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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2705

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BGBl. 1994, Seite 2705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2705
                                             Gesetz
                     zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen*)
                                                         Vom 27. September 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                      Gesetz
         zur Förderung der Kreislaufwirt-
        schaff und Sicherung der umwelt-
      vertriglichen Beseitigung von Abfällen
      (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
                   - KrW-/AbfG)

                       Inhaltsübersicht

                             ErsterTeil

                     Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

                            ZweiterTeH
                   Grundsitze Wld Pflichten
            der Erzeuger und Besitzer von Abfällen
                 sowie der Entsorgungstrlger

§ 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft

§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
§ 6 Stoffliche und energetische Verwertung
§ 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
§ 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich
    der landwirtschaftlichen Düngung
§ 9 Pflichten der Anlagenbetreiber
§10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen
    Abfallbeseitigung

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/156/EWG des
  Rates vom 18. März 1991 zur Anderung der Richtlinie 75/442/EWG über
  Abfälle (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) und der Richtlinie 94/31/EG des Rates
  vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91 /689/EWG über gefähr-
  liehe Abfälle (ABI. EG Nr. L 168 S. 28).       '

§ 11   Grundpflichten der Abfallbeseitigung
§12 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
§13 Überlassungspflichten
§14 Duldungspflichten bei Grundstücken

§15 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§16 Beauftragung Dritter
§ 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
§18 Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungs-
    körperschaften der Wirtschaft
§19 Abfallwirtschaftskonzepte
§20 Abfallbilanzen

§21    Anordnungen im Einzelfall

                          DritterTeil

                    Produktverantwortung
§22 Produktverantwortung

§23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen
§24 Rücknahme- und ROckgabepfllchten
§25 Freiwillige Rücknahme
§26 Besitzerpflichten nach Rücknahme

                          VlerterTefl

                   Planungsverantwortung

                        1. Abschnitt
                  Ordnung und Planung
§27 Ordnung der Beseitigung
§28 Durchführung der Beseitigung
§29 Abfallwirtschaftsplanung

                        2. Abschnitt
                      Zulassung

            von Abfallbeseitigungsanlagen
§30 Erkundung geeigneter Standorte

§31    Planfeststellung und Genehmigung
BGBl. 1994, Seite 2706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2706
2706                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

§ 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
§ 33 Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 34 Planfeststellungsverfahren
§ 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
§ 36 Stillegung

                           Fünfter Teil
                        Absatzförderung

§ 37   Pflichten der öffentlichen Hand

                          Sechster TeH
                      Informationspflichten

§ 38 Abfallberatungspflicht
§ 39 Unterrichtung der Öffentlichkeit

                          Siebenter Teil

                          Überwachung

§ 40 Allgemeine Überwachung
§ 41   Überwachungsbedürftige Abfälle
§ 42 Fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung
       von Abfällen
§ 43 Obligatorisches Nachweisverfahren Ober die Beseitigung
       von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
§ 44 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren
§ 45 Fakultatives Nachweisverfahren über die Verwertung
       von Abfällen
§ 46 Obligatorisches Nachweisverfahren Ober die Verwertung
       von besonders OberwachungsbedOrftigen Abfällen

§ 47 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren

§ 48 Rechtsverordnungen Ober Verwertungs- sowie
     Beseitigungsnachweise

§ 49 Transportgenehmigung
§ 50 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in
     sonstigen Fälfen
§ 51   Verzicht auf die Transportgenehmigung und die
       Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
§ 52   Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften

                           AchterTeil
                      Betriebsorganisation
                    und Beauftragter für Abfall
§ 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

§ 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 55 Aufgaben

                           Neunter Teil

                      Schlußbestimmungen
§ 56 Geheimhaltung und Datenschutz

§ 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
       Gemeinschaften

§ 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr

§ 59 Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von
       Rechtsverordnungen
§ 60 Anhörung beteiligter Kreise

§ 61   Bußgeldvorschriften

§ 62   Einziehung
§ 63 Zuständige Behörden
§ 64 Übergangsvorschriften

                        Erster Teil

                Allgemeine Vorschriften

                            §1

                  Zweck des Gesetzes

  Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirt-

schaft zur Schonung der natürfichen Ressourcen und die
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen.

                            §2

                     Geltungsbereich

   (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. die Vermeidung,

2. die Verwertung 4nd

3. die Beseitigung von Abfällen.

   (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, nach dem
   Fleischhygiene- und dem Geflügetfleischhygienegesetz,
   nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
   setz, nach dem Milch- und Margarinegesetz, nach dem
   Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz
   und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen
   Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe,
2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im

   Sinne des Atomgesetzes,

3. Stoffe, deren Beseitigung in einer aufgrund des

   Strahlenschutzvorsorgegesetzes erfassenen Rechts-
   verordnung geregelt ist,

4. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten
   und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der
   Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, aus-
   genommen Abfälle, die nicht unmittelbar und nicht
   üblicherweise nur bei den im 1. Halbsatz genannten
   Tätigkeiten anfallen,

5. nicht in Behälter gefaßte gasförmige Stoffe,
6. Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseran-
   lagen eingeleitet oder eingebracht werden,

 7. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln
    und Vernichten von Kampfmitteln.

                            §3

                 Begriffsbestimmungen

    (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweg-
 lichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten

 Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, ent-
 ledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung

 sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht
 verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

   (2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor,
 wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung

 im Sinne des Anhangs II Boder einer Beseitigung im Sinne
 des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherr-
 schaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestim-
 mung aufgibt.
BGBl. 1994, Seite 2707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2707
   (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1
ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,

1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behand-

   lung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder

   bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der
   jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder

2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder

   aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungs-

   zweck unmittelbar an deren Stelle tritt.

Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-
fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksich-
tigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

   (4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne

des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer

ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet

werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet
sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemein-
heit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren
Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche
Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes ertassenen Rechtsverord-
nungen ausgeschlossen werden kann.

  (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist

jede natürtiche oder juristische Person, durch deren Tätig-

keit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbe-

handlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen
vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder
der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

   (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist

jede natürliche oder juristische Person, die die tatsäch-

liche Sachherrschaft über Abfälle hat.
  (7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Be-
seitigung von Abfällen.

  (8) Besonders überwachungsbedürftig sind die Abfälle,
die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 oder
§ 41 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt worden sind. Überwachungs-
bedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt
werden sollen, sowie die verwertbaren Abfälle, die durch
eine Rechtsverordnung nach§ 41 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt
sind.

                      zweiter Teil

              Grundsätze und Pflichten
       der Erzeuger und Besitzer von Abfällen
            sowie der Entsorgungsträger

                           §4

          Grundsätze der Kreislaufwirtschaft

  (1) Abfälle sind

1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die
   Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,

2. in zweiter Linie

   a) stofflich zu verwerten oder

   b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische
      Verwertung).

  (2) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind
insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von
Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf

den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerich-

tetes Konsumverhalten.

   (3) Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution
von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus

Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der

stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprüng-

lichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme
der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche
Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im
einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der

Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls

und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials

liegt.

   (4) Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz
von Abfällen als Ersatzbrennstoff; vom Vorrang der ener-
getischen Verwertung unberührt bleibt die thermische
Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere
von Hausmüll. Für die Abgrenzung ist auf den Haupt-
zweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom ein-
zelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen,
bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen

sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren

Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Haupt-

zweck auf die Verwertung oder die Behandlung gerichtet

ist.
  (5) Die Krelslaufwirtschaft umfaßt auch das Bereit-
stellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol-

und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von

Abfällen zur Verwertung.

                            §5

        Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

  (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach
§ 9 sowie den auf Grund der§§ 23 und 24 erlassenen
Rechtsverordnungen.
   (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind
verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten.
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat
die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Besei-
tigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls ent-
sprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben.
Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den
§§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung
getrennt zu halten und zu behandeln.

   (3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch
ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und

schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungs-
gemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses
Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit
der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der
Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine

Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

  (4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzu-
halten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
BGBl. 1994, Seite 2708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2708
2708                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder
geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist
auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbe-
handlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit
ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen
Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die
für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

  (5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung
von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umwelt-
verträglichere Lösung darsteflt. Dabei sind insbesondere
zu berücksichtigen

1. die zu erwartenden Emissionen,
2. das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen,

3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und

4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen,

   Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen

   Erzeugnissen.

  (6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die

unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der
Forschung und Entwicklung anfallen.

                            §6

       Stoffliche und energetische Verwertung

  (1) Abfälle können

a) stofflich verwertet werden oder
b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden.
Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungs-
art. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 5
Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in
Absatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der stoff-
lichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.

  (2) Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist
eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur
zulässig, wenn

1. der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung
   mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 kj/kg beträgt,

2. ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 %

   erzielt wird,

3. entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte
   abgegeben wird und

4. die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren
   Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert
   werden können.

Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können ener-
getisch verwertet werden, wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4
genannten Voraussetzungen vorliegen.

                            §7
       Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung der Pflichten nach § 5, insbesondere zur Siche-
rung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1. die Einbindung oder das Verbleiben von bestimmten
   Abfällen in Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit und
   Inhaltsstoffen zu beschränken,
2. Anforderungen an die Getrennthaltung, Beförderung
   und Lagerung von Abfällen festzulegen,

3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sam-
   mefn und Einsammefn von Abfällen durch Hol- und
   Bringsysteme festzulegen,

4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung aufgrund ihrer
   Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise
   geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der All-
   gemeinheit, insbesondere der in § 10 Abs. 4 genannten
   Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich,
   Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen.

   a) daß diese nur in bestimmter Menge oder Beschaf-

      fenheit oder für bestimmte Zwecke in den Verkehr

      gebracht oder verwertet werden dürfen,

   b) daß diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in

      den Verkehr gebracht werden dürfen,

5. Hinweispflichten des jeweiligen Besitzers von Abfällen
   bezüglich der aus diesen Rechtsverordnungen sich
   ergebenden Anforderungen festzulegen, die dieser bei
   der Abgabe an Dritte zu beachten hat,

6. Kennzeichnungspflichten für Abfälle festzulegen.

  (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
stoffliche Anforderungen festgelegt werden, wenn Kraft-
werksabfälle, Gips aus Rauchgasentschwefefungsanlagen
oder sonstige Abfälle in der Bergaufsicht unterstehenden
Betrieben aus bergtechnischen oder bergsicherheitlichen
Gründen oder zur Wiedernutzbarmachung eingesetzt
werden.
  (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforde-
rungen festgelegt werden, insbesondere

1. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die
   Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür
   anzuwendenden Verfahren,

2. die zur Bestimmung von einzefnen Stoffen oder
   Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren.

Wegen der Anforderungen nach Satz 1 kann auf jeder-
mann zugängliche 6ekanntmachungen sachverständiger

Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-

   machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
   bezeichnen,

2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt
   archivmäßig gesichert niederzulegen und in der
   Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

                           §8
       Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
     im Bereich der landwirtschaftlichen OOngung
  (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und dem Bundesministerium für
Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
BGBl. 1994, Seite 2709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2709
rates für den Bereich der Landwirtschaft Anforderungen
zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.

  (2) Werden Abfälle zur Verwertung als Sekundärroh-

stoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des

Düngemittelgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirt-
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht,
können in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für die
Abgabe und die Aufbringung hinsichtlich der Schadstoffe
insbesondere
1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von
   Merkmalen wie Art und Beschaffenheit des Bodens,
   Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standort-
   verhältnisse sowie
2. Untersuchungen der Abfälle oder Wirtschaftsdünger
   oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung die-
   ser Stoffe oder geeignete andere Maßnahmen
bestimmt werden. Dies gilt für Wirtschaftsdünger inso-
weit, als das Maß der guten fachlichen Praxis im Sinne des
§ 1a des Düngemittelgesetzes überschritten wird.
   (3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 2 erlassen, soweit das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von
der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die

Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
weise auf andere Behörden übertragen.

                            §9

             Pflichten der Anlagenbetreiber

   Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürf-
tigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errich-
ten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden, verwertet
oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Stoffbezogene
Anforderungen an die Art und Weise der Verwertung und
Beseitigung von Abfällen nach diesem Gesetz bleiben

unberührt. Stoffbezogene Anforderungen an die anla-

geninterne Verwertung sind durch Rechtsverordnung

nach § 6 Abs. 1 und § 7 festzulegen.

                           §10
                   Grundsätze
   der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
  (1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft
von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
  (2) Die Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen,
Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behand-
lung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur
Beseitigung. Durch die Behandlung von Abfällen sind
deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Bei der
Behandlung und Ablagerung anfallende Energie oder
Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. Die Behand-
lung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung
anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle
genutzt werden können und diese Nutzung nur unter-
geordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.

  (3) Abfälle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom
1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der

Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1) und
des Ausführungsgesetzes zu dem Basler übereinkommen
vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüber-

schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer

Entsorgung vom ... 1) bleiben unberührt.

   (4) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträch-
tigung liegt insbesondere vor, wenn
1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
2. Tiere und Pflanzen gefährdet,

3. Gewässer und Boden schädlich beeinflußt,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
   gungen oder Lärm herbeigeführt,
5. die Belange der Raumordnung und der Landespla-
   nung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
   sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet
   oder gestört
werden.

                                 § 11

             Grundpflichten der Abfallbeseitigung

   (1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht
verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den
Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbesei-
tigung gemäß § 1O zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis

18 nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
§ 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt
zu halten und zu behandeln.

                                 §12

           Anforderungen an die Abfallbeseitigung

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-

hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-

nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der

Pflichten nach§ 11 entsprechend dem Stand der Technik
Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Her-
kunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und
Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
1. Anforderungen an die Getrennthaltung                    und    die
   Behandlung von Abfällen,
2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, das
   Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und die
   Ablagerung von Abfällen und
3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-
   sprechend § 7 Abs. 3.

  (2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 60) mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des
Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anfor-
derungen an die umweltverträgliche Beseitigung von
Abfällen nach dem Stand der Technik. Hierzu sind auch
Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und

1)   Das Ausführungsgesetz zum Basler übereinkommen befindet sich der-
     zeit im Gesetzgebungsverfahren.
BGBl. 1994, Seite 2710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2710
2710                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umwelt-
verträgliche Abfallbeseitigung gewährleisten.
  (3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-
gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
Maßnahme für eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung
gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Stan-
des der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfah-
ren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,
die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

                           §13
                 Überlassungspflichten

   (1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haus-
haltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur
Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffent-
lich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit
sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese
nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und
Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen
Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Inter-
essen eine Überlassung erfordern.

   (2) Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit
Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur
Verwertung und Beseitigung nach § 16, 17 oder 18 über-
tragen worden sind.
  (3) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund
   einer Rechtsverordnung nach § 24 unterliegen, soweit
   nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf-
   grund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 an der
   Rücknahme mitwirken,

2. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungs-
   gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,

3. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungs-

   gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt

   werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Ent-

   sorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht über-

   wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für besonders über-
wachungsbedürftige Abfälle. Sonderregelungen der
Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den
§§ 7 und 24 bleiben unberührt.

   (4) Die Länder können zur Sicherstellung der umwelt-

verträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungs-

pflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

zur Beseitigung bestimmen. Sie können zur Sicherstellung

der umweltverträglichen Abfallentsorgung Andienungs-

und Überlassungspflichten für besonders überwachungs-

bedürftige Abfälle zur Verwertung bestimmen, soweit eine
ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährlei-
stet werden kann. Die in Satz 2 genannten Abfälle zur Ver-
wertung werden von der Bundesregierung durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürf-
tige Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes bestimmt haben, bleiben
unberührt. Soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträ-
gern Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 über-

tragen worden sind, unterliegen diese nicht der Andie-
nungs- oder Überlassungspflicht.

                          §14
         Duldungspflichten bei Grundstücken

   (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf
denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind ver-
pflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger
Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum
Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der
Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und
Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahme-
pflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24
erforderlich sind.

                          §15
                       Pflichten
    der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

   (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben
die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle
aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4
bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 1O bis 12
zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 5 Abs. 4
genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung
verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vor-
liegen.
  (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus ande-
ren Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern
Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 übertragen
worden sind.

   (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können
mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der

Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahme-

pflicht aufgrund einer nach § 24 erlassenen Rechtsverord-

nung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrich-

tungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch

für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsberei-
chen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art,
Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltun-
gen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder
die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im
Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder

durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten

gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-

träger können den Ausschluß von der Entsorgung nach

den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen

Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraus-

setzungen für einen Ausschluß nicht mehr vorliegen.

  (4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraft-
fahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kenn-
zeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außer-
halb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt
sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder
bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht
innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug ange-
brachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt
worden sind.
BGBl. 1994, Seite 2711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2711
                            §16
                   Beauftragung Dritter

   (1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten
können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.

Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt

hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
   (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zu-
stimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17
und 18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teil-
weise übertragen, wenn

1. der Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist,

2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt
   ist und

3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-
   gegenstehen.

Die Pflichtenübertragung der privaten Entsorgungsträger
auf Dritte bedarf der Zustimmung der öffentlich-recht-

lichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15.

  (3) Zur Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 2

hat der Dritte insbesondere ein Abfallwirtschaftskonzept
vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten

1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu ver-
   wertenden oder zu beseitigenden Abfälle,

2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnah-

   men zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle,

3. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die

   nächsten fünf Jahre einschließlich der Angaben zur

   notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie

   ihrer zeitlichen Abfolge,

4. gesonderte Darstellung der unter Nr. 1 genannten
   Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb
   der Bundesrepublik Deutschland.
Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die
Vorgaben der Abfailwirtschaftsplanung nach § 29 zu
berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist ent-
sprechend § 19 Abs. 3 zu erstellen und fortzuschreiben.
Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der
Pflichten ist darüber hinaus entsprechend § 20 Abs. 1 eine
Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen.
  (4) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere

unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem

Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.

                            §17

    Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände
   (1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus gewerb-
lichen sowie sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen
oder öffentlichen Einrichtungen können Verbände bilden,
die von den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen mit der
Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten
beauftragt werden können. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

  (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger- und

die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft
können auf die Bildung der Verbände hinwirken und sich
an ihnen beteiligen.

  (3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des
§ 15 den Verbänden auf deren Antrag die Erzeuger- und
Besitzerpflichten ganz oder teilweise übertragen, wenn

1. auf andere Weise der Verbandszweck nicht erfüllt wer-

   den kann,

2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt
   ist, insbesondere die Sicherheit der Abfallbeseitigung
   für den übertragenen Aufgabenbereich im Einklang mit
   den Abfallwirtschaftsplänen der Länder(§ 29) gewähr-
   leistet ist, und

3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-
   gegenstehen.

§ 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

   (4) Die zuständige Behörde kann den Verband im
Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs und Ver-
bandszwecks in einem ausgewiesenen Gebiet zur Besei-
tigung aller Abfälle, insbesondere von Abfällen zur Besei-

tigung weiterer Erzeuger und Besitzer verpflichten, soweit

1. dies zur Wahrung der Belange des Wohles der All-

   gemeinheit geboten ist und

2. die Erzeuger und Besitzer ihre Pflichten nicht selbst
   wahrnehmen.

  (5) Die Verbände können Gebühren erheben. Die
Gebührensatzung bedarf der Genehmigung der zustän-

digen Behörde.

   (6) Für die übertragenen Verwertungs- und Beseiti-

gungspflichten gilt § 15 Abs. 1 und 3 entsprechend.

Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Pflichten er-

forderlich ist, bestehen die Übertassungs- und Duldungs-

pflichten gegenüber den Verbänden; § 13 Abs. 1 und 3
und § 14 gelten entsprechend. Zur Erfüllung der übertra-
genen Pflichten können die Verbände von den Erzeugern
und Besitzern verlangen, die Abfälle getrennt zu halten
und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungs-
anlagen zu bringen. Die Befugnis des Erzeugers und
Besitzers, die Abfälle selbst zu entsorgen, bleibt un-
berührt.

                          §18
     Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbst-
     verwaltungskörperschaften der Wirtschaft

   (1) Die Industrie- und Handelskammern, Handwerks-

kammern und Landwirtschaftskammern (Selbstverwal-

tungskörperschaften der Wirtschaft) können Einrichtun-
gen bilden, die von den Erzeugern und Besitzern von
Abfällen mit der Erfüllung ihrer Verwertungs- und Besei-
tigungspflichten beauftragt werden können. § 16 Abs. 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  (2) Auf Antrag der Selbstverwaltungskörperschaften
der Wirtschaft kann die zuständige Behörde den Einrich-
tungen in einem ausgewiesenen Gebiet die Pflichten der
Erzeuger und Besitzer von Abfällen ganz oder teilweise
übertragen. § 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

                          §19

              Abfallwirtschaftskonzepte

  (1) Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt
2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Ab-
BGBl. 1994, Seite 2712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2712
2712                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

fälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungs-
bedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein
Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwer-

tung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen.

Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungs-

instrument und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde

zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzu-

legen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

1 . Angaben über Art, Menge und Verbleib der besonders

    überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbe-

    dürftigen Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur

    Beseitigung,

2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maß-
   nahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur
   Beseitigung von Abfällen,
3. Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung,
   insbesondere Angaben zur mangelnden Verwert-
   barkeit aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen,
4. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die
   nächsten fünf Jahre; bei Eigenentsorgern Angaben zur
   notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie
   ihrer zeitlichen Abfolge,

5. gesonderte Darstellung des Verbleibs der unter Num-

   mer 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder
   Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
   land.

  (2) Bei Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind

die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu

berücksichtigen.
  (3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum
31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstel-
len und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die Länder
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts anderes
bestimmt haben. Die zuständige Behörde kann die Vor-
lage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.

  (4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach

   Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen,

2. Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in den
   Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten,
3. einzelne nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur
   Verwertung, welche in das Abfallwirtschaftskonzept
   einzubeziehen sind.
  (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne
des § 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Ver-
wertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallen-
den und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die
Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte regeln
die Länder.
                             §20
                     Abfallbilanzen

  (1) Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 haben
jährlich, erstmalig zum 1. April 1998, jeweils für das
vorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Menge und
Verbleib der verwerteten oder beseitigten besonders
überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen
Abfälle (Abfallbilanz) zu erstellen und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorzulegen. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,

3, 5, Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 findet entspre-
chende Anwendung.

  (2) Die Besitzer von Abfällen aus gewerblichen oder

sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen

Einrichtungen sind den Verpflichteten im Sinne des Ab-

satzes 1 Satz 1 zur Auskunft verpflichtet, soweit sie diesen

Abfälle zu überlassen haben.

  (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im

Sinne des § 15 haben Abfallbilanzen entsprechend Ab-

satz 1 zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallbilan-

zen regeln die Länder.

                           §21

               Anordnungen im Einzelfall
  (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die er-
forderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen.
   (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Ver-
pflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 einen von der zustän-
digen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Sach-
verständigen mit der Prüfung von Abfallwirtschaftskon-
zepten und Abfallbilanzen nach den§§ 19 und 20 beauf-

tragen.

  (3) Werden Abfallwirtschaftskonzepte oder Abfallbilan-
zen nicht, nicht den Anforderungen entsprechend oder
nicht rechtzeitig erstellt, kann die zuständige Behörde dies

beanstanden und dem Verpflichteten eine angemessene

Frist zur Nachbesserung einräumen.

                        Dritter Teil
                 Produktverantwortung

                           §22

                 Produktverantwortung

   (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und ver-
arbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der
Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur Erfül-

lung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse mög-

lichst so zu gestalten, daß bei deren Herstellung und
Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und
die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der
nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt
ist.
  (2) Die Produktverantwortung umfaßt insbesondere
1 . die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen
    von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, tech-
    nisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungs-
    gemäßen und schadlosen Verwertung und umwelt-
    verträglichen Beseitigung geeignet sind,
2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen
   oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von
   Erzeugnissen,

3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnis-
   sen, um die umweltverträgliche Verwertung oder
   Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden Abfälle
   sicherzustellen,
4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und
   Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfand-
   regelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse und
BGBl. 1994, Seite 2713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2713
5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach
   Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle
   sowie deren nachfolgende Verwertung oder Besei-
   tigung.

   (3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den

Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der

Anforderungen entsprechend § 5 Abs. 4, die sich aus

anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur
Produktverantwortung und zum Schutz der Umwelt sowie
die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den
freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
   (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnungen auf Grund der §§ 23 und 24, welche Ver-
pflichteten die Produktverantwortung nach den Absät-
zen 1 und 2 zu erfüllen haben. Sie legt zugleich fest, für
welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die
Produktverantwortung wahrzunehmen ist.

                           §23

  Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen

  Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die
Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß
1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen
   und Behältnisse nur in bestimmter Beschaffenheit oder
   für bestimmte Verwendungen, bei denen eine ord-
   nungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der an-
   fallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht
   werden dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse überhaupt nicht in Verkehr
   gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung
   die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit
   unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden
   könnte oder die umweltverträgliche Entsorgung nicht
   auf andere Weise sichergestellt werden kann,

3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Ab-
   fallentsorgung spürbar entlastender Weise, insbeson-
   dere in einer die mehrfache Verwendung oder die
   Verwertung er1eichtemden Form in Verkehr gebracht
   werden dürfen,

4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kenn-
   zeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der
   Grundpflichten nach § 5 nach Rücknahme zu sichern
   (Kennzeichnungspflicht),
5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffge-
   haltes der nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in

   der Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kenn-
   zeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die
   insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe
   an Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hin-
   weist, mit der die erforderliche besondere Verwertung
   oder Beseitigung sichergestellt wird,
6. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme-
   oder Rückgabepflicht nach§ 24 verordnet wurde, an
   der Stelle der Abgabe oder des lnverkehrbringens auf
   die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die
   Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind,
7. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines
   Pfandes nach § 24 verordnet wurde, entsprechend zu
   kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der
   Höhe des Pfandes.

                           §24
         Rücknahme- und Rückgabepflichten

  (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird
die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der

beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Her-

steller oder Vertreiber

1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rück-
   gabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen
   dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rück-
   gabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere
   durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines
   Pfandes, sicherzustellen haben,
3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfall-
   stelle zurückzunehmen haben,
4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde oder

   den Entsorgungsträgern im Sinne des § 15, 17 oder 18
   Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und
   Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle, Belege

   einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen
   vorzuzeigen haben.
  (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur
Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur
ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und
Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne
der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
weiter bestimmt werden,
1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und
   Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu
   tragen hat,
2. daß die Besitzer von Abfällen diese dem nach Absatz 1
   verpflichteten Hersteller oder Vertreiber zu überlassen
   haben,

3. die Art und Weise der Überlassung, einschließlich der
   Maßnahmen im Sinne des§ 4 Abs. 5 zum Bereitstellen,
   Sammeln und Befördern sowie Bringpflichten der unter
   Nummer 1 genannten Besitzer,

4. daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17
   und 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen über-
   tragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und
   die erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten
   zu überlassen haben.

                           §25

                 freiwillige Rücknahme

  (1) Die Bundesregierung kann für die freiwillige Rück-
nahme von Abfällen nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 60) Zielfestlegungen treffen, die innerhalb einer an-
gemessenen Frist zu erreichen sind. Sie veröffentlicht die
Festlegungen im Bundesanzeiger.
   (2) Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zur Besei-
tigung, überwachungs- oder besonders überwachungs-
bedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurückneh-
men, haben dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige
Behörde soll von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nach-
weispflichten nach den §§ 43 und 46 Befreiungen erteilen,
soweit durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Kreis-
laufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 gefördert werden und
BGBl. 1994, Seite 2714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2714
2714                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung der
zurückgenommenen Abfälle in anderer geeigneter Weise
nachgewiesen wird.

                           §26

          Besitzerpflichten nach Rücknahme

  Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer

Rechtsverordnung nach § 24 oder freiwillig zurückneh-

men, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfäl-

len nach den §§ 5 und 11.

                       Vierter Teil
               Planungsverantwortung

                     1. Abschnitt

              Ordnung und Planung

                           §27

               Ordnung der Beseitigung
  (1) Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in
den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen

(AbfaJlbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
abgelagert werden. Darüber hinaus ist die Behandlung
von Abfällen zur Beseitigung in Anlagen zulässig, die über-
wiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung
dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder
Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen
Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch
zulässig, soweit diese als unbedeutende Anlagen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmi-
gung bedürfen und in Rechtsverordnungen nach § 12
Abs. 1 oder nach § 23 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes oder in allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach § 12 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

  (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter

dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1

Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemein-

heit nicht beeinträchtigt wird.

   (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-

verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder

bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen

im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür

ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des

Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie

können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die

Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung

bestimmen. Die Landesregierungen können die Em,äch-

tigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf

andere Behörden übertragen.

                           §28

             Durchführung der Beseitigung

  (1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer
Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseiti-
gungspflichtigen nach § 11 sowie den Entsorgungsträ-
gern im Sinne der §§ 15, 17 und 18 die Mitbenutzung der
Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt

zu gestatten, soweit dieser auf eine andere Weise den
Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehr-
kosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den

Betreiber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das
Entgelt nicht zustande, wird es durch die zuständige
Behörde festgesetzt. Die Zuweisung darf nur erfolgen,
wenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht ent-

gegenstehen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 11
muß sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat die
Vorlage der AbfaJlwirtschaftskonzepte des durch die

Zuweisung Begünstigten zu verlangen und ihrer Entschei-

dung zugrundezulegen. Auf Antrag des nach Satz 1 Ver-

pflichteten kann der durch die Zuweisung Begünstigte

verpflichtet werden, Abfälle gleicher Art und Menge nach
Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen.
  (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer
Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher als
die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18
beseitigen kann, die Beseitigung dieser Abfälle auf seinen
Antrag übertragen. Die Übertragung kann mit der Auflage

verbunden werden, daß der Antragsteller alle in dem von
den Entsorgungsträgern erfaßten Gebiet angefaJlenen

Abfälle gegen Erstattung der Kosten beseitigt, wenn die
Entsorgungsträger die verbleibenden Abfälle nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen können;
dies gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die
Übernahme der Beseitigung unzumutbar ist.

  (3) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines
Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer,
Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte
eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstückes
kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden,
die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in
seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstückes zu
dulden, den Zugang zu em,öglichen und dabei, soweit
dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen oder
Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu
stellen. Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der
Beseitigungspflichtige zu erstatten. Die zuständige
Behörde bestimmt den lnhaJt dieser Verpflichtung. Der
Vorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfall-

beseitigung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus

der Abfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet der

Duldungspflichtige nicht.

  (4) Das Einbringen oder Einleiten von Abfällen zur

Beseitigung in die Hohe See ist verboten. Das Einbringen

oder Einleiten von Baggergut in die Hohe See darf unter

Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe nur nach

Maßgabe des in Satz 3 genannten Gesetzes erfolgen.

Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 19n zu den über-

einkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember

1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das

Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

(BGBI. 1977 II S. 165), zuletzt geändert durch die fünfte

Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar

1993 {BGBI. 1S. 278), bleibt unberührt.

                           §29

               Abfallwirtschaftsplanung

  (1) Die Länder stellen für Ihren Bereich AbfaJlwirt-
schaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die
Abfallwirtschaftspläne stellen dar

1. die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie

2. die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforder-
   lichen Abfallbeseitigungsanlagen.
BGBl. 1994, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715
Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus
1 . zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und

2. geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur
   Endablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für
   sonstige Abfallbeseitigungsanlagen.
Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsor-
gungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseiti-
gungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen
haben.
  (2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige,
innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren
zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit
dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszu-
werten.
   (3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen werden, wenn ihre Lage,
Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorge-
sehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirt-
schaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und
Belange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich
entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1
ist nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder
Genehmigung der in § 31 aufgeführten Abfallbesei-
tigungsanlagen.
  (4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Nr. 2 und Satz 4 können für die Beseitigungspflichtigen für
verbindlich erklärt werden.
  (5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele und
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu
berücksichtigen. § 5 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 des Raumord-
nungsgesetzes bleiben unberührt. Die raumbedeutsamen
Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftspla-
nung können in die Programme und Pläne im Sinne des
§ 5 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen werden.
   (6) Die Länder soJlen ihre Abfallwirtschaftsplanungen
aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die
Grenze eines Landes überschreitende Planung erforder-
lich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der
Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen
im Benehmen miteinander festlegen.
   (7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind
die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die
Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zu be-
teiligen.

  (8) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der

Pläne und zu deren Verbindlicherklärung.

  (9) Die Pläne sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu
erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.

                     2. Abschnitt
                 Zulassung
       von Abfallbeseitigungsanlagen

                           §30
           Erkundung geeigneter Standorte

  (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
stücken haben zu dulden, daß Beauftragte der zuständi-

gen Behörde oder der Entsorgungsträger im Sinne der
§§ 15, 17 und 18 zur Erkundung geeigneter Standorte für
Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungs-
anlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen
betreten und Vennessungen, Boden- und Grundwasser-
untersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die
Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten
durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberech-
tigten der Grundstücke vorher bekanntzugeben.
  (2) Die zuständige Behörde und die Entsorgungsträger
im Sinne der §§ 15, 17 und 18 haben nach Abschluß der
Arbeiten den vorherigen Zustand unverzüglich wiederher-
zustellen. Sie können verlangen, daß bei der Erkundung
geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. Die
Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für die Er-
kundung nicht mehr benötigt werden oder wenn eine
Entscheidung darüber nicht binnen zwei Jahren nach
Schaffung der Einrichtung getroffen ist und der Eigen-
tümer oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib
der Einrichtung gegenüber der Behörde widersprochen
hat.
  (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
stücken können von der zuständigen Behörde für Ver-
mögensnachteile, die durch eine nach Absatz 2 zulässige
Maßnahme entstehen, Ersatz in Geld verlangen.

                           §31

          Planfeststellung und Genehmigung
  (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfall-
beseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von
Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche Änderung
einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der
Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach
diesem Gesetz bedarf es nicht.
  (2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie
die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres
Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zustän-
dige Behörde. In dem PlanfeststeHungsverfahren ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
zuführen.
  (3) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines
Planfeststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts

wegen ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn

1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden

   Deponie oder

2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres
   Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine
   erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2
   Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann,
   oder
3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt
   wird, die ausschließlich oder überwiegend der Ent-
   wicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und
   die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens
   zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt
   werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu
   einem weiteren Jahr verlängert werden.
BGBl. 1994, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2716
2716                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von besonders über-

wachungsbedürftigen Abfällen, wenn hiervon erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können; für diese
Anlagen kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3
höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt
werden. Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungs-
verfahren durchführen, wenn die Änderung keine erheb-
lichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt,
eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter
herbeiführen.

                           §32
                        Erteilung,
       Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen

  (1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 31 Abs. 2

oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 dürfen nur erteilt

werden, wenn

1. sichergestellt ist, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht
   beeinträchtigt wird, insbesondere
   a) Gefahren für die in § 10 Abs. 4 genannten Schutz-
      güter nicht hervorgerufen werden können und
   b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der Schutz-

      güter, insbesondere durch bauliche, betriebliche
      oder organisatorische Maßnahmen entsprechend
      dem Stand der Technik getroffen wird,

2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
   gegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung,
   Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der
   Deponie verantwortlichen Personen ergeben,

3. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines

   anderen zu erwarten sind und

4. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines
   Abfallwirtschaftsplanes dem Vorhaben nicht ent-
   gegenstehen.
  (2) Der Erteilung einer Planfeststellung oder Genehmi-
gung stehen die in Absatz 1 Nr. 3 genannten nachteiligen
Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen,
wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder
ausgeglichen werden können oder der Betroffene ihnen
nicht widerspricht. Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn das
Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in
diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene
für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld
zu entschädigen.

  (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der
Inhaber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur
Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen

des Wohles der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage

Sicherheit leistet.

  (4) Der Planfeststellungsbeschluß und die Genehmi-
gung nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt, mit
Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur
Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist.
Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen

über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist
auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlus-
ses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig.

                           §33

            Zulassung vorzeitigen Beginns

  (1) In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungs-
verfahren kann die für die Feststellung des Planes oder
Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter
dem Vorbehalt des Widerrufes für einen Zeitraum von
sechs Monaten zulassen, daß bereits vor Feststellung des
Planes oder der Erteilung der Genehmigung mit der
Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens begonnen
wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des

   Vorhabens gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
   besteht und
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur
   Entscheidung durch die Ausführung verursachten

   Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht

   planfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren

   Zustand wiederherzustellen.
Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate
verlängert werden.
  (2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer
Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vor-
habens zu sichern.

                           §34

              Planfeststellungsverfahren
  (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundes-
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des

Planfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und Um-

fang der Antragsunterlagen zu regeln.
  (2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfah-
rens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist
nur schriftlich erhoben werden.

                           §35
        Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen

   (1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor
dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren
Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen,
Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den
Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen,
wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles der
Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Be-
fristungen nicht verhindert werden kann.

  (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die

vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren

Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen
und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                           §36

                        Stillegung

  (1) Der Inhaber einer Deponie hat ihre beabsichtigte
Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
BGBl. 1994, Seite 2717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2717
gen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und
Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und
sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der All-
gemeinheit beizufügen.
  (2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflich-
ten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie
nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekultivieren und
sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind,
Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu
verhüten.

  (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
Inhaber von Anlagen, in denen besonders überwachungs-
bedürftige Abfälle anfallen.

                       Fünfter Teil
                    Absatzförderung

                           §37

            Pflichten der öffentlichen Hand
   (1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht
des Bundes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen
Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung
des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere haben
sie unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 bei der Ge-
staltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder
Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bau-
vorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in

welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können,

die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und

Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen,

im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu
schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur
Verwertung hergestellt worden sind.

   (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im

Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die Ge-

sellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt
sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.
  (3) Besondere Anforderungen, die sich für die Verwen-
dung von Erzeugnissen oder Materialien aus Rechtsvor-
schriften oder aus Gründen des Umweltschutzes ergeben,
bleiben unberührt.

                      Sechster Teil
                 Informationspflichten

                           §38

                 Abfallberatungspflicht

   (1) Die Entsorgungsträger im Sinne der§§ 15, 17 und 18
sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in
Selbstverwaltung zur Information und Beratung über
Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Besei-
tigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet
sind auch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirt-
schaft. Die Verpflichteten können mit dieser Aufgabe
Dritte nach § 16 Abs. 1 beauftragen.
  (2) Die zuständige Behörde hat den zur Beseitigung
nach diesem Gesetz Verpflichteten auf Anfrage Auskunft
über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu
erteilen.

                            §39
           Unterrichtung der Öffentlichkeit

   Die Länder unterrichten die Öffentlichkeit über den
erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von
Al;>fällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung. Die
Unterrichtung enthält unter Beachtung der bestehenden
Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende
Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne,
einen Vergleich zum vorangehenden sowie eine Prognose
für den folgenden Unterrichtungszeitraum.

                     Siebenter Teil
                    Überwachung

                            §40
               Allgemeine Überwachung

   (1) Die Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der
§§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen, die
Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der
Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese kann
die Überwachung auch auf stillgelegte Abfallbesei-
tigungsanlagen und auf Grundstücke erstrecken, auf
denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle zur Beseitigung
angefallen sind, gelagert oder abgelagert worden sind,
wenn dies zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit
erforderlich ist.

  (2) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und

sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände

haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu

erteilen

1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,

2. Entsorgungspflichtige,

3. Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungs-

   anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,

4. frühere Betreiber von Verwertungs- und Abfallbesei-
   tigungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,
5. Betreiber von Abwasseranlagen, in denen Abfälle
   mitverwertet und mitbeseitigt werden,

6. Betreiber von Anlagen im Sinne des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes, in denen Abfälle mitverwertet
   und mitbeseitigt werden.
Die Auskunftspflichtigen haben von der zuständigen
Behörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung der
Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 5 und 11 das
Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebs-

räume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von
technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die
Auskunftspflichtigen sind ferner verpflichtet, zu diesen
Zwecken das Betreten der Wohnräume zu gestatten,
wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
  (3) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungs-
anlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet
oder mitbeseitigt werden, haben die Anlagen zugänglich
zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeits-
kräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu
BGBl. 1994, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2718
2718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde
Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu
lassen.

  (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.

                           §41
           Überwachungsbedürftige Abfälle

   (1) An die Überwachung sowie Beseitigung von Ab-
fällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach
Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße
gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel
oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankhei-
ten enthalten oder hervorbringen können (besonders
überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung), sind

nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderun-
gen zu stellen. Die Bundesregierung bestimmt nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die besonders
überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung.
  (2) Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Abfälle zur Be-
seitigung sind überwachungsbedürftig.

  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Abfälle zur
Verwertung zu bestimmen,

1 . für deren Verwertung sowie Überwachung aufgrund
    der in Absatz 1 genannten Stoffmerkmale nach Maß-
    gabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu
    stellen sind (besonders überwachungsbedürftige Ab-
    fälle zur Verwertung),
2. für die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge
   bestimmte Anforderungen zur Sicherung der ord-
   nungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforder-
   lich sind (überwachungsbedürftige Abfälle zur Ver-

   des Beseitigers und der Bestätigung durch die zustän-
   dige Behörde sowie

2. nach Durchführung der Beseitigung in Form eines
   entsprechenden Nachweises über den Verbleib ge-
   fordert werden.

Die Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des gefor-
derten Nachweises steht im pflichtgemäßen Ermessen
der zuständigen Behörde.
  (3) Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten haben,
auch ohne eine nach Absatz 1 ergangene Anordnung, die
beim Umgang mit Abfällen zur Beseitigung für sie
bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises fünf
Jahre einzubehalten und aufzubewahren, soweit nicht
durch Rechtsverordnung nach § 48 Nr. 4 eine andere Frist
bestimmt ist.

                           §43

         Obligatorisches Nachweisverfahren

         über die Beseitigung von besonders
         überwachungsbedürftlgen Abfällen

  (1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben, auch
ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde,
über die Beseitigung von besonders überwachungs-
bedürftigen Abfällen, nicht jedoch für die durch Rechts-
verordnung nach§ 48 Nr. 5 festgesetzten Kleinmengen,
entsprechend § 42 Abs. 1 und 2 ein Nachweisbuch zu
führen und Belege vorzulegen. Hierzu sind verpflichtet

1. der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art
   anfallen,

2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert,

3. der Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage sowie
4. der Betreiber einer Abwasseranlage oder einer Anlage
   im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in
   der Abfälle dieser Art mitbeseitigt werden.
  (2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
   wertung).                                              (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach
                                                        Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweis-
  (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
                                                        buches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne
Abfälle eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Ein-
                                                        Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen,
stufung vornehmen, soweit dies mit den dort genannten •
                                                        soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der
Belangen zu vereinbaren ist.
                                                        Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.

                           §42
           Fakultatives Nachweisverfahren
           über die Beseitigung von Abfällen

   (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Be-
sitzer von Abfällen, die nicht mit den in Haushaltungen

anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis über
deren Art, Menge und Beseitigung sowie ein Nachweis-
buch zu führen, Belege einzubehalten und aufzubewahren
und die Nachweisbücher und Belege der zuständigen
Behörde zur Prüfung vorzulegen haben.

  (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann
1. vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung in Form
   einer Erklärung des Besitzers, einer Annahmeerklärung

                           §44

                       Ausnahmen
       vom obligatorischen Nachweisverfahren

  (1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in

einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-
hang stehenden Anlagen beseitigen, werden .die Nach-
weise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
ersetzt. Eines Nachweises nach § 43 oder eines verein-
fachten Nachweises nach § 42 Abs. 3 bedarf es nicht. Die
nach § 42 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen
Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt
unberührt.
BGBl. 1994, Seite 2719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2719
  (2) Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen durchgeführt,
die nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang stehen, soll die Behörde von der Vorlage
von Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemein-
wohlverträglichkeit der Eigenbeseitigung durch Abfall-
wirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen
werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend.

                          §45

           Fakultatives Nachweisverfahren

           über die Verwertung von Abfällen

  (1) Für das Nachweisverfahren über die Verwertung
von Abfällen findet die in § 42 für die Beseitigung von
Abfällen getroffene Regelung Anwendung.

  (2) Die Anordnung eines Nachweises über die Ver-

wertung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen soll
nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfor-
dert. Verlangt die zuständige Behörde nach Absatz 1 in
Verbindung mit § 42 einen Nachweis über die Verwertung
von überwachungsbedürftigen Abfällen, soll sich ihr
Verlangen auf
1 . die Anzeige von Art und Menge der angefallenen
    Abfälle und die beabsichtigte Verwertung oder

2. den Nachweis der durchgeführten Verwertung oder
3. den Nachweis ihres Verbleibs
beschränken.

  (3) Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten haben,
auch ohne eine nach Absatz 1 in Verbindung mit § 42
Abs. 1 ergangene Anordnung, die beim Umgang mit über-
wachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung für sie
bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises ein-
zubehalten und aufzubewahren.

                          §46

         Obligatorisches Nachweisverfahren
         über die Verwertung von besonders
         überwachungsbedürftigen Abfällen

  (1) Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben auch
ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde
über die Verwertung von besonders überwachungsbe-
dürftigen Abfällen, nicht jedoch für die nach § 48 Nr. 5
festgesetzten Kleinmengen, Nachweise entsprechend
§ 42 Abs. 1 und 2 zu führen und Belege vorzulegen. Hierzu
sind verpflichtet
1. der Betreiber einer Anlage, in der besonders über-
   wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung anfallen,
2. jeder, der besonders überwachungsbedürftige Abfälle
   zur Verwertung einsammelt oder befördert,

3. der Betreiber einer Anlage, in der besonders über-
   wachungsbedürftige Abfälle verwertet werden, sowie

4. der Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes, in der besonders über-
   wachungsbedürftige Abfälle mitverwertet werden.
  (2) Wer eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vor-
aussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Be~örde

anzuzeigen.

  (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach
Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweis-

buches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne
AbfaJlarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen,
soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der
Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.

                           §47

                     Ausnahmen
       vom obligatorischen Nachweisverfahren

  (1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in

einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-

hang stehenden Anlagen verwerten, werden die Nach-
weise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
ersetzt. Eines Nachweises nach § 46 oder eines verein-
fachten Nachweises nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Die
nach § 45 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen

Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt

unberührt.
  (2) Wird die Verwertung in anderen aJs den in Absatz 1
genannten Anlagen durchgeführt, soll die Behörde von der
Vorlage von Nachweisen nach § 46 absehen, wenn die
Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung
durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach-
gewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2
und 3 entsprechend.

                           §48
               Rechtsverordnungen
  über Verwertungs- sowie Beseitigungsnachweise

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1. daß die zu führenden Nachweise und Nachweis-
   bücher, die Einbehaltung und Aufbewahrung der
   Belege bestimmten Anforderungen zu entsprechen

   haben,

2. daß für die in Nummer 1 genannten Unterlagen für
   einzelne Abfallarten oder -gruppen abweichende
   Anforderungen gelten,

3. daß die zuständige Behörde auf Antrag Art, Umfang
   und Inhalt der Nachweispflicht abweichend von den in
   Rechtsverordnungen nach Nummer 1 festgelegten
   Anforderungen bestimmen kann,
4. daß die in Nummer 1 genannten Nachweise, Nach-
   weisbücher und Belege für eine bestimmte Frist auf-
   zubewahren sind,
5. bei welchen Kleinmengen, die nach Art und Beschaf-
   fenheit der Abfälle unterschiedlich festgelegt werden
   können, nach § 43 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Untertagen
   nicht vorzulegen sind,

6. wer nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 der Anzeigepflicht
   unterliegt, sowie Form und Inhalt der Anzeige.

                          §49
                Transportgenehmigung

  (1) Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur

mit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zustän-
digen Behörde eingesammelt oder befördert werden.
Dies gilt nicht
BGBl. 1994, Seite 2720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2720
2720                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

1. für die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17
   und 18 sowie für die von diesen beauftragten Dritten,
2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub,
   Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit diese nicht

   durch Schadstoffe verunreinigt sind,

3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger
   Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-
   men, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder
   von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht
   nach Satz 1 freigestellt hat.

  (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Tatsa-
chen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung
und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Per-
sonen ergeben und der Einsammler, Beförderer und die
von ihnen beauftragten Dritten die notwendige Sach- und
Fachkunde besitzen. Die Genehmigung kann mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Erteilung der Trans-
portgenehmigung befreit nicht von der Pflicht, vor Beginn
des Einsammlungs- oder Beförderungsvorganges die auf
Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 12, 24
und 48 vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen.
  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
ten zu erlassen über
1. die Antragsunterlagen sowie Form und Inhalt der
   Transportgenehmigung,

2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände
   sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt
   mindestens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall

   zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Die

   Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind an-

   zuwenden.

In der Rechtsverordnung können auch die Anforderungen
an die Fach- und Sachkunde gemäß Absatz 2 Satz 1
bestimmt, Auflagen vorgesehen sowie bestimmt werden,
daß die Wirksamkeit der Genehmigung in bestimmten
Fällen von der Erbringung der in Absatz 2 Satz 3 genann-
ten Nachweise abhängt.
  (4) Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik
Deutschland. Zuständig ist die Behörde des Landes, in
dem der Beförderer oder Einsammler seinen Hauptsitz
hat.
  (5) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit

im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher

Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
  (6) Soweit eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1
besteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentli-
chen Straßen befördert werden, mit zwei rechteckigen
rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimeter
Grundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen
sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Auf-
schrift „A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke
2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während der
Beförderung vom und hinten am Fahrzeug senkrecht zur
Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der
Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen muß
die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers ange-
bracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat der
Fahrzeugführer zu sorgen.

                           §50
       Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
              und in sonstigen Fällen

   (1) Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte

Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-
gung ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme
der Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer
Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auf-
lagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist; unter den-
selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-
nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig.
Sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Tatsa-
chen bekannt, obliegt es dem Antragsteller, diese zu
widerlegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
entsprechende Tatsachen nachträglich bekannt werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
daß derjenige,
1. der bestimmte besonders überwachungsbedürftige
   Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert, in
   entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 bis 5
   hierzu einer Genehmigung bedarf,

2. der bestimmte überwachungsbedürftige oder be-
   stimmte besonders überwachungsbedürftige Abfälle,
   an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe der
   §§ 4 bis 7 zum Schutze der Belange des Wohles der

   Allgemeinheit besondere Anforderungen zu stellen

   sind, in den Verkehr bringt oder verwertet, dazu einer

   Erlaubnis bedarf oder seine Zuverlässigkeit oder
   Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren
   nachzuweisen hat.
  (3) Wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder 2
nicht erforderlich ist, haben beauftragte Dritte im Sinne
des § 16 Abs. 1 ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde
anzuzeigen.

                           §51
       Verzicht auf die Transportgenehmigung
   und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte

  (1) Einer Genehmigung nach § 49 Abs. 1 und § 50

Abs. 1 bedarf nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne
des § 52 Abs. 1 ist und die beabsichtigte Aufnahme der
Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fach-
betriebseigenschaft der zuständigen Behörde angezeigt
hat.
  (2) Die zuständige Behörde kann für die Durchführung
der anzuzeigenden Tätigkeiten Auflagen vorsehen, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten nach
den §§ 5 und 11 sicherzustellen. Die zuständige Behörde
hat die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten zu
untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen
sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeige-
pflichtigen oder der für die Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben oder
die Einhaltung der in den §§ 5 und 11 genannten Pflichten
anders nicht zu gewährleisten ist.
BGBl. 1994, Seite 2721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2721
                           §52
               Entsorgungsfachbebiebe,

               Entsorgergemeinschaften

  (1) Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das
Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorger-
gemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag
mit einer technischen Überwachungsorganisation ab-

geschlossen hat, der eine mindestens einjährige Über-
prüfung einschließt. Überwachungsverträge bedürfen
der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Behörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt
werden.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-
gen an Entsorgungsfachbetriebe vorzuschreiben. Dabei
können insbesondere Mindestanforderungen an die Fach-
kenntnisse festgelegt, der Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtver-
sicherung gefordert und Anforderungen an Geräte und
Ausrüstungen bestimmt werden. Sie kann darüber hinaus
auch eine besondere Anerkennung der Entsorgungs-
fachbetriebe vorschreiben, das Verfahren und die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre

Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen, die

Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und

des Prüfverfahrens regeln.

   (3) Entsorgergemeinschaften bedürfen der Anerken-
nung durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Die
Anerkennung kann widerrufen werden, insbesondere um
drohenden Beschränkungen des Wettbewerbs entgegen-
zuwirken. Die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften ist
nach einheitlichen Richtlinien, die vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zu-
stimmung des Bundesrates erlassen werden, durchzu-
führen. In ihnen können auch die Voraussetzungen für die
Anerkennung und deren Widerruf sowie das Über-
wachungszeichen und die Form seiner Erteilung und
seines Entzugs geregelt werden.

                       Achter Teil

  Betriebsorganisation und Beauftragter für Abfall

                          §53
    Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

  (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungs-

berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei
Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte
Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde

anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über

die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die

Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen

Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes oder des Besitzers im Sinne des § 26 wahr-
nimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder

oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.

  (2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen
Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes, der Besitzer im Sinne des § 26 oder im Rahmen

ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1
anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mit-
zuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daß die der

Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Be-
seitigung von Abfällen dienenden Vorschriften und An-
ordnungen beim Betrieb beachtet werden.

                          §54

                      Bestellung
         eines Betriebsbeauftragten für Abfall

   (1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig besonders
überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, Betreiber orts-
fester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsan-
lagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 haben einen oder
mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauf-
tragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art
oder die Größe der Anlagen wegen der

1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder besei-
   tigten Abfälle,
2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung
   oder Beseitigung oder

3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach

   bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hin-

   sichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen

   Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung
   hervorzurufen,

erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz 1, deren
Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
   (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Be-
treiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die
Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechts-
verordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere
Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im
Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.

   (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 21 a
des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauf-
tragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben
und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem
Gesetz wahrnehmen.

                          §55

                       Aufgaben

  (1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die

Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die

Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam

sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,

1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlie-
   ferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu
   überwachen,

2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und

   der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
   ordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen
   und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch
   Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaf-
BGBl. 1994, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
2722                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   fenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder
   beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mit-
   teilung festgestellter Mängel und Vorschläge über
   Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,

3. die Betriebsangehörigen aufzuklären über Beeinträch-

   tigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den

   Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen,
   verwertet oder beseitigt werden, und über Einrichtun-
   gen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter
   Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung
   und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und
   Rechtsverordnungen,
4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des
   § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sol-
   chen Anlagen, in denen regelmäßig besonders über-
   wachungsbedürftige Abfälle anfallen, zudem auf die
   Entwicklung und Einführung

   a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, ein-
      schließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungs-
      gemäßen und schadlosen Verwertung oder um-
      weltverträglichen Beseitigung von Abfällen, sowie
   b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
      einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung,
      Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung
      nach Wegfall der Nutzung, hinzuwirken und

   c) bei der Entwicklung und Einführung der unter den

      Buchstaben a und b genannten Verfahren mitzuwir-

      ken, insbesondere durch Begutachtung der Verfah-

      ren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten

      der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung,
5. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt
   werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens

   hinzuwirken.
  (2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber
jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5
getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

  (3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung
Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die
§§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-
sprechende Anwendung.

                      Neunter Teil
                Schlußbestimmungen

                          §56
           Geheimhaltung und Datenschutz

  Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Daten-

schutz bleiben unberührt.

                           §57

            Umsetzung von Rechtsakten
          der Europäischen Gemeinschaften

  Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1
genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der ordnungs-
gemäßen und schadlosen Verwertung sowie umwelt-
verträglichen Beseitigung erlassen. In den Rechtsverord-
nungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung
zu unterrichten ist.

                           §58
          Vollzug im Bereich der Bundeswehr

  (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der

darauf gestützten Rechtsverordnungen für die Verwertung

und Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle dem Bun-

desminister der Verteidigung und den von ihm bestimm-
ten Stellen.
  (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von
Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der
Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulas-
sen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die
Erfüllung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.

                           §59

            Beteiligung des Bundestages
         beim Erlaß von Rechtsverordnungen
   Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1
und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem
Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zu-
leitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen kön-
nen durch Beschluß des Bundestages geändert oder
abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird

der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag

nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der

Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die un-

veränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.

                           §60

              Anhörung beteiligter Kreise

  Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die An-
hörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils
auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,
der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,
der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.

                           §61
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage
   nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ab-
   lagert,

2. entgegen§ 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung

   außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseiti-
   gungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,

3. ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Abfälle
   zur Beseitigung einsammelt oder befördert, oder einer
   vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuwider-
   handelt,

4. ohne Genehmigung nach § 50 Abs. 1 die Vermittlung
   von Verbringungen von Abfällen vornimmt,
5. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 7, § 8, § 12
   Abs. 1, § 23, § 24, § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 3
   oder § 50 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
   bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
   verweist.
BGBl. 1994, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
 1 . entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 , § 43 Abs. 2 oder § 46
     Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet,
 2. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines
    Grundstückes oder die Ausführung von Vermessun-
    gen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht

    duldet,

 3. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
    vollständig oder nicht richtig erteilt,

 4. entgegen§ 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines
    Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Be-
    triebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vor-
    nahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen
    nicht gestattet,

 5. entgegen§ 40 Abs. 3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder
    Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,

 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 42
    Abs. 1 , auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1 , oder § 54
    Abs. 2 zuwiderhandelt,

 7. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 1
    ein Nachweisbuch nicht führt oder Belege nicht
    vorlegt,

 8. entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht
    in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

 9. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer

    Rechtsverordnung nach Satz 2 einen Abfallbeauftrag-

    ten nicht bestellt oder

10. einer Rechtsverordnung nach § 48 zuwiderhandelt,

    soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese

    Bußgeldvorschrift verweist.

  (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit

einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.

                           §62
                       Einziehung

  Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4
oder 5 begangen worden, so können Gegenstände,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht
   wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist anzuwenden.

                           §63
                 Zuständige Behörden
  Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch
Landesgesetz erfolgt.

                           §64
                Übergangsvorschriften

  Die §§ 5a und Sb des Gesetzes über die Vermeidung
und Entsorgung von Abfällen bleiben in Kraft, bis sie durch

entsprechende Rechtsverordnungen nach den §§ 7
und 24 dieses Gesetzes abgelöst worden sind.

                        Anhang 1
                     Abfallgruppen

01   Nachstehend nicht näher beschriebene Produk-
     tions- oder Verbrauchsrückstände

02   Nicht den Normen entsprechende Produkte

03   Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten
     ist

04   Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von
     einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte
     einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die
     bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden
     sind

05   Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder
     verschmutzte Stoffe (z. 8. Reinigungsrückstände,
     Verpackungsmaterial, Behälter usw.)

06   Nichtverwendbare Elemente (z. 8. verbrauchte Bat-
     terien, Katalysatoren usw.)

07   Unverwendbar gewordene Stoffe (z. 8. kontami-
     nierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalzeusw.)

08   Rückstände aus industriellen Verfahren           (z. 8.
     Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
09   Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der

     Verunreinigung (z. 8. Gaswaschschlamm, Luftfilter-

     rückstand, verbrauchte Filter usw.)

010 Bei maschineller und spanender Formgebung an-

    fallende Rückstände (z. 8. Dreh- und Fräsespäne

    usw.)

011 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Roh-

    stoffen anfallende Rückstände (z. 8. im Bergbau, bei
    der Erdölförderung usw.)

012 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes
    Öl usw.)
013 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung
    gesetzlich verboten ist
014 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr
    verwendet werden (z. 8. in der Landwirtschaft, den
    Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten
    usw.)
015 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der
    Sanierung von Böden anfallen
016 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der
    oben erwähnten Gruppen angehören

                       Anhang IIA
                Beseitigungsverfahren
Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der
Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie
75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle
(ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie
91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48),
müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die
menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß
Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die
Umwelt schädigen können.
BGBl. 1994, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2724
2724                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

D1   Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Depo-
     nien usw.)

D2   Behandlung im Boden (z. 8. biologischer Abbau von
     flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich
     usw.)

D3   Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle
     in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume
     usw.)
D4   Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger
     oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder
     Lagunen usw.)

D5   Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in
     abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlos-
     sen und gegeneinander und gegen die Umwelt

     isoliert werden usw.)

D6   Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von
     Meeren/ Ozeanen

D7   Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbrin-
     gung in den Meeresboden

D8   Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle

     in diesem Anhang beschrieben ist und durch die

     Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit

     einem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren

     entsorgt werden
D9   Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an
     anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und
     durch die Endverbindungen oder -gemische ent-
     stehen, die mit einem der in diesem Anhang

     beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B.

     Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren,

     Ausfällen usw.)
D10 Verbrennung an Land

D11 Verbrennung auf See

D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in

    einem Bergwerk usw.)

D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung
    eines der in diesem Anhang beschriebenen Ver-
    fahren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in die-

    sem Anhang beschriebenen Verfahren

D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem
    Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlage-
    rung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum
    Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der
    Abfälle

                      Anhang 118

                Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der
Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie
75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle
(ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie
91 /156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48),

müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die
menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Ver-
fahren oder Methoden verwendet werden, welche die
Umwelt schädigen können.

R1    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R2    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die
      nicht als Lösemittel verwendet werden

R3    Verwertung/Rückgewinnung        von    Metallen   und
      Metallverbindungen

R4    Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer
      Stoffe
AS    Regenerierung von Säuren oder Basen

R6    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-
      kämpfung der Verunreinigung dienen

R7    Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R8    Altölraffination oder andere Wiederverwendungs-

      möglichkeiten von Altöl

R9    Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbren-
      nung) oder andere Mittel der Energieerzeugung

R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Land-
    wirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der

    Kompostierung und sonstiger biologischer Um-

    wandlungsverfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2

    Abs.1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG

    des Rates über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39),
    geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG
    Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie
    91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48), ausge-
    schlossenen Abfälle

R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der

    unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen

    werden

R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1
    bis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen

R13 Ansammlung von Stoffen, die für ein der in diesem

    Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind,

    ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Ein-
    sammeln - auf dem Gelände der Entstehung der
    Abfälle

                         Artikel 2

                   Änderung

      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

     „3. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden
         ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder,
         soweit Vermeidung und Verwertung technisch
         nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beein-
         trächtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,
         und".

2. § 5 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

     „2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos
         verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls
         der Allgemeinheit beseitigt werden."
BGBl. 1994, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725
3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
   gefügt:

   „Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung

   der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung

   mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art
   oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die
   Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des
   § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten."

4. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
   ,,Reststoffe" durch das Wort „Abfälle" ersetzt.

                        Artikel 3

             Änderung des Gesetzes
     über die Umweltverträglichkeitsprüfung

  Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert
durch Artikel 6 Abs. 28 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage zu § 3 werden in Nummer 4 die Worte
   ,,§ 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes" ersetzt durch die Worte
   ,,§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
   setzes".

2. Im Anhang zu Nummer 1 in der Anlage zu § 3 wird die

   Nummer 26 wie folgt gefaßt:

   ,,26. Anlagen zur Behandlung von Abfällen zur Be-
         seitigung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 des
         Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes".

                        Artikel 4
       Änderung des Düngemittelgesetzes

  Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBI. 1 S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli
1989 (BGBI. 1S. 1435), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                    „Erster Abschnitt

         Düngemittelrechtliche Bestimmungen".

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und d~r Absatz 2
       werden gestrichen.
    b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,2. Wirtschaftsdünger. tierische Ausscheidungen,
            Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche
            Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaft-
            lichen Produktion, auch weiterbehandelt, die
            dazu bestimmt sind, zu einem der in Num-
            mer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke ange-
            wandt zu werden;".

    c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
       gefügt:

       ,,2a. Sekundärrohstoffdünger: Abwasser, Fäka-

             lien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus
             Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe
             aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbe-

            handelt und in Mischungen untereinander
            oder mit Stoffen nach den Nummern 1, 2, 3,
            4 und 5, die dazu bestimmt sind, zu einem

            der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten

            Zwecke angewandt zu werden;".

   d) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gesteins-
      mehle" folgende Worte angefügt:

      ,.sowie Stoffe mit wesentlichem Nährstoffgehalt,
      die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur
      Aufbereitung organischen Materials zugesetzt zu
      werden;".
   e) In Nummer 5 werden die Worte „oder die Aufbe-
      reitung organischer Stoffe zu beeinflussen" ge-
      strichen.

   f) In Nummer 6 werden die Worte „zu Dünge-
      zwecken" durch die Worte „nach den Nummern 1
      bis 5" ersetzt.

3. § 1a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Düngemittel"
      durch die Worte „Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5"
      ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Das Bundesministerium für Ernährung,
      Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium)
      wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
      Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates

      1. die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im
         Sinne des Absatzes 2,
      2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbrin-
         gen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern
         tierischer Herkunft

      näher zu bestimmen."

4. In § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2
   und den §§ 6 und 7 werden die Worte „der Bundes-
   minister" durch die Worte „das Bundesministerium"
   ersetzt.

5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
      „3. Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit
          Stoffen nach § 1 Nr. 3 bis 5, mit Torf oder
          Wasser,".

   b) Nummer 4 wird gestrichen.

6. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5"
   ersetzt durch die Angabe,,§ 1 Nr. 2a bis 5".

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a} In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
      „dieses Gesetzes" durch die Worte „dieses

      Abschnitts" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Worte „dieses Gesetz"
      durch die Worte „diesen Abschnitt" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726
2726                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

8. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                    „zweiter Abschnitt

                  Entschädigungsfonds
                            §9

         Einrichtung eines Entschädigungsfonds
     (1) Es wird ein Entschädigungsfonds eingerichtet.
  Der Entschädigungsfonds hat die durch die landbau-
  liche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden
  Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus
  ergebende Folgeschäden zu ersetzen.

     (2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen

  Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit
  diese den Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung

  abgeben.
    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  Vorschriften zu erlassen über

  1. die Rechtsform des Entschädigungsfonds,

  2. die Bildung und die weitere Ausgestaltung des
     Entschädigungsfonds einschließlich der erforder-
     lichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe
     von 250 Millionen DM,
  3. die Verwaltung des Entschädigungsfonds,

  4. die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die
     Art ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der

     Art und Menge des abgegebenen Klärschlamms

     sowie gegebenenfalls eine Nachschußpflicht im

     Falle der Erschöpfung der gemäß Ziffer 2 gebilde-
     ten finanziellen Ausstattung,
  5. einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschä-
     den sowie einen angemessenen Entschädigungs-
     höchstbetrag insbesondere unter Berücksichti-

     gung des Umfanges der geschädigten Fläche,

  6. den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige
     Ersatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds,
     soweit dieser die Ansprüche befriedigt hat, und
     deren Geltendmachung,

  7. Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des
     Entschädigungsfonds zuständigen Behörde,
   8. die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen
      gegenüber dem Entschädigungsfonds und der in
      Nummer 7 genannten Behörde.

     (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind dem
   Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der

   Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen

   können durch Beschluß des Bundestages geändert

   oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundes-
   tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich
   der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
   seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr
   befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung
   dem Bundesrat zugeleitet."

9. Der bisherige § 9 wird zu § 10. Dem neuen § 10 wird

   folgende Überschrift vorangestellt:

                   „Dritter Abschnitt

                 Schlußvorschriften".

10. In dem neuen § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 das
    abschließende Wort „oder" durch ein Komma ersetzt;
    iri Nummer 5 wird der Schlußpunkt durch das Wort
    ,,oder'' ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:
    ,,6. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Num-
         mer 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
         verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
         diese Bußgeldvorschrift verweist."

11. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den
    Fällen der Nummer 6 bis zu 5 000 Deutsche Mark,

    geahndet werden."

12. § 9 wird zu § 11, der bisherige § 10 wird gestrichen.

13. Der bisherige § 11 wird zu § 12. In dem neuen § 12
    werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze
    ersetzt:

     ,,(2) Stoffe nach§ 1 Nr. 3 mit wesentlichem Nähr-
    stoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in geringen Men-
    gen zur Aufbereitung organischen Materials zugesetzt
    zu werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997
    als Pflanzenhilfsmittel nach § 1 Nr. 5 in der Fassung
    des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
    (BGBI. I S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli
    1989 (BGBI. 1 S. 1435), in den Verkehr gebracht
    werden.

       (3) Düngemittel, die dem§ 2 Abs. 3 Nr. 4 in der

    Fassung des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-

    ber 1977 (BGBI. 1 S. 2134), geändert durch Gesetz
    vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), entsprechen, dür-
    fen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr
    gebracht werden."

                        Artikel 5

         Änderung des Strafgesetzbuches

  In § 327 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1
S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440) geändert worden ist,
wird das Wort ,,Abfallgesetzes" durch die Wörter „Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

                        Artikel 6

       Änderung des Chemikaliengesetzes

  Im Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703), geändert durch

§ 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963),

wird § 2 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefaßt:

„3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2
    Halbsatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
    setzes,".

                        Artikel 7
                    Änderung

         der Verwaltungsgerichtsordnung

  In der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
BGBl. 1994, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) und Artikel 9 des Gesetzes
vom 30. August 1994 (BGBI. 1994 II S. 1438), wird§ 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wie folgt geändert:

1 . Die Worte "Planfeststellungsverfahren nach § 7 des
   Abfallgesetzes" werden durch die Worte „Planfest-
   stellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des Kreislauf-
   wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Genehmigungs-
   verfahren nach § 1O des Bundes-Immissionsschutz-
   gesetzes" ersetzt.

2. Die Worte ,,§ 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes" werden
   durch die Worte ,,§ 41 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-
   und Abfallgesetzes" ersetzt.

                         Artikel 8
             Änderung des Gesetzes
       zur Beschränkung von Rechtsmitteln
        in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
   Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBI. 1

S. 466) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Buchstabe e werden die Worte „Planfest-
   stellungsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes"
   durch die Worte „Planfeststellungsverfahren nach§ 31
   Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes"
   ersetzt.

2. In Nummer 2 Buchstabe f werden die Worte „nach§ 7

   Abs. 3 des Abfallgesetzes" durch die Worte „nach § 31

   Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes"

   ersetzt.

                         Artikel 9
         Änderung des Gesetzes zu den

      Übereinkommen von Oslo und London

   Das Gesetz vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkom-
men vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Ein-
bringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
(BGBI. 1977 II S. 165), zuletzt geändert gemäß Artikel 28

der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),
wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:

     ,,(1 a) Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die
   Hohe See ist nach Maßgabe des§ 28 Abs. 4 des Kreis-
   laufwirtschafts- und Abfallgesetzes verboten."

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
   In Satz 2 werden die Worte „dem Deutschen Hydrogra-
   phischen Institut" durch die Worte „dem Bundesamt
   für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt.

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
   In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden die Worte „das Deut-
   sche Hydrographische Institut" durch die Worte „das
   Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie"
   ersetzt.

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesminister für
      Verkehr" durch die Worte „Bundesministerium für
      Verkehr'' und die Worte „Bundesminister für Um-
      welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die
      Worte „Bundesministerium für Umwelt, Natur-
      schutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister" durch
      das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
   c) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte
      „Deutschen Hydrographischen Institut" durch die
      Worte „Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
      graphie" ersetzt.

5. Artikel 13 wird gestrichen.

6. Artikel 14 wird Artikel 13.

                         Artikel 10
                  Änderung

     der Hohe-See-Einbringungsverordnung

  Die Verordnung vom 7. Dezember 1977 zur Durch-
führung des Gesetzes zu den übereinkommen vom
15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. I S. 2478),
geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Juni 1986
(BGBI. II S. 719), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „dem Deutschen

   Hydrographischen Institut" durch die Worte „dem

   Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie"

   ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 werden die Worte
   „das Deutsche Hydrographische Institut" durch die
   Worte „das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-

   graphie" ersetzt.

                        Artikel 11
                     Rückkehr

        zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 16 beruhenden Teile der Hohe-See-Ein-
bringungsverordnung können aufgrund der Ermächtigung
des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 des
Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen
vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhü-
tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
sowie aufgrund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                        Artikel12
                Übergangsregelungen
  Bereits begonnene Planfeststellungsverfahren nach § 7
Abs. 2 des Abfallgesetzes sind zu Ende zu führen, wenn
die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. Bereits
begonnene Plangenehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3
des Abfallgesetzes sind zu Ende zu führen.
BGBl. 1994, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728
2728                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                     Artikel 13                         nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Ge-
                                                        setz, soweit in einzelnen Vorschriften nichts anderes
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten               bestimmt ist, 2 Jahre nach Verkündung in Kraft. Zum glei-
                                                        chen Zeitpunkt tritt das Abfallgesetz vom 27. August 1986
  Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von   (BGBI. 1 S. 1410, 1501 ), zuletzt geändert durch Artikel 5
Rechtsverordnungen ermächtigen oder solche Ermächti-    des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1440), außer
gungen in anderen Gesetzen ändern, treten am Tage       Kraft.


                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                              Berlin, den 27. September 1994

                                         Der Bundespräsident
                                            Roman Herzog

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Klaus Töpfer

                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                              Rexrodt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2705. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9dc3434409e5cc98….