Rechts    mit    der

       Bezeichnung:

       societa per azioni, societa in accomandita per
       azioni, societa a responsabilita limitata sowie die
       staatlichen und privaten Industrie- und Handels-
       unternehmen;
  -    Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der
       Bezeichnung:
       societe anonyme, societe en commandite par
                        a
       actions, societe responsabilite limitee;
  -    Gesellschaften niederländischen Rechts mit der
       Bezeichnung:
       naamloze vennootschap, besloten vennootschap
       met beperkte aansprakelijkheid;

  -    Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von

       Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Han-
       delsgesellschaften oder andere nach portugiesi-
       schem Recht gegründete juristische Personen, die
       Industrie- und Handelsunternehmen sind;

  -    nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-
       gründete Gesellschaften,
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates der Euro-

   päischen Gemeinschaften als in diesem Staate an-

   sässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteue-

   rungsabkommens mit einem dritten Staat als außer-

   halb der Gemeinschaften ansässig anzusehen ist, und

3. ohne Wahlmöglichkeit        einer     der   nachfolgenden
   Steuern
   -   vennootschapsbelasting/impOt des societes in Bel-
       gien,
  -    selskabsskat in Dänemark,
  -    Körperschaftsteuer in Deutschland,
   -   cp6poc; etoo8nµatoc; voµtK<i>v npoo<i>nwv Kep-
       oooKomKou xapaK-rnpa in Griechenland,
  -    impuesto sobre sociedades in Spanien,

   -   impOt sur les societes in Frankreich,
  -    corporation tax in Irland,

  -    imposta sul reddito delle persone giuridiche in
       Italien,
  -    impOt sur le revenu des collectivites in Luxemburg,

  -    vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

  -    imposto sobre o rendimento das pessoas colec-
       tivas in Portugal,
   -   corporation tax im Vereinigten Königreich
   oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern er-
   setzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
BGBl. 1994, Seite 3276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3276
3276                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                         Artikel2

   Änderung des K6rperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638), zuletzt
geändert durch Artikel 12 Abs. 40 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt
geändert:

1. In § Sb Abs. 3 werden die Worte .,§ 20 Abs. 6 Satz 2"
   jeweils durch die Worte .,§ 23 Abs. 4", die Worte ,,§ 20
   Abs. 6 Satz 1" durch die Worte .,§ 20 Abs. 1 Satz 2", die
   Worte ,,§ 20 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4" durch die Worte
   .,§ 23 Abs. 1 oder Abs. 3" und die Worte „des Gesetzes
   über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unter-
   nehmensform" durch die Worte „des Umwandlungs-
   steuergesetzes" ersetzt.

2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    .,(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische
   Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kör-
   perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
   masse aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder Ihr Ver-
   mögen als Ganzes auf einen anderen übertragen wird;
   unberührt bleiben die Regelungen des Umwandlungs-
   steuergesetzes."

3. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird folgender Satz 11 angefügt:

       .,Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunter-
       nehmen, die nach§ 5 Abs. 1 Nr. 10 steuerbefreit sind."
   b) In Absatz 4 wird das Zitat .,§ 9 Nr. 3 Buchstabe a"
      durch das Zitat .,§ 9 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

4. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „vorbehaltlich des
   § 38" durch die Worte „vorbehaltlich der§§ 38, 38a"
   ersetzt.

5. § 38 wird wie folgt gefaßt:

                             .,§38
                        Gliederung
            des Eigenkapitals bei Verschmelzung

      (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
   durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-
   gesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi-
   talgesellschaft oder auf eine sonstige unbeschränkt
   steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des§ 43 über,
   so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten Eigen-
   kapitalteile der Obertragenden Kapitalgesellschaft den
   entsprechenden Teilbeträgen der übernehmenden
   Körperschaft hinzuzurechnen; das gilt auch für nach
   § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende Beträge. Über-
   steigt das Nennkapital nach der Verschmelzung, so-
   weit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch
   Sacheinlagen entstanden ist, die Summe der Nenn-
   kapitalbeträge der an der Verschmelzung beteiligten
   Gesellschaften, ist auf den Unterschiedsbetrag § 29
   Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Ist das Nennkapital
   nach der Verschmelzung, soweit es nicht durch bare

   Zuzahlungen oder durch Sacheinlagen entstanden ist,

   niedriger als die Summe der Nennkapitalbeträge der an
   der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, mindert
    der Differenzbetrag einen nach§ 47 Abs.1 Satz 1 Nr. 2
    gesondert festgestellten Betrag. Weicht die Summe

  der zusammengerechneten Teilbeträge des verwend-
  baren Eigenkapitals infolge des Wegfalls von Anteilen
  an der übertragenden Kapitalgesellschaft oder aus
  anderen, mit dem Vermögensübergang zusammen-
  hängenden Gründen von dem verwendbaren Eigen-
  kapital ab, das sich unter Beachtung des § 29 Abs. 3
  aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar nach dem
  Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt der über-
  nehmenden Körperschaft ergeben würde, ist der
  Unterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des
  § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu erfassen.
     (2) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene
   verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapital-
   gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
   Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Kör-
   perschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist."

6. Nach § 38 werden folgende §§ 38a und 38b eingefügt:

                           ,,§38a

              Gliederung des Eigenkapitals
             bei Aufspaltung oder Abspaltung
     (1) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
  Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
  Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine
  unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder
  auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
  perschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den
  §§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertra-
  genden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Kör-
  perschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögens-
  teile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft
  vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuord-
  nen, wie es in der Regel in den Angaben zum Um-
  tauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Über-
  nahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1
  Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Aus-
  druck kommt. Entspricht das Umtauschverhältnis der
  Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermö-
  gensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft
  vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Ver-
  hältnis der gemeinen Werte der übergehenden Ver-
  mögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen
  Vermögen maßgebend. Soweit das Vermögen auf eine
  Personengesellschaft übergeht, mindern sich die
  Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesell-
  schaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermö-
  gensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Ver-
  mögen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nach § 4 7
  Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festzustellende Beträge.

     (2) § 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entspre-
   chend.§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe
   anzuwenden, daß das Nennkapital jeder Kapitalgesell-
   schaft nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden
   Anteil am Nennkapital der übertragenden Kapitalge-
   sellschaft vor der Spaltung zu vergleichen ist. Für die
   Ermittlung d~ auf die Kapitalgesellschaft entfallenden
   Anteils am Nennkapital der übertragenden Kapitalge-
   sellschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
                           §38b

               Gliederung des Eigenkapitals

         in Sonderfällen des Vermögensübergangs

      Vorbehaltlich des§ 30 Abs. 3 ist das verwendbare
   Eigenkapital, das durch Vermögensübergang von
   einem Rechtsträger, der nicht Kapitalgesellschaft und
BGBl. 1994, Seite 3277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3277
       nicht Körperschaft im Sinne des § 43 ist, infolge von
       Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie
       einer diesen Vorgängen entsprechenden Vermögens-
       übertragung nach§ 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des
       Umwandlungsgesetzes entsteht, dem Teilbetrag im
       Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen."

7. § 54 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 8b wird wie folgt gefaßt:

           11 (8b) § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für Wirt-

          schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai

          1993 enden. Für Wohnungsunternehmen nach § 13

          Abs. 3 Satz 2 und Rechtsträger nach § 13 Abs. 3
          Satz 9 Nr. 1 ist § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 erstmals für
          Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
          27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai 1994, begin-
          nen. Auf Antrag kann auf die Anwendung des Sat-
          zes 2 verzichtet werden. § 13 Abs. 3 Satz 10 ist erst-
          mals auf Übertragungen anzuwenden, die nach
          dem 27. Mai 1993 erfolgen. § 13 Abs. 3 Satz 11 ist
          erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 27. Mai
          1993 enden, oder auf Übertragungen, die nach dem
          27. Mai 1993 erfolgen, anzuwenden."

       b) Absatz 12 wird wie folgt gefaßt:

           .. (12) § 30 Abs. 3 und die §§ 38 bis 38b sind erst-
          mals auf den Übergang von Vermögen anzuwen-
          den, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem
          31. Dezember 1994 wirksam werden."

                             Artikel 3

         Änderung des-Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S 814), zuletzt geän-
dert durch Artikel 12 Abs. 41 des Gesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:

1. In§ 8 Nr. 9 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3" durch das Zitat 11 § 9
   Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

2. § 9 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3 Buchstabe a"
          durch das Zitat 11 § 9 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
       b) In Satz 5 wird das Zitat 11 § 9 Nr. 3 Sätze 3 bis 7"
          uurch das Zitat 11 § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3
          Satz 1" ersetzt.

                             Artikel 4

           Änderung des Außensteuergesetzes
  § 6 Abs. 3 Nr. 4 des Außensteuergesetzes vom 8. Sep-
tember 1972 (BGBI. 1S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

11   4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer aus-
        ländischen Kapitalgesellschaft. Die Anwendung der
        Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes bleibt
        unberührt."

                         Artikel 5

                Änderung
 des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes

  § 1 des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes vom
23. August 1994 (BGBI. 1S. 2228) wird wie folgt geändert:

Die Worte 11 § 20 Abs. 6 Satz 2" werden durch die Worte
11 § 23 Abs. 4", die Worte .. § 20 Abs. 8" durch die Worte

11 § 23 Abs. 1 bis 3" und die Worte „des Gesetzes über

steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmens-

form" durch die Worte „des Umwandlungssteuergeset-

zes" ersetzt.

                         Artikel 6

    Änderung des Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624), wird wie

folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende des Buchstabens a
   das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
   gender Halbsatz angefügt:

   ,.dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzun-
   gen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung
   verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen
   jeweils ingesamt für einen Teilbetrag bis zu 5 000 Deut-

   sche Mark nicht erfüllt sind,".

2. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 19 wird folgender neuer Absatz 19a
      eingefügt;

       11 (19a) § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erst-

      mals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach
      dem 31. Dezember 1993 erfolgen."

   b) Der bisherige Absatz 19a wird neuer Absatz 19b.

                         Artikel 7

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Die Artikel 1, 4 und 5 treten am 1. Januar 1995 in
Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.

  (2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
(BGBI. 1 S. 2641 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), tritt
am 1. Januar 1995 außer Kraft.
BGBl. 1994, Seite 3278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3278
3278          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1



         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


         Berlin, den 28. Oktober 1994

                     Der Bundespräsident
                        Roman Herzog
                      Der Bundeskanzler
                       Dr. Helmut Kohl
             Der Bundesminister der Finanzen
                      Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3267. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5bb81ed325794c1b….